Montag, 29. Februar 2016

Oil & Gas Invest AG: BaFin weist auf Investorenwarnung der Luxemburgischen Aufsichtsbehörde CSSF hin

Die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) warnt die Öffentlichkeit in Bezug auf falsche und irreführende veröffentlichte Informationen zu einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren durch eine Gesellschaft mit dem Namen Oil & Gas Invest AG, welche in Walter-Kolb-Strasse 9-11, D-60594 Frankfurt am Main ansässig ist.

Quelle: BaFin

Freitag, 26. Februar 2016

DF Deutsche Forfait AG: Gläubigerversammlung erfolgreich durchgeführt

- Eigenverwaltung, Sachwalter und Gläubigerausschuss bestätigt
- Eckdaten eines möglichen Insolvenzplans vorgestellt: Sanierung durch teilweisen Forderungsverzicht der Gläubiger, Kapitalherabsetzung und anschließende Sach- sowie Barkapitalerhöhung unter Beibehaltung der Börsennotierung


Köln, 25.02.2016 - Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der DF Deutsche Forfait AG (Prime Standard ISIN: DE000A14KN88) ("Gesellschaft") hat heute die erste Gläubigerversammlung stattgefunden, in der die Eigenverwaltung, der Sachwalter sowie der Gläubigerausschuss bestätigt wurden und die Eckdaten eines möglichen Insolvenzplans vorgestellt wurde.

Die Eckdaten des Insolvenzplans sehen vor, dass die Gesellschaft unter Beibehaltung der Börsennotierung fortgeführt und ihre Kapitalstruktur durch einen teilweisen Forderungsverzicht der Gläubiger, eine Kapitalherabsetzung sowie eine sich anschließende Sach- und Barkapitalerhöhung umgestaltet wird. Auf diese Weise soll ein Ausgleich der Interessen der Anteilseigner und der Gesellschaft am Fortbestand und am Kapitalmarktzugang des Unternehmens sowie der Gläubiger an der bestmöglichen Befriedigung ihrer Forderungen geschaffen werden.

Der Forderungsverzicht der Gläubiger soll in einem ersten Schritt ca. 61 % umfassen. Demnach können Beträge ausgezahlt werden, die einer Insolvenzquote von bis zu rund 39 % entsprechen. Im Falle der Zerschlagung/Liquidation der Gesellschaft wäre hingegen mit einer Quote von ca. 20 % zu rechnen. Das Grundkapital der Gesellschaft, das derzeit EUR 6.800.000,00 beträgt und in ebenso viele auf den Namen lautende Stückaktien eingeteilt ist, soll in einem ersten Schritt durch Zusammenlegung im Verhältnis von zehn zu eins um EUR 6.120.000,00 auf EUR 680.000,00 herabgesetzt werden (Kapitalschnitt). In einem zweiten und dritten Schritt sollen anschließend eine Sachkapitalerhöhung um bis zu EUR 4.022.000,00 sowie eine Barkapitalerhöhung um bis zu EUR 7.500.000,00 durchgeführt werden. Die Sachkapitalerhöhung soll durch Sacheinlage der aus der gescheiterten Barkapitalerhöhung 2015 resultierenden Rückforderungsansprüche erfolgen. Die Teilnehmer der Barkapitalerhöhung 2015 sind aufgerufen, sich mit der Gesellschaft unter barkapitalerhoehung@dfag.de in Verbindung zu setzen, wenn sie an der geplanten Sachkapitalerhöhung teilnehmen möchten.

Für die geplante Barkapitalerhöhung konnte ein Investor gewonnen werden, der vorbehaltlich des zufriedenstellenden Abschlusses einer Due-Diligence-Prüfung bereit ist, an der Barkapitalerhöhung teilzunehmen und bis zu 7.500.000 neue Aktien an der Gesellschaft zu zeichnen.

Die Einreichung des Insolvenzplans ist für den Beginn der kommenden Woche, 29. Februar 2016, geplant.

DF Deutsche Forfait AG

Christoph Charpentier
Kattenbug 18 - 24
50667 Cologne
T +49 221 97376-37
F +49 221 97376-60
E investor.relations@dfag.de
http://www.dfag.de

Mittwoch, 24. Februar 2016

Klaus-Jürgen Weimann, München: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Investmentgeschäfts und Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Klaus-Jürgen Weimann, München, am 16. Dezember 2015 die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Investment- und Einlagengeschäfts aufgegeben.

Herr Klaus-Jürgen Weimann hat mit Anlegern Vereinbarungen geschlossen, in denen er die Rückzahlung des jeweils zur freien Verfügung überlassenen Geldes versprach. Herr Weimann verfügt nicht über die hierfür notwendige Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG (Gesetz über das Kreditwesen). Ferner hat Herr Weimann Vereinbarungen mit Anlegern geschlossen, die kein unbedingtes Rückzahlungsversprechen enthielten, und zwar mit dem Ziel, das Geld in Aktien zu investieren und Renditen zu erwirtschaften. Herr Weimann verfügt ebenfalls nicht über die hierfür notwendige Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch).

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Weimann, das Einlagengeschäft durch Rückzahlung aller mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen angenommenen Publikumsgelder unverzüglich abzuwickeln. Sie verpflichtet Herrn Weimann außerdem, das Investmentgeschäft durch Rückzahlung des maßgeblichen Buchwerts des Anlagekapitals an die Anleger unverzüglich abzuwickeln.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Aktualisiert (2. Februar 2016):

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Napoleon Hill Unternehmensberatung: BaFin untersagt Einlagengeschäft und ordnet Abwicklung an

Die BaFin hat Herrn Arnulf Krebs, Neuenstadt am Kocher, und Frau Monika Kochanek, Wipfeld, am 12. Januar 2016 das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft untersagt. Sie hat beiden Personen gemäß § 37 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) die Abwicklung des Einlagengeschäfts durch Rückzahlung aller mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen angenommenen Publikumsgelder aufgegeben.

Arnulf Krebs und Monika Kochanek schlossen mit zahlreichen Personen Vereinbarungen („Darlehens- & Vermittlungs-Urkunden“ und „Darlehens-Urkunden“), in denen sie als „gleichberechtigte Gesellschafter“ der „Napoleon Hill Unternehmensberatung“ den Darlehensgebern die Rückzahlung des jeweils eingezahlten Geldes zu einem festen Rückzahlungsdatum zuzüglich einer festen Rendite versprachen.

Weder Krebs noch Kochanek verfügen über eine Erlaubnis gemäß § 32 Absatz 1 KWG.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin ordnet Moratorium über die Maple Bank GmbH an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 6. Februar 2016 gegenüber der Maple Bank GmbH wegen drohender bilanzieller Überschuldung ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin angeordnet, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, und dem Institut untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihm gegenüber bestimmt sind („Moratorium“). Die Maßnahmen derBaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Man habe das Moratorium anordnen müssen, um die Vermögenswerte in einem geordneten Verfahren zu sichern, teilte die BaFin zur Begründung mit. Nach einer zu bildenden Steuerrückstellung drohe dem Institut die bilanzielle Überschuldung.

Quelle: BaFin

German Pellets GmbH: Ungesicherte Refinanzierung

Die BaFin macht gemäß § 11a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) folgende Veröffentlichung der German Pellets GmbH bekannt.

Veröffentlichung nach § 11a VermAnlG

Ungesicherte Refinanzierung der German Pellets GmbH


Wismar, 5. Februar 2016: Die German Pellets GmbH, Am Torney 2a, 23970 Wismar, hat das öffentliche Angebot für die Genussrechte 2015/16 (Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt, veröffentlicht am 10.09.2015) beendet.

Die German Pellets GmbH hat am 25.01.2016 bekanntgegeben, dass sie eine Aufwertung und Anpassung der Anleihe 2011/16 (ISIN: DE000A1H3J67 / WKN: A1H3J6) plant. Vorgesehen ist eine Verlängerung der Laufzeit der Anleihe bis zum 31.03.2018, eine Zinsanpassung auf 5,25 Prozent für die Verlängerungsperiode sowie eine erstrangige Besicherung durch 50 Prozent der Gesellschafteranteile an der German Pellets GmbH. Sollten die Gläubiger der Anleihe 2011/16 der Verlängerung nicht zustimmen, ist dies ein Umstand, der geeignet ist, die Rückzahlungsfähigkeit der Emittentin gegenüber den Inhabern der Genussrechte 2015/16 erheblich zu beeinträchtigen.

Das öffentliche Angebot für die Genussrechte 2015/16 wurde aufgrund der geschilderten Sachlage und der aktuellen Marktsituation vorzeitig beendet.

Die inhaltliche Richtigkeit dieser Meldung unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.

Diese Mitteilung wird veröffentlicht am 05.02.2016 über DGAP-News.

_____

Anmerkung der Redaktion:
Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen der Deutschen Pellets GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

Dienstag, 23. Februar 2016

Bundesgerichtshof entscheidet zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle Nr. 048/2016 vom 23.02.2016

Urteile vom 23. Februar 2016 – XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15 

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat heute in zwei Verfahren (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) über Klagen eines Verbraucherschutzverbandes entschieden, mit denen die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehensverträgen erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch genommen wurden.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass die in den von den Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In dem Verfahren XI ZR 101/15 hat er außerdem beanstandet, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt.

Die Revisionen des Klägers gegen die klageabweisenden Berufungsurteile waren erfolglos.

Zu der erstgenannten Frage hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass jedenfalls seit dem 11. Juni 2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB* müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB*. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht. 

Zu den Ankreuzoptionen hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen.

Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 549/14 
LG Ulm - Urteil vom 17. Juli 2013 - 10 O 33/13 KfH
OLG Stuttgart - Urteil vom 24. April 2014 - 2 U 98/13

und

Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 
LG Stuttgart - Urteil vom 26. Mai 2014 - 44 O 7/14 KfH 
OLG Stuttgart - Urteil vom 5. Februar 2015 - 2 U 81/14

________

 * Art. 247 § 6 EGBGB Vertragsinhalt

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:
 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,
 2. …

(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. …

Mittwoch, 17. Februar 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.kapitalwertbank.com sowie www.zugfx.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. Februar 2016 teilt die FMA daher mit, dass die Betreiber der Webseiten

www.kapitalwertbank.com
mit angeblichem Sitz in
Seitzergasse 2/4
1010 Wien
Tel. +43 720815470
E-Mail: enquiries(at)kapitalwertbank.com

sowie

www.zugfx.com
mit angeblichem Sitz in
ZUG FX - Customer Services Dept.
25 Canada Square
Canary Wharf
London,
E14 5LQ
Vereinigtes Königreich
Tel. 0203 129 5329
E-Mail: enquiries(at)zugfx.com

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist den Anbietern daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Dienstag, 16. Februar 2016

Bundesgerichtshof entscheidet zu Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen (KfW-Darlehen)

Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 040/2016 vom 16.02.2016

Urteile vom 16. Februar 2016 – XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15, XI ZR 96/15


Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in vier Verfahren mit Ansprüchen von Darlehensnehmern auf Rückzahlung von Abzugsbeträgen befasst, die Kreditinstitute im Rahmen von aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend KfW) gewährten Darlehen aufgrund formularmäßiger Bestimmungen in den Darlehensverträgen in Höhe von jeweils 4 % des Darlehensnennbetrages einbehielten. Zur Refinanzierung hatten die Kreditinstitute mit der KfW jeweils Darlehensverträge abgeschlossen, die ebenfalls Abzugsbeträge in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrages zugunsten der KfW vorsahen. Die Klagen aller Darlehensnehmer waren in den Tatsacheninstanzen erfolglos. Der XI. Zivilsenat hat die Revisionen der Darlehensnehmer in den drei Fällen zurückgewiesen, in denen die Darlehensverträge vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. In dem Verfahren, dem ein nach diesem Tag abgeschlossener Darlehensvertrag zugrunde lag, ist das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, damit fehlende tatsächliche Feststellungen zur Anwendung neuer Regelungen des Verbraucherdarlehensrechts nachgeholt werden können.

In dem Verfahren XI ZR 454/14 ist in den zwischen den klagenden Darlehensnehmern und dem Kreditinstitut geschlossenen Darlehensvertrag folgende streitige Klausel über Abzugsbeträge einbezogen worden:

"Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % Bearbeitungsgebühr."
  
Die Darlehensnehmer halten diese Klausel für unwirksam. Die Revision der Darlehensnehmer gegen die Abweisung ihrer Klage auf Rückzahlung des Abzugsbetrags war erfolglos. Den klagenden Darlehensnehmern steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Abzugsbetrags gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB* zu, weil die streitige Klausel wirksam ist.

Die streitige Klausel enthält zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen. Der Abzugsbetrag von 4 % ist nämlich in eine Bearbeitungsgebühr von 2 % und in eine Risikoprämie von 2 % aufgeteilt, die jeweils Gegenstand einer eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind.

Die den Darlehensnehmern in der Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen, auf das § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, jederzeit während der andauernden Zinsbindung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung des beklagten Kreditinstituts eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen (Risikoprämie), stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese somit zusätzlich angebotene Leistung darf die Beklagte gesondert in Form einer Risikoprämie – hier in Höhe von 2 % des Darlehensnennbetrages – bepreisen, ohne dass dies einer AGB-rechtlichen Inhaltsunterkontrolle unterliegt.

Soweit die Klausel darüber hinaus eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 % vorsieht, handelt es sich zwar um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Denn mit der Bearbeitungsgebühr wird Aufwand bepreist, der keine Sonderleistung betrifft, sondern der Beschaffung des Förderdarlehens dient und damit bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch das Kreditinstitut entsteht. Dass dieser Aufwand nicht unmittelbar bei dem beklagten Kreditinstitut entstanden ist, sondern von diesem einem Dritten, hier der KfW, zu erstatten ist, ändert an der Kontrollfähigkeit der Klausel nichts.

Die Klausel hält aber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand, da sie die Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt. Bei der Abwägung war auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen. Denn bei dem Darlehen handelt es sich nicht um eines, das nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, bei der das Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist. Die Gewährung der Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern beruht auf dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG*** erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. In den wirtschaftlichen Vorteilen solcher Förderdarlehen gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf.

Nach diesen Grundsätzen hat der XI. Zivilsenat auch die Revisionen der Darlehensnehmer in den weiteren Verfahren XI ZR 63/15 und XI ZR 73/15 zurückgewiesen, da in die dort geschlossenen Darlehensverträge sachlich vergleichbare Klauseln einbezogen waren.

In dem Verfahren XI ZR 96/15 hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der diesem Verfahren zu Grunde liegende Darlehensvertrag wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie am 11. Juni 2010 geschlossen. Nach dem dabei neu eingeführten § 500 Abs. 2 BGB**** ist ein Darlehensnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. Die von ihm im ungünstigsten Fall gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB***** zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten und ist damit stets geringer als der von der Beklagten in diesem Fall einbehaltene Abzugsbetrag in Höhe von 4 % des Darlehensnennbetrags. Danach würde die Klausel bei der Bepreisung des Verzichts auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu Lasten des Klägers von § 502 Abs. 1 BGB abweichen und unterläge gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Da zudem gemäß § 511 Satz 1 BGB****** von den genannten gesetzlichen Regelungen bei einem Verbraucherdarlehen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf, würde die streitige Klausel den Kläger unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen und wäre damit im Rahmen des im Revisionsverfahren zu unterstellenden Verbraucherdarlehensvertrages unwirksam.

Da das Berufungsgericht aber keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat, ob der vorliegende Darlehensvertrag ein Verbraucherdarlehen darstellt, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die § 500 Abs. 2, § 502 Abs. 1 BGB auf das vorliegende Darlehen anzuwenden sind. Deswegen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Urteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14
AG Rinteln – Urteil vom 21. November 2013 – 2 C 67/13
LG Bückeburg – Urteil vom 11. September 2014 – 1 S 60/13

und

Urteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 63/15
AG Bamberg – Urteil vom 23. Mai 2014 – 0120 C 1231/13
LG Bamberg – Urteil vom 9. Januar 2015 – 3 S 80/14

und

Urteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 73/15
AG Obernburg a. Main – Urteil vom 14. Mai 2014 – 14 C 408/13
LG Aschaffenburg – Urteil vom 15. Januar 2015 – 22 S 104/14

und

Urteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 96/15
AG Osnabrück – Urteil vom 16. April 2014 – 45 C 23/14 (25)
LG Osnabrück – Urteil vom 20. Februar 2015 – 7 S 202/14

Karlsruhe, den 16. Februar 2016
_____

* § 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …

** § 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

*** § 2 KredAnstWiAG Aufgaben und Geschäfte 
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,
1. im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen, in folgenden Bereichen durchzuführen:
a) Mittelstand, freie Berufe und Existenzgründungen,
b) Risikokapital,
c) Wohnungswirtschaft,
d) Umweltschutz,
e) Infrastruktur,
f) technischer Fortschritt und Innovationen,
g) international vereinbarte Förderprogramme,
h) entwicklungspolitische Zusammenarbeit,
i) in anderen in Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschaftspolitik präzise benannten Förderbereichen, die der Anstalt vom Bund oder von einem Land übertragen werden.
Die jeweilige Förderaufgabe muss in Regelwerken konkretisiert sein;
2. Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren;
3. Maßnahmen mit rein sozialer Zielsetzung sowie Maßnahmen zur Bildungsförderung zu finanzieren;
4. sonstige Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft zu gewähren. Dabei gehören zu den Aufgaben der Anstalt
a) Projekte im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden,
b) Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union
aa) auf konsortialer Basis oder
bb) in Staaten, in denen kein ausreichendes Finanzierungsangebot besteht.
Alle übrigen Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft sind durch ein rechtlich selbstständiges Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an dem die Anstalt mehrheitlich beteiligt ist. Nähere Bestimmungen enthält die Satzung.

**** § 500 BGB Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige
Rückzahlung
(1) …
(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.

***** § 502 BGB Vorfälligkeitsentschädigung
(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

****** § 511 BGB Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Montag, 15. Februar 2016

Die heutige zweite Anleihegläubigerversammlung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG stimmt dem Restrukturierungskonzept zu

Ad-hoc Mitteilung nach § 15 WpHG vom 15. Februar 2015

Kahl am Main, 15. Februar 2016 - Die heutige zweite Gläubigerversammlung betreffend der SINGULUS-Anleihe 2012/2017 (ISIN DE000A1MASJ4 / WKN A1MASJ) war mit einem Quorum von rund 33 % beschlussfähig und hat den Beschlussvorschlägen, die zur Umsetzung des vorliegenden Restrukturierungskonzepts benötigt werden, mit einer Mehrheit von rund 90% der teilnehmenden Stimmrechte zugestimmt.

Mit der Zustimmung zu dem vorgelegten Restrukturierungskonzept wird der Grundstein dafür gelegt, die Gesellschaft finanziell zu sanieren.

Allerdings haben einige Anleihegläubiger gegen die Beschlüsse Widerspruch eingelegt. Die Gesellschaft muss nun abwarten, ob diese Anleihegläubiger Klage erheben. Die Gesellschaft ist aber zuversichtlich, dass solche Klagen in einem Freigabeverfahren überwunden werden können.

In der nun folgenden außerordentlichen Hauptversammlung am morgigen Dienstag sollen nun die Aktionäre ihrerseits dem Restrukturierungskonzept ihre Zustimmung erteilen.

SINGULUS TECHNOLOGIES AG, Hanauer Landstraße 103, D-63796 Kahl/Main,
ISIN: DE0007238909, WKN: 723890

Donnerstag, 11. Februar 2016

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: German Pellets Insolvenz: SdK vertritt betroffene Anleger

Pressemitteilung der SdK

Bündelung der Interessen von hoher Bedeutung


München - Über das Vermögen der German Pellets GmbH wurde am 10. Februar 2016 mit Beschluss des Amtsgerichts Schwerin das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Bettina Schmudde von der Kanzlei White & Case bestellt. Die German Pellets GmbH ist nach Kenntnis der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) einer der größten Emittenten von Anleihen im so genannten Mittelstandsanleihenmarkt. Ferner hatte die German Pellets Gruppe mehrere noch ausstehende Genussscheine und Genussrechte begeben. Die Wertpapiere wurden überwiegend von Privatanlegern gezeichnet. Aktuell stehen folgende börsengehandelte Anleihen und Genussscheine zur Rückzahlung aus:

Wertpapier                                             WKN         Fälligkeit        Nominalzins

Inhaberschuldverschreibung 2011/16   A1H3J6      1.4.2016          7,25 % p. a.
Inhaberschuldverschreibung 2013/18   A1TNAP    9.7.2018          7,25 % p. a.
Inhaberschuldverschreibung 2014/19   A13R5N     27.11.2019      7,25 % p. a.
Inhaber-Genussschein                          A141BE     unbegrenzt       8,00 % p. a.

Aus Sicht der SdK ist es für die Inhaber der Anleihen der German Pellets GmbH ratsam, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren gewährleisten zu können.

Die SdK wird das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auf den zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten. Ferner wird sich die SdK dafür einsetzen, dass mindestens zwei Vertreter der Anleiheinhaber in den vorläufigen Gläubigerausschuss berufen werden. Außerdem wird die SdK spezialisierte Rechtsanwälte mit der Prüfung von eventuell vorhandenen Schadensersatzansprüchen beauftragen.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter www.sdk.org/germanpellets für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren. Die Anleiheinhaber können die SdK zu einem späteren Zeitpunkt mit der Vertretung auf den stattfindenden Gläubigerversammlungen beauftragen. Die nötigen Informationen hierzu erhalten Anleiheinhaber dann über den Newsletter. Für den Newsletter können sich auch Inhaber von Genussscheinen bzw. Genussrechten registrieren. Die SdK geht aktuell jedoch davon aus, dass die Inhaber der Genussscheine bzw. Genussrechte mit hoher Wahrscheinlichkeit mit keiner Ausschüttung aus der Insolvenzmasse rechnen können.

Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.

München, den 11. Februar 2016

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Samstag, 6. Februar 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Cohen Financial LLP (Cohen Financial Services)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. 

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. Februar 2016 teilt die FMA daher mit, dass die

Cohen Financial LLP (Cohen Financial Services)
mit angeblichem Geschäftssitz in
1060 6th Ave.
New York, NY 10018 USA
Telephone:   347.344.5287
Email:  info(at)cohenfinservices.com
Web: www.cohenfinservices.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007), nicht gestattet.

Quelle: FMA

Freitag, 5. Februar 2016

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil im BCI-Betrugsfall

Pressemitteilung des BGH Nr. 029/2016 vom 05.02.2016
  
Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15

Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15

Das Landgericht hat die sechs Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges bzw. wegen Betruges oder Beihilfe dazu zu Freiheitsstrafen zwischen zehn Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ einer der Angeklagten in den USA die Business Capital Investors Corporation (BCI) gründen. Durch selbständige Finanzberater wurden anschließend über mehrere Jahre hinweg Unternehmensbeteiligungen an der BCI als Kapitalanlage vertrieben und den Anlegern dabei - unter anderem - regelmäßige jährliche Renditen in Höhe von 15,5 % in Aussicht gestellt. Tatsächlich investierte die BCI die Anlagegelder entgegen den Angaben der Finanzberater jedenfalls zum weit überwiegenden Teil nicht. Provisionszahlungen an die in den Vertrieb eingeschalteten Finanzberater sowie Gewinnausschüttungen und Rückzahlungen an die Anleger wurden mit den Geldern neu angeworbener Anleger geleistet (sog. Schneeballsystem bzw. Ponzi-Schema). Im Zeitraum zwischen Juli 2006 und November 2011 zahlten 1.723 Anleger insgesamt 56.701.634,99 € auf der BCI zuzurechnende Konten. Ausschließlich vermögenden Privatanlegern wurde in den Jahren 2009 und 2010 zudem eine weitere Kapitalanlage, das sog. Privat Placement, angeboten. Auch hier wurden falsche Angaben zum Anlagegegenstand und den Renditeaussichten gemacht, was zu Zahlungen von Anlegern in Höhe von weiteren 5.600.000 € führte.

Der 3. Strafsenat hat die Revisionen der Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrens- und Sachrügen angegriffen hatten, mit Beschlüssen vom 10. Dezember 2015 als unbegründet verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat er mit Urteil vom selben Tag als unzulässig verworfen.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Düsseldorf - Urteil vom 31. Juli 2014 - 014 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12

Karlsruhe, den 5. Februar 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe