Dienstag, 19. Mai 2026

LR HEALTH & BEAUTY SE LEITET IM ZUSAMMENHANG MIT IHREN AUSSTEHENDEN ANLEIHEN EIN SCHRIFTLICHES VERFAHREN MIT DEM ZWECK EINER UMFASSENDEN UMSTRUKTURIERUNG EIN, VERÖFFENTLICHT EINEN PROSPEKT FÜR DIE ZEICHNUNG VON ANLEIHEN UND LÄDT DIE ANLEIHEGLÄUBIGER EIN, GESELLSCHAFTSANTEILE AN IHRER NEUEN GESELLSCHAFTERIN ZU ZEICHNEN

Ahlen, 19. Mai 2026 – Die LR Health & Beauty SE (die „Gesellschaft“) hat am heutigen Tag beschlossen, ein schriftliches Verfahren (das „schriftliche Verfahren“) zwischen den Inhabern der Anleihen 2024/2028 der Gesellschaft (ISIN: NO0013149658) (die „Anleihegläubiger“ und die „Anleihen“) einzuleiten, um die Umstrukturierung der Kapitalstruktur der Gesellschaft umzusetzen, die mit Anleihegläubigern, die mehr als zwei Drittel (2/3) des Nennbetrags der Anleihen halten, sowie dem Aktionär der Gesellschaft vereinbart wurde, wie von der Gesellschaft am 11. Februar 2026 mitgeteilt (die „Umstrukturierung“).

Jörg Körfer, CEO der LR Health & Beauty SE, erklärt: „Das heute eingeleitete schriftliche Verfahren ist Teil der Umsetzung des vereinbarten Umstrukturierungsprozesses zur Neuordnung der Kapitalstruktur der Gesellschaft. Wir begrüßen die anhaltende Zusage von Finanzierungsmitteln und Unterstützung aller Beteiligten zur Stärkung der Kapitalbasis der Gesellschaft sehr. Dieses Engagement aller Beteiligten bildet die Grundlage für unsere strategischen Initiativen zur Wiederherstellung und Sicherung eines nachhaltigen Wachstums der Gesellschaft.“

Im Zusammenhang mit dem schriftlichen Verfahren und als Teil der Umstrukturierung wird den Inhabern bestehender Anleihen angeboten, (i) neue Anleihen im Verhältnis zu ihrem Bestand an bestehenden Anleihen zu zeichnen (die „neuen Anleihen“ und das „Anleiheangebot“) (siehe weiter unten unter „Das Anleiheangebot) und (ii) neue Gesellschaftsanteile an einer neu gegründeten Holdinggesellschaft zu zeichnen, die nach der Umstrukturierung alleinige Aktionärin der Gesellschaft sein wird (die „Neue Gesellschafterin“ und die „Ausgabe von Gesellschaftsanteilen“) (siehe weiter unten unter „Die Aktienemission“).

Das schriftliche Verfahren und die Umstrukturierung

Die Umstrukturierung umfasst unter anderem die folgenden wesentlichen Schritte (die jeweils in der Bekanntmachung zum schriftlichen Verfahren näher beschrieben sind):

  • die Änderung der Anleihebedingungen, um die Umstrukturierung zu ermöglichen;
  • die Abschreibung des Nennbetrags der Anleihen in Höhe von EUR 70.000.000, anteilig auf die Anleihegläubiger verteilt, wovon EUR 20.000.000 in neu auszugebende Anleihen mit umgewandelt werden, die an diejenigen Anleihegläubiger ausgegeben werden, die sich für die Zeichnung neuer Anleihen entscheiden (wie nachstehend näher erläutert);
  • die Abschreibung von EUR 27.500.000 des Nennbetrags der Anleihen, anteilig auf die Anleihegläubiger verteilt, um die Umwandlung dieses abgeschriebenen Nennbetrags in unbesicherte und nachrangige Anleihen mit beschränktem Rückgriff in Höhe von EUR 27.500.000 zu ermöglichen, die von der Gesellschafterin anteilig an die Anleihegläubiger ausgegeben werden;
  • eine Abschreibung aller aufgelaufenen und nicht gezahlten Zinsen (einschließlich Verzugszinsen (einschließlich NO0013736744 und NO0013699330 sowie der für die reguläre Zinszahlung im Mai 2026 noch festzulegenden Verzug-ISIN)) im Rahmen der Anleihen;
  • die Ausgabe zusätzlicher neuer Anleihen im Wert von 10.000.000 EUR an Anleihegläubiger, die sich im Rahmen des Anleiheangebots für die Zeichnung solcher Anleihen entscheiden, zu bezahlen in bar (oder gegebenenfalls durch Verrechnung mit Forderungen gegen Lieferung der Super-Senior-Anleihen mit der ISIN NO0013739029 (die „Super Senior Bridge Bonds“));
  • die Wiederinkraftsetzung und anteilige Ausgabe von Anleihen im Wert von EUR 20.000.000 an Anleihegläubiger, die an der Ausgabe der neuen Anleihen teilnehmen;
  • die Übertragung von (i) allen ausstehenden Aktien der Gesellschaft und (ii) allen Gesellschafterdarlehen, die der Gesellschaft von den derzeitigen Gesellschaftern gewährt wurden, an die Neue Gesellschafterin sowie diesbezügliche Verzichtserklärungen der Anleihegläubiger;
  • die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen (wie nachstehend näher beschrieben);
  • die Bestellung neuer Sicherheiten an den Aktien der Gesellschaft und einer Kaufoption in Bezug auf die Anteile an der LR Health & Beauty Systems GmbH;
  • bestimmte strukturelle Umstrukturierungsmaßnahmen zur Vereinfachung der Konzernstruktur; und
  • Verzichte auf die Geltendmachung eines Kontrollwechsels, der aufgrund der „Aktienemission“ eintritt, sowie auf bestimmte Kündigungsgründe nach Maßgabe der Anleihebedingungen.

Zur Umsetzung der Umstrukturierung, einschließlich der oben genannten Schritte, hat die Gesellschaft heute das schriftliche Verfahren eingeleitet. Der letzte Tag für die Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren ist der 5. Juni 2026, und der Stichtag für die Stimmberechtigung ist der 21. Mai 2026. Die Bekanntmachung des schriftlichen Verfahrens sowie weitere Einzelheiten sind auf der Website der Gesellschaft unter https://ir.lrworld.com/de/anleihe/ abrufbar.

Um sicherzustellen, dass die Umstrukturierung, wie im schriftlichen Verfahren vorgesehen, durchgeführt werden kann, und sofern im schriftlichen Verfahren von den Anleihegläubigern zugestimmt wird, wird der Handel mit bestehenden Anleihen und Verzugszins-ISINs in den CSD-Systemen ab dem Bankarbeitstag nach der Genehmigung des schriftlichen Verfahrens durch die Anleihegläubiger gesperrt.

Das Anleiheangebot

  • Die neuen Anleihen und die wieder in Kraft gesetzten Anleihen bilden einen integralen Bestandteil derselben Anleiheemission und werden im Rahmen derselben Rahmenbedingungen und zu denselben Anleihebedingungen wie die bestehenden Anleihen (in der gemäß dem schriftlichen Verfahren geänderten Fassung) mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 30.000.000 begeben.
  • Der Zeichnungspreis für die neuen Anleihen beträgt EUR 10.000.000 (die "Neuen Anleihen", zahlbar in bar (oder durch Lieferung von „Super Senior Bridge Bonds“ als Zahlung für die neuen Anleihen).
  • Allen Inhabern bestehender Anleihen wird angeboten, neue Anleihen anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Bestand an bestehenden Anleihen zum 21. Mai 2026 zu zeichnen. Neue Anleihen, die von den Anleihegläubigern nicht anteilig gezeichnet werden, werden den Backstop-Investoren zugeteilt, wie nachstehend näher beschrieben.
  • Bestimmte bestehende Anleihegläubiger (zusammen die „Backstop-Investoren“) haben eine Finanzierungszusage abgegeben, das Anleiheangebot in vollem Umfang abzusichern. Jeder Backstop-Investor wird die Neuen Anleihen, die nicht von anderen Anleihegläubigern gezeichnet werden, im Verhältnis zum anteiligen Anteil jedes Backstop-Investors am Gesamtnennbetrag der bestehenden Anleihen, die zum 11. März 2026 von allen Backstop-Investoren gehalten wurden, zeichnen. Das Anleiheangebot ist damit vollständig abgesichert.
  • Der Abschluss des Anleiheangebots steht unter der Bedingung, dass:
    • eine ausreichende Anzahl der Inhaber bestehender Anleihen im schriftlichen Verfahren zustimmen, und die darin genannten Bedingungen erfüllt sind;
    • die Ausgabe der Gesellschaftsanteile an der Neuen Gesellschafterin abgeschlossen wird; und
    • sämtliche Aktien der Gesellschaft an die Muttergesellschaft übertragen wurden.
  • Die Zeichnungsfrist für die Neuen Anleihen beginnt am 21. Mai 2026 und endet am 29. Mai 2026 um 15.00 Uhr (MESZ). Das Emissionsdatum für die Neuen Anleihen wird voraussichtlich der 17. Juni 2026 sein.
  • Das Unternehmen strebt an, die Neuen Anleihen spätestens 60 Kalendertage (voraussichtlich 30 Kalendertage) nach dem Ausgabedatum der Neuen Anleihen, dass die Gesellschaft für den 17. Juni 2026 erwartet.

Die Gesellschaft hat einen Prospekt für das Anleiheangebot erstellt, der heute von der schwedischen Finanzaufsichtsbehörde genehmigt wurde (der „Prospekt“). Weitere Informationen zum Anleiheangebot und zur Teilnahme finden Sie in der Bekanntmachung zum schriftlichen Verfahren und im Prospekt, die beide auf der Website der Gesellschaft unter https://ir.lrworld.com/de/anleihe/ verfügbar sind.

Die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen

  • Die „Aktienemission“ umfasst eine Einlage in Höhe von (i) EUR 10.576.470,59, bestehend aus (a) einer Sacheinlage und der Abtretung der "Mandatory Issuance Fee" in Höhe von EUR 1.764.705,88 gemäß den Bedingungen der „Super Senior Bridge Bonds“ und (b) einer Bareinlage in Höhe von EUR 8.811.764,71 durch die an der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen teilnehmenden Anleihegläubiger, sowie (ii) EUR 1.188.235,29 durch Project Artemis SCSp (eine Gesellschaft, das vom derzeitigen Aktionär der Gesellschaft kontrolliert wird).
  • Für alle Teilnehmer an der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen, die keine „Share-Issue Backstop Providers“ (wie nachstehend definiert) sind, gilt eine Mindesteinlage von EUR 100.000.
  • Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen sind die Gesellschafter der Neuen Gesellschafterin, einschließlich aller Anleihegläubiger, die Gesellschaftsanteile im Rahmen der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen zeichnen, verpflichtet, eine Investitions- und Gesellschaftervereinbarung in der der Mitteilung über das schriftliche Verfahren beigefügten Form (die „Investitions- und Gesellschaftervereinbarung“) abzuschließen, die die Rechte und Pflichten aller Gesellschafter der Neuen Gesellschafterin regelt.
  • Bestimmte bestehende Anleihegläubiger (zusammen die „Share-Issue Backstop Providers“) haben eine Finanzierungszusage abgegeben, die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen in vollem Umfang abzusichern. Jeder Share-Issue Backstop Provider wird Gesellschaftsanteile zeichnen, die von anderen Anleihegläubigern nicht wirksam gezeichnet wurden. Dadurch sind EUR 8.811.764,71 des Barzeichnungsbetrags der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen vollständig abgesichert.
  • Die Zeichnungsfrist für die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen beginnt am 21. Mai 2026 und endet am 29. Mai 2026 um 15:00 Uhr (MESZ). Die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen wird voraussichtlich am 10. Juni 2026 durchgeführt.
  • Nach der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen und dem Abschluss der Restrukturierung werden die Anbieter der „Super Senior Bridge Bonds“ 15 % der Anteile an der Neuen Gesellschafterin halten, die an der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen teilnehmenden Anleihegläubiger werden 74,9 % der Anteile an der Neuen Gesellschafterin halten und Project Artemis SCSp wird 10,1 % der Anteile an der Neuen Gesellschafterin halten.

Weitere Informationen zur Ausgabe von Gesellschaftsanteilen und zur Teilnahme finden Sie in der Bekanntmachung zum schriftlichen Verfahren, die auf der Website der Gesellschaft unter https://ir.lrworld.com/de/anleihe/ verfügbar ist. Anträge auf Zeichnung von Gesellschaftsanteilen sind gemäß den in der Bekanntmachung zum schriftlichen Verfahren enthaltenen Instruktionen bei der Gesellschaft einzureichen.

 

LR Gruppe

Unter dem Leitmotiv "More quality for your life" produziert und vertreibt die LR Gruppe mit Hauptsitz in Ahlen/Westfalen erfolgreich verschiedene, hochqualitative Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetikprodukte in 32 Ländern. Als attraktives Social-Commerce-Unternehmen unterstützt LR den persönlichen Austausch in seiner Community mit effizienten, digitalen Lösungen. Dabei bietet das ganzheitliche Tool „LR neo“ der internationalen Partnerschaft in einem Dashboard alle geschäftsrelevanten Kennzahlen und Informationen für ihr LR Business.

LR ist seit 1985 als „People Business“, bei dem der Mensch und die persönliche Beratung im Mittelpunkt stehen, fest im Markt etabliert. Das Geschäftsmodell spricht in Zeiten wandelnder Arbeitswelten besonders diejenigen an, die nach mehr Flexibilität, einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie mehr finanzieller Unabhängigkeit streben.

Die Verarbeitung von Aloe Vera ist seit über 20 Jahren eine der Kernkompetenzen von LR. Nur das wertvolle Innere des Blattes wird für die Produkte verwendet. In Ahlen hat das Unternehmen eine der modernsten Aloe Vera-Produktionsstätten für Aloe Vera Drinking Gele in Europa aufgebaut.

Im Herbst 2009 hat LR den LR Global Kids Fund e.V. gegründet, der in Zusammenarbeit mit lokalen Institutionen benachteiligte Kinder und ihre Familien in vielen Ländern der Welt effizient und unbürokratisch unterstützt. Zum weiteren Engagement zum Thema Nachhaltigkeit lesen Sie bitte unseren Nachhaltigkeitsbericht.

Mittwoch, 13. Mai 2026

RCB Fund Services: Entschädigungsfonds für Opfer des AirBit-Club-Betrugs eingerichtet

WASHINGTON, 13. Mai 2026 -- Die RCB Fund Services LLC („RCB"), die im Auftrag des US-Justizministeriums („DOJ") als Anspruchsverwalter für den AirBit Victim Fund (den „AVF") fungiert, gab heute bekannt, dass das Verfahren zur Einreichung von Anträgen für Opfer des AirBit-Club-Betrugs eröffnet wurde.

Der AVF wurde vom DOJ eingerichtet, um Personen zu entschädigen, die infolge eines betrügerischen Vorhabens im Rahmen des AirBit Clubs finanzielle Verluste erlitten haben. Der AVF soll Opfern eine Entschädigung gewähren, die aufgrund falscher Angaben zum Kauf von AirBit-Club-Mitgliedschaften verleitet wurden, darunter Versprechen garantierter täglicher Renditen, die angeblich durch Mining und Handel mit Kryptowährungen erzielt wurden. Weitere Informationen zum Entschädigungsverfahren im Rahmen des AVF finden Sie in der Pressemitteilung des Justizministeriums.

Wer ist teilnahmeberechtigt?

Um Anspruch auf Entschädigung durch den AVF zu haben, muss eine Person als „Opfer" des AirBit-Betrugs gelten. Als Opfer gilt eine Person, die infolge des Betrugs einen direkten finanziellen Schaden erlitten hat. Personen, die keinen tatsächlichen finanziellen Verlust erlitten haben, wie beispielsweise diejenigen, die lediglich Gelder im Auftrag anderer überwiesen haben, haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

Wie werden die Verluste berechnet?

Die anrechnungsfähigen Verluste werden nach der „Cash-in, Cash-out"-Methode berechnet. Nach diesem Ansatz muss der Antragsteller den Gesamtbetrag an Bargeld und/oder virtueller Währung nachweisen, der für den Erwerb von AirBit-Club-Mitgliedschaften aufgewendet wurde („Cash-in"). Dieser Betrag wird dann um alle Gelder oder virtuelle Währung gekürzt, die aus dem AirBit Club abgehoben wurden („Cash-out"). Etwaige fiktive oder papierhafte Gewinne, die den Teilnehmern gemeldet wurden, werden bei der Ermittlung der anrechenbaren Verluste nicht berücksichtigt.

Antragsverfahren:

Um teilnehmen zu können, müssen Sie bis zum Ablauf der Antragsfrist ein ausgefülltes Antragsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

Montag, 11. Mai 2026

ProReal Secur 1 GmbH: Gläubigerversammlung der ProReal Secur 1 GmbH für Anleihe ISIN DE000A3E46V5, WKN A3E46V beschließt Änderung der Anleihebedingungen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Hamburg, 11. Mai 2026.

Am 17. März 2026 hat die Gläubigerversammlung der ProReal Secur 1 GmbH (die "Gesellschaft") betreffend die 5,75% p.a. Inhaberschuldverschreibungen "ProReal Secur 1" mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2026 (ISIN DE000A3E46V5, WKN A3E46V), welche am Freiverkehr der Börse Frankfurt notiert ist, einen Beschluss (i) zur Verlängerung der Laufzeit, (ii) zweimaligen einseitigen Option zur Verlängerung sowie (iii) zur Einfügung einer Option zur Verschiebung von Zinszahlungen auf das Endfälligkeitsdatum gefasst. Mit der Bekanntgabe des Beschlusses im Bundesanzeiger am 20. März 2026 begann eine einmonatige Anfechtungsfrist, die am 20. April 2026 endete.

Am 18. April 2026 haben verschiedene Anleihegläubiger gemeinsam unter Nachweis der Inhaberschaft von Schuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt EUR 373.000,00 Klage wegen Anfechtung und Nichtigkeit von Beschlüssen der Gläubigerversammlung vom 17. März 2026 gegen die Gesellschaft erhoben. Die Klage wurde der Gesellschaft kürzlich zugestellt.

Die Gesellschaft wird durch ihre Prozessbevollmächtigen bei Gericht die Verteidigung anzeigen und einen Freigabeantrag stellen. Dieses sogenannte Freigabeverfahren ist ein Eilverfahren, in dem das vorliegend zuständige Hanseatische Oberlandesgericht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes i.V.m. § 246a des Aktiengesetzes feststellt, dass die Klageerhebung dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht. Die Gesellschaft geht von einem Erfolg des Freigabeantrags aus. Der Vollzug des Beschlusses der Gläubigerversammlung erscheint vorrangig, da die mit dem Nicht-Vollzug des Beschlusses für die Gesellschaft und die übrigen Anleihegläubiger einhergehenden Nachteile, die mit dem Vollzug des Beschlusses einhergehenden Nachteile des Klägers deutlich überwiegen.

Durch die erhobene Klage kann der Beschluss nicht wie geplant im Mai 2026 vollzogen werden, da die Freigabeentscheidung nach den gesetzlichen Bestimmungen spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen soll. Im Falle einer positiven Freigabeentscheidung durch das Hanseatische Oberlandesgericht wird der Beschluss umgehend hiernach vollzogen. Dieser Vollzug bleibt wirksam und bestandskräftig, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Kläger entgegen den Erwartungen der Gesellschaft im Anfechtungsverfahren obsiegen sollten. Wird die Anfechtungsklage durch die Kläger zurückgenommen, kann der Beschluss sogleich vollzogen werden.

Dienstag, 5. Mai 2026

hep global GmbH: Anleihegläubiger des Green Bonds 2021/2026 beschließen Verlängerung der Laufzeit des Green Bonds 2021/2026 unter modifizierten Bedingungen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Güglingen, 5. Mai 2026 – Die Anleihegläubiger des Green Bonds 2021/2026 (ISIN: DE000A3H3JV5) („Green Bond 2021/2026“) der hep global GmbH („Gesellschaft“) haben heute im Rahmen der 2. Gläubigerversammlung in Heilbronn mit der erforderlichen Mehrheit von mindestens 75 % (Zustimmung: 99,92 %) und dem erforderlichen Quorum von 25 % (Präsenz: 43,96 %) Anpassungen der Anleihebedingungen des Green Bonds 2021/2026 beschlossen. Entsprechend dem am 7. April 2026 auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten modifizierten Beschlussvorschlag der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“), dem sich die Gesellschaft angeschlossen hatte, wird u. a. die Laufzeit des Green Bonds 2021/2026 um 18 Monate bis zum 18. November 2027 verlängert. Zudem wird die Verzinsung der Anleihe von 6,5 % auf 8,0 % erhöht, falls die Gesellschaft die Anleihe nicht innerhalb von 6 Monaten nach ursprünglicher Fälligkeit am 18. Mai 2026 vollständig zurückzahlt.

Die Gesellschaft dankt allen Anleihegläubigern für ihre große Unterstützung, die sie heute durch das Votum zum Ausdruck gebracht haben. Die Zahlung der einmaligen Beschlussgebühr erfolgt nach Vollzug der Beschlüsse der 2. Gläubigerversammlung, voraussichtlich bis Ende Juni 2026.

Montag, 4. Mai 2026

Fourcore Tech Finance Ltd.: Gläubiger beschließen Änderungen der Anleihebedingungen

LONDON (Vereinigtes Königreich), 4. Mai 2026. Fourcore Tech Finance Ltd., eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich und Emittentin der 10% Anleihe 2024/2026 (ISIN: DE000A3K5H67 / WKN: A3K5H6) (die „Anleihe"), gibt hiermit bekannt, dass die Anleihegläubiger im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) Änderungen in den Anleihebedingungen beschlossen haben.

Die Beschlussfassung erfolgte im Zusammenhang mit einer Restrukturierung bei der Fourcore Tech Finance Ltd.. Um diese Restrukturierung zu ermöglichen, wird nach den künftigen Anleihebedingungen die Laufzeit der Anleihe bis zum 16. September 2029 verlängert und der Zinssatz von 10 % p.a. (gültig bis zum 28. Februar 2026) auf 10,25 % p.a. erhöht. Die nächste Zinszahlung wird am 16. September 2026 fällig.

Die Abstimmung fand vom 18. Februar 2026 bis zum 20. Februar 2026 statt; die Änderungen wurden durch einstimmigen Beschluss aller teilnehmenden Anleihegläubiger gefasst. Die beschlossenen Änderungen werden mit Ablauf der gesetzlichen Anfechtungsfrist und nach Beifügung der geänderten Anleihebedingungen zur Globalurkunde wirksam. Über die Umsetzung wird gesondert informiert.

Über Fourcore Tech Finance Ltd.:


Fourcore Tech Finance Ltd. (vormals: Luna Capital Partners AG) ist ein spezialisiertes Finanzunternehmen, das flexible Kapitallösungen für den großen und unterversorgten globalen Fintech-Sektor sowie für Vermögens- und Vermögensverwalter anbietet, um zu expandieren. Unsere Mission ist es, die Innovatoren, die die Zukunft der Finanzdienstleistungen gestalten, mit kreativen Kapitallösungen zu stärken, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.

SOWITEC group GmbH und der Gemeinsame Vertreter schließen Stundungsvereinbarung über Teilrückzahlung für Anleihe 2018/2026

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Sonnenbühl, 4. Mai 2026 – Die SOWITEC group GmbH und Herr Dr. Marc Liebscher als Gemeinsamer Vertreter der 8 % Anleihe 2018/2026 (ISIN: DE000A2NBZ21) haben eine Stundungsvereinbarung über einen Teilbetrag einer für den 8. Mai 2026 vorgesehenen Teilrückzahlung geschlossen. Demnach stundet der Gemeinsamer Vertreter der Gesellschaft von dem am 8. Mai 2026 fälligen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 2.290.200,00 einen Teilbetrag in Höhe von EUR 1.526.600,00 bis zum 25. September 2026 unter gewissen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen. Die verbleibende Teilrückzahlung in Höhe von EUR 763.400,00 wird bis zum 8. Mai 2026 geleistet. Die Stundung durch den Gemeinsamen Vertreter steht im Einklang mit dem entsprechenden Ermächtigungsbeschluss der Anleihegläubigerversammlung vom 8. Oktober 2025.

Mittwoch, 29. April 2026

„Alpen Lend“ (alpenlend(.)com) - Bafin warnt vor angeblichen Kreditangeboten

Die Bafin warnt vor Angeboten der „Alpen Lend“ (alpenlend(.)com). Nach Erkenntnissen der Finanzaufsicht bieten die Betreiber dort ohne Erlaubnis Kredite an. Das Unternehmen behauptet wahrheitswidrig eine Beaufsichtigung durch die Bafin. Dies trifft nicht zu.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der Bafin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der Bafin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der Bafin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: Bafin 

Bafin warnt vor Angeboten von Bitcoin Nova

Die Finanzaufsicht Bafin warnt vor Angeboten von Bitcoin Nova. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Das Angebot von Bitcoin Nova ist aktuell über folgende Websites erreichbar:

bitcoin-nova(.)info
bitcoinnova-de(.)com
bitcoin-nova(.)org

Wer in Deutschland Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis bzw. Zulassung der Bafin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Zulassung an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der Bafin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der Bafin basiert auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: Bafin 

Montag, 20. April 2026

Nachzahlungsansprüche für ehemalige STADA-Aktionäre, die ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots 2017 angedient hatten: Geltendmachung bis zum Jahresende 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die STADA Arzneimittel AG, einer der größten Generika-Hersteller in Deutschland, beschäftigt neben dem bereits vergleichsweise abgeschlossenen Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und dem noch laufenden Spruchverfahren zum Ausschliss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) weiter die Gerichte. Ehemalige STADA-Aktionäre können nämlich unter Umständen einen Nachzahlungsanspruch gegen die damalige Bieterin Nidda Healthcare (ein Vehikel der Finanzinvestoren Bain Capital und Civen) geltend machen.

Nachdem ein erstes Übernahmeangebot im Jahr 2017 nicht die Annahmequote erreichte, unterbreitete Nidda ein zweites freiwilliges Übernahmeangebot zu einem Preis in Höhe von EUR 66,25 je STADA-Aktie. In einem sog. „Irrevocable Commitment“ wurde der aktivistischen Fondsgesellschaft Elliott jedoch ein höherer Betrag, EUR 74,40 je STADA-Aktie als Mindestabfindung zugesagt. Dieser Betrag wurde dann auch in dem folgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den Minderheitsaktionären angeboten. Bei dem 2020 eingetragenen Squeeze-out wurde schließlich eine Barabfindung in Höhe von EUR 98,51 je STADA-Aktie angeboten. Diesbezüglich läuft noch ein Spruchverfahren.

Die STADA-Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien 2017 im Rahmen des Übernahmeangebots angedient hatten, haben nach unserer Auffassung einen übernahmerechtlichen Nachzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag von EUR 66,25 je STADA-Aktie und dem der Fondsgesellschaft Elliott zugesicherten höheren Betrag von EUR 74,40, d.h. in Höhe von EUR 8,15 je STADA-Aktie.

Der BGH hat unter Bezugnahme auf die sog. Celesio-Rechtsprechung entschieden, dass ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG gem. § 31 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WpÜG für die von ihnen eingebrachten Aktien einen entsprechenden Anspruch auf diesen Unterschiedsbetrag haben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/stadaelliott-bgh-fordert.html. Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 WpÜG ist der Bieter nämlich gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WpÜG außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft erwirbt und hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart. Bei dem erwähnten „Irrevocable Commitment“ handele es sich um eine dem Erwerb nach § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG.

Nidda hat erst nach Aufforderung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Hinweis auf die BGH-Entscheidungen veröffentlicht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/bekanntmachung-von-bgh-urteilen-zum.html Nidda meinte in der Veröffentlichung jedoch, dass Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre angesichts von Pressemitteilungen und -berichten die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden könne. Dies dürfte im Regelfall allerdings nicht zutreffen. Das OLG Frankfurt am Main hat dies kürzlich in zwei Parallelfällen bestätigt. Das Gericht hat Anfang des Jahres mitgeteilt:

„Das OLG Frankfurt/M. bestätigte nun mit Urteilen vom 18.12.2025 (26 U 14/24 und 26 U 18/24), dass die aus dem „Irrevocable Commitment“ resultierenden Nachbesserungsansprüche nicht verjährt sind. Maßgeblich sei, wann die Kläger tatsächlich von dieser Vereinbarung Kenntnis erlangten; dies sei erst 2023 durch eine verspätete Veröffentlichung der Beklagten erfolgt. Die Kenntnis von Presseberichten aus dem Jahr 2017 reiche nicht aus, um den Verjährungsbeginn auszulösen.

Zudem betonte das Gericht, dass die Beklagte treuwidrig handele, wenn sie sich auf Verjährung berufe. Sie habe durch ihre jahrelang unterlassene Veröffentlichungspflicht selbst die verspätete Klageerhebung verursacht. Damit seien die Nachbesserungsansprüche rechtlich durchsetzbar.“

Bei einer Kenntnis im Jahr 2023 verjähren Ansprüche erst Ende 2026. Bis zum 31. Dezember 2026 müssten daher verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen werden.

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Dienstag, 7. April 2026

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK lädt alle Anleiheinhaber der hep global GmbH zu einer Informationsveranstaltung am 08.04.2026 um 17 Uhr ein

SdK hält kompensationslose Laufzeitverlängerung für unangemessen und stellt Gegenantrag  

Die hep global GmbH hat die Inhaber der am 18.05.2026 fälligen Anleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A3H3JV5 / WKN: A3H3JV) zu einer Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 12.04. bis zum 14.04.2026 aufgefordert. Die Gesellschaft befinde sich derzeit in Verhandlungen mit potenziellen Kapitalgebern über die Refinanzierung ihrer bestehenden Verbindlichkeiten. In den USA stehe man in finalen Verhandlungen über den Abschluss der zukünftigen Finanzierung für das US-Geschäft. Die bislang angestrebte Gesamtfinanzierungslösung konnte bisher jedoch noch nicht abgeschlossen werden, so dass die im Mai fällige Anleihe nach heutigem Stand nicht fristgerecht zurückgezahlt werden kann.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) hat in den vergangenen Tagen Gespräche mit der Geschäftsführung der hep global GmbH geführt, um die Position der Anleihegläubiger zu stärken. Aus Sicht der SdK ist eine bloße Laufzeitverlängerung um 18 Monate ohne jegliche Kompensation nicht angemessen. Daher hat die SdK heute einen Gegenantrag gestellt. Der Gegenantrag sieht vor, dass die Verzinsung der Anleihe von derzeit 6,5 % auf 8,0 % erhöht wird, sofern die Gesellschaft die Anleihe nicht innerhalb von sechs Monaten nach der ursprünglichen Fälligkeit am 18.05.2026 vollständig zurückgezahlt hat. Aus Sicht der SdK ist die Erhöhung der Verzinsung erforderlich, da sich das allgemeine Zinsniveau seit Begebung der Anleihe deutlich erhöht hat und sich durch die nicht fristgerechte Rückzahlung das Risikoprofil der Anleihe verändert hat. Darüber hinaus hat sich die Gesellschaft verpflichtet, eine Beschlussgebühr in Höhe von 25 Euro an jeden Anleiheinhaber zu zahlen, der an der Abstimmung ohne Versammlung teilnimmt. Die Zahlung der Gebühr ist davon abhängig, dass die Abstimmung beschlussfähig ist und die entsprechenden Beschlüsse mit den erforderlichen Mehrheiten gefasst werden.

Zur weiteren Information der Anleihegläubiger wird die SdK am 08.04.2026 um 17:00 Uhr ein Webinar veranstalten, in dem wir den Gegenantrag vorstellen werden. Die SdK hat dazu auch die Geschäftsführer der Gesellschaft eingeladen. Die hep global GmbH hat angekündigt, dass ein Geschäftsführer an der Veranstaltung teilnehmen wird. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine vorherige Anmeldung unter www.sdk.org/informationsveranstaltung ist jedoch erforderlich.

Für die Abstimmung ohne Versammlung bietet die SdK zudem eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/hep-global für einen kostenlosen Newsletter registrieren sowie eine Vollmacht für die Stimmrechtsvertretung in der Abstimmung ohne Versammlung sowie weiteren folgenden Anleihegläubigerversammlungen abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 07.04.2026

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

Dienstag, 31. März 2026

Branicks Group AG: Stillhaltevereinbarungen für Schuldscheine mit Fälligkeit März/April - Ganzheitliches Finanzierungskonzept in Arbeit

Frankfurt am Main, 31. März 2026
Presseinformation der Branicks Group AG

- Stillhaltevereinbarungen für im März und April fällige Schuldscheindarlehen getroffen

- Einbezug der Anleihegläubiger in die Gespräche

- Gesamtlösung für Verbindlichkeiten als Ziel

Frankfurt am Main, 31. März 2026. Die Branicks Group AG (Branicks), ISIN: DE000A1X3XX4, eines der führenden deutschen börsennotierten Immobilienunternehmen, hat heute mit den wesentlichen Gläubigern der Schuldscheindarlehen mit Fälligkeit im März und April 2026 im Gesamtnennbetrag von EUR 87,0 Mio. Stillhaltevereinbarungen bis Ende Juni 2026 getroffen.

Die bereits laufenden Gespräche zur Refinanzierung der in 2026 fälligen Finanzverbindlichkeiten werden fortgesetzt und ausgeweitet. Vor dem Hintergrund der umgesetzten Stillhaltevereinbarungen ist das Ziel die Aufstellung eines tragfähigen Gesamtfinanzierungskonzeptes. Der Vorstand hat heute dementsprechend beschlossen, insbesondere auch zeitnah die Gläubiger der am 22. September 2026 fälligen Anleihe in Höhe von EUR 400 Mio. in die Gespräche einzubeziehen.

Im Hinblick auf das operative Geschäft der Gesellschaft bestätigt Branicks die wiederholt gemachte Aussage operativ robust laufender Geschäfte und einer gut gefüllten Transaktionspipeline. Zudem sieht sich das Unternehmen auf Kurs bei den veranlassten Schritten zu einer weiteren Integration der VIB Vermögen AG in die Branicks Group AG.

Zum Geschäftsjahr 2025 hatte Branicks zuletzt am 23.12.2025 informiert und plant, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht am 29.04.2026 vorzulegen.

Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang entsprechend den gesetzlichen Anforderungen informieren.

Über die Branicks Group AG:

Die Branicks Group AG (ehemals DIC Asset AG) ist ein führender deutscher börsennotierter Spezialist für Büro- und Logistikimmobilien sowie Renewable Assets mit über 25 Jahren Erfahrung am Immobilienmarkt und Zugang zu einem breiten Investorennetzwerk. Unsere Basis bildet die überregionale und regionale Immobilienplattform mit neun Standorten in allen wichtigen deutschen Märkten (inkl. VIB Vermögen AG). Zum 30.09.2025 betreuten wir in den Segmenten Commercial Portfolio und Institutional Business Objekte mit einem Marktwert von 10,7 Mrd. Euro.

Das Segment Commercial Portfolio umfasst Immobilien im bilanziellen Eigenbestand. Hier erwirtschaften wir kontinuierliche Cashflows aus langfristig stabilen Mieteinnahmen, zudem optimieren wir den Wert unserer Bestandsobjekte durch aktives Management und realisieren Gewinne durch Verkäufe.

Im Segment Institutional Business erzielen wir mit dem Angebot unserer Services für nationale und internationale institutionelle Investoren laufende Gebühren aus der Strukturierung und dem Management von Investmentprodukten mit attraktiven Ausschüttungsrenditen. 

Die Aktien der Branicks Group AG sind im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet (WKN: A1X3XX / ISIN: DE000A1X3XX4).

Das Unternehmen bekennt sich uneingeschränkt zum Thema Nachhaltigkeit und nimmt Spitzenplätze in ESG-relevanten Ratings wie Morningstar Sustainalytics, S&P Global CSA ein. Zudem ist die Branicks Group AG Unterzeichner der UN Global Compact sowie des UN PRI-Netzwerks. Immobilien im Portfolio von Branicks sind mit renommierten Nachhaltigkeitszertifikaten wie DGNB, LEED oder BREEAM ausgezeichnet.

Mehr Informationen unter www.branicks.com

Samstag, 28. März 2026

DSW-Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht: Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz

Düsseldorf, 27. März 2026

Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) hat im Rahmen einer vom Bundesverfassungsgericht angefragten verfassungsrechtlichen Stellungnahme ihre deutliche Kritik an der steuerlichen Behandlung von Aktienverlusten bekräftigt und dem Bundesverfassungsgericht übermittelt. Im Zentrum steht § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, der aus DSW-Sicht nicht mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.

„Nach unserer Auffassung führt die geltende Regelung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Privatanlegern. Während Verluste aus anderen Kapitalanlagen weitgehend verrechnet werden können, unterliegen Verluste aus der direkten Anlage in Aktien besonderen Einschränkungen. Dies benachteiligt ausgerechnet jene Anleger, die sich unmittelbar und unternehmerisch an Gesellschaften beteiligen. Aus Sicht der DSW ist dies gerade deshalb nicht folgerichtig, weil die Direktaktie nicht nur der Vermögensanlage dient, sondern zugleich eine unmittelbare Mitverantwortung am wirtschaftlichen Geschehen des Unternehmens vermittelt“, sagt Paul Maares, Referent für Kapitalmarktrecht bei der DSW.

Keine steuerlich Schlechterstellung!


Aktien und andere kapitalmarktbezogene Anlageformen – wie Fonds, Zertifikate oder Optionen – sind wirtschaftlich vergleichbar, da sie gleichermaßen der Erzielung von Kapitaleinkünften dienen. Gleichzeitig sind Aktien jedoch rechtlich sogar höherwertig, da sie neben Renditechancen auch Mitgliedschaftsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten vermitteln. Eine steuerliche Schlechterstellung ist daher weder folgerichtig noch sachlich gerechtfertigt.

Darüber hinaus sieht die DSW in der Regelung eine Beeinträchtigung der Anlagefreiheit. Die eingeschränkte Verlustverrechnung setzt Fehlanreize und kann Privatanleger dazu bewegen, auf andere – teils riskantere oder kostenintensivere – Anlageprodukte auszuweichen. Dies steht im Widerspruch zu politischen Zielen wie der Stärkung der Aktienkultur und der privaten Altersvorsorge.

Attraktivität des Kapitalmarkts wird geschwächt


Auch wirtschaftspolitisch bewertet die DSW die Vorschrift kritisch: Die steuerliche Benachteiligung der Direktanlage in Aktien schwächt die Attraktivität des Kapitalmarkts in Deutschland und kann langfristig die Eigenkapitalfinanzierung von Unternehmen beeinträchtigen. Nach Auffassung der DSW gilt dies insbesondere für Gesellschaften, die auf eine breite Basis privater Aktionärinnen und Aktionäre angewiesen sind oder eine solche gezielt aufbauen wollen.

Die vom Gesetzgeber angeführten Haushaltsrisiken hält die DSW für nicht ausreichend belegt. Es fehlt an empirischen Nachweisen dafür, dass Aktienverluste typischerweise zu erheblichen Steuermindereinnahmen führen. Vielmehr handelt es sich um eine pauschale Annahme, die keine dauerhafte Schlechterstellung einer Anlageform rechtfertigt. Die DSW betont zudem, dass die Regelung auch langfristig orientierte Privatanleger trifft, die keinerlei Gestaltungsmissbrauch betreiben.

„Insgesamt kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und verfassungswidrig ist. Wir fordern daher, die Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären und die steuerliche Verrechnung von Verlusten, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, entsprechend auf alle Kapitalerträge auszuweiten, um die Direktanlage nicht weiter zu sanktionieren“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW.

Mittwoch, 25. März 2026

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der hep global GmbH zur Interessensbündelung auf

Die hep global GmbH hat am 24.03.2026 bekannt gegeben, dass bei der am 18.05.2026 fälligen Anleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A3H3JV5 / WKN: A3H3JV) eine Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 07.04.2026 bis zum 09.04.2026 stattfinden wird.

Die Gesellschaft befinde sich derzeit in Verhandlungen mit potenziellen Kapitalgebern über die Refinanzierung ihrer bestehenden Verbindlichkeiten. In den USA stehe man in finalen Verhandlungen über den Abschluss der zukünftigen Finanzierung für das US-Geschäft. Die bislang angestrebte Gesamtfinanzierungslösung konnte bisher jedoch noch nicht abgeschlossen werden, so dass aktuell nicht absehbar ist, ob die Anleihe Mitte Mai 2026 zurückbezahlt werden kann.

Um ausreichend Zeit in den laufenden Verhandlungen mit den potenziellen Kapitalgebern zu haben und eine optimale Gesamtfinanzierungslösung zu finden, habe die Gesellschaft entschieden, die Anleihegläubiger vorsorglich aufzufordern, im Wege der Abstimmung ohne Versammlung über eine Verlängerung der Laufzeit der Anleihe zu modifizierten Bedingungen zu beschließen. Die Abstimmung sieht eine Beschlussfassung über die Verlängerung der Laufzeit um 18 Monate bis zum 18.11.2027 sowie eine Anpassung von § 4 (b) der Anleihebedingungen betreffend die vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin vor.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Aus unserer Sicht ist die Informationslage der Gesellschaft nicht zufriedenstellend. Konkrete Eckpunkte der angestrebten Gesamtfinanzierungslösung werden von der Gesellschaft nicht genannt. Außerdem dürften die Refinanzierungsprobleme nicht plötzlich aufgetreten, sondern bereits seit längerer Zeit bekannt sein. Noch Ende Januar hat die Gesellschaft von einem sehr guten Geschäftsjahr 2025 gesprochen, ohne jeglichen Hinweis auf mögliche Refinanzierungsprobleme. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum die Gesellschaft erst jetzt zum letztmöglichen Zeitpunkt zu einer Abstimmung einlädt. Ferner erfolgte aus Sicht der SdK die Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, was der Gesellschaft bereits mitgeteilt wurde.

Um eine bestmögliche Wahrung der Interessen gewährleisten zu können, fordert die SdK die Anleiheinhaber auf, sich der Interessensgemeinschaft anzuschließen und die SdK entsprechend zur Stimmrechtsvertretung zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist mit keinen Kosten verbunden. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/hep-global für einen kostenlosen Newsletter registrieren sowie eine Vollmacht für die Stimmrechtsvertretung in der Abstimmung ohne Versammlung sowie weiteren folgenden Anleihegläubigerversammlungen abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 25.03.2026

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

Dienstag, 24. März 2026

e.Anleihe GmbH nimmt Stellung zur Aufhebung des Eigenverwaltungsverfahrens und Überleitung in ein Regelinsolvenzverfahren bei der Noratis AG

Corporate News

- Noratis AG strebt im Regelinsolvenzverfahren weiterhin eine Fortführungslösung unter Hereinnahme eines nordamerikanischen Kreditfonds an

- Unterstützung einer Sanierungslösung erfordert auch im Regelinsolvenzverfahren eine transparente und nachvollziehbare Vergleichsrechnung zu einem Abwicklungsszenario

Stuttgart, 24. März 2026 - Die e.Anleihe GmbH, gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der von der Noratis AG begebenen Anleihe 2020/2028 (ISIN: DE000A3H2TV6), nimmt Stellung zum gestern bekanntgegebenen Antrag der Schuldnerin auf Aufhebung der Eigenverwaltung und Überleitung des Verfahrens in eine Regelinsolvenz.

Die Überleitung in ein Regelinsolvenzverfahren stellt eine verfahrensrechtliche Umstellung dar, die nicht zwangsläufig zu einer Abwicklung des Unternehmens führen muss. Auch im Regelinsolvenzverfahren sind Sanierungsoptionen zum Erhalt der Gesellschaft (z.B. im Rahmen eines Insolvenzplans) denkbar – künftig unter der Federführung des bisherigen Sachwalters, Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, White & Case LLP, als Regelinsolvenzverwalter. Die Noratis AG möchte eine solche Restrukturierungsoption im Wege einer Neufinanzierungslösung verfolgen und hat mit einem nordamerikanischen Kreditfonds ein Term Sheet über eine Refinanzierung im Volumen von EUR 227 Mio. vereinbart, das unter Vorbehalt marktüblicher Vollzugsbedingungen sowie des Abschlusses des Restrukturierungsprozesses steht.

Die e.Anleihe GmbH ist bereit, eine Sanierungslösung der Noratis AG auch im Regelverfahren bis zur Vorlage eines Insolvenzplans konstruktiv zu begleiten. Erforderlich ist allerdings unverändert die Darlegung einer transparenten und nachvollziehbaren Vergleichsrechnung, die die Folgen einer Sanierungslösung für die Anleihegläubiger gegen die Befriedigungsaussichten in einem Abwicklungsszenario abwägt. Eine marktgerechte Bewertung des Immobilienbestandes der Emittentin ist hierbei von ebenso zentraler Bedeutung wie die Einbeziehung der ursprünglichen Forderungen gegenüber den Großaktionären in Höhe von EUR 16 Mio. in die Gesamtbetrachtung.

Die e.Anleihe GmbH behält sich eine abschließende Beurteilung des eingeschlagenen Weges bis zur Vorlage des konkreten Finanzierungs- und Sanierungsplans sowie der entsprechenden Bewertungsunterlagen vor. Die e.Anleihe GmbH wird die Anleihegläubiger über die weiteren Entwicklungen im Verfahren informieren.

Dienstag, 17. März 2026

ProReal Secur 1 GmbH: Gläubigerversammlung der ProReal Secur 1 GmbH für Anleihe ISIN DE000A3E46V5, WKN A3E46V beschließt Änderung der Anleihebedingungen

Hamburg, 17. März 2026.

Die am 17. März abgehaltene Gläubigerversammlung der Gläubiger der ProReal Secur 1 GmbH (die "Gesellschaft") betreffend die 5,75% p.a. Inhaberschuldverschreibungen "ProReal Secur 1" mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2026 (ISIN DE000A3E46V5, WKN A3E46V), welche am Freiverkehr der Börse Frankfurt notiert ist, hat das erforderliche Quorum von mindestens der Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen erreicht und den am 25. Februar 2026 im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschlussvorschlag der Emittentin unverändert und mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden Schuldverschreibungen angenommen. Bei der Versammlung waren Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt EUR 9.742.000 (53,08 Prozent) vertreten. Insgesamt nahmen an der Abstimmung Anleihegläubiger teil, die Schuldverschreibungen im Volumen von EUR 9.732.000 vertreten, dies entspricht 53,02 Prozent des ausstehenden Anleihekapitals. Der Beschluss wurde mit insgesamt 8.526 Stimmen (87,61 Prozent) angenommen.

Der Beschluss wird von der Gesellschaft in den nächsten Tagen über den Bundesanzeiger bekannt gegeben sowie auf der Website der Gesellschaft unter https://onegroup.de/proreal-secur-1-gmbh/ veröffentlicht werden. Die Gesellschaft wird den Vollzug des Beschlusses veröffentlichen. Derzeit geht die Gesellschaft von einem Vollzug des Beschlusses im Mai aus.

Wichtige Hinweise

Diese Veröffentlichung darf nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Japan veröffentlicht, verteilt oder weitergegeben werden. Sie enthält weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada oder Japan oder in einer Rechtsordnung, in der ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung rechtswidrig wäre. Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren der Gesellschaft dar.

Diese Veröffentlichung stellt kein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten dar. Die Wertpapiere, auf die hierin Bezug genommen wird, wurden und werden nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung ("Securities Act") registriert. Die Wertpapiere dürfen in den Vereinigten Staaten nicht angeboten oder verkauft werden, es sei denn, sie sind registriert oder von der Registrierungspflicht des Securities Act befreit. Es wird kein öffentliches Angebot dieser Wertpapiere in den Vereinigten Staaten geben.

Donnerstag, 26. Februar 2026

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der ProReal Gesellschaften zur Interessensbündelung auf

Am 17. und 18.03.2026 finden bei den ProReal-Gesellschaften ProReal Secur 1, ProReal Secur 2, ProReal Secur 3 und ProReal Secur 4 Gläubigerversammlungen im Hamburg statt. Betroffen sind die Anleihen mit den Wertpapierkennummern (WKN) AE46V, A3E5UP, A3E5UQ, A3E5UR, A30V2Z, A30V3J, A30V20 und A30V3K. Zur Vermeidung von sanierungs- oder insolvenzrechtlichen Verfahren sollen die Anleihebedingungen angepasst werden. Konkret vorgesehen ist eine Laufzeitverlängerung mit weiterer Verlängerungsoption für die Emittentin sowie die Option der Aufschiebung von Zinszahlungen.

Die Änderungen sollen den Emittentinnen und der SC Finance Three GmbH als deren Hauptschuldnerin ausreichend Zeit verschaffen, um bereits bestehende Immobilienprojekte im laufenden Jahr 2026 sowie in den Folgejahren bestmöglich zu verwerten und dadurch die gewährten Darlehen an die Zweckgesellschaften zurückzahlen zu können. Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) sind die Beschlussvorschläge dringend abzulehnen, da die Emittentinnen weder ausreichend Informationen zur finanziellen Situation der Objektgesellschaften und der Hauptschuldnerin offengelegt haben, noch die Interessen der Anleiheinhaber genügend berücksichtigt hat. So sollen zwar bereits im laufenden Geschäftsjahr Immobilienprojekte veräußert werden, aber eine dadurch potentiell mögliche Teilrückzahlung der Anleihen soll nicht stattfinden. Ferner zeigt das Vorgehen der Soravia-Gruppe in der Vergangenheit in Bezug auf das Insolvenzverfahren der SC Finance Four, dass die Interessen der Anleger nicht ausreichend Berücksichtigung finden und kein Interesse an einer transparenten Aufarbeitung der Vorgänge besteht.

Die SdK rät daher den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können, hat die SdK bereits in der Vergangenheit eine Interessensgemeinschaft für die betroffenen Anleger organisiert. Für die kommenden Gläubigerversammlungen bietet die SdK eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/one-group für einen kostenlosen Newsletter registrieren sowie eine Vollmacht für die Stimmrechtsvertretung abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 26.02.2026

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Donnerstag, 29. Januar 2026

Verbraucherzentrale Bundesverband: Debeka-Sammelklage – jetzt mitmachen

Verbraucherzentrale: Zehntausende Menschen sind von Schäden bis zu fünfstelliger Summe betroffen

● Die Verbraucherzentrale klagt gegen Stornoabzüge bei Lebens- und Rentenversicherungen der Debeka.

● Ziel ist, dass Geschädigte ihr Geld zurückerhalten.

● Betroffene können sich ab sofort ins Klageregister eintragen und so ihre Ansprüche sichern.


Das Klageregister zur Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen den Debeka Lebensversicherungsverein ist eröffnet. Die Verbraucherzentrale will gerichtlich feststellen lassen, dass die von der Debeka verwendeten Storno-Klauseln intransparent und damit unwirksam sind. Betroffene sollen zu Unrecht einbehaltenes Geld zurückerhalten. Wer sich ins Klageregister einträgt, schützt seine Ansprüche außerdem vor einer Verjährung.

„Wer seine Lebensversicherung kündigt, steckt oft ohnehin in einer schwierigen Lage. Dann darf ein Versicherer nicht noch eine Gebühr kassieren, die nicht nachvollziehbar ist. Wir machen uns stark dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Geld zurückbekommen“, sagt Ramona Pop, Vorständin der Verbraucherzentrale.

Darum geht es

Die Debeka zahlt bei einer Kündigung den Rückkaufswert einer Versicherung aus. Dabei zieht der Versicherer neben den üblichen Stornokosten eine kapitalmarktabhängige Stornogebühr ab. Wie hoch der Abzug ausfällt, hängt laut Vertragsbedingungen von Faktoren ab, die Verbraucher:innen nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht prüfen können. Die Verbraucherzentrale hält diese Regelung für intransparent.

Wie deutlich der Nachteil sein kann, zeigt ein Fall aus der Beratung der Verbraucherzentrale: Ein Verbraucher wollte 2023 zwei Verträge kündigen, die er 2011 abgeschlossen hatte. Die Debeka nannte einen Rückkaufswert von rund 12.500 Euro. Ohne den strittigen Stornoabzug wären es rund 15.600 Euro gewesen – also etwa 3.100 Euro mehr.

Viele wissen nicht, dass sie betroffen sind


Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg nutzt die Debeka den kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigungen bereits seit 2008. Aus Geschäftsberichten ergibt sich, dass in den Jahren 2022 bis 2024 insgesamt 241.994 Verträge durch Kündigung vorzeitig endeten. Daraus ergibt sich: Zehntausende Menschen können betroffen sein.

Viele sind sich dessen aber nicht bewusst. Auf den Abrechnungen ist der kapitalmarktabhängige Stornoabzug nicht unbedingt gesondert ausgewiesen.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sind in der Regel Menschen betroffen, die nach 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und diese ab Mitte 2022 gekündigt haben. Für alle, die sich unsicher sind, bietet die Verbraucherzentrale einen Online-Klage-Check. Wer nicht weiterkommt, kann Unterstützung bei einer Einschätzung durch die Verbraucherzentrale Hamburg erhalten.

Eintrag ins Klageregister bringt Vorteile

Wer sich ins Klageregister einträgt, macht bei der Sammelklage mit. Das ist einfach, kostenlos und ohne Prozesskostenrisiko möglich. Selbst wenn die Verbraucherzentrale vor Gericht verlieren sollte, müssen Betroffene keine Kosten fürchten. Im Erfolgsfall kann es Geld zurückgeben.

Eine Eintragung hat noch einen weiteren Vorteil: Die Ansprüche verjähren nicht, solange das Verfahren läuft. Das gilt auch für Verbraucher:innen, die einen Vertrag schon in der Vergangenheit gekündigt hatten und weniger Geld ausgezahlt bekamen. Die Verjährungshemmung kann auch für alle wichtig sein, die eine Kündigung beabsichtigen.

So gehen Betroffene vor

Um von der Sammelklage zu profitieren, können Betroffene drei Dinge tun:

● Mit dem Klage-Check der Verbraucherzentrale online prüfen, ob sie mitmachen können.

● Den News-Alert der Verbraucherzentrale zur Klage abonnieren, um über den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert zu werden.

● Sich beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen.

Informationen zur Sammelklage, den Klage-Check und den News-Alert der Verbraucherzentrale finden Verbraucher:innen auf www.sammelklagen.de/verfahren/debeka

Hinweis: Die Sammelklage führt der Verbraucherzentrale Bundesverband mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Hamburg.

SdK erstreitet Grundsatzurteil zur Investmentsteuerreform: BFH setzt klares Zeichen gegen Besteuerung von Phantomgewinnen

Zum 31.12.2017 wurde das Investmentsteuergesetz („InvStG“) neu gefasst. Ziel des Gesetzentwurfes war eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerung

von Einkünften aus Investmentfonds. Im Zuge dieser Reform entschied sich der Gesetzgeber, dass alle Anteile, welche vor dem 31.12.2017 erworben wurden (sog. Altanteile)
zum 31.12.2017 als fiktiv veräußert gelten. Die Steuer auf diesen Vorgang soll allerdings erst entstehen, wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden. Gleichzeitig führt die
Reform dazu, dass Gewinne und Verluste aus Investmentfonds nach dem 31.12.2017 nur noch zu 70 % der Besteuerung unterliegen. Im Verlustfall bleiben damit 30 % der Verluste unberücksichtigt.

Hat ein Anleger nun Altanteile im Depot, die zum 31.12.2017 einen hohen Kurswert hatten, wird der Kursanstieg bis zum Systemwechsel nach Ansicht der Finanzbehörden voll versteuert.
Sinkt der Kurs nach dem 31.12.2017 wieder ab, so soll dieser Verlust nur noch zu 70 % abziehbar sein. Dies hat zur Folge, dass es nach Ansicht der Finanzbehörden selbst in Fällen mit
einem tatsächlichen wirtschaftlichen Verlust zu einer Steuerbelastung kommen kann. Ob dieses offenkundig widersinnige Ergebnis bei der Umgestaltung von Rechtssystemen hinzunehmen
ist, hatte nun der Bundesfinanzhof („BFH“) im Fall einer von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) finanzierten Pilotklage zu entscheiden.

Der Bundesfinanzhof folgte dem Antrag des vom SdK unterstützten Klägers und entschied, dass §§ 56 und 17 InvStG so auszulegen sind, dass Verluste, soweit sie auf fiktiven Gewinnen
basieren, das steuerliche Ergebnis in voller Höhe mindern. Eine Besteuerung von nur fiktiven Gewinnen ist damit ausgeschlossen.

München, 29. Januar 2029

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Freitag, 16. Januar 2026

Brookfield Asset Management GmbH: BaFin warnt vor unerlaubten Angeboten und weist auf Identitätsdiebstahl hin

Angebliche Mitarbeiter einer Brookfield Asset Management GmbH nehmen ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin unaufgefordert telefonisch und per E-Mail, Kontakt zu Anlegerinnen und Anlegern auf. Sie bieten ihnen dabei angebliche Festgeldanlagen und angebliche vorbörsliche Aktien an. In der Vergangenheit nutzen sie dazu auch die aktuell nicht mehr aufrufbare Website deu-brookfield(.)com. Es wird der Anschein erweckt, mit lizensierten Banken und Emittenten der vorbörslichen Aktien zu kooperieren. Das ist nicht der Fall.

Nach bisherigen Erkenntnissen der BaFin besteht kein Zusammenhang mit der Brookfield Asset Management (Germany) GmbH, Frankfurt a. M. Es dürfte sich um einen Identitätsdiebstahl handeln.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank. Darüber hinaus ist für das öffentliche Angebot von NVIDIA-Aktien durch die Brookfield Asset Management GmbH kein von der BaFin gebilligter Prospekt veröffentlicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Quelle: BaFin

petrobas(.)ch: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website und warnt vor angeblichen Festgeldangeboten

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor angeblichen Festgeldangeboten über die Website petrobas(.)ch. Zudem werden über die Website petrobas.ch ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen angeboten. Die Betreiber der Website werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

BaFin warnt vor Plattformreihe „Treten Sie der kostenlosen […]-App bei und investieren Sie sicher in Deutschland!

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Online-Handelsplattformen, die den Slogan „Treten Sie der kostenlosen […]-App bei und investieren Sie sicher in Deutschland!“ verwenden. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Die Websites haben eine identische Textgestaltung und nutzen denselben Aufbau.

Die BaFin warnt konkret vor folgenden Websites der Reihe, die diesen Slogan verwenden und die weitgehend identisch sind. Angaben zum Geschäftssitz werden auf den Websites nicht gemacht.

altrixspot20app(.)com (Altrix Spot 2(.)0)
ashwick-bitraze(.)net (Ashwick Bitraze)
astragainlux(.)net (Astra Gainlux)
bitbenefit-app(.)com (BitBenefit App)
bitrevotrading(.)net (Bitrevo Trading)
bouclier-apextrail-app(.)com (Bouclier Apextrail)
btc-drevola70(.)com (BTC-Drevola 7(.)0)
byte-qyz-app(.)com (Byte Qyz)
corexevyx-20(.)com (Corex eVyx 2(.)0)
evonartex-app(.)net (EvonartexApp)
exitodoribax(.)net (Exito Doribax)
finaitrix-core(.)net (FinAITrix Core)
fjellvaltrix(.)net (Fjell Valtrix)
fortunevortex42(.)com (Fortune Vortex 4(.)2)
fundfoundry-app(.)com (FoundFoundry)
glanzvirex(.)com (Glanz Virex)
helderbitnova(.)com (Helder Bitnova)
helder-flowdex(.)net (Helder Flowdex)
immediatev4intalapp(.)net (Immediate +V4 Intal)
impuls-evotradex(.)net (Impulse Evotradex)
infinity-profitai(.)com (Infinity Profit AI)
instant-93-crypto(.)com (Instant 9(.)3 CryptoPro)
instantarvo(.)com (Instant Arvo)
kendrel-yieldharbor(.)com (Kendrel YieldHarbor)
lexoronax-app(.)com (Lexoronax)
luciodfundoria(.)com (Luciodo Fundoria)
macronai(.)net (Macron AI)
merit-vaultaris(.)net (Merit Vaultaris)
monvaltrixa-app(.)com (Monvaltrixa)
nuage-boostx-app(.)com (Nuage BoostX)
petrixsys-app(.)com (PetrixSys)
polovion(.)com (Polovion)
powerlytix70(.)com (PowerLytix 7(.)0)
prad-finspiere(.)net (Prad Finspire)
prime-financeapp(.)com (Prime Finance)
redmontscoindrex(.)com (Redmonts Coindrex)
sonnenafinitor(.)net (Sonnen Afinitor)
stabile70kinjerapp(.)com (Stabile 7(.)0 Kinjer)
starfinance-app(.)com (StarFinance)
strafe-gatewayai(.)com (Strafe Gateway AI)
tpao-app(.)com (TPAO)
trackdexairsys-app(.)com (Track Dexair Sys)
trueblue-app-ai(.)com (TrueBlue)
zeylorpacte(.)net (Zeylor Pacte)

Wer in Deutschland Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Zulassung an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin