The Banking, Finance and Insurance Commission (CBFA) warns the public against the insurance intermediation activities carried out by Capitalium Europe SA and Capitalium Consult SCRL, and against any proposals for investment services made by these firms. The two firms are located at the following address : route de Genval 32, 1380 Ohain.
Capitalium Europe SA and Capitalium Consult SCRL are not registered with the CBFA, either as insurance or reinsurance intermediaries or as intermediaries in banking and investment services, and do not have the authorization in Belgium necessary to offer investment services in or from Belgium.
The CBFA thus advises the public against responding to any offers of insurance and/or investment services made in the name of Capitalium Europe SA or Capitalium Consult SCRL and against transferring money to any account number these firms might mention.
The firm Capitalium SPRL, route de Genval 32, 1380 Ohain, is registered with the CBFA as an insurance broker, CBFA number 102676 A. This registration has been suspended by the CBFA. The suspension of the registration involves a temporary prohibition to pursue activities of insurance mediation.
Anyone wishing more generally to enquire as to the regularity of any transaction proposed can find further information on the “Consumer Protection” page of the CBFA web site (www.cbfa.be) or by contacting the “Protection of Consumers of Financial Services” Department (telephone: +32 2 220 59 10; email address: peri@cbfa.be).
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Donnerstag, 29. Juli 2010
Danish Financial Supervisory Authority warns against Smith and Dalton M&A
The Danish Financial Supervisory Authority has been informed that a company named Smith and Dalton M&A unsolicited has contacted Danish citizens. At the company's homepage (http://smithdalton.com/) it is stated that the company has the address: Henan Building, 19 Luard Road, Wanchai, Hong Kong.
According to information given to The Danish Financial Supervisory Authority, the company has offered to carry out financial services.
Smith and Dalton M&A does not have authorization from the Danish Financial Supervisory Authority in accordance with the Financial Business Act to carry out such services in Denmark.
The company has not been notified in Denmark from any foreign Financial Supervisory Authority.
Companies which are authorized to carry out financial services in Denmark can be found at The Danish Financial Supervisory Authority's homepage (www.dfsa.dk/sw1296.asp).
Contact person: Natascha Ottsen
Direct phone no.: +45 33 55 83 79
According to information given to The Danish Financial Supervisory Authority, the company has offered to carry out financial services.
Smith and Dalton M&A does not have authorization from the Danish Financial Supervisory Authority in accordance with the Financial Business Act to carry out such services in Denmark.
The company has not been notified in Denmark from any foreign Financial Supervisory Authority.
Companies which are authorized to carry out financial services in Denmark can be found at The Danish Financial Supervisory Authority's homepage (www.dfsa.dk/sw1296.asp).
Contact person: Natascha Ottsen
Direct phone no.: +45 33 55 83 79
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Relax Investments Financial Services Ltd.
Wien, 28/07/2010
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass
Relax Investments Financial Services Ltd.
Wienerbergstrasse 11
Wienerberg Business Park, 9th Floor
P.O.Box 1100 Wien
Österreich
Tel.: +43-1-229-7154
support@relax-investments.com
http://www.relax-investments.com/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1-4 WAG 2007 in Österreich zu erbringen.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass
Relax Investments Financial Services Ltd.
Wienerbergstrasse 11
Wienerberg Business Park, 9th Floor
P.O.Box 1100 Wien
Österreich
Tel.: +43-1-229-7154
support@relax-investments.com
http://www.relax-investments.com/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1-4 WAG 2007 in Österreich zu erbringen.
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor easy best credit
Wien, 28/07/2010
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
easy best credit
RUSSLAND (RUSSIA)
125009 MOSCOW
ROMANOV PER. 4, STR.2
Tel: +7 (499) 7030274
info@easybestcredit.com
http://www.easybestcredit.com/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
easy best credit
RUSSLAND (RUSSIA)
125009 MOSCOW
ROMANOV PER. 4, STR.2
Tel: +7 (499) 7030274
info@easybestcredit.com
http://www.easybestcredit.com/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Hahn Rechtsanwälte: Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes: Keine grobe Fahrlässigkeit geschädigter Anleger, wenn Emissionsprospekte nicht gelesen werden - Anleger darf auf die Angaben des Beraters vertrauen
Bremen / Karlsruhe, 27.07.2010. Liest ein Anleger den Emissionsprospekt nicht und vertraut den Angaben seines Anlageberaters, ist dies keine grobe Fahrlässigkeit, die die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB in Gang setzt. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Grundsatzurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09 - das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2009 - 24 U 154/08 - bestätigt. Es hatte entschieden, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn der Anleger auf die Angaben des Beraters vertraut und aufgrund dessen den Prospekt nicht liest. Das Verfahren wurde von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) und in der Revisionsinstanz von Rechtsanwalt Prof. Dr. Gross geführt. Die schriftliche Urteilsbegründung des BGH liegt noch nicht vor.
„Dieses Urteil stärkt die Rechte zahlloser geschädigter Anleger, die nicht mehr befürchten müssen, dass Ihnen zum Vorwurf gemacht wird, Sie hätten die Angaben des Beraters ggf. anhand des Prospektes überprüfen müssen“, sagt Dr. Petra Brockmann, Partnerin von hrp. Die Entscheidung ist in der Praxis von höchster Bedeutung, denn zahlreiche Gerichte hatten die Klagen von geschädigten Anlegern reihenweise wegen angeblicher Verjährung abgewiesen.
In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Anleger aus Köln an dem sogenannten Frankfurter Turmcenter – einem geschlossenen Immobilienfonds – beteiligt. Die Beteiligung wurde durch den Berater als sichere Anlage zur Altersvorsorge empfohlen. „Da bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Totalverlustrisiko möglich ist, wurde die Beratung unter dem Gesichtspunkt mangelnder anlegergerechter Beratung als pflichtwidrig angesehen“, erklärt Dr. Petra Brockmann.
Allerdings wurde nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in dem Prospekt ausreichend über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt. Der Kläger hatte diesen Prospekt selbst jedoch nicht gelesen, sondern auf die Empfehlung und die Angaben des Beraters vertraut. Insbesondere hatte sich das Oberlandesgericht Köln daher mit der Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche auseinanderzusetzen. Es war unter anderem darüber zu entscheiden, ob dem Kläger grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann, weil er den Prospekt und die darin enthaltenen Risikohinweise nicht zur Kenntnis genommen hatte. Dies wurde durch das Oberlandesgericht Köln – bestätigt durch den Bundesgerichtshof – verneint. Es ist demnach nicht grob fahrlässig, wenn der Prospekt nicht gelesen wird und der Anleger auf die Angaben des Beraters vertraut. Es mag zwar im eigenen Interesse des Anlegers sein, den Prospekt zu studieren und auch die darin enthaltenen Risikohinweise zur Kenntnis zu nehmen, so das Oberlandesgericht; grobe Fahrlässigkeit fällt ihm dann jedoch nicht zur Last. Der Anleger könne grundsätzlich davon ausgehen, dass er zutreffend und vollständig beraten werde.
„Dieses Urteil stärkt die Rechte zahlloser geschädigter Anleger, die nicht mehr befürchten müssen, dass Ihnen zum Vorwurf gemacht wird, Sie hätten die Angaben des Beraters ggf. anhand des Prospektes überprüfen müssen“, sagt Dr. Petra Brockmann, Partnerin von hrp. Die Entscheidung ist in der Praxis von höchster Bedeutung, denn zahlreiche Gerichte hatten die Klagen von geschädigten Anlegern reihenweise wegen angeblicher Verjährung abgewiesen.
In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Anleger aus Köln an dem sogenannten Frankfurter Turmcenter – einem geschlossenen Immobilienfonds – beteiligt. Die Beteiligung wurde durch den Berater als sichere Anlage zur Altersvorsorge empfohlen. „Da bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Totalverlustrisiko möglich ist, wurde die Beratung unter dem Gesichtspunkt mangelnder anlegergerechter Beratung als pflichtwidrig angesehen“, erklärt Dr. Petra Brockmann.
Allerdings wurde nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in dem Prospekt ausreichend über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt. Der Kläger hatte diesen Prospekt selbst jedoch nicht gelesen, sondern auf die Empfehlung und die Angaben des Beraters vertraut. Insbesondere hatte sich das Oberlandesgericht Köln daher mit der Frage der Verjährung der Schadensersatzansprüche auseinanderzusetzen. Es war unter anderem darüber zu entscheiden, ob dem Kläger grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann, weil er den Prospekt und die darin enthaltenen Risikohinweise nicht zur Kenntnis genommen hatte. Dies wurde durch das Oberlandesgericht Köln – bestätigt durch den Bundesgerichtshof – verneint. Es ist demnach nicht grob fahrlässig, wenn der Prospekt nicht gelesen wird und der Anleger auf die Angaben des Beraters vertraut. Es mag zwar im eigenen Interesse des Anlegers sein, den Prospekt zu studieren und auch die darin enthaltenen Risikohinweise zur Kenntnis zu nehmen, so das Oberlandesgericht; grobe Fahrlässigkeit fällt ihm dann jedoch nicht zur Last. Der Anleger könne grundsätzlich davon ausgehen, dass er zutreffend und vollständig beraten werde.
FINMA: Unbewilligte Institute in der Schweiz
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA weist in folgender Negativliste auf unbewilligte, d.h. ohne die erforderliche Zulassung tätigen Firmen hin. Wenn ohne Genehigung Bank- und Finanzdienstleistungen erbracht oder angeboten werden, stellt dies ein erhebliches Warnsignal dar.
Mit Eintrag im Handelsregister / physische Präsenz in der Schweiz
» ATLANTIS EXPLORATION AG (10.06.2009)
» Biotech Development (Schweiz) AG (18.09.2009)
» Cash Group AG (21.12.2009)
» Dividium Capital Ltd, Isle of Man (30.04.2009)
» Empresa Minera (Bergbau) AG (04.11.2009)
» FORINVEST (Switzerland) SA in Liquidation (30.03.2010)
» Helvetia Treuhand GmbH (17.02.2009)
» Helvetia Treuhand-Union GmbH (17.02.2009)
» HouseFX AG (12.05.2010)
» S.B.E. Financial SA (12.04.2010)
» SBAG – Schweizerische Börsenabwicklungsgesellschaft mbH (17.02.2009)
» Seabed Invest AG (10.06.2009)
» Steinberg Investment Research AG (17.02.2009)
» SWAG – Schweizerische Wertpapierabrechnungsgesellschaft AG (17.02.2009)
» Swiss Credit Trust AG (21.04.2010)
» SwissAudit Aktiengesellschaft (08.02.2010)
» United Trust of Switzerland S.A. (14.04.2009)
» WESTGATE Financial AG (31.03.2009)
Ohne Eintrag im Handelsregister / physische Präsenz in der Schweiz
» AA Capital (23.09.2009)
» AJPA Broker SA (05.05.2010)
» Associated Management Group (AMG Zurich) (16.02.2010)
» AVM AG (15.12.2009)
» Barringer and Co. (30.06.2009)
» Basel Institutional (16.07.2009)
» BelSwissBank (03.11.2009)
» Bergues Invest SA (20.10.2009)
» Blanc & Baumar (18.09.2009)
» Brett Commodities GmbH (12.02.2010)
» Bright Capital Banker Ltd (22.12.2009)
» Britannia Swiss Equities, BSE AG (07.09.2009)
» Bullion Trading Group (04.11.2009)
» Calvin & Sanderson Associates (25.11.2009)
» CH Devisen Macht SA (06.01.2010)
» Colebrooke Management Holdings (26.04.2010)
» Commercial Development Bank (21.01.2010)
» Condor Gold and Minerals Inc. (07.12.2009)
» Coninvest Finanz AG (17.04.2009)
» Crédit Mirabaud (03.09.2009)
» Creditnet Bank Internationale (19.02.2009)
» Darier Asset Management (06.04.2009)
» Delmont Wealth Management (07.05.2009)
» Dow Win Financial Group Corporation (24.03.2010)
» Dupont Conseille AG (03.02.2010)
» eBank24 Corporation (21.12.2009)
» Ecumoney Limited (04.11.2009)
» EFD Financial Group (12.05.2010)
» E-Money Power (EMPFX) (11.06.2009)
» Equinox Private Consultants Ltd. (05.02.2010)
» Ethos World Bank (24.03.2009)
» Eurogoldtrader (03.09.2009)
» European Money Management (07.09.2009)
» Fine Trading Group (19.08.2009)
» Finvest Asset Management (31.03.2009)
» First Invest Swiss Trade (05.08.2009)
» Floris Bank (02.06.2009)
» Foreign Exchange Clearing House Ltd. (19.02.2009)
» Forexyard (23.09.2009)
» Forst Finance AG (04.05.2009)
» Freeman International (07.06.2010)
» FXTSwiss (21.09.2009)
» Gemeinnützige Baugenossenschaft Helvetica e.G. (28.06.2010)
» Global Foreign Exchange (Switzerland) AG (17.02.2009)
» Global Pension Plan (03.09.2009)
» Gordon Marks Capital (21.07.2010)
» GrandSlam AM Services AG (14.06.2010)
» GTO Gap Trading Online (29.07.2009)
» Gulf Oil Exploration Inc. (Gulf Oil Exploration (Anguilla) Ltd.) (03.02.2010)
» Hamilton Associates A.G. (12.05.2009)
» HBW-Finanz AG (04.06.2009)
» Hentsch & Müller S.A. (05.11.2009)
» IAZ & Partners (22.12.2009)
» IFS International Financial Services Inc., Las Vegas (25.03.2009)
» Imperia Invest IBC (14.04.2010)
» Inter Credit Group, Kiev (24.02.2009)
» Interbank Asset Management Group AG / InterBank AG (30.04.2009)
» Interbank Investment Funds Corp (22.06.2010)
» Intercontinental Financial Developments Plc. (24.08.2009)
» Investment Suisse / Investment Suisse S.A. (03.03.2010)
» Investor Relations Corp. ('IRC') (15.05.2009)
» ISR Management & Consulting Ltd (19.11.2009)
» Jefferies Associates Group (15.01.2010)
» Kanat finance (22.06.2010)
» KCP Bank (14.10.2009)
» Kirkland Lee (24.03.2009)
» Kutag Capital Partners AG (15.12.2009)
» Kutag Group (02.07.2009)
» Lange Vermögensberatung GmbH (18.03.2010)
» Locstein Asset Management AG (19.04.2010)
» Malmsbury, Harrington and Seaford (04.03.2010)
» Matterhorn International (17.02.2009)
» MCC Mariaux Chèvre & Cie (17.08.2009)
» Mercaforex, Silver Holdings International Ltd. (13.01.2010)
» Mercury Forex Investments Assets Ltd. (03.12.2009)
» MonMach Marine Insurance Company Ltd. (06.04.2009)
» Neuburg Financial AG (19.05.2009)
» Noble Advisory Group (06.07.2009)
» Pacon Capital S.A. (24.08.2009)
» Private Equity Capital Group (06.11.2009)
» Protected International Inc. (14.01.2010)
» Quantum Asset Management (21.01.2010)
» Ranston Ltd. (14.10.2009)
» Ruluso Holding Ltd. (23.07.2009)
» S.B.E. Bank (12.04.2010)
» Saxonia Sparkasse Inc. (06.04.2009)
» SBC Swiss Bank Control (21.07.2010)
» SCT Bank, Ltd. (21.04.2010)
» SFP Private Banking (25.02.2009)
» SFR AG (Swiss Finance Research AG) (26.11.2009)
» Sigma Trading Limited (15.04.2009)
» Skyline Advisory Group (17.02.2009)
» Sophisticated Investor, Inc. (18.09.2009)
» SP Trade Investment Capital Ltd. / SP Trader Fund (10.07.2009)
» Sterling Asset Management AG (04.05.2010)
» Stonehard Consulting d.o.o. (09.11.2009)
» Suisse Life Securities (Suisse) (04.05.2009)
» Swiss Agricole Asset Management (23.12.2009)
» Swiss Bellair Bank (08.04.2010)
» swiss capital assets (16.07.2009)
» Swiss Finance Research AG (18.09.2009)
» Swiss Futures Trading Commission (26.07.2010)
» Swiss Key Equity Consult AG (24.06.2009)
» Swiss Siam Investment Club (12.04.2010)
» Swissridge International Corp. (16.02.2010)
» Switzerland Investment Group (26.11.2009)
» The Crown Group CH (21.04.2010)
» Thomas Moore (21.09.2009)
» Tradewaves Asset Management S.A. (07.06.2010)
» Turner Mayfield Advisory A.G. (31.03.2009)
» Unispar Banque PLC (01.02.2010)
» VanFunds / Vandior Inc. (23.09.2009)
» Ventana Biotech Inc. (18.09.2009)
» Weyhill Establishments (04.01.2010)
» William Smith Partners (10.03.2010)
» Woodbridge Business Corp. (19.05.2009)
» Zinnwald Financiers (23.06.2009)
» Zucomex The Zurich Commodities Exchange (05.11.2009)
» Zurich Capital Gruppe (25.01.2010)
» Zurich Direct (12.05.2010)
Quelle: http://www.finma.ch
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA weist in folgender Negativliste auf unbewilligte, d.h. ohne die erforderliche Zulassung tätigen Firmen hin. Wenn ohne Genehigung Bank- und Finanzdienstleistungen erbracht oder angeboten werden, stellt dies ein erhebliches Warnsignal dar.
Mit Eintrag im Handelsregister / physische Präsenz in der Schweiz
» ATLANTIS EXPLORATION AG (10.06.2009)
» Biotech Development (Schweiz) AG (18.09.2009)
» Cash Group AG (21.12.2009)
» Dividium Capital Ltd, Isle of Man (30.04.2009)
» Empresa Minera (Bergbau) AG (04.11.2009)
» FORINVEST (Switzerland) SA in Liquidation (30.03.2010)
» Helvetia Treuhand GmbH (17.02.2009)
» Helvetia Treuhand-Union GmbH (17.02.2009)
» HouseFX AG (12.05.2010)
» S.B.E. Financial SA (12.04.2010)
» SBAG – Schweizerische Börsenabwicklungsgesellschaft mbH (17.02.2009)
» Seabed Invest AG (10.06.2009)
» Steinberg Investment Research AG (17.02.2009)
» SWAG – Schweizerische Wertpapierabrechnungsgesellschaft AG (17.02.2009)
» Swiss Credit Trust AG (21.04.2010)
» SwissAudit Aktiengesellschaft (08.02.2010)
» United Trust of Switzerland S.A. (14.04.2009)
» WESTGATE Financial AG (31.03.2009)
Ohne Eintrag im Handelsregister / physische Präsenz in der Schweiz
» AA Capital (23.09.2009)
» AJPA Broker SA (05.05.2010)
» Associated Management Group (AMG Zurich) (16.02.2010)
» AVM AG (15.12.2009)
» Barringer and Co. (30.06.2009)
» Basel Institutional (16.07.2009)
» BelSwissBank (03.11.2009)
» Bergues Invest SA (20.10.2009)
» Blanc & Baumar (18.09.2009)
» Brett Commodities GmbH (12.02.2010)
» Bright Capital Banker Ltd (22.12.2009)
» Britannia Swiss Equities, BSE AG (07.09.2009)
» Bullion Trading Group (04.11.2009)
» Calvin & Sanderson Associates (25.11.2009)
» CH Devisen Macht SA (06.01.2010)
» Colebrooke Management Holdings (26.04.2010)
» Commercial Development Bank (21.01.2010)
» Condor Gold and Minerals Inc. (07.12.2009)
» Coninvest Finanz AG (17.04.2009)
» Crédit Mirabaud (03.09.2009)
» Creditnet Bank Internationale (19.02.2009)
» Darier Asset Management (06.04.2009)
» Delmont Wealth Management (07.05.2009)
» Dow Win Financial Group Corporation (24.03.2010)
» Dupont Conseille AG (03.02.2010)
» eBank24 Corporation (21.12.2009)
» Ecumoney Limited (04.11.2009)
» EFD Financial Group (12.05.2010)
» E-Money Power (EMPFX) (11.06.2009)
» Equinox Private Consultants Ltd. (05.02.2010)
» Ethos World Bank (24.03.2009)
» Eurogoldtrader (03.09.2009)
» European Money Management (07.09.2009)
» Fine Trading Group (19.08.2009)
» Finvest Asset Management (31.03.2009)
» First Invest Swiss Trade (05.08.2009)
» Floris Bank (02.06.2009)
» Foreign Exchange Clearing House Ltd. (19.02.2009)
» Forexyard (23.09.2009)
» Forst Finance AG (04.05.2009)
» Freeman International (07.06.2010)
» FXTSwiss (21.09.2009)
» Gemeinnützige Baugenossenschaft Helvetica e.G. (28.06.2010)
» Global Foreign Exchange (Switzerland) AG (17.02.2009)
» Global Pension Plan (03.09.2009)
» Gordon Marks Capital (21.07.2010)
» GrandSlam AM Services AG (14.06.2010)
» GTO Gap Trading Online (29.07.2009)
» Gulf Oil Exploration Inc. (Gulf Oil Exploration (Anguilla) Ltd.) (03.02.2010)
» Hamilton Associates A.G. (12.05.2009)
» HBW-Finanz AG (04.06.2009)
» Hentsch & Müller S.A. (05.11.2009)
» IAZ & Partners (22.12.2009)
» IFS International Financial Services Inc., Las Vegas (25.03.2009)
» Imperia Invest IBC (14.04.2010)
» Inter Credit Group, Kiev (24.02.2009)
» Interbank Asset Management Group AG / InterBank AG (30.04.2009)
» Interbank Investment Funds Corp (22.06.2010)
» Intercontinental Financial Developments Plc. (24.08.2009)
» Investment Suisse / Investment Suisse S.A. (03.03.2010)
» Investor Relations Corp. ('IRC') (15.05.2009)
» ISR Management & Consulting Ltd (19.11.2009)
» Jefferies Associates Group (15.01.2010)
» Kanat finance (22.06.2010)
» KCP Bank (14.10.2009)
» Kirkland Lee (24.03.2009)
» Kutag Capital Partners AG (15.12.2009)
» Kutag Group (02.07.2009)
» Lange Vermögensberatung GmbH (18.03.2010)
» Locstein Asset Management AG (19.04.2010)
» Malmsbury, Harrington and Seaford (04.03.2010)
» Matterhorn International (17.02.2009)
» MCC Mariaux Chèvre & Cie (17.08.2009)
» Mercaforex, Silver Holdings International Ltd. (13.01.2010)
» Mercury Forex Investments Assets Ltd. (03.12.2009)
» MonMach Marine Insurance Company Ltd. (06.04.2009)
» Neuburg Financial AG (19.05.2009)
» Noble Advisory Group (06.07.2009)
» Pacon Capital S.A. (24.08.2009)
» Private Equity Capital Group (06.11.2009)
» Protected International Inc. (14.01.2010)
» Quantum Asset Management (21.01.2010)
» Ranston Ltd. (14.10.2009)
» Ruluso Holding Ltd. (23.07.2009)
» S.B.E. Bank (12.04.2010)
» Saxonia Sparkasse Inc. (06.04.2009)
» SBC Swiss Bank Control (21.07.2010)
» SCT Bank, Ltd. (21.04.2010)
» SFP Private Banking (25.02.2009)
» SFR AG (Swiss Finance Research AG) (26.11.2009)
» Sigma Trading Limited (15.04.2009)
» Skyline Advisory Group (17.02.2009)
» Sophisticated Investor, Inc. (18.09.2009)
» SP Trade Investment Capital Ltd. / SP Trader Fund (10.07.2009)
» Sterling Asset Management AG (04.05.2010)
» Stonehard Consulting d.o.o. (09.11.2009)
» Suisse Life Securities (Suisse) (04.05.2009)
» Swiss Agricole Asset Management (23.12.2009)
» Swiss Bellair Bank (08.04.2010)
» swiss capital assets (16.07.2009)
» Swiss Finance Research AG (18.09.2009)
» Swiss Futures Trading Commission (26.07.2010)
» Swiss Key Equity Consult AG (24.06.2009)
» Swiss Siam Investment Club (12.04.2010)
» Swissridge International Corp. (16.02.2010)
» Switzerland Investment Group (26.11.2009)
» The Crown Group CH (21.04.2010)
» Thomas Moore (21.09.2009)
» Tradewaves Asset Management S.A. (07.06.2010)
» Turner Mayfield Advisory A.G. (31.03.2009)
» Unispar Banque PLC (01.02.2010)
» VanFunds / Vandior Inc. (23.09.2009)
» Ventana Biotech Inc. (18.09.2009)
» Weyhill Establishments (04.01.2010)
» William Smith Partners (10.03.2010)
» Woodbridge Business Corp. (19.05.2009)
» Zinnwald Financiers (23.06.2009)
» Zucomex The Zurich Commodities Exchange (05.11.2009)
» Zurich Capital Gruppe (25.01.2010)
» Zurich Direct (12.05.2010)
Quelle: http://www.finma.ch
Dienstag, 27. Juli 2010
Verbraucherzentrale Hamburg: Gekündigte Versicherungen: Nachschlag für Millionen Kunden!
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat heute in vier Urteilen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Ergo (Hamburg-Mannheimer), Generali (Volksfürsorge) und Iduna entschieden, dass die von den Versicherern verwendeten Klauseln zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug intransparent und damit unwirksam sind (Az.: 9 U 233/09, 235/09, 236/09 und 9 U 20/10). Damit hat es die Entscheidungen der Vorinstanz (Landgericht Hamburg) im Wesentlichen bestätigt.
Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten Klauseln. Die Urteile haben also grundsätzliche Bedeutung für die gesamte Versicherungswirtschaft und ihre Kunden.
Jedes Jahr werden rund 4 Millionen Kapital bildende Versicherungen gekündigt. Dann werden die Nachteile durch hohe Abschluss- und Vertriebskosten und die nachteilige Kostenverrechnung sichtbar. Die Kunden verlieren oft mehrere Tausend Euro pro Vertrag. Dieser Missstand wird durch die heutigen Urteile nicht beseitigt, aber gemildert. Wer kündigt, kann etwa die Hälfte des eingezahlten Geldes zurück fordern. Liegt die Kündigung schon länger zurück, ist ein Nachschlag fällig. Überdies ist ein Stornoabzug – eine Art Kündigungsstrafe – nicht mehr erlaubt.
„Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft an die Verbraucher erstatten muss, auf rund 12 Milliarden Euro“, sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. Auch wenn die Versicherer Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Entscheidungen einlegen, rät die Verbraucherzentrale: „Betroffene sollten sofort ihre Ansprüche anmelden. Die Versicherer werden die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen wollen“.
Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
Kirchenallee 22, 20099 Hamburg
Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten Klauseln. Die Urteile haben also grundsätzliche Bedeutung für die gesamte Versicherungswirtschaft und ihre Kunden.
Jedes Jahr werden rund 4 Millionen Kapital bildende Versicherungen gekündigt. Dann werden die Nachteile durch hohe Abschluss- und Vertriebskosten und die nachteilige Kostenverrechnung sichtbar. Die Kunden verlieren oft mehrere Tausend Euro pro Vertrag. Dieser Missstand wird durch die heutigen Urteile nicht beseitigt, aber gemildert. Wer kündigt, kann etwa die Hälfte des eingezahlten Geldes zurück fordern. Liegt die Kündigung schon länger zurück, ist ein Nachschlag fällig. Überdies ist ein Stornoabzug – eine Art Kündigungsstrafe – nicht mehr erlaubt.
„Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft an die Verbraucher erstatten muss, auf rund 12 Milliarden Euro“, sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. Auch wenn die Versicherer Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Entscheidungen einlegen, rät die Verbraucherzentrale: „Betroffene sollten sofort ihre Ansprüche anmelden. Die Versicherer werden die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen wollen“.
Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
Kirchenallee 22, 20099 Hamburg
Montag, 26. Juli 2010
SdK: Banken kommen Protokollpflicht nicht nach
Ein aktueller Praxistest der Stiftung Warentest hat ergeben, dass deutsche Finanzinstitute ihrer Pflicht zur Protokollierung der Beratungsgespräche nicht nachkommen. Zudem ließe dem Test zur Folge die Erhebung der finanziellen Situation von Neukunden zu wünschen übrig.
Durch die seit Januar 2010 geltende Protokollpflicht sollen die Rechte der Anleger bei einer Falschberatung verbessert werden. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) warnt aber schon länger davor, dass genau das Gegenteil eintreten könnte und hat aus diesem Grund ein Musterberatungsprotokoll mit erklärenden Erläuterungen sowie ein Verfahren zur Erstellung des eigenen Anlegerprofils entwickelt. Weitere Informationen finden sich unter www.sdk.org.
Die SdK befürchtet konkret, dass die Banken auf die Protokollpflicht mit standardisierten Formularen reagieren werden, die vom Berater ausgefüllt werden. Dabei wird, so befürchtet die SdK, nicht das Wertpapier dem Kundenprofil, sondern das Kundenprofil dem Wertpapier angepasst. Ausgehend von der bisherigen Beratungspraxis darf auch bezweifelt werden, dass über das Protokoll wirklich alle für eine anlegergerechte Beratung notwendigen Sachverhalte abgefragt werden.
Für Anleger, die hier nicht auf der Hut sind, könnte im Fall einer Falschberatung die neue Protokollpflicht somit leicht zum Nachteil werden. Der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Anwalt Alexander Elsmann, der für die SdK u.a. die Rechtshotline betreut, warnt: „Die Berater werden nach unseren Erkenntnissen gerade geschult, wie die Protokolle auszufüllen sind, damit eine Falschberatung möglichst schwer nachweisbar bleibt.“
Mit Blick auf die Altersvorsorge muss sich der Anleger darüber im Klaren sein, dass es sich bei dem Beratungsprotokoll um eines der wichtigsten Dokumente in seinem Leben handelt. Der Anleger stellt hiermit nicht nur die Weichen für die Altersvorsorge. Dieses Protokoll ist im Fall eines Kapitalverlustes auch das stärkste Beweismittel, um Fehler des Beraters nachweisen zu können. Damit der Anleger nicht nur auf die Standardformulare der Banken angewiesen ist, hat die SdK zusammen mit Rechtsanwalt Elsmann für ihre Mitglieder ein Musterberatungsprotokoll entwickelt, das über den Bankenstandard hinausgeht. Ergänzt wird das Protokoll durch Erläuterungen, die den Anleger für die typischen Fragekomplexe sensibilisieren sollen. Der reine Dokumentationszweck wird durch das Musterprotokoll um den Schulungsaspekt ergänzt.
Ganz grundsätzlich rät die SdK Anlegern, zu Beratungsgesprächen immer eine Person ihres Vertauens als Zeuge mitzunehmen, sich das Anlegerprotokoll aushändigen zu lassen und daheim in Ruhe durchzulesen sowie jede Anlageempfehlung nochmals zu Hause zu überdenken. Wichtig ist es auch, sich auf das Beratungsgespräch gezielt vorzubereiten und sein eigenes Anlegerprofil zu entwickeln. Wie dies aussehen kann, können interessierte Anleger in der Ausgabe 2010/4 der SdK-Mitgliederzeitschrift „AktionärsReport“ unter www.sdk.org kostenfrei nachlesen. Die SdK bietet jedem Anleger unter www.sdk.org/anlegerprofil außerdem an, ein unabhängiges Kurzprofil zu erstellen.
München, 23. Juli 2010
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Durch die seit Januar 2010 geltende Protokollpflicht sollen die Rechte der Anleger bei einer Falschberatung verbessert werden. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) warnt aber schon länger davor, dass genau das Gegenteil eintreten könnte und hat aus diesem Grund ein Musterberatungsprotokoll mit erklärenden Erläuterungen sowie ein Verfahren zur Erstellung des eigenen Anlegerprofils entwickelt. Weitere Informationen finden sich unter www.sdk.org.
Die SdK befürchtet konkret, dass die Banken auf die Protokollpflicht mit standardisierten Formularen reagieren werden, die vom Berater ausgefüllt werden. Dabei wird, so befürchtet die SdK, nicht das Wertpapier dem Kundenprofil, sondern das Kundenprofil dem Wertpapier angepasst. Ausgehend von der bisherigen Beratungspraxis darf auch bezweifelt werden, dass über das Protokoll wirklich alle für eine anlegergerechte Beratung notwendigen Sachverhalte abgefragt werden.
Für Anleger, die hier nicht auf der Hut sind, könnte im Fall einer Falschberatung die neue Protokollpflicht somit leicht zum Nachteil werden. Der auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Anwalt Alexander Elsmann, der für die SdK u.a. die Rechtshotline betreut, warnt: „Die Berater werden nach unseren Erkenntnissen gerade geschult, wie die Protokolle auszufüllen sind, damit eine Falschberatung möglichst schwer nachweisbar bleibt.“
Mit Blick auf die Altersvorsorge muss sich der Anleger darüber im Klaren sein, dass es sich bei dem Beratungsprotokoll um eines der wichtigsten Dokumente in seinem Leben handelt. Der Anleger stellt hiermit nicht nur die Weichen für die Altersvorsorge. Dieses Protokoll ist im Fall eines Kapitalverlustes auch das stärkste Beweismittel, um Fehler des Beraters nachweisen zu können. Damit der Anleger nicht nur auf die Standardformulare der Banken angewiesen ist, hat die SdK zusammen mit Rechtsanwalt Elsmann für ihre Mitglieder ein Musterberatungsprotokoll entwickelt, das über den Bankenstandard hinausgeht. Ergänzt wird das Protokoll durch Erläuterungen, die den Anleger für die typischen Fragekomplexe sensibilisieren sollen. Der reine Dokumentationszweck wird durch das Musterprotokoll um den Schulungsaspekt ergänzt.
Ganz grundsätzlich rät die SdK Anlegern, zu Beratungsgesprächen immer eine Person ihres Vertauens als Zeuge mitzunehmen, sich das Anlegerprotokoll aushändigen zu lassen und daheim in Ruhe durchzulesen sowie jede Anlageempfehlung nochmals zu Hause zu überdenken. Wichtig ist es auch, sich auf das Beratungsgespräch gezielt vorzubereiten und sein eigenes Anlegerprofil zu entwickeln. Wie dies aussehen kann, können interessierte Anleger in der Ausgabe 2010/4 der SdK-Mitgliederzeitschrift „AktionärsReport“ unter www.sdk.org kostenfrei nachlesen. Die SdK bietet jedem Anleger unter www.sdk.org/anlegerprofil außerdem an, ein unabhängiges Kurzprofil zu erstellen.
München, 23. Juli 2010
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Mittwoch, 21. Juli 2010
Hellenic Capital Market Commission warns against PK CONSULTANTS USA, Inc.
The Hellenic Capital Market Commission informs investors for the following:
PK CONSULTANTS USA, Inc. with headquarters in 110 Wall Street, 11th Floor, New York, USA and website www.pkconsultantsusa.com, is not authorised or supervised by the Hellenic Capital Market Commission and therefore is not authorised to provide investment services in Greece.
It is noted that according to article 6 of Law 3606/2007, the provision of investment services without prior authorisation from the competent authorities is not permitted and constitutes a criminal offense, which is subject to criminal and administrative sanctions.
Athens, 9th July 2010
PK CONSULTANTS USA, Inc. with headquarters in 110 Wall Street, 11th Floor, New York, USA and website www.pkconsultantsusa.com, is not authorised or supervised by the Hellenic Capital Market Commission and therefore is not authorised to provide investment services in Greece.
It is noted that according to article 6 of Law 3606/2007, the provision of investment services without prior authorisation from the competent authorities is not permitted and constitutes a criminal offense, which is subject to criminal and administrative sanctions.
Athens, 9th July 2010
Irish Financial Services Regulatory Authority warns against Borsa Financial
Pursuant to Regulation 163 (1) of the EC (Markets in Financial Instruments) regulations 2007, the Irish Financial Services Regulatory Authority (‘Financial Regulator’) hereby advises that:
Borsa Financial
(Italy)
New Century Capital
(Austria and the United Kingdom)
are not authorised to provide investment services in Ireland.
Any person with information about the above firms or who wishes to make enquiries about any other investment firm, whether authorised or not, should contact the Financial Regulator enquiry line at:
Locall 1890 200 469
A list of warning notices issued to date by the Financial Regulator is available on the following website:
www.financialregulator.ie
Borsa Financial
(Italy)
New Century Capital
(Austria and the United Kingdom)
are not authorised to provide investment services in Ireland.
Any person with information about the above firms or who wishes to make enquiries about any other investment firm, whether authorised or not, should contact the Financial Regulator enquiry line at:
Locall 1890 200 469
A list of warning notices issued to date by the Financial Regulator is available on the following website:
www.financialregulator.ie
Danish Financial Supervisory Authority warns against Morgan Franklin Investment Inc.
The Danish Financial Supervisory Authority has been informed that Morgan Franklin Investment Inc. unsolicited has offered to carry out financial services. The company's address is unknown. The company's homepage is http://www.mgfii.com/english_index.htm.
Morgan Franklin Investment Inc. does not have authorization from the Danish Financial Supervisory Authority in accordance with the Financial Business Act to carry out such services in Denmark.
The company has not been notified in Denmark from any foreign Financial Supervisory Authority.
Companies which are authorized to carry out financial services in Denmark can be found at The Danish Financial Supervisory Authority's homepage (www.dfsa.dk/sw1296.asp).
Contact person: Natascha Ottsen
Direct phone no.: +45 33 55 83 79
Morgan Franklin Investment Inc. does not have authorization from the Danish Financial Supervisory Authority in accordance with the Financial Business Act to carry out such services in Denmark.
The company has not been notified in Denmark from any foreign Financial Supervisory Authority.
Companies which are authorized to carry out financial services in Denmark can be found at The Danish Financial Supervisory Authority's homepage (www.dfsa.dk/sw1296.asp).
Contact person: Natascha Ottsen
Direct phone no.: +45 33 55 83 79
Slovene Securities Market Agency warns against Vitaurium Investment Group Limited
Slovene Securities Market Agency is warning investors about activities of the company Vitaurium Investment Group Limited, 77 Strovolos Avenue, Strovolos Center, Off.204, 2018 Strovolos, Nicosia, Cyprus, which is operating through internet site URL: http://www.viginvest.com/.
Vitaurium Investment Group Limited, 77 Strovolos Avenue, Strovolos Center, Off.204, 2018 Strovolos, Nicosia, Cyprus (hereinafter VIG) has not obtained the Agency’s authorization according to Market in Financial Instruments Act (Official Gazette of the Republic of Slovenia 67/2007, 100/2007, 69/2008 and 40/2009) or any other securities law to carry out services in the financial instruments field in Slovenia and by the date of this warning the Agency has not received any documentation proving that the authorization is sought in order to acquire that authorization. Company Vitaurium Investment Group Limited is not authorized under the MiFID directive to provide direct investment services and deals related to financial instruments on the territory of the Republic of Slovenia.
The list of the entities with the Agency's authorization is available on the Agency's website www.a-tvp.si.
The Agency strongly urges investors considering dealing with company Vitaurium Investment Group Limited to exercise the greatest possible caution before proceeding, bearing in mind the contents of this public notice.
Vitaurium Investment Group Limited, 77 Strovolos Avenue, Strovolos Center, Off.204, 2018 Strovolos, Nicosia, Cyprus (hereinafter VIG) has not obtained the Agency’s authorization according to Market in Financial Instruments Act (Official Gazette of the Republic of Slovenia 67/2007, 100/2007, 69/2008 and 40/2009) or any other securities law to carry out services in the financial instruments field in Slovenia and by the date of this warning the Agency has not received any documentation proving that the authorization is sought in order to acquire that authorization. Company Vitaurium Investment Group Limited is not authorized under the MiFID directive to provide direct investment services and deals related to financial instruments on the territory of the Republic of Slovenia.
The list of the entities with the Agency's authorization is available on the Agency's website www.a-tvp.si.
The Agency strongly urges investors considering dealing with company Vitaurium Investment Group Limited to exercise the greatest possible caution before proceeding, bearing in mind the contents of this public notice.
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Cash Group AG
Wien, 20/07/2010
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 64 Abs. 9 1. Satz Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Cash Group AG
Zugerstraße 77
6340 Baar
http://www.cash-group.ag/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Das Erbringen von Diensten, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 64 Abs. 9 1. Satz Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Cash Group AG
Zugerstraße 77
6340 Baar
http://www.cash-group.ag/
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Das Erbringen von Diensten, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird (Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor XR-GROUP
Wien, 20/07/2010
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass
XR-GROUP
HONG KONG
Lippo Centre, Tower 2,
89 Queensway, Admiralty
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass
XR-GROUP
HONG KONG
Lippo Centre, Tower 2,
89 Queensway, Admiralty
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Global Energy Opportunities
Wien, 14/07/2010
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass
Global Energy Opportunities
Wienerbergstrasse 9
1100 Wien
Tel./Fax: +43 -1-253-67227239
info@globalenergyopportunities.com
http://www.globalenergyopportunities.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass
Global Energy Opportunities
Wienerbergstrasse 9
1100 Wien
Tel./Fax: +43 -1-253-67227239
info@globalenergyopportunities.com
http://www.globalenergyopportunities.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.
Mittwoch, 14. Juli 2010
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor All Best Credit
Wien, 09/07/2010
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
All Best Credit
Russland
125009 Moscow
Romanov Per. 4, Str.2
Tel.: +7 (499) 7030274
info@allbestcredit.com
stop@allbestcedit.com
www.allbestcredit.com
E-Mail Absender: info@pstmarketing19.com.ua
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
All Best Credit
Russland
125009 Moscow
Romanov Per. 4, Str.2
Tel.: +7 (499) 7030274
info@allbestcredit.com
stop@allbestcedit.com
www.allbestcredit.com
E-Mail Absender: info@pstmarketing19.com.ua
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Access Global Logistic
Wien, 09/07/2010
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 64 Abs. 9 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Access Global Logistic
Head Office: Kekropos 2
Nissou Industrial Area
P.O. Box 24634
Nicosia 2571 - Cyprus
Phone: 00357-22-818444
E-Mail Absender: „Gregg Zapata" (lguutiatslqb@boshbosh.com)
gim.harins@gawab.com
agl@accessgl.com
http://www.accessgl.com/
nicht berechtigt ist, Zahlungsdienste gem. § 1 Abs 2 ZaDiG in Österreich zu erbringen.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 64 Abs. 9 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. Juli 2010 teilt die FMA daher mit, dass die
Access Global Logistic
Head Office: Kekropos 2
Nissou Industrial Area
P.O. Box 24634
Nicosia 2571 - Cyprus
Phone: 00357-22-818444
E-Mail Absender: „Gregg Zapata" (lguutiatslqb@boshbosh.com)
gim.harins@gawab.com
agl@accessgl.com
http://www.accessgl.com/
nicht berechtigt ist, Zahlungsdienste gem. § 1 Abs 2 ZaDiG in Österreich zu erbringen.
Sonntag, 4. Juli 2010
Anlagebetrugsfall SMP: Kanzlei Schmeyer verkauft Klageabweisung als Sieg
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Kanzlei Schmeyer stellt ein kürzlich ergangenes erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth als Erfolg dar (Urteil vom 21. Juni 2010, Az. 7 O 8321/09). Tatsächlich hat das Landgericht die von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteiligungs GbR II erhobene Klage vollständig abgewiesen, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, die uns von der den Beklagten vertretenden Rechtsanwältin Specht zur Verfügung gestellt worden sind.
Das Gericht beurteilt den Feststellungsantrag bereits als unzulässig. Auch eine Einzahlungsverpflichtung des beklagten Anlegers bestehe nicht mehr. Das Landgericht begründet dies wie folgt:
Die Kanzlei Schmeyer stellt ein kürzlich ergangenes erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth als Erfolg dar (Urteil vom 21. Juni 2010, Az. 7 O 8321/09). Tatsächlich hat das Landgericht die von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteiligungs GbR II erhobene Klage vollständig abgewiesen, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, die uns von der den Beklagten vertretenden Rechtsanwältin Specht zur Verfügung gestellt worden sind.
Das Gericht beurteilt den Feststellungsantrag bereits als unzulässig. Auch eine Einzahlungsverpflichtung des beklagten Anlegers bestehe nicht mehr. Das Landgericht begründet dies wie folgt:
Mit der Abtretung des Rückzahlungsanspruchs gegen die SMP GmbH an die Klägerin ist die Einlageverpflichtung des Beklagten unabhängig vom Schicksal des abgetretenen Anspruchs gemäß § 362 BGB erloschen. In der Beitrittsvereinbarung ist unmissverständlich geregelt, dass die Erfüllung der Einlageverpflichtung durch Abtretung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Aufhebungsvertrag „an Zahlungs statt“ erfolgt.
Donnerstag, 1. Juli 2010
Anlagebetrugsfall SMP: „Hochkriminelle Personen“ keineswegs zur Vertretung befugt
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die den als Liquidator der SMP Beteiligungs GbR auftretenden Herrn Walter Kraus vertretende Kanzlei Schmeyer argumentiert nunmehr mit einem Hinweis-Beschluss des Landgerichts Bamberg. Nach Ansicht des Landgerichts können auch „hochkriminelle Personen“ die Vertretung einer Gesellschaft übernehmen (Hinweis-Beschluss vom 21. Mai 2010, Az. 2 S 21/10). Das Gericht könne die Geschäftsführungsbefugnis nicht „aus Gründen der Fürsorge“ verneinen.
Wir halten diese Rechtsauffassung für mehr als bedenklich, da man damit die bereits geschädigten SMP-Anleger ein weiteres Mal der Schädigung durch einen einschlägig vorbestraften Kriminellen aussetzt. Auch widerspricht diese Ansicht zwingenden gesetzlichen Regelungen. Selbst wenn man auf die SMP Beteiligungs GbR II (eine nicht operativ tätige Innen-GbR) nach unserer Überzeugung nicht passende kapitalgesellschaftsrechtliche Vorschriften anwenden wollte (so die Argumentation der Kanzlei Schmeyer), führt dies nicht zu einer Alleinvertretungsberechtigung von Herrn Walter Kraus als „Vorstand“ der GbR. Nach den einschlägigen aktienrechtlichen Regelungen sind sowohl Herr Hollerung wie auch Herr Kraus wegen ihrer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung von einem Vorstandsamt gesetzlich ausgeschlossen. Wegen des Vorwurfs des Anlagebetrugs wurden bekanntlich Herr Kraus zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und Herr Hollerung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt (LG Hof, Az. 4 KLS 133 Js 11505/02). Bereits eine Freiheitsstrafe von einem Jahr führt nach § 76 Abs. 3 lit. e) AktG dazu, dass der Verurteilte für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Strafurteils kein Vorstandsmitglied mehr werden darf. Eine gleichwohl erfolgende Bestellung ist nach § 134 BGB nichtig. Dieses gesetzliche Hindernis einer Vertretung der GbR durch Herrn Kraus war und ist der Kanzlei Schmeyer bereits aus der Strafverteidigung bekannt.
Unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung besteht ein unlösbarer Interessenwiderspruch zwischen Herrn Kraus und der GbR, die eigentlich Ansprüche gegen ihn geltend machen müsste.
Die den als Liquidator der SMP Beteiligungs GbR auftretenden Herrn Walter Kraus vertretende Kanzlei Schmeyer argumentiert nunmehr mit einem Hinweis-Beschluss des Landgerichts Bamberg. Nach Ansicht des Landgerichts können auch „hochkriminelle Personen“ die Vertretung einer Gesellschaft übernehmen (Hinweis-Beschluss vom 21. Mai 2010, Az. 2 S 21/10). Das Gericht könne die Geschäftsführungsbefugnis nicht „aus Gründen der Fürsorge“ verneinen.
Wir halten diese Rechtsauffassung für mehr als bedenklich, da man damit die bereits geschädigten SMP-Anleger ein weiteres Mal der Schädigung durch einen einschlägig vorbestraften Kriminellen aussetzt. Auch widerspricht diese Ansicht zwingenden gesetzlichen Regelungen. Selbst wenn man auf die SMP Beteiligungs GbR II (eine nicht operativ tätige Innen-GbR) nach unserer Überzeugung nicht passende kapitalgesellschaftsrechtliche Vorschriften anwenden wollte (so die Argumentation der Kanzlei Schmeyer), führt dies nicht zu einer Alleinvertretungsberechtigung von Herrn Walter Kraus als „Vorstand“ der GbR. Nach den einschlägigen aktienrechtlichen Regelungen sind sowohl Herr Hollerung wie auch Herr Kraus wegen ihrer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung von einem Vorstandsamt gesetzlich ausgeschlossen. Wegen des Vorwurfs des Anlagebetrugs wurden bekanntlich Herr Kraus zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und Herr Hollerung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt (LG Hof, Az. 4 KLS 133 Js 11505/02). Bereits eine Freiheitsstrafe von einem Jahr führt nach § 76 Abs. 3 lit. e) AktG dazu, dass der Verurteilte für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Strafurteils kein Vorstandsmitglied mehr werden darf. Eine gleichwohl erfolgende Bestellung ist nach § 134 BGB nichtig. Dieses gesetzliche Hindernis einer Vertretung der GbR durch Herrn Kraus war und ist der Kanzlei Schmeyer bereits aus der Strafverteidigung bekannt.
Unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung besteht ein unlösbarer Interessenwiderspruch zwischen Herrn Kraus und der GbR, die eigentlich Ansprüche gegen ihn geltend machen müsste.
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