Unterschreibt eine Ehefrau den Kreditvertrag ihres Mannes auf Drängen der Bank als "zweite Darlehensnehmerin", so kann hierin trotz der anders lautenden Bezeichnung eine Bürgschaft liegen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Urteil vom 6. Dezember 2006 entschieden (Az. 12 U 1394/06).
Diese Erklärung der Ehefrau ist sittenwidrig, wenn die Ehefrau nach ihren finanziellen Verhältnissen nicht zur Rückzahlung der Darlehenssumme in der Lage ist und sie dem Verlangen der Bank nach einer Absicherung des Darlehens nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann nachgekommen ist.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Bank, hatte dem Ehemann der Beklagten im Jahr 2001 ein Darlehen in Höhe von 10.000 Euro gewährt. Den Kreditvertrag hatte die Beklagte auf Drängen der Klägerin als "zweite Darlehensnehmerin" mitunterschrieben. Ihr Ehemann benötigte die Kreditsumme für die Errichtung einer Versicherungsagentur, mit der er sich selbständig machen wollte.
Zunächst konnte der Ehemann die Darlehensraten vereinbarungsgemäß zurückzahlen. Als dann aber die Geschäfte schlechter liefen und die Beklagte ihre Stelle als Verkäuferin verlor, blieben die Zahlungen aus. Daraufhin kündigte die Klägerin den Kreditvertrag und verlangte von den Eheleuten die Rückzahlung der Restschuld.
Die Beklagte machte geltend, dass sie trotz der anders lautenden Bezeichnung mit der Klägerin keinen Kreditvertrag, sondern einen Bürgschaftsvertrag geschlossen habe. Dieser sei nach den Grundsätzen zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften nichtig. Sie sei angesichts eines Jahresverdienstes als Verkäuferin in Höhe von nur rund 10.000 Euro und ihrer Unterhaltspflichten für zwei minderjährige Kinder niemals zur Rückzahlung des Kredits in der Lage gewesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Darlehensschuld. Die Parteien haben trotz der anders lautenden Bezeichnung keinen Kreditvertrag, sondern einen Bürgschaftsvertrag geschlossen. Dieser ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ehegattenbürgschaft sittenwidrig und damit nichtig.
Die Beklagte wäre angesichts ihres niedrigen Einkommens und der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern voraussichtlich nicht zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage gewesen. Außerdem diente der Kredit allein den Interessen ihres Ehemannes. Dem steht nicht entgegen, dass das berufliche Fortkommen ihres Ehemannes auch in ihrem Interesse gewesen sein mag. Dennoch ist sie dem Verlangen der Bank nach einer Absicherung des Darlehens nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann nachgekommen.
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