Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Mittwoch, 21. Februar 2018
Dienstag, 20. Februar 2018
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor MasonBaxter
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. Jänner 2018 teilt die FMA daher mit, dass
MasonBaxter
Discretionary & Advisory Asset Management
mit angeblichem Firmensitz in
32F Maxdo Centre
No. 8 Xingyi Road
Changning District
Shanghai 200336
China
Tel : +86 400 1200 472
Fax : +86 400 1200 473
EMail: info@masonbaxter.com
www.masonbaxter.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. Jänner 2018 teilt die FMA daher mit, dass
MasonBaxter
Discretionary & Advisory Asset Management
mit angeblichem Firmensitz in
32F Maxdo Centre
No. 8 Xingyi Road
Changning District
Shanghai 200336
China
Tel : +86 400 1200 472
Fax : +86 400 1200 473
EMail: info@masonbaxter.com
www.masonbaxter.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Crypto.exchange GmbH: BaFin ordnet Einstellung des Finanzkommissionsgeschäfts an
Die BaFin hat der Crypto.exchange GmbH, Berlin, mit Bescheid vom 29. Januar 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Finanzkomissionsgeschäft umgehend einzustellen.
Das Unternehmen warb im Internet – unter anderem auf der Seite www.btc-now.de – damit, Bitcoin in Euro umzutauschen. Dabei behauptete es, durch die BaFin geprüft worden zu sein. Anleger sollten ihre Bitcoins auf das Unternehmen übertragen, das diese im Gegenzug an einer Börse verkaufen wollte. Der dort erzielte Kaufpreis sollte den Anlegern binnen 30 Minuten überwiesen werden.
Hierdurch betreibt die Crypto.exchange GmbH das Finanzkommissionsgeschäft. Die BaFinstellt ausdrücklich klar, dass das Unternehmen entgegen seiner Eigenwerbung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin tätig ist.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Das Unternehmen warb im Internet – unter anderem auf der Seite www.btc-now.de – damit, Bitcoin in Euro umzutauschen. Dabei behauptete es, durch die BaFin geprüft worden zu sein. Anleger sollten ihre Bitcoins auf das Unternehmen übertragen, das diese im Gegenzug an einer Börse verkaufen wollte. Der dort erzielte Kaufpreis sollte den Anlegern binnen 30 Minuten überwiesen werden.
Hierdurch betreibt die Crypto.exchange GmbH das Finanzkommissionsgeschäft. Die BaFinstellt ausdrücklich klar, dass das Unternehmen entgegen seiner Eigenwerbung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin tätig ist.
Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor BENSON BROKERAGE LTD.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Jänner 2018 teilt die FMA daher mit, dass
BENSON BROKERAGE LTD.
www.benson-brokerage.com
Upper Pembroke Street 28-32
Dublin
Irland
Tel: +353 (76) 6803039
Fax: +353 (76) 8889578
eMail: info@benson-brokerage.com
TRADING OFFICE 1
1 Altro Vitro, Pearse St.
Dublin
Irland
Tel : +353 (16) 335 841
Fax: +353 (14) 378 878
eMail: invest@benson-brokerage.com
TRADING OFFICE 2
25 Old Broad St.
London EC2N 1HQ
England
Tel.: +44 (20) 376 978 02
Fax: +44 (20) 307 001 03
eMail: invest@benson-brokerage.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 24. Jänner 2018 teilt die FMA daher mit, dass
BENSON BROKERAGE LTD.
www.benson-brokerage.com
Upper Pembroke Street 28-32
Dublin
Irland
Tel: +353 (76) 6803039
Fax: +353 (76) 8889578
eMail: info@benson-brokerage.com
TRADING OFFICE 1
1 Altro Vitro, Pearse St.
Dublin
Irland
Tel : +353 (16) 335 841
Fax: +353 (14) 378 878
eMail: invest@benson-brokerage.com
TRADING OFFICE 2
25 Old Broad St.
London EC2N 1HQ
England
Tel.: +44 (20) 376 978 02
Fax: +44 (20) 307 001 03
eMail: invest@benson-brokerage.com
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor KESF Private Asset Management, Inc.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Februar 2018 teilt die FMA daher mit, dass
KESF Private Asset Management, Inc.
Registernummer: State of Oregon 922R993D8
mit angeblichem Sitz in
391 N.W. 179th Avenue
Beaverton, Oregon 97006
Vereinigte Staaten von Amerika
sowie
1005 West Fourth Street
Carson City, Nevada 89703
Vereinigte Staaten von Amerika
info@kesf-pami.de
www.kesf-pami.de
Tel.: +49 (0)30 67 51 19 74
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG) nicht gestattet.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Februar 2018 teilt die FMA daher mit, dass
KESF Private Asset Management, Inc.
Registernummer: State of Oregon 922R993D8
mit angeblichem Sitz in
391 N.W. 179th Avenue
Beaverton, Oregon 97006
Vereinigte Staaten von Amerika
sowie
1005 West Fourth Street
Carson City, Nevada 89703
Vereinigte Staaten von Amerika
info@kesf-pami.de
www.kesf-pami.de
Tel.: +49 (0)30 67 51 19 74
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG) nicht gestattet.
Quelle: FMA
Weng Fine Art AG: Unseriöses Kaufangebot für Aktien der Weng Fine Art AG
Rundschreiben der Weng Fine Art AG vom 20. Februar 2018:
Liebe Aktionäre,
Sie haben in den letzten Tagen dieses „Angebot“ der Taunus Capital Management AG erhalten. Diese bietet für eine Aktie der WFA AG 2,78 EUR an, für die Sie im Telefonverkehr bei Valora derzeit 5,50 EUR und bei Schnigge 6,00 EUR erhalten können. Wir raten daher dringend von diesem Angebot ab, das nichts anderes als ein versuchter „Dummenfang ist“.
Die Taunus Capital Management AG hat im Übrigen im Vorfeld dieser Offerte keinen Kontakt mit dem Management der Weng Fine Art AG aufgenommen.
Leider sind die Depotbanken verpflichtet, selbst unseriös gepreiste Kaufangebote ihren Aktionären zuzutragen.
Wir werden voraussichtlich morgen die vorläufigen Konzernzahlen veröffentlichen, die Ihnen nochmals demonstrieren werden, dass für eine Weng Fine Art Aktie ganz andere Preise als 2,78 EUR gezahlt werden müssen.
Mit den besten Grüßen
Rüdiger K. Weng
CEO | Vorstand
Liebe Aktionäre,
Sie haben in den letzten Tagen dieses „Angebot“ der Taunus Capital Management AG erhalten. Diese bietet für eine Aktie der WFA AG 2,78 EUR an, für die Sie im Telefonverkehr bei Valora derzeit 5,50 EUR und bei Schnigge 6,00 EUR erhalten können. Wir raten daher dringend von diesem Angebot ab, das nichts anderes als ein versuchter „Dummenfang ist“.
Die Taunus Capital Management AG hat im Übrigen im Vorfeld dieser Offerte keinen Kontakt mit dem Management der Weng Fine Art AG aufgenommen.
Leider sind die Depotbanken verpflichtet, selbst unseriös gepreiste Kaufangebote ihren Aktionären zuzutragen.
Wir werden voraussichtlich morgen die vorläufigen Konzernzahlen veröffentlichen, die Ihnen nochmals demonstrieren werden, dass für eine Weng Fine Art Aktie ganz andere Preise als 2,78 EUR gezahlt werden müssen.
Mit den besten Grüßen
Rüdiger K. Weng
CEO | Vorstand
Riester-Verträge: DWS erfolgreich abgemahnt - Bei Widerspruch Kündigung?
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Stuttgart, 20.02.2018 – Im November 2017 wurden Verbraucher, die bei der DWS (Deutschen Asset Management Investment GmbH) einen Riester Fondssparplan DWS TopRente sowie DWS RiesterRente Premium abgeschlossen hatten, über anstehende AGB-Änderungen informiert. Wer der Änderung widersprach, wurde von der DWS mit einem Schreiben unter Druck gesetzt. Dieses Vorgehen hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich abgemahnt.
Anlass der Abmahnung waren Verbraucherbeschwerden bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Konkret ging es um eine Klausel, mit der die DWS die Vertriebsprovisionen einbehalten wollte, die Verbrauchern dem Gesetz nach zustünden.
Verbrauchern, die der Änderung der AGB widersprachen, schickte die DWS ein „Serviceblatt“ mit der Bitte um Rücksendung und Unterschrift. Verbraucher konnten hier nur ankreuzen, dass sie die neuen AGB akzeptieren oder aber dass sie die Übertragung des Altersvorsorgevertrags auf einen neuen Anbieter beauftragen. Andere Alternativen waren nicht vorgesehen. Damit übte die DWS nach Auffassung der Verbraucherzentrale in unzulässiger Weise Druck auf ihre Kunden aus. „Verbraucher, die einen langfristigen Sparvertrag zur Altersvorsorge abgeschlossen haben, können nicht alternativlos dazu gezwungen werden, neue Geschäftsbedingungen zu akzeptieren oder sich einen neuen Anbieter zu suchen“, so Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Möglichkeit, den Widerspruch aufrecht zu erhalten, verschwieg die Bank in ihrem Schreiben. Die Verbraucherzentrale mahnte die DWS wegen Irreführung und unzulässiger aggressiver geschäftlicher Handlung ab, die DWS gab eine Unterlassungserklärung ab.
„Die jüngsten Fälle zeigen erneut, dass es höchste Zeit ist, Verbrauchern eine echte Alternative zur privaten Altersvorsorge zur Verfügung zu stellen: Ein Basisprodukt, das ohne Wenn und Aber ausschließlich an ihren Interessen ausgerichtet ist“, fordert Nauhauser.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt in einem Argumentationspapier die Grundlagen für diese Alternative vor: Ein staatlicher Vorsorgefonds, welcher die umlagefinanzierte Rente um eine höchst effiziente kapitalgedeckte Rente ergänzt. Das Prinzip ist einfach und in anderen europäischen Staaten schon lange etabliert. Für die Altersvorsorge investieren Verbraucher freiwillig Beiträge in einen staatlichen Pensionsfonds. Dieser Pensionsfonds ist dabei ausschließlich den Anlageinteressen der Beitragszahler verpflichtet. Es fallen keine Abschluss- und Vertriebsfolgeprovisionen an. Die Management- und Verwaltungskosten betragen nur ein Zwanzigstel des im Finanzvertrieb sonst üblichen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat den Vorsorgefonds erstmals 2011 gefordert. Fragen und Antworten hat sie hier zur Verfügung gestellt.
Stuttgart, 20.02.2018 – Im November 2017 wurden Verbraucher, die bei der DWS (Deutschen Asset Management Investment GmbH) einen Riester Fondssparplan DWS TopRente sowie DWS RiesterRente Premium abgeschlossen hatten, über anstehende AGB-Änderungen informiert. Wer der Änderung widersprach, wurde von der DWS mit einem Schreiben unter Druck gesetzt. Dieses Vorgehen hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich abgemahnt.
Anlass der Abmahnung waren Verbraucherbeschwerden bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Konkret ging es um eine Klausel, mit der die DWS die Vertriebsprovisionen einbehalten wollte, die Verbrauchern dem Gesetz nach zustünden.
Verbrauchern, die der Änderung der AGB widersprachen, schickte die DWS ein „Serviceblatt“ mit der Bitte um Rücksendung und Unterschrift. Verbraucher konnten hier nur ankreuzen, dass sie die neuen AGB akzeptieren oder aber dass sie die Übertragung des Altersvorsorgevertrags auf einen neuen Anbieter beauftragen. Andere Alternativen waren nicht vorgesehen. Damit übte die DWS nach Auffassung der Verbraucherzentrale in unzulässiger Weise Druck auf ihre Kunden aus. „Verbraucher, die einen langfristigen Sparvertrag zur Altersvorsorge abgeschlossen haben, können nicht alternativlos dazu gezwungen werden, neue Geschäftsbedingungen zu akzeptieren oder sich einen neuen Anbieter zu suchen“, so Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Möglichkeit, den Widerspruch aufrecht zu erhalten, verschwieg die Bank in ihrem Schreiben. Die Verbraucherzentrale mahnte die DWS wegen Irreführung und unzulässiger aggressiver geschäftlicher Handlung ab, die DWS gab eine Unterlassungserklärung ab.
„Die jüngsten Fälle zeigen erneut, dass es höchste Zeit ist, Verbrauchern eine echte Alternative zur privaten Altersvorsorge zur Verfügung zu stellen: Ein Basisprodukt, das ohne Wenn und Aber ausschließlich an ihren Interessen ausgerichtet ist“, fordert Nauhauser.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt in einem Argumentationspapier die Grundlagen für diese Alternative vor: Ein staatlicher Vorsorgefonds, welcher die umlagefinanzierte Rente um eine höchst effiziente kapitalgedeckte Rente ergänzt. Das Prinzip ist einfach und in anderen europäischen Staaten schon lange etabliert. Für die Altersvorsorge investieren Verbraucher freiwillig Beiträge in einen staatlichen Pensionsfonds. Dieser Pensionsfonds ist dabei ausschließlich den Anlageinteressen der Beitragszahler verpflichtet. Es fallen keine Abschluss- und Vertriebsfolgeprovisionen an. Die Management- und Verwaltungskosten betragen nur ein Zwanzigstel des im Finanzvertrieb sonst üblichen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat den Vorsorgefonds erstmals 2011 gefordert. Fragen und Antworten hat sie hier zur Verfügung gestellt.
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