Anlegerschutz aktuell
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Montag, 7. September 2026
hGears AG: Tochtergesellschaft hGears Schramberg GmbH stellt Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung
Schramberg, den 7. September 2026 – Die Geschäftsführung der hGears Schramberg GmbH, eine Tochtergesellschaft der hGears AG, hat beim zuständigen Amtsgericht Rottweil einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO gestellt. Ziel ist es, die erforderliche Restrukturierung des Standorts Schramberg in einem geordneten rechtlichen Rahmen voranzutreiben und die Voraussetzungen für eine zukunftsfähige Aufstellung zu schaffen.
Geplant ist, dass der Geschäftsbetrieb der hGears Schramberg GmbH nach Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt wird. Die Geschäftsführung soll im Rahmen der Eigenverwaltung im Amt bleiben und den Restrukturierungsprozess steuern.
Hintergrund der Antragstellung ist die eingetretene Zahlungsunfähigkeit infolge dauerhaft zu geringer Produktionsvolumina und einer für das aktuelle Geschäftsvolumen zu hohen Kostenbasis. Trotz bereits umfangreicher Struktur-, Effizienz- und Kostensenkungsmaßnahmen ist es nicht gelungen, den Standort unter den veränderten Marktbedingungen aus eigener Kraft wirtschaftlich tragfähig aufzustellen. Insbesondere die anhaltend schwache Entwicklung des für den Standort Schramberg besonders wichtigen Geschäftsbereichs e-Bike hat zu einer erheblichen Unterauslastung der bestehenden Produktionsstrukturen geführt.
Das Insolvenzverfahren ist auf die hGears Schramberg GmbH begrenzt, auf die im ersten Halbjahr 2026 rund 26 % des Konzernumsatzes entfielen. Die hGears AG sowie die weiteren operativen Tochtergesellschaften mit Produktionsstandorten in Padua (Italien) und Suzhou (China) sind davon derzeit nicht betroffen und führen ihren Geschäftsbetrieb unverändert fort.
Zwischen der hGears Schramberg GmbH und der hGears AG besteht ein Beherrschungsvertrag. Im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren können sich daraus grundsätzlich finanzielle Auswirkungen für die hGears AG ergeben, deren Art und Umfang vom weiteren Verlauf des Verfahrens abhängen.
„Die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung lässt uns keine andere Wahl, als für die hGears Schramberg GmbH ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu beantragen. Das Verfahren eröffnet jedoch die Möglichkeit, die notwendigen strukturellen Veränderungen vorzunehmen und eine tragfähige Perspektive für den Standort zu entwickeln“, sagt Sven Arend, CEO der hGears AG. „Zugleich wollen wir die operative Kontinuität für unsere Kunden und Geschäftspartner bestmöglich sicherstellen und die Voraussetzungen für eine langfristig wettbewerbsfähige Aufstellung schaffen.“
Die hGears AG wird über wesentliche Entwicklungen im weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.
paragon GmbH & Co. KGaA und zwei weitere Gesellschaften der paragon-Gruppe haben Insolvenzanträge gestellt
- Indischer Investor Tejascore Techsystems Inc. erfüllt seine vertraglichen Verpflichtungen nicht
- Wegen der ausbleibenden Zahlungen i.H.v. EUR 12 Mio. kann paragon Zusagen ggü. seinen Lieferanten nicht leisten
- Insolvenz betrifft neben der börsennotierten paragon GmbH & Co. KGaA auch die Tochterunternehmen paragon electronic GmbH und paragon movasys GmbH mit insgesamt 552 Arbeitsplätzen
- paragon ist profitabel und verfügt über einen erheblichen Auftragsbestand großer Autohersteller und sieht sich gut gerüstet für die Zukunft
Delbrück, 07. September 2026 – paragon [ISIN DE0005558696] hat heute beim Amtsgericht Paderborn Insolvenzanträge für die Firmen paragon GmbH & Co. KGaA, paragon electronic GmbH und paragon movasys GmbH gestellt, nachdem ein Investor trotz Nachfristsetzung seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist.
paragon hat es in den letzten Jahren, die durch globale Krisen und den Auswirkungen auf den automobilen Markt gekennzeichnet waren, geschafft, seine Verschuldung um mehr als 64% zu senken und trotz gesunkenem Umsatz seine Ergebnisse zu steigern. Der am 23. Juli 2025 veröffentlichte vorläufige Jahresabschluss für 2025 zeigt schwarze Zahlen und weist auf einen Rekord-Auftragseingang hin.
Um die Lieferantenverbindlichkeiten auf ein akzeptables Niveau zu senken, hat die paragon-Geschäftsführung einen Investor gesucht und seit Ende November 2025 mit einem indischen Privatinvestor bzw. dessen amerikanischen Holding Tejascore Techsystems Inc. verhandelt. Nach monatelangen intensiven Gesprächen, einer Due-Diligence-Prüfung und dem Austausch detaillierter Finanzinformationen unterzeichneten die Parteien am 19. Juni 2026 ein verbindliches Termsheet für Minderheitsbeteiligungen sowohl an der persönlichen haftenden Gesellschafterin der paragon GmbH & Co. KGaA, der paragon GmbH, als auch an der Frers Family Office GmbH, der Mehrheitsaktionärin der paragon GmbH & Co. KGaA. Am selben Tag gab Tejascore eine Finanzierungsbestätigung ab, in der sie ihre verbindliche Zusage bekräftigte, paragon ein Darlehen in Höhe von EUR 12 Mio. zur Verfügung zu stellen.
Tejascore hat sich in der Finanzierungsbestätigung verpflichtet, EUR 5 Mio. Ende Juni und weitere EUR 7 Mio. Ende Juli zu überweisen. Ferner sollte ein weiteres Darlehen über EUR 6 Mio. auf ersten Abruf bereitgestellt werden. Seiner Pflicht zur Umsetzung des Termsheets und der unverzüglichen Gewährung der Darlehen ist Tejascore trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen. Alle Bedingungen, die paragon bzw. die Frers Family Office GmbH betrafen, sind dagegen erfüllt worden.
Die Zusicherungen des CEOs und Mehrheitsaktionärs von Tejascore, in den USA über Finanzmittel in Höhe von mehr als USD 100 Mio. und weitere Mittel in Indien zu verfügen, waren der wesentliche Faktor für den Abschluss der Vereinbarungen, erwiesen sich aber mittlerweile als nicht zutreffend. Vielmehr war es wohl seine Absicht, erst durch Aktienemissionen an der New Yorker Börse die Finanzmittel zu beschaffen, was offensichtlich nicht gelang. paragon‘s Anwälte gehen daher von einer arglistigen Täuschung aus; es besteht der Verdacht des Betrugs.
Der Abschlussprüfer von paragon, KPMG, hat seine Prüfungsarbeiten zum Jahresabschluss 2025 weitgehend abgeschlossen; zum Bestätigungsvermerk fehlt nun der Eingang der Zahlungen von Tejascore. Ohne die Finanzmittel des Investors kann paragon die Zusagen, die im Rahmen von Vereinbarungen mit den Lieferanten getroffen wurden, nicht einhalten und muss daher Insolvenz beantragen, was auch für die Tochterfirmen paragon electronic GmbH und paragon movasys GmbH gilt. Hätte Tejasacore seine vertraglichen Pflichten erfüllt, wäre paragon bis Ende 2028 (!) durchfinanziert gewesen und es wäre nicht zu dieser einschneidenden Konsequenz gekommen. Betroffen sind die paragon-Standorte in Delbrück, Suhl, Landsberg am Lech, Limbach, Nürnberg und St. Georgen mit insgesamt 552 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – davon 21 Azubis und Praktikanten -, nicht aber die ausländischen paragon-Töchter in Kroatien und China.
Für alle Stakeholder – Aktionäre, Anleihengläubiger, Kunden, Lieferanten, Finanzierer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zuletzt auch für die Familie Frers – beginnt nun eine Zeit des Umbruchs. Der Gründer und Geschäftsführer der paragon GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der paragon GmbH & Co. KGaA, bedauert diese negative Entwicklung aufs Tiefste. Klaus Dieter Frers: „Ich habe bereits durch finanzielle Beiträge und Verzichte in Millionenhöhe versucht, die Situation in den Griff zu bekommen. Ich bin extrem enttäuscht von dem potenziellen Partner, der am Ende nur leere Versprechungen gemacht hat. Ich werde mich mit aller Kraft dafür einsetzen, dass der Schaden für die Stakeholder minimiert wird.“
Die Geschäftsführung von paragon geht angesichts der Tatsachen, dass das Unternehmen profitabel ist, mit zahlreichen Automobilherstellern exzellente Kunden hat - bei denen mit ca. 94% des Umsatzes paragon Alleinlieferant ist - und über einen enormen Auftragsbestand verfügt, davon aus, dass nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters die Geschäftstätigkeit von paragon fortgeführt wird.
Über die paragon GmbH & Co. KGaA
Die im Regulierten Markt (Prime Standard) der Deutsche Börse AG in Frankfurt a.M. notierte paragon GmbH & Co. KGaA (ISIN DE0005558696) entwickelt, produziert und vertreibt zukunftsweisende Lösungen im Bereich der Automobilelektronik, Karosserie-Kinematik und Elektromobilität. Zum Portfolio des marktführenden Direktlieferanten der Automobilindustrie zählen im Segment Elektronik innovatives Luftgütemanagement, moderne Anzeige-Systeme sowie akustische High-End-Systeme. Im Segment Mechanik entwickelt und produziert paragon aktive mobile Aerodynamiksysteme. Im schnell wachsenden automobilen Markt für Batteriesysteme liefert paragon mit dem Geschäftsbereich Power Batteriemanagement-Systeme und Antriebsbatterien.
Neben dem Unternehmenssitz in Delbrück (Nordrhein-Westfalen) unterhält die paragon GmbH & Co. KGaA bzw. deren Tochtergesellschaften Standorte in Suhl (Thüringen), Landsberg am Lech und Nürnberg (Bayern), St. Georgen (Baden-Württemberg), Limbach (Saarland) sowie in Kunshan (China), Detroit (USA), Bengaluru (Indien) und Oroslavje (Kroatien).
Mehr Informationen zu paragon finden Sie unter www.paragon.ag.
Freitag, 28. August 2026
PANDION AG: PANDION strukturiert Projektportfolio im Rahmen der Sanierung neu
Köln, 27.08.2026
- PANDION Projektgesellschaften stellen Insolvenzanträge als weiteren Schritt im laufenden Sanierungsprozess
Die PANDION AG setzt den im August eingeleiteten Sanierungsprozess konsequent fort. Im Rahmen der laufenden wirtschaftlichen und finanziellen Neuordnung der Unternehmensgruppe wurden auch die einzelnen Projektgesellschaften einer umfassenden Überprüfung unterzogen.
In diesem Zusammenhang werden für elf Projektgesellschaften der PANDION Gruppe Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt. Hintergrund ist, dass sich die bereits eingeleiteten Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung der PANDION AG und weiterer Tochtergesellschaften unmittelbar auf die Liquidität der betroffenen Projektgesellschaften ausgewirkt haben.
Bei den betreffenden Gesellschaften ist Zahlungsunfähigkeit eingetreten, sodass die jeweiligen Geschäftsführungen mit der Antragstellung ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.
Betroffen sind folgende Gesellschaften:
- PANDION Wolframstraße Stuttgart GmbH & Co. KG
- Objekt Fischerhüttenstraße GmbH & Co. KG
- PANDION Stuttgart Flint Areal GmbH & Co. KG
- PANDION Prinzessinnenstraße GmbH & Co. KG
- PANDION Silberburg Höfe Stuttgart GmbH & Co. KG
- PANDION Klostergärten GmbH & Co. KG
- PANDION City Selection Stuttgart GmbH & Co. KG
- PANDION Gallwitz GmbH & Co. KG
- SIEBENGEBIRGE Projektgesellschaft mbH & Co. KG
- PANDION Franziskanerkloster GmbH & Co. KG
- PANDION Ehrenveedel GmbH & Co. KG
Die nun erfolgenden Insolvenzanträge einzelner Projektgesellschaften sind Teil dieser wirtschaftlichen Neuordnung.
Fokus auf tragfähige Projekte und eine stabilisierte PANDION
Für weitere Projekte wird im Rahmen des Sanierungsprozesses geprüft, unter welchen Voraussetzungen eine Fortführung oder wirtschaftliche Neuordnung möglich ist. PANDION steht hierzu im engen und konstruktiven Austausch mit Banken, Finanzierungspartnern, Projektbeteiligten, Kommunen und weiteren relevanten Stakeholdern. In zahlreichen Fällen wird gemeinsam an Lösungen gearbeitet, die eine wirtschaftlich tragfähige Weiterentwicklung der jeweiligen Projekte ermöglichen.
Der zunächst vorläufige Gläubigerausschuss unterstützt die Fortführung der Verfahren in Eigenverwaltung und begleitet den weiteren Sanierungsprozess. Eine erste Sitzung hat bereits stattgefunden. Damit sind die Interessen der Gläubiger institutionell in das Verfahren eingebunden.
PANDION wird die laufende Neuordnung der Unternehmensgruppe gemeinsam mit den Sanierungsberatern sowie den relevanten Finanzierungs- und Projektpartnern weiter vorantreiben und über wesentliche Entwicklungen informieren.
Donnerstag, 27. August 2026
PANDION AG: Weitere Projektgesellschaften werden Insolvenzanträge stellen
Köln, 27. August 2026 – Die PANDION AG (ISIN Unternehmensanleihe: DE000A289YC5) teilt mit, dass für die nachfolgend genannten Projektgesellschaften der PANDION-Gruppe heute Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren bei den jeweils zuständigen Insolvenzgerichten gestellt werden:
Betroffen sind folgende Gesellschaften:
- PANDION Wolframstraße Stuttgart GmbH & Co. KG
- Objekt Fischerhüttenstraße GmbH & Co. KG
- PANDION Stuttgart Flint Areal GmbH & Co. KG
- PANDION Prinzessinnenstraße GmbH & Co. KG
- PANDION Silberburg Höfe Stuttgart GmbH & Co. KG
- PANDION Klostergärten GmbH & Co. KG
- PANDION City Selection Stuttgart GmbH & Co. KG
- PANDION Gallwitz GmbH & Co. KG
- SIEBENGEBIRGE Projektgesellschaft mbH & Co. KG
- PANDION Franziskanerkloster GmbH & Co. KG
- PANDION Ehrenveedel GmbH & Co. KG
Die PANDION AG hatte am 10. August 2026 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beantragt. Entsprechende Anträge wurden für fünf weitere Gesellschaften der PANDION-Gruppe gestellt. Das zuständige Insolvenzgericht hat zwischenzeitlich für diese Gesellschaften die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet.
Zudem wurde ein zunächst vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt, der die Fortführung der Verfahren in Eigenverwaltung unterstützt und die Interessen der Gläubiger im Rahmen des Verfahrens vertritt. Eine erste Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses hat bereits stattgefunden.
PANDION wird über weitere wesentliche Entwicklungen informieren.
Dienstag, 18. August 2026
STADA-Nachbesserung: OLG Frankfurt weist Berufung der Nidda Healthcare gegen für STADA-Minderheitsaktionär positives Urteil des Landgerichts zurück – Verjährung droht zum Jahresende
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 17. August 2026 (Az. 26 U 48/25) die Berufung der Nidda Healthcare Holding GmbH gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2025 (Az. 3-05 O 1/25) zurückgewiesen. Der Kläger, ein ehemaliger STADA-Aktionär, hatte einen Nachbesserungsanspruch aus § 31 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 WpÜG durchgesetzt, weil die Bieterin mit dem Großaktionär Elliott am 30. August 2017 ein sog. Irrevocable Commitment mit einer über den öffentlichen Angebotspreis von EUR 66,25 hinausgehenden Sondervergütung geschlossen hatte, ohne dies gegenüber den übrigen Aktionären offenzulegen.
Der 26. Zivilsenat entschied einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung und verwies auf seinen Hinweisbeschluss vom 22. Juli 2026 sowie auf die Parallelurteile vom 18. Dezember 2025 (26 U 14/24 und 26 U 18/24). Der Senat bestätigt darin seine bisherige Linie:
Kein Verjährungsbeginn allein durch Pressekenntnis: Weder die Pressemitteilungen vom 31. August/3. September 2017 noch die weitere Berichterstattung genügten, um bei einem Privatanleger die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis zu begründen.
Keine Erkundigungsobliegenheit: Eine Nachfrage bei der Bieterin wäre ins Leere gelaufen, weil diese über das Irrevocable Commitment strenges Stillschweigen mit Elliott vereinbart hatte und eine inhaltliche Stellungnahme gegenüber der Presse ausdrücklich ablehnte.
Verjährungseinrede treuwidrig, § 242 BGB: Es sei widersprüchlich, wenn die Bieterin einerseits die Rechtslage seit der Celesio-I-Entscheidung Ende 2017 für geklärt hält, den Nacherwerb aber pflichtwidrig erst am 14. August 2023 – nach Aufforderung der BaFin und den BGH-Urteilen vom 23. Mai 2023 (II ZR 219/21, II ZR 220/21) – gemäß § 23 Abs. 2 WpÜG bekannt macht, andererseits aber verlangt, die Aktionäre hätten bis zum 31.12.2020 Klage erheben müssen.
Keine Revisionszulassung: Die Haftung dem Grunde nach ist durch die BGH-Urteile vom 23. Mai 2023 geklärt; über die Bedeutung des IC für den Verjährungsbeginn entscheidet ausschließlich das OLG Frankfurt. Die Auffassung des Senats wird im Schrifttum jedenfalls für Privatanleger geteilt (Holzborn/Dame, WuB 2026, 106; Hesselbach/Stepper, BB 2026, 771; Korff, GWR 2026, 152; Hippeli, jurisPR-HaGesR 2/2026 Anm. 2).
Hinweis auf drohende Verjährung zum Jahresende 2026
Ehemalige STADA-Aktionäre, die ihre Aktien im Sommer 2017 in das Übernahmeangebot der Nidda Healthcare Holding GmbH zu EUR 66,25 je Aktie angedient haben, sollten ihre Ansprüche jetzt prüfen lassen. Da die BaFin-veranlasste Bekanntmachung des Irrevocable Commitments nach § 23 Abs. 2 WpÜG am 14. August 2023 erfolgte, droht bei Zugrundelegung der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB) der Verjährungseintritt zum 31. Dezember 2026. Verjährungshemmende Maßnahmen – insbesondere die Klageerhebung – sollten daher noch in diesem Jahr veranlasst werden.
Montag, 10. August 2026
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der PANDION AG zur Interessenbündelung auf
Mit der beantragten Eigenverwaltung soll der Geschäftsbetrieb der betroffenen Gesellschaften fortgeführt und die Restrukturierung der PANDION-Gruppe im Rahmen eines geordneten Verfahrens weiterverfolgt werden. Hintergrund des Insolvenzantrags ist die Liquiditätssituation, die auch nach der Mitteilung über die Aussetzung der Zinszahlung nicht stabilisiert werden konnte.
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. steht in Kontakt mit einer Vielzahl von Anleihegläubigern und vertritt diese bereits seit knapp einem Jahr. Im Oktober 2025 hatten die Anleiheinhaber zur Stabilisierung der finanziellen Situation der Emittentin im Rahmen einer Anleihegläubigerversammlung unter anderem eine Laufzeitverlängerung und eine Anpassung der Verzinsung beschlossen. Diese Maßnahmen konnten jedoch, ebenso wie die angekündigte Aussetzung der letzten Zinszahlung, offenbar die bestehenden Liquiditätsprobleme der Gesellschaft nicht lösen.
Die SdK hat zur Information der Anleihegläubiger einen kostenlosen Newsletter eingerichtet, für den sich betroffene Anleiheinhaber unter www.sdk.org/pandion registrieren können. Im Newsletter wird über die aktuellen Geschehnisse und wichtige Termine berichtet.
Sobald das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet, wird es zugleich eine Anleihegläubigerversammlung einberufen, in der über die Wahl eines gemeinsamen Vertreters beschlossen werden soll. Ebenso wird es eine Insolvenzgläubigerversammlung geben, in der über wichtige Verfahrensmaßnahmen, unter anderem die Wahl eines Sachwalters bzw. Insolvenzverwalters und eines Gläubigerausschusses, beschlossen wird.
Die SdK bietet für alle künftigen Versammlungen eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Ein entsprechendes Vollmachtsformular und Hinweise zur Stimmrechtsvertretung finden sich ebenfalls unter www.sdk.org/pandion.
Betroffenen Mitgliedern stehen wir für Nachfragen gerne auch unter info@sdk.org oder unter 089 / 20208460 zur Verfügung.
München, den 10. August 2026
Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin.
Dienstag, 9. Juni 2026
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Photon Energy N.V. zur Interessensbündelung auf
Die Photon Energy N.V. hat am 23.02.2026 bekannt gegeben, dass für die 6,5%-Anleihe 2021/2027 (ISIN: DE000A3KWKY4; WKN: A3KWKY) mit einem ausstehenden Nominalvolumen in Höhe von 80 Mio. Euro die im Februar 2026 fällige quartalsweise Kuponzahlung in Höhe von 1,28 Mio. Euro verschoben wurde. Bis heute erfolgten weder Zinszahlung noch weitere Informationen von Seiten der Emittentin.
Um eine bestmögliche Wahrung der Interessen der Anleiheinhaber gewährleisten zu können, rät die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. den Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Die SdK hat hierzu eine Interessensgemeinschaft gegründet, der sich interessierte Anleiheinhaber anschließen können. Die SdK wird die Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung anstreben, auf der die Emittentin die Anleiheinhaber über den aktuellen Sachstand informieren kann und die Anleihegläubiger über das weitere Vorgehen beschließen können. Die Anleiheinhaber können sich unter www.sdk.org/photon für einen kostenlosen Newsletter registrieren.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 09.06.2026
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!
Dienstag, 19. Mai 2026
LR HEALTH & BEAUTY SE LEITET IM ZUSAMMENHANG MIT IHREN AUSSTEHENDEN ANLEIHEN EIN SCHRIFTLICHES VERFAHREN MIT DEM ZWECK EINER UMFASSENDEN UMSTRUKTURIERUNG EIN, VERÖFFENTLICHT EINEN PROSPEKT FÜR DIE ZEICHNUNG VON ANLEIHEN UND LÄDT DIE ANLEIHEGLÄUBIGER EIN, GESELLSCHAFTSANTEILE AN IHRER NEUEN GESELLSCHAFTERIN ZU ZEICHNEN
Ahlen, 19. Mai 2026 – Die LR Health & Beauty SE (die „Gesellschaft“) hat am heutigen Tag beschlossen, ein schriftliches Verfahren (das „schriftliche Verfahren“) zwischen den Inhabern der Anleihen 2024/2028 der Gesellschaft (ISIN: NO0013149658) (die „Anleihegläubiger“ und die „Anleihen“) einzuleiten, um die Umstrukturierung der Kapitalstruktur der Gesellschaft umzusetzen, die mit Anleihegläubigern, die mehr als zwei Drittel (2/3) des Nennbetrags der Anleihen halten, sowie dem Aktionär der Gesellschaft vereinbart wurde, wie von der Gesellschaft am 11. Februar 2026 mitgeteilt (die „Umstrukturierung“).
Jörg Körfer, CEO der LR Health & Beauty SE, erklärt: „Das heute eingeleitete schriftliche Verfahren ist Teil der Umsetzung des vereinbarten Umstrukturierungsprozesses zur Neuordnung der Kapitalstruktur der Gesellschaft. Wir begrüßen die anhaltende Zusage von Finanzierungsmitteln und Unterstützung aller Beteiligten zur Stärkung der Kapitalbasis der Gesellschaft sehr. Dieses Engagement aller Beteiligten bildet die Grundlage für unsere strategischen Initiativen zur Wiederherstellung und Sicherung eines nachhaltigen Wachstums der Gesellschaft.“
Im Zusammenhang mit dem schriftlichen Verfahren und als Teil der Umstrukturierung wird den Inhabern bestehender Anleihen angeboten, (i) neue Anleihen im Verhältnis zu ihrem Bestand an bestehenden Anleihen zu zeichnen (die „neuen Anleihen“ und das „Anleiheangebot“) (siehe weiter unten unter „Das Anleiheangebot“) und (ii) neue Gesellschaftsanteile an einer neu gegründeten Holdinggesellschaft zu zeichnen, die nach der Umstrukturierung alleinige Aktionärin der Gesellschaft sein wird (die „Neue Gesellschafterin“ und die „Ausgabe von Gesellschaftsanteilen“) (siehe weiter unten unter „Die Aktienemission“).
Das schriftliche Verfahren und die Umstrukturierung
Die Umstrukturierung umfasst unter anderem die folgenden wesentlichen Schritte (die jeweils in der Bekanntmachung zum schriftlichen Verfahren näher beschrieben sind):
- die Änderung der Anleihebedingungen, um die Umstrukturierung zu ermöglichen;
- die Abschreibung des Nennbetrags der Anleihen in Höhe von EUR 70.000.000, anteilig auf die Anleihegläubiger verteilt, wovon EUR 20.000.000 in neu auszugebende Anleihen mit umgewandelt werden, die an diejenigen Anleihegläubiger ausgegeben werden, die sich für die Zeichnung neuer Anleihen entscheiden (wie nachstehend näher erläutert);
- die Abschreibung von EUR 27.500.000 des Nennbetrags der Anleihen, anteilig auf die Anleihegläubiger verteilt, um die Umwandlung dieses abgeschriebenen Nennbetrags in unbesicherte und nachrangige Anleihen mit beschränktem Rückgriff in Höhe von EUR 27.500.000 zu ermöglichen, die von der Gesellschafterin anteilig an die Anleihegläubiger ausgegeben werden;
- eine Abschreibung aller aufgelaufenen und nicht gezahlten Zinsen (einschließlich Verzugszinsen (einschließlich NO0013736744 und NO0013699330 sowie der für die reguläre Zinszahlung im Mai 2026 noch festzulegenden Verzug-ISIN)) im Rahmen der Anleihen;
- die Ausgabe zusätzlicher neuer Anleihen im Wert von 10.000.000 EUR an Anleihegläubiger, die sich im Rahmen des Anleiheangebots für die Zeichnung solcher Anleihen entscheiden, zu bezahlen in bar (oder gegebenenfalls durch Verrechnung mit Forderungen gegen Lieferung der Super-Senior-Anleihen mit der ISIN NO0013739029 (die „Super Senior Bridge Bonds“));
- die Wiederinkraftsetzung und anteilige Ausgabe von Anleihen im Wert von EUR 20.000.000 an Anleihegläubiger, die an der Ausgabe der neuen Anleihen teilnehmen;
- die Übertragung von (i) allen ausstehenden Aktien der Gesellschaft und (ii) allen Gesellschafterdarlehen, die der Gesellschaft von den derzeitigen Gesellschaftern gewährt wurden, an die Neue Gesellschafterin sowie diesbezügliche Verzichtserklärungen der Anleihegläubiger;
- die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen (wie nachstehend näher beschrieben);
- die Bestellung neuer Sicherheiten an den Aktien der Gesellschaft und einer Kaufoption in Bezug auf die Anteile an der LR Health & Beauty Systems GmbH;
- bestimmte strukturelle Umstrukturierungsmaßnahmen zur Vereinfachung der Konzernstruktur; und
- Verzichte auf die Geltendmachung eines Kontrollwechsels, der aufgrund der „Aktienemission“ eintritt, sowie auf bestimmte Kündigungsgründe nach Maßgabe der Anleihebedingungen.
Zur Umsetzung der Umstrukturierung, einschließlich der oben genannten Schritte, hat die Gesellschaft heute das schriftliche Verfahren eingeleitet. Der letzte Tag für die Stimmabgabe im schriftlichen Verfahren ist der 5. Juni 2026, und der Stichtag für die Stimmberechtigung ist der 21. Mai 2026. Die Bekanntmachung des schriftlichen Verfahrens sowie weitere Einzelheiten sind auf der Website der Gesellschaft unter https://ir.lrworld.com/de/anleihe/ abrufbar.
Um sicherzustellen, dass die Umstrukturierung, wie im schriftlichen Verfahren vorgesehen, durchgeführt werden kann, und sofern im schriftlichen Verfahren von den Anleihegläubigern zugestimmt wird, wird der Handel mit bestehenden Anleihen und Verzugszins-ISINs in den CSD-Systemen ab dem Bankarbeitstag nach der Genehmigung des schriftlichen Verfahrens durch die Anleihegläubiger gesperrt.
Das Anleiheangebot
- Die neuen Anleihen und die wieder in Kraft gesetzten Anleihen bilden einen integralen Bestandteil derselben Anleiheemission und werden im Rahmen derselben Rahmenbedingungen und zu denselben Anleihebedingungen wie die bestehenden Anleihen (in der gemäß dem schriftlichen Verfahren geänderten Fassung) mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 30.000.000 begeben.
- Der Zeichnungspreis für die neuen Anleihen beträgt EUR 10.000.000 (die "Neuen Anleihen", zahlbar in bar (oder durch Lieferung von „Super Senior Bridge Bonds“ als Zahlung für die neuen Anleihen).
- Allen Inhabern bestehender Anleihen wird angeboten, neue Anleihen anteilig entsprechend ihrem jeweiligen Bestand an bestehenden Anleihen zum 21. Mai 2026 zu zeichnen. Neue Anleihen, die von den Anleihegläubigern nicht anteilig gezeichnet werden, werden den Backstop-Investoren zugeteilt, wie nachstehend näher beschrieben.
- Bestimmte bestehende Anleihegläubiger (zusammen die „Backstop-Investoren“) haben eine Finanzierungszusage abgegeben, das Anleiheangebot in vollem Umfang abzusichern. Jeder Backstop-Investor wird die Neuen Anleihen, die nicht von anderen Anleihegläubigern gezeichnet werden, im Verhältnis zum anteiligen Anteil jedes Backstop-Investors am Gesamtnennbetrag der bestehenden Anleihen, die zum 11. März 2026 von allen Backstop-Investoren gehalten wurden, zeichnen. Das Anleiheangebot ist damit vollständig abgesichert.
- Der Abschluss des Anleiheangebots steht unter der Bedingung, dass:
- eine ausreichende Anzahl der Inhaber bestehender Anleihen im schriftlichen Verfahren zustimmen, und die darin genannten Bedingungen erfüllt sind;
- die Ausgabe der Gesellschaftsanteile an der Neuen Gesellschafterin abgeschlossen wird; und
- sämtliche Aktien der Gesellschaft an die Muttergesellschaft übertragen wurden.
- Die Zeichnungsfrist für die Neuen Anleihen beginnt am 21. Mai 2026 und endet am 29. Mai 2026 um 15.00 Uhr (MESZ). Das Emissionsdatum für die Neuen Anleihen wird voraussichtlich der 17. Juni 2026 sein.
- Das Unternehmen strebt an, die Neuen Anleihen spätestens 60 Kalendertage (voraussichtlich 30 Kalendertage) nach dem Ausgabedatum der Neuen Anleihen, dass die Gesellschaft für den 17. Juni 2026 erwartet.
Die Gesellschaft hat einen Prospekt für das Anleiheangebot erstellt, der heute von der schwedischen Finanzaufsichtsbehörde genehmigt wurde (der „Prospekt“). Weitere Informationen zum Anleiheangebot und zur Teilnahme finden Sie in der Bekanntmachung zum schriftlichen Verfahren und im Prospekt, die beide auf der Website der Gesellschaft unter https://ir.lrworld.com/de/anleihe/ verfügbar sind.
Die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen
- Die „Aktienemission“ umfasst eine Einlage in Höhe von (i) EUR 10.576.470,59, bestehend aus (a) einer Sacheinlage und der Abtretung der "Mandatory Issuance Fee" in Höhe von EUR 1.764.705,88 gemäß den Bedingungen der „Super Senior Bridge Bonds“ und (b) einer Bareinlage in Höhe von EUR 8.811.764,71 durch die an der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen teilnehmenden Anleihegläubiger, sowie (ii) EUR 1.188.235,29 durch Project Artemis SCSp (eine Gesellschaft, das vom derzeitigen Aktionär der Gesellschaft kontrolliert wird).
- Für alle Teilnehmer an der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen, die keine „Share-Issue Backstop Providers“ (wie nachstehend definiert) sind, gilt eine Mindesteinlage von EUR 100.000.
- Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen sind die Gesellschafter der Neuen Gesellschafterin, einschließlich aller Anleihegläubiger, die Gesellschaftsanteile im Rahmen der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen zeichnen, verpflichtet, eine Investitions- und Gesellschaftervereinbarung in der der Mitteilung über das schriftliche Verfahren beigefügten Form (die „Investitions- und Gesellschaftervereinbarung“) abzuschließen, die die Rechte und Pflichten aller Gesellschafter der Neuen Gesellschafterin regelt.
- Bestimmte bestehende Anleihegläubiger (zusammen die „Share-Issue Backstop Providers“) haben eine Finanzierungszusage abgegeben, die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen in vollem Umfang abzusichern. Jeder Share-Issue Backstop Provider wird Gesellschaftsanteile zeichnen, die von anderen Anleihegläubigern nicht wirksam gezeichnet wurden. Dadurch sind EUR 8.811.764,71 des Barzeichnungsbetrags der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen vollständig abgesichert.
- Die Zeichnungsfrist für die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen beginnt am 21. Mai 2026 und endet am 29. Mai 2026 um 15:00 Uhr (MESZ). Die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen wird voraussichtlich am 10. Juni 2026 durchgeführt.
- Nach der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen und dem Abschluss der Restrukturierung werden die Anbieter der „Super Senior Bridge Bonds“ 15 % der Anteile an der Neuen Gesellschafterin halten, die an der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen teilnehmenden Anleihegläubiger werden 74,9 % der Anteile an der Neuen Gesellschafterin halten und Project Artemis SCSp wird 10,1 % der Anteile an der Neuen Gesellschafterin halten.
Weitere Informationen zur Ausgabe von Gesellschaftsanteilen und zur Teilnahme finden Sie in der Bekanntmachung zum schriftlichen Verfahren, die auf der Website der Gesellschaft unter https://ir.lrworld.com/de/anleihe/ verfügbar ist. Anträge auf Zeichnung von Gesellschaftsanteilen sind gemäß den in der Bekanntmachung zum schriftlichen Verfahren enthaltenen Instruktionen bei der Gesellschaft einzureichen.
LR Gruppe
Unter dem Leitmotiv "More quality for your life" produziert und vertreibt die LR Gruppe mit Hauptsitz in Ahlen/Westfalen erfolgreich verschiedene, hochqualitative Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetikprodukte in 32 Ländern. Als attraktives Social-Commerce-Unternehmen unterstützt LR den persönlichen Austausch in seiner Community mit effizienten, digitalen Lösungen. Dabei bietet das ganzheitliche Tool „LR neo“ der internationalen Partnerschaft in einem Dashboard alle geschäftsrelevanten Kennzahlen und Informationen für ihr LR Business.
LR ist seit 1985 als „People Business“, bei dem der Mensch und die persönliche Beratung im Mittelpunkt stehen, fest im Markt etabliert. Das Geschäftsmodell spricht in Zeiten wandelnder Arbeitswelten besonders diejenigen an, die nach mehr Flexibilität, einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie mehr finanzieller Unabhängigkeit streben.
Die Verarbeitung von Aloe Vera ist seit über 20 Jahren eine der Kernkompetenzen von LR. Nur das wertvolle Innere des Blattes wird für die Produkte verwendet. In Ahlen hat das Unternehmen eine der modernsten Aloe Vera-Produktionsstätten für Aloe Vera Drinking Gele in Europa aufgebaut.
Im Herbst 2009 hat LR den LR Global Kids Fund e.V. gegründet, der in Zusammenarbeit mit lokalen Institutionen benachteiligte Kinder und ihre Familien in vielen Ländern der Welt effizient und unbürokratisch unterstützt. Zum weiteren Engagement zum Thema Nachhaltigkeit lesen Sie bitte unseren Nachhaltigkeitsbericht.
Mittwoch, 13. Mai 2026
RCB Fund Services: Entschädigungsfonds für Opfer des AirBit-Club-Betrugs eingerichtet
WASHINGTON, 13. Mai 2026 -- Die RCB Fund Services LLC („RCB"), die im Auftrag des US-Justizministeriums („DOJ") als Anspruchsverwalter für den AirBit Victim Fund (den „AVF") fungiert, gab heute bekannt, dass das Verfahren zur Einreichung von Anträgen für Opfer des AirBit-Club-Betrugs eröffnet wurde. Der AVF wurde vom DOJ eingerichtet, um Personen zu entschädigen, die infolge eines betrügerischen Vorhabens im Rahmen des AirBit Clubs finanzielle Verluste erlitten haben. Der AVF soll Opfern eine Entschädigung gewähren, die aufgrund falscher Angaben zum Kauf von AirBit-Club-Mitgliedschaften verleitet wurden, darunter Versprechen garantierter täglicher Renditen, die angeblich durch Mining und Handel mit Kryptowährungen erzielt wurden. Weitere Informationen zum Entschädigungsverfahren im Rahmen des AVF finden Sie in der Pressemitteilung des Justizministeriums. Wer ist teilnahmeberechtigt? Um Anspruch auf Entschädigung durch den AVF zu haben, muss eine Person als „Opfer" des AirBit-Betrugs gelten. Als Opfer gilt eine Person, die infolge des Betrugs einen direkten finanziellen Schaden erlitten hat. Personen, die keinen tatsächlichen finanziellen Verlust erlitten haben, wie beispielsweise diejenigen, die lediglich Gelder im Auftrag anderer überwiesen haben, haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Wie werden die Verluste berechnet? Die anrechnungsfähigen Verluste werden nach der „Cash-in, Cash-out"-Methode berechnet. Nach diesem Ansatz muss der Antragsteller den Gesamtbetrag an Bargeld und/oder virtueller Währung nachweisen, der für den Erwerb von AirBit-Club-Mitgliedschaften aufgewendet wurde („Cash-in"). Dieser Betrag wird dann um alle Gelder oder virtuelle Währung gekürzt, die aus dem AirBit Club abgehoben wurden („Cash-out"). Etwaige fiktive oder papierhafte Gewinne, die den Teilnehmern gemeldet wurden, werden bei der Ermittlung der anrechenbaren Verluste nicht berücksichtigt. Antragsverfahren: Um teilnehmen zu können, müssen Sie bis zum Ablauf der Antragsfrist ein ausgefülltes Antragsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. |
Montag, 11. Mai 2026
ProReal Secur 1 GmbH: Gläubigerversammlung der ProReal Secur 1 GmbH für Anleihe ISIN DE000A3E46V5, WKN A3E46V beschließt Änderung der Anleihebedingungen
Hamburg, 11. Mai 2026.
Am 17. März 2026 hat die Gläubigerversammlung der ProReal Secur 1 GmbH (die "Gesellschaft") betreffend die 5,75% p.a. Inhaberschuldverschreibungen "ProReal Secur 1" mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2026 (ISIN DE000A3E46V5, WKN A3E46V), welche am Freiverkehr der Börse Frankfurt notiert ist, einen Beschluss (i) zur Verlängerung der Laufzeit, (ii) zweimaligen einseitigen Option zur Verlängerung sowie (iii) zur Einfügung einer Option zur Verschiebung von Zinszahlungen auf das Endfälligkeitsdatum gefasst. Mit der Bekanntgabe des Beschlusses im Bundesanzeiger am 20. März 2026 begann eine einmonatige Anfechtungsfrist, die am 20. April 2026 endete.
Am 18. April 2026 haben verschiedene Anleihegläubiger gemeinsam unter Nachweis der Inhaberschaft von Schuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt EUR 373.000,00 Klage wegen Anfechtung und Nichtigkeit von Beschlüssen der Gläubigerversammlung vom 17. März 2026 gegen die Gesellschaft erhoben. Die Klage wurde der Gesellschaft kürzlich zugestellt.
Die Gesellschaft wird durch ihre Prozessbevollmächtigen bei Gericht die Verteidigung anzeigen und einen Freigabeantrag stellen. Dieses sogenannte Freigabeverfahren ist ein Eilverfahren, in dem das vorliegend zuständige Hanseatische Oberlandesgericht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes i.V.m. § 246a des Aktiengesetzes feststellt, dass die Klageerhebung dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht. Die Gesellschaft geht von einem Erfolg des Freigabeantrags aus. Der Vollzug des Beschlusses der Gläubigerversammlung erscheint vorrangig, da die mit dem Nicht-Vollzug des Beschlusses für die Gesellschaft und die übrigen Anleihegläubiger einhergehenden Nachteile, die mit dem Vollzug des Beschlusses einhergehenden Nachteile des Klägers deutlich überwiegen.
Durch die erhobene Klage kann der Beschluss nicht wie geplant im Mai 2026 vollzogen werden, da die Freigabeentscheidung nach den gesetzlichen Bestimmungen spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen soll. Im Falle einer positiven Freigabeentscheidung durch das Hanseatische Oberlandesgericht wird der Beschluss umgehend hiernach vollzogen. Dieser Vollzug bleibt wirksam und bestandskräftig, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Kläger entgegen den Erwartungen der Gesellschaft im Anfechtungsverfahren obsiegen sollten. Wird die Anfechtungsklage durch die Kläger zurückgenommen, kann der Beschluss sogleich vollzogen werden.
Dienstag, 5. Mai 2026
hep global GmbH: Anleihegläubiger des Green Bonds 2021/2026 beschließen Verlängerung der Laufzeit des Green Bonds 2021/2026 unter modifizierten Bedingungen
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Güglingen, 5. Mai 2026 – Die Anleihegläubiger des Green Bonds 2021/2026 (ISIN: DE000A3H3JV5) („Green Bond 2021/2026“) der hep global GmbH („Gesellschaft“) haben heute im Rahmen der 2. Gläubigerversammlung in Heilbronn mit der erforderlichen Mehrheit von mindestens 75 % (Zustimmung: 99,92 %) und dem erforderlichen Quorum von 25 % (Präsenz: 43,96 %) Anpassungen der Anleihebedingungen des Green Bonds 2021/2026 beschlossen. Entsprechend dem am 7. April 2026 auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten modifizierten Beschlussvorschlag der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“), dem sich die Gesellschaft angeschlossen hatte, wird u. a. die Laufzeit des Green Bonds 2021/2026 um 18 Monate bis zum 18. November 2027 verlängert. Zudem wird die Verzinsung der Anleihe von 6,5 % auf 8,0 % erhöht, falls die Gesellschaft die Anleihe nicht innerhalb von 6 Monaten nach ursprünglicher Fälligkeit am 18. Mai 2026 vollständig zurückzahlt.
Die Gesellschaft dankt allen Anleihegläubigern für ihre große Unterstützung, die sie heute durch das Votum zum Ausdruck gebracht haben. Die Zahlung der einmaligen Beschlussgebühr erfolgt nach Vollzug der Beschlüsse der 2. Gläubigerversammlung, voraussichtlich bis Ende Juni 2026.
Montag, 4. Mai 2026
Fourcore Tech Finance Ltd.: Gläubiger beschließen Änderungen der Anleihebedingungen
Die Beschlussfassung erfolgte im Zusammenhang mit einer Restrukturierung bei der Fourcore Tech Finance Ltd.. Um diese Restrukturierung zu ermöglichen, wird nach den künftigen Anleihebedingungen die Laufzeit der Anleihe bis zum 16. September 2029 verlängert und der Zinssatz von 10 % p.a. (gültig bis zum 28. Februar 2026) auf 10,25 % p.a. erhöht. Die nächste Zinszahlung wird am 16. September 2026 fällig.
Die Abstimmung fand vom 18. Februar 2026 bis zum 20. Februar 2026 statt; die Änderungen wurden durch einstimmigen Beschluss aller teilnehmenden Anleihegläubiger gefasst. Die beschlossenen Änderungen werden mit Ablauf der gesetzlichen Anfechtungsfrist und nach Beifügung der geänderten Anleihebedingungen zur Globalurkunde wirksam. Über die Umsetzung wird gesondert informiert.
Über Fourcore Tech Finance Ltd.:
Fourcore Tech Finance Ltd. (vormals: Luna Capital Partners AG) ist ein spezialisiertes Finanzunternehmen, das flexible Kapitallösungen für den großen und unterversorgten globalen Fintech-Sektor sowie für Vermögens- und Vermögensverwalter anbietet, um zu expandieren. Unsere Mission ist es, die Innovatoren, die die Zukunft der Finanzdienstleistungen gestalten, mit kreativen Kapitallösungen zu stärken, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
SOWITEC group GmbH und der Gemeinsame Vertreter schließen Stundungsvereinbarung über Teilrückzahlung für Anleihe 2018/2026
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Sonnenbühl, 4. Mai 2026 – Die SOWITEC group GmbH und Herr Dr. Marc Liebscher als Gemeinsamer Vertreter der 8 % Anleihe 2018/2026 (ISIN: DE000A2NBZ21) haben eine Stundungsvereinbarung über einen Teilbetrag einer für den 8. Mai 2026 vorgesehenen Teilrückzahlung geschlossen. Demnach stundet der Gemeinsamer Vertreter der Gesellschaft von dem am 8. Mai 2026 fälligen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 2.290.200,00 einen Teilbetrag in Höhe von EUR 1.526.600,00 bis zum 25. September 2026 unter gewissen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen. Die verbleibende Teilrückzahlung in Höhe von EUR 763.400,00 wird bis zum 8. Mai 2026 geleistet. Die Stundung durch den Gemeinsamen Vertreter steht im Einklang mit dem entsprechenden Ermächtigungsbeschluss der Anleihegläubigerversammlung vom 8. Oktober 2025.
Mittwoch, 29. April 2026
„Alpen Lend“ (alpenlend(.)com) - Bafin warnt vor angeblichen Kreditangeboten
Die Bafin warnt vor Angeboten der „Alpen Lend“ (alpenlend(.)com). Nach Erkenntnissen der Finanzaufsicht bieten die Betreiber dort ohne Erlaubnis Kredite an. Das Unternehmen behauptet wahrheitswidrig eine Beaufsichtigung durch die Bafin. Dies trifft nicht zu.
Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der Bafin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.
Informationen darüber, ob ein Unternehmen von der Bafin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der Bafin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.
Quelle: Bafin
Bafin warnt vor Angeboten von Bitcoin Nova
Die Finanzaufsicht Bafin warnt vor Angeboten von Bitcoin Nova. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Das Angebot von Bitcoin Nova ist aktuell über folgende Websites erreichbar:
bitcoin-nova(.)info
bitcoinnova-de(.)com
bitcoin-nova(.)org
Wer in Deutschland Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis bzw. Zulassung der Bafin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Zulassung an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der Bafin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.
Die Information der Bafin basiert auf § 37 Abs. 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.Quelle: Bafin
Montag, 20. April 2026
Nachzahlungsansprüche für ehemalige STADA-Aktionäre, die ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots 2017 angedient hatten: Geltendmachung bis zum Jahresende 2026
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die STADA Arzneimittel AG, einer der größten Generika-Hersteller in Deutschland, beschäftigt neben dem bereits vergleichsweise abgeschlossenen Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und dem noch laufenden Spruchverfahren zum Ausschliss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) weiter die Gerichte. Ehemalige STADA-Aktionäre können nämlich unter Umständen einen Nachzahlungsanspruch gegen die damalige Bieterin Nidda Healthcare (ein Vehikel der Finanzinvestoren Bain Capital und Civen) geltend machen.
Nachdem ein erstes Übernahmeangebot im Jahr 2017 nicht die Annahmequote erreichte, unterbreitete Nidda ein zweites freiwilliges Übernahmeangebot zu einem Preis in Höhe von EUR 66,25 je STADA-Aktie. In einem sog. „Irrevocable Commitment“ wurde der aktivistischen Fondsgesellschaft Elliott jedoch ein höherer Betrag, EUR 74,40 je STADA-Aktie als Mindestabfindung zugesagt. Dieser Betrag wurde dann auch in dem folgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den Minderheitsaktionären angeboten. Bei dem 2020 eingetragenen Squeeze-out wurde schließlich eine Barabfindung in Höhe von EUR 98,51 je STADA-Aktie angeboten. Diesbezüglich läuft noch ein Spruchverfahren.
Die STADA-Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien 2017 im Rahmen des Übernahmeangebots angedient hatten, haben nach unserer Auffassung einen übernahmerechtlichen Nachzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag von EUR 66,25 je STADA-Aktie und dem der Fondsgesellschaft Elliott zugesicherten höheren Betrag von EUR 74,40, d.h. in Höhe von EUR 8,15 je STADA-Aktie.
Der BGH hat unter Bezugnahme auf die sog. Celesio-Rechtsprechung entschieden, dass ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG gem. § 31 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WpÜG für die von ihnen eingebrachten Aktien einen entsprechenden Anspruch auf diesen Unterschiedsbetrag haben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/stadaelliott-bgh-fordert.html. Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 WpÜG ist der Bieter nämlich gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WpÜG außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft erwirbt und hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart. Bei dem erwähnten „Irrevocable Commitment“ handele es sich um eine dem Erwerb nach § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG.
Nidda hat erst nach Aufforderung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Hinweis auf die BGH-Entscheidungen veröffentlicht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/bekanntmachung-von-bgh-urteilen-zum.html Nidda meinte in der Veröffentlichung jedoch, dass Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre angesichts von Pressemitteilungen und -berichten die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden könne. Dies dürfte im Regelfall allerdings nicht zutreffen. Das OLG Frankfurt am Main hat dies kürzlich in zwei Parallelfällen bestätigt. Das Gericht hat Anfang des Jahres mitgeteilt:
„Das OLG Frankfurt/M. bestätigte nun mit Urteilen vom 18.12.2025 (26 U 14/24 und 26 U 18/24), dass die aus dem „Irrevocable Commitment“ resultierenden Nachbesserungsansprüche nicht verjährt sind. Maßgeblich sei, wann die Kläger tatsächlich von dieser Vereinbarung Kenntnis erlangten; dies sei erst 2023 durch eine verspätete Veröffentlichung der Beklagten erfolgt. Die Kenntnis von Presseberichten aus dem Jahr 2017 reiche nicht aus, um den Verjährungsbeginn auszulösen.
Zudem betonte das Gericht, dass die Beklagte treuwidrig handele, wenn sie sich auf Verjährung berufe. Sie habe durch ihre jahrelang unterlassene Veröffentlichungspflicht selbst die verspätete Klageerhebung verursacht. Damit seien die Nachbesserungsansprüche rechtlich durchsetzbar.“
Bei einer Kenntnis im Jahr 2023 verjähren Ansprüche erst Ende 2026. Bis zum 31. Dezember 2026 müssten daher verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen werden.
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Dienstag, 7. April 2026
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK lädt alle Anleiheinhaber der hep global GmbH zu einer Informationsveranstaltung am 08.04.2026 um 17 Uhr ein
SdK hält kompensationslose Laufzeitverlängerung für unangemessen und stellt Gegenantrag
Die hep global GmbH hat die Inhaber der am 18.05.2026 fälligen Anleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A3H3JV5 / WKN: A3H3JV) zu einer Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 12.04. bis zum 14.04.2026 aufgefordert. Die Gesellschaft befinde sich derzeit in Verhandlungen mit potenziellen Kapitalgebern über die Refinanzierung ihrer bestehenden Verbindlichkeiten. In den USA stehe man in finalen Verhandlungen über den Abschluss der zukünftigen Finanzierung für das US-Geschäft. Die bislang angestrebte Gesamtfinanzierungslösung konnte bisher jedoch noch nicht abgeschlossen werden, so dass die im Mai fällige Anleihe nach heutigem Stand nicht fristgerecht zurückgezahlt werden kann.
Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) hat in den vergangenen Tagen Gespräche mit der Geschäftsführung der hep global GmbH geführt, um die Position der Anleihegläubiger zu stärken. Aus Sicht der SdK ist eine bloße Laufzeitverlängerung um 18 Monate ohne jegliche Kompensation nicht angemessen. Daher hat die SdK heute einen Gegenantrag gestellt. Der Gegenantrag sieht vor, dass die Verzinsung der Anleihe von derzeit 6,5 % auf 8,0 % erhöht wird, sofern die Gesellschaft die Anleihe nicht innerhalb von sechs Monaten nach der ursprünglichen Fälligkeit am 18.05.2026 vollständig zurückgezahlt hat. Aus Sicht der SdK ist die Erhöhung der Verzinsung erforderlich, da sich das allgemeine Zinsniveau seit Begebung der Anleihe deutlich erhöht hat und sich durch die nicht fristgerechte Rückzahlung das Risikoprofil der Anleihe verändert hat. Darüber hinaus hat sich die Gesellschaft verpflichtet, eine Beschlussgebühr in Höhe von 25 Euro an jeden Anleiheinhaber zu zahlen, der an der Abstimmung ohne Versammlung teilnimmt. Die Zahlung der Gebühr ist davon abhängig, dass die Abstimmung beschlussfähig ist und die entsprechenden Beschlüsse mit den erforderlichen Mehrheiten gefasst werden.
Zur weiteren Information der Anleihegläubiger wird die SdK am 08.04.2026 um 17:00 Uhr ein Webinar veranstalten, in dem wir den Gegenantrag vorstellen werden. Die SdK hat dazu auch die Geschäftsführer der Gesellschaft eingeladen. Die hep global GmbH hat angekündigt, dass ein Geschäftsführer an der Veranstaltung teilnehmen wird. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine vorherige Anmeldung unter www.sdk.org/informationsveranstaltung ist jedoch erforderlich.
Für die Abstimmung ohne Versammlung bietet die SdK zudem eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/hep-global für einen kostenlosen Newsletter registrieren sowie eine Vollmacht für die Stimmrechtsvertretung in der Abstimmung ohne Versammlung sowie weiteren folgenden Anleihegläubigerversammlungen abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.
Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 07.04.2026
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!
Dienstag, 31. März 2026
Branicks Group AG: Stillhaltevereinbarungen für Schuldscheine mit Fälligkeit März/April - Ganzheitliches Finanzierungskonzept in Arbeit
Frankfurt am Main, 31. März 2026
Presseinformation der Branicks Group AG
- Stillhaltevereinbarungen für im März und April fällige Schuldscheindarlehen getroffen
- Einbezug der Anleihegläubiger in die Gespräche
- Gesamtlösung für Verbindlichkeiten als Ziel
Frankfurt am Main, 31. März 2026. Die Branicks Group AG (Branicks), ISIN: DE000A1X3XX4, eines der führenden deutschen börsennotierten Immobilienunternehmen, hat heute mit den wesentlichen Gläubigern der Schuldscheindarlehen mit Fälligkeit im März und April 2026 im Gesamtnennbetrag von EUR 87,0 Mio. Stillhaltevereinbarungen bis Ende Juni 2026 getroffen.
Die bereits laufenden Gespräche zur Refinanzierung der in 2026 fälligen Finanzverbindlichkeiten werden fortgesetzt und ausgeweitet. Vor dem Hintergrund der umgesetzten Stillhaltevereinbarungen ist das Ziel die Aufstellung eines tragfähigen Gesamtfinanzierungskonzeptes. Der Vorstand hat heute dementsprechend beschlossen, insbesondere auch zeitnah die Gläubiger der am 22. September 2026 fälligen Anleihe in Höhe von EUR 400 Mio. in die Gespräche einzubeziehen.
Im Hinblick auf das operative Geschäft der Gesellschaft bestätigt Branicks die wiederholt gemachte Aussage operativ robust laufender Geschäfte und einer gut gefüllten Transaktionspipeline. Zudem sieht sich das Unternehmen auf Kurs bei den veranlassten Schritten zu einer weiteren Integration der VIB Vermögen AG in die Branicks Group AG.
Zum Geschäftsjahr 2025 hatte Branicks zuletzt am 23.12.2025 informiert und plant, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht am 29.04.2026 vorzulegen.
Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang entsprechend den gesetzlichen Anforderungen informieren.
Über die Branicks Group AG:
Die Branicks Group AG (ehemals DIC Asset AG) ist ein führender deutscher börsennotierter Spezialist für Büro- und Logistikimmobilien sowie Renewable Assets mit über 25 Jahren Erfahrung am Immobilienmarkt und Zugang zu einem breiten Investorennetzwerk. Unsere Basis bildet die überregionale und regionale Immobilienplattform mit neun Standorten in allen wichtigen deutschen Märkten (inkl. VIB Vermögen AG). Zum 30.09.2025 betreuten wir in den Segmenten Commercial Portfolio und Institutional Business Objekte mit einem Marktwert von 10,7 Mrd. Euro.
Das Segment Commercial Portfolio umfasst Immobilien im bilanziellen Eigenbestand. Hier erwirtschaften wir kontinuierliche Cashflows aus langfristig stabilen Mieteinnahmen, zudem optimieren wir den Wert unserer Bestandsobjekte durch aktives Management und realisieren Gewinne durch Verkäufe.
Im Segment Institutional Business erzielen wir mit dem Angebot unserer Services für nationale und internationale institutionelle Investoren laufende Gebühren aus der Strukturierung und dem Management von Investmentprodukten mit attraktiven Ausschüttungsrenditen.
Die Aktien der Branicks Group AG sind im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet (WKN: A1X3XX / ISIN: DE000A1X3XX4).
Das Unternehmen bekennt sich uneingeschränkt zum Thema Nachhaltigkeit und nimmt Spitzenplätze in ESG-relevanten Ratings wie Morningstar Sustainalytics, S&P Global CSA ein. Zudem ist die Branicks Group AG Unterzeichner der UN Global Compact sowie des UN PRI-Netzwerks. Immobilien im Portfolio von Branicks sind mit renommierten Nachhaltigkeitszertifikaten wie DGNB, LEED oder BREEAM ausgezeichnet.
Mehr Informationen unter www.branicks.com
Samstag, 28. März 2026
DSW-Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht: Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) hat im Rahmen einer vom Bundesverfassungsgericht angefragten verfassungsrechtlichen Stellungnahme ihre deutliche Kritik an der steuerlichen Behandlung von Aktienverlusten bekräftigt und dem Bundesverfassungsgericht übermittelt. Im Zentrum steht § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, der aus DSW-Sicht nicht mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.
„Nach unserer Auffassung führt die geltende Regelung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Privatanlegern. Während Verluste aus anderen Kapitalanlagen weitgehend verrechnet werden können, unterliegen Verluste aus der direkten Anlage in Aktien besonderen Einschränkungen. Dies benachteiligt ausgerechnet jene Anleger, die sich unmittelbar und unternehmerisch an Gesellschaften beteiligen. Aus Sicht der DSW ist dies gerade deshalb nicht folgerichtig, weil die Direktaktie nicht nur der Vermögensanlage dient, sondern zugleich eine unmittelbare Mitverantwortung am wirtschaftlichen Geschehen des Unternehmens vermittelt“, sagt Paul Maares, Referent für Kapitalmarktrecht bei der DSW.
Keine steuerlich Schlechterstellung!
Aktien und andere kapitalmarktbezogene Anlageformen – wie Fonds, Zertifikate oder Optionen – sind wirtschaftlich vergleichbar, da sie gleichermaßen der Erzielung von Kapitaleinkünften dienen. Gleichzeitig sind Aktien jedoch rechtlich sogar höherwertig, da sie neben Renditechancen auch Mitgliedschaftsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten vermitteln. Eine steuerliche Schlechterstellung ist daher weder folgerichtig noch sachlich gerechtfertigt.
Darüber hinaus sieht die DSW in der Regelung eine Beeinträchtigung der Anlagefreiheit. Die eingeschränkte Verlustverrechnung setzt Fehlanreize und kann Privatanleger dazu bewegen, auf andere – teils riskantere oder kostenintensivere – Anlageprodukte auszuweichen. Dies steht im Widerspruch zu politischen Zielen wie der Stärkung der Aktienkultur und der privaten Altersvorsorge.
Attraktivität des Kapitalmarkts wird geschwächt
Auch wirtschaftspolitisch bewertet die DSW die Vorschrift kritisch: Die steuerliche Benachteiligung der Direktanlage in Aktien schwächt die Attraktivität des Kapitalmarkts in Deutschland und kann langfristig die Eigenkapitalfinanzierung von Unternehmen beeinträchtigen. Nach Auffassung der DSW gilt dies insbesondere für Gesellschaften, die auf eine breite Basis privater Aktionärinnen und Aktionäre angewiesen sind oder eine solche gezielt aufbauen wollen.
Die vom Gesetzgeber angeführten Haushaltsrisiken hält die DSW für nicht ausreichend belegt. Es fehlt an empirischen Nachweisen dafür, dass Aktienverluste typischerweise zu erheblichen Steuermindereinnahmen führen. Vielmehr handelt es sich um eine pauschale Annahme, die keine dauerhafte Schlechterstellung einer Anlageform rechtfertigt. Die DSW betont zudem, dass die Regelung auch langfristig orientierte Privatanleger trifft, die keinerlei Gestaltungsmissbrauch betreiben.
„Insgesamt kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und verfassungswidrig ist. Wir fordern daher, die Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären und die steuerliche Verrechnung von Verlusten, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, entsprechend auf alle Kapitalerträge auszuweiten, um die Direktanlage nicht weiter zu sanktionieren“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW.