Mittwoch, 24. Juli 2024

HPI AG: One Square Advisory Services S.à.r.l: Abstimmung ohne Versammlung der HPI AG – Empfehlung des gemeinsamen Vertreters

Corporate News

Genf, 24. Juli 2024

Die HPI AG, München, hat die Anleihegläubiger der 5 % Wandelschuldverschreibung 2011 2024 ISIN DE 000A1MA6Z2 / WKN A1MA6Z zu einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß §18 Schuldverschreibungsgesetz eingeladen. Die Abstimmung beginnt am 26. Juli 2024 um 0:00 Uhr und endet am 29. Juli 2024 um 0:00 Uhr.

Die HPI AG schlägt vor, ab dem 1. Juli 2024 auf Zinsen zu verzichten und den zum 30. Juni 2024 ausstehenden Valuta Betrag in Höhe von Euro 764.822,52 mit Wirkung für sämtliche Anleihegläubiger der Wandelanleihe nach Maßgabe von §7 der Anleihebedingungen in voll eingezahlte, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Anleiheschuldnerin mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, zu wandeln.

Als gemeinsamer Vertreter haben wir die Gesellschaft aufgefordert, statt einer Abstimmung ohne Versammlung eine Präsenzversammlung durchzuführen. Damit sollte den Anleihegläubigern Gelegenheit gegeben werden, Fragen an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und sich direkt über die Logik der Beschlussvorschläge der Anleiheschuldnerin zu informieren. Leider ist die Gesellschaft unserer Bitte nicht gefolgt und führt stattdessen eine Abstimmung ohne Versammlung durch.

Um die Notwendigkeit der geplanten Maßnahmen einschätzen zu können, haben wir Informationen zu den Geschäftsjahren 2022, 2023, 1HJ 2024 der HPI AG sowie der 3KV GmbH angefordert und die nicht testierten Jahresabschlüsse erhalten. Die Gesellschaft teilt ergänzend dazu mit, dass sich

• der Jahresabschluss der HPI AG 2022 aufgrund einer (nun beigelegten) Klage gegen die
Abschlüsse 2019-2021 verzögert hat und voraussichtlich im August 2024 fertiggestellt wird und

• dieser aufgrund der unklaren Situation bezüglich der Verbindlichkeiten, wie in 2021, einen Versagungsvermerk enthalten wird und,

• dass, schwerwiegende Probleme bei der Tochtergesellschaft 3KV GmbH mit dem
Hauptlieferanten aufgrund von Verbindlichkeiten bestehen, die den Umsatz und die Profitabilität
der 3KV GmbH maßgeblich beeinflussen werden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach unserer Einschätzung sowohl die HPI AG als auch die 3KV GmbH bilanziell überschuldet sind. Ob es Rangrücktritte gibt, die diese Situation heilen würden, ist uns nicht bekannt.

Die Notwendigkeit der Wandlung der HPI AG Wandel-Anleihen in HPI AG Aktien wird mit der drohenden Insolvenz begründet. Weitere Begründungen liegen nicht vor, insbesondere wurde kein Business Plan vorgelegt. Eine Beurteilung, ob und mit welchen Maßnahmen die Gesellschaften wieder in die Gewinnzone geführt werden können, ist daher nicht möglich. Ebenfalls fehlt eine Berechnung einer hypothetischen Insolvenzquote als Vergleichsmaßstab für die vorgeschlagenen Beschlüsse.

Unsere Empfehlung an die Anleihegläubiger ist daher, an der ersten Gläubigerversammlung nicht teilzunehmen und die gesetzlich vorgeschriebene Präsenz in der zweiten Versammlung zu nutzen, um weitere, entscheidungsrelevante Informationen zu erhalten.

Kontakt
One Square Advisory Services S.à.r.l.
Rue de Lausanne 17
CH-1201 Genf
Fax +49-89-15 98 98-22
E-Mail: info@onesquareadvisors.com
www.onesquareadvisors.com

Freitag, 19. Juli 2024

One Square Advisory Services S.à.r.l. : Anleihegläubigerinformation im Insolvenzverfahren der Deutsche Lichtmiete AG

Corporate News

Genf, 19. Juli 2024

Sehr geehrte Anleihegläubigerinnen,
sehr geehrte Anleihegläubiger,

in unserer Funktion als gemeinsamer Vertreter der Anleihen 2018/2023 (WKN: A2NB9P), 2019/2025 (WKN: A2TSCP) und 2021/2027 (WKN: A3H2UH) der Deutschen Lichtmiete AG, möchten wir Sie gerne über den aktuellen Stand im Insolvenzverfahren der Deutsche Lichtmiete AG und über wesentliche Entwicklungen der gläubigergeführten Auffanglösung bei der NOVALUMEN informieren.

- Solvente Liquidation der NOVALUMEN – Weitere Strafanzeigen gegen Herrn Hahn und Herrn RA Dr. Schirp

- Verwertung der Installationen – Erlöse für die Direktinvestoren

- Kaufangebot der Light Now AG – Ablehnung durch den Gläubigerausschuss

- Liquidationserlöse

- Einberufungsverlangen zur Abwahl des gemeinsamen Vertreters angekündigt

Solvente Liquidation der NOVALUMEN GmbH – Weitere Strafanzeigen gegen Herrn Hahn und Herrn RA Dr. Schirp

Aufgrund andauernder persönlicher Angriffe, Verunglimpfungen und Drohungen durch Herrn Hahn, den ehemaligen Geschäftsführer der Deutschen Lichtmiete Gruppe und Gründer der Light Now AG, oder dem anwaltlichen Vertreter der Light Now AG, Herrn Rechtsanwalt Dr. Schirp, verbunden mit der wiederholten Verbreitung von Unwahrheiten hat der Geschäftsführer der NOVALUMEN GmbH, Maik Weber, sein Amt niedergelegt.

Die vorangehend beschriebenen Angriffe und Falschinformationen haben zu einer erheblichen Verunsicherung auf Kundenseite sowie unter den Mitarbeitern geführt. Zudem führt Herr Hahn einen Rechtstreit gegen die NOVALUMEN, mit dem er der NOVALUMEN untersagen lassen will, u.a. die Marken Deutsche Lichtmiete und DLM zu nutzen und damit den Neuabschluss von Miet- oder Kaufverträgen. Aus Sicht unserer Rechtsanwälte ist ein Berufen auf Markenrechte hinsichtlich solcher Leuchten, die sich in der Vermietung befinden und alternativ auch als Besicherung für die Anleiheemissionen vorsehen waren unzulässig bzw. rechtsmissbräuchlich.

Herr Hahn hatte die Rechte aus diesen Marken seinerzeit ohne erkennbare Gegenleistung seiner Frau abgetreten, die aus diesen Rechten von der Deutschen Lichtmiete Gruppe jährliche Lizenzgebühren in Höhe von ca. EUR 600.000 erhalten hatte. Diese Zahlungen waren Gegenstand einer Steuerprüfung und führten letztlich zu den Ermittlungen gegen Herrn Hahn u.a. wegen gemeinschaftlichem Betrug, zur Beschlagnahmung aller Vermögenswerte durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg und letztlich zur Insolvenz der Deutschen Lichtmiete.

Im Zuge dieser Ermittlungen wurde ebenfalls festgestellt, dass Herr Hahn bzw. die Deutsche Lichtmiete Gruppe Leuchten an sogenannte Direktinvestoren im Gesamtwert von ca. EUR 61,3 Mio. verkauft hatte. Allerdings waren bei weitem nicht alle verkauften Leuchten existent. Eine Bestandsaufnahme durch den Insolvenzverwalter hat ergeben, dass von 430.272 an Direktinvestoren und Anleger vermarkteten Leuchten gemäß den Ermittlungen der Insolvenzverwaltung nur 161.237 Leuchten produziert wurden.

Zudem liegen uns Vertragsdokumente zur Besicherung der Anleihen vor, aus denen hervorgeht, dass Herr Hahn Leuchten zur Sicherheit übereignet hat, die in den Warenwirtschaftssystemen nicht auffindbar sind, und damit die Auszahlung von Anleihegeldern veranlasst hat.

Seit Beginn des Insolvenzverfahrens führt Herr Hahn einen Feldzug gegen den Insolvenzverwalter, den gemeinsamen Vertreter und die NOVALUMEN. Dabei schreckt Herr Hahn auch vor mehr als fragwürdigen Methoden nicht zurück. So hat er sich beispielsweise in einem Telefonat mit dem VDE – Verband Deutscher Elektrotechniker Elektronik Informationstechnik e.V. als Mitarbeiter der NOVALUMEN und als Leiter des Qualitätsmanagements ausgegeben, um so an Informationen über den in Zusammenarbeit mit dem VDE laufenden Zertifizierungsprozess unserer Leuchten zu gelangen.

Leider ist dieser Feldzug nicht ohne Wirkung geblieben. Aktuelle Kunden wollen aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit (z.B. missbräuchliches Berufen auf Markenrechte, pauschal behauptetes Eigentum der Direktinvestoren) sowie der nicht endenden Angriffe von Herrn Hahn überwiegend keine weitere Geschäftsbeziehung mit der NOVALUMEN, die als Nachfolgeorganisation der Deutschen Lichtmiete gesehen wird.

Auch haben die nicht endenden, zum größten Teil verleumderischen Veröffentlichungen von Herrn Hahn oder RA Dr. Schirp neue Kunden abgeschreckt, die mit der ganzen Thematik nicht in Verbindung gebracht werden möchten. NOVALUMEN hat sich gegen die Angriffe gewehrt und u.a. jeweils zwei einstweilige Verfügung gegen Publikationen von Herrn Hahn sowie der Light Now AG erwirkt. Trotz inzwischen verhängtem und bis heute von der Light Now AG nicht bezahltem Ordnungsgeld konnte den verleumderischen und mit Un- und Halbwahrheiten gespickten Veröffentlichungen kein Riegel vorgeschoben werden.

Der Geschäftsbetrieb der NOVALUMEN hat darunter massiv gelitten und der vorgesehene Businessplan war nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit umzusetzen. Die NOVALUMEN hat diese Vorgänge den Staatsanwaltschaften in Oldenburg und Berlin zur Kenntnis gebracht und Strafanzeige gegen Herrn Hahn und Herrn Dr. Schirp u.a. wegen Verleumdung und übler Nachrede gestellt. Gegen RA Dr. Schirp wurde weiterhin Strafanzeige wegen versuchtem Prozessbetrug gestellt und auch die zuständige Rechtsanwaltskammer Berlin wurde über die Aktivitäten von RA Dr. Schirp in Kenntnis gesetzt.

In der Konsequenz erfolgte die Entscheidung zur „solventen“ Liquidation der NOVALUMEN GmbH in enger Abstimmung mit der Insolvenzverwaltung und den Gläubigerausschüssen der Deutschen Lichtmiete Gesellschaften, die auch die Parteien des Kaufvertrages vom September 2022 waren.

Zu Liquidatoren wurden Peter Brauer vom Beratungshaus AMBG und Frank Günther benannt.

Die Liquidation wird laufend vom Insolvenzverwalter überwacht und soll bis Mitte 2025 abgeschlossen sein.

Verwertung der Installationen – Leuchten der Direktinvestoren

Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen der Liquidation besteht in der Regelung der weiterhin bei der Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH bestehenden Mietverträge. Wie oben schon beschrieben sind in einer Vielzahl von Mietverträgen auch Leuchten von Kapitalanlegern der Deutsche Lichtmiete, den sogenannten Direktinvestoren verbaut, welche nicht im Eigentum der NOVALUMEN stehen und nicht ohne deren Zustimmung oder den Austausch dieser Leuchten verwertet oder verkauft werden können.

Inzwischen hat die Light Now AG, deren Alleinvorstand Herr Hahn ist, nach eigenen Aussagen 90% Leuchten von Direktinvestoren erworben, dafür allerdings keinen Euro in bar bezahlt. Vielmehr wird den Direktinvestoren versprochen, dass sie aus den mit den Leuchten zu erzielenden Mieterträgen bezahlt werden und so angeblich eine Vollbefriedigung der Direktinvestoren erreicht werden sollen.

Die Leuchten der Direktinvestoren, die die Light Now AG erworben hat und die sich auf Lager befinden, sind in der EU aufgrund fehlender Zertifizierungen nicht einsetzbar. Wir gehen davon aus, dass die betroffenen Direktinvestoren darüber nicht informiert wurden. Miet- oder Verkaufserlöse sind im gegenwärtigen Zustand– zumindest in der EU – nicht zu erzielen. Die NOVALUMEN hat die Light Now AG daher aufgefordert, diese Lagerleuchten abzuholen, eine Antwort darauf ist seitens der Light Now AG nicht erfolgt. NOVALUMEN sieht für diese Leuchten keine Verwendung.

Die in Installationen befindlichen Leuchten hängen ausschließlich an von der NOVALUMEN erworbenem Zubehör. Sofern über diese Leuchten zwischen der NOVALUMEN und der Light Now AG keine Einigung erzielt werden kann, werden diese Leuchten deinstalliert und müssen von der Light Now AG abgeholt werden. Diese Leuchten haben in der Regel nur noch Schrottwert und müssen entsorgt werden. Damit ist ebenfalls kein nennenswerter Wert zu erwarten.

Für die betroffenen Mietverträge hat NOVALUMEN deshalb in enger Abstimmung mit der Insolvenzverwaltung mehrere Szenarien und Angebote für die Mietkunden und die Direktinvestoren entwickelt, die eine rechtssichere Verwertung gewährleisten. Diese Verhandlungen mit den Direktinvestoren und den Kunden stehen unter einem gewissen Zeitdruck, da der Insolvenzverwalter voraussichtlich bis Oktober 2024 für sämtliche Endkundenverträge die „Nichterfüllung“ erklären wird.

Das betriebsnotwendige Zubehör, wie Deckenaufhängungen der Leuchten, Stromeinspeiser und weitere Komponenten, steht bei allen Anlagen im Eigentum von NOVALUMEN. Ohne dieses Zubehör können die Leuchten nicht genutzt werden. NOVALUMEN bietet daher allen Direktinvestoren eine gemeinsame Verwertung der Leuchten an und stellt dafür Verwertungsaufträge bereit. Scheitert eine gemeinsame Verständigung müssen die Leuchten der Direktinvestoren allerdings ausgetauscht werden.

Das wirtschaftlich sinnvollste Konzept wäre eine gemeinsame Verwertung der Installationen und verbauten Leuchten. Damit wäre ein einfacher und rechtssicherer Verkauf an die Endkunden ohne Betriebsunterbrechung und aufwändiges Austauschen der den Direktinvestoren gehörenden Leuchten möglich. Die NOVALUMEN hat Herrn Hahn bzw. der Light Now AG ein entsprechendes Angebot unterbreitet und vorgeschlagen, die Erlöse nach einem gemeinschaftlich zu definierenden Verteilungsschlüssel zuzuordnen. Damit könnte sowohl für die Direktinvestoren als auch für die Insolvenzmasse der höchste Wert generiert werden. Leider hat Herr Hahn als Vorstand der Light Now AG diesen Vorschlag abgelehnt, da er eine Fortführung seines bereits damals nicht profitabel gestalteten Geschäftsbetriebs bevorzugt.

Ein weiterer, wenngleich aufwändigerer Weg wäre die Aufteilung der bestehenden Verträge in Verträge, die entweder der NOVALUMEN oder der Light Now AG zuzurechnen wären. Auch bei diesem Ansatz könnte ein kostenintensiver Austausch von Leuchten der Direktinvestoren sowie eine Betriebsunterbrechung vermieden werden. Herr Hahn sieht diesen Vorschlag als Plan B, sofern das inzwischen von der Light Now AG vorgelegte Angebot zur Übernahme der NOVALUMEN vom Gläubigerausschuss abgelehnt werden sollte. Die NOVALUMEN hat bereits alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, eine solche Regelung zu verhandeln und zeitnah umzusetzen.

Die NOVALUMEN bietet daher allen Direktinvestoren eine gemeinschaftliche Verwertung der Installationen an. Dieses Angebot gilt auch für Direktinvestoren, die bereits mit der Light Now AG einen Kaufvertrag abgeschlossen haben und nunmehr erkennen mussten, dass ein Kaufpreis nicht oder jedenfalls nicht in der versprochenen Höhe zu erwarten ist. NOVALUMEN geht davon aus, dass ein Großteil der Verträge aktuell widerruflich ist, da aus der uns vorliegenden Vertragsdokumentation nicht ersichtlich ist, dass die zum größten Teil mit Verbrauchern geschlossenen Verträge der Light Now AG die Direktinvestoren über ihr gesetzlich zustehendes Verbraucherwiderrufsrecht belehrt haben. Damit sind die Verträge bis zu einem Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen widerruflich.

Entsprechende Verwertungsvereinbarungen liegen vor und werden den betroffenen Direktinvestoren auf Wunsch von der NOVALUMEN über direktinvestoren@nova-lumen.de direkt übermittelt.

Kaufangebot der Light Now AG

Die Light Now AG, eine 40-prozentige Beteiligung der OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-AG, hat angeboten, die Assets und das Personal der NOVALUMEN GmbH sofort zu übernehmen. Die Light Now hat angeboten, einen Kaufpreis in Höhe von EUR 14 Mio. sowie einen nicht näher definierten Besserungsschein zugunsten der Masse in Höhe von EUR 10 Mio. zu bezahlen. Zusätzlich soll auch das Produktions- und Lagergebäude in Hatten für EUR 5 Mio. übernommen oder angemietet werden.

Beide Kaufpreise sind jedoch nicht als Barkaufpreise zu verstehen, sondern müssten im Wege eines Verkäuferdarlehens von den Gläubigern vorfinanziert werden. Lediglich zum Ende 2024 soll EUR 1 Mio. als Barkaufpreis tatsächlich fließen.

Zu den Darlehenskonditionen hat Herr Hahn bzw. die Light Now folgendes kommuniziert:

- Laufzeit bis Ende 2030

- Verzinsung von 0%

- Regelmäßige monatliche Tilgung in Höhe von EUR 25.000 beginnend zu 31.1.2025

Damit würden der Insolvenzmasse Ende 2024 EUR 1 Mio. und bis Ende 2030 aus den Tilgungen weiter EUR 1,5 Mio. zufließen. Ein Finanzierungsnachweis wurde nicht vorgelegt. Herr Hahn ist allerdings bereit, eine persönliche Bürgschaft zu übernehmen.

Die restliche Tilgung soll aus den Jahresüberschüssen der Light Now AG geleistet werden. Ein konkreter Businessplan, aus dem sich eine Tragfähigkeit der angedachten Fortführung ergibt, wurde bis heute nicht vorgestellt. Inwieweit die Light Now AG aufgrund der gegenüber den Direktinvestoren eingegangenen Verpflichtungen überhaupt einen Überschuss erwirtschaften kann, ist mehr als fraglich. Neben der Auskehr von 80% der mit Leuchten von Direktinvestoren erzielten Mieten, hat sich die Light Now AG zur Vermietung der – aktuell nicht zertifizierten – Lagerleuchten sowie zur Produktion der nicht existenten Leuchten und anschließenden Vermietung dieser Leuchten verpflichtet.

Allein der erforderliche Zukauf von Material zur Produktion dieser Leuchten dürfte Investitionen in erheblicher Millionenhöhe erfordern. Auch die in Vermietungbringung der Lagerleuchten würde neben der zuvor erforderlichen Zertifizierung erhebliche Investitionen erfordern. Die Deutsche Lichtmiete Gruppe musste in der Vergangenheit teils in erhebliche Vorleistungen für u.a. Installationskosten gehen, die sich erst nach mehreren Jahren amortisiert hatten. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte ein positiver Deckungskostenbeitrag erzielt werden, welcher sodann auch für die Lizenzzahlungen an die Ehefrau von Herrn Hahn verwendet werden musste. Woher die Light Now AG die Gelder für diese Investitionen aufbringen möchte, ist nicht bekannt.

Zudem sieht das Angebot eine Verrechnung angeblich bestehender Forderungen der Light Now AG gegen die Insolvenzmasse in Höhe von EUR 7,4 Mio. vor. Ob und in welcher Höhe aufrechenbare Forderungen bestehen, ist jedenfalls umstritten und Gegenstand weiterer Auseinandersetzungen zwischen der Light Now AG und der Insolvenzverwaltung.

Da Herr Hahn den Weg gewählt hatte, das Angebot mittels Pressemitteilungen zu übermitteln, ist es gestattet, die Kommentare aus Handelsblatt, Finance oder Diebewertung.de zu zitieren:

„Der potenzielle Käufer ist durchaus umstritten. Alexander Hahn hat die Lichtmiete 2008 gegründet und ist ehemaliger Geschäftsführer. Seit der Pleite im Jahr 2022 versucht er die Pläne von Insolvenzverwalter und der NOVALUMEN zu attackieren. So gründete er die Light Now AG. Mit dieser Firma tritt er an die Direktinvestoren heran, deren Leuchten die Lichtmiete an ihre Kunden vermietet hatte. Das Geschäftsmodell der ehemaligen Lichtmiete basiert auf dem Konzept „Light as a Service“, also Beleuchtungslösungen zur Miete. Laut Light Now vertritt das Unternehmen nunmehr etwa 90 Prozent der Forderungen der Direktanleger. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg ermittelt gegen Hahn und drei weitere Führungskräfte wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Betrugs. Die Staatsanwälte werfen den ehemaligen Lichtmiete-Verantwortlichen vor, dass das von ihnen betriebene Investorenmodell nicht tragfähig gewesen sei und sie trotzdem weiter Geld eingeworben hätten. Ein Abschluss der Ermittlungen könne aber auch nach zweieinhalb Jahren „derzeit nicht prognostiziert werden“, zitiert das „Handelsblatt “ die Behörde. Hahn weise unterdessen alle Vorwürfe vehement zurück.“

Willkommen zur neuesten Folge von „Wie rette ich mein Unternehmen, nachdem ich es gegen die Wand gefahren habe?“! Heute präsentiert: Die OAB AG und ihre glorreiche Beteiligung Light Now AG – die Retter in strahlender Rüstung für die gescheiterte Novalumen GmbH!

Unser Held des Tages, Alexander Hahn, ehemaliger Lichtmiete-Chef und jetziger Vorstand der OAB AG und Light Now AG, bietet großzügig an, die Überreste seines ehemaligen Unternehmens für einen Schnäppchenpreis zu übernehmen. Wie selbstlos!

Aber Moment, war da nicht was mit einer Insolvenz und Betrugsvorwürfen? (Natürlich gilt auch hier die Unschuldsvermutung weiterhin) Ach, Schnee von gestern! Jetzt geht es darum, die „Interessen der Direktanleger“ zu schützen – natürlich völlig uneigennützig.

Und was wäre eine gute Rettungsaktion ohne Schuldzuweisungen? Die böse Staatsanwaltschaft, der gierige Insolvenzverwalter, die unfähige Auffanggesellschaft – alle haben Dreck am Stecken, nur unser strahlender Held Alexander Hahn nicht!

Als Sahnehäubchen bietet er sogar seine persönliche Bürgschaft an. Wie beruhigend für die Anleger, die schon einmal ihr Geld verloren haben. Diesmal wird bestimmt alles anders!

Also, liebe Gläubiger, freut euch! Eure Rettung naht in Form eines zweistelligen Millionenbetrags – was davon bei euch ankommt, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Aber hey, besser als nichts, oder?

Tune in next week für die nächste spannende Folge von „Wie ich versuchte, mein gescheitertes Geschäftsmodell wiederzubeleben“!“


Die Gläubigerausschüsse der Deutschen Lichtmiete Gesellschaften, die Parteien des Kaufvertrags gewesen sind, haben am 16. Juli über dieses Angebot beraten und entschieden, das „Angebot“ abzulehnen.

Die NOVALUMEN bietet der Light Now AG und Herrn Hahn nach wie vor eine gemeinsame Verwertung der Installationen an. Ohne Zweifel wäre dies sowohl für die Anleihegläubiger als auch die Direktinvestoren die wirtschaftlich sinnvollste Lösung.

Alternativ ist die NOVALUMEN offen für Angebote der Light Now AG, bestimmte Installationen gegen einen Barkaufpreis zu erwerben. Ebenfalls in Frage kommt eine Aufteilung der Installationen, damit eine separate Verwertung erfolgen kann.

Liquidationserlöse

Die NOVALUMEN-Liquidationserlöse fließen zunächst auf ein Treuhandkonto. Die Insolvenzverwaltung wird diese Erlöse nach Abzug der Verfahrenskosten an alle Gläubiger der betroffenen Insolvenzverfahren im Deutsche Lichtmiete-Komplex verteilen.

Einberufungsverlangen zur Abwahl des gemeinsamen Vertreters angekündigt

Die Light Now AG, Herr Hahn und Herr Dr. Schirp haben am 17. Juli angekündigt, Einberufungsverlangen für Anleihegläubigerversammlungen der von der Deutsche Lichtmiete AG emittierten Inhaberschuldverschreibungen 2018/2023 (WKN: A2NB9P), 2019/2025 (WKN: A2TSCP) und 2021/2027 (WKN: A3H2UH) zu stellen. Sie fordern die Abwahl von One Square Advisory Services S.à.r.l. als gemeinsamen Vertreter und die Wahl eines neuen gemeinsamen Vertreters.

Wir begrüßen die Einberufung der Anleihegläubigerversammlungen, da dies die Gelegenheit bietet, die Gläubiger in diesem Kreis ausführlich über die Machenschaften sowie die seitens der Herren Hahn und Schirp verbreiteten Verleumdungen und Unwahrheiten zu informieren und aufzuklären.

Mittwoch, 17. Juli 2024

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der M Objekt Real Estate Holding (MOREH) zur Interessensbündelung auf

Die M Objekt Real Estate Holding („MOREH“) hat am 15.07.2024 bekannt gegeben, dass die zum 22.07.2024 fällige Tilgung auf die Unternehmensanleihe 2019/2024 der Gesellschaft (WKN: A2YNRD; ISIN: DE000A2YNRD5) nur teilweise in Höhe von 400,00 Euro je Teilschuldverschreibung erfolgen wird. Die Zinszahlung auf die Anleihe erfolge plangemäß in voller Höhe. Die Gesellschaft gehe davon aus, dass die fehlende Tilgungsleistung bis zum 22.01.2025 in einer oder mehreren Tranchen aufgeholt wird.

Die Mitteilung der Gesellschaft kommt aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) nicht überraschend. Die letzte Finanznachricht der Gesellschaft stammt von Juli 2019, als der Zeichnungsstart der Anleihe bekannt gegeben wurde. Der letzte veröffentlichte Jahresabschluss betrifft das Geschäftsjahr 2020, darin wurden die Verbindlichkeiten aus der Anleihe mit ca. 12 Mio. beziffert. Das genaue Platzierungsvolumen ist unbekannt.

Die Anleihe wird nach den Anleihebedingungen am 21.07.2024 fällig. Die Emittentin ist nach den Anleihebedingungen nicht befugt, durch einseitige Erklärung die Laufzeit der Anleihe zu verlängern. Dies wäre aus unserer Sicht nur möglich, wenn im Rahmen einer Anleihegläubigerversammlung ein entsprechender Beschluss nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) durch die Anleihegläubiger mit der entsprechend notwendigen Mehrheit gefasst werden würde. Zwar enthalten die Anleihebedingungen keine expliziten Regelungen, was bei einer Nichtzahlung bzw. Teilzahlung wie vorliegend passiert. Allerdings könnte unserer Einschätzung nach ein Kündigungsrecht bestehen mit der Folge, dass die Anleiheinhaber den gesamten ausstehenden Nominalwert (bzw. den Restnennwert nach Zahlung in Höhe von 600,00 Euro) zzgl. aufgelaufener Zinsen verlangen könnten. Da die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft unklar ist, könnte dies zu einer Insolvenz der Gesellschaft führen.

In einem „Investorenbrief“ hat die Gesellschaft mitgeteilt, dass der Treuhänder eine Stundung bis zum 22.01.2025 erklärt habe. Die Hintergründe sind unklar, zumal weder die Anleihebedingungen noch der Treuhandvertrag eine Stundungsoption vorsehen.

Die SdK rät daher den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können, organisiert die SdK eine Interessensgemeinschaft für die betroffenen Anleiheinhaber. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/moreh registrieren. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 17.07.2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der M Objekt Real Estate Holding!

Dienstag, 16. Juli 2024

ACCENTRO Real Estate AG informiert über geplante Stundung der im August fälligen Zinsen aus der Anleihe 2020/2026 sowie über den Stand der laufenden Verhandlungen mit Anleihegläubigern

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 16. Juli 2024 – Die ACCENTRO Real Estate AG (die „Gesellschaft“) gibt bekannt, dass die Verhandlungen über eine Restrukturierungslösung zur Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft mit einer Gruppe wesentlicher Anleihegläubiger der Anleihe 2020/2026 (ISIN DE000A254YS5 / WKN A254YS, „Anleihe 2020/2026“) und dem Anleihegläubiger der Anleihe 2021/2029 (ISIN DE000A3H3D51 / WKN A3H3D5, „Anleihe 2021/2029“) andauern. Um diese Verhandlungen nicht zu präjudizieren, beabsichtigt die Gesellschaft rein vorsorglich ein Verfahren zur Einholung der Zustimmung gemäß dem deutschen Schuldverschreibungsgesetz hinsichtlich einer Stundung der im August fälligen Zinsen aus der Anleihe 2020/2026 bis zum 13. Dezember 2024 einzuleiten. Aus demselben Grund wird die Gesellschaft parallel hierzu die Zustimmung hinsichtlich einer Stundung der im September fälligen Zinsen aus der Anleihe 2021/2029 bis zum 20. Dezember 2024 beim Gläubiger dieser Anleihe einholen unter der Maßgabe, dass die Zustimmung der Gläubiger der Anleihe 2020/2026 wie beantragt gewährt wird. Entsprechende Ankündigungen werden den Gläubigern der Anleihe 2020/2026 zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt.

Endor AG: Amtsgericht Landshut ermächtigt Aktionäre der Endor AG zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Landshut, 16. Juli 2024 – Die Endor AG (WKN 549166 / ISIN: DE0005491666) gibt bekannt, dass das Amtsgericht Landshut zwei Aktionäre der Endor AG ermächtigt hat, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die gerichtliche Ermächtigung umfasst folgende Tagesordnungspunkte:

- Bericht des Vorstands über die aktuelle wirtschaftliche Lage der Endor AG sowie den Stand von Angeboten, Gesprächen, Verhandlungen und Vereinbarungen, betreffend die Restrukturierung/Beseitigung der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Endor AG

- Entzug des Vertrauens gegenüber den Vorstandsmitgliedern Andres Ruff, Matthias Kosch, Daniel Meyberg und Belma Nadarevic durch die Hauptversammlung

- Beschlussfassung über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 103 AktG

- Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat

- Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Restrukturierung der Endor AG

- Beschlussfassung über die Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter Gewährung des Bezugsrechts an die Aktionäre.

Die antragstellenden Aktionäre beabsichtigen der Hauptversammlung der Gesellschaft nach Informationen des Vorstands, eine Bezugsrechtskapitalerhöhung um bis zu EUR 70 Mio. vorzuschlagen. Die neuen Aktien sollen nach Informationen des Vorstands zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,00 ausgegeben werden.

Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Aktionäre von der Ermächtigung Gebrauch machen und durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.

Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung gefährdet nach Ansicht des Vorstands der Endor AG die Restrukturierung der Gesellschaft im Rahmen des laufenden Verfahrens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetzes (StaRUG) mit dem Einstieg des Investors Corsair, weil insbesondere Wechsel im Aufsichtsrat oder Vorstand sowie Kapitalmaßnahmen dem Investor Corsair ein Recht zur Kündigung der Zwischenfinanzierung geben und/oder zur Beendigung der Restrukturierung gemäß dem mit Corsair vereinbarten Term Sheet berechtigen.

Scheitert das laufende StaRUG-Verfahren, sind auch die kreditgebenden Banken zur Kündigung der Standstillvereinbarungen berechtigt.

Die antragstellenden Aktionäre haben dem Vorstand nach wie vor kein belastbares Finanzierungskonzept vorgelegt. Der Vorstand geht nicht davon aus, dass die beabsichtigte Kapitalerhöhung der Gesellschaft rechtzeitig und in ausreichendem Umfang liquide Mittel zur Verfügung stellt.

Insbesondere liegen dem Vorstand keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass ausreichend Investoren zur Zeichnung der neuen Aktien gegen Leistung des Ausgabebetrags bereit sind. Selbst eine Zuführung von Eigenkapital in Höhe von EUR 70 Mio. genügt nach Ansicht des Vorstands derzeit nicht für eine nachhaltige Sanierung, weil mit diesem Betrag lediglich die Kredite gegenüber den finanzierenden Banken zurückgeführt werden können, nicht aber die Zwischenfinanzierung durch Corsair und auch der weitere Liquiditätsbedarf der Gesellschaft nicht abgedeckt wäre. Auch bei vollständiger Durchführung der Kapitalerhöhung hätte die Gesellschaft daher in diesem Fall keine positive Fortführungsprognose.

Eine Beendigung des laufenden StaRUG-Verfahrens ohne belastbares Refinanzierungskonzept würde zur Insolvenz der Gesellschaft führen und den Fortbestand des Unternehmens und die Arbeitsplätze erheblich gefährden.

Da die Gesellschaft die laufenden Finanzierungen ohne rechtzeitige Zufuhr neuer liquider Mittel nicht zurückzahlen kann, würde eine Kündigung von Finanzierungen dazu führen, dass das StaRUG-Verfahren abgebrochen und die Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellen muss.

Eine Beendigung des laufenden StaRUG-Verfahrens ohne belastbares Refinanzierungskonzept würde zur Insolvenz der Gesellschaft führen und den Fortbestand des Unternehmens und die Arbeitsplätze erheblich gefährden.

Da die Gesellschaft die laufenden Finanzierungen ohne rechtzeitige Zufuhr neuer liquider Mittel nicht zurückzahlen kann, würde eine Kündigung von Finanzierungen dazu führen, dass das StaRUG-Verfahren abgebrochen und die Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellen muss.

Die Gesellschaft beabsichtigt, die Restrukturierung nach dem StaRUG fortzusetzen. Derzeit geht die Gesellschaft davon aus, dass Corsair und die kreditgebenden Banken die geplante Restrukturierung mit dem Investor Corsair weiterhin unterstützen. Der Vorstand der Endor AG nimmt daher zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin eine positive Fortführungsprognose an.

Die Endor AG prüft die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Amtsgerichts.

Über den weiteren Verlauf wird Endor entsprechend den rechtlichen Anforderungen informieren.

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. : SdK lädt Anleiheinhaber der Noratis AG zu einer Informationsveranstaltung am 18. Juli 2024 um 16 Uhr ein

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. lädt alle Inhaber der von der Noratis AG emittierten Anleihe 2020/25 (WKN: A3H2TV / ISIN: DE000A3H2TV6) zu einer am 18. Juli 2024 um 16 Uhr stattfindenden virtuellen Informationsveranstaltung ein. Die Teilnahme ist kostenlos. Interessierte Anleiheinhaber können sich unter www.sdk.org/informationsveranstaltung für die Teilnahme registrieren.

Die Noratis AG hatte die Anleiheinhaber am 8. Juli 2024 zu einer am 10. September 2024 stattfindenden Gläubigerversammlung eingeladen, und darum gebeten, einer Laufzeitverlängerung der Anleihe zuzustimmen. Die SdK wird auf der Veranstaltung eine erste Einschätzung zu den von der Gesellschaft geforderten Beschlüssen abgeben und anschließend mit den Anleiheinhabern über das weitere Vorgehen diskutieren.

Betroffene Anleiheinhaber können sich unter www.sdk.org/noratis für einen kostenlosen Newsletter der SdK registrieren.

München, den 16. Juli 2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Noratis AG!

Mittwoch, 10. Juli 2024

HPI AG: Einladung der Gläubiger zur Abstimmung ohne Versammlung über die Umwandlung der Wandelschuldverschreibungen 2011/2024 in Aktien der Gesellschaft

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 10. Juli 2024 – Die HPI AG (die „Gesellschaft“) bittet alle Anleihegläubiger ihrer bestehenden Wandelschuldverschreibung 2011/2024 (die „HPI-Anleihe“ / ISIN DE000A1MA6Z2 / WKN A1MA6Z) zu einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 Schuldverschreibungsgesetz (SchVG), um über das Konzept der Gesellschaft zur Abwendung der Insolvenz abzustimmen.

Da die Gesellschaft mangels Umsatzerlösen künftig nicht mehr in der Lage ist, Tilgung und Zinszahlungen zu leisten, soll zur Abwendung einer drohenden Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit ein Mehrheitsbeschluss über die Umwandlung der Schuldverschreibungen in Geschäftsanteile gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 5 SchVG gefasst werden. Der Mehrheitsbeschluss ist, sofern er mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wird, gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 SchVG für alle Gläubiger gleichermaßen verbindlich.

Die Anleihegläubiger können in der Zeit von Freitag, dem 26. Juli 2024, bis Montag, dem 29. Juli 2024, gemäß den in der Aufforderung zur Stimmabgabe ohne Versammlung genannten Formerfordernissen abstimmen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe mit der Tagesordnung und den Hintergründen zur vorgeschlagenen Beschlussfassung wird voraussichtlich am 11. Juli 2024 im Bundesanzeiger und auf der Website der Gesellschaft unter www.hpi-ag.com veröffentlicht.

Dienstag, 9. Juli 2024

e.Anleihe GmbH: Einladung zur virtuellen Informationsveranstaltung des designierten gemeinsamen Vertreters der Noratis-Anleihe 2020/2025

Corporate News 

- Informationsveranstaltung am 11. Juli um 16 Uhr zur Vorstellung der e.Anleihe GmbH

- Darstellung des Restrukturierungskonzepts durch den Vorstand der Noratis AG

Stuttgart, 9. Juli 2024 – Die e.Anleihe GmbH lädt alle Anleihegläubiger und interessierte Investoren der Noratis AG Anleihe 2020/2025 (ISIN: DE000A3H2TV6 / WKN: A3H2TV) zu einer virtuellen Informationsveranstaltung am Donnerstag, den 11. Juli 2024, um 16 Uhr ein.

Aufgrund der aktuellen Marktsituation im Immobilienbereich hat der Vorstand der Noratis AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Gläubigern der 5,5 % Inhaberschuldverschreibung 2020/2025 ein Restrukturierungskonzept vorzulegen (Noratis AG beruft Anleihegläubigerversammlung für Prolongation der Anleihe 2020/2025 ein). Die Rückführung der Anleihe zum Fälligkeitsdatum 11. November 2025 ist aufgrund des schwierigen Immobilienmarkts offensichtlich gefährdet.

Die Emittentin hat eine Anleihegläubigerversammlung für den 10. September 2024 einberufen (Noratis AG beruft Anleiheihegläubigerversammlung für eine Prolongation der Unternehmensanleihe 2020/2025 bis zum 31. Dezember 2028 ein) und die e.Anleihe GmbH als Kandidatin für das Amt des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger vorgeschlagen.

Im Rahmen der Investorenveranstaltung am Donnerstag wird sich die e.Anleihe GmbH den interessierten Anleihegläubigern vorstellen. Zudem konnte die e.Anleihe GmbH den Vorstand der Noratis AG für die Informationsveranstaltung gewinnen. Der Vorstand wird das vorgeschlagene Restrukturierungskonzept vorstellen und die Hintergründe der geplanten Verlängerung der Noratis-Anleihe 2020/2025 erläutern. Anschließend werden die Anleihegläubiger die Gelegenheit bekommen, ihre Fragen direkt an den Vorstand der Noratis AG zu stellen.

Teilnahmelink zum Investorencall am Donnerstag, den 11. Juli 2024, um 16 Uhr:
Montega CONNECT: e.Anleihe GmbH - Investoren Call

Montag, 8. Juli 2024

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Noratis AG zur Interessensbündelung auf

Die Noratis AG („Noratis“) hat am 08.07.2024 die Inhaber ihrer ausstehenden Anleihe 2020/2025 (WKN: A3H2TV / ISIN: DE000A3H2TV6) zu einer Gläubigerversammlung eingeladen. Diese soll am 10. September 2024 in Eschborn stattfinden. Auf der Gläubigerversammlung soll eine Laufzeitverlängerung der Anleihe um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2028 beschlossen werden. Hintergrund der begehrten Laufzeitverlängerung ist, dass nach Einschätzung des Vorstands die planmäßige Rückführung der Noratis-Anleihe 2020/2025 zum ursprünglichen Fälligkeitsdatum 11. November 2025 aufgrund des schwierigen Immobilienmarkts gefährdet ist.

Die Mitteilung der Gesellschaft kommt aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) etwas überraschend, da kurz zuvor noch der Großaktionär der Noratis AG, die Merz Real Estate GmbH & Co. KG, die derzeit 65,1 % der Aktien hält, im Rahmen einer Investorenvereinbarung vorgesehene Kapitalerhöhungen bestätigt hat, womit der Gesellschaft bis zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt in 2025 insgesamt 26 Mio. Euro zufließen sollten. Erfreulich ist aus Sicht der SdK, dass die Gesellschaft bereits führzeitig die Restrukturierung der Anleihe angeht und auch mit einer sehr langen Vorlaufszeit die Anleger zur Gläubigerversammlung eingeladen hat. Dies lässt den Anleiheinhabern genügend Zeit, um die nötigen Dokumente zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung einzuholen und sich über den Restrukturierungsvorschlag Gedanken zu machen. Dieser kann dann gegebenenfalls auch mit der Gesellschaft und anderen Gläubigern nachverhandelt werden. Aus Sicht der SdK stellt sich in dem Zusammenhang vor allem die Frage, welchen Beitrag die finanzierenden Banken zur Restrukturierung leisten, und welche Annahmen die Gesellschaft im Zuge der Finanzplanung getroffen hat, die eine Zustimmung zur Laufzeitverlängerung gegenüber einer schnellen Verwertung der Immobilien vorteilhaft erscheinen lassen.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht wahrzunehmen. Um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können, organisiert die SdK eine Interessensgemeinschaft für die betroffenen Anleiheinhaber. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/noratis registrieren. Die SdK wird die Anleiheinhaber über einen Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren. Ferner können sich alle betroffenen Anleiheinhaber auf der kommenden Gläubigerversammlung kostenlos durch die SdK vertreten lassen.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 08.07.2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Aktionärin und Anleiheinhaberin der Noratis AG!

Mittwoch, 12. Juni 2024

BGH: Unwirksamkeit von Klauseln über die Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers in Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (sog. Telematiktarif)

Pressemitteilung Nr. 130/2024 vom 12.06.2024

Urteil vom 12. Juni 2024 - IV ZR 437/22

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass von einem Versicherer in seinen Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klauseln über die Überschussbeteiligung in Zusammenhang mit sog. Telematiktarifen unwirksam sind.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft.

Die Versicherung in einem von der Beklagten angebotenen Berufsunfähigkeitstarif setzt die Teilnahme der versicherten Person an einem sogenannten "Vitality Programm" voraus. Die Teilnehmer des Programms können durch bestimmte Verhaltensweisen, insbesondere sportliche Aktivitäten oder durch Arztbesuche, Punkte ansammeln. Abhängig von der Zahl der gesammelten Punkte werden die Teilnehmer in einen sogenannten "Vitality Status" eingestuft, der entweder "Bronze", "Silber", "Gold" oder "Platin" sein kann.

Das von der Beklagten gegenüber den Versicherungsnehmern verwendete Klauselwerk enthält in diesem Zusammenhang auszugsweise die folgenden Regelungen:

"§ 20 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?
(...)

(4) Gesundheitsbewusstes Verhalten

Berücksichtigung des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens im Rahmen der Überschussbeteiligung

(…)

[UAbs. 2] Die nach den in den Absätzen (1) bis (3) genannten Grundsätzen ermittelten Überschussanteile werden in einer zweiten Stufe auf der Grundlage des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens der versicherten Person weiter modifiziert.

[UAbs. 3] Zur Bemessung des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens dient derzeit der … Vitality Status der versicherten Person im … Vitality Programm (…)
(…)

[UAbs. 6] Sofern wir keine termingerechte Information über das sonstige gesundheitsbewusste Verhalten erhalten, weil z.B. das … Vitality Programm gekündigt wurde oder der Übermittlung des … Vitality Status widersprochen wurde, wird Ihr Vertrag hinsichtlich dieser Überschüsse für die betroffenen Versicherungsjahre so behandelt, als hätte die versicherte Person sich nicht sonstig gesundheitsbewusst verhalten.
(…)

[UAbs. 8] Die Überschussanteile Ihrer Versicherung können steigen, wenn die versicherte Person durch sonstiges gesundheitsbewusstes Verhalten einen entsprechenden … Vitality Status erreicht, wodurch der Nettobeitrag sinken kann. Umgekehrt können die Überschussanteile Ihrer Versicherung aber auch sinken, wenn die versicherte Person sich weniger sonstig gesundheitsbewusst verhält und einen diesem Verhalten entsprechenden … Vitality Status erhält, wodurch der Nettobeitrag steigen kann. Der Nettobeitrag ergibt sich aus dem um die Überschussanteile reduzierten Betrag. Einzelheiten hierzu, insbesondere zu den von dem … Vitality Status abhängigen jährlichen Zu- oder Abnahmen Ihres Nettobeitrages, sowie zu den in jedem Versicherungsjahr geltenden Grenzwerten und Bezugsgrößen finden Sie in unserem jährlichen Geschäftsbericht; diese Werte werden jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration neu festgesetzt.
(…)"

Der Kläger hält die in den Unterabsätzen 6 und 8 enthaltenen Klauseln wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, diese Klauseln zu verwenden.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des beklagten Versicherers zurückgewiesen. Die beiden vom Kläger angegriffenen Teilklauseln halten einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand.

Die Klausel in § 20 Abs. 4 Unterabsatz 8 der Versicherungsbedingungen ist wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Dem Versicherungsnehmer wird durch die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht, nach welchen Maßstäben die in § 20 Abs. 4 Unterabsatz 2 vorgesehene weitere Modifizierung seiner Überschussbeteiligung (und damit mittelbar die Höhe der von ihm zu leistenden Versicherungsprämie) vorgenommen wird. Für nicht ausreichend erachtet der Senat dabei den Verweis in § 20 Abs. 4 Unterabsatz 8 auf den Geschäftsbericht des Versicherers, weil auch dort keine abstrakten Regelungen zur Modifikation der Überschussbeteiligung enthalten sind. Aus demselben Grund wird die Transparenz der Klausel auch nicht durch den Versicherungsnehmern übermittelte Informationsschreiben hergestellt.

Die Klausel in § 20 Abs. 4 Unterabsatz 6 ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Auslegung der Klausel ergibt, dass zu Lasten des Versicherungsnehmers für jeden Fall des Ausbleibens einer Mitteilung über sein sonstiges gesundheitsbewusstes Verhalten unterstellt wird, es habe ein solches Verhalten nicht gegeben. Dies benachteiligt den Versicherungsnehmer deshalb unangemessen, weil ihm hiermit das Risiko einer ausbleibenden Übermittlung auch für den Fall aufgebürdet wird, dass die Beklagte, ein Dritter oder niemand das Ausbleiben der Übermittlung des sonstigen gesundheitsbewussten Verhaltens zu vertreten hat.

Vorinstanzen:

Landgericht München I - Urteil vom 28. Januar 2021 - 12 O 8721/20
Oberlandesgericht München - Urteil vom 31. März 2022 - 29 U 620/21

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(…)

Karlsruhe, den 12. Juni 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Dienstag, 11. Juni 2024

BGH: Verhandlungstermin am 18. September 2024, 9.00 Uhr, in der Sache IV ZR 436/22 (Wirksamkeit von Regelungen zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen einer Rentenversicherung)

Pressemitteilung Nr. 128/2024 vom 11.06.2024

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 18. September 2024 über Fragen der Überschussbeteiligung in einer Rentenversicherung verhandeln. Zudem streiten die Parteien über die Wirksamkeit diverser Regelungen in den vom Versicherer verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:


Der Kläger, ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Ausgestaltung und Abwicklung von Rentenversicherungsverträgen in einem von der Beklagten angebotenen Tarif. Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die von der Beklagten in diesem Tarif praktizierte Überschussbeteiligung. In ihr sieht er einen Verstoß gegen die Vorgaben von § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (MindZV). Hintergrund ist, dass die Beklagte Versicherungsnehmern in dem Tarif eine höhere Überschussbeteiligung zuteilt als jenen, die zwischen Juli 1994 und Dezember 2016 in anderen Tarifen eine Rentenversicherung mit einem höheren Rechnungszins abgeschlossen haben.

Der Kläger macht geltend, aus § 6 MindZV ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten, die für die Bedienung der einzelnen Verträge mit den jeweils vereinbarten rechnungsmäßigen Zinsen benötigten Kapitalerträge vorab von den insgesamt erzielten Kapitalerträgen abzuziehen und nur den verbleibenden Teil als Überschuss zu verwenden. Zudem sieht er den aufsichtsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 138 Abs. 2 VAG) durch die Praxis verletzt, bei der jährlichen Zuweisung der Überschüsse auf die überschussberechtigten Verträge den Versicherungsverträgen mit einem höheren Rechnungszins eine in Prozent ihres Deckungskapitals geringere Überschussbeteiligung zuzuteilen als den Verträgen mit einem niedrigeren Rechnungszins.

Die Parteien streiten daneben über die Wirksamkeit diverser Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen, unter anderem über eine Regelung, nach der die Abschluss- und Verwaltungskosten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt werden, sowie über die Bestimmungen zum sog. Stornoabzug bei Beitragsfreistellung und Kündigung.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der Verwendung von Teilen der Klauseln in den Versicherungsbedingungen zum Stornoabzug bei Beitragsfreistellung und Kündigung verurteilt. Die von der Beklagten praktizierte Beteiligung der Versicherungsverträge unterschiedlicher Tarifgenerationen an den Überschüssen hat es hingegen als wirksam angesehen und die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil zum Teil abgeändert und die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung weiterer Teilklauseln in den von ihr verwendeten Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen verurteilt; die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien sind erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln, mit denen sie - soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist - ihre jeweiligen Begehren weiterverfolgen.

Vorinstanzen:
Landgericht Stuttgart - Urteil vom 26. März 2020 - 11 O 214/18
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 3. Februar 2022 - 2 U 117/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 153 Überschussbeteiligung

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; …

(2) 1Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. …


§ 169 Rückkaufswert


(3) 1Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelugen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. …


(5) 1Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. 2Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.


Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

§ 138 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung


(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.

Mindestzuführungsverordnung (MindZV)
(in der Fassung vom 19. Juli 2017, gültig bis 16. Juli 2020)

§ 6 Kapitalanlageergebnis

(1) 1Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen für die überschussberechtigten Versicherungsverträge beträgt 90 Prozent der nach § 3 Absatz 1 anzurechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen …

Karlsruhe, den 11. Juni 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Dienstag, 4. Juni 2024

Ekosem-Agrar AG: Anleihegläubiger beschließen Restrukturierung der Unternehmensanleihen

- Anleihegläubiger stimmen mit deutlicher Mehrheit für Restrukturierungsvorschläge

- Restrukturierung umfasst im Wesentlichen den Verkauf und die Übertragung der Anleihen zu einem Preis von 300,00 Euro je Schuldverschreibung

- Keine Widersprüche zu Protokoll und somit keine Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse zu erwarten

Walldorf, 4. Juni 2024 – Die Anleihegläubiger der Ekosem-Agrar AG, deutsche Holdinggesellschaft der auf Milchproduktion in Russland ausgerichteten Unternehmensgruppe EkoNiva, haben auf den zweiten Anleihegläubigerversammlungen am 3. und 4. Juni 2024 mit einer deutlichen Mehrheit von 90,88 % bzw. 92,49 % für die Restrukturierung der Ekosem-Agrar Anleihe 2012/2027 (ISIN: DE000A1R0RZ5) und der Ekosem-Agrar Anleihe 2019/2029 (ISIN: DE000A2YNR08) gestimmt. Dabei wurde auch das jeweils zur Beschlussfähigkeit notwendige Quorum von 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen deutlich übertroffen. Zur Abstimmung standen im Wesentlichen der Verkauf und die Übertragung der ausstehenden Schuldverschreibungen inkl. aufgelaufener Zinsen zu einem Kaufpreis in Höhe von 300,00 Euro je Schuldverschreibung mit einem Nennwert von 1.000,00 Euro.

Die Restrukturierung der Unternehmensanleihen war erforderlich vor dem Hintergrund der geplanten Zusammenführung der deutschen Holdinggesellschaft mit dem ausschließlich in Russland angesiedelten operativen Geschäft. Dieser Schritt wurde beschlossen, nachdem in den vergangenen Monaten sowohl in Deutschland als auch in Russland zunehmend Maßnahmen angekündigt und getroffen wurden, die die Aufrechterhaltung der Deutsch-Russischen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion erschwerten bzw. unmöglich machten. Dies betrifft vor allem steuerliche Änderungen in Deutschland ebenso wie drohende wirtschaftliche Risiken in Russland.

Die von deutschen Gesellschaften gehaltenen Anteile an den russischen Zwischenholdings sollen im nächsten Schritt an eine russische Erwerbergesellschaft verkauft werden, deren Anteile im Wesentlichen von den derzeitigen Aktionären der Ekosem-Agrar AG gehalten werden. Für diesen Fall beschlossen die Anleihegläubiger auch einen Verzicht auf die Rückzahlungsoption im Falle eines Kontrollwechsels.

Stefan Dürr, Vorstand der Ekosem-Agrar AG: „Wir sind der Ansicht, dass die nun beschlossene Restrukturierung trotz ihrer Herausforderungen eine unter den aktuellen Umständen sinnvolle Lösung für die Anleihegläubiger ist. Die Zusammenführung der Holding mit den operativen Tochtergesellschaften in Russland ist der richtige Schritt, um das operative Geschäft zu sichern und den Fortbestand der Gruppe zu gewährleisten. Wir freuen uns, dass wir gemeinsam mit unseren Anleihegläubigern eine Lösung in dieser schwierigen Situation gefunden haben.“

Die Umsetzung und der Zeitplan für den Verkauf und die Übertragung der Anleihen ist abhängig von mehreren Faktoren. Da keine Widersprüche zu Protokoll eingelegt wurden, sind keine Anfechtungsklagen zu erwarten. Allerdings müssen in Russland erst noch die notwendigen Vereinbarungen getroffen werden, um die Übertragung der Unternehmensanteile sicherzustellen. Im Vordergrund stehen hier Gespräche mit den finanzierenden Banken und Regierungsbehörden.


 

Montag, 27. Mai 2024

Ekosem-Agrar AG: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. empfiehlt Zustimmung zu Restrukturierung der Unternehmensanleihen

Corporate News

- Risiken eines Totalverlusts wesentlich höher als die Chance auf Rückzahlung nach Stabilisierung der geopolitischen Lage

- Alle Anleihegläubiger zur Teilnahme an den zweiten Anleihegläubigerversammlungen am 3. und 4. Juni 2024 in Heidelberg aufgerufen

Walldorf, 27. Mai 2024 – Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK), eine der führenden deutschen Anlegervereinigungen mit über 8.700 Mitgliedern, hat sich für die Zustimmung zu dem Restrukturierungsvorschlag betreffend die Ekosem-Agrar Anleihen ausgesprochen. In einem Newsletter an interessierte Anleihegläubiger betont die SdK, dass die Probleme bei Ekosem-Agrar aus ihrer Sicht „nahezu ausschließlich der geopolitischen Lage geschuldet sind“. Zusammengefasst halten die Anlegerschützer die Risiken eines Totalverlusts „für wesentlich höher als die Chance, dass sich die geopolitische Lage in absehbarer Zeit wieder so weit stabilisiert, dass die Anleihen planmäßig an die Anleiheinhaber zurückgezahlt werden können“. Die SdK wird entsprechend für den eigenen gehaltenen Bestand dem Beschlussvorschlag zustimmen und auch für sämtliche übertragenen Stimmrechte für den Beschlussvorschlag stimmen, sofern der jeweilige Anleiheinhaber nichts Abweichendes mitteilt.

Die zweiten Anleihegläubigerversammlungen der ESA-Anleihe 2012/2027 (ISIN: DE000A1R0RZ5 / WKN: A1R0RZ) und der ESA-Anleihe 2019/2029 (ISIN: DE000A2YNR08 / WKN: A2YNR0) finden am 3. bzw. 4. Juni 2024 in Heidelberg statt.

Die Gesellschaft ruft alle Anleihegläubiger dazu auf, von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen und an den zweiten Abstimmungen teilzunehmen, um das für die Beschlussfähigkeit nunmehr erforderliche Quorum von 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen zu erreichen.

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So stellen Anleger sicher, dass sie ihre Stimme wirksam abgeben:

Für die Teilnahme benötigen Anleger einen „Besonderen Nachweis und Sperrvermerk“, der bei der depotführenden Bank angefordert werden muss. Ein entsprechendes Musterformular finden Sie auf unserer Website auf den Seiten der Anleihe 2012/2027 bzw. der Anleihe 2019/2029. Außerdem wurden Anleihegläubiger im Regelfall von Ihrer depotführenden Bank per Brief oder im Online-Postfach informiert.

Falls Anleihegläubiger nicht persönlich teilnehmen möchten, können sie den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft eine Vollmacht mit Weisungen erteilen. Auf der Website der Ekosem-Agrar AG steht Anlegern das entsprechende Formular „Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“ zur Verfügung, das Sie bitte (gemeinsam mit dem Besonderen Nachweis und Sperrvermerk) per Post oder E-Mail im Vorfeld der Versammlung an die im Formular angegebenen Kontaktdaten der Better Orange IR & HV AG übermitteln.

Alle relevanten Informationen und Dokumente finden Sie hier:
https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/agv-2012-2027/
https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/agv-2019-2029/

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns unter: ir@ekosem-agrar.de


Über Ekosem-Agrar


Die Ekosem-Agrar AG, Walldorf, ist die deutsche Holdinggesellschaft der Ekoniva Gruppe, eines der größten russischen Agrarunternehmen. Mit einem Bestand von mehr als 235.000 Rindern (davon über 112.500 Milchkühe) und einer Milchleistung von 3.440 Tonnen Rohmilch pro Tag ist die Gesellschaft größter Milchproduzent des Landes. Die Gruppe kontrolliert eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 630.000 Hektar und zählt darüber hinaus zu den führenden Saatgutherstellern Russlands. Gründer und Vorstand des Unternehmens ist Stefan Dürr, der seit Ende der 1980er Jahre in der russischen Landwirtschaft aktiv ist und deren Modernisierung in den letzten drei Jahrzehnten entscheidend mitgeprägt hat. Für seine Verdienste um den deutsch-russischen Agrar-Dialog wurde er 2009 mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet. Die Unternehmensgruppe ist mit ca. 14.500 Mitarbeitern in neun Verwaltungsgebieten in Russland vertreten. Ekosem-Agrar hat im Geschäftsjahr 2022 eine Betriebsleistung von 1.152,0 Mio. Euro und ein EBITDA von 396 Mio. Euro erwirtschaftet.

Donnerstag, 23. Mai 2024

aap Implantate AG: Änderung der Anleihebedingungen vollzogen; Anleihegläubiger können Schuldverschreibungen in Aktien wandeln

Mitteilung an die Gläubiger der Pflichtwandelanleihe 2023/2028
(ISIN: DE000A351ZH9 / WKN: A351ZH)


Die aap Implantate AG gibt heute bekannt, dass der im Rahmen der vom 26. März 2024 bis zum 28. März 2024 abgehaltenen Abstimmung ohne Versammlung angenommene Beschluss, die Sperrfrist betreffend die Wandlung der Schuldverschreibungen zu streichen und ein erstmaliges Wandlungsrecht im Zeitraum von 14 Tagen vor dem 31. Mai 2024 zu ermöglichen, wirksam geworden ist. Nach Ablauf der gesetzlichen Anfechtungsfrist wurde der Beschluss über die Änderung der Bedingungen der Schuldverschreibungen („Anleihebedingungen“) bei der Verwahrstelle Clearstream Banking Frankfurt hinterlegt und der Globalurkunde beigefügt. Die Bekanntmachung über den Vollzug der Anleihebedingungen wird voraussichtlich am 24. Mai 2024 auch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Infolge der Änderung der Anleihebedingungen sind die Anleihegläubiger nun berechtigt, im Ausübungszeitraum ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der aap Implantate AG zu wandeln. Letzter Ausübungstag des aktuellen Ausübungszeitraums ist Mittwoch, der 29. Mai 2024.

Zur Ausübung des Wandlungsrechts muss der Anleihegläubiger während der üblichen Geschäftszeiten an einem Geschäftstag bei der Wandlungsstelle oder seiner Depotbank eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung unter Verwendung eines Vordrucks, der auf der Website der aap Implantate AG unter https://www.aap.de/investoren/wandelschuldverschreibung erhältlich ist, einreichen. Ausübungserklärungen sind unwiderruflich.

Die Ausübung des Wandlungsrechts setzt voraus, dass die Schuldverschreibungen, für die das Wandlungsrecht ausgeübt werden soll, nicht später als am 29. Mai 2024 an die Wandlungsstelle geliefert werden, und zwar durch Lieferung (Umbuchung) der Schuldverschreibungen auf das Konto der Wandlungsstelle bei Clearstream Frankfurt.

WICHTIGE INFORMATION

DIESE MITTEILUNG DIENT AUSSCHLIESSLICH INFORMATIONSZWECKEN UND STELLT WEDER EIN ANGEBOT NOCH EINE AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS ZUM KAUF ODER ZUR ZEICHNUNG VON WERTPAPIEREN DAR. DIE VERTEILUNG DIESER MITTEILUNG KANN IN BESTIMMTEN JURISDIKTIONEN GESETZLICHEN BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN. PERSONEN, DIE DIESE MITTEILUNG LESEN, MÜSSEN SICH ÜBER DIESE BESCHRÄNKUNGEN INFORMIEREN UND DIESE BESCHRÄNKUNGEN EINHALTEN.

Dienstag, 21. Mai 2024

SINGULUS TECHNOLOGIES beendet zweite Gläubigerversammlung

Presseinformation

Schuldverschreibungen SINGULUS TECHNOLOGIES AG,
ISIN: DE000A2AA5H5 / WKN: A2AA5H

Kahl am Main, 21. Mai 2024 – Die heutige zweite Gläubigerversammlung betreffend der SINGULUS-Anleihe mit der ISIN DE000A2AA5H5 und der WKN A2AA5H war mit einem Quorum von 43,23 % beschlussfähig.

Von den abgegebenen Stimmen wäre eine Mehrheit in Höhe von 75 % für eine Annahme der vier Beschlussvorschläge notwendig gewesen. Insgesamt haben ca. 69 % der abgegebenen Stimmen für die Vorschläge der Gesellschaft votiert, somit wurden diese nicht angenommen.

Das Unternehmen bedauert, dass die Anleihegläubiger den Vorschlägen der Gesellschaft nicht gefolgt sind. Insgesamt hätte dies für SINGULUS TECHNOLOGIES eine größere Flexibilität und mehr Handlungsoptionen ermöglicht. Da die Beschlussvorschläge nicht aufgrund eines kurzfristigen Bedarfs erfolgten, sondern einen Vorratscharakter hatten, wird die Gesellschaft sich nun mit einer Umsetzung ihrer Planungen ohne die Erleichterungen durch die Vorratsbeschlüsse beschäftigen.

SINGULUS TECHNOLOGIES ist gut in das Geschäftsjahr 2024 gestartet und erwartet dieses Momentum über das gesamte Jahr fortsetzen zu können.

SINGULUS TECHNOLOGIES – Dünnschichttechnik und Oberflächenbehandlung


SINGULUS TECHNOLOGIES entwickelt und baut innovative Maschinen und Anlagen für effiziente Produktionsprozesse in der Dünnschichttechnik und Oberflächenbehandlung, die weltweit in den Märkten Photovoltaik, Halbleiter, Medizintechnik, Verpackung, Glas & Automotive sowie Batterie & Wasserstoff zum Einsatz kommen. Zu den Kernkompetenzen des Unternehmens zählen Verfahren der Beschichtungstechnik, Oberflächenbehandlung sowie nasschemische und thermische Produktionsverfahren.

SINGULUS TECHNOLOGIES sieht Nachhaltigkeit als Chance, sich mit innovativen Produkten zu positionieren. Im Fokus stehen Umweltbewusstsein, die effiziente Nutzung von Ressourcen sowie die Vermeidung unnötiger CO2-Belastung. Bei SINGULUS TECHNOLOGIES hat eine verantwortungsvolle und nachhaltige Unternehmensführung einen hohen Stellenwert.

Schlote Holding GmbH: Anleihegläubiger stimmen mit großer Mehrheit für Neustrukturierung der Anleihe 2019/2024

Corporate News

Harsum, 21. Mai 2024 – Die Schlote Holding GmbH gibt bekannt, dass die heutige 2. Gläubigerversammlung der Inhaber der Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2YN256) in Harsum mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen folgende Beschlüsse gefasst hat:

- Herabsetzung des Gesamtnennbetrags der Anleihe um 50 % auf 12,5 Mio. Euro durch pro rata Reduktion des Nennbetrags auf 500,00 Euro je Schuldverschreibung im Wege eines bedingten Forderungsverzichts (Zustimmung von 94,96 %)

- Verlängerung der Laufzeit der Anleihe bis zum 21. November 2029 und Anpassung des Rückzahlungsbetrags durch jährliche Teilrückzahlungen in Höhe von 500.000 Euro ab dem 21. November 2024 (Zustimmung von 95,13 %)

- Stundung der am 21. Mai 2024 fälligen Zinsen bis zur Rückzahlung (Zustimmung von 95,11 %)

- Anpassungen von Bestimmungen zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen (Zustimmung von 95,13 %)

- Verzicht auf ein etwaiges Kündigungsrecht gemäß § 6 (a) (i) der Anleihebedingungen (Zinszahlung) sowie Modifikation des Kündigungsrechts gemäß § 6 (a) (v) der Anleihebedingungen (Zustimmung von 95,13 %)

- Verzicht auf ein etwaiges Kündigungsrecht gemäß § 490 BGB (Zustimmung von 95,13 %)

- Wahl eines gemeinsamen Vertreters (Zustimmung von 94,60 %)

- Ermächtigungen des gemeinsamen Vertreters (Zustimmung von 94,60 %)

Von den ausstehenden stimmberechtigten Anleihen im Nominalwert von 25 Mio. Euro waren Anleihen im Nominalwert von 10,061 Mio. Euro vertreten, was einer Präsenz von 40,24 % entsprach, die damit über dem erforderlichen Quorum von mindestens 25 % lag.

Jürgen Schlote, CEO der Schlote Holding GmbH, und Dr. Michael Bormann, CFO, bedankten sich im Namen der Geschäftsführung, aber auch für den Betriebsrat und die Belegschaft bei allen Anleihegläubigern, die durch ihr Votum ihre Unterstützung und ihr Vertrauen zum Ausdruck gebracht haben und damit die dringend erforderliche Restrukturierung der Anleihe ermöglichten. Genauso bedankten sie sich bei der SdK für die vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit sowie bei der Lewisfield Deutschland GmbH für die gute Verhandlungsbegleitung.

Die Zahlung der Teilnahmevergütung wird nach dem Vollzug der Beschlüsse der Gläubigerversammlung, voraussichtlich im Juni 2024 erfolgen.

Sonntag, 19. Mai 2024

Schlote Holding GmbH empfiehlt allen Anleihegläubigern, den gemeinsam abgestimmten Gegenanträgen der SdK bei der 2. Gläubigerversammlung am 21. Mai 2024 zuzustimmen // Quorum erreicht

Corporate News

Harsum, 19. Mai 2024 – Die Schlote Holding GmbH hat heute Gegenanträge der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) zu ihren Beschlussvorschlägen für die 2. Gläubigerversammlung der Inhaber ihrer 6,75 % Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2YN256) am 21. Mai 2024 um 11 Uhr in Harsum erhalten. Da die Gegenanträge mit Schlote abgestimmt wurden, empfiehlt das Unternehmen den Anleihegläubigern, allen Gegenanträgen der SdK zuzustimmen. Die Gegenanträge der SdK stehen auf der Unternehmenswebseite unter www.schlote.com/schlote-gruppe/schlote-gruppe/anleihe/glaeubigerabstimmung zum Download zur Verfügung. Anleihegläubiger, die bereits die generelle Weisung zu den Vorschlägen der Verwaltung erteilt haben, müssen nicht mehr aktiv werden.

Die mit Schlote abgestimmten Gegenanträge der SdK beinhalten u. a.:

- Herabsetzung des Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibung um 50 % auf 12,5 Mio. Euro durch Reduktion (pro rata) des Nennbetrags auf 500 Euro je Schuldverschreibung im Wege eines bedingten Forderungsverzichts

- Verlängerung der Laufzeit der Anleihe bis zum 21. November 2029 und Anpassung des Rückzahlungsbetrags durch jährliche Teilrückzahlungen in Höhe von 500.000 Euro ab dem 21. November 2024

- Besserungsschein für Anleihegläubiger, falls sich die finanzielle Situation der Schlote-Gruppe während der Laufzeit der Anleihe über Liquiditäts-Schwellenwert verbessert; Stundung der am 21. Mai 2024 fälligen Zinsen bis zur Rückzahlung

- Anpassungen von Bestimmungen zur vorzeitigen Rückzahlung der Schuldverschreibungen durch die Emittentin; befristeter Verzicht auf ein etwaiges Kündigungsrecht gemäß § 6 (a) (i) der Anleihebedingungen (Zinszahlung) sowie Modifikation des Kündigungsrechts gemäß § 6 (a) (v) der Anleihebedingungen

- Befristeter und beschränkter Verzicht auf ein etwaiges Kündigungsrecht gemäß § 490 BGB

- Ermächtigungen des gemeinsamen Vertreters

- Sonderbonus für Anleihegläubiger bei Laufzeitende, falls Liquiditätsschwellen erreicht werden

- Verzicht von Gesellschaftern auf Darlehen und Besserungsscheine

Für die 2. Gläubigerversammlung haben sich nach aktuellem Kenntnisstand rund 34 % der ausstehenden Schuldverschreibungen angemeldet. Das für die Beschlussfähigkeit der Versammlung notwendige Quorum von 25 % ist damit erreicht.

Schlote erstattet allen teilnehmenden Anleihegläubigern für ihren Aufwand zur Teilnahme einen Betrag in Höhe von 0,25 % des ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen, den der jeweilige Anleihegläubiger zur 2. Gläubigerversammlung anmeldet, mindestens jedoch 50 Euro je Depot. Ein Formular zur Beantragung der Teilnahmevergütung steht auf der Unternehmenswebseite unter www.schlote.com/schlote-gruppe/schlote-gruppe/anleihe/glaeubigerabstimmung zum Download zur Verfügung. Die Zahlung der Teilnahmevergütung wird erst mit Vollzug der Beschlüsse erfolgen.

Mittwoch, 15. Mai 2024

e.Anleihe GmbH: Einladung des Gemeinsamen Vertreters und der SdK zur virtuellen Informationsveranstaltung für Anleihegläubiger der Ekosem-Agrar-Anleihen

Corporate News der e.Anleihe GmbH als gemeinsamer Vertreter der Ekosem-Agrar Anleihen:

- Virtuelle Informationsveranstaltung am 23. Mai 2024 um 17:00 Uhr zur Vorbereitung der nächsten Gläubigerversammlungen

- Sperrvermerke zeitnah bei Banken anfordern und gegebenenfalls Vollmachten erteilen


Stuttgart, 15. Mai 2024

Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger der Ekosem-Agrar Anleihe 2012/2027 (ISIN: DE000A1R0RZ5) und der Ekosem-Agrar Anleihe 2019/2029 (ISIN: DE000A2YNR08), die e.Anleihe GmbH, und die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. laden die Anleihegläubiger zu einer weiteren virtuellen Informationsveranstaltung am Donnerstag, 23. Mai 2024, um 17:00 Uhr ein.

Die Emittentin hat zu zweiten Anleihegläubigerversammlungen am 3. bzw. 4. Juni eingeladen, bei denen ein reduziertes Quorum von 25 % des ausstehenden Anleihevolumens erforderlich ist. Die Einladungen wurden von der Emittentin am 7. Mai 2024 im Bundesanzeiger im Bereich „Kapitalmarkt“ veröffentlicht und sind auch auf der Website der Gesellschaft unter https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/agv-2012-2027/ bzw. https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/agv-2019-2029/ abrufbar.

„Seit unserer ersten Informationsveranstaltung am 10. April 2024 haben wir zahlreiche Gespräche mit Anleihegläubigern geführt, um ein Stimmungsbild zur geplanten Anleiherestrukturierung zu erhalten sowie Fragen und Eingaben der Anleihegläubiger aufzunehmen. Diese haben wir gemeinsam mit unseren eigenen Anforderungen gebündelt und die Emittentin zu Rückmeldungen und Stellungnahmen hierzu aufgefordert“, erläutert der Geschäftsführer der e.Anleihe GmbH, Dr. Benjamin Büttner. „Die Auswertung dieser Rückmeldungen und Stellungnahmen ist Basis für die Informationsveranstaltung, zu der wir gemeinsam mit der SdK einladen“.

Link zur Einladung zu der Informationsveranstaltung der e.Anleihe GmbH als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der Ekosem-Agrar Anleihen 2012/2027 (ISIN: DE000A1R0RZ5) sowie 2019/2029 (ISIN: DE000A2YNR08) am

Donnerstag, 23. Mai 2024, 17:00 Uhr

Teilnehmer-Link: https://montegaconnect.de/event/ox78qandyebneesl7qiepw9vinfq9qk7

Sperrvermerke zeitnah bei Banken anfordern und gegebenenfalls Vollmachten erteilen

Die ersten Anleihegläubigerversammlungen am 2. Mai 2024 waren erwartungsgemäß nicht beschlussfähig, da Anleihegläubiger mit weniger als 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten waren.

„Unabhängig davon, wie sich Anleihegläubiger zu den Vorschlägen der Emittentin positionieren wollen, weisen wir nochmals darauf hin, wie wichtig es für die von uns vertretenen Anleihegläubiger ist, ihr Stimmrecht in den zweiten Anleihegläubigerversammlungen wahrzunehmen“, ergänzt der weitere Geschäftsführer der e.Anleihe GmbH, Christoph Chardon. „Anleihegläubiger können ihre Interessen nur dann wirksam vertreten, wenn sie ihre Rechte aktiv ausüben“.

Die e.Anleihe GmbH wie auch die SdK raten Anleihegläubigern dringend, für die anstehenden Versammlungen bei den jeweiligen Depotbanken unverzüglich einen aktuellen besonderen Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft der Schuldverschreibungen und den für die Stimmabgabe notwendigen Sperrvermerk anzufordern, soweit dies noch nicht geschehen ist. Im Hinblick auf die Feier- und Ferientage im Mai 2024 muss hier möglicherweise mit längeren Bearbeitungszeiten bei den Depotbanken gerechnet werden.

Anleihegläubiger, die bei den Anleihegläubigerversammlungen am 3. bzw. 4. Juni 2024 in Heidelberg nicht selbst anwesend sein können und sich nicht durch die Stimmrechtsvertreter der Emittentin vertreten lassen wollen, können die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., dessen Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Markus Kienle Mitglied des Gläubigerbeirats ist, für eine kostenlose Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen. Ordnungsgemäß vorbereitete Vordrucke des Vollmachtsformulars sind auf Homepage der SdK unter https://sdk.org/leistungen/glaeubigervertretung/ekosem-agrar-ag/ verfügbar. Auch hierfür ist ein entsprechender besonderer Nachweis nebst Sperrvermerk der Depotbank notwendig.

Ansprechpartner für die Anleihegläubiger:

e.Anleihe GmbH
+49 (0) 711 184 2923 – 1
ekosem@elsaesser.co

Mittwoch, 8. Mai 2024

e.Anleihe GmbH: Gemeinsamer Vertreter und SdK raten Anleihegläubigern der Ekosem-Agrar AG, ihr Stimmrecht wahrzunehmen

Corporate News der e.Anleihe GmbH als gemeinsamer Vertreter der Ekosem-Agrar Anleihen:

- Erste Gläubigerversammlungen der Ekosem-Agrar AG waren erwartungsgemäß nicht beschlussfähig – zweite Versammlungen am 3. bzw. 4. Juni 2024

-Virtuelle Informationsveranstaltung zur Vorbereitung der nächsten Gläubigerversammlungen für Donnerstag, 23. Mai 2024, 17:00 Uhr geplant

- Sperrvermerke zeitnah bei Banken anfordern und gegebenenfalls Vollmachten erteilen

Stuttgart, 8. Mai 2024

Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger der Ekosem-Agrar Anleihe 2012/2027 (ISIN: DE000A1R0RZ5) und der Ekosem-Agrar Anleihe 2019/2029 (ISIN: DE000A2YNR08), die e.Anleihe GmbH, rät den Anleihegläubigern, ihr Stimmrecht wahrzunehmen.

Die ersten Anleihegläubigerversammlungen am 2. Mai 2024 waren erwartungsgemäß nicht beschlussfähig, da Anleihegläubiger mit weniger als 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten waren.

Die Emittentin hat nun zu den zweiten Anleihegläubigerversammlungen am 3. bzw. 4. Juni eingeladen, bei der ein reduziertes Quorum von 25 % des ausstehenden Anleihevolumens erforderlich ist. Die Einladungen wurden von der Emittentin am 7. Mai 2024 im Bundesanzeiger im Bereich „Kapitalmarkt“ veröffentlicht und sind auch auf der Website der Gesellschaft unter https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/agv-2012-2027/ bzw. https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/agv-2019-2029/ abrufbar.

Informationsveranstaltung zur Vorbereitung der nächsten Gläubigerversammlungen am Donnerstag, 23. Mai 2024 um 17:00 Uhr geplant

Der gemeinsame Vertreter stimmt derzeit mit der Emittentin letzte Rückmeldungen zu den Anliegen ab, die Anleihegläubiger im Rahmen der nicht beschlussfähigen Versammlungen am 2. Mai 2024 und im gemeinsamen Gespräch der e.Anleihe GmbH gestellt hatten.

Die Auswertung dieser Rückmeldungen wird Basis für die nächste gemeinsame Informationsveranstaltung der e.Anleihe GmbH und der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. für die Anleihegläubiger zur Vorbereitung der zweiten Gläubigerversammlungen sein.

Die Informationsveranstaltung wird voraussichtlich am Donnerstag, 23. Mai 2024 um 17:00 Uhr stattfinden. Eine entsprechende Einladung mit Anmeldedaten wird kurzfristig veröffentlicht.

Sperrvermerke bei Banken anfordern und gegebenenfalls Vollmachten erteilen

Unabhängig davon, wie sich die Anleihegläubiger zu den Vorschlägen der Emittentin positionieren werden, weisen der gemeinsame Vertreter und die SdK nochmals auf die Wichtigkeit der Wahrnehmung der Stimmrechte in den zweiten Anleihegläubigerversammlungen hin. Nur hierdurch können die Anleihegläubiger ihre Interessen wirksam wahrnehmen.

Anleihegläubigern wird dringend geraten, für die anstehenden Versammlungen bei den jeweiligen Depotbanken unverzüglich einen aktuellen besonderen Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft der Schuldverschreibungen und den für die Stimmabgabe notwendigen Sperrvermerk anzufordern, soweit dies noch nicht geschehen ist. Im Hinblick auf die Feier- und Ferientage im Mai muss hier möglicherweise mit längeren Bearbeitungszeiten bei den Depotbanken gerechnet werden.

Anleihegläubiger, die bei den Anleihegläubigerversammlungen am 3. bzw. 4. Juni 2024 in Heidelberg nicht selbst anwesend sein können und sich nicht durch die Stimmrechtsvertreter der Emittentin vertreten lassen wollen, können die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., dessen Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Markus Kienle Mitglied des Gläubigerbeirats ist, für eine kostenlose Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen. Ordnungsgemäß vorbereitete Vordrucke des Vollmachtsformulars sind auf Homepage der SdK unter https://sdk.org/leistungen/glaeubigervertretung/ekosem-agrar-ag/ verfügbar. Auch hierfür ist ein entsprechender besonderer Nachweis nebst Sperrvermerk der Depotbank notwendig.

Ansprechpartner für die Anleihegläubiger:

e.Anleihe GmbH
+49 (0) 711 184 2923 – 1
ekosem@elsaesser.co

Dienstag, 7. Mai 2024

Ekosem-Agrar AG lädt zu zweiten Anleihegläubigerversammlungen zur Restrukturierung ihrer Unternehmensanleihen ein

Corporate News

- Erste Anleihegläubigerversammlungen erwartungsgemäß nicht beschlussfähig

- Zweite Anleihegläubigerversammlungen am 3. und 4. Juni 2024 in Heidelberg

- Restrukturierung umfasst im Wesentlichen den Verkauf der Anleihen zu einem Preis von 300,00 EUR je Schuldverschreibung

- Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK), Gläubigerbeirat und Gemeinsamer Vertreter begrüßen Restrukturierungsvorschlag


Walldorf, 7. Mai 2024 – Die Ekosem-Agrar AG, deutsche Holdinggesellschaft der auf Milchproduktion in Russland ausgerichteten Unternehmensgruppe EkoNiva, lädt zu zweiten Anleihegläubigerversammlungen der ESA-Anleihe 2012/2027 (ISIN: DE000A1R0RZ5 / WKN: A1R0RZ) und der ESA-Anleihe 2019/2029 (ISIN: DE000A2YNR08 / WKN: A2YNR0) am 3. bzw. 4. Juni 2024 in Heidelberg ein. An den ersten Anleihegläubigerversammlungen am 2. Mai 2024 haben erwartungsgemäß Anleihegläubiger mit weniger als 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen teilgenommen. Damit lag für die ersten Anleihegläubigerversammlungen keine Beschlussfähigkeit vor.

Die Gesellschaft ruft alle Anleihegläubiger dazu auf, von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen und an den zweiten Abstimmungen teilzunehmen, um das für die Beschlussfähigkeit nunmehr erforderliche Quorum von 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen zu erreichen.

Vor dem Hintergrund einer massiv veränderten steuerlichen Situation in Deutschland, der ungewissen Zukunftsaussichten und eines möglichen Verlusts der wirtschaftlichen Beteiligung am operativen Geschäft in Russland ist die Restrukturierung notwendig, da aus Sicht der Gesellschaft die Risiken eines Totalverlusts für die Anleihegläubiger deutlich gestiegen sind. Das Restrukturierungskonzept gibt diesen die Möglichkeit, zumindest einen Teil ihres Investments zurückzuerhalten.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen im Wesentlichen den Verkauf und die Übertragung der ausstehenden Schuldverschreibungen inkl. aufgelaufener Zinsen zu einem Kaufpreis in Höhe von 300,00 EUR je Schuldverschreibung mit einem Nennwert von 1.000,00 EUR. Das Management plant, die deutsche Holdinggesellschaft mit dem ausschließlich in Russland angesiedelten operativen Geschäft zusammenzuführen. Dazu sollen die Anteile an den russischen Zwischenholdings an eine russische Erwerbergesellschaft verkauft werden. Es finden außerdem weiterhin Gespräche mit potenziellen Eigenkapitalinvestoren in Russland statt, die beabsichtigen, bis zu 100 Mio. EUR in die Erwerbergesellschaft zu investieren. Sämtliche Investoren stellen ihr Investment unter die Bedingung der Restrukturierung der Anleihen und des Verkaufs der Zwischenholdings an eine russische Gesellschaft.

Vor dem Hintergrund der geopolitischen Entwicklung und der damit verbundenen wirtschaftlichen Probleme der Emittentin, deren Fortentwicklung für die Anleihegläubiger kaum absehbar ist sowie in Anbetracht des Börsenkurses der ESA-Anleihen vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der ersten Einladungen zu Anleihegläubigerversammlungen am 8.4.2024, begrüßen sowohl der Gemeinsame Vertreter, der Gläubigerbeirat als auch die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) das von der Emittentin vorgeschlagene Restrukturierungskonzept für die ESA-Anleihen. Gemeinsam weisen diese jedoch darauf hin, dass sie die wirtschaftliche Angemessenheit des Kaufpreises für die ESA-Anleihen aufgrund der besonderen Umstände letztendlich selbst nicht bewerten können und jeder Anleihegläubiger daher seine eigene Entscheidung treffen müsse.

Die Einladungen zu den zweiten Anleihegläubigerversammlungen werden heute im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie sind neben weiteren Dokumenten zur Teilnahme an der Abstimmung bereits auf der Website der Gesellschaft unter https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/agv-2012-2027/ bzw. https://www.ekosem-agrar.de/investor-relations/anleihen/agv-2019-2029/ abrufbar.

Über Ekosem-Agrar

Die Ekosem-Agrar AG, Walldorf, ist die deutsche Holdinggesellschaft der Ekoniva Gruppe, eines der größten russischen Agrarunternehmen. Mit einem Bestand von mehr als 235.000 Rindern (davon über 112.500 Milchkühe) und einer Milchleistung von 3.440 Tonnen Rohmilch pro Tag ist die Gesellschaft größter Milchproduzent des Landes. Die Gruppe kontrolliert eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 630.000 Hektar und zählt darüber hinaus zu den führenden Saatgutherstellern Russlands. Gründer und Vorstand des Unternehmens ist Stefan Dürr, der seit Ende der 1980er Jahre in der russischen Landwirtschaft aktiv ist und deren Modernisierung in den letzten drei Jahrzehnten entscheidend mitgeprägt hat. Für seine Verdienste um den deutsch-russischen Agrar-Dialog wurde er 2009 mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet. Die Unternehmensgruppe ist mit ca. 14.500 Mitarbeitern in neun Verwaltungsgebieten in Russland vertreten. Ekosem-Agrar hat im Geschäftsjahr 2022 eine Betriebsleistung von 1.152,0 Mio. Euro und ein EBITDA von 396 Mio. Euro erwirtschaftet.

Montag, 6. Mai 2024

Huber Automotive AG: Inhaber der Anleihe stimmen dem Beschlussvorschlag der Gesellschaft mit großer Mehrheit zu.

Corporate News

Mühlhausen im Täle, 6. Mai 2024. Die Huber Automotive AG gibt hiermit bekannt, dass die Inhaber der bis zu EUR 25.000.000,00 6,00 % Inhaberschuldverschreibung 2019/2024 (ISIN: DE000A2TR430 / WKN: A2TR43) im Rahmen der zweiten Gläubigerversammlung gemäß § 18 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 3 SchVG am 3. Mai 2024 mit einem beschlussfähigen Quorum von mehr als 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen teilgenommen haben. Die Anleihegläubiger haben dem Beschlussvorschlag zu TOP 1 wie in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung veröffentlicht mit EUR 8.087.000 JA-Stimmen (das entspricht 86,29 % der abgegebenen gültigen Stimmen) und EUR 1.285.000 NEIN-Stimmen zugestimmt.

Der gefasste Beschluss beinhaltet insbesondere die Änderung des Fälligkeitszeitpunkts der Schuldverschreibungen auf den 16. April 2027 sowie eine Erhöhung des Zinssatzes der Schuldverschreibungen auf 7,50% p.a. ab dem 16. April 2024.

Martin Huber, Vorstand der Huber Automotive AG: „Wir bedanken uns für die breite Unterstützung durch die zahlreiche Teilnahme der Anleihegläubiger.“

Freitag, 3. Mai 2024

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK lädt Anleiheinhaber der Schlote Holding GmbH zu einer Informationsveranstaltung am 6. Mai 2024 um 16 Uhr ein

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hat im Vorfeld der Anleihegläubigerversammlung der Inhaber der von der Schlote Holding GmbH („Schlote“) emittierten Anleihe 2019/24 (WKN: A2YN25 / ISIN: DE000A2YN256), die am 21.05.2024 in Harsum stattfinden wird, intensive Gespräche mit der Gesellschaft geführt und eine Einigung bzgl. der Änderung der Anleihebedingungen erreichen können. Die Grundzüge dieser Einigung wird die SdK im Rahmen einer virtuellen Informationsveranstaltung am 6. Mai 2024 um 16 Uhr darstellen. Anschließend stehen der designierte gemeinsame Vertreter der Anleiheinhaber Dr. Marc Liebscher, Vorstandsmitglied der SdK, und Rechtsanwalt Markus Kienle, Rechtsvorstand der SdK, den Anleiheinhabern für Fragen zur Verfügung. Die Teilnahme am Webinar ist kostenlos. Eine vorherige Anmeldung ist jedoch unter www.sdk.org/informationsveranstaltung erforderlich.

Die SdK wird zu den Beschlussvorschlägen der Emittentin vor der Anleihegläubigerversammlung Gegenanträge einreichen, welche mit Schlote abgestimmt sind. Hiernach soll die Herabsetzung des hälftigen Gesamtnennbetrags um 12,5 Mio. Euro (Verzichtsbetrag) nunmehr im Wege eines auflösend bedingten Forderungsverzichts vorgeschlagen werden. Zudem wird die Emittentin jährliche Teilrückzahlungen in Höhe von 500.000 Euro leisten. Darüber hinaus soll die Laufzeit der Anleihe nunmehr nur bis 2029 verlängert, und der reduzierte Nennbetrag wie bisher verzinst werden. Lediglich für die am 21. Mai 2024 fälligen Zinsen soll eine Stundung bis zum neuen Laufzeitende vorgeschlagen werden. Der Forderungsverzicht der Anleihegläubiger kann u. a. wieder außer Kraft treten, sofern die finanzwirtschaftliche Situation der Emittentin sich bessert und Zahlungen auf den Verzichtsbetrag erfolgen können. Diese Zahlungen sind ebenso an die Liquiditätslage der Emittentin geknüpft wie die vereinbarte Zahlung eines Schlussbonus.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 03. Mai 2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dienstag, 30. April 2024

Schlote Holding GmbH einigt sich mit der SdK grundsätzlich auf Änderungen der Anleihebedingungen der Anleihe 2019/2024; 2. Gläubigerversammlung am 21. Mai 2024 in Harsum geplant

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Harsum, 30. April 2024 – Die Schlote Holding GmbH und die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) haben sich nach konstruktiven Gesprächen im Grundsatz auf Änderungen der Anleihebedingungen der mit 25 Mio. Euro ausstehenden 6,75 % Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2YN256) verständigt. Vor diesem Hintergrund wird Schlote die Anleihegläubiger zur Teilnahme an einer 2. Gläubigerversammlung einladen, die in Form einer Präsenzveranstaltung am 21. Mai 2024 um 11 Uhr in Harsum stattfinden soll. Die Einladung wird voraussichtlich am 3. Mai 2024 auf der Unternehmenswebseite unter www.schlote.com/schlote-gruppe/schlote-gruppe/anleihe/glaeubigerabstimmung veröffentlicht und im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

Die SdK wird zu den Beschlussvorschlägen der Emittentin für die 2. Gläubigerversammlung, die zunächst denen der Abstimmung ohne Versammlung vom Februar 2024 entsprechen werden, Gegenanträge einreichen, welche mit Schlote abgestimmt sein werden. Hiernach soll die Herabsetzung des hälftigen Gesamtnennbetrags um 12,5 Mio. Euro (Verzichtsbetrag) nunmehr im Wege eines auflösend bedingten Forderungsverzichts vorgeschlagen werden. Zudem wird die Emittentin jährliche Teilrückzahlungen in Höhe von 500.000 Euro leisten.

Darüber hinaus soll die Laufzeit der Anleihe nunmehr bis 2029 verlängert und der reduzierte Nennbetrag wie bisher verzinst werden. Lediglich für die am 21. Mai 2024 fälligen Zinsen soll eine Stundung bis zum neuen Laufzeitende vorgeschlagen werden. Der Forderungsverzicht der Anleihegläubiger kann u. a. wieder außer Kraft treten, sofern die finanzwirtschaftliche Situation der Emittentin sich bessert und Zahlungen auf den Verzichtsbetrag erfolgen können. Diese Zahlungen sind ebenso an die Liquiditätslage der Emittentin geknüpft wie die vereinbarte Zahlung eines Schlussbonus.

Sobald die SdK ihre mit Schlote abgestimmten Gegenanträge einreicht, wird das Unternehmen sie umgehend unter www.schlote.com/schlote-gruppe/schlote-gruppe/anleihe/glaeubigerabstimmung veröffentlichen und per Pressemitteilung darüber informieren. Darüber hinaus plant die SdK, voraussichtlich am 6. Mai 2024 eine Informationsveranstaltung zu den Gegenanträgen abzuhalten.

Für den Aufwand, der den Anleihegläubigern durch die Teilnahme an der 2. Gläubigerversammlung entsteht, erstattet Schlote allen teilnehmenden Anleihegläubigern einen Betrag in Höhe von 0,25 % des ausstehenden Gesamtnennbetrags der Schuldverschreibungen, den der jeweilige Anleihegläubiger zur 2. Gläubigerversammlung anmeldet, mindestens jedoch 50,00 Euro je Depot. Die Zahlung der Teilnahmevergütung ist abhängig vom Erreichen des für die 2. Gläubigerversammlung erforderlichen Quorums und soll erst mit Vollzug der Beschlüsse erfolgen.

Montag, 22. April 2024

Fintex Pro: BaFin warnt vor der Website fintexpro.co

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Fintex Pro. Es besteht der Verdacht, dass die angeblich in London ansässigen Betreiber der Website fintexpro.co ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

genfer-vw.com: BaFin ermittelt gegen Genfer Vermögensverwaltung

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Genfer Vermögensverwaltung. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen ohne Erlaubnis den Abschluss von Festgeldverträgen an. Zudem werden über die Website genfer-vw.com ohne Erlaubnis Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen angeboten. Eine Genfer Vermögensverwaltung wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Die Gesellschaft nutzte bislang auch die Website genf-vw.com. Auch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat eine Warnmeldung zur Genfer Vermögensverwaltung veröffentlicht.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin