Montag, 20. April 2026

Nachzahlungsansprüche für ehemalige STADA-Aktionäre, die ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots 2017 angedient hatten: Geltendmachung bis zum Jahresende 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die STADA Arzneimittel AG, einer der größten Generika-Hersteller in Deutschland, beschäftigt neben dem bereits vergleichsweise abgeschlossenen Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und dem noch laufenden Spruchverfahren zum Ausschliss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) weiter die Gerichte. Ehemalige STADA-Aktionäre können nämlich unter Umständen einen Nachzahlungsanspruch gegen die damalige Bieterin Nidda Healthcare (ein Vehikel der Finanzinvestoren Bain Capital und Civen) geltend machen.

Nachdem ein erstes Übernahmeangebot im Jahr 2017 nicht die Annahmequote erreichte, unterbreitete Nidda ein zweites freiwilliges Übernahmeangebot zu einem Preis in Höhe von EUR 66,25 je STADA-Aktie. In einem sog. „Irrevocable Commitment“ wurde der aktivistischen Fondsgesellschaft Elliott jedoch ein höherer Betrag, EUR 74,40 je STADA-Aktie als Mindestabfindung zugesagt. Dieser Betrag wurde dann auch in dem folgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den Minderheitsaktionären angeboten. Bei dem 2020 eingetragenen Squeeze-out wurde schließlich eine Barabfindung in Höhe von EUR 98,51 je STADA-Aktie angeboten. Diesbezüglich läuft noch ein Spruchverfahren.

Die STADA-Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien 2017 im Rahmen des Übernahmeangebots angedient hatten, haben nach unserer Auffassung einen übernahmerechtlichen Nachzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag von EUR 66,25 je STADA-Aktie und dem der Fondsgesellschaft Elliott zugesicherten höheren Betrag von EUR 74,40, d.h. in Höhe von EUR 8,15 je STADA-Aktie.

Der BGH hat unter Bezugnahme auf die sog. Celesio-Rechtsprechung entschieden, dass ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG gem. § 31 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WpÜG für die von ihnen eingebrachten Aktien einen entsprechenden Anspruch auf diesen Unterschiedsbetrag haben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/stadaelliott-bgh-fordert.html. Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 WpÜG ist der Bieter nämlich gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WpÜG außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft erwirbt und hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart. Bei dem erwähnten „Irrevocable Commitment“ handele es sich um eine dem Erwerb nach § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG.

Nidda hat erst nach Aufforderung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Hinweis auf die BGH-Entscheidungen veröffentlicht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/bekanntmachung-von-bgh-urteilen-zum.html Nidda meinte in der Veröffentlichung jedoch, dass Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre angesichts von Pressemitteilungen und -berichten die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden könne. Dies dürfte im Regelfall allerdings nicht zutreffen. Das OLG Frankfurt am Main hat dies kürzlich in zwei Parallelfällen bestätigt. Das Gericht hat Anfang des Jahres mitgeteilt:

„Das OLG Frankfurt/M. bestätigte nun mit Urteilen vom 18.12.2025 (26 U 14/24 und 26 U 18/24), dass die aus dem „Irrevocable Commitment“ resultierenden Nachbesserungsansprüche nicht verjährt sind. Maßgeblich sei, wann die Kläger tatsächlich von dieser Vereinbarung Kenntnis erlangten; dies sei erst 2023 durch eine verspätete Veröffentlichung der Beklagten erfolgt. Die Kenntnis von Presseberichten aus dem Jahr 2017 reiche nicht aus, um den Verjährungsbeginn auszulösen.

Zudem betonte das Gericht, dass die Beklagte treuwidrig handele, wenn sie sich auf Verjährung berufe. Sie habe durch ihre jahrelang unterlassene Veröffentlichungspflicht selbst die verspätete Klageerhebung verursacht. Damit seien die Nachbesserungsansprüche rechtlich durchsetzbar.“

Bei einer Kenntnis im Jahr 2023 verjähren Ansprüche erst Ende 2026. Bis zum 31. Dezember 2026 müssten daher verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen werden.

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Dienstag, 7. April 2026

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK lädt alle Anleiheinhaber der hep global GmbH zu einer Informationsveranstaltung am 08.04.2026 um 17 Uhr ein

SdK hält kompensationslose Laufzeitverlängerung für unangemessen und stellt Gegenantrag  

Die hep global GmbH hat die Inhaber der am 18.05.2026 fälligen Anleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A3H3JV5 / WKN: A3H3JV) zu einer Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 12.04. bis zum 14.04.2026 aufgefordert. Die Gesellschaft befinde sich derzeit in Verhandlungen mit potenziellen Kapitalgebern über die Refinanzierung ihrer bestehenden Verbindlichkeiten. In den USA stehe man in finalen Verhandlungen über den Abschluss der zukünftigen Finanzierung für das US-Geschäft. Die bislang angestrebte Gesamtfinanzierungslösung konnte bisher jedoch noch nicht abgeschlossen werden, so dass die im Mai fällige Anleihe nach heutigem Stand nicht fristgerecht zurückgezahlt werden kann.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) hat in den vergangenen Tagen Gespräche mit der Geschäftsführung der hep global GmbH geführt, um die Position der Anleihegläubiger zu stärken. Aus Sicht der SdK ist eine bloße Laufzeitverlängerung um 18 Monate ohne jegliche Kompensation nicht angemessen. Daher hat die SdK heute einen Gegenantrag gestellt. Der Gegenantrag sieht vor, dass die Verzinsung der Anleihe von derzeit 6,5 % auf 8,0 % erhöht wird, sofern die Gesellschaft die Anleihe nicht innerhalb von sechs Monaten nach der ursprünglichen Fälligkeit am 18.05.2026 vollständig zurückgezahlt hat. Aus Sicht der SdK ist die Erhöhung der Verzinsung erforderlich, da sich das allgemeine Zinsniveau seit Begebung der Anleihe deutlich erhöht hat und sich durch die nicht fristgerechte Rückzahlung das Risikoprofil der Anleihe verändert hat. Darüber hinaus hat sich die Gesellschaft verpflichtet, eine Beschlussgebühr in Höhe von 25 Euro an jeden Anleiheinhaber zu zahlen, der an der Abstimmung ohne Versammlung teilnimmt. Die Zahlung der Gebühr ist davon abhängig, dass die Abstimmung beschlussfähig ist und die entsprechenden Beschlüsse mit den erforderlichen Mehrheiten gefasst werden.

Zur weiteren Information der Anleihegläubiger wird die SdK am 08.04.2026 um 17:00 Uhr ein Webinar veranstalten, in dem wir den Gegenantrag vorstellen werden. Die SdK hat dazu auch die Geschäftsführer der Gesellschaft eingeladen. Die hep global GmbH hat angekündigt, dass ein Geschäftsführer an der Veranstaltung teilnehmen wird. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine vorherige Anmeldung unter www.sdk.org/informationsveranstaltung ist jedoch erforderlich.

Für die Abstimmung ohne Versammlung bietet die SdK zudem eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/hep-global für einen kostenlosen Newsletter registrieren sowie eine Vollmacht für die Stimmrechtsvertretung in der Abstimmung ohne Versammlung sowie weiteren folgenden Anleihegläubigerversammlungen abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 07.04.2026

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

Dienstag, 31. März 2026

Branicks Group AG: Stillhaltevereinbarungen für Schuldscheine mit Fälligkeit März/April - Ganzheitliches Finanzierungskonzept in Arbeit

Frankfurt am Main, 31. März 2026
Presseinformation der Branicks Group AG

- Stillhaltevereinbarungen für im März und April fällige Schuldscheindarlehen getroffen

- Einbezug der Anleihegläubiger in die Gespräche

- Gesamtlösung für Verbindlichkeiten als Ziel

Frankfurt am Main, 31. März 2026. Die Branicks Group AG (Branicks), ISIN: DE000A1X3XX4, eines der führenden deutschen börsennotierten Immobilienunternehmen, hat heute mit den wesentlichen Gläubigern der Schuldscheindarlehen mit Fälligkeit im März und April 2026 im Gesamtnennbetrag von EUR 87,0 Mio. Stillhaltevereinbarungen bis Ende Juni 2026 getroffen.

Die bereits laufenden Gespräche zur Refinanzierung der in 2026 fälligen Finanzverbindlichkeiten werden fortgesetzt und ausgeweitet. Vor dem Hintergrund der umgesetzten Stillhaltevereinbarungen ist das Ziel die Aufstellung eines tragfähigen Gesamtfinanzierungskonzeptes. Der Vorstand hat heute dementsprechend beschlossen, insbesondere auch zeitnah die Gläubiger der am 22. September 2026 fälligen Anleihe in Höhe von EUR 400 Mio. in die Gespräche einzubeziehen.

Im Hinblick auf das operative Geschäft der Gesellschaft bestätigt Branicks die wiederholt gemachte Aussage operativ robust laufender Geschäfte und einer gut gefüllten Transaktionspipeline. Zudem sieht sich das Unternehmen auf Kurs bei den veranlassten Schritten zu einer weiteren Integration der VIB Vermögen AG in die Branicks Group AG.

Zum Geschäftsjahr 2025 hatte Branicks zuletzt am 23.12.2025 informiert und plant, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht am 29.04.2026 vorzulegen.

Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang entsprechend den gesetzlichen Anforderungen informieren.

Über die Branicks Group AG:

Die Branicks Group AG (ehemals DIC Asset AG) ist ein führender deutscher börsennotierter Spezialist für Büro- und Logistikimmobilien sowie Renewable Assets mit über 25 Jahren Erfahrung am Immobilienmarkt und Zugang zu einem breiten Investorennetzwerk. Unsere Basis bildet die überregionale und regionale Immobilienplattform mit neun Standorten in allen wichtigen deutschen Märkten (inkl. VIB Vermögen AG). Zum 30.09.2025 betreuten wir in den Segmenten Commercial Portfolio und Institutional Business Objekte mit einem Marktwert von 10,7 Mrd. Euro.

Das Segment Commercial Portfolio umfasst Immobilien im bilanziellen Eigenbestand. Hier erwirtschaften wir kontinuierliche Cashflows aus langfristig stabilen Mieteinnahmen, zudem optimieren wir den Wert unserer Bestandsobjekte durch aktives Management und realisieren Gewinne durch Verkäufe.

Im Segment Institutional Business erzielen wir mit dem Angebot unserer Services für nationale und internationale institutionelle Investoren laufende Gebühren aus der Strukturierung und dem Management von Investmentprodukten mit attraktiven Ausschüttungsrenditen. 

Die Aktien der Branicks Group AG sind im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet (WKN: A1X3XX / ISIN: DE000A1X3XX4).

Das Unternehmen bekennt sich uneingeschränkt zum Thema Nachhaltigkeit und nimmt Spitzenplätze in ESG-relevanten Ratings wie Morningstar Sustainalytics, S&P Global CSA ein. Zudem ist die Branicks Group AG Unterzeichner der UN Global Compact sowie des UN PRI-Netzwerks. Immobilien im Portfolio von Branicks sind mit renommierten Nachhaltigkeitszertifikaten wie DGNB, LEED oder BREEAM ausgezeichnet.

Mehr Informationen unter www.branicks.com

Samstag, 28. März 2026

DSW-Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht: Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz

Düsseldorf, 27. März 2026

Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) hat im Rahmen einer vom Bundesverfassungsgericht angefragten verfassungsrechtlichen Stellungnahme ihre deutliche Kritik an der steuerlichen Behandlung von Aktienverlusten bekräftigt und dem Bundesverfassungsgericht übermittelt. Im Zentrum steht § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, der aus DSW-Sicht nicht mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.

„Nach unserer Auffassung führt die geltende Regelung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Privatanlegern. Während Verluste aus anderen Kapitalanlagen weitgehend verrechnet werden können, unterliegen Verluste aus der direkten Anlage in Aktien besonderen Einschränkungen. Dies benachteiligt ausgerechnet jene Anleger, die sich unmittelbar und unternehmerisch an Gesellschaften beteiligen. Aus Sicht der DSW ist dies gerade deshalb nicht folgerichtig, weil die Direktaktie nicht nur der Vermögensanlage dient, sondern zugleich eine unmittelbare Mitverantwortung am wirtschaftlichen Geschehen des Unternehmens vermittelt“, sagt Paul Maares, Referent für Kapitalmarktrecht bei der DSW.

Keine steuerlich Schlechterstellung!


Aktien und andere kapitalmarktbezogene Anlageformen – wie Fonds, Zertifikate oder Optionen – sind wirtschaftlich vergleichbar, da sie gleichermaßen der Erzielung von Kapitaleinkünften dienen. Gleichzeitig sind Aktien jedoch rechtlich sogar höherwertig, da sie neben Renditechancen auch Mitgliedschaftsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten vermitteln. Eine steuerliche Schlechterstellung ist daher weder folgerichtig noch sachlich gerechtfertigt.

Darüber hinaus sieht die DSW in der Regelung eine Beeinträchtigung der Anlagefreiheit. Die eingeschränkte Verlustverrechnung setzt Fehlanreize und kann Privatanleger dazu bewegen, auf andere – teils riskantere oder kostenintensivere – Anlageprodukte auszuweichen. Dies steht im Widerspruch zu politischen Zielen wie der Stärkung der Aktienkultur und der privaten Altersvorsorge.

Attraktivität des Kapitalmarkts wird geschwächt


Auch wirtschaftspolitisch bewertet die DSW die Vorschrift kritisch: Die steuerliche Benachteiligung der Direktanlage in Aktien schwächt die Attraktivität des Kapitalmarkts in Deutschland und kann langfristig die Eigenkapitalfinanzierung von Unternehmen beeinträchtigen. Nach Auffassung der DSW gilt dies insbesondere für Gesellschaften, die auf eine breite Basis privater Aktionärinnen und Aktionäre angewiesen sind oder eine solche gezielt aufbauen wollen.

Die vom Gesetzgeber angeführten Haushaltsrisiken hält die DSW für nicht ausreichend belegt. Es fehlt an empirischen Nachweisen dafür, dass Aktienverluste typischerweise zu erheblichen Steuermindereinnahmen führen. Vielmehr handelt es sich um eine pauschale Annahme, die keine dauerhafte Schlechterstellung einer Anlageform rechtfertigt. Die DSW betont zudem, dass die Regelung auch langfristig orientierte Privatanleger trifft, die keinerlei Gestaltungsmissbrauch betreiben.

„Insgesamt kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und verfassungswidrig ist. Wir fordern daher, die Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären und die steuerliche Verrechnung von Verlusten, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, entsprechend auf alle Kapitalerträge auszuweiten, um die Direktanlage nicht weiter zu sanktionieren“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW.

Mittwoch, 25. März 2026

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der hep global GmbH zur Interessensbündelung auf

Die hep global GmbH hat am 24.03.2026 bekannt gegeben, dass bei der am 18.05.2026 fälligen Anleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A3H3JV5 / WKN: A3H3JV) eine Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 07.04.2026 bis zum 09.04.2026 stattfinden wird.

Die Gesellschaft befinde sich derzeit in Verhandlungen mit potenziellen Kapitalgebern über die Refinanzierung ihrer bestehenden Verbindlichkeiten. In den USA stehe man in finalen Verhandlungen über den Abschluss der zukünftigen Finanzierung für das US-Geschäft. Die bislang angestrebte Gesamtfinanzierungslösung konnte bisher jedoch noch nicht abgeschlossen werden, so dass aktuell nicht absehbar ist, ob die Anleihe Mitte Mai 2026 zurückbezahlt werden kann.

Um ausreichend Zeit in den laufenden Verhandlungen mit den potenziellen Kapitalgebern zu haben und eine optimale Gesamtfinanzierungslösung zu finden, habe die Gesellschaft entschieden, die Anleihegläubiger vorsorglich aufzufordern, im Wege der Abstimmung ohne Versammlung über eine Verlängerung der Laufzeit der Anleihe zu modifizierten Bedingungen zu beschließen. Die Abstimmung sieht eine Beschlussfassung über die Verlängerung der Laufzeit um 18 Monate bis zum 18.11.2027 sowie eine Anpassung von § 4 (b) der Anleihebedingungen betreffend die vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin vor.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Aus unserer Sicht ist die Informationslage der Gesellschaft nicht zufriedenstellend. Konkrete Eckpunkte der angestrebten Gesamtfinanzierungslösung werden von der Gesellschaft nicht genannt. Außerdem dürften die Refinanzierungsprobleme nicht plötzlich aufgetreten, sondern bereits seit längerer Zeit bekannt sein. Noch Ende Januar hat die Gesellschaft von einem sehr guten Geschäftsjahr 2025 gesprochen, ohne jeglichen Hinweis auf mögliche Refinanzierungsprobleme. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum die Gesellschaft erst jetzt zum letztmöglichen Zeitpunkt zu einer Abstimmung einlädt. Ferner erfolgte aus Sicht der SdK die Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, was der Gesellschaft bereits mitgeteilt wurde.

Um eine bestmögliche Wahrung der Interessen gewährleisten zu können, fordert die SdK die Anleiheinhaber auf, sich der Interessensgemeinschaft anzuschließen und die SdK entsprechend zur Stimmrechtsvertretung zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist mit keinen Kosten verbunden. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/hep-global für einen kostenlosen Newsletter registrieren sowie eine Vollmacht für die Stimmrechtsvertretung in der Abstimmung ohne Versammlung sowie weiteren folgenden Anleihegläubigerversammlungen abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 25.03.2026

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

Dienstag, 24. März 2026

e.Anleihe GmbH nimmt Stellung zur Aufhebung des Eigenverwaltungsverfahrens und Überleitung in ein Regelinsolvenzverfahren bei der Noratis AG

Corporate News

- Noratis AG strebt im Regelinsolvenzverfahren weiterhin eine Fortführungslösung unter Hereinnahme eines nordamerikanischen Kreditfonds an

- Unterstützung einer Sanierungslösung erfordert auch im Regelinsolvenzverfahren eine transparente und nachvollziehbare Vergleichsrechnung zu einem Abwicklungsszenario

Stuttgart, 24. März 2026 - Die e.Anleihe GmbH, gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der von der Noratis AG begebenen Anleihe 2020/2028 (ISIN: DE000A3H2TV6), nimmt Stellung zum gestern bekanntgegebenen Antrag der Schuldnerin auf Aufhebung der Eigenverwaltung und Überleitung des Verfahrens in eine Regelinsolvenz.

Die Überleitung in ein Regelinsolvenzverfahren stellt eine verfahrensrechtliche Umstellung dar, die nicht zwangsläufig zu einer Abwicklung des Unternehmens führen muss. Auch im Regelinsolvenzverfahren sind Sanierungsoptionen zum Erhalt der Gesellschaft (z.B. im Rahmen eines Insolvenzplans) denkbar – künftig unter der Federführung des bisherigen Sachwalters, Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, White & Case LLP, als Regelinsolvenzverwalter. Die Noratis AG möchte eine solche Restrukturierungsoption im Wege einer Neufinanzierungslösung verfolgen und hat mit einem nordamerikanischen Kreditfonds ein Term Sheet über eine Refinanzierung im Volumen von EUR 227 Mio. vereinbart, das unter Vorbehalt marktüblicher Vollzugsbedingungen sowie des Abschlusses des Restrukturierungsprozesses steht.

Die e.Anleihe GmbH ist bereit, eine Sanierungslösung der Noratis AG auch im Regelverfahren bis zur Vorlage eines Insolvenzplans konstruktiv zu begleiten. Erforderlich ist allerdings unverändert die Darlegung einer transparenten und nachvollziehbaren Vergleichsrechnung, die die Folgen einer Sanierungslösung für die Anleihegläubiger gegen die Befriedigungsaussichten in einem Abwicklungsszenario abwägt. Eine marktgerechte Bewertung des Immobilienbestandes der Emittentin ist hierbei von ebenso zentraler Bedeutung wie die Einbeziehung der ursprünglichen Forderungen gegenüber den Großaktionären in Höhe von EUR 16 Mio. in die Gesamtbetrachtung.

Die e.Anleihe GmbH behält sich eine abschließende Beurteilung des eingeschlagenen Weges bis zur Vorlage des konkreten Finanzierungs- und Sanierungsplans sowie der entsprechenden Bewertungsunterlagen vor. Die e.Anleihe GmbH wird die Anleihegläubiger über die weiteren Entwicklungen im Verfahren informieren.

Dienstag, 17. März 2026

ProReal Secur 1 GmbH: Gläubigerversammlung der ProReal Secur 1 GmbH für Anleihe ISIN DE000A3E46V5, WKN A3E46V beschließt Änderung der Anleihebedingungen

Hamburg, 17. März 2026.

Die am 17. März abgehaltene Gläubigerversammlung der Gläubiger der ProReal Secur 1 GmbH (die "Gesellschaft") betreffend die 5,75% p.a. Inhaberschuldverschreibungen "ProReal Secur 1" mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2026 (ISIN DE000A3E46V5, WKN A3E46V), welche am Freiverkehr der Börse Frankfurt notiert ist, hat das erforderliche Quorum von mindestens der Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen erreicht und den am 25. Februar 2026 im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschlussvorschlag der Emittentin unverändert und mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden Schuldverschreibungen angenommen. Bei der Versammlung waren Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt EUR 9.742.000 (53,08 Prozent) vertreten. Insgesamt nahmen an der Abstimmung Anleihegläubiger teil, die Schuldverschreibungen im Volumen von EUR 9.732.000 vertreten, dies entspricht 53,02 Prozent des ausstehenden Anleihekapitals. Der Beschluss wurde mit insgesamt 8.526 Stimmen (87,61 Prozent) angenommen.

Der Beschluss wird von der Gesellschaft in den nächsten Tagen über den Bundesanzeiger bekannt gegeben sowie auf der Website der Gesellschaft unter https://onegroup.de/proreal-secur-1-gmbh/ veröffentlicht werden. Die Gesellschaft wird den Vollzug des Beschlusses veröffentlichen. Derzeit geht die Gesellschaft von einem Vollzug des Beschlusses im Mai aus.

Wichtige Hinweise

Diese Veröffentlichung darf nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Japan veröffentlicht, verteilt oder weitergegeben werden. Sie enthält weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada oder Japan oder in einer Rechtsordnung, in der ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung rechtswidrig wäre. Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren der Gesellschaft dar.

Diese Veröffentlichung stellt kein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten dar. Die Wertpapiere, auf die hierin Bezug genommen wird, wurden und werden nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung ("Securities Act") registriert. Die Wertpapiere dürfen in den Vereinigten Staaten nicht angeboten oder verkauft werden, es sei denn, sie sind registriert oder von der Registrierungspflicht des Securities Act befreit. Es wird kein öffentliches Angebot dieser Wertpapiere in den Vereinigten Staaten geben.

Donnerstag, 26. Februar 2026

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der ProReal Gesellschaften zur Interessensbündelung auf

Am 17. und 18.03.2026 finden bei den ProReal-Gesellschaften ProReal Secur 1, ProReal Secur 2, ProReal Secur 3 und ProReal Secur 4 Gläubigerversammlungen im Hamburg statt. Betroffen sind die Anleihen mit den Wertpapierkennummern (WKN) AE46V, A3E5UP, A3E5UQ, A3E5UR, A30V2Z, A30V3J, A30V20 und A30V3K. Zur Vermeidung von sanierungs- oder insolvenzrechtlichen Verfahren sollen die Anleihebedingungen angepasst werden. Konkret vorgesehen ist eine Laufzeitverlängerung mit weiterer Verlängerungsoption für die Emittentin sowie die Option der Aufschiebung von Zinszahlungen.

Die Änderungen sollen den Emittentinnen und der SC Finance Three GmbH als deren Hauptschuldnerin ausreichend Zeit verschaffen, um bereits bestehende Immobilienprojekte im laufenden Jahr 2026 sowie in den Folgejahren bestmöglich zu verwerten und dadurch die gewährten Darlehen an die Zweckgesellschaften zurückzahlen zu können. Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) sind die Beschlussvorschläge dringend abzulehnen, da die Emittentinnen weder ausreichend Informationen zur finanziellen Situation der Objektgesellschaften und der Hauptschuldnerin offengelegt haben, noch die Interessen der Anleiheinhaber genügend berücksichtigt hat. So sollen zwar bereits im laufenden Geschäftsjahr Immobilienprojekte veräußert werden, aber eine dadurch potentiell mögliche Teilrückzahlung der Anleihen soll nicht stattfinden. Ferner zeigt das Vorgehen der Soravia-Gruppe in der Vergangenheit in Bezug auf das Insolvenzverfahren der SC Finance Four, dass die Interessen der Anleger nicht ausreichend Berücksichtigung finden und kein Interesse an einer transparenten Aufarbeitung der Vorgänge besteht.

Die SdK rät daher den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können, hat die SdK bereits in der Vergangenheit eine Interessensgemeinschaft für die betroffenen Anleger organisiert. Für die kommenden Gläubigerversammlungen bietet die SdK eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/one-group für einen kostenlosen Newsletter registrieren sowie eine Vollmacht für die Stimmrechtsvertretung abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 26.02.2026

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Donnerstag, 29. Januar 2026

Verbraucherzentrale Bundesverband: Debeka-Sammelklage – jetzt mitmachen

Verbraucherzentrale: Zehntausende Menschen sind von Schäden bis zu fünfstelliger Summe betroffen

● Die Verbraucherzentrale klagt gegen Stornoabzüge bei Lebens- und Rentenversicherungen der Debeka.

● Ziel ist, dass Geschädigte ihr Geld zurückerhalten.

● Betroffene können sich ab sofort ins Klageregister eintragen und so ihre Ansprüche sichern.


Das Klageregister zur Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen den Debeka Lebensversicherungsverein ist eröffnet. Die Verbraucherzentrale will gerichtlich feststellen lassen, dass die von der Debeka verwendeten Storno-Klauseln intransparent und damit unwirksam sind. Betroffene sollen zu Unrecht einbehaltenes Geld zurückerhalten. Wer sich ins Klageregister einträgt, schützt seine Ansprüche außerdem vor einer Verjährung.

„Wer seine Lebensversicherung kündigt, steckt oft ohnehin in einer schwierigen Lage. Dann darf ein Versicherer nicht noch eine Gebühr kassieren, die nicht nachvollziehbar ist. Wir machen uns stark dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Geld zurückbekommen“, sagt Ramona Pop, Vorständin der Verbraucherzentrale.

Darum geht es

Die Debeka zahlt bei einer Kündigung den Rückkaufswert einer Versicherung aus. Dabei zieht der Versicherer neben den üblichen Stornokosten eine kapitalmarktabhängige Stornogebühr ab. Wie hoch der Abzug ausfällt, hängt laut Vertragsbedingungen von Faktoren ab, die Verbraucher:innen nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht prüfen können. Die Verbraucherzentrale hält diese Regelung für intransparent.

Wie deutlich der Nachteil sein kann, zeigt ein Fall aus der Beratung der Verbraucherzentrale: Ein Verbraucher wollte 2023 zwei Verträge kündigen, die er 2011 abgeschlossen hatte. Die Debeka nannte einen Rückkaufswert von rund 12.500 Euro. Ohne den strittigen Stornoabzug wären es rund 15.600 Euro gewesen – also etwa 3.100 Euro mehr.

Viele wissen nicht, dass sie betroffen sind


Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg nutzt die Debeka den kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigungen bereits seit 2008. Aus Geschäftsberichten ergibt sich, dass in den Jahren 2022 bis 2024 insgesamt 241.994 Verträge durch Kündigung vorzeitig endeten. Daraus ergibt sich: Zehntausende Menschen können betroffen sein.

Viele sind sich dessen aber nicht bewusst. Auf den Abrechnungen ist der kapitalmarktabhängige Stornoabzug nicht unbedingt gesondert ausgewiesen.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sind in der Regel Menschen betroffen, die nach 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und diese ab Mitte 2022 gekündigt haben. Für alle, die sich unsicher sind, bietet die Verbraucherzentrale einen Online-Klage-Check. Wer nicht weiterkommt, kann Unterstützung bei einer Einschätzung durch die Verbraucherzentrale Hamburg erhalten.

Eintrag ins Klageregister bringt Vorteile

Wer sich ins Klageregister einträgt, macht bei der Sammelklage mit. Das ist einfach, kostenlos und ohne Prozesskostenrisiko möglich. Selbst wenn die Verbraucherzentrale vor Gericht verlieren sollte, müssen Betroffene keine Kosten fürchten. Im Erfolgsfall kann es Geld zurückgeben.

Eine Eintragung hat noch einen weiteren Vorteil: Die Ansprüche verjähren nicht, solange das Verfahren läuft. Das gilt auch für Verbraucher:innen, die einen Vertrag schon in der Vergangenheit gekündigt hatten und weniger Geld ausgezahlt bekamen. Die Verjährungshemmung kann auch für alle wichtig sein, die eine Kündigung beabsichtigen.

So gehen Betroffene vor

Um von der Sammelklage zu profitieren, können Betroffene drei Dinge tun:

● Mit dem Klage-Check der Verbraucherzentrale online prüfen, ob sie mitmachen können.

● Den News-Alert der Verbraucherzentrale zur Klage abonnieren, um über den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert zu werden.

● Sich beim Bundesamt für Justiz ins Klageregister eintragen.

Informationen zur Sammelklage, den Klage-Check und den News-Alert der Verbraucherzentrale finden Verbraucher:innen auf www.sammelklagen.de/verfahren/debeka

Hinweis: Die Sammelklage führt der Verbraucherzentrale Bundesverband mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Hamburg.

SdK erstreitet Grundsatzurteil zur Investmentsteuerreform: BFH setzt klares Zeichen gegen Besteuerung von Phantomgewinnen

Zum 31.12.2017 wurde das Investmentsteuergesetz („InvStG“) neu gefasst. Ziel des Gesetzentwurfes war eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Besteuerung

von Einkünften aus Investmentfonds. Im Zuge dieser Reform entschied sich der Gesetzgeber, dass alle Anteile, welche vor dem 31.12.2017 erworben wurden (sog. Altanteile)
zum 31.12.2017 als fiktiv veräußert gelten. Die Steuer auf diesen Vorgang soll allerdings erst entstehen, wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden. Gleichzeitig führt die
Reform dazu, dass Gewinne und Verluste aus Investmentfonds nach dem 31.12.2017 nur noch zu 70 % der Besteuerung unterliegen. Im Verlustfall bleiben damit 30 % der Verluste unberücksichtigt.

Hat ein Anleger nun Altanteile im Depot, die zum 31.12.2017 einen hohen Kurswert hatten, wird der Kursanstieg bis zum Systemwechsel nach Ansicht der Finanzbehörden voll versteuert.
Sinkt der Kurs nach dem 31.12.2017 wieder ab, so soll dieser Verlust nur noch zu 70 % abziehbar sein. Dies hat zur Folge, dass es nach Ansicht der Finanzbehörden selbst in Fällen mit
einem tatsächlichen wirtschaftlichen Verlust zu einer Steuerbelastung kommen kann. Ob dieses offenkundig widersinnige Ergebnis bei der Umgestaltung von Rechtssystemen hinzunehmen
ist, hatte nun der Bundesfinanzhof („BFH“) im Fall einer von der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) finanzierten Pilotklage zu entscheiden.

Der Bundesfinanzhof folgte dem Antrag des vom SdK unterstützten Klägers und entschied, dass §§ 56 und 17 InvStG so auszulegen sind, dass Verluste, soweit sie auf fiktiven Gewinnen
basieren, das steuerliche Ergebnis in voller Höhe mindern. Eine Besteuerung von nur fiktiven Gewinnen ist damit ausgeschlossen.

München, 29. Januar 2029

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Freitag, 16. Januar 2026

Brookfield Asset Management GmbH: BaFin warnt vor unerlaubten Angeboten und weist auf Identitätsdiebstahl hin

Angebliche Mitarbeiter einer Brookfield Asset Management GmbH nehmen ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin unaufgefordert telefonisch und per E-Mail, Kontakt zu Anlegerinnen und Anlegern auf. Sie bieten ihnen dabei angebliche Festgeldanlagen und angebliche vorbörsliche Aktien an. In der Vergangenheit nutzen sie dazu auch die aktuell nicht mehr aufrufbare Website deu-brookfield(.)com. Es wird der Anschein erweckt, mit lizensierten Banken und Emittenten der vorbörslichen Aktien zu kooperieren. Das ist nicht der Fall.

Nach bisherigen Erkenntnissen der BaFin besteht kein Zusammenhang mit der Brookfield Asset Management (Germany) GmbH, Frankfurt a. M. Es dürfte sich um einen Identitätsdiebstahl handeln.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.

Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank. Darüber hinaus ist für das öffentliche Angebot von NVIDIA-Aktien durch die Brookfield Asset Management GmbH kein von der BaFin gebilligter Prospekt veröffentlicht worden. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Quelle: BaFin

petrobas(.)ch: BaFin ermittelt gegen die Betreiber der Website und warnt vor angeblichen Festgeldangeboten

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor angeblichen Festgeldangeboten über die Website petrobas(.)ch. Zudem werden über die Website petrobas.ch ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen angeboten. Die Betreiber der Website werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

BaFin warnt vor Plattformreihe „Treten Sie der kostenlosen […]-App bei und investieren Sie sicher in Deutschland!

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Online-Handelsplattformen, die den Slogan „Treten Sie der kostenlosen […]-App bei und investieren Sie sicher in Deutschland!“ verwenden. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Die Websites haben eine identische Textgestaltung und nutzen denselben Aufbau.

Die BaFin warnt konkret vor folgenden Websites der Reihe, die diesen Slogan verwenden und die weitgehend identisch sind. Angaben zum Geschäftssitz werden auf den Websites nicht gemacht.

altrixspot20app(.)com (Altrix Spot 2(.)0)
ashwick-bitraze(.)net (Ashwick Bitraze)
astragainlux(.)net (Astra Gainlux)
bitbenefit-app(.)com (BitBenefit App)
bitrevotrading(.)net (Bitrevo Trading)
bouclier-apextrail-app(.)com (Bouclier Apextrail)
btc-drevola70(.)com (BTC-Drevola 7(.)0)
byte-qyz-app(.)com (Byte Qyz)
corexevyx-20(.)com (Corex eVyx 2(.)0)
evonartex-app(.)net (EvonartexApp)
exitodoribax(.)net (Exito Doribax)
finaitrix-core(.)net (FinAITrix Core)
fjellvaltrix(.)net (Fjell Valtrix)
fortunevortex42(.)com (Fortune Vortex 4(.)2)
fundfoundry-app(.)com (FoundFoundry)
glanzvirex(.)com (Glanz Virex)
helderbitnova(.)com (Helder Bitnova)
helder-flowdex(.)net (Helder Flowdex)
immediatev4intalapp(.)net (Immediate +V4 Intal)
impuls-evotradex(.)net (Impulse Evotradex)
infinity-profitai(.)com (Infinity Profit AI)
instant-93-crypto(.)com (Instant 9(.)3 CryptoPro)
instantarvo(.)com (Instant Arvo)
kendrel-yieldharbor(.)com (Kendrel YieldHarbor)
lexoronax-app(.)com (Lexoronax)
luciodfundoria(.)com (Luciodo Fundoria)
macronai(.)net (Macron AI)
merit-vaultaris(.)net (Merit Vaultaris)
monvaltrixa-app(.)com (Monvaltrixa)
nuage-boostx-app(.)com (Nuage BoostX)
petrixsys-app(.)com (PetrixSys)
polovion(.)com (Polovion)
powerlytix70(.)com (PowerLytix 7(.)0)
prad-finspiere(.)net (Prad Finspire)
prime-financeapp(.)com (Prime Finance)
redmontscoindrex(.)com (Redmonts Coindrex)
sonnenafinitor(.)net (Sonnen Afinitor)
stabile70kinjerapp(.)com (Stabile 7(.)0 Kinjer)
starfinance-app(.)com (StarFinance)
strafe-gatewayai(.)com (Strafe Gateway AI)
tpao-app(.)com (TPAO)
trackdexairsys-app(.)com (Track Dexair Sys)
trueblue-app-ai(.)com (TrueBlue)
zeylorpacte(.)net (Zeylor Pacte)

Wer in Deutschland Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Zulassung an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

Dienstag, 13. Januar 2026

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der ABO Energy KGaA zur Interessensbündelung auf

Die ABO Energy KGaA hat am 19.11.2025 bekannt gegeben, die Jahresprognose aufgrund von reduzierten Einspeisevergütungen und verzögerten Windprojekten anzupassen. Statt einem Konzernjahresüberschuss zwischen 29 und 39 Mio. Euro werde nunmehr von einem Konzernjahresfehlbetrag in Höhe von 95 Mio. Euro ausgegangen. Zudem würde die Konzerngesamtleistung nicht wie angekündigt um 5% - 30% gegenüber dem Vorjahr (445 Mio. Euro) steigen, sondern bei lediglich 250 Mio. Euro liegen. Die Geschäftsführung hat daraufhin u.a. ein Kostensenkungsprogramm initiiert und ohne einen konkreten Namen zu nennen, angegeben, von einem renommierten Beratungsunternehmen unterstützt zu werden. Einem Analystenbericht zufolge handelt es dabei um die Unternehmensberatung EY-Parthenon, die zur EY-Gruppe gehört.

Gemäß einem Bericht der WirtschaftsWoche vom 7.12.2025 ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft weitgehend unklar. Während der Projektierungsphase der Wind- und Solarparks schließt die ABO Energy KGaA als Muttergesellschaft Verträge mit den (Tochter-) Projektgesellschaften und stellt erbrachte Leistungen in Rechnung. Beglichen werden diese Rechnungen jedoch erst, wenn die Projektgesellschaften verkauft sind. Die erbrachten Leistungen werden dennoch sofort als Umsatzerlöse in der Bilanz der Muttergesellschaft erfasst, weil diese die Tochtergesellschaften nicht konsolidiert, also nicht in den eigenen Jahresabschluss mit einbezieht. Dies ist nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zulässig, weil die Tochtergesellschaften angeblich ausschließlich zum Zweck des Verkaufs gehalten werden. Operativer Cashflow und Gewinn gehen bei der ABO Energy KGaA seit Jahren erheblich auseinander. Während 2024 der Gewinn vor Steuern bei 36,4 Mio. Euro lag, war der operative cashflow mit -3,3 Mio. Euro negativ. Diese Divergenz besteht seit Jahren.

Die Gesellschaft hat die beiden Anleihen 2021/2030 (ISIN: DE000A3H2UT8 / WKN: A3H2UT) und 2024/2029 (ISIN: DE000A3829F5 / WKN: A3829F) emittiert. Im Halbjahresbericht 2025 hat die Gesellschaft die Verbindlichkeiten aus den Anleihen mit 122,64 Mio. Euro bilanziert. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Die SdK steht bereits im Kontakt mit der Wirtschaftskanzlei DMR Legal, die mit institutionellen Investoren zur Situation im Austausch ist. Gemeinsam ist beabsichtigt, von der Gesellschaft die Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) zu verlangen, um dort zunächst von der Geschäftsführung einen Bericht zur aktuellen Situation zu erhalten und anschließend einen gemeinsamen Vertreter für die Anleiheinhaber zu wählen. Dieser hat gegenüber der Gesellschaft erhebliche Informationsrechte. Die Wahl eines gemeinsamen Vertreters ist aus unserer Sicht erforderlich, um eine bestmögliche Wahrung der Interessen der Anleiheinhaber bereits bei der Erstellung eines Restrukturierungskonzeptes gewährleisten zu können. Zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters müssen 50 % des außenstehenden Anleihevolumens an der Versammlung teilnehmen,

Die SdK, fordert die Anleiheinhaber auf, sich der Interessensgemeinschaft anzuschließen und die SdK entsprechend zur Stimmrechtsvertretung zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist mit keinen Kosten verbunden.

Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/abo-energy für einen kostenlosen Newsletter registrieren sowie eine Vollmacht für die Stimmrechtsvertretung abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 12.01.2026

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

Freitag, 19. Dezember 2025

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK veröffentlicht Schwarzbuch Börse 2025

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hat das Schwarzbuch Börse 2025 veröffentlicht. Die neue Ausgabe dokumentiert zentrale Missstände im deutschen Kapitalmarkt und zeigt, wo Anleger heute besonders aufmerksam sein sollten. Das Schwarzbuch beleuchtet Fälle aus verschiedenen Anlageklassen und ordnet sie in das Marktumfeld eines herausfordernden Jahres ein.

Im aktuellen Schwarzbuch Börse gehen wir u.a. auf folgende Fälle ein:

Volkswagen AG: Zehn Jahre Dieselgate

In diesem Jahr jährte sich der VW-Dieselskandal zum zehnten Mal. Und noch immer ist dessen juristische Aufarbeitung nicht abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in 2025 nach einer Klage der SdK die frühere Zustimmung der Hauptversammlung zum Deckungsvergleich mit den D&O Versicherungen wegen nicht ordnungsgemäßer Angabe des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung für nichtig erklärt und die Haftungsvergleiche mit den Herren Dr. Winterkorn und Stadler im Dieselkomplex zur erneuten Verhandlung an das OLG Celle zurückverwiesen. Der BGH hat mit der Entscheidung die Informationsrechte der Aktionäre klargestellt und die Transparenz gestärkt.

Wirecard AG: Auch bei der Aufarbeitung des Skandals droht ein Versagen der Institutionen

Die Aufarbeitung des Wirecard-Skandals zieht sich ebenfalls nun schon viele Jahre hin. Erst haben die deutschen Institutionen bei der Verhinderung des Wirecard-Skandals versagt und nun drängt sich der Eindruck auf, dass sich dies bei der Aufarbeitung des Skandals fortsetzt. Für Ernüchterung sorgte in diesem Jahr ein Urteil des BGH, wonach geschädigte Aktionäre im Insolvenzverfahren nachrangig zu behandeln sind, selbst wenn sie Opfer mutmaßlich krimineller Bilanzfälschung wurden. Damit gehen die Anleger bei der Verteilung der Insolvenzmasse praktisch leer aus. Parallel verzögern sich Klagen gegen den Wirtschaftsprüfer EY teils um Jahre, da noch immer kein Gericht inhaltlich darüber befunden hat, ob Prüfungsfehler seitens EY vorlagen.

Vorsicht Falle: Der große Scam in den sozialen Medien

Ein weiteres Kapitel des Schwarzbuch Börse 2025 widmet sich den Risiken von Anlageempfehlungen in sozialen Netzwerken von selbst erklärten Finanzexperten und gefälschten Profilen von Prominenten. Manipulierte Erfolgsdarstellungen und aggressive Empfehlungen in geschlossenen Chatgruppen führen tausende Kleinanleger in unseriöse Krypto- oder Schneeballsysteme. Die SdK fordert umfassendere Präventionsarbeit sowie eine deutliche Stärkung finanzieller Bildung, um die Schäden durch Anlagebetrug zu minimieren.

Risiko Staatsanleihen: Auf dem Weg in die Schuldenspirale

Auch Staatsanleihen stehen im Fokus des diesjährigen Schwarzbuch Börse. Steigende Schulden, auf Kante genähte Haushalte und eine schwache Wirtschaft erhöhen die Risiken dieser lange als „sichere Bank“ geltende Anlageklasse. Auch Deutschland ist schon lange kein Musterschüler mehr.

Donald Trump: Wo bleibt die Börsenaufsicht SEC?

Und dann ist da noch Donald Trump. Seine wiederholten Äußerungen und politischen Entscheidungen fallen nicht selten zeitlich auffällig mit (passenden) Bewegungen an den Finanzmärkten zusammen. Das weckt den Verdacht, dass Insiderwissen genutzt oder begünstigt wird.

Weitere Schwerpunkte der diesjährigen Schwarzbuch-Ausgabe sind unter anderem das StaRUG-Verfahren bei VARTA, das verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, neue Missstände am Markt der Mittelstandsanleihen, ein böses Erwachen von Immobilieninvestoren am grauen Kapitalmarkt und der Niedergang der BayWa AG, bei der Aufsichtsräte förmlich an ihren Sitzen kleben.

Das Schwarzbuch Börse 2025 steht Mitgliedern der SdK unter www.sdk.org/veroeffentlichungen/schwarzbuch-boerse/ zum Download bereit. Nichtmitglieder können die digitale Version für 6 Euro und die Printversion für 9,00 Euro (inkl. Versandkosten) per E-Mail an info@sdk.org bestellen.

Über die SdK

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. ist die führende Anlegerschutzvereinigungen Deutschlands. Sie setzt sich für die Rechte von Minderheitsaktionären sowie die Interessensvertretung von Gläubigern in Sondersituationen ein und informiert über ihre Finanzpublikation AnlegerPlus regelmäßig über Entwicklungen am Kapitalmarkt.

Sonntag, 14. Dezember 2025

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK erzielt Einigung mit Paragon über Bedingungen der beabsichtigten Laufzeitverlängerung der Anleihe

SdK stimmt Bedingungen für Laufzeitverlängerung gegen Gewährung von weiteren Zugeständnissen zu

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) erzielte nach intensiven Verhandlungen mit der paragon GmbH & Co. KGaA („Paragon“) eine Einigung über die Bedingungen für eine von den Anleiheinhabern noch zu beschließende weitere Laufzeitverlängerung der von der Paragon emittierten Anleihe 2017/2027 (ISIN: DE000A2GSB86 / WKN: A2GSB8). Die Gesellschaft hatte zuvor die Anleiheinhaber zu einer Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 27.11.2025 bis zum 29.11.2025 eingeladen, um über eine Laufzeitverlängerung und weitere Anpassungen der Anleihebedingungen abzustimmen. Die Versammlung war aufgrund einer zu geringen Präsenz nicht beschlussfähig. Die Anleiheinhaber sind daraufhin zu einer Präsenzversammlung am 19. Dezember 2025 nach Delbrück eingeladen worden, um über Anpassungen abzustimmen. Die SdK hatte sich zuvor gegen eine Laufzeitverlängerung ohne entsprechende weitere Anpassungen zu Gunsten der Anleiheinhaber ausgesprochen. Nach intensiven Gesprächen zwischen der Gesellschaft, der SdK und einzelnen Anleiheinhabern konnte nun eine Einigung erzielt werden.

Neben der bereits von der Paragon angebotenen Anpassungen zu Gunsten der Anleiheinhaber, wie die unbedingten und unwiderruflichen Garantien der paragon movasys GmbH und der paragon electronic GmbH bzgl. der Zahlung der von der Paragon zahlbaren Kapitalia und eines Eigenbeitrages des Gründers und CEO/Geschäftsführers der paragon, Klaus Dieter Frers, sollen die Anleiheinhaber darüber hinaus eine zusätzlich PIK-Zinszahlung in Höhe von 15 % zum neuen Laufzeitende der Anleihe im Juli 2031 erhalten. Ferner verpflichtet sich die Gesellschaft, ab Juli 2026 einen Anleiherückkauf mit einem Volumen von 2 Mio. Euro durchzuführen. Der Geschäftsführer Klaus Dieter Frers verzichtet zudem auch für 2026 (wie bereits in den Jahren 2023 bis 2025) auf wesentliche Vergütungsbestandteile. Die variablen Vergütungen von Herrn Frers für die Geschäftsjahre 2027 bis 2030 dürfen jeweils erst dann ausgezahlt werden, wenn die Zinsen auf die Schuldverschreibungen zu dem auf das jeweilige Geschäftsjahr, in dem die variable Vergütung erdient worden ist, folgenden 2. Zinszahlungstag, mithin dem 5. Juli 2028 im Hinblick auf die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2027, dem 5. Juli 2029 im Hinblick auf die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2028, usw., vollständig von der Emittentin gezahlt worden sind.

Informationsveranstaltung am 15. Dezember 2025 um 10:00 Uhr

Die SdK wird am Montag, den 15. Dezember 2025, um 10:00 Uhr eine virtuelle Informationsveranstaltung für betroffene Anleiheinhaber durchführen, um die Details der Einigung zu erläutern. Der Vorsitzende der Geschäftsführung der Paragon, Herr Klaus Dieter Frers, wird daran ebenso teilnehmen. Interessierte Anleiheinhaber können sich unter www.sdk.org/informationsveranstaltung für eine Teilnahme registrieren.

München, den 13. Dezember 2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält eine Aktie und eine Anleihe der Emittentin!

Dienstag, 2. Dezember 2025

paragon GmbH & Co. KGaA: paragon lädt zur zweiten Gläubigerversammlung ein

Corporate News

- Teilnahmequorum bei erster Abstimmung ohne Versammlung erwartungsgemäß nicht erreicht

- Zweite Gläubigerversammlung findet am 19. Dezember 2025 in Delbrück in Präsenz statt


Delbrück, 01. Dezember 2025 – Die paragon GmbH & Co. KGaA [ISIN DE0005558696] hatte im Zeitraum 27. bis 29. November 2025 die Gläubiger der EUR-Anleihe [ISIN: DE000A2GSB86 / WKN: A2GSB8] im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung den Vorschlag der Emittentin zur Anpassung der Anleihebedingungen zur Abstimmung vorgelegt. Erwartungsgemäß wurde das Teilnahme-Quorum mit 3,00% der gesamten ausstehenden Schuldverschreibung klar verpasst. Das Unternehmen wird nun am 19. Dezember 2025 um 10 Uhr an ihrem Hauptsitz in Delbrück zu einer zweiten Gläubigerversammlung in Präsenz einladen. Als Veranstaltungsort ist das Hotel Waldkrug, Graf-Sporck-Strasse 34, 33129 Delbrück, vorgesehen. Es wird eine Teilnahmevergütung geben.

Zusammen mit der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird es vorher eine weitere Informationsveranstaltung geben, zu der noch gesondert eingeladen werden wird.

Klaus Dieter Frers, Gründer und Vorsitzender der Geschäftsführung des persönlich haftenden Gesellschafters der paragon GmbH & Co. KGaA, dazu: „Es war keine Überraschung, dass die erste Gläubigerversammlung nicht das erforderliche Teilnahmequorum erreicht hat. Wir gehen davon aus, dass unsere Bemühungen im Rahmen von Gesprächen mit den Anleger-Schutzgemeinschaften und den großen Anleihegläubigern am Ende zu einer breiten Zustimmung bei der zweiten Gläubigerversammlung führen werden.“

Über die paragon GmbH & Co. KGaA


Die im Regulierten Markt (Prime Standard) der Deutsche Börse AG in Frankfurt a.M. notierte paragon GmbH & Co. KGaA (ISIN DE0005558696) entwickelt, produziert und vertreibt zukunftsweisende Lösungen im Bereich der Automobilelektronik, Karosserie-Kinematik und Elektromobilität. Zum Portfolio des marktführenden Direktlieferanten der Automobilindustrie zählen im Segment Elektronik innovatives Luftgütemanagement, moderne Anzeige-Systeme sowie akustische High-End-Systeme. Im Segment Mechanik entwickelt und produziert paragon aktive mobile Aerodynamiksysteme. Im schnell wachsenden automobilen Markt für Batteriesysteme liefert paragon mit dem Geschäftsbereich Power Batteriemanagement-Systeme und Antriebsbatterien.

Neben dem Unternehmenssitz in Delbrück (Nordrhein-Westfalen) unterhält die paragon GmbH & Co. KGaA bzw. deren Tochtergesellschaften Standorte in Suhl (Thüringen), Landsberg am Lech und Nürnberg (Bayern), St. Georgen (Baden-Württemberg), Limbach (Saarland) sowie in Kunshan (China), Detroit (USA), Bengaluru (Indien) und Oroslavje (Kroatien).

Mehr Informationen zu paragon finden Sie unter www.paragon.ag.

Donnerstag, 20. November 2025

PANDION AG: Anleihegläubiger stimmen mit großer Mehrheit von annähernd 100 % für Prolongation der Anleihe 2021/2026

- Wichtiger Bestandteil des Konzepts zur Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur erfüllt

- Anleihegläubiger leisten mit ihrer Zustimmung wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Stabilisierung der Liquiditätssituation

Köln, den 20. November 2025 – Die PANDION AG, ein führender Projektentwickler für hochwertige Wohn- und Gewerbeprojekte in deutschen A-Städten, hat bei der vom 17. bis 19. November erfolgten Abstimmung ohne Versammlung für die Unternehmensanleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A289YC5 / WKN A289YC) eine Zustimmung für die Anpassung der Anleihebedingungen von annähernd 100 % erhalten. Die Teilnahmequote lag bei rund 55 % des ausstehenden Anleihevolumens.

Die Anleihegläubiger gaben ihre Zustimmung für die folgenden Beschlussgegenstände:

a. Erhöhung des Zinssatzes auf 8,00 % p.a.;

b. Halbjährliche Zinszahlung;

c. Verlängerung der Laufzeit der Anleihe bis zum 5. August 2028;

d. Vierteljährliche Berichterstattung über die Finanzlage;

e. Halbjährliche Investorenveranstaltung per Telefonkonferenz;

f. Vorzeitige Teilrückzahlung in Höhe von 10 % des Gesamtnennbetrags der Anleihe zum 31. Dezember 2027.

Die Prolongation der Unternehmensanleihe ist Teil eines umfassenden Konzepts zur Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur. Dazu zählt auch der Finanzierungsvertrag mit einem global aktiven Finanzinvestor im Volumen von 100 Millionen Euro, der Mitte Oktober angekündigt wurde und dessen Vollzug noch unter der Erfüllung mehrerer Auszahlungsvoraussetzungen steht, sowie die Prolongation weiterer Finanzierungen. Ziel ist es, die Liquidität nachhaltig zu stabilisieren und die Fristenkongruenz zwischen Tilgungen der Finanzierungen und den Projektverkäufen wiederherzustellen.

Reinhold Knodel, Vorstand und Inhaber der PANDION AG: „Wir freuen uns über die hohe Zustimmung zu unseren Vorschlägen und bedanken uns bei allen teilnehmenden Anleihegläubigern. Die Prolongation der Anleihe verschafft uns neben weiteren Bausteinen die notwendige finanzielle Flexibilität, um unser intaktes Geschäftsmodell wieder auf eine langfristig solide Grundlage zu stellen. Mit der positiven Resonanz aus den Gesprächen mit den Gläubigern gehen wir nun gestärkt an die weitere Umsetzung der geplanten Maßnahmen unseres Konzepts.“

Die PANDION AG bedankt sich für die professionelle Unterstützung während des Prozesses bei Pareto Securities AS, Frankfurt Branch, HEUKING sowie der iron AG.

Montag, 17. November 2025

el origen food GmbH gibt Zustimmung der Anleihegläubiger zur Nachranganpassung ihrer Anleihe 2023/2026 bekannt

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Hamburg, 17. November 2025 – Der el origen food GmbH, ein in Hamburg ansässiger Anbieter von hochwertigen Lebensmitteln, liegt das Ergebnis der Abstimmung ihrer Anleihegläubiger vor.

Die Gläubiger haben im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung – mit Zustimmung der Emittentin – mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit die vorgeschlagene Anpassung des Nachrangs beschlossen.

Die Gesellschaft hatte die Anleihegläubiger am 28. Oktober 2025 zur Abstimmung ohne Versammlung gemäß §§ 5 ff. SchVG aufgerufen. Gegenstand war eine Änderung wesentlicher Anleihebedingungen der bis zu EUR 10 Mio. umfassenden 8,00%-Inhaberschuldverschreibung 2023/2026 (ISIN: DE000A352B09, WKN: A352B0). Die Gesellschaft hatte ihren Anleihegläubigern vorschlagen, im Zeitraum vom 12. bis 14. November 2025 über die Anpassung des Nachrangs dahingehend zu beschließen, dass die Ansprüche der Gläubiger aus bzw. im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen (einschließlich etwaiger Zinszahlungen) erst nach sämtlichen in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Insolvenzordnung bezeichneten Ansprüchen und Forderungen aller bestehenden und zukünftigen sonstigen Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen sind. Die Anpassung sollte laut Gesellschaft den Zweck haben, eine etwaige künftige insolvenzrechtliche Überschuldungssituation bei der Gesellschaft abzuwenden. Aktuell liegt nach Auffassung der Geschäftsführung keine insolvenzrechtliche Überschuldungssituation vor.

Die Abstimmung wurde planmäßig durchgeführt. Da Gläubiger mit einem Nennwert von mehr als 50% des Gesamtnennbetrags der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe an der Abstimmung ohne Versammlung teilgenommen haben, war die Abstimmung ohne Versammlung beschlussfähig.

Weitere Informationen werden voraussichtlich am 21. November 2025 auf der Unternehmenswebseite unter: https://www.elorigenfood.de/pages/anleihe veröffentlicht.

Die Gesellschaft wird den gefassten Beschluss sobald möglich, voraussichtlich im Dezember 2025, durch Hinterlegung bei der Verwahrstelle Clearstream Banking Frankfurt und Beifügung zur Globalurkunde über die Schuldverschreibung gemäß § 21 des Schuldverschreibungsgesetzes vollziehen. Der Vollzug der Änderungen wird sodann auf der Unternehmenswebsite unter https://www.elorigenfood.de/pages/anleihe veröffentlicht.

Freitag, 14. November 2025

PANDION AG: Anmeldung der Anleihegläubiger zur Abstimmung ohne Versammlung bis heute 24 Uhr möglich

Corporate News

Köln, den 14. November 2025 – Die PANDION AG, ein führender Projektentwickler für hochwertige Wohn- und Gewerbeprojekte in deutschen A-Städten, informiert die Anleihegläubiger der Unternehmensanleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A289YC5), dass sie sich noch bis heute 24 Uhr beim Abstimmungsleiter anmelden können, um an der Abstimmung über die Änderung der Anleihebedingungen teilzunehmen.

Alle relevanten Informationen, die erforderlichen Formulare sowie eine detaillierte Beschreibung des Abstimmungsverfahrens stehen auf der Website der PANDION AG im Bereich Investor Relations zur Verfügung. Sollte der bei den Depotbanken zu beantragende „Besondere Nachweis mit Sperrvermerk“ noch nicht vorliegen, kann dieser noch bis zum 19. November 2025 um 24 Uhr nachgereicht werden.

Gegenstand der Abstimmung sind die von der Gesellschaft vorgeschlagenen Anpassungen der Anleihebedingungen, insbesondere die Prolongation der Anleihe um 2,5 Jahre sowie die Anhebung des Kupons auf 8,00 % p.a., die einen zentralen Bestandteil des Konzepts zur Neuausrichtung der Finanzierungsstruktur darstellen.

Gläubiger, die sich an der Abstimmung beteiligen, erhalten für den Fall, dass das notwendige Quorum erreicht wird, eine Vergütung in Höhe von EUR 10,00 je Schuldverschreibung.

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der paragon GmbH & Co. KGaA zur Interessensbündelung auf

Die paragon GmbH & Co. KGaA („Paragon“) hat am 10. November 2025 bekannt gegeben, dass sie die Anleiheinhaber der im Juli 2027 fälligen Anleihe 2017/2027 (ISIN: DE000A2GSB86 / WKN: A2GSB8) darum bittet, auf einer Abstimmung ohne Versammlung einer Verlängerung der Laufzeit der Anleihe um weitere vier Jahre zuzustimmen. Ferner soll u.a. auch eine Stundung der im Januar 2026 fälligen Zinszahlung und der Wegfall der unbaren Zinskomponente („PIK-Zinsen“) beschlossen werden. Die Abstimmung ohne Versammlung wird im Zeitraum vom 27.11.2025 bis zum 29.11.2025 stattfinden.

Der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) ist die aktuell schwierige Situation im Automotivsektor bewusst. Die Paragon hat sich in den zurückliegenden Jahren nach Einschätzung der SdK jedoch verhältnismäßig positiv entwickelt. Da eine Refinanzierung der Anleihe im Jahr 2027 trotz der vergleichsweisen positiven Entwicklung aufgrund der aktuell geringen Investitionsfreude in Automotive-Gesellschaften auch aus Sicht der SdK eher schwierig werden dürfte, erscheint eine Laufzeitverlängerung grundsätzlich ein sinnvoller Weg zu sein, um sowohl den Interessen der Gesellschaft als auch der Anleiheinhaber gerecht zu werden. Die gleichzeitig vorgesehene vollständige Streichung der PIK-Zinsen, die im Jahr 2022 als Kompensation für die bereits damals erfolgte Laufzeitverlängerung in die Anleihebedingungen mit aufgenommen wurden, erscheint uns jedoch nicht marktgerecht. Aus unserer Sicht muss die Gesellschaft weiterhin eine adäquate eigenkapitalähnliche Entschädigung für die Anleiheinhaber anbieten, damit einer erneuten Laufzeitverlängerung und einer Zinsstundung zugestimmt werden kann.

Die Anleiheinhaber sollten sich daher organisieren um ihre Interessen gemeinsam durchsetzen zu können. Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger unter
www.sdk.org/paragon zu einem kostenlosen Newsletter anmelden. Die SdK wird auch allen Anleiheinhabern eine kostenlose Stimmrechtsvertretung auf der kommenden Abstimmung ohne Versammlung und zukünftig stattfindenden Anleihegläubigerversammlungen anbieten.

Die SdK wird am Dienstag, den 18. November 2025, um 17 Uhr eine virtuelle Informationsveranstaltung für betroffene Anleiheinhaber durchführen. Dazu haben wir auch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Paragon, Herrn Klaus Dieter Frers, eingeladen, der seine Teilnahme bereits zugesagt hat. Interessierte Anleiheinhaber können sich unter www.sdk.org/informationsveranstaltung für eine Teilnahme registrieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 14. November 2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen und eine Aktie der Gesellschaft!