Mittwoch, 20. Juli 2016

Betrugsverdacht bezüglich webet4you/eVision

POL-DO: Ermittlungen wegen Betrugsverdachts - Weitere Geschädigte gesucht 

Gemeinsame Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Arnsberg und der Polizei Dortmund 

Die Staatsanwaltschaft Arnsberg und Beamte des Polizeipräsidiums Dortmund haben am vergangenen Dienstag (5. Juli) Firmenräumlichkeiten und ein Privathaus in Arnsberg-Sundern durchsucht. Ein 60-jähriger Mann aus Sundern wurde in Untersuchungshaft genommen. Es wurden umfangreiche Beweismittel sichergestellt, die noch vorhandenen Kontoguthaben wurden gepfändet. Staatsanwaltschaft und Polizei ermitteln wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges in mindestens 357 Fällen gegen die Firmengruppe eVision Team bzw. eVisionTeam Networking GmbH mit Sitz in Sundern.

 Die Firma bewirbt auf Internetseiten und mittels YouTube-Videos eine Kapitalanlage mit dem Versprechen nach einer Laufzeit von nur 14 Wochen eine Rendite von 48 Prozent zu erhalten. Mit dem eingelegten Geld werden weltweit Sportwetten platziert, die aufgrund eines neuen Computerprogramms stets sichere Gewinne erzielen. Ferner wird Interessenten eine Beteiligung als Vertriebspartner - das heißt für das Anwerben neuer Kunden - angeboten.

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht der dringende Verdacht, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um ein sogenanntes "Schneeballsystem" handelt. Die Auszahlung der Rendite von 48 Prozent erfolgte bisher wohl ausschließlich aus den eingezahlten Geldern von neuen Anlegern. Erste Erkenntnisse der Ermittler ergaben, dass insgesamt bisher rund 1,2 Mio. Euro von Anlegern in dieses System investiert wurden. Ein Teil dieser Gelder - eine sechsstellige Summe - wurde ins Ausland transferiert.

Etwaige geschädigte Anleger werden gebeten, sich bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg, Eichholzstraße 10, 59821 Arnsberg unter Angabe des Aktenzeichens 212 Js 45/16 zu melden oder bei der Polizei Dortmund unter der hierfür geschaffenen Kontaktadresse KK23eVision.Dortmund@polizei.nrw.de.

Montag, 11. Juli 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor CUNNINGHAM MUTUAL

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 6. Juli 2016 teilt die FMA daher mit, dass die

CUNNINGHAM MUTUAL
One Harbourfront
18-22 Tak Fung Street
Hunghom – Knowloon – Hong Kong
Tel: +852 5808 3593
Fax: +852 5808 3679
E-Mail: contact@cunningham-mutual.com; elena.raske@cunningham-mutual.com; vincentvaile@cunningham-mutual.com
Website: www.cunningham-mutual.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007, nicht gestattet.

Quelle: FMA

Donnerstag, 7. Juli 2016

BaFin richtet Meldeplattform für Whistleblower ein

Die BaFin richtet zum 02.07.2016 eine zentrale Stelle ein, über die Hinweisgeber, sogenannte Whistleblower, Verstöße gegen aufsichtliche Bestimmungen melden können. Der Schutz der Hinweisgeber genießt hierbei höchste Priorität.

Bei der Identifizierung von Verstößen gegen das Aufsichtsrecht kommt Whistleblowern eine große Bedeutung zu. Sie können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen innerhalb des Finanzsektors aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen beziehungsweise zu korrigieren. Allerdings sollen Hinweisgeber sicher sein können, dass ihnen aus der Meldung bei der BaFin keine Nachteile entstehen, wenn sie ihre Identität zu erkennen geben.

Mit der Hinweisgeberstelle hat die BaFin nun nicht nur eine zentrale Stelle geschaffen, die für die Entgegennahme solcher Meldungen zuständig ist, sondern auch ein spezielles Verfahren, um die Identität der Hinweisgeber sowie Personen, die von den Meldungen betroffen sind, besonders zu schützen. Ein wichtiger Punkt ist dabei, dass die Identität der Whistleblower seitens der BaFin grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben wird. Unabhängig davon besteht für die Hinweisgeber auch die Möglichkeit, die BaFin anonym zu kontaktieren.

Hinweisgebern stehen für ihre Meldungen die folgenden Kommunikationskanäle zur Verfügung:
  • schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege,
  • telefonisch, mit oder ohne Aufzeichnung des Gesprächs, und
  • mündliche Mitteilung gegenüber den Beschäftigten der BaFin.
Nähere Informationen zur Hinweisgeberstelle erhalten Sie auf der BaFin-Webseite.

Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle ist der mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz eingeführte § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG).

Die Hinweisgeberstelle ersetzt nicht das Verbrauchertelefon der BaFin, sondern richtet sich an Personen, die über ein besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen – etwa weil sie dort angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu dem Unternehmen stehen.

Quelle: BaFin

Insolvenzantrag der MAGELLAN Maritime Services GmbH: SdK rät zur Interessensbündelung

Die MAGELLAN Maritime Services GmbH hat am 30. Mai 2016 einen Insolvenzantrag gestellt. Das Verfahren ist nun beim Amtsgericht Hamburg (Az.: 67c IN 237/16) anhängig. Von der Insolvenz betroffen sind nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt rund 9.000 Anleger mit einem Anlagevolumen von rund 350 Mio. Euro.

Bei dem zugrundeliegenden Investitionsmodell der MAGELLAN kauften die Anleger der Gesellschaft zunächst Schiffscontainer ab. Die MAGELLAN wurde daraufhin als so genannter Containerverwalter für die Anleger tätig und vermietete im eigenen Namen zuvor die durch die Anleger erworbenen Container an diverse Redereien. Die dafür erhaltenen schwankendenMieterlöse konnte MAGELLAN einbehalten, musste jedoch im Gegenzug dafür an die Anleger eine fest vereinbarte Miete bezahlen. Zum Ende der Laufzeit des Mietvertrages zwischen dem Anleger und MAGELLAN konnten die Anleger die Container wieder zu einem vorher festgelegten Preis an das Unternehmen verkaufen. Auf diese Weise konnten in der Vergangenheit positive Renditen für die Anleger erwirtschaftet werden. Die MAGELLAN verwaltet gegenwärtig nach eigenen Angaben etwa 187.000 Container, wobei nur 160.000 davon Anlegern gehören, und der Rest im Eigentum der MAGELLAN steht.

Als Gründe für die Insolvenz werden kurzfristige und drastisch verkürzte Zahlungsziele chinesischer Containerhersteller bezüglich Neucontainerbestellungen genannt, welche zu einer unerwartet starken Belastung der Unternehmensliquidität geführt hätten. Zusätzlich sei es zuAbrechnungsschwierigkeiten mit einigen Redereien gekommen.

Der Insolvenzverwalter ist nun bemüht, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Nach Angaben des Insolvenzverwalters wird aktuell mit Hochdruck an einer Sanierungslösung gearbeitet. Einen Insolvenzplan zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebes will der Insolvenzverwalter gegenwärtig nicht ausschließen.

Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird für September 2016 erwartet. Ab diesem Zeitpunkt können Anleger dann Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Vorher ist eine Forderungsanmeldung nicht möglich. Die SdK wird ihre Mitglieder bei der Forderungsanmeldung unterstützen und diesen die nötigen Formulare inkl. einer Ausfüllhilfe zur Verfügung stellen.

Die SdK rät betroffenen Anlegern sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung der gemeinsamen Interessen zu ermöglichen und eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung mit geringen Kosten auf Ebene der Anleger auszuarbeiten. Zu diesem Zweck hat die SdK einen Newsletterverteiler eingerichtet. Betroffene Anleger können sich unter www.sdk.org/magellan kostenfrei für diesen registrieren.

Quelle: SdK

Mittwoch, 6. Juli 2016

SdK vertritt Interessen der Anleihegläubiger der KTG Agrar AG

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird die Interessen der Anleiheinhaber der KTG Agrar SE im kommenden Insolvenzverfahren vertreten. Die KTG Agrar SE hat aktuell zwei Anleihen ausstehen, die ursprünglich 2017 (WKN A1H3VN / ISIN DE000A1H3VN9) bzw. 2019 (A11QGQ / ISIN DE000A11QGQ1) zur Rückzahlung fällig geworden wären.

Nachdem die KTG Agrar SE bereits eine zum 6. Juni 2016 fällig gewordene Zinszahlung nicht erbringen konnte, hat die Gesellschaft mittlerweile am 05. Juli 2016 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beim zuständigen Insolvenzgericht in Hamburg gestellt. Somit werden die betroffenen Anleiheinhaber zunächst keine weiteren Zinszahlungen mehr erhalten. Ferner müssen betroffene Anleiheinhaber nach Einschätzung der SdK damit rechnen, nur einen Bruchteil des ursprünglichen Nennwertes der Anleihen zurückzuerhalten.

Die SdK rät daher den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung der Interessen der Anleiheinhaber im Insolvenzverfahren gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK eine kostenlose Registrierung für einen Newsletter an, mit welchem die SdK die Anleiheinhaber über weitere Entwicklungen informieren wird. Eine Registrierung ist unter www.sdk.org/ktgagrar möglich. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf den anstehenden Gläubigerversammlungen zu vertreten.

Quelle: SdK

Sonntag, 3. Juli 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor LONDON INTERNATIONAL BANK & TRUST Co. Ltd

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Juni 2016 teilt die FMA daher mit, dass die

LONDON INTERNATIONAL BANK & TRUST Co. Ltd
83 Princes Street
Edinburgh
EH2 2ER
Tel.: +44 131 5070228
Fax: +44 131 5070229
bzw.
Tel.: +44 131 618 2950
Fax: +44 131 6080487
ir(at)london-ibt.de
ir(at)libt-bank.com
www.libt-bank.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA