Mittwoch, 25. Juli 2018

P&R-Insolvenzverfahren eröffnet: Anleger müssen jetzt ihre Forderungen anmelden

Das Amtsgericht München hat jetzt Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&R-Vertriebsgesellschaften eröffnet. Es handelt sich um Insolvenzverfahren über die P&R Transport-Container GmbH (Aktenzeichen: 1542 IN 1127/18), P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (1542 IN 728/18), P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (1542 IN 726/18) und P&R Container Leasing GmbH (1542 IN 727/18). Die rund 54.000 betroffenen Anleger müssen ihre Forderungen bis zum 14. September bei den zuständigen Insolvenzverwaltern anmelden.

Dienstag, 24. Juli 2018

Unique Global Consulting (PTY) Ltd., vormals Unique Global Investment GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der Unique Global Consulting (PTY) Ltd. mit Sitz in Johannesburg, Südafrika, mit Bescheid vom 12. Juli 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

Das Unternehmen, das früher unter Unique Global Investment GmbH firmierte, betreibt die Internetseite www.ugi.direct. Im Rahmen von Mitgliedschaftskonten auf dieser Seite wirbt das Unternehmen für Investmentpakete und garantiert die Rückzahlung der investierten Kundengelder. Damit betreibt die Unique Global Consulting (PTY) Ltd. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Das Unternehmen behauptet auf seiner Seite wahrheitswidrig, mit der BaFin zusammenzuarbeiten und dort Anpassungen aufgrund der Vorgaben der BaFin vorzunehmen. Ebenso falsch ist die Behauptung, die Seite sei derzeit „bis zur Freigabe durch die BaFin“ gesperrt, so dass Kunden vorübergehend einen anderen Link nutzen sollten. Es wird keine Freigabe der Seite durch die BaFin erfolgen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin: Helmuth Newin Group ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die „Helmuth Newin Group“ mit angeblichen Geschäftssitzen in Regensburg und Zürich bietet im Internet unter www.helmuth-newin.com und per Telefon Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an.

Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der „Helmuth Newin Group“ keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

Nach Auskunft von Herrn Helmuth Newin, Regensburg, hat die „Helmuth Newin Group“ keinerlei geschäftliche oder personelle Verbindungen zu Herrn Helmuth Newin und auch nicht zur EUROASSEKURANZ Versicherungsmakler AG, insbesondere wird keine Administration in Regensburg unterhalten.

Quelle: BaFin

BaFin: Zurich Private Capital Group ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die „Zurich Private Capital Group“ mit angeblichen Geschäftssitzen in Frankfurt am Main und Hong Kong sowie Kontaktadressen in London, Dubai, Singapur, Mauritius, Mahe (Seychellen) und Mumbai wirbt im Internet unter zurichprivatecapital.com für Spareinlagen, Geldanlagen und Vermögensverwaltung („Savings, Investments, Capital Management“).

Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der „Zurich Private Capital Group“ keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Instafx24 LTD

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17.Juli 2018 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Website

Instafx24 LTD

Trust Company Complex
Ajeltake Road, Ajeltake Island
Majuro Marshall Islands, MH 96960
Tel : +441213143345
support@instafx24.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) und Wertpapieren (Effektengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit c und e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.kainzwa.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. Juli 2018 teilt die FMA daher mit, dass der unbekannte Betreiber der Internetseite

www.kainzwa.com
mit angeblichem Sitz in
The Shard
32 London Bridge St
London SE1 9SG
Vereinigtes Königreich

sowie

8401 Kalsdorf bei Graz
Tel: +44 (0)20 3868 3467, +437 (0)20 882 561
admin@kainzwa.com, austria@kainzwa.com
www.kainzwa.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG nicht gestattet.

Quelle: FMA

Marktwächter Finanzen: Performance-Szenarien in Basisinformationsblättern nicht nachvollziehbar

Pressemeldung Marktwächter Finanzen/Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Marktwächter warnt: Unlogische Renditeinformationen bei Zertifikaten möglich


Stuttgart/Berlin, 24. Juli 2018: Basisinformationsblätter (BIB) sollen Anleger über die wichtigsten Eigenschaften der angebotenen Anlageprodukte informieren. Die dort anzugebenden Renditen für verschiedene Szenarien zur Wertentwicklung der Anlageprodukte (Performance-Szenarien) stellen für Verbraucher jedoch keine belastbare Entscheidungsgrundlage dar. Das zeigen Erkenntnisse des Marktwächter-Teams in der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zu BIBs von unterschiedlichen Anbietern. Grund für die teils nicht nachvollziehbaren Angaben sind gesetzlich vorgegebene Berechnungen.

Seit dem 1. Januar 2018 gibt es mit der EU-Verordnung Nr. 1286/1014 eine standardisierte Informationspflicht für BIBs in Bezug auf verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Verordnung). Anbieter von bestimmten Geldanlageprodukten sind dadurch verpflichtet, in ihren BIBs Angaben zu Performance-Szenarien auf Grundlage gesetzlich vorgegebener Berechnungen zu machen. Bei diesen Angaben handelt es sich um geschätzte jährliche Durchschnittsrenditen für verschiedene Laufzeiten. Die Performance-Szenarien sollen Verbrauchern eine informierte Anlageentscheidung erleichtern.

Keine belastbare Entscheidungsgrundlage für Verbraucher


Das Marktwächter-Team stellte anlässlich von Verbraucherbeschwerden fest, dass die Angaben in den Performance-Szenarien unlogisch sein können. „Die Performance-Szenarien in den BIBs der untersuchten Zertifikate stellen keine belastbare Entscheidungsgrundlage für Verbraucher dar“, sagt Benjamin Wick, Referent Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

So kann die Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Berechnungen etwa dazu führen, dass die geschätzten jährlichen Durchschnittsrenditen selbst im pessimistischen Szenario nach einem Jahr noch eine durchschnittliche Rendite von 48 Prozent erzielen können (siehe Beispiel 1 im Faktenblatt: Bonus-Zertifikat der Deka Bank).

Problem: Berechnungsgrundlage

Nicht nachvollziehbare Renditeangaben fanden die Marktwächterexperten in zahlreichen untersuchten BIBs unterschiedlicher Anbieter. „Die Berechnungsgrundlage des Gesetzgebers führt teilweise zu abwegigen Ergebnissen“, so Wick. Die Angaben zu den Szenarien werden mittels Simulationsverfahren gemäß PRIIP-Verordnung ermittelt. Hierbei fließen zwar historische Renditen der Bezugsgrößen ein, wie beispielsweise Zinssätze, Aktienkurse oder Indexstände, allerdings lediglich mit Blick auf die vergangenen fünf Jahre. Die Verteilung der Renditen über diesen kurzen Zeitraum lässt aber keine validen Schlussfolgerungen über zu erwartende künftige Renditen und Risiken zu.

Problem bekannt, Lösung bleibt aus

Einige Anbieter sind offenbar schon selbst auf unplausible Angaben aufmerksam geworden. Die DZ-Bank hat beispielsweise einen Hinweis auf „nicht nachvollziehbare Zahlen“ ergänzt (siehe Beispiel 6 im Faktenblatt: Aktienanleihe der DZ Bank). Doch auch entsprechend ergänzte BIBs könnten bei Verbrauchern eher Fragen aufwerfen, als dass sie deren Anlageentscheidung erleichtern.

EU-Gesetzgeber muss handeln

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert die EU-Gesetzgeber auf, die Probleme bei den Basisinformationsblättern umgehend abzustellen. „Der Blick in die Glaskugel hilft Verbrauchern bei der Geldanlage nicht. Unglaubhafte Szenarien zur Wertentwicklung können vielmehr von Vertrieben missbraucht werden, um bestimmte Produkte zu verkaufen. Kaum überprüfbare Berechnungen gehören nicht in Verbraucherinformationen“, sagt Dorothea Mohn, Leiterin des Teams Finanzmarkt beim vzbv. Die PRIIP-Verordnung soll planmäßig bis zum Jahr 2019 von der EU-Kommission evaluiert werden.

Über den Marktwächter Finanzen:
Der Marktwächter Finanzen ist ein Projekt, mit dem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen den Finanzmarkt aus Perspektive der Verbraucher beobachten. Hierfür werden Beschwerden und Beratungen von Verbrauchern aus allen 16 deutschen Verbraucherzentralen über ein Frühwarnnetzwerk systematisch ausgewertet. Zudem werden empirische Untersuchungen durchgeführt. So können Schwachstellen und Fehlentwicklungen erkannt, Verbraucher frühzeitig gewarnt und Aufsichts- und Regulierungsbehörden bei ihrer Arbeit unterstützt werden. Insgesamt untersuchen fünf Schwerpunkt-Verbraucherzentralen den Finanzmarkt: Baden-Württemberg (Geldanlage und Altersvorsorge), Bremen (Immobilienfinanzierung), Hamburg (Versicherungen), Hessen (Grauer Kapitalmarkt) und Sachsen (Bankdienstleistungen und Konsumentenkredite). Der Marktwächter Finanzen wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gefördert. www.marktwaechter.de/finanzen

Sonntag, 1. Juli 2018

Özgün Göcer: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanzkommissionsgeschäfts an

Die BaFin hat Herrn Özgün Göcer, Berlin, mit Bescheid vom 14. Juni 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Finanzkommissionsgeschäft umgehend einzustellen und abzuwickeln.

Göcer ist Hintermann der „Crypto.exchange GmbH“. Diesem Unternehmen hatte die BaFin im Januar die Einstellung des Finanzkommissionsgeschäfts aufgegeben. Es warb im Internet – unter anderem auf der Seite www.btc-now.de – damit, Bitcoin in Euro umzutauschen. Hierdurch betreibt Göcer das Finanzkommissionsgeschäft. Das Unternehmen behauptete wahrheitswidrig, durch die BaFin geprüft worden zu sein.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Matt. O. Heinz: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat Herrn Matt. O. Heinz, Köthen, mit Bescheid vom 22. Juni 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft umgehend einzustellen und abzuwickeln.

Herr Matt. O. Heinz nahm auf der Grundlage von „Anlageverträgen über die Economy Site ® Unternehmensanleihe“ unbedingt rückzahlbare Gelder an. Hierdurch betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist dazu verpflichtet, die Anlegergelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

UDI Biogas 2011 GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen

Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der UDI Biogas 2011 GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlGbekannt.

Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.

Quelle: BaFin

UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen

Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung Der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt.

Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.

Quelle: BaFin