Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in über 100
Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche von Anlegern aus
Kapitalanlagen in Alternative Capital Invest (ACI) Dubai Fonds zu entscheiden.
Diese Fonds initiierten zwei aus Gütersloh stammende Geschäftsleute im Rahmen
der von ihnen geführten Unternehmen der ACI-Unternehmensgruppe.
Ansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen im ACI Dubai Tower V. Fonds hat
der 34. Zivilsenat bislang verneint (vgl. die Pressemitteilung des
Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2013 zu den Fällen 34 U 119/12 und 34 U
26/13).
Am 26.11.2013 hat der 34. Zivilsenat in 6 Fällen über fehlgeschlagene
Kapitalanlagen aus den ACI VII. Dubai Fonds verhandelt und Verkündungstermine
auf den 23.01.2014 anberaumt.
An den Fondsgesellschaften zu den ACI VI. und VII. Dubai Fonds waren die in
den Prozessen beklagten Unternehmen als Gründungsgesellschaften beteiligt. Einer
der ebenfalls verklagten beiden Geschäftsleute aus Gütersloh übte leitende
Funktionen bei den Gründungsgesellschaften in Gütersloh aus, der andere bei
ihren in Dubai ansässigen Partnerfirmen. Im Rahmen der Geschäftstätigkeit der
Unternehmen der ACI-Gruppe initiierten sie neben den geschlossenen
Immobilienfonds (u.a. Dubai Tower V. Fonds) auch die beiden
vermögensverwaltenden ACI VI. und VII. Dubai Fonds. Beide zuletzt genannten
Fonds sollten das von den Anlegern eingesammelte Kapital in Genussrechten
investieren. Die Genussrechte verkaufte eine in Dubai ansässige
Kapitalgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin), die im Zusammenwirken mit anderen
Gesellschaften in Dubai Immobiliengeschäfte tätigen sollte. Dabei sollen die
Genussrechtsinhaber zunächst an einem Gewinn durch den Handel mit Genussrechten
und später an den Gewinnen der Genussrechtschuldnerin verdienen. Geworben wurden
die Anleger jeweils mit Hilfe eines Prospektes, in dem das Fondskonzept
beschrieben wurde. Dieses sah aus dem Verkauf von Genussrechten zu finanzierende
Ausschüttungen an die Anleger vor und kalkulierte mit einer 20 %igen (VI. Fonds)
bzw. 22 %igen (VII. Fonds) jährlichen Wertsteigerung bei den Genussrechten.
Anmerkung: Genussrechte sind eine Kapitalanlageform, bei der ein Anleger bei
einer Gesellschaft (der Genussrechtschuldnerin) Rechte am Gewinn erwirbt, ohne
ein Stimmrecht in der Gesellschaft zu erhalten. Eine Rendite wird aus einem
Gesellschaftsgewinn gezahlt, bei einer Insolvenz oder Liquidation erhält der
Anleger seine Einlage u. U. erst nach vollständiger Befriedigung der anderen
Gesellschaftgläubiger zurück. Ausfälle bei der Rendite und ein Totalverlust der
Einlage sind möglich.
Das Geschäftsmodell der VI. und VII. Fonds war nicht erfolgreich, beide Fonds
mit Anlagegeldern von nominell etwa 40 Mio. und 60 Mio. Euro befinden sich in
der Liquidation.
Die klagenden Anleger des ACI VII. Dubai Fonds begehren im Wege des
Schadensersatzes die Rückabwicklung ihrer Anlagebeteiligungen. Ihre Ansprüche
haben sie u.a. mit fehlerhaften Prospektangaben begründet, für die die beklagten
Unternehmen als Gründer und Gesellschafter des Fonds und die beklagten Kaufleute
als Prospektverantwortliche, Initiatoren und Hintermänner haften sollen.
Mit den am 23.01.2014 verkündeten Urteilen hat der 34. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm den Klägern Schadensersatz in Höhe ihrer Anlagebeträge
zugesprochen. Hiernach stehen einem Anleger aus Hambüren 10.000 Euro zu (34 U
214/12), einem Anleger aus Diekholzen 10.000 Euro (34 U 216/12), einer Anlegerin
aus Hamburg 5.000 Euro (34 U 219/12), einem Anleger aus Euskirchen 100.000 Euro
(34 U 221/12), einem Anleger aus Dreieich 15.000 Euro (34 U 226/12) und einer
Anlegerin aus Neustadt 50.000 Euro (34 U 43/13).
Die Kläger der Verfahren seien, so der 34. Zivilsenat, mit einem in
mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Prospekt geworben worden. In dem Prospekt seien
vorhersehbare Liquiditätsengpässe der Fondsgesellschaft nicht beschrieben, die
sich aus der Möglichkeit eines Re-Investments von Anlegern früherer Dubai Fonds
ergäben. Auch das Fondskonzept werde mangelhaft dargestellt, weil Angaben zum
Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin fehlten. Der Wert der Genussrechte
werde fehlerhaft angegeben, der Erfolg des Vorgängerfonds VI. falsch
beschrieben. Außerdem enthalte der Prospekt unzureichende Risikohinweise zur
Möglichkeit, keine Abnehmer für die Genussrechte zu finden.
Die beklagten Unternehmen hafteten als Gründungsgesellschafter und spätere
Gesellschafter der Fondsgesellschaft (Prospekthaftung im weiteren Sinne), die
beiden beklagten Geschäftsleute treffe eine Haftung nach dem
Wertpapierverkaufs-Prospektgesetz, sie seien prospektverantwortliche Initiatoren
bzw. als Hintermänner für den Prospektinhalt mitverantwortlich.
Urteile des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.01.2014 in den
Verfahren 34 U 214/12, 34 U 216/12, 34 U 219/12, 34 U 221/12, 34 U 226/12 und 34
U 43/13.
Pressemitteilung des OLG Hamm