Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist bekannt
geworden, dass sich ein Anbieter unter der Bezeichnung „Deutsche GFM
Gesellschaft für Mittelstandsberatung mbH“, an deutsche Kundinnen und
Kunden wendet, um ihnen den Erwerb von vorbörslichen Aktien der Klarna
Bank AB, Stockholm, Schweden („Klarna AB“) anzubieten. Die BaFin weist
darauf hin, dass die Verantwortlichen keine Zulassung haben, Angebote
zum Kauf von Aktien zu unterbreiten.
Gegenüber Kundinnen und
Kunden wird wahrheitswidrig eine Verbindung zu der GFM Gesellschaft für
Mittelstandsberatung mbH mit Sitz in Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart,
HRB 734938) konstruiert. Dabei handelt es sich um einen
Identitätsmissbrauch zulasten der GFM Gesellschaft für Mittelstandsberatung.
In
jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen
Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese
Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und
die Anbieter sind nicht mehr erreichbar; in einigen Fällen existieren
die angebotenen Aktien noch nicht einmal.
Quelle: BaFin
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Mittwoch, 30. November 2022
Deutsche GFM Gesellschaft für Mittelstandsberatung mbH: BaFin ermittelt wegen des Angebots zum Erwerb angeblicher vorbörslicher Aktien der „Klarna AB“
SdK ruft Anleger der Deutschen Lichtmiete zur Interessensbündelung auf
Prüfung potentieller Ansprüche gegen Vermittler und Berater bei Direktinvestments
Das Amtsgericht Oldenburg hatte am 01.05.2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Deutschen Lichtmiete AG eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Rüdiger Weiß bestellt. Im Vorfeld erfolgte bereits im Dezember 2021 eine Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen durch die Staatsanwaltschaft sowie die Zentrale Kriminalinspektion Oldenburg. Mittlerweile wurden die Ermittlungen auch ausgeweitet und es kam zu weiteren Durchsuchungen.
Viele Anleger hatten über die drei Investitionsgesellschaften Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft mbH, Deutsche Lichtmiete 2. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH und Deutsche Lichtmiete 3. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH Direktinvestments in Leuchten getätigt. Wie mittlerweile feststeht, haben dabei etliche Direktinvestoren nie Eigentum an einer Leuchte erworben, da die an sie verkauften Leuchten tatsächlich nie produziert wurden. In anderen Fällen lag der angegebene Wert der Leuchten zum Zeitpunkt des Verkaufs nach derzeitigen Erkenntnissen vielfach unter dem tatsächlichen Wert. Viele Anleger hatten ihre Investitionsentscheidung aufgrund einer Beratung durch einen Anlageberater getroffen. In den der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. bisher aus dem Mitgliederkreis bekannten Fällen dürfte nach Einschätzung von einem durch die SdK beauftragten Rechtsanwalt meistens keine sachgerechte Aufklärung über die bestehenden Risiken erfolgt sein. Den betroffenen Anlegern könnten folglich Schadensersatzansprüche zustehen. Demnach wären solche Anleger so zu stellen, als hätten sie die Anlage nie getätigt. Die SdK hat daher eine Plattform eingerichtet, auf der sich Anleger, die ein Direktinvestment getätigt haben, registrieren und Angaben zur Beratungssituation machen können. Wir werden diese Daten durch einen Rechtsanwalt auswerten lassen. Für Fälle mit hinreichender Erfolgsaussicht beabsichtigen wir, eine Prozessfinanzierungsgesellschaft einzubinden, um eine kostenlose Geltendmachung der Ansprüche zu ermöglichen.
Die Datenerfassung ist auf hier auf der verlinkten Website möglich.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 24.11.2022
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Quelle: SdK
Donnerstag, 17. November 2022
Handelsplattform fundrow.co: BaFin ermittelt gegen verantwortlichen Betreiber
Die Inhalte auf der Website fundrow.co sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Quelle: BaFin
Handelsplattform tradeofx.com: BaFin ermittelt gegen TradeoFx
Die Inhalte auf der von der TradeoFx betriebenen Website tradeofx.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet. Das Unternehmen gibt weder eine Rechtsform noch eine Geschäftsadresse an und bedient sich englischsprachigen Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandvereinbarung in London, Vereinigtes Königreich, getroffen wird.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Quelle: BaFin
Dienstag, 15. November 2022
BGH: Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen
Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21
Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist.
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:
Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt satzungsmäßig Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge u.a. die folgende Bestimmung:
"Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a."
Der Kläger hält die vorbezeichnete Klausel für unwirksam, da sie die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in Bausparverträgen zu verwenden und sich bei der Abwicklung von Bausparverträgen auf die Klausel zu berufen.
Die Vorinstanzen haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Er hat deshalb die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Entgeltklausel ist Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil sie eine Preisnebenabrede darstellt. Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt ist weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede. Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung besteht einerseits in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben sowie andererseits darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen. Mit dem Jahresentgelt werden demgegenüber Verwaltungstätigkeiten der Beklagten in der Ansparphase bepreist, die sich mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschreiben lassen. Hierbei handelt es sich lediglich um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine von der Beklagten in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung.
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die streitige Klausel nicht stand. Sie ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung des Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn mit dem Jahresentgelt werden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Die Abweichung der Entgeltklausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist auch bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der einzelnen Bausparer sachlich gerechtfertigt. Bausparer müssen in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise niedrig verzinst werden. Außerdem können Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrags von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen. Mit dem Jahresentgelt wird auch kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, der geeignet wäre, die mit seiner Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen.
Vorinstanzen:
LG Hannover - Urteil vom 29. Januar 2021 - 13 O 19/20
OLG Celle - Urteil vom 17. November 2021 - 3 U 39/21 (WM 2022, 659)
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 307 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so
einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und § 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Montag, 14. November 2022
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Quant.Capital GmbH & Co. KG zur Interessensbündelung auf
Die Quant.Capital GmbH & Co. KG, ein Finanzanlagevermittler mit Sitz in Düsseldorf, hat am 06.10.2022 mitgeteilt, dass vonseiten eines Dritten ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Düsseldorf gestellt wurde.
Hintergrund des Insolvenzantrags sind Zahlungsrückstände der Gesellschaft, die dadurch angeblich dadurch entstanden sind, dass verbindliche Finanzierungszusagen von Investoren gegenüber der Gesellschaft entgegen den Erwartungen der Geschäftsführung noch nicht erfüllt wurden. Die Geschäftsführung gehe aber weiter davon aus, dass diese Zusagen kurzfristig erfüllt werden.
Die Gesellschaft hat eine Anleihe 2020/2026 (WKN: A3H2V4 / ISIN: DE000A3H2V43) mit einem Nominalwert von 8 Mio. Euro und einem Zinssatz von 7,5% p.a. emittiert. Die Frankfurter Wertpapierbörse hat am 16.08.2022 mitgeteilt, dass der Handel mit Ablauf des 27.09.2022 eingestellt wird. Seitdem ist die Anleihe nicht mehr handelbar.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11.11.2022 (Aktenzeichen: 500 IN 115/22) angeordnet, dass Herr Rechtsanwalt Dr. Franz Zilkens zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wird. Verfügungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Schuldnern der Gesellschaft wird verboten, an die Gesellschaft zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Aus Sicht der SdK werfen die Geschehnisse rund um die Gesellschaft erhebliche Fragen auf. Das vom Amtsgericht auferlegte allgemeine Verfügungsverbot bietet aus unserer Sicht bereits erheblichen Anlass zur Sorge. Solche Maßnahmen erfolgen regelmäßig dann, wenn seitens des Amtsgerichts die Besorgnis besteht, dass Vermögenswerte unrechtmäßig aus dem Unternehmen gezogen werden. Auch die bisherige Informationspolitik der Gesellschaft ist aus unserer Sicht mangelhaft. Es besteht massiver Aufklärungsbedarf, sowohl hinsichtlich des eigentlichen Geschäftsmodells als auch bzgl. des Verbleibes der Investorengelder. Insbesondere benötigen die Anleiheinhaber als wohl relativ kleine Gläubigergruppe eine sachgerechte und effektive Interessensvertretung.
Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/quant-capital für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Anleihegläubigerversammlungen zu vertreten.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 14.11.2022
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Kontakt:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
Fax: 089 / 2020846-10
E-Mail: info@sdk.org
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: Metalcorp: SdK lädt Anleiheinhaber der Metalcorp Anleihe 17/22 zu einer Investorenkonferenz am 14.11.2022 um 16:30 Uhr ein
Die SdK hatte im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten eingereicht. Zur Erörterung der aktuellen Situation lädt die SdK alle interessierten Anleiheinhaber zur Teilnahme an einer kostenlosen und unverbindlichen Investorenkonferenz als Videokonferenz am Montag, den 14.11.2022 um 16:30 Uhr ein. Das Webinar findet in Kooperation mit der auf Anleiherestrukturierungen spezialisierten Wirtschaftskanzlei DMR Legal statt, die als Vertreter mehrerer institutioneller Investoren den Sachverhalt und die Rechtslage seit Wochen intensiv prüft. DMR führt aktuell noch Gespräche mit dem Unternehmen und deren Beratern und wird in der Investorenkonferenz über ihre bisherige Tätigkeit und den Status quo berichten. Im Anschluss an den Vortrag besteht selbstverständlich die Möglichkeit, Fragen zu stellen und zu diskutieren.
Interessierte Anleiheinhaber können sich unter folgendem Link für die Veranstaltung anmelden:
Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger auch unter www.sdk.org/metalcorp zu einem kostenlosen Newsletter anmelden. Die SdK bietet auch allen Anleiheinhabern eine kostenlose Stimmrechtsvertretung auf der Anleihegläubigerversammlung an.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 11.11.2022
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b, 80331 München
Tel: 089 / 2020846-0
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Daniel Bauer
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Tel: 089 / 2020846-0
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