Pressemitteilung der SdK
Die Penell GmbH hat am 17. Dezember 2014 die Inhaber der vom Unternehmen emittierten Anleihe (WKN: A11QQ8) darüber informiert, dass das zur Besicherung der Anleihe als Sicherheit zugesagte Kupfer nicht in ausreichender Menge vorhanden ist. Nach Auswertung einer Zwischeninventur, die von dem Treuhänder der Anleihe durchgeführt wurde, beträgt der Wert des gesamten Warenlagers inklusive der Kupferbestände aktuell rund 2,5 Mio. Euro. Zum letzten Stichtag vor der Emission der Anleihe, dem 31. März 2014, wurde der Wert noch mit 9,5 Mio. Euro angegeben. Die Gründe für den überraschenden Rückgang des Wertes des gesamten Warenlagers sind bisher nicht bekannt. Bei einer Unterschreitung des Schwellenwertes von 6,25 Mio. ist die Gesellschaft jedoch gemäß Wertpapierprospekt zur Nachbesicherung verpflichtet. Dies wird nach Angaben der Gesellschaft momentan durch den Geschäftsführer, Herrn Kurt Penell versucht, umzusetzen. Nach derzeitigen Schätzungen haben die Sicherheiten trotz der zugesagten Nachbesicherung nur noch einen Wert von rund 5,5 Mio. Euro und würden somit unter dem ursprünglich geforderten Schwellenwert liegen.
Sofern die Gesellschaft Ihrer Pflicht zur Nachbesicherung nicht nachkommt bzw. aufgrund fehlender Vermögenswerte nicht nachkommen kann, ist aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) gemäß dem zugrundeliegendem Wertpapierprospekt eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig, nachdem eine Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber stattgefunden hat, und auf dieser kein Beschluss zur Einräumung einer weiteren Nachbesicherungsfrist gefasst wurde bzw. die Anleihegläubiger nicht weitergehende Beschlüsse in Bezug auf einen (teilweisen) Verzicht auf die Besicherung der Anleihe gefasst haben.
Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. sollten die betroffenen Anleiheinhaber nicht ohne weitere Prüfung des zugrundeliegenden Sachverhaltes einer Nachbesicherung bzw. einem (teilweisen) Verzicht auf Sicherheiten zustimmen. Es ist aus unserer derzeitigen Sicht nicht erklärbar, wie es zu dem „Schwund“ im Warenlager und dem damit einhergehenden Verlust an Sicherheiten kommen konnte. Sollten hier schon vor der Emission der Anleihe die nötigen Sicherheiten nicht vorhanden gewesen sein, und somit die Anleihegläubiger getäuscht worden sein, so wäre aus Sicht der SdK auch zu prüfen, ob ein Ablehnen einer Nachbesicherung nicht die für die Anleiheinhaber vorteilhaftere Variante wäre, um so dann im weiteren Verlauf des Verfahrens Ansprüche gegenüber der Penell GmbH und Dritten geltend machen zu können.
Die mit der Anleihe eingeworbenen Mittel sind vor allem dazu verwendet worden, um Bankverbindlichkeiten in Höhe von rund 2,3 Mio. Euro abzulösen, welche nach Informationen der SdK mit dem genannten Warenlager und einer persönlichen Bürgschaft von Herrn Penell hinterlegt waren. Dies erweckt aus Sicht der SdK den Eindruck, dass vor allem Herr Penell von der Platzierung der Anleihe profitiert haben könnte, da dieser keiner persönlichen Bürgschaft gegenüber den Banken mehr nachkommen muss. Daher ist aus Sicht der SdK genau zu prüfen, vor welchem Hintergrund die Platzierung der Anleihe stattfand, und wie es zum Werteverfall des Warenlagers kommen konnte.
Die SdK rät daher allen betroffenen Anleiheinhabern, an der im Jahr 2015 stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber teilzunehmen, und Ihre Rechte wahrzunehmen. Die SdK bietet allen Anleiheinhabern an, sich unter www.sdk.org/penell für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren und diese auf der stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber zu vertreten. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens werden wir über den genannten Newsletter informieren.
Mitgliedern der SdK stehen wir unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 für Fragen zur Verfügung.
München, den 18. Dezember 2014
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Dienstag, 23. Dezember 2014
Montag, 22. Dezember 2014
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Astra Finanz
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 11. Dezember 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung von Geschäften nach Z 3, ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten gem. § 1 Abs. 1 Z 18 lit. b BWG (Vermittlung Kreditgeschäft) ist dem Anbieter nicht gestattet.
Dienstag, 16. Dezember 2014
BGH: Aufklärungspflicht der Bank bei Inhaberschuldverschreibungen mit Sonderkündigungsrecht der Emittentin
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 2014, Az. XI ZR 169/13
Leitsatz:
Bei Inhaberschuldverschreibungen mit 100%igem Kapitalschutz oder mit bedingtem Kapitalschutz bezogen auf das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte oder Barrierepuffer stellt ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin, verbunden mit dem Risiko eines teilweisen oder völligen Kapitalverlustes, eine für die Anlageentscheidung eines an Zertifikaten mit Kapitalschutz interessierten Anlegers wesentliche Anleihebedingung dar, über die ein solcher Kunde durch die ihn beratende Bank ungefragt aufzuklären ist.
Leitsatz:
Bei Inhaberschuldverschreibungen mit 100%igem Kapitalschutz oder mit bedingtem Kapitalschutz bezogen auf das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte oder Barrierepuffer stellt ein Sonderkündigungsrecht der Emittentin, verbunden mit dem Risiko eines teilweisen oder völligen Kapitalverlustes, eine für die Anlageentscheidung eines an Zertifikaten mit Kapitalschutz interessierten Anlegers wesentliche Anleihebedingung dar, über die ein solcher Kunde durch die ihn beratende Bank ungefragt aufzuklären ist.
Montag, 15. Dezember 2014
SdK vertritt Anleiheinhaber der Novatec Solar GmbH
Die Novatec Solar GmbH hat die Inhaber der von der Gesellschaft begebenen Anleihen (WKN A1CRZ5) zu einer Versammlung der Anleihegläubiger eingeladen. Die Anleihegläubiger sollen dabei über einen teilweisen Verzicht ihres Rückzahlungsanspruches und einen Zinsverzicht abstimmen. Ferner soll über die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger abgestimmt werden. Das SdK Vorstandsmitglied, Herr Rechtsanwalt Markus Kienle, wurde als gemeinsamer Vertreter für die Anleihegläubiger vorgeschlagen.
Um bereits im Rahmen der Verhandlungen schon vor Wahl eines gemeinsamen Vertreters die Gruppe Anleihegläubiger mit einzubeziehen, wurde unser Vorstandsmitglied Herr Rechtsanwalt Markus Kienle als neutrale Person im Interesse der Anleihegläubiger von der Novatec Solar GmbH beauftragt, den Entscheidungsprozess der Novatec GmbH und deren Gesellschafter zu begleiten und die gefundene Lösung zu bewerten.
Herr Rechtsanwalt Kienle wird der Novatec Solar GmbH im Laufe der nächsten KW 50/2014 eine gesonderte Stellungnahme zukommen lassen, die dann an alle Anleihegläubiger übermittelt werden soll. Nach der derzeitigen Planung sollen die Anleihegläubiger diese Stellungahme bis Mittwoch, den 10. Dezember 2014, vorliegen haben.
Die SdK empfiehlt allen Anleihegläubigern, sich selbst ein Bild von der Situation der Gesellschaft im Rahmen der Anleihegläubigerversammlung zu machen und an der Anleihegläubigerversammlung am Freitag, 19.Dezember 2014, teilzunehmen. Sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, an der Versammlung teilzunehmen, bietet die SdK allen betroffenen Anleihegläubigern an, diese auf der Versammlung zu vertreten. Details zur Stimmrechtsvertretung durch die SdK und weitere Informationen zur Anleihegläubigerversammlung erhalten Sie über einen Newsletter. Für diesen können sich interessierte Anleiheinhaber unter www.sdk.org/novatecsolar registrieren.
München, 5. Dezember 2014
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Um bereits im Rahmen der Verhandlungen schon vor Wahl eines gemeinsamen Vertreters die Gruppe Anleihegläubiger mit einzubeziehen, wurde unser Vorstandsmitglied Herr Rechtsanwalt Markus Kienle als neutrale Person im Interesse der Anleihegläubiger von der Novatec Solar GmbH beauftragt, den Entscheidungsprozess der Novatec GmbH und deren Gesellschafter zu begleiten und die gefundene Lösung zu bewerten.
Herr Rechtsanwalt Kienle wird der Novatec Solar GmbH im Laufe der nächsten KW 50/2014 eine gesonderte Stellungnahme zukommen lassen, die dann an alle Anleihegläubiger übermittelt werden soll. Nach der derzeitigen Planung sollen die Anleihegläubiger diese Stellungahme bis Mittwoch, den 10. Dezember 2014, vorliegen haben.
Die SdK empfiehlt allen Anleihegläubigern, sich selbst ein Bild von der Situation der Gesellschaft im Rahmen der Anleihegläubigerversammlung zu machen und an der Anleihegläubigerversammlung am Freitag, 19.Dezember 2014, teilzunehmen. Sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, an der Versammlung teilzunehmen, bietet die SdK allen betroffenen Anleihegläubigern an, diese auf der Versammlung zu vertreten. Details zur Stimmrechtsvertretung durch die SdK und weitere Informationen zur Anleihegläubigerversammlung erhalten Sie über einen Newsletter. Für diesen können sich interessierte Anleiheinhaber unter www.sdk.org/novatecsolar registrieren.
München, 5. Dezember 2014
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
SdK rät Inhabern von Anleihen der DF Deutsche Forfait AG zur Interessensbündelung
Die DF Deutsche Forfait AG hat am 26. November 2014 die Grundzüge eines Restrukturierungskonzeptes veröffentlicht, welches auch Eingriffe in die Rechte von Inhabern einer Unternehmensanleihe (WKN A1R1CC) vorsieht. Demnach soll den Anleiheinhabern zunächst ein Angebot unterbreitet werden, wonach diese Ihre Anleihen entweder gegen Bargeld an die Gesellschaft zurückverkaufen, oder gegen Aktien an der Gesellschaft tauschen (Debt-to-Equity Swap), können. Ferner soll der Nominalzins der Anleihe von 7,785 % p.a. auf 2,0 % p.a. rückwirkend von Mai 2014 bis zum Fälligkeitstag der Anleihe am 27. Mai 2020 reduziert werden. Diese Zinsreduktion soll anhand einer Abstimmung im Rahmen einer im Dezember 2014 oder Januar 2015 stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber für alle Anleiheinhaber verbindlich beschlossen werden. Die Gesellschaft hat hierzu bereits Gespräche mit Anleihegläubigern, welche Anleihen in größerem Umfang halten, geführt, um eine angemessene Gegenleistung für den bedingten Zinsverzicht auszuhandeln.
Damit die Interessen der nicht an den Gesprächen beteiligten Anleiheinhaber gewahrt bleiben, rät die SdK diesen Anleiheinhabern zur Interessensbündelung. Betroffene Anleiheinhaber können sich hierfür unter http://www.sdk.org/deutscheforfait für einen kostenlosen Newsletter registrieren. Sollte sich in den kommenden Tagen eine wesentliche Anzahl der der betroffenen Anleiheinhaber registrieren, wird die SdK diese gegenüber der Deutschen Forfait AG vertreten. Ferner bietet die SdK an, diese auf der angekündigten Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber kostenlos zu vertreten.
Die SdK wird alle betroffenen Anleiheinhaber, welche sich für den Newsletter registriert haben, über den Verlauf des Verfahrens informieren. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter Tel. 089 / 20208460 an uns wenden.
München, den 9. Dezember 2014
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Anleihen und Aktien der DF Deutsche Forfait AG!
Damit die Interessen der nicht an den Gesprächen beteiligten Anleiheinhaber gewahrt bleiben, rät die SdK diesen Anleiheinhabern zur Interessensbündelung. Betroffene Anleiheinhaber können sich hierfür unter http://www.sdk.org/deutscheforfait für einen kostenlosen Newsletter registrieren. Sollte sich in den kommenden Tagen eine wesentliche Anzahl der der betroffenen Anleiheinhaber registrieren, wird die SdK diese gegenüber der Deutschen Forfait AG vertreten. Ferner bietet die SdK an, diese auf der angekündigten Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber kostenlos zu vertreten.
Die SdK wird alle betroffenen Anleiheinhaber, welche sich für den Newsletter registriert haben, über den Verlauf des Verfahrens informieren. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter Tel. 089 / 20208460 an uns wenden.
München, den 9. Dezember 2014
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Anleihen und Aktien der DF Deutsche Forfait AG!
DSW: Münchner Oberlandesgericht macht Ex-HRE-Aktionären Hoffnung
Die Immobilienbank Hypo Real Estate gehörte sicher zu den prominentesten Opfern der Finanzkrise in Deutschland. Am Ende musste das Institut sogar verstaatlicht werden. Kurz vor dem Zusammenbruch hieß es seitens der Bank allerdings noch, dass die Risiken der Krise für die Bank minimal seien. Etliche Anleger griffen zwischen August 2007 und Januar 2008 aufgrund dieser vermeintlich guten Nachricht zu und kauften HRE-Aktien. Mit fatalen Folgen. Jetzt haben die betroffenen Aktionäre einen wichtigen Schritt in Richtung Schadenersatz gemacht. „Das Münchner Oberlandesgericht hat sich unserer Rechtsauffassung angeschlossen und entschieden, dass die HRE ihre Lage im Jahr 2007 falsch dargestellt und die Aktionäre zu spät auf ihre massiven Probleme hingewiesen hatte“, erklärt Daniela Bergdolt, Anwältin und Vizepräsidentin der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz).
Für Bergdolt, die mehrere hundert betroffene HRE-Aktionäre vertritt, ist das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) eine wichtige Entscheidung: „Das ist eine klare Entscheidung zugunsten der Anleger. Es kann schließlich nicht sein, dass eine Bank zunächst behauptet, das Risiko sei zu vernachlässigen und dann aufgrund desselben Risikos gerettet werden muss.“
Ganz am Ziel sind die Ex-HRE-Aktionäre allerdings noch nicht. Seitens der Bank wurde bereits angekündigt, dass sie vor den Bundesgerichtshof (BGH) ziehen wolle. „Wir gehen davon, dass der Musterentscheid auch vor dem BGH Bestand haben wird“, sagt Bergdolt.
Pressemitteilung der DSW vom 15. Dezember 2014
Für Bergdolt, die mehrere hundert betroffene HRE-Aktionäre vertritt, ist das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) eine wichtige Entscheidung: „Das ist eine klare Entscheidung zugunsten der Anleger. Es kann schließlich nicht sein, dass eine Bank zunächst behauptet, das Risiko sei zu vernachlässigen und dann aufgrund desselben Risikos gerettet werden muss.“
Ganz am Ziel sind die Ex-HRE-Aktionäre allerdings noch nicht. Seitens der Bank wurde bereits angekündigt, dass sie vor den Bundesgerichtshof (BGH) ziehen wolle. „Wir gehen davon, dass der Musterentscheid auch vor dem BGH Bestand haben wird“, sagt Bergdolt.
Pressemitteilung der DSW vom 15. Dezember 2014
Sonntag, 7. Dezember 2014
DSW: Auch für ältere Kreditverträge müssen Banken Gebühren erstatten – Bis Ende 2014
Lange war es bei Banken ganz normale Praxis, im Rahmen der Kreditvergabe eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Marktüblich waren 2 bis 3 Prozent der Kreditsumme. Im März machte der Bundesgerichtshof (BGH) damit Schluss. Die Begründung: Solche Entgelte dürfen nicht erhoben werden, da „die Banken die Kosten für eine Tätigkeit abwälzen, die sie im eigenen Interesse oder aufgrund einer bestehenden Rechtspflicht erbringen.“ Die BGH-Richter haben 2014 aber nicht nur über die Gebühren entschieden, sie haben in zwei weiteren Verfahren im Oktober zusätzlich die Verjährungsfrist verlängert (AktZ: XI ZR 348/13, AktZ: XI ZR 17/14).
Normalerweise verjähren Rückforderungsansprüche innerhalb von 3 Jahren. Der Verjährungsbeginn kann nur dann nach hinten verschoben werden, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt. Genau das war nach Überzeugung des BGH aber aufgrund vielfältiger Urteile unterschiedlicher Gerichte in Sachen „Bearbeitungsgebühren“ bis Ende 2011 der Fall. „Mit der Entscheidung habe nun also auch Kreditnehmer, die solche Bearbeitungsgebühren vor dem 31. Dezember 2011 bezahlt haben, noch die Chance, eine Rückerstattung zu verlangen“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der Anlegerschutzorganisation DSW. Allerdings ist Eile geboten: Am 31.12.2014 läuft diese Frist endgültig ab.
„Wer auf sein Darlehen zu Unrecht erhobene Bearbeitungsentgelte gezahlt hat, sollte unbedingt noch bis Jahresende diese Beträge zurückfordern. Die bloße schriftliche Rückforderung bei der Bank alleine recht aber nicht, um die Verjährung zu hemmen. Es müsste ein Güteverfahren eingeleitet werden, oder Klage erhoben werden“, erklärt DSW-Vizepräsidentin Daniela Bergdolt.
Pressemitteilung vom 1. Dezember 2014
Normalerweise verjähren Rückforderungsansprüche innerhalb von 3 Jahren. Der Verjährungsbeginn kann nur dann nach hinten verschoben werden, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt. Genau das war nach Überzeugung des BGH aber aufgrund vielfältiger Urteile unterschiedlicher Gerichte in Sachen „Bearbeitungsgebühren“ bis Ende 2011 der Fall. „Mit der Entscheidung habe nun also auch Kreditnehmer, die solche Bearbeitungsgebühren vor dem 31. Dezember 2011 bezahlt haben, noch die Chance, eine Rückerstattung zu verlangen“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der Anlegerschutzorganisation DSW. Allerdings ist Eile geboten: Am 31.12.2014 läuft diese Frist endgültig ab.
„Wer auf sein Darlehen zu Unrecht erhobene Bearbeitungsentgelte gezahlt hat, sollte unbedingt noch bis Jahresende diese Beträge zurückfordern. Die bloße schriftliche Rückforderung bei der Bank alleine recht aber nicht, um die Verjährung zu hemmen. Es müsste ein Güteverfahren eingeleitet werden, oder Klage erhoben werden“, erklärt DSW-Vizepräsidentin Daniela Bergdolt.
Pressemitteilung vom 1. Dezember 2014
Donnerstag, 4. Dezember 2014
Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes: Mehr Schutz für Kleinanleger vor risikoreichen Geldanlagen
Das Bundeskabinett hat am 12.11.2014 den Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes verabschiedet.
Kleinanleger sollen zukünftig besser vor risikoreichen Geldanlagen auf dem sogenannten Grauen Kapitalmarkt geschützt werden. Der Gesetzentwurf schafft eine vernünftige Balance zwischen Regulierung und Eigenverantwortung des Verbrauchers. Er ist Teil des Aktionsplans zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt.
Wichtige und aktuelle Informationen im Prospekt
Alle wesentlichen Informationen, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, müssen im Prospekt enthalten sein. Dazu gehört das Konzernergebnis, also Gewinne und Verluste, ebenso Verpflichtungen und deren Fälligkeit. Klar erkennbar muss auch sein, an welche Anleger sich die Vermögensanlage richtet. Privatanleger können so die Erfolgsaussichten einer Anlage besser einschätzen. Ferner müssen die Kündigungsmöglichkeiten sowie die Fälligkeit der Anlage angegeben sein. Auch muss der Verkäufer personelle Anlage-Verflechtungen offenlegen.
Der Anbieter muss gewährleisten, dass der Prospekt aktuell und vollständig ist. Das heißt, er muss erforderlichenfalls ständig Nachträge machen. Und er muss sicherstellen, dass Interessenten und Anleger jederzeit auf diese Informationen zugreifen können. Etwa, indem er sie auf seiner Internetseite einstellt. Auch bei nicht mehr aktiv vertriebenen Anlageprodukten gibt es bestimmte Informationspflichten. Verkaufsprospekte sind zudem nur noch ein Jahr gültig.
Ausnahmen von der Prospektpflicht
Ausgenommen sind neue Finanzierungsformen kleinerer Unternehmen mittels Crowdinvesting über Internet-Dienstleistungsplattformen bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro für angebotene Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen eines Anbieters, wenn
Informationsblatt zur Vermögensanlage
Anleger sind zudem verpflichtet, vor der Anlageentscheidung ein Informationsblatt sorgfältig zu lesen und zu unterzeichnen. Sie sind somit über ihr Risiko-Engagement ausreichend gewarnt.
Für die Anlage gilt eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren ab ihrem erstmaligen Erwerb. Das gibt sowohl Anbietern als auch Anlegern mehr Sicherheit und Stabilität für ihre Investition. Zum einen soll das Unternehmen für die Mindestlaufzeit eine stabile Finanzierungsgrundlage erhalten. Andererseits wird dem Anleger verdeutlicht, dass seine Vermögensanlage eine unternehmerische Investition von gewisser Dauer ist.
Mehr Aufsicht – mehr Sanktionsmöglichkeiten
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält weitere Zuständigkeiten zum Schutz der Verbraucher: Sie ist künftig auch für den sogenannten kollektiven Verbraucherschutz zuständig. Gemeint ist damit, dass sie aktiv wird, wenn eine ganze Reihe von Anlegern Schaden droht. Bei Verstößen kann die BaFin Sanktionen verhängen, bis hin zum Vermarktungsverbot der Vermögensanlage. Darüber informiert sie auf ihrer Internetseite.
Breitangelegte Werbung ist verboten
Teils aggressive Werbung, noch dazu im öffentlichen Raum – zum Beispiel in Bussen und Bahnen – ist ab sofort unzulässig: Im Fernsehen und im Radio dürfen Anbieter von Produkten des grauen Kapitalmarkts nur noch im Umfeld von Wirtschaftssendungen werben.
In Zeitungen und Zeitschriften muss die Werbung den deutlichen Hinweis auf die nicht unerheblichen Risiken der Anlage enthalten.
Kleinanleger sollen zukünftig besser vor risikoreichen Geldanlagen auf dem sogenannten Grauen Kapitalmarkt geschützt werden. Der Gesetzentwurf schafft eine vernünftige Balance zwischen Regulierung und Eigenverantwortung des Verbrauchers. Er ist Teil des Aktionsplans zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt.
Wichtige und aktuelle Informationen im Prospekt
Alle wesentlichen Informationen, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, müssen im Prospekt enthalten sein. Dazu gehört das Konzernergebnis, also Gewinne und Verluste, ebenso Verpflichtungen und deren Fälligkeit. Klar erkennbar muss auch sein, an welche Anleger sich die Vermögensanlage richtet. Privatanleger können so die Erfolgsaussichten einer Anlage besser einschätzen. Ferner müssen die Kündigungsmöglichkeiten sowie die Fälligkeit der Anlage angegeben sein. Auch muss der Verkäufer personelle Anlage-Verflechtungen offenlegen.
Der Anbieter muss gewährleisten, dass der Prospekt aktuell und vollständig ist. Das heißt, er muss erforderlichenfalls ständig Nachträge machen. Und er muss sicherstellen, dass Interessenten und Anleger jederzeit auf diese Informationen zugreifen können. Etwa, indem er sie auf seiner Internetseite einstellt. Auch bei nicht mehr aktiv vertriebenen Anlageprodukten gibt es bestimmte Informationspflichten. Verkaufsprospekte sind zudem nur noch ein Jahr gültig.
Ausnahmen von der Prospektpflicht
Ausgenommen sind neue Finanzierungsformen kleinerer Unternehmen mittels Crowdinvesting über Internet-Dienstleistungsplattformen bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro für angebotene Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen eines Anbieters, wenn
- die Vermittlung über eine Internetplattform erfolgt,
- ein Anleger ohne weitere Auskünfte nicht mehr als 1.000 Euro anlegen kann,
- bei einer Anlage von mehr als 1.000 Euro bis 10.000 Euro der Anleger in einer Selbstauskunft darlegt, dass er über ein Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt oder nicht mehr als den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens anlegt, höchstens jedoch 10.000 Euro.
- Zudem muss bei Anlagen von mehr als 250 Euro dem Anleger ein Vermögensanlagen-Informationsblatt übergeben und vom Anleger unterschrieben zurückgesandt oder mittels Telekopie oder als elektronisches Dokument übermittelt werden.
- die Darlehen von einer Kleinstkapitalgesellschaft emittiert wurden, deren Gesellschafter eingetragene Vereine mit einer sozialen oder gemeinnützigen Zielsetzung sind und
- der Sollzinssatz der Darlehen unter dem Zinssatz von Pfandbriefen mit gleicher Laufzeit liegt.
Informationsblatt zur Vermögensanlage
Anleger sind zudem verpflichtet, vor der Anlageentscheidung ein Informationsblatt sorgfältig zu lesen und zu unterzeichnen. Sie sind somit über ihr Risiko-Engagement ausreichend gewarnt.
Für die Anlage gilt eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren ab ihrem erstmaligen Erwerb. Das gibt sowohl Anbietern als auch Anlegern mehr Sicherheit und Stabilität für ihre Investition. Zum einen soll das Unternehmen für die Mindestlaufzeit eine stabile Finanzierungsgrundlage erhalten. Andererseits wird dem Anleger verdeutlicht, dass seine Vermögensanlage eine unternehmerische Investition von gewisser Dauer ist.
Mehr Aufsicht – mehr Sanktionsmöglichkeiten
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält weitere Zuständigkeiten zum Schutz der Verbraucher: Sie ist künftig auch für den sogenannten kollektiven Verbraucherschutz zuständig. Gemeint ist damit, dass sie aktiv wird, wenn eine ganze Reihe von Anlegern Schaden droht. Bei Verstößen kann die BaFin Sanktionen verhängen, bis hin zum Vermarktungsverbot der Vermögensanlage. Darüber informiert sie auf ihrer Internetseite.
Breitangelegte Werbung ist verboten
Teils aggressive Werbung, noch dazu im öffentlichen Raum – zum Beispiel in Bussen und Bahnen – ist ab sofort unzulässig: Im Fernsehen und im Radio dürfen Anbieter von Produkten des grauen Kapitalmarkts nur noch im Umfeld von Wirtschaftssendungen werben.
In Zeitungen und Zeitschriften muss die Werbung den deutlichen Hinweis auf die nicht unerheblichen Risiken der Anlage enthalten.
Mittwoch, 3. Dezember 2014
Fundamental Applications Inc. (ISIN: CA36080U1003): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Fundamental Applications Inc. (ISIN: CA36080U1003, WKN A12DSM) durch E-Mail-Newsletter massiv zum Kauf empfohlen.
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen.
Quelle: BaFin
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen.
Quelle: BaFin
Boomerang Oil Inc. (ISIN: CA09858W1032): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Boomerang Oil Inc. (ISIN: CA09858W1032, WKN A1149C) durch E-Mail-Newsletter massiv zum Kauf empfohlen.
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen und werden auf Xetra gehandelt.
Quelle: BaFin
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen und werden auf Xetra gehandelt.
Quelle: BaFin
ChitrChatr Communications Inc. (ISIN: CA1701771091): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien
Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der ChitrChatr Communications Inc. (ISIN: CA1701771091, WKN A1W6GD) durch E-Mail-Newsletter massiv zum Kauf empfohlen.
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen.
Quelle: BaFin
Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.
Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.
Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen.
Quelle: BaFin
BaFin ordnet gegenüber der Halebridge Asset Management GmbH die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Halebridge Asset Management GmbH, Nürnberg, mit Bescheid vom 8. April 2014 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.
Die Halebridge Asset Management GmbH bot dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapital-Lebensversicherungsverträgen gegen das Versprechen an, als Gegenleistung Geldzahlungen nach mehreren Jahren bzw. über mehrere Jahre zu leisten.
Mit der Annahme der Rückkaufswerte aus den Vermögensanlagen, die Gegenstand des Vertrags sind, betreibt die Halebridge Asset Management GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Den Antrag der Halebridge Asset Management GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30. Mai 2014 abgelehnt. Die hiergegen von der Halebridge Asset Management GmbHeingelegte Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. September 2014 zurückgewiesen.
Die Verfügung ist bestandskräftig.
Quelle: BaFin
Die Halebridge Asset Management GmbH bot dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapital-Lebensversicherungsverträgen gegen das Versprechen an, als Gegenleistung Geldzahlungen nach mehreren Jahren bzw. über mehrere Jahre zu leisten.
Mit der Annahme der Rückkaufswerte aus den Vermögensanlagen, die Gegenstand des Vertrags sind, betreibt die Halebridge Asset Management GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Den Antrag der Halebridge Asset Management GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30. Mai 2014 abgelehnt. Die hiergegen von der Halebridge Asset Management GmbHeingelegte Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. September 2014 zurückgewiesen.
Die Verfügung ist bestandskräftig.
Quelle: BaFin
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