Freitag, 25. November 2016

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Dr. Peter Müller (www.system-mueller.com)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. November 2016 teilt die FMA daher mit, dass

Dr. Peter Müller
Internet: www.system-mueller.com
E-Mail: office@system-mueller.com
Königsallee 60F
40212 Düsseldorf
Telefon: 0211 2409075
Telefon international: + 49 211 24092075

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor INN Finanz Consulting GmbH (vormals: Zentera Consulting GmbH)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 64 Abs. 9 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Oktober 2016 teilt die FMA daher mit, dass

INN Finanz Consulting GmbH (vormals: Zentera Consulting GmbH)
FN 196322 i
mit Sitz in
Kienbergstraße 11
6330 Kufstein
sowie weiterer Anschrift
Postfach 10 02 54
83002 Rosenheim
Deutschland
Tel: 0512 219988, +49 800 7234896
Fax: +49 800 7234898

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte bzw. konzessionspflichtige Zahlungsdienste in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG) noch die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Zahlungsgeschäft in der Form des Überweisungsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit. c ZaDiG) gestattet.

BEKANNTMACHUNG im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 9.11.2016

Gemäß § 4 Abs. 7 vierter Satz BWG bzw. § 64 Abs. 10 erster Satz ZaDiG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen.

Die INN Finanz Consulting GmbH (vormals: Zentera Consulting GmbH) hat einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 15.10.2016 gestellt.
Es wird somit von der FMA in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom 15.10.2016 überprüft.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Eaglebright Holding AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Oktober 2016 teilt die FMA daher mit, dass die

Eaglebright Holding AG
Rue de Trèves
L-2632 Findel
Luxemburg
Tel: +35220880267
Fax: +35227860044
Email: backoffice@eaglebright.com
sowie
Boulevard du Roi Albert II 30
B-1000 Brüssel
Belgien
Tel: +3228087502
Fax: +3225880685
Email: sales@eaglebright.com
Web: www.eaglebright.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleitungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

SdK ruft Anleiheinhaber der GEWA 5 to 1 GMBH & Co. KG zur Interessensbündelung auf

Pressemitteilung der SdK

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ruft alle Inhaber der von der GEWA 5 to 1 GMBH & Co.KG (GEWA) emittierten Anleihe (A1YC7Y) bezüglich des bevorstehenden Insolvenzverfahrens zur Interessensbündelung auf. Die GEWA hatte am 18. November 2016 mitgeteilt, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen.

Die GEWA ist eine Projektgesellschaft zum Bau des so genannten GEWA-Towers in Fellbach, dessen Rohbau im Oktober fertiggestellt wurde. Obwohl bereits rund 68 % der darin befindlichen Wohnungen veräußert wurden, ist die weitere Finanzierung der kommenden Bauphasen laut Unternehmensangaben ungeklärt. Daher hatte der Generalunternehmern, die Baresel GmbH, die weitere Bautätigkeit eingestellt. Aus Sicht der SdK ist nicht erkennbar, warum es zu einer Liquiditätslücke während der Bauphase kommen konnte. Dies deutet aus Sicht der SdK auf eine nicht korrekte Liquiditätsplanung durch die Geschäftsführung hin.

Aus Sicht der SdK ist es aktuell von hoher Bedeutung, dass die erstrangig besicherten Anleiheinhaber im kommenden Insolvenzverfahren mit einer Stimme sprechen, um zusammen mit dem Generalunternehmer und dem Insolvenzverwalter die bestmögliche Lösung bzgl. des weiteren Vorgehens zu treffen. Daher ruft die SdK alle Anleiheinhaber auf, Ihre Interessen unter dem Dach der SdK zu bündeln. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern zunächst an, sich unter www.sdk.org/gewa für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren, anhand dessen wir über den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens berichten werden. Ferner bietet die SdK an, betroffene Anleiheinhaber auf den anstehenden Gläubigerversammlungen zu vertreten.

Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern gerne unter info@sdk.org oder 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 18. November 2016

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Freitag, 11. November 2016

Unzureichende Informationen nach Liquidation von DWS FlexPension Fonds

Pressemeldung Marktwächter Finanzen/Verbraucherzentrale Baden-Württemberg


Automatische Umschichtungen nachteilig für Verbraucher

Stuttgart/Berlin, 11. November 2016: Die DWS FlexPension Teilfonds der Serie 2016-2025 werden liquidiert. Verbraucher, die darin über Lebens- oder Rentenversicherungen investiert sind, werden derzeit von ihren Versicherern über einen automatischen Fondswechsel informiert, wenn sie nicht selbst einen Ersatzfonds wählen. Das Team des Marktwächters Finanzen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisiert, dass die von den Versicherern vorgeschlagenen Ersatzfonds meist riskanter und bei den laufenden Kosten teurer sind als die bisherigen Fonds. Zudem boten die Versicherungsschreiben meist unzureichende Informationen über die Ersatzfonds: Zum Fondsvergleich fehlten zum Teil Angaben wie Risikoklasse, Gesamtkostenquote (TER) oder die ISIN-Nummer, welche einen Fonds eindeutig identifiziert.

Die DWS – eine Fondstochter der Deutschen Bank – schließt mehrere ihrer Garantiefonds DWS FlexPension der Serie 2016-2025 vorzeitig zum 18. November 2016. Betroffen sind rund eine Million Kunden mit einem verwalteten Fondsvolumen von rund 2,4 Milliarden Euro, wie DWS gegenüber dem Medium dasinvestment.com erklärt. Die Fonds wurden von Verbrauchern sowohl direkt bei der DWS gezeichnet als auch über Fondspolicen von Versicherern. Diese informierten ihre Kunden mit einem Schreiben über die Schließung und die nötige Umschichtung ihres Kapitals. Das Marktwächter-Team war durch Beschwerden aus der Beratungspraxis der Verbraucherzentralen auf das Thema aufmerksam geworden.

Fondsvergleich ohne Kosten- und Risikoangaben

Die Anschreiben der Versicherer stellen Verbraucher vor die Wahl: Entweder wählen sie individuell einen neuen Fonds aus einer Fondsliste aus oder ihre Anteile werden automatisch in einen Ersatzfonds umgeschichtet, den der Versicherer bestimmt. „Um eine Entscheidung für einen Ersatzfonds treffen zu können, sind die bereitgestellten Informationen der Versicherer nicht ausreichend. Zudem warnen wir Verbraucher davor, dem Versicherer blind bei der Entscheidung für den Ersatzfonds zu vertrauen, wenn er nicht über Kosten und Risikoklasse des Fonds informiert“, kritisiert Benjamin Wick, Referent Geldanlage und Altersvorsorge im Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Vor allem die Fondslisten der WWK Lebensversicherung a.G. und AachenMünchener Lebensversicherung AG lassen zu wünschen übrig: Die AachenMünchener gab in der beigelegten Fondsauwahl nicht einmal die ISIN- oder WKN-Nummer an, mit der ein Fonds zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dafür verwies sie auf ihre Webseite, auf der die angebotenen Fonds jeweils mit mehrseitigen Info-PDFs verknüpft sind. Diese enthalten zwar Angaben zu Kosten, größtenteils jedoch nicht zu Risikoklassen und zur Höhe der Rückvergütung, die für etliche Verträge relevant ist. Die WWK legte keine Fondsliste bei und verwies direkt auf ihre Webseite. Dort ist die Fondsliste mit ebenfalls hinterlegten Info-PDFs zum einen nur schwer aufzufinden. Zum anderen lässt diese Art der Darstellung bei beiden Versicherern keinen direkten Kosten- oder Risikovergleich der Fonds für Verbraucher zu, da die Informationen in den PDFs erst zu suchen sind. Dass es auch anders geht, zeigen die Fondslisten der HDI Lebensversicherung AG und der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.: Sie enthielten alle diese Daten.

Ersatzfonds mit mehr Risiko und höheren Kosten

Falls Verbraucher nicht binnen einer Frist bis Mitte November reagieren, werden ihre Anteile automatisch in einen Ersatzfonds überführt. Jedoch: „Die vorgeschlagenen Ersatzfonds der Versicherer können erheblich von der bisherigen Anlage der Verbraucher abweichen: Sie sind zum Teil deutlich teurer und riskanter“, so Wick. Damit besteht die Gefahr, dass die Risikoklasse automatisch geändert wird, ohne Bedarf und Risikobereitschaft erneut zu überprüfen. Zum Beispiel sind die von AachenMünchener und WWK vorgeschlagenen Ersatzfonds der Risikoklasse vier zugeordnet. Bislang variiert die Risikoklasse zwischen zwei (Serie 2016, Serie 2019 (CH)) und drei (Serie 2017-2025), nur der „Sparplan 2025“ liegt bei vier. Und in vielen vorliegenden Fällen sind die vorgeschlagenen Fonds deutlich teurer: So kosten bis auf zwei der 17 von der Schließung betroffenen Fonds derzeit nicht mehr als 0,15 Prozent pro Jahr. (Vor der Senkung der Verwaltungsgebühren durch die DWS betrugen die laufenden Kosten dieser Fonds 1,15 Prozent.) Durch die automatische Umschichtung in den vorgeschlagenen Ersatzfonds würden sich die Kosten jetzt meist auf 1,15 bis 1,93 Prozent jährlich erhöhen.

Betroffene Verbraucher finden Informationen auf www.verbraucherzentrale.de/dws-flexpension