Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Dienstag, 23. Oktober 2007
Bei First Real Estate wohl nur geringe Insolvenzquote für die Anleger
Für die Anleger der insolventen Firma First Real Estate, Düsseldorf, gibt es wohl nur eine geringe Insolvenzquote. Laut Insolvenzverwalter stehen Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 52 Mio. nur EUR 7,5 freie Masse gegenüber. Von der Insolvenz sind rund 6.500 Anleger betroffen. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf bestätigte nach Zeitungsberichten, das einer der Hintermänner, Herr Michael Böhle, per Haftbefehl gesucht werde.
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Indices International Group IIG
Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Indices International Group IIG
mit angeblichem Geschäftssitz in
Franz Josef Straße 15
5020 Salzburg
Österreich
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Quelle: FMA
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Bachmann Roth Advisory
Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3. Oktober 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 3. Oktober 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Bachmann Roth Advisory
mit angeblichem Geschäftssitz in
Office Park 1, TOP B02
1300 Wien
Österreich
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.
Quelle: FMA
Montag, 15. Oktober 2007
EECH Group AG: Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Hamburg
Die Geschäftsräume der Anlagefirma EECH wurden laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung von der Staatsanwaltschaft Hamburg durchsucht. Die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits seit 2006 wegen des Verdachts der Kapitalanlagebetrugs. Nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft soll bei den EECH-Projekten "Windkraft Frankreich" und "Solaranleihe" nur ein Bruchteil der Anlegergelder planmäßig investiert worden sein.
GlobalSwissCapital AG: Konkursverfahren eröffnet
Über die schweizerische Firma GlobalSwissCapital AG (GSC), Brunnen, wurde am 31. August 2007 das Konkursverfahren eröffnet. Betroffen sind ebenfalls andere Firmen der GSC-Gruppe, wie z.B. die Batinova Immobilien AG, WorldSwiss Capital AG und InTech Swiss Holding AG. Laut den Konkursliquidatoren müssen die Anleger mit erheblichen Verlusten rechnen. Vor Inhaber-Schuldverschreibungen der GSC wurde bereits vor einiger Zeit in Brancheninformationsdiensten gewarnt. So riet etwa kapital-markt intern zu "äußerster Vorsicht" (k-mi 47/06). Mehrere Tausend Anleger dürften einen Millionenbetrag verloren haben.
Freitag, 12. Oktober 2007
BaFin untersagt öffentliches Angebot von Aktien der Gambling Casino Ltd., London
Die BaFin hat am 27. Juli 2007 das öffentliche Angebot von Aktien der Gambling Casino Ltd., London, durch die Charax Investment Limited Partnership, St. George Place, GYE3ZG St Peter Port, Guernsey, UK, über ihre Internetseite "http://www.casino-shares.com" wegen Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz untersagt.
Die Gesellschaft bietet Anlegern in Deutschland über die Internetseite www.casino-shares.com Aktien der Gambling Casino Ltd., London, zum Kauf an. Die BaFin hat das öffentliche Angebot der Wertpapiere untersagt, weil die Gesellschaft bis heute keinen Wertpapierprospekt, der die nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vom 29. April 2004 erforderlichen Angaben enthält, bei der BaFin hinterlegt hat.
Die Untersagungsverfügung ist unanfechtbar.
Mitteilung der BaFin
Die Gesellschaft bietet Anlegern in Deutschland über die Internetseite www.casino-shares.com Aktien der Gambling Casino Ltd., London, zum Kauf an. Die BaFin hat das öffentliche Angebot der Wertpapiere untersagt, weil die Gesellschaft bis heute keinen Wertpapierprospekt, der die nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vom 29. April 2004 erforderlichen Angaben enthält, bei der BaFin hinterlegt hat.
Die Untersagungsverfügung ist unanfechtbar.
Mitteilung der BaFin
Freitag, 5. Oktober 2007
BGH zur Aufklärungspflicht der einen Fondserwerb finanzierenden Bank
Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, indem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – XI ZR 243/05
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – XI ZR 243/05
Montag, 1. Oktober 2007
BaFin untersagt der Glatt Sparkasse E. F. das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 19. September 2007 der Glatt Sparkasse E. F., mit satzungsmäßigem Sitz in Stockholm (Schweden), untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Ferner hat die BaFin die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet.
Die Glatt Sparkasse E.F. bot Kunden in Deutschland verschiedene Spar- und Anlagekonten in Form eines "Mitgliedschaftsvertrags" an. Je nach Anlagesumme, Laufzeit und Kündigungsfrist konnten die Anleger zu unterschiedlichen Konditionen ein Konto eröffnen und Gelder darauf einzahlen. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen wurden mindestens 77 solcher Vertrage geschlossen und ein Gesamtvolumen von rund 3,1 Mio. € eingezahlt.
Durch die Annahme der Anlegergelder auf Grundlage der Vereinbarungen betreibt die Glatt Sparkasse E.F. das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Mitteilung der BaFin vom 26. September 2007
Die Glatt Sparkasse E.F. bot Kunden in Deutschland verschiedene Spar- und Anlagekonten in Form eines "Mitgliedschaftsvertrags" an. Je nach Anlagesumme, Laufzeit und Kündigungsfrist konnten die Anleger zu unterschiedlichen Konditionen ein Konto eröffnen und Gelder darauf einzahlen. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen wurden mindestens 77 solcher Vertrage geschlossen und ein Gesamtvolumen von rund 3,1 Mio. € eingezahlt.
Durch die Annahme der Anlegergelder auf Grundlage der Vereinbarungen betreibt die Glatt Sparkasse E.F. das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Mitteilung der BaFin vom 26. September 2007
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