Anlegerschutz aktuell
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Mittwoch, 9. Oktober 2024
Inter-Algo: BaFin warnt vor Websites inter-algo.com und inter-algo.net
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
Dienstag, 8. Oktober 2024
Prämiensparverträge: BaFin empfiehlt zügige Prüfung möglicher Nachzahlungsansprüche
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rät Verbraucherinnen und Verbrauchern dringend, ihre Prämiensparverträge auf mögliche Nachzahlungsansprüche hin zu überprüfen. Diese Empfehlung folgt auf zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Juli 2024, in denen dieser erstmals einen möglichen Referenzzinssatz für die Nachberechnung von Zinsen bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel bestätigt hatte.
Insbesondere Inhaberinnen und Inhaber älterer Prämiensparverträge könnten Anspruch auf Nachzahlungen haben. Viele dieser Verträge enthalten Klauseln, die es den Kreditinstituten ermöglichen, einseitig und uneingeschränkt die Zinsen anzupassen. Diese Klauseln erklärte der BGH bereits 2004 für unwirksam. Nun hat das Gericht bestätigt, dass der Referenzzinssatz „Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren“ eine mögliche Grundlage für die Nachberechnung der Zinsen bei Prämiensparverträgen sein kann.
Betroffene sollten zeitnah ihre Verträge prüfen und sich bei ihrem Kreditinstitut die individuelle Vertragsgestaltung erläutern lassen, empfiehlt Christian Bock, Abteilungsleiter Verbraucherschutz in der BaFin: „Auch Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Verträge bereits gekündigt sind, haben unter Umständen Anspruch auf Zinsnachzahlungen.“ Hierbei ist die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Verbraucherzentralen und Rechtsanwaltschaft können betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher bei der rechtlichen Prüfung ihrer Ansprüche unterstützen.
In Reaktion auf die BGH-Urteile passt die BaFin ihre Allgemeinverfügung vom 21. Juni 2021 geringfügig an. Ursprünglich hatte die Verfügung auf die Möglichkeit abgestellt, dass es zu einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen Klärung zum Referenzzinssatz kommen könnte, die nun aber nicht mehr erwartet wird. Es sind in Zukunft weitere BGH-Urteile mit abweichenden ergänzenden Vertragsauslegungen möglich.
Die BaFin hatte nach der Urteilsverkündung angekündigt, dass sie die Urteilsgründe eingehend analysieren und entsprechend handeln werde. Mit der aktualisierten Verfügung behält sie ihre Anordnungen gegenüber den Instituten bei, berücksichtigt aber die veränderte Rechtslage. Hintergrund: Durch die Unwirksamkeit der betreffenden Zinsanpassungsklauseln ist eine Vertragslücke in den Prämiensparverträgen entstanden. Diese wird durch eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung geschlossen. Der BGH hat in mehreren Urteilen seit 2004 (u.a. vom 13.04.2010 und 06.10.2021) Vorgaben gemacht, jedoch blieb es bislang unklar, welcher Referenzzinssatz für die Anpassung verwendet werden sollte. Die aktuelle Entscheidung schafft nun diesbezüglich zusätzliche Klarheit.
Quelle: BaFin
robotrend.de: BaFin ermittelt gegen Michael Sawer
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
Betrug: BaFin warnt vor Quishing
Die Kontaktaufnahme erfolgt beim Quishing (QR-Code-Phishing) auch per E-Mail, SMS oder als WhatsApp-Nachricht.
Der QR-Code führt zu einem Link, der entweder zu einer gefälschten Website weiterleitet oder den Download einer schadhaften Software (Malware) auslöst.
Die Finanzaufsicht BaFin empfiehlt allen Verbraucherinnen und Verbrauchern, nur QR-Codes zu scannen, wenn sie sich sicher sind, wohin diese führen. Ihre Smartphones sollten sie so einstellen, dass Links erst angezeigt und nicht direkt aufgerufen werden.
Weitere Informationen zum Quishing sind zu finden in der BaFin-Verbraucherinformation zum Datendiebstahl.
Wer Zweifel hat, kann sich direkt an die BaFin wenden. Das Verbrauchertelefon ist kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 2 100 500 zu erreichen.
Quelle: BaFin
Noratis AG: Anleihegläubigerversammlung beschließt Prolongation der Anleihe 2020/2025
Eschborn, 8. Oktober 2024 – Die Noratis AG (Aktie: ISIN: DE000A2E4MK4 / WKN: A2E4MK), ein führender Bestandsentwickler von Wohnimmobilien in Deutschland, hat bei der zweiten Anleihegläubigerversammlung für die Unternehmensanleihe 2020/2025 (ISIN: DE000A3H2TV6 / WKN: A3H2TV) eine Zustimmung für die Anpassung der Anleihebedingungen von 100 % erhalten. Die Teilnahmequote lag bei 45,8 % des ausstehenden Anleihevolumens.
Die Anleihegläubiger haben eine Laufzeitverlängerung der Anleihe 2020/2025 bis zum 31. Dezember 2028 beschlossen, wobei die Emittentin zur vorzeitigen Rückzahlung der Anleihe berechtigt ist. Der Zinssatz von 5,5 % p.a. bleibt unverändert. Die Noratis AG erhält so die erforderliche Flexibilität bei der geplanten Veräußerung von Immobilienportfolios, durch deren Erlöse die Anleihe zurückgezahlt werden soll. Zudem war die Prolongation eine wesentliche Forderung von Seiten des Ankeraktionärs Merz Real Estate GmbH & Co. KG für die Bereitstellung von weiteren bis zu 16 Mio. Euro Eigenkapital nach 2024 zur Absicherung des eingeschlagenen Sanierungspfads. Des Weiteren wurde auf der Versammlung die e.Anleihe GmbH als Gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der Noratis-Anleihe 2020/2025 gewählt.
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prolongation ist eine entsprechende Laufzeitverlängerung bei unveränderten Konditionen der Unternehmensanleihe 2021/2027 (ISIN: DE000A3E5WP8, WKN: A3E5WP). Bei dieser Anleihe, die von einem einzigen Gläubiger gehalten wird, liegt das Emissionsvolumen bei 10 Mio. Euro. Gespräche mit dem Gläubiger werden bereits geführt. Zudem ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Anleihegläubigerversammlung notwendig, dass der Gesellschaft über Barkapitalerhöhungen 10 Mio. Euro Eigenkapital zufließen. Diesbezüglich hat die Merz Real Estate bis zu 10 Mio. Euro zugesagt.
Igor Christian Bugarski, CEO der Noratis AG: „Wir möchten uns herzlich bei den Anleihegläubigern für die Zustimmung bedanken. Sofern nun auch der Gläubiger der Unternehmensanleihe 2021/2027 der Prolongation zustimmt und die Kapitalerhöhungen wie angekündigt umgesetzt werden, erhält die Noratis AG die notwendige Flexibilität für die Veräußerung von Immobilienportfolios. Dies sichert der Noratis AG die Substanz und ist die Basis für die weitere Entwicklung der Gesellschaft.“
Über Noratis:
Die Noratis AG (www.noratis.de, ISIN: DE000A2E4MK4, WKN: A2E4MK) ist führend in der Bestandsentwicklung von Wohnimmobilien in Deutschland. Das Unternehmen erkennt und realisiert Potenziale für Mieter und Investoren. Damit schafft und erhält Noratis bundesweit attraktiven Wohnraum, der gleichzeitig bezahlbar ist. Noratis ist spezialisiert auf die Aufwertung von in die Jahre gekommenen Wohnimmobilien, meist Werkswohnungen, Quartiere und Siedlungen in Städten ab 10.000 Einwohnern sowie in Randlagen von Ballungsgebieten. Nach erfolgreicher Entwicklung bleiben die Objekte im Bestand oder werden mittelfristig an Investoren beziehungsweise im Einzelvertrieb an bestehende Mieter, Kapitalanleger und Selbstnutzer veräußert. Dabei schafft Noratis einen spürbaren und nachhaltigen Mehrwert für alle Stakeholder: von Investoren/Aktionären, Käufern/Verkäufern, Dienstleistern, Mitarbeitenden bis hin zu aktuellen und zukünftigen Mietern. Die Noratis AG ist an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet.
Mittwoch, 18. September 2024
Noratis AG: Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) empfiehlt Zustimmung zur Restrukturierung der Unternehmensanleihen
Eschborn, 18. September 2024 – Die Noratis AG (Aktie: ISIN: DE000A2E4MK4 / WKN: A2E4MK), ein führender Bestandsentwickler von Wohnimmobilien in Deutschland, unterstützt bei der 2. Anleihegläubigerversammlung zur Restrukturierung der Unternehmensanleihe 2020/2025 (ISIN: DE000A3H2TV6 / WKN: A3H2TV) den Gegenantrag der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK). Der Tagesordnungspunkt 1 wurde in der Einladung zur 2. Anleihegläubigerversammlung entsprechend ergänzt. Die SdK empfiehlt die Zustimmung zur Verlängerung der Noratis-Anleihe 2020/2025 bis zum 31. Dezember 2028 bei unverändertem Zinssatz und der Möglichkeit zur vorzeitigen Rückzahlung unter der Bedingung folgender Punkte:
- Die Laufzeit der Noratis Anleihe 2021/2027 (ISIN DE000A3E5WP8 / WKN A3E5WP), Emissionsvolumen 10 Mio. Euro, gehalten von einem Gläubiger, muss ebenfalls zu unveränderten Konditionen verlängert werden bis zum 31. Dezember 2029.
- Zudem muss die vom Ankeraktionär Merz Real Estate angekündigte Kapitalerhöhung über mindestens 10 Mio. Euro durchgeführt werden.
André Speth, CFO der Noratis AG: „Wir haben uns in Abstimmung mit der SdK entschlossen, die Ergänzungen für die vorgeschlagene Laufzeitverlängerung aufzunehmen, da so für die Gläubiger zum Tagesordnungspunkt 1 mehr Klarheit besteht. Wir bitten die Gläubiger, an der Versammlung persönlich teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen, damit die notwendige Restrukturierung wie geplant umgesetzt werden kann.“
Durch die vorgeschlagene Verlängerung der Laufzeiten würde die Gesellschaft mehr Flexibilität bekommen, um die für die Rückzahlung der Anleihen notwendigen Immobilienverkäufe ohne kurzfristigen Zeitdruck realisieren zu können. Zudem würde durch die vorgeschlagenen Prolongationen der Anleihen bei einem unveränderten Zins eine wesentliche Bedingung des Großaktionärs Merz Real Estate im Hinblick auf eine weitere Kapitalerhöhung von bis zu 16 Mio. Euro nach 2024 erfüllt werden. Eine höhere Flexibilität bei den geplanten Veräußerungen von Immobilienportfolios in Kombination mit den vorgesehenen Kapitalerhöhungen sichert Substanz in der Noratis AG und damit auch die Rückzahlung der Anleihen nach der Prolongation.
Als weiterer Tagesordnungspunkt wird analog der 1. Anleihegläubigerversammlung vorgeschlagen, die e.Anleihe GmbH, Stuttgart, zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger zu bestellen.
Die Anleihegläubiger werden gebeten, an der Versammlung teilzunehmen. Auch für die 2. Anleihegläubigerversammlung ist die Anmeldung postalisch (Noratis AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München) oder per E-Mail an noratis@computershare.de erforderlich. Anleger benötigen für die Teilnahme zudem einen „Besonderen Nachweis und Sperrvermerk“, der bei der depotführenden Bank angefordert werden muss. Auf der Website der Noratis AG unter https://noratis.de/investor-relations/ in der Rubrik „Anleihegläubigerversammlung" ist ein entsprechendes Musterformular ebenso hinterlegt wie ein Vollmachtsformular mit Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, für den Fall, dass Anleihegläubiger nicht persönlich in Eschborn teilnehmen können.
Weitere Informationen zur Gläubigerversammlung finden sich unter https://noratis.de/investor-relations/.
Über Noratis:
Die Noratis AG (www.noratis.de, ISIN: DE000A2E4MK4, WKN: A2E4MK) ist führend in der Bestandsentwicklung von Wohnimmobilien in Deutschland. Das Unternehmen erkennt und realisiert Potenziale für Mieter und Investoren. Damit schafft und erhält Noratis bundesweit attraktiven Wohnraum, der gleichzeitig bezahlbar ist. Noratis ist spezialisiert auf die Aufwertung von in die Jahre gekommenen Wohnimmobilien, meist Werkswohnungen, Quartiere und Siedlungen in Städten ab 10.000 Einwohnern sowie in Randlagen von Ballungsgebieten. Nach erfolgreicher Entwicklung bleiben die Objekte im Bestand oder werden mittelfristig an Investoren beziehungsweise im Einzelvertrieb an bestehende Mieter, Kapitalanleger und Selbstnutzer veräußert. Dabei schafft Noratis einen spürbaren und nachhaltigen Mehrwert für alle Stakeholder: von Investoren/Aktionären, Käufern/Verkäufern, Dienstleistern, Mitarbeitenden bis hin zu aktuellen und zukünftigen Mietern. Die Noratis AG ist an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet.
Dienstag, 17. September 2024
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Gecci Investment KG zur Interessensbündelung auf
Die Geschehnisse werfen aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) erhebliche Fragen auf. Denn im Oktober 2022 teilte Gecci noch mit, dass die Vorräte aus Baustoffen für die nächsten drei Jahre ausreichen und Kosten für die Mieten für Baumaschinen, Baugeräte und Werkzeuge nicht anfallen würden, da diese im Eigentum der Gecci geführt werden. Das Geschäftsergebnis übertreffe deutlich die Erwartungen und sei stabil. Aus Sicht der SdK sind die Verflechtungen innerhalb der Gecci-Gruppe undurchsichtig. Zudem ist fraglich, wie das Geschäftsmodell der Mitübereignung stabil laufen soll, wenn die Bauarbeiten derzeit offenbar eingestellt sind und auch 2022 die Immobilien noch nicht fertig gestellt worden sind und somit keine Mieteinnahmen eingegangen sein dürften. Auch der Verkauf von Baumaschinen, die angeblich im Eigentum der Gecci GbR, einer Gesellschaft mit Gerald Evans und seiner Frau Anja Evans als Gesellschafter, stehen, nach den bisherigen Aussagen aber möglicherweise mit Anleihegelder bezahlt worden sind, wirft Fragen auf. Im Handelsregister ist für die Emittentin immer noch der verstorbene Gerald Evans als Geschäftsführer eingetragen. Die Anleihen sind nach einer Ad-hoc-Mitteilung der Emittentin vom 25.01.2021 mit erstrangigen Grundschulden für alle zehn Grundstücke, auf denen gebaut werden soll, besichert. Dies widerspricht den Anleihebedingungen, nach denen die Anleihen dinglich nicht besicherte Verbindlichkeiten darstellen.
Für beide Anleihen bestehen fällige Zinsansprüche seit der letzten Zinszahlung 2022. Eine Kündigung der Anleihen wegen Zahlungsverzug und somit Einforderung des vollen Nominalbetrags ist hingegen nach den Anleihebedingungen nur wirksam, sofern Kündigungen für mindestens 25% des ausstehenden Nominalbetrags der jeweiligen Anleihe erklärt werden.
Die SdK rät daher den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können, organisiert die SdK eine Interessensgemeinschaft für die betroffenen Anleiheinhaber. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/gecci registrieren. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen sowie rechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung der Ansprüche informieren.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 17.09.2024
Dienstag, 10. September 2024
ESPG AG leitet Restrukturierungsvorhaben nach StaRUG wegen drohender Zahlungsunfähigkeit ein
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
- Vorstand und Aufsichtsrat der ESPG AG beschließen Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens nach StaRUG wegen drohender Zahlungsunfähigkeit- Restrukturierungsplan soll vorsehen, dass die Gläubiger der Anleihe 2018/2026 gegen eine angemessene Kompensation auf alle Ansprüche aus der Anleihe verzichten; Zinszahlung am 1. Oktober 2024 entfällt
- Investoren sichern für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des Restrukturierungsplans frische Liquidität von rund EUR 9,5 Mio. zur Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft zu
Köln, 10. September 2024 Vorstand und Aufsichtsrat der ESPG AG („ESPG“ oder „Gesellschaft“) haben beschlossen, beim zuständigen Amtsgericht ein Restrukturierungsvorhaben nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) anzuzeigen.
Die Beschlussfassungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass alle verfolgten Optionen zur Finanzierung der am 1. Oktober 2024 anstehenden Zinszahlung auf die Anleihe 2018/2026 bisher nicht erfolgreich realisiert werden konnten und der Vorstand diese nun nicht mehr weiterverfolgt. Die Gesellschaft ist damit drohend zahlungsunfähig, und Vorstand und Aufsichtsrat sehen in der Anzeige und Durchführung eines StaRUG-Verfahrens die einzig verbliebene Möglichkeit zur erfolgreichen Restrukturierung der ESPG.
Der Restrukturierungsplan soll einen Verzicht der Anleihegläubiger auf alle Ansprüche aus der Anleihe gegen eine angemessene Kompensation vorsehen. Dabei wird auch die Möglichkeit einer Beteiligung der Anleihegläubiger am weiteren Unternehmenserfolg geprüft. Es ist vorgesehen, den Restrukturierungsplan kurzfristig bei Gericht mit dem Ziel einzureichen, dass dessen Regelungen bis Ende Oktober 2024 wirksam werden können. Die am 1. Oktober 2024 anstehende Zinszahlung auf die Anleihe 2018/2026 wird nicht mehr erfolgen.
Unter bestimmten Bedingungen, insbesondere dem Eintritt der Rechtskraft des Restrukturierungsplans, haben Investoren bereits zugesichert, frische Liquidität von rund EUR 9,5 Mio. zur Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.
Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über den Fortschritt der Restrukturierungsmaßnahmen und den weiteren Verlauf des Prozesses informieren.
Montag, 9. September 2024
Noratis AG lädt zur 2. Gläubigerversammlung für die Anleihe 2020/2025 am 8. Oktober 2024 ein
Eschborn, 9. September 2024 – Die Noratis AG (Aktie: ISIN: DE000A2E4MK4 / WKN: A2E4MK), ein führender Bestandsentwickler von Wohnimmobilien in Deutschland, hat bei der 1. Anleihegläubigerversammlung für die Unternehmensanleihe 2020/2025 (ISIN: DE000A3H2TV6 / WKN: A3H2TV) das erforderliche Quorum von 50 % nicht erreicht. Für die 1. Gläubigerversammlung haben sich 45,12 % der ausstehenden Schuldverschreibungen angemeldet. Damit ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig. Die Gläubigerversammlung findet wie geplant dennoch am 10. September 2024 in Eschborn ohne Abstimmung statt. Daran schließt sich eine Informationsveranstaltung an.
Die Noratis AG wird kurzfristig zu einer 2. Anleihegläubigerversammlung am 8. Oktober 2024 in Eschborn einladen. Die Einladung hierfür wird voraussichtlich am 13. September 2024 im Bundesanzeiger sowie auf der Website der Noratis AG im Investor Relations-Bereich veröffentlicht. Für diese 2. Anleihegläubigerversammlung liegt das notwendige Teilnahmequorum bei 25 % der ausstehenden Anleihen.
Die Tagesordnung für die 2. Anleihegläubigerversammlung entspricht der Agenda der 1. Versammlung. So soll vor allem eine Verlängerung der Laufzeit der Noratis-Anleihe 2020/2025 bis zum 31. Dezember 2028 bei unverändertem Zinssatz beschlossen werden, wobei die Noratis AG zu einer vorzeitigen Rückzahlung berechtigt ist. Hierdurch würde die Gesellschaft mehr Flexibilität bekommen, um die für die Rückzahlung der Anleihe notwendigen Immobilienverkäufe ohne kurzfristigen Zeitdruck realisieren zu können. Die vorgeschlagene Prolongation der Anleihe 2020/2025 ist eine wesentliche Bedingung des Großaktionärs Merz Real Estate, um eine weitere Kapitalerhöhung von bis zu 16 Mio. Euro nach 2024 zu begleiten. Diese Kapitalerhöhung zusammen mit der höheren Flexibilität bei der Veräußerung von Immobilienportfolios sichert die Substanz der Noratis AG und damit die Rückzahlung der Anleihe am Laufzeitende.
Die Anleihegläubiger werden gebeten, an der Versammlung teilzunehmen. Die auch für die 2. Anleihegläubigerversammlung erforderliche Anmeldung kann postalisch (Noratis AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München) oder per E-Mail an noratis@computershare.de erfolgen. Für die Teilnahme benötigen Anleger einen „Besonderen Nachweis und Sperrvermerk“, der bei der depotführenden Bank angefordert werden muss. Ein entsprechendes Musterformular ist auf der Website der Noratis AG unter https://noratis.de/investor-relations/ in der Rubrik „Anleihegläubigerversammlung" hinterlegt. Die Anmeldung sowie der „Besondere Nachweis und Sperrvermerk“ müssen bis spätestens 5. Oktober 2024, 24:00 Uhr (MESZ) unter vorstehender Adresse eingehen. Anleihegläubiger, die nicht persönlich teilnehmen möchten, können den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft eine Vollmacht mit Weisungen erteilen.
André Speth, CFO der Noratis AG: „Wir bitten die Anleihegläubiger, an der 2. Anleihegläubigerversammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. Die Prolongation der Anleihe ist ein notwendiger Baustein unseres Restrukturierungskonzepts und eine wesentliche Komponente für die von der Merz Real Estate in Aussicht gestellten weiteren 16 Mio. Euro Eigenkapital. Sie dient der Sicherung der Zukunft der Noratis AG und der Rückzahlung der Anleihe am Laufzeitende.“
Weitere Informationen zur Gläubigerversammlung finden sich unter https://noratis.de/investor-relations/.
Über Noratis:
Die Noratis AG (www.noratis.de, ISIN: DE000A2E4MK4, WKN: A2E4MK) ist führend in der Bestandsentwicklung von Wohnimmobilien in Deutschland. Das Unternehmen erkennt und realisiert Potenziale für Mieter und Investoren. Damit schafft und erhält Noratis bundesweit attraktiven Wohnraum, der gleichzeitig bezahlbar ist. Noratis ist spezialisiert auf die Aufwertung von in die Jahre gekommenen Wohnimmobilien, meist Werkswohnungen, Quartiere und Siedlungen in Städten ab 10.000 Einwohnern sowie in Randlagen von Ballungsgebieten. Nach erfolgreicher Entwicklung bleiben die Objekte im Bestand oder werden mittelfristig an Investoren beziehungsweise im Einzelvertrieb an bestehende Mieter, Kapitalanleger und Selbstnutzer veräußert. Dabei schafft Noratis einen spürbaren und nachhaltigen Mehrwert für alle Stakeholder: von Investoren/Aktionären, Käufern/Verkäufern, Dienstleistern, Mitarbeitenden bis hin zu aktuellen und zukünftigen Mietern. Die Noratis AG ist an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet.
Montag, 2. September 2024
Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen: Amtsgericht eröffnet Insolvenzverfahren über FTI Touristik GmbH und BigXtra Touristik GmbH
- Gläubiger der insolventen Gesellschaften können jetzt Forderungen anmelden
- Ein Drittel der FTI-Mitarbeiter in Deutschland hat bereits einen neuen Arbeitsplatz/Rund 700 Beschäftigte erhalten Kündigung/Mehrere hundert Arbeitsplätze durch bereits erfolgte Unternehmensverkäufe gesichert
- Verwertung von Beteiligungen läuft weiter: Gute Verkaufsaussichten für ausländische Hotelgesellschaften mit rund 7.500 Beschäftigten
München, 02. September 2024 – Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 01. September 2024 die Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTI Touristik GmbH und der BigXtra Touristik GmbH eröffnet und Rechtsanwalt Axel Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Sanierungsexperte war bereits nach den Insolvenzanträgen der FTI Touristik GmbH am 03. Juni 2024 und der BigXtra Touristik GmbH am 06. Juni 2024 zum vorläufigen Insolvenzverwalter beider Gesellschaften bestellt worden.
„Ich bin sehr froh, dass die Insolvenzverfahren über die FTI Touristik GmbH und die BigXtra Touristik GmbH trotz der schwierigen Ausgangslage nun eröffnet werden können. Durch die bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren gelungenen Verkäufe von Unternehmensbeteiligungen der FTI GROUP ist die Finanzierung nun insoweit gesichert, dass eine geordnete Abwicklung im Rahmen des eröffneten Verfahrens erfolgen kann. Für die Gläubiger ist jetzt der Weg frei, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden“, sagte Insolvenzverwalter Axel Bierbach am Montag in München. Der Insolvenzverwalter rechnet mit rund 350.000 Forderungsanmeldungen; der Großteil davon sind Kundengläubiger.
Die FTI Touristik GmbH und die BigXtra Touristik GmbH, die den Kern des auf Pauschalreisen spezialisierten Reisegeschäfts des drittgrößten deutschen Reisekonzerns FTI GROUP bilden, haben Insolvenzanträge wegen Überschuldung gestellt. Zahlreiche weitere Konzerngesellschaften im In- und Ausland folgten in den vergangenen Wochen. Insgesamt beschäftigte die FTI GROUP zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung rund 11.000 Mitarbeiter, davon rund 2.000 im Tour Operating mit den Hauptveranstaltern FTI Touristik GmbH und BigXtra Touristik GmbH sowie weiteren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften. Rund 9.000 Mitarbeiter waren in den ausländischen Tochtergesellschaften beschäftigt, in denen zahlreiche Hotelgesellschaften und Zielgebietsagenturen (so genannte DMCs) gebündelt sind. Insgesamt umfasste die FTI GROUP zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags rund 110 Gesellschaften im In- und Ausland. Die Gruppe erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2022/23 einen Umsatz von rund 4,1 Milliarden Euro.
Keine Fortführungsaussichten für Geschäftsbetrieb als Ganzes
Insolvenzverwalter Bierbach stellte klar, dass keine Fortführungsaussichten für den Geschäftsbetrieb des Konzerns als Ganzes bestehen. Das Reisegeschäft als Kern von FTI musste mit dem Insolvenzantrag eingestellt werden. „Weder war ausreichend Liquidität vorhanden, noch konnten Sicherungsscheine für Reisende ausgegeben werden. Die Durchführung und der weitere Verkauf von Reisen, insbesondere von Pauschalreisen, waren damit unmöglich“, erklärte Bierbach. „Die Situation war sowohl für das Management von FTI als auch für die gesamte Belegschaft ein Schock. Dennoch haben alle Beteiligten in den vergangenen drei Monaten alles getan, um mich und mein gesamtes Kanzleiteam bei der Bewältigung der enormen Herausforderungen nach Kräften zu unterstützen; insbesondere mit der Geschäftsführung und den Führungskräften von FTI haben wir sehr eng und konstruktiv zusammengearbeitet,“ so der Insolvenzverwalter.
Als erste Maßnahme setzte der vorläufige Insolvenzverwalter alles daran, dass die rund 60.000 Urlauber, die sich zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung in den Zielgebieten befanden, ihre Reise planmäßig beenden konnten. „Dank der hervorragenden Zusammenarbeit mit allen Beteiligten, insbesondere mit dem Deutschen Reisesicherungsfonds und dem FTI-Krisenstab in München und in den Zielgebieten, konnten die Kunden ihren Urlaub relativ reibungslos fortsetzen und es kam nur in Ausnahmefällen zu Problemen vor Ort. Aufwändige Rückholaktionen von Urlaubern, wie es sie bei anderen Insolvenzen in der Reisebranche in der Vergangenheit gab, konnten wir glücklicherweise vermeiden“, betonte Bierbach.
In der zweiten Phase wurden intensive Bemühungen unternommen, die rund 175.000 bereits gebuchten und bezahlten Pauschalreisen auf einen anderen Veranstalter umzubuchen, um den Kunden die ursprünglich gebuchte Reise zu ermöglichen. Diese Bemühungen blieben leider erfolglos. Dies ist auf mehrere Faktoren zurückzuführen, u.a. auf die hohe Dynamik im Reisemarkt, den hohen Zeitdruck und technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung.
Ein Drittel der Mitarbeiter beider Gesellschaften hat bereits neuen Job
Für rund 700 Mitarbeiter der FTI Touristik GmbH und der BigXtra Touristik GmbH bedeutet die Einstellung des Reisegeschäfts, dass sie Anfang September, wenn der Zeitraum der Insolvenzgeldzahlung endet, ihre Kündigung erhalten. Knapp 600 Mitarbeitende müssen ab dem 01. September 2024 von der Arbeitspflicht freigestellt werden und das Unternehmen verlassen. 130 Mitarbeiter werden in den kommenden Monaten noch im Abwicklungsteam fortbeschäftigt, bis der Betrieb zum Jahresende endgültig stillgelegt wird.
Es gibt aber auch erfreuliche Nachrichten: Mehr als 320 Mitarbeiter der beiden insolventen Unternehmen haben bereits Aufhebungsverträge unterschrieben und einen neuen Arbeitsplatz gefunden. „Diese Bilanz zeigt, dass die Beschäftigten von FTI sehr gut qualifiziert sind und dass sich die enormen Anstrengungen aller Beteiligten, die Mitarbeiter bei der Jobsuche zu unterstützen, gelohnt haben. Gemeinsam haben wir alles darangesetzt, den betroffenen Mitarbeitern eine gute berufliche Perspektive zu bieten“, so der Insolvenzverwalter. Besonders hob er die enge Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und mit FTI hervor, die zu verschiedenen Aktionen wie einer mehrtägigen Jobbörse in der FTI-Konzernzentrale in München und gezielten Bewerbungscoachings geführt habe. Ausdrücklich dankte Bierbach auch dem FTI-Betriebsrat für die konstruktive Zusammenarbeit.
Verkauf von FTI-Beteiligungen sichert Großteil der Arbeitsplätze des Gesamtkonzerns
Durch den Verkauf von direkten und indirekten Unternehmensbeteiligungen konnten in den drei Monaten seit der Insolvenzanmeldung bereits mehrere hundert Arbeitsplätze in den FTI-Tochtergesellschaften gesichert werden. „Das ist ein großer Erfolg, denn angesichts der komplexen und stark verflochtenen Konzernstruktur der FTI GROUP war es ein Kraftakt, den Verkaufsprozess einzelner Einheiten überhaupt starten zu können“, erklärte Bierbach. So habe es mehrere Wochen gedauert, bis ein abschließender Überblick über die Verwertbarkeit einzelner Geschäftsbereiche oder Tochtergesellschaften möglich war. Bereits veräußert hat der Insolvenzverwalter u.a. die Anteile an der TVG Touristik Vertriebsgesellschaft mbH, das Servicecenter erf24 touristic services GmbH in Erfurt, den Luxusreiseveranstalter WINDROSE Finest Travel GmbH sowie die Marke 5vor Flug.
Im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens liegt der Fokus neben der umfassenden und sauberen Abwicklung der einzelnen insolventen Gesellschaften nun vorrangig auf der Veräußerung weiterer werthaltiger Beteiligungen. Zum Verkauf stehen vor allem die ausländischen Hotelgesellschaften, in denen der Großteil der Mitarbeiter der FTI GROUP (rund 7.500) beschäftigt ist. „Die Investorensuche für diesen Bereich läuft sehr erfolgreich. Es gibt eine Vielzahl von Interessenten für die ausländischen Hotelgesellschaften. Wir befinden uns mit mehreren Bietern in intensiven und bereits fortgeschrittenen Verhandlungen und sind zuversichtlich, gute Lösungen für die Gläubiger und die betroffenen Mitarbeiter zu finden“, sagte Bierbach. „Damit stehen die Chancen sehr gut, dass der Großteil der Arbeitsplätze der FTI-Gruppe im Hotelbereich erhalten werden kann - wenn auch künftig unter neuen Eigentümern. Das ist für viele Urlaubsregionen ein ganz erheblicher Wirtschaftsfaktor“, so Bierbach weiter.
Der Geschäftsbetrieb der unter der Meeting Point Hotelmanagement Holding GmbH zusammengefassten ausländischen Hotelgesellschaften läuft derzeit uneingeschränkt weiter. Die 54 Hotels, darunter acht FTI-eigene, hatten in der Vergangenheit nur einen FTI-Kundenanteil von rund 20 Prozent, so dass das Wegbrechen des FTI-Reisegeschäfts keine gravierenden Auswirkungen auf die jeweiligen Gesellschaften hatte. Schwerwiegender wirkte sich die Insolvenz von FTI auf die so genannten DMCs unter der Dachmarke Meeting Point International GmbH aus. Diese in 17 Ländern tätigen Zielgebietsagenturen mit insgesamt rund 1.500 Mitarbeitern haben vor der Insolvenz einen Großteil ihrer touristischen Leistungen für FTI-Kunden erbracht. Nach Einschätzung des Insolvenzverwalters wird zumindest ein Teil dieser Agenturen fortgeführt werden können, wenn auch voraussichtlich in geringerem Umfang als bisher.
Gläubiger können Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden
Für die Gläubiger von FTI bedeutet die Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTI Touristik GmbH und der BigXtra Touristik GmbH, dass sie nun ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden können. Dies betrifft FTI-Kunden, die Einzelleistungen bei FTI Touristik, BigXtra oder der Marke 5vorFlug gebucht haben, sowie alle anderen Leistungspartner und Gläubiger von FTI. Die Gläubiger werden bis spätestens Ende September ein Gläubigeranschreiben vom Insolvenzverwalter erhalten und können dann ihre Forderung mit der darin angegebenen PIN (Persönliche Identifikationsnummer) oder auch ohne PIN schriftlich per Post oder elektronisch über das Verfahrensportal https://fti-inso.de anmelden. Vor Erhalt dieses Aufforderungsschreibens müssen die Gläubiger noch nichts unternehmen.
Nach Erhalt des Schreibens sollten jedoch zunächst nur diejenigen Kunden Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, deren bereits geleistete Zahlungen nicht anderweitig erstattet werden können. Dies gilt vor allem für Reisende, die bei FTI Einzelleistungen wie Hotels oder Mietwagen gebucht hatten und die keine Erstattung beim Zahlungsvermittler geltend machen.
Den rund 90 Prozent der FTI-Kunden, die eine Pauschalreise bei FTI oder BigXtra gebucht haben, rät der Insolvenzverwalter hingegen, zunächst die ihnen zustehende Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) abzuwarten und nur eventuell nicht vom DRSF erstattete Teilbeträge zur Insolvenztabelle anzumelden. Der DRSF schützt auftragsgemäß Verbraucher, die eine Pauschalreise oder eine Reise mit verbundenen Reiseleistungen FTI gebucht haben und reguliert den entstandenen Schaden. Das entsprechende Erstattungsverfahren hat der DRSF Anfang August gestartet. Alle wichtigen Informationen rund um das bereits laufende Erstattungsverfahren finden anspruchsberechtigte Verbraucherinnen und Verbraucher auf der Website https://drsf.reise/informationsueberlick-zur-insolvenz-der-fti-group.
„Kein Gläubiger muss befürchten, eine Frist zu versäumen, denn die Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist. Wir bitten daher dringend darum, zunächst die empfohlenen Rückzahlungswege einzuhalten, um das gesamte Verfahren nicht unnötig zu verzögern“, sagte Insolvenzverwalter Bierbach. Er ergänzte dazu: „Kunden sollten sich zunächst auf den erfolgversprechendsten Weg der Rückerstattung konzentrieren. Werden mehrere Anträge gleichzeitig gestellt, blockiert dies die Bearbeitung aller Anträge, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kunden sonst mehrfach an ihr Geld kommen. Die bei mir zur Tabelle angemeldeten Forderungen kann ich aber nur für denjenigen Teil anerkennen, den die Kunden nicht anderweitig erstattet bekommen,“ sagte Bierbach. Der Insolvenzverwalter kündigte an, dass am Ende des Insolvenzverfahrens voraussichtlich nur eine geringe Quote herauskommen werde und sich das gesamte Verfahren und die Prüfung der Forderungen angesichts der Vielzahl der Gläubiger voraussichtlich über mehrere Jahre hinziehen werde.
Für Kundenanfragen zu den Forderungsanmeldungen stehen folgende Kontaktadressen zur Verfügung: E-Mail: fti@mhbk.de, Hotline: +49 89 2525 4000.
Donnerstag, 29. August 2024
BaFin warnt vor Plattformreihe „Betreten Sie selbstbewusst die Handelsarena“
Die BaFin warnt nunmehr vor folgenden weiteren Plattformen, die ebenfalls diesen Slogan verwenden und die auch darüber hinaus weitgehend identisch sind:
- zwischenportal.com, angeblicher Geschäftssitz London, Vereinigtes Königreich
- marketglobalfx.com, keine Angaben zum Geschäftssitz
- cmginternal.top, angeblicher Geschäftssitz London, Vereinigtes Königreich
- swiss-cap.io, angeblicher Geschäftssitz London, Vereinigtes Königreich
- luno-invest.org, vorgeblicher Geschäftssitz London, Vereinigtes Königreich
- trademastercfd.com, angeblich betrieben von der Apex Ventures Ltd., Majuro, Marshallinseln und/oder der GroupUp Green LLC, Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen
- eu-trade.org, angeblicher Geschäftssitz London, Vereinigtes Königreich
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
BaFin-Razzia gegen Betreiber von Krypto-Automaten
In einer deutschlandweiten Aktion stellte die Finanzaufsicht BaFin heute Krypto-Automaten sicher, an denen Bitcoin und andere Krypto-Werte gehandelt werden können. Dabei wurde Bargeld in Höhe von einer knappen Viertelmillion Euro einbehalten. Die 13 beschlagnahmten Geräte werden ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin betrieben und bergen das Risiko der Geldwäsche. An insgesamt 35 Standorten gingen Beamte der BaFin mit Unterstützung von Polizei und Deutscher Bundesbank sowie in Abstimmung mit dem Bundeskriminalamt (BKA) gegen die Aufsteller vor und sammelten mit rund 60 Einsatzkräften die illegal betriebenen Automaten ein.
In vielen deutschen Großstädten stellte die BaFin heute illegal aufgestellte Tauschautomaten sicher. Das Wechseln von Euro in Krypto-Währungen und umgekehrt stellt gewerbsmäßigen Eigenhandel oder ein Bankgeschäft dar und benötigt deshalb laut Gesetz (§ 32 Kreditwesengesetz) die ausdrückliche Erlaubnis der BaFin. Andernfalls wird das Geschäft illegal betrieben. Die Erlaubnispflicht schützt sowohl die Integrität des Finanzsystems als auch Verbraucherinnen und Verbraucher. Mit dem Handel mit Krypto-Werten sind erhebliche Risiken bis hin zum Totalverlust verbunden. Illegal handelnde Betreiber werden von Polizei und Staatsanwaltschaft strafrechtlich verfolgt. Den Tätern drohen bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug.
Manche Wechselautomaten ziehen zudem Nutzer mit kriminellen Absichten an. Wer Krypto-Automaten betreibt, muss zur Geldwäscheprävention die Identität der Kunden feststellen („Know your customer“-Verfahren, KYC), entweder beim Start der Geschäftsbeziehung oder wenn die Kunden außerhalb einer solchen Werte von 1000 Euro oder mehr wechseln. Generell gilt: Werden Anhaltspunkte für die illegale Herkunft des Geldes oder der Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung festgestellt, muss dies an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemeldet werden. Tauschautomaten, an denen diese Sorgfaltspflichten nicht eingehalten werden, eignen sich aufgrund der Anonymität zur Geldwäsche.
Die BaFin ist im öffentlichen Interesse tätig. Ihr Hauptziel ist es, ein funktionsfähiges, stabiles und integres deutsches Finanzsystem zu gewährleisten. Kundinnen und Kunden von Banken, Versicherern und Wertpapierdienstleistern sollen dem Finanzsystem vertrauen können. Die Abteilung Integrität des Finanzsystems (IF) im Geschäftsbereich Abwicklung und Geldwäscheprävention ist für die Prüfung der Erlaubnispflicht und die Verfolgung unerlaubter Geschäfte zuständig. Sie arbeitet eng mit der Abteilung Geldwäscheprävention der BaFin zusammen.
Quelle: BaFin
Website smartes-investment.com: BaFin warnt vor Angeboten der Handelsplattform „Smart Stocks GPT“
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
zinsfokus.de: BaFin warnt vor Website und weist auf Identitätsmissbrauch hin
Die BaFin weist darauf hin, dass die Website bzw. ihr Betreiber in keinerlei Geschäftsbeziehung zu der bei der BaFin lizenzierten und in Berlin ansässigen Lloyds Bank GmbH stehen. Es liegt ein Identitätsmissbrauch zulasten der Gesellschaft vor.
Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
OTC-500: BaFin warnt vor Webseiten otc-500.ai, otc-500.com und trade-otc-investment.com
Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienst-leistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen dar-über, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
BaFin warnt vor angeblicher europäischer Aufsichtsbehörde
Die BaFin bittet daher alle Verbraucherinnen und Verbraucher, Angebote oder Aufforderungen abzulehnen, die auf die FINA EU als Aufsichtsbehörde verweisen. Darüber hinaus empfiehlt sie ihnen, Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn sie mit Angeboten der angeblichen Aufsichtsbehörde in Kontakt gekommen sind.
Quelle: BaFin
Freitag, 23. August 2024
HPI AG: Ergebnis der Gläubigerversammlung
München, 23. August 2024 – Die HPI AG (die „Gesellschaft“) informiert über das Ergebnis der Gläubigerversammlung der Wandelschuldverschreibung 2011/2024 (ISIN: DE000A1MA6Z2) wie folgt.
Das erforderliche Quorum wurde mit 408 von 714 (57,14 %) anwesenden Anleihegläubigern erreicht. Die Gläubigerversammlung hat die One Square Advisory Services S.à.r.l einstimmig mit sofortiger Wirkung als gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger abberufen.
Sämtliche sonstigen Anträge, Gegen- und Ergänzungsanträge wurden auf Antrag des Versammlungsleiters einstimmig von der Tagesordnung genommen. Damit hat die am 20. August gewährte Stundung der Rückzahlungsverpflichtung der Wandelanleihe 2011/2024 bis zum 28. Februar 2025 weiterhin Bestand.
Mittwoch, 21. August 2024
HPI AG: One Square Advisory Services S.à.r.l: Weitere Stundung der Rückzahlungsverpflichtungen und Zinsen zur Vermeidung der Insolvenz - Niederlegung des Amtes als gemeinsamer Vertreter
Genf, 21.August 2024 - Die HPI AG, München, hat die Anleihegläubiger der 5 % Wandelschuldverschreibung 2011/2024 (ISIN DE 000A1MA6Z2 / WKN A1MA6Z) zu einer am 22. August 2024, ab 10:00 Uhr im Westin Grand Hotel, München stattfinden Gläubigerversammlung eingeladen, um über wesentliche Änderungen der Anleihebedingungen abzustimmen.
Die HPI AG schlägt vor, dass die Anleihegläubiger ab dem 1. Juli 2024 auf Zinsen verzichten und den zum 30. Juni 2024 ausstehenden Valutabetrag in Stückaktien der Anleiheschuldnerin wandeln sollen.
Um die drohende Insolvenz der Gesellschaft abzuwenden und ihr die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft vorzubereiten und in Abstimmung mit den Gläubigern umzusetzen, spricht der gemeinsame Vertreter eine weitere Stundung der Rückzahlungsverpflichtungen nebst Zinsen aus der HPI AG Wandelanleihe 2011/2024 bis zum 28.02.2025 aus. Die Stundung steht unter der Einschränkung, dass ein ggf. neu gewählter gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der HPI AG Wandelanleihe A1MA6Z das Recht zur Kündigung der gewährten Stundung und Fälligstellung der gestundeten Forderungen erhält.
Weiterhin möchten wir die Anleihegläubiger informieren, dass die One Square Advisory Services S.à.r.l. das Amt des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger der HPI AG Wandelschuldverschreibung A1MA6Z niedergelegt hat. Hintergrund ist, dass sich der gemeinsame Vertreter auf Basis der in den letzten Monaten geführten Gespräche und der zur Verfügung gestellten Informationen und Konzepte nicht in der Lage sieht, das Amt im besten Interesse der Gläubiger auszuführen. Dem gemeinsamen Vertreter ist eine Plausibilisierung der angedachten Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft nicht möglich und sieht sich daher weiterhin nicht in der Lage, den vertretenen Anleihegläubigern eine sinnvolle Handlungsempfehlung zu geben, insbesondere ob bereits im jetzigen Stadium eine Wandlung der Anleiheverbindlichkeiten in Eigenkapital der Gesellschaft ein wirtschaftlich sinnvoller Weg ist.
Freitag, 16. August 2024
Warnung: Website investgurus[dot]de
Die Betreiber der Website www[dot]investgurus[dot]de bedienen sich in unrechtmässiger Weise des Namens und des Logos der Bank Frick AG.
Die Betreiber der Website www[dot]investgurus[dot]de verfügen über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung der FMA und sind damit nicht berechtigt, bewilligungs- oder registrierungspflichtige Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen. Sie unterstehen nicht der Aufsicht durch die FMA.
Die FMA rät dringend davon ab, Investitionen im Zusammenhang mit den Betreibern der Website www[dot]investgurus[dot]de zu tätigen, insbesondere nicht auf Angebote zu reagieren oder Gelder zu überweisen.
Quelle: FMA Liechtenstein
Warnung: freedom-finance[dot]nl
Somit ist es diesem nicht gestattet, bewilligungs- oder registrierungspflichtige Finanzdienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen. Die FMA rät dringend davon ab, Investitionen über die Website freedom-finance[dot]nl zu tätigen, insbesondere auf Angebote zu reagieren oder Gelder zu überweisen oder Kryptowährungen zu übertragen.
Quelle: FMA Liechtenstein
Montag, 12. August 2024
HPI AG: One Square Advisory Services S.à.r.l: Weitere Gläubigerversammlung der HPI AG – Stellungnahme des gemeinsamen Vertreters
Genf, 12. August 2024 - Die HPI AG, München, hat die Anleihegläubiger der 5 % Wandelschuldverschreibung 2011/2024 (ISIN DE 000A1MA6Z2 / WKN A1MA6Z) am 7. August 2024 zu einer weiteren Gläubigerversammlung eingeladen. Diese Gläubigerversammlung soll ausdrücklich keine zweite, sondern eine neue erste Gläubigerversammlung sein und findet am 22. August 2024, ab 10:00 Uhr im Westin Grand Hotel, München statt.
Damit diese Versammlung abstimmungsfähig ist, ist somit wieder eine Präsenz von mind. 50% des ausstehenden Nominalvolumens notwendig. In der ersten Gläubigerversammlung wurde das Quorum mehr als deutlich verfehlt und die Versammlung war damit nicht beschlussfähig.
Für den gemeinsamen Vertreter ist es nicht nachvollziehbar und unverständlich, warum die Gesellschaft bewusst auf das Recht, eine sogenannte zweite Versammlung mit einem niedrigeren Quorum für die Beschlussfähigkeit von nur 25% einzuberufen verzichtet und damit bewusst in Kauf nimmt, dass eine Abstimmung auch in der Versammlung vom 22. August an der mangelnden Präsenz scheitert.
Der Vorschlag der Gesellschaft hat sich zudem nicht wesentlich geändert. Die HPI AG schlägt weiterhin vor, dass die Anleihegläubiger ab dem 1. Juli 2024 auf Zinsen verzichten und den zum 30. Juni 2024 ausstehenden Valutabetrag in Stückaktien der Anleiheschuldnerin wandeln sollen (Wandlungspreis € 1,05 / aktueller Kurs € 0,12).
In Vorbereitung der ersten Gläubigerversammlung und um den Anleihegläubigern eine eigenständige Entscheidung zu ermöglichen, hatte der gemeinsame Vertreter die fällige Hauptforderung sowie die Zinsen bis zum 31. Juli 2024 gestundet. Um über eine weitere, angefragte Stundung der seit dem 01.08.2024 fälligen Haupt- und Zinsforderung aus der HPI AG Wandelanleihe 2011/2024 zu entscheiden, hat der gemeinsame Vertreter die Gesellschaft aufgefordert, Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine Beurteilung der Beschlussvorschläge erlauben und es ermöglichen, das durch den Debt-to-Equity-Swap in Aussicht gestellte Wertaufholungspotenzial zu bewerten.
Dieser Informationspflicht gegenüber dem gemeinsamen Vertreter ist die Gesellschaft nicht nachgekommen.
Aufgrund der Entscheidung der Gesellschaft, eine neue erste Versammlung einzuberufen und damit auf den Vorteil eines verminderten Quorums zu verzichten, bestehen beim gemeinsamen Vertreter erhebliche Zweifel an dem Sanierungswillen des Vorstands. Der gemeinsame Vertreter hat den Vorstand daher ausdrücklich auf die Risiken und die potenzielle Haftung im Falle einer mutwillig herbeigeführten Insolvenz hingewiesen. Der gemeinsame Vertreter ist nach wie vor bereit, eine weitere Stundung auszusprechen, um den Anleihegläubigern eine Entscheidung zu ermöglichen.
Mangels fehlender, entscheidungsrelevanter Informationen und erheblichen Zweifeln am Sanierungswillen des Vorstands sowie um mögliche Vermögensverschiebungen zu vermeiden, sieht sich der gemeinsame Vertreter aktuell jedoch nicht mit den notwendigen Informationen ausgestattet, um eine weitere Stundung oder eine Empfehlung für die Anleihegläubiger auszusprechen.
Der gemeinsame Vertreter ist bereits im Austausch mit relevanten Anleihegläubigern und fordert alle Anleihegläubiger der HPI AG Wandelschuldverschreibung 2011/2024 (ISIN DE 000A1MA6Z2 / WKN A1MA6Z) auf, sich unter info@onesquareadvisors.com zu melden und ebenfalls in den Dialog mit dem gemeinsamen Vertreter zu treten.
Donnerstag, 8. August 2024
Bitcoin Bank Breaker: BaFin warnt vor der Website bitcoinb-breaker.com
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle. BaFin
Luxemburgische und österreichische Aufsicht erlassen Maßnahmen gegenüber Töchtern der FWU AG
Die Versicherungs-Holdinggesellschaft FWU AG mit Sitz in Grünwald hat zum 19. Juli 2024 Insolvenz beim Amtsgericht München angemeldet. Die FWU AG ist Mutterunternehmen unter anderem der ausländischen Versicherungsunternehmen FWU Life Insurance Lux S.A. mit Sitz in Luxemburg und der FWU Life Insurance Austria AG mit Sitz in Österreich. Diese beiden Versicherer betreiben in Deutschland das Lebensversicherungsgeschäft.
Die luxemburgische Versicherungsaufsicht Commissariat aux Assurances (CAA) hat die BaFin darüber informiert, dass sie dem luxemburgischen Versicherungsunternehmen FWU Life Insurance Lux S.A. die freie Verfügungsbefugnis über ihre Vermögenswerte untersagt habe. Dies betreffe auch Auszahlungen an Versicherungsnehmerinnen und -nehmer. Grund hierfür sei die unzureichende Solvabilität des Unternehmens. Ziel der Maßnahme sei es, die Interessen der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer und der Begünstigten zu schützen. Das Versicherungsunternehmen müsse innerhalb eines Monats einen kurzfristigen realistischen Finanzierungsplan zur Genehmigung durch das CAA vorlegen. Über weitere Einzelheiten dieser Maßnahme informiert das CAA auf seiner Website.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat der BaFin mitgeteilt, dass sie anlässlich der Insolvenz des Mutterunternehmens Maßnahmen gegenüber dem österreichischen Lebensversicherungsunternehmen FWU Life Insurance Austria AG angeordnet habe. Deren Ziel sei es, den laufenden Betrieb und die Betreuung der Kundinnen und Kunden sicherzustellen. Über die Einzelheiten der Maßnahmen informiert die FMA auf ihrer Website.
Da sich der Sitz der beiden Versicherer nicht in Deutschland befindet, obliegt die Finanzaufsicht über die beiden Versicherer nicht der BaFin, sondern dem CAA bzw. der FMA.
Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher:
Verbraucherinnen und Verbraucher können sich mit Fragen unmittelbar an ihren Vertragspartner, FWU Life Insurance Lux S.A. oder FWU Life Insurance Austria AG, oder an ihre Vermittlerin bzw. ihren Vermittler wenden.
Commissariat aux Assurances
11, rue Robert Stumper, L-2557
Luxembourg
Webseite: https://www.caa.lu/fr/accueil
Finanzmarktaufsicht
Otto-Wagner-Platz 5
A-1090 Wien
Webseite: https://www.fma.gv.at/
Auch die BaFin steht als Ansprechpartnerin zur Verfügung.
Verbrauchertelefon der BaFin: 0800 2 100 500
Montag, 5. August 2024
on-traders.com: BaFin ermittelt erneut gegen ONTraders International
Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin
BaFin warnt vor Website festgeldzinsenonline.de
Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.
Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: BaFin