Anlegerschutz aktuell
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Donnerstag, 12. Mai 2022
Unternehmens Invest AG: Delisting - Widerruf der Zulassung vom Amtlichen Handel festgesetzt - Letzter Handelstag: 19. August 2022
Wien (11.05.2022/15:25) - Die Unternehmens Invest Aktiengesellschaft hat am 4. Mai 2022 nach der Veröffentlichung des Delisting-Angebotes der Knünz GmbH den Widerruf der Zulassung der Aktien der Unternehmens Invest Aktiengesellschaft (ISIN AT0000816301) vom Amtlichen Handel der Wiener Börse gemäß § 38 Abs 6 BörseG beantragt (Delisting).
Mit Beschluss vom 11. Mai 2022 hat die Wiener Börse den Widerruf der Zulassung vom Amtlichen Handel mit Ablauf des 19. August 2022 verfügt und als letzten Handelstag somit den 19. August 2022 festgesetzt.
Rechtlicher Hinweis:
Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der Unternehmens Invest Aktiengesellschaft dar.
blokchains.de: BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Handelsplattform
Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Plattform blokchains.de keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.
Die Inhalte auf der Website blokchains.de, die Verwendung der Top-Level-Domain .de sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Der Anbieter tritt auf der Internetseite lediglich unter der Bezeichnung Blokchains auf. Als Geschäftsadresse wird eine Adresse in London, Vereinigtes Königreich, angegeben. In den Geschäftsbedingungen hingegen wird auf estnisches Recht verwiesen.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Dienstag, 10. Mai 2022
gtradex.net: BaFin ermittelt gegen die GTradex Corporation
Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Gesellschaft GTradex Corporation keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.
Die Inhalte auf der Website gtradex.net rechtfertigen die Annahme, dass die GTradex Corporation unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Delta Finanz: Unerlaubtes Angebot von Aktien der Duracell Inc.
Die Delta Finanz, angeblicher Sitz Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main, nimmt unaufgefordert telefonischen Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen Aktien der Duracell Inc. anzubieten. Entgegen eigener Angaben auf ihrer Internetseite delta-finanz.com wird das Unternehmen nicht von der ESMA beaufsichtigt.
In jüngster Zeit häufen sich Meldungen zu Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.
Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Delta Finanz keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.
Auch liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannte Aktie nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Handelsplattform fb24-trade.com: BaFin ermittelt gegen die FB Trade Ltd.
Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die FB Trade Ltd., London, Vereinigtes Königreich, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.
Die Inhalte auf der Website fb24-trade.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden. Auf der Internetseite wird erklärt, der Anbieter verfüge über eine Lizenzierung der Bermuda Monetary Authoritiy. Diese Behauptung konnte von der BaFin bislang nicht verifiziert werden.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Timo Schimpl/thesimplemoney.de: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an
Die BaFin hat Herrn Timo Schimpl, Memmingen, mit Bescheid vom 21. April 2022 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft unverzüglich einzustellen und abzuwickeln.
Ausweislich seines aktuell nicht mehr abrufbaren Internetauftritts unter thesimplemoney.de bot Herr Schimpl dem Anlegerpublikum an, ihm überlassenes Geld innerhalb von wenigen Tagen zu verdoppeln. Die unbedingte Rückzahlung des verdoppelten Anlagebetrags an die Geldgeber wurde versprochen. Einzahlungen konnten die Anlegerinnen und Anleger auf ein Konto in Litauen oder auch ein inländisches Konto von Herrn Schimpl leisten.
Die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung der BaFin verpflichtet Herrn Schimpl, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Donnerstag, 28. April 2022
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor euaktien.de
Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:
E-Mail: SUPPORT@EUAKTIEN.DE
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 Bankwesengesetz) nicht gestattet.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 4 Abs 7 Bankwesengesetz und erfolgte am 10.03.2022 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.
Quelle: FMA
Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Uncommix Ltd
Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:
Uncommix Ltd
mit angeblichem Sitz in
London
Web: esignreaden.theaurelia.uk
E-Mail: invest@theaurelia.uk
Dieser Anbieter hat keine Berechtigung, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) nicht gestattet. Diese Veröffentlichung basiert auf § 92 Abs 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und erfolgte am 28.04.2022 auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.
Quelle: FMA
SdK ruft zur Interessenbündelung in Sachen Adler Group auf
Pressemitteilung der SdK vom 26. April 2022
Sonderprüfungsbericht von KPMG widerlegt aus Sicht der SdK die im Raum stehenden Vorwürfe in wesentlichen Punkten nicht
Die Adler Group S.A. hatte nach schwerwiegenden Vorwürfen der
Investmentfirma Viceroy im Oktober 2021, die der Gesellschaft
betrügerische Handlungen unterstellte und auch die Werthaltigkeit der
Immobilien der Gesellschaft in Zweifel zog, ein entsprechendes
Sonderprüfungsgutachten bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG in
Auftrag gegeben. Das Gutachten wurde am 21.4.2022 veröffentlicht. Die
Gesellschaft sieht sich von Vorwürfen des systematischen Betrugs
entlastet. Das Gutachten habe zwar Mängel bei einigen
Einzeltransaktionen, insbesondere in der Dokumentation und Abwicklung,
festgestellt, Beweise für betrügerische oder die Gesellschaft
ausplündernde Transaktionen mit angeblich nahestehenden Personen habe es
aber nicht gegeben. Die SdK hat das Gutachten ebenfalls geprüft und
kann die Auffassung des Unternehmens in dieser Form nicht teilen. Denn
im Gutachten konnten einige schwerwiegende Vorwürfe aus Sicht der SdK
nicht widerlegt werden.
Zunächst ist aus Sicht der SdK zu
bemängeln, dass ca. 922.000 Mails von der Gesellschaft als unter die
sogenannten „Privilege-Prinzipien“ unterfallend deklariert wurden. Eine
Offenlegung dieser Mails zwischen der Gesellschaft und deren
Rechtsberatern an KPMG sei daher nicht möglich, da diese anschließend
nicht mehr geschützt seien und möglicherweise in einem Rechtsverfahren
in den USA und Luxemburg von der Gegenseite verwendet werden könnten.
Entsprechend wurde KPMG der Inhalt dieser Mails nicht offengelegt und
KPMG konnte diese in die Prüfung nicht mit einbinden. Aus Sicht der SdK
ist dieses Vorgehen nicht nachvollziehbar und auch nicht akzeptabel, da
damit wichtige Informationen zur Aufklärung fehlen könnten.
Im
Gutachten kann KPMG sowohl Zweifel an der Angemessenheit von
Transaktionspreisen als auch an der Bewertung von Bestandsimmobilien und
Immobilienprojekten nicht zweifelsfrei ausräumen. Teilweise auch
dadurch bedingt, dass nötige Informationen hierzu nicht an KPMG
übermittelt wurden.
KPMG weist in dem Gutachten auch darauf hin,
dass nach den vorliegenden Unterlagen direkte Zahlungen durch die Adler
Real Estate AG an einen externen Berater geflossen sind, wobei die im
Gegenzug angeblich erbrachten Beratungsleistungen nicht nachvollziehbar
sind. Darüber hinaus habe die Adler Real Estate AG Transaktionen mit
nahestehenden Personen des Beraters durchgeführt. Der zugehörige
Auswahlprozess und die Durchführung sind laut KPMG für einen außenstehen
Dritten nicht nachvollziehbar dokumentiert. Der Berater war nach den
Erkenntnissen von KPMG auch in erhebliche Entscheidungen mit
eingebunden, obwohl dies seitens des Vorstands der Adler-Gruppe
bestritten wurde. Im Vordergrund steht dabei die Meridien Capital
Management Limited, die sowohl die Adler Real Estate AG als auch die
Consus Real Estate AG beraten hat.
Weiter konnte der Vorwurf,
wonach Dritte von den im Zusammenhang mit dem Erwerb der Consus Real
Estate AG durch die Adler Group S.A. in Rede stehenden Unternehmens- und
Immobilientransaktionen in deren Gesamtschau zum Nachteil von
Unternehmen der Adler Group S.A. oder deren Aktionären profitiert haben
könnten, anhand der vorgelegten Unterlagen nicht widerlegt werden. KPMG
wurden keine angemessenen oder ausreichenden Nachweise bereitgestellt.
Die von der Adler Group S.A. und der Adler Real Estate AG aus den
Anleihebedingungen abgeleiteten LtV-Berechnungsschemata (Loan-to-Value)
entsprechen nach Einschätzung von KPMG nicht vollständig den textlichen
Vorgaben der jeweiligen Anleihebedingungen. Auf Ebene der Adler Real
Estate AG resultiert unter Berücksichtigung der bilanziellen Korrektur
des Fair Values aus der so genannten „Gerresheim-Transaktion“ zum
30.09.2019 eine Überschreitung des LtV-Schwellenwertes von 60 %.
Aus
Sicht der SdK dient das Gutachten daher nicht zur Entlastung, sondern
wirft mehr Fragen auf, als beantwortet werden. Insbesondere das
Vorenthalten von knapp 1 Mio. Mails mit aus unserer Sicht zweifelhaften
Begründungen verstärkt die bestehenden Unsicherheiten. Dies spiegelt
sich auch im Kursverlauf der betreffenden Wertpapiere wider. Die SdK
prüft daher das Einbringen von Sonderprüfungsanträgen auf den kommenden
Hauptversammlungen. Sofern ein solcher Antrag von der Mehrheit der
Hauptversammlung abgelehnt werden würde, wäre es möglich, Sonderprüfer
durch das Gericht bestellen zu lassen. Darüber haben wir Maßnahmen
eingeleitet, um prüfen zu lassen, ob Aktionären und Anleiheinhabern, die
bereits vor Bekanntwerden der Vorwürfe im Oktober 2021 Wertpapiere von
Gesellschaften der Adler-Gruppe hielten, Schadensersatzansprüche gegen
Verantwortliche der Gesellschaften oder Dritte zustehen könnten.
Aktionäre und Anleiheinhaber der Adler Group SA, der Accentro Real
Estate AG, der Adler Real Estate AG und der Consus Real Estate AG
sollten sich daher organisieren und ihre jeweiligen Interessen gemeinsam
durchsetzen. Für weitere Informationen zum Verfahren können sich
betroffene Anleger unter www.sdk.org/adler zu einem kostenlosen Newsletter anmelden. Die SdK wird auch allen Aktionären eine kostenlose Stimmrechtsvertretung anbieten.
Betroffenen Mitgliedern stehen wir für Nachfragen gerne unter info@sdk.org oder unter 089/20208460 zur Verfügung.
München, den 26.04.2022
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis:
Die SdK hält Aktien der Adler Group SA, der Accentro Real Estate AG,
der Adler Real Estate AG und der Consus Real Estate AG!
Mittwoch, 27. April 2022
BaFin: Frankfurt Investing GmbH: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien der „Porsche AG“
Die Frankfurt Investing GmbH, angeblicher Sitz Jürgen-Ponto-Platz 1, 60329 Frankfurt am Main, nimmt unaufgefordert telefonisch Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen angebliche vorbörsliche Aktien der Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft (kurz: Porsche AG) anzubieten. Sowohl die Volkswagen AG als auch die BaFin weisen darauf hin, dass vorbörsliche Kaufangebote für diese Aktien unrechtmäßig sind und weder von der Volkswagen AG noch von einer ihrer Tochtergesellschaften stammen. Entgegen eigener Angaben auf seiner Internetseite www.frankfurtinvesting.de wird das Unternehmen nicht von der BaFin beaufsichtigt. Auch besteht keinerlei Zusammenhang mit dem von der Forteil GmbH, Berlin, unter www.bonify.de betriebenen Kontoinformationsdienst.
Das Auftreten der nicht in das Handelsregister eingetragenen Frankfurt Investing GmbH ist nahezu identisch mit dem der Dax Investment GmbH (siehe Warnung vom 07.03.2022), der Stern Invest GmbH (siehe Warnung vom 24.02.2022) und der Stier Invest GmbH (siehe Warnung vom 18.11.2021), die ebenfalls mit unrechtmäßigen Aktienangeboten an Verbraucher herangetreten waren.
In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.
Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Dax Investment GmbH, entgegen eigener Darstellung keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.
Auch liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannte Aktie nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Quelle: BaFin
BaFin: Bernstein Alliance: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien der "Porsche AG"
In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.
Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
ie BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Bernstein Alliance keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.
Auch liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannte Aktie nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Quelle: BaFin
Handelsplattform igfb.one: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft Investment Global Financial Brokers
Aufgrund der Inhalte ihrer Webseite igfb.one gibt es Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesellschaft Investment Global Financial Brokers unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Quelle: BaFin
BaFin: Die Credere International GmbH, Hamburg und Düsseldorf, ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut
Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Credere International GmbH mit angeblichen Geschäftsanschriften in Hamburg und Düsseldorf keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder WpIG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Quelle: BaFin
thirdeyeinvestment.io: BaFin ermittelt gegen die Gesellschaft ThirdEye Investment Group
Aufgrund der Inhalte ihrer Webseite thirdeyeinvestment.io gibt es Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesellschaft ThirdEye Investment Group unerlaubt Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen in Deutschland betreibt.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Quelle: BaFin
Mittwoch, 6. April 2022
SdK ruft Anleiheinhaber der Ekosem-Agrar AG zur Interessensbündelung auf
Prolongation und Zinsreduzierung der beiden ausstehenden Anleihen aufgrund der Auswirkungen des russischen Angriffs auf die Ukraine geplant – SdK bietet kostenlose Stimmrechtsvertretung an
Die Ekosem-Agrar AG, die deutsche Holdinggesellschaft der auf Milchproduktion in Russland ausgerichteten Unternehmensgruppe Ekoniva, hat beschlossen, den Anleihegläubigern vorzuschlagen, die Laufzeit der Unternehmensanleihen 2012/2022 (ISIN: DE000A1R0RZ5 / WKN: A1R0RZ) und 2019/2024 (ISIN: DE000A2YNR08 / WKN: A2YNR0) um jeweils fünf Jahre zu verlängern und den Zinssatz von 8,5 % p.a. bzw. 7,5 % p.a. auf jeweils 2,5 % p.a. zu reduzieren. Darüber hinaus werden die Anleihegläubiger um einen qualifizierten Rangrücktritt für die Zinszahlungen gebeten, um Risiken aus der sich dynamisch verändernden regulatorischen Situation, aber auch der schwer planbaren wirtschaftlichen Entwicklung in Folge des Angriffs Russlands auf die Ukraine und der dadurch verhängten Sanktionen des Westens gegen Russland abzufedern. Außerdem bittet die Gesellschaft die Anleihegläubiger um den Verzicht auf die Rückzahlungsoption im Falle eines Verkaufs der Anteile an den russischen operativen Gesellschaften (Kontrollwechsel). Dies sei deshalb wichtig, weil das Unternehmen im Falle einer drohenden Enteignung, eines Finanzierungsverbots oder weiterer möglicher Restriktionen für ausländische Gesellschaften nur durch einen Verkauf der Anteile an eine in Russland ansässige Gesellschaft einen Totalverlust der Vermögenswerte vermeiden könnte. Solche Maßnahmen wurden in Russland bereits diskutiert und für einige bestimmte Fälle in Kraft gesetzt. Die Gesellschaft hält es im Interesse der Anleihegläubiger für erforderlich, auf diesen Fall vorbereitet zu sein.
Die Gesellschaft lädt daher zum Zwecke der Beschlussfassung zu jeweils einer Anleihegläubigerversammlung am 9. Mai 2022 für die Anleihe 2012/2022 und am 10. Mai 2022 für die Anleihe 2019/2024 ein. Die SdK bietet für diese Versammlungen eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Das Vollmachtformular sowie weitere Hinweise sind auf unserer Homepage abrufbar.
Die Ekoniva Gruppe ist mit einem Bestand von mehr als 216.000 Rindern und einer Milchleistung von rund 3.100 Tonnen Rohmilch pro Tag der größter Milchproduzent des Landes. Die Gruppe kontrolliert eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 630.000 Hektar und zählt darüber hinaus zu den führenden Saatgutherstellern Russlands.
Vor dem Hintergrund der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Wochen einschließlich der Sanktionen gegen Russland sowie die russischen Gegensanktionen erscheint uns eine Anpassung der Laufzeit sowie des Zinssatzes grundsätzlich sachgerecht. Die Sanktionen werden massive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung sowie die Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft haben. Die genauen Details der Beschlussvorschläge erscheinen uns jedoch sehr weitgehen und werden daher aktuell noch von unseren Rechtsanwälten geprüft. In jedem Fall sollten sich die betroffenen Anleiheinhaber organisieren und ihre Interessen gemeinsam durchsetzen. Für weitere Informationen zum Verfahren können sich betroffene Anleger auf unserer Homepage zu einem kostenlosen Newsletter anmelden.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 06. April 2022
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Ekosem-Agrar AG!
Sonntag, 27. März 2022
Intervisa Unternehmensberatung Verwaltungs GmbH: BaFin warnt vor vermeintlich lukrativem Jobangebot im Home-Office
Die Intervisa Unternehmensberatung Verwaltungs GmbH, Schwaig, ist nicht Verfasserin der betreffenden Stellenanzeigen oder E-Mails. Es handelt sich hierbei um einen Identitätsdiebstahl durch unbekannte Täter.
Die Tätigkeit besteht darin, zu Testzwecken Konten zu eröffnen. In dem Angebot wird suggeriert, dass diese im Nachgang deaktiviert oder gelöscht würden. Tatsächlich werden sie genutzt, um Zahlungen abzuwickeln. Das geschieht ohne Wissen der Personen, die diese Konten eröffnet haben. Die Gelder stammen dabei vermutlich von Dritten, die selbst Opfer krimineller, insbesondere betrügerischer Handlungen geworden sind. Indem sie ihre Konten zur Verfügung stellen, können Kontoinhaber damit ohne ihr Wissen in unerlaubte Geschäfte einbezogen werden. Eine mögliche Folge: Personen, von denen das eingezahlte oder überwiesene Geld ursprünglich stammt, könnten Rückzahlungsansprüche geltend machen.
Die BaFin weist darauf hin, dass sie – entgegen der Angaben in den Stellenbeschreibungen – Bankkonten nicht löscht und auch keine entsprechenden „Löschbestätigungen“ ausstellt.
Die BaFin hat kürzlich im Allgemeinen auf die vorgenannte Herangehensweise bei betrügerischen Jobangeboten, bei denen Konten eröffnet werden sollen, hingewiesen. Zudem hat sie bereits in der Vergangenheit auf ähnliche betrügerische Jobangebote hingewiesen. Gleichwohl kommen immer wieder neue Maschen oder Stellenbezeichnungen hinzu. Die BaFin rät, äußerst wachsam zu sein, da kriminelle Absichten oft nicht leicht zu erkennen sind und sich ständig ändern.
Den betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern empfiehlt die BaFin, die Strafverfolgungsbehörden – Polizei oder Staatsanwaltschaft – über solche Sachverhalte zu informieren.
Betrug: BaFin warnt vor gefälschten Zahlungsaufforderungen
Zur Kontaktaufnahme verwenden die unbekannten Personen die E-Mail-Signatur „BAFIN Team“ und geben zur weiteren Korrespondenz den Namen des vermeintlichen Mitarbeiters Dr. Gottlob Berger an. Bei der BaFin ist keine Person mit dem genannten Namen beschäftigt.
Die Aufsicht empfiehlt allen Verbraucherinnen und Verbrauchern, die ein derartiges Hilfsangebot erhalten, sich keinesfalls darauf einzulassen und Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten. Wer Zweifel hat, kann sich auch an die BaFin selbst wenden. Das Verbrauchertelefon ist kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 2 100 500 zu erreichen.
Die BaFin wendet sich nicht von sich aus an einzelne Personen. Verbraucher sollten generell äußerst wachsam sein, wenn Dritte unter dem Namen der BaFin agieren.
Freitag, 25. März 2022
Handelsplattform INT International Traders / Intraders: BaFin ermittelt gegen die Finex Group Ltd und die ZMARKET Ltd
Auf der von den Unternehmen betriebenen Plattform INT International Traders bzw. der Website intraders.com wird fälschlicherweise behauptet, von der BaFin beaufsichtigt zu werden. Dies trifft nicht zu.
Die Inhalte auf der Website intraders.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Quelle: BaFin
Handelsplattform upbitfxexchange.com: BaFin ermittelt gegen die UpbitFx Exchange ltd.
Die Inhalte auf der Website upbitfxexchange.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass über die Plattform unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.
Auf der Seite wird mehrfach behauptet, es gäbe eine Regulierung, unter anderem durch die BaFin. Dies trifft nicht zu. Zudem wird auf der Plattform an mehreren Stellen auf die Website nsbroker.com verwiesen. Hierbei handelt es sich um den Internetauftritt des auf Malta lizenzierten Instituts NSFX Limited, das als grenzüberschreitender Dienstleister gemäß § 74 WpIG bei der BaFin registriert ist. Wesentliche Inhalte der Seite nsbroker.com sind von den Verantwortlichen der Plattform upbitfxexchange.com kopiert worden. Die NSFX Limited steht jedoch in keinerlei Verbindung zu diesem Angebot bzw. zu diesem Anbieter. Es handelt sich hier vielmehr um einen Identitätsdiebstahl zulasten der NSFX Limited.
Der Betreiber der Internetpräsenz upbitfxexchange.com tritt dort überwiegend unter der Bezeichnung UpbitFx Exchange ltd. auf. Teilweise bezeichnet sich der Anbieter hingegen auch als EM Ltd. Als Geschäftsadressen werden Anschriften in den Vereinigten Staaten sowie auf Malta genannt.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.
Quelle: BaFin
Donnerstag, 24. März 2022
BaFin zu Greenrock Financial: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien der thyssenkrupp nucera
Das Auftreten der Greenrock Financial ist nahezu identisch mit dem der HundA Invest/HundA Investment (siehe Warnung), die eben-falls mit unrechtmäßigen Angeboten der genannten Aktie an Verbraucher herantritt.
In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.
Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Greenrock Financial entgegen eigener Darstellung keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.
Auch liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertppierprospekt für die genannte Aktie nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
BaFin zu HundA Investment/HundA Invest: Unrechtmäßiges Angebot vorbörslicher Aktien der thyssenkrupp nucera
Das Auftreten der HundA Invest/HundA Investment ist nahezu identisch mit dem der Greenrock Financial (siehe Warnung), die ebenfalls mit unrechtmäßigen Angeboten der genannten Aktie an Verbraucher herantritt.
In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.
Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die HundA Investement/HundA Invest entgegen eigener Darstellung keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt.
Auch liegt der für ein öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt für die genannte Aktie nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Mittwoch, 16. Februar 2022
EB Financial: Weitere unrechtmäßige Angebote vorbörslicher Aktien
Die Inhalte auf der Website eb-financial.com rechtfertigen zudem die Annahme, dass weitere erlaubnispflichtige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen wie beispielsweise Festgeldanlagen angeboten werden.
Die thyssenkrupp AG unterrichtete die BaFin darüber, dass sie von einigen Personen kontaktiert wurde, denen Kaufangebote seitens der EB Financial für die vorbörslichen Aktien des vor einem möglichen Börsengang stehenden Tochterunternehmens thyssenkrupp nucera unterbreitet wurden. Die übersandten Unterlagen – eine Broschüre und ein Zeichnungsschein – stammen nicht von der thyssenkrupp AG oder von thyssenkrupp Tochtergesellschaften.
In jüngster Zeit häufen sich die Meldungen von Betrugsversuchen, bei denen Aktien bekannter Gesellschaften zur Zeichnung angeboten werden. Diese Aktien werden jedoch nach Zahlung durch die Käufer nicht geliefert und die Anbieter sind nicht mehr erreichbar.
Die BaFin hat bereits mehrfach vor dieser Praxis gewarnt, zuletzt im Januar 2022. Verbraucherschutzorganisationen und Polizei warnen bereits seit Jahren vor einem solchen Vorgehen.
Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Quelle: BaFin
Green City AG: Weitere Tochtergesellschaften stellen Insolvenzanträge
SdK vertritt bereits zahlreiche Anleiheinhaber und fordert Prüfung einer Fortführungslösung
Am 15. Februar 2022 haben drei weitere Tochtergesellschaften der Green City AG einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Bereits im Dezember 2021 hatte die Green City AG über eine möglicherweise eintretende drohende Zahlungsunfähigkeit informiert. Betroffen sind die Tochtergesellschaften Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG und Green City Energy Solarimpuls I GmbH & Co. KG. Die drei Tochtergesellschaften haben jeweils Inhaberschuldverschreibungen bzw. in einem Fall Namensschuldverschreibungen emittiert.
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. begrüßt das beabsichtige Verfahren in Eigenverwaltung. Die Eigenverwaltung ist aus unserer Sicht insbesondere dann sinnvoll, wenn eine Fortführungslösung angestrebt wird. In den vorliegenden Verfahren kann damit die Fortführung der Projektgesellschaften erreicht werden. Dies dürfte aus Sicht der SdK auch die beste Möglichkeit darstellen, eine hohe Insolvenzquote für die Anleger zu erreichen. Die Insolvenzanträge dürften nicht zuletzt auch auf die Insolvenz der Muttergesellschaft Green City AG zurückzuführen sein. Durch die Insolvenz sind bestehende Forderungen der Tochtergesellschaften gegen die Muttergesellschaft weitgehend wertlos geworden. Durch eine finanzielle Neuaufstellung der Gesellschaften könnte aus unserer Sicht ein tragfähiges Modell für die Zukunft erreicht werden.
Damit die betroffenen Anleger der drei Gesellschaften im Insolvenzverfahren bestmöglich vertreten werden, ist nach Einschätzung der SdK eine Bündelung der Interessen der betroffenen Kapitalanleger nötig, um so den drohenden Schaden für die betroffenen Anleger minimieren zu können.
Die SdK bietet seit Bekanntwerden der Krise der Green City Gruppe einen kostenlosen Newsletter für alle betroffenen Kapitalanleger an, um so die Koordination zwischen den Anlegern sicherstellen zu können. Die Registrierung für den kostenlosen Newsletter finden Sie hier.
Betroffenen Mitgliedern stehen wir für Nachfragen gerne unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 16. Februar 2022
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG und der Green City Energy Solarimpuls I GmbH & Co. KG!
Dienstag, 15. Februar 2022
Aurelius Investment Group (Identitätsmissbrauch): BaFin ermittelt wegen des Betreibens erlaubnispflichtiger Geschäfte
Die sogenannte Aurelius Investment Group steht in keinerlei Beziehung zur europaweit tätigen Aurelius Gruppe, zu der die börsengehandelte AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA mit Sitz in 82031 Grünwald gehört. Es handelt sich hierbei um einen Identitätsmissbrauch durch unbekannte Täter.
Die sogenannte Aurelius Investment Group, nahm unaufgefordert Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern im Inland auf, um ihnen unter anderem vorbörsliche Aktien der Daimler Truck AG anzubieten. Die Inhalte auf der Webseite rechtfertigen zudem die Annahme, dass weitere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.
Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Unternehmen zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis der BaFin. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Quelle: BaFin
Montag, 14. Februar 2022
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen
1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen
2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittentin: Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG
Anschrift: Zirkus-Krone-Str. 10, 80335 München
3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie Datum der Aufstellung und Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes:
Bezeichnungen der Vermögensanlagen:
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG – Tranche A
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG – Tranche B
Verkaufsprospekte: Datum der Aufstellung 22. November 2013 (veröffentlicht am 27. November 2013) einschließlich der Nachträge Nr. 1 vom 17. Januar 2014 und Nachträge Nr. 2 vom 29. September 2015
4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Die Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG („Gesellschaft“) ist von der Green City AG („Konzernobergesellschaft“), welche alleinige Kommanditistin der Gesellschaft ist, informiert worden, dass die Konzernobergesellschaft am 24.01.2022 aufgrund von drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen wird (Regelinsolvenzverfahren); Verhandlungen über erforderliche Finanzierungsbeiträge für Sanierungsmaßnahmen konnten nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Forderungen in Höhe von ca. EUR 6,0 Mio., welche die Gesellschaft gegen die Konzernobergesellschaft hat, sind nicht werthaltig. Eine Insolvenz der Konzernober¬gesellschaft verschärft die Krise der Gesellschaft. Die Gesellschaft könnte möglicherweise drohend zahlungsunfähig werden und ist möglicherweise überschuldet. Dies stellt weiterhin den Bestand der Gesellschaft in Frage.
5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrundeliegenden Umstände:
24. Januar 2022
6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt Hinweis:
Siehe bereits unter Ziff. 4.
7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt
Siehe bereits unter Ziff. 4.
8. Hinweis
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft (§ 4 Abs. 5 S. 3 VermVerMiV).
München, 24. Januar 2022
vertreten durch die Komplementärin Green City Energy Kraftwerke GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Jens Mühlhaus