Dienstag, 18. September 2007

BaFin untersagt der Garant24 GmbH & Co. KG in Ahorn-Coburg den Betrieb von Versicherungsgeschäften

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 8. Juni 2007 der Garant24 GmbH & Co. KG in Ahorn-Coburg untersagt, Versicherungsgeschäfte zu betreiben.

Die Garant24 GmbH & Co. KG bietet unter der Bezeichnung "Garantie für Jedermann" Garantien für zahlreiche Baugruppen von Personenkraftwagen an. Das Unternehmen betreibt hiermit eine Reparaturkostenversicherung ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Verwaltung der Versicherungsverträge erfolgt über das Service-Center der Garant24 GmbH & Co. KG in Fulda.

Über den Sachverhalt hat die BaFin die Strafverfolgungsbehörden unterrichtet. Die Staatsanwaltschaft Fulda führt ihre Ermittlungen unter dem Aktenzeichen 28 Js 2323/07.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

BaFin untersagt Herrn Klaus Halbach als Organ der NOVEX-Sparkasse EF das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Klaus Halbach als Organ der NOVEX-Sparkasse EF am 06. September 2007 die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt, soweit dieser das Einlagengeschäft im Inland umfasst. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet.

Die NOVEX-Sparkasse EF bietet auf ihrer Homepage http://www.novex-sparkasse.eu Personen in Deutschland den Erwerb von "NOVEX Sparbuch-Anleihen" an. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage dieses Angebots betreibt sie das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen. Darüber hinaus hat sie Gelder aufgrund des Angebots "Kapitalbrief - nachrangige Namensschuldverschreibung - der NOVEX Sparkasse" angenommen und betreibt auch damit unerlaubt das Einlagengeschäft.

Herr Klaus Halbach ist als Organ der NOVEX-Sparkasse EF verpflichtet, die Rückzahlung aller auf der Grundlage der genannten Angebote angenommenen Gelder vorzunehmen.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Montag, 17. September 2007

Verbraucherzentrale Bundesverband fordert schärfere Sanktionen gegen unerwünschte Werbeanrufe

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert, dass Verträge, die durch unerlaubte Telefonwerbung angebahnt wurden, ohne schriftliche Bestätigung der Verbraucher ungültig sind. Die anstehende Reform des Wettbewerbsrechts biete die Chance zur Verankerung effektiver Maßnahmen. Bisher sehe die Bundesregierung jedoch nur ein bußgeldbewehrtes Verbot der Rufnummernunterdrückung sowie ein Bußgeld bei unerwünschten Werbeanrufen vor, heißt es in einer Mitteilung des Verbandes vom 31.08.2007.

Verbraucher soll Willenserklärung in Textform bestätigen

Der Verband fordert eine gesetzliche Regelung, nach der ein Vertragsabschluss auf Grund eines unzulässigen Telefonanrufs nicht wirksam ist, sofern nicht der Verbraucher seine Willenserklärung in Textform bestätigt. Ferner soll ein uneingeschränktes Widerrufsrecht auch für den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten gelten sowie bei
Wett- und Lotteriedienstleistungen. Außerdem soll das Widerrufsrecht auch dann gültig sein, wenn mit der Dienstleistung bereits direkt im Anschluss an das Telefonat begonnen wurde, etwa der Telefontarif bereits unmittelbar im Anschluss an das Telefonat umgestellt wurde.

Verband kritisiert hohe Hürden bei der Gewinnabschöpfung

Zudem fordert der Bundesverband eine wirksame Gewinnabschöpfung. Bislang lasse sich die Abschöpfung zu Unrecht erzielter Gewinne nur durchsetzen, wenn Verbraucherverbände bewiesen, dass ein Unternehmen die Verbraucher vorsätzlich habe schädigen wollen. Diese hohe Hürde mache die Gewinnabschöpfung zum «Placebo-Paragrafen», sagte Gerd Billen, Vorstand des Bundesverbandes.

Umfrage: Mehrheit der Bevölkerung gegen Werbeanrufe

Nach einer vom vzbv in Auftrag gegebenen, repräsentativen forsa-Umfrage fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch Werbeanrufe belästigt. 98 Prozent sind der Meinung, dass Verträge, die auf Grund unerlaubter Telefonwerbung geschlossen werden, nicht beziehungsweise nur nach einer schriftlichen Bestätigung gültig sein sollen. 2006 wurden nach Angaben des Verbandes rund 300 Millionen Anrufe getätigt.

Vor allem Callcenter in der Kritik

Der Umfrage zufolge bedienen sich vor allem Telekommunikationsunternehmen, Lotterien, Gewinnspielunternehmen und Zeitungen des Telefonmarketings und beauftragen zumeist Callcenter mit Werbeanrufen. Die Callcenter-Mitarbeiter sind nach einem Bericht von «Focus-Online» (02.09.2007) angehalten, «schlechte Verträge» mit Kunden abzuschließen. Nur dann gebe es Provision, sagte eine ehemalige Callcenter-Mitarbeiterin aus Leipzig dem Nachrichtenmagazin. Der Schriftsteller Günter Wallraff, der einige Zeit mit verdeckter Identität bei Callcentern tätig war, sprach von einem System, das «weitgehend auf Lug und Betrug» aufgebaut sei.

Die forsa-Umfrage, das Forderungspapier und weitere Informationen zur unlauteren Telefonwerbung finden Sie hier:
http://www.vzbv.de/go/presse/916/index.html

Immobilienfonds: Bloße Unterzeichnung des Finanzierungsdarlehens in Privatwohnung berechtigt noch nicht zum Widerruf

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. August 2007, Az. 9 U 29/07

Die bloße Unterzeichnung eines Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienfonds-Beitritts in einer Privatwohnung berechtigt noch nicht gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG (jetzt: § 312 Abs.1 S.1 Nr.1 BGB) zum Widerruf. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen in der Privatwohnung zum Vertragsschluss bestimmt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Verbraucher schon vor Unterzeichnung des Vertrags aufgrund vorausgegangener Verhandlungen zum Vertragsschluss entschlossen ist.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Warrick Management Group Ltd.

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 20. Juni 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Warrick Management Group Ltd.,
mit angeblichem Geschäftssitz in
301, 4-21, Nonhyun-dong,
Gangnam-gu,
Seoul 135-010
Korea

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Granthorn Holding Ltd.

Gemäß § 4 Absatz 7 des Bankwesengesetzes (BWG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 4. Juli 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Granthorn Holding Ltd.,
mit angeblichen Geschäftssitzen in
14 Robinson Road # 13-00,
Far East Finance Building,
Singapore 048545
sowie Hongkong

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder der Abschluss von Geldkreditverträgen, noch die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft), noch der Kauf von Schecks und Wechseln, insbesondere nicht die Diskontierung von Wechseln (Diskontgeschäft) gestattet.

Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Unicorn Ventures

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Unicorn Ventures
mit angeblichem Geschäftssitz in
R. Hermano Neves,
16/7-E6,
1600-477 Lissabon,
Portugal

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Toros Group

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 6. September 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

The Toros Group
mit angeblichem Geschäftssitz in
Suite 12,48, BAJOS DCH,
46021 Valencia,
Spanien

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Morley Thompson

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 31. August 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Morley Thompson
mit angeblichem Geschäftssitz in
24th FloorMarunouchi Building,
2-4-1 Marunouchi,
Chiyoda-ku, Tokyo 100-6332
Japan

und
Unit 5A1, MJL Building,
1175 Chinos Roces Ave,
Makati City, Manila 1231
Philippines

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.

Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor Cahill & Audleman

Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 31. August 2007 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor konzessionspflichtigen Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:

Cahill & Audleman
mit angeblichem Geschäftssitz in
476 U.N. Avenue,
Ermita, Manila
Philippines

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.