Montag, 28. Oktober 2019

BaFin: Greyp Bikes d.o.o.: Öffentliches Angebot ohne Prospekt

Es besteht der hinreichende Verdacht, dass in Deutschland Wertpapiere in Form von „GREYP“-Token öffentlich angeboten werden.

Emittent ist nach den unter https://platform.neufund.org/eto/view/LI/1eb004fd-c44d-4bed-9e76-0e0858649587 abrufbaren Dokumenten die Greyp Bikes d.o.o..

Entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 wurde hierfür kein Prospekt veröffentlicht.

Das Vorliegen einer Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für ein prospektfreies Angebot von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert von nicht mehr als 8 Millionen Euro gemäß § 3 Nr. 2 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) nicht vor, da es an einem dann gemäß § 4 WpPg erforderlichen Wertpapier-Informationsblatt fehlt.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 24. Oktober 2019

Next Capital Market Limited/Coinstrader: BaFin ordnet Einstellung der grenzüberschreitenden Anlageberatung an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 11. Juli 2019 gegenüber der Next Capital Market Limited, Tortola, Britische Jungferninseln, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Anlageberatung angeordnet.

Das Unternehmen kontaktiert deutsche Verbraucher und assistiert ihnen bei Bitcoinkäufen und bei Geschäften, die auf der unternehmenseigenen Plattform www.coinstrader.com betrieben werden. Es berät seine Kunden zu unterschiedlichen Finanzinstrumenten wie Kryptowährungen und finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference - CFD).

Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig die Anlageberatung. Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt es jedoch nicht.

Vor den Geschäften im Zusammenhang mit der Plattform Coinstrader hat die BaFin bereits im Mai 2019 gewarnt.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar und bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin: ThreeOnlineServices FZE, firmierend unter DAVID LINDENTHAL concepts, kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der ThreeOnlineServices FZE keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

ThreeOnlineServices FZE, firmierend unter DAVID LINDENTHAL concepts, spricht potenzielle deutsche Kunden per E-Mail an und wirbt unter den anonym registrierten Domains signale.davidlindenthalconcepts.com und trading.davidlindenthalconcepts.com auch in deutscher Sprache für den „Kurs TRA.DING MINDSET & meine FX SIGNALE basic“ zum Trading von Währungspaaren. Das Angebot sei „100% gratis und kostenlos“. Erforderlich seien nur 500 Euro Startkapital.

Das Unternehmen hat keine zustellungsfähige Adresse im Inland.

Quelle: BaFin

Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH, Wesel, mit Bescheid vom 23. August 2019 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Die Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH hatte auf Grundlage von Verträgen über Zeichnungen für „Anleihe-Kapital Serie G“ gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Ramrath Vermögensberatung & -verwaltungs GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Besber SL GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanztransfergeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 5. Juni 2019 gegenüber der Besber SL GmbH angeordnet, das von ihr unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln.

Die Besber SL GmbH nimmt auf ihrem Geschäftskonto Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Auf diese Weise zahlen unter anderem Kun-den der nicht lizenzierten Internethandelsplattform www.iforex24.com Gelder ein, damit diese ihrem intern bei der Handelsplattform geführten Handelskonto gutgeschrieben werden.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Samstag, 19. Oktober 2019

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor CRYPTOTRUSTCONSULTING LTD

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass

CRYPTOTRUSTCONSULTING LTD
20-22 Wenlock Road, London N1 7GU, Vereinigtes Königreich
Postanschrift: Clusiusweg 4 Top 5, 7540 Güssing, Österreich
Tel.: +44 20 3787 4468
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Handelfx Ltd

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Handelfx Ltd
Kärntner Ring 11-13
1010 Wien
support@handelfx.com
0041225481451

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Currency Mediation Company CMC GmbH

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann u.a. gemäß § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass

Currency Mediation Company CMC GmbH
FN 507732s
CMC Finance GmbH
Sterngasse 3/2/6
1010 Wien
service@cmc-finance.at
maximilian.gruber@cmc-finance.at
maximilian.gruber@cmc-consultant.at
 
nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Brown Fox Ltd

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass die

Brown Fox Ltd
www.ecnpremium.com
support@ECNPremium.com
Trust Company Complex
Ajeltake Road
Ajeltake Island
Majuro
Marshall Island
MH 96060
+49 800 000 7913

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Finanzmarktaufsicht Liechtenstein warnt vor Smart Valor AG

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein weist darauf hin, dass die Smart Valor AG, Vaduz, Registernummer FL-0002.596.088-9, über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung der FMA verfügt und somit nicht berechtigt ist, bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen zu erbringen.

Insbesondere ist Smart Valor AG keine „Licensed Exchange“, wie unter der Website https://smartvalor[dot]com/en/valor-platform angegeben wird.

Die FMA empfiehlt dringend, bewilligungspflichtige Finanzgeschäfte nur durch Finanzinstitute ausführen zu lassen, die von der FMA oder anderen Aufsichtsbehörden zugelassen sind. Sämtliche in Liechtenstein bewilligten Finanzdienstleister werden im offiziellen Register der FMA aufgeführt.

Quelle: FMA Liechtenstein

Freitag, 11. Oktober 2019

vzbv: Erfolg gegen rechtswidrige Zinsanpassung

· Kunden von Riester-Banksparplänen erhalten häufig zu wenig Zinsen

· Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist in drei Fällen erfolgreich gegen rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln vorgegangen

· Die Verbraucherzentrale unterstützt mit Information und Beratung und nutzt ihre Klagemöglichkeit, um Verbraucherrechte durchzusetzen


Kreditinstitute haben Sparzinsen in Sparverträgen häufig zum Nach­teil ihrer Kunden reduziert. Doch die Änderungs­klauseln, auf die sie sich dabei berufen, sind zum Teil rechtswidrig. In bisher drei Fällen ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich gegen rechtswidrige Klauseln gerichtlich vorgegangen.

Unzulässige Zinsanpassungsklauseln gibt es in zahlreichen Banksparplänen. Die Verbraucherzentrale hat in zahlreichen Verträgen entsprechende Klauseln gefunden, die Zinszahlungen der Kreditinstitute überprüft und die Ergebnisse vor kurzem in einem Bericht veröffentlicht. In der Zwischenzeit konnten eingeleitete rechtliche Schritte gegen drei Anbieter von Riester-Banksparplänen erfolgreich abgeschlossen werden. 

Kreissparkasse Tübingen

Die Kreissparkasse Tübingen hatte in ihrem Riester-Banksparplan S-VorsorgePlus eine rechtswidrige Zinsanpassungsklausel verwendet. Die vertraglich vereinbarten Ansprüche der Kunden auf Bonuszinsen wurden mit der seit einigen Jahren negativ gewordenen Grundverzinsung verrechnet. Nachdem die Verbraucherzentrale vor dem Oberlandesgericht Stuttgart Recht bekam, legte die Kreissparkasse beim Bundesgerichtshof zunächst Revision ein. Diese Revision hat sie am 10.09.2019 zurückgenommen, das Urteil des OLG Stuttgart gegen die Kreissparkasse Tübingen (Az. 4 U 184/18) ist damit insoweit rechtskräftig.

Die Kreissparkasse Tübingen hat inzwischen betroffene Kunden angeschrieben und einen Wechsel des Vertrages zu einem anderen Altersvorsorgeprodukt empfohlen. „Einen Vertragswechsel sehen wir aufgrund der damit meist verbundenen neuen Abschluss- und Vertriebskosten kritisch. Außerdem bieten Neuverträge längst nicht die hohen garantierten Bonuszinsen, wie sie hier vereinbart wurden“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite. Ferner bot die Sparkasse die Gutschrift der wegen der negativen Grundverzinsung entgangenen Zinsen an, unterbreitete ein Angebot zur Vertragsfortsetzung mit modifizierter Zinsanpassungsklausel und wies Verbraucher auf ihr Kündigungsrecht hin. Wie Verbraucher mit diesem Angebot am besten umgehen, beschreibt die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite unter https://www.vz-bw.de/node/40365 
 
Sparkasse Ulm

Die Sparkasse Ulm verwendete in einem Altersvorsorgevertrag „S-VorsorgePlus“ eine rechtswidrige Zinsanpassungsklausel, mit der sie sich das Recht herausnahm, die Grundverzinsung des Vertrags jederzeit einseitig anpassen zu können. Verbraucher informierte sie über diese Anpassung lediglich über den Preisaushang. „Vertragsklauseln, die so eine einseitige Zinsanpassung ermöglichen sollen, sind mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vereinbar“, sagt Niels Nauhauser. Auch die Information der Verbraucher lediglich über den aktuellen Preisaushang reiche nicht aus, eine wirksame Vertragsänderung zu bewirken.

Die Sparkasse Ulm hat nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale am 09.09.2019 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Darin verpflichtet sie sich, sich in Altersvorsorgeverträgen nicht mehr auf die streitige Klausel zu berufen. „Sparkassen dürfen die strittigen Klauseln allerdings auch nicht einseitig durch beliebige neue ersetzen“ stellt Nauhauser klar. Das hatte die Sparkasse Ulm aber offensichtlich getan: Gegenüber der Verbraucherzentrale erklärte sie, dass sie bereits 2005 ein neues Verfahren zur Zinsanpassung festgelegt habe. Kunden können daher trotzdem eine Neuberechnung ihrer Zinsen fordern und eine transparente Zinsanpassung verlangen.
Kreissparkasse Kaiserslautern

Die Kreissparkasse Kaiserslautern hatte in ihren S-VorsorgePlus Altersvorsorgeverträgen eine Klausel zur Grundverzinsung verwendet. Genau wie die Sparkasse Ulm nahm sie sich mit dieser Klausel das Recht heraus, die Zinsen jederzeit ändern und diese Änderung über den Preisaushang bekannt geben zu können. Diese Klausel war rechtswidrig, wie das OLG Zweibrücken am 17.09.2019 (Az. 7 U 97/18, nicht rechtskräftig) nach Klage der Verbraucherzentrale bestätigte. Da der für die Sparkasse negative Ausgang absehbar war, bot sie bereits im September 2018 ihren Kunden eine Vertragsanpassung an. Aber auch die dort vorgeschlagene Zinsänderungsklausel ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale rechtswidrig, weil sie rechnerisch eine negative Grundverzinsung zulässt. Über diese Frage hat das LG Kaiserslautern noch zu verhandeln (Az. 2 O 756/18). Betroffene Kunden können weiterhin eine Neuberechnung ihrer Zinsen fordern und eine neue Regelung zur Zinsanpassung verlangen. 

Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher

Die Verbraucherzentrale hält verschiedene Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher bereit. Betroffene Verbraucher können sich an die Verbraucherzentrale wenden, die Verbraucherzentrale über das Verhalten von Anbietern informieren und bei Bedarf ihre Zinsabrechnungen prüfen lassen. Weitere Informationen:

· https://www.vz-bw.de/node/22232

Montag, 7. Oktober 2019

SdK: Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2019 eingereicht - SdK unterstützt Petition gegen Steuerirrsinn

Die SdK Schutzgemeinschaft hat Anfang Oktober 2019 eine Stellungnahme bei Bundesminister Olaf Scholz zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, auch Jahressteuergesetz 2019 genannt, eingereicht. Wie bereits in unserer Pressemitteilung vom 26. August 2019 ausgeführt, plant die Bundesregierung mit dem Jahressteuergesetz 2019 weitere rechtlich fragwürdige Maßnahmen, durch die privaten Anlegern die Vermögensbildung und somit die private Altersvorsorge erschwert wird. Konkret sollen gemäß dem Referentenentwurf ab 1.1.2020 Forderungsausfälle von Kapitalforderungen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Dieses Vorhaben würde vor allem diejenigen Privatanleger treffen, die in den zurückliegenden zehn Jahren aufgrund der Niedrigzinsphase in so genannte Mittelstandsanleihen investiert hatten, und deren Emittenten zu einem großen Teil die Anleihen nicht mehr zurückzahlen konnten.

Die SdK hält dieses Vorhaben für rechtlich höchst fragwürdig, da durch das Vorhaben der Bundesregierung wesentlich gleiche Sachverhalte ohne jegliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden würden. Mit dem Vorhaben wird ein weiteres Mal die Kapitalmarktkultur beschädigt und die ergänzende, private Altersversorgung über den Kapitalmarkt erschwert. Die SdK hat daher sämtliche Bedenken gegen das Vorhaben gegenüber Herrn Bundesminister Scholz in einer ausführlichen Stellungnahme vorgetragen. Diese ist unter www.sdk.org/veroeffentlichungen/sdk-stellungnahmen/ einsehbar.

SdK fordert sinnvolle Besteuerung, lehnt Steuerirrsinn jedoch ab

Aus Sicht der SdK ist eine nachvollziehbare und transparente Besteuerung von Kapitaleinkünften nötig. Diese muss im Einklang mit der Besteuerung anderer zur Vermögensbildung verwendeten Vermögenswerten stehen. Aktuell wird jedoch die private Anlage in Wertpapieren gegenüber anderen Formen der Vermögensbildung, zum Beispiel gegenüber der Immobilienanlage oder Anlage in physischem Gold, steuerlich benachteiligt, und die Diskriminierung wird, sofern sich die Pläne des Bundesfinanzministerium umsetzen lassen, zukünftig noch deutlich ausgeweitet. So soll neben der Einschränkung der Verlustverrechnung auch der Solidaritätszuschlag auf Kapitaleinkünfte weiterhin einbehalten werden und zukünftig soll ausschließlich (!) auf den Aktienhandel eine Finanztransaktionssteuer erhoben werden. Dies bietet nicht nur völlig Fehlanreize für Unternehmen und Investoren, sondern ist auch nicht mit dem ursprünglichen Gedanken der Finanztransaktionssteuer vereinbar, durch die der Handel mit hochspekulativen Finanzderivaten sowie der Hochfrequenzhandel eingegrenzt werden sollte.

Die SdK unterstützt daher die Petition der DSW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V., den Steuerirrsinn zu stoppen. Mitglieder und Stimmgeber der SdK sind aufgerufen, sich dieser unter www.dsw-info.de/steuerirrsinn/ anzuschließen.

Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern gerne unter 089 / 2020846-0 oder info@sdk.org zur Verfügung.

München, den 7.10.2019

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München

Freitag, 4. Oktober 2019

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Key Markets Ltd

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 01.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass

Key Markets Ltd
Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Island, Majuro, Marshall Islands, MH96960
Telefon: +3 5228480865
Web: https://key-markets.net/
https://key-markets.com/
E-Mail.: support@key-markets.net
support@key-markets.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Zuitex

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass die

Zuitex
Kleinbergstraße 15
9000, St.Gallen
www.zuitex.com
support@zuitex.com
+41 61 588 09 87

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor UKFinvest / UKFinancial Investments / ALDIMA LTD

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass die

UKFinvest / UKFinancial Investments / ALDIMA LTD
32 London Bridge St,
SE1 9SG London UK
 office@ukfinvest.com
support@ukfinvest.com
+41415087510

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor OMC Markets (Personal Found Ltd)

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass

OMC Markets (Personal Found Ltd)
Sofia 1111, Sofia District (Capital), Municipality Stolichna,
Slatina District, Geo Milev residential area, 17 Andrey Nikolov Str., ground floor, office. 4
Bulgarien
support@omcmarkets.com
compliance@omcmarkets.com
compliancemain@omcmarkets.com
info@omcmarkets.com
+443300271542
+443300271643
+443300271610

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.jfglobaladvisors.com

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2018) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass die unbekannten Betreiber der Webseite

www.jfglobaladvisors.com
info@jfglobaladvisors.com

nicht berechtigt sind, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor MarketsSoft / Horizon Ventures Ltd

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass die

MarketsSoft
Horizon Ventures Ltd
 Suite 305, Griffith Corporate Centre, Kingstown, St. Vincent & the Grenadines
Web: https://www.marketssoft.com/
E-Mail: billing@marketssoft.com info@marketssoft.com
support@marketssoft.com
christian.richter@marketssoft.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Banqoin / Infocom Media Ltd

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 22.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass

Banqoin
Infocom Media Ltd
Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Island, Majuro, Marshall Islands, MH96960
Tel.: 44 (0) 157 194-0006
E-Mail: info@banqoin.com
jacob.ackerman@banqoin.com
lucas.krol@banqoin.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Prime Risk Solutions

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass

Prime Risk Solutions
850 3rd. St New York
New York, United States.
Web: www.primerisk-solutions.com
E-Mail.: info@primerisk-solutions.com
Tel: +16465788231
FAX: +18773497042

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (Effektengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Saga Nagoya Securities: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanzkommissionsgeschäfts an

Die BaFin hat der Saga Nagoya Securities mit Sitz in Tokio, Japan, mit Bescheid vom 22. August 2019 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Finanzkommissionsgeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Die Saga Nagoya Securities bietet via Telefon und E-Mail an, Aktien bzw. aktienähnliche Anteile an ausländlichen Unternehmen im eigenen Namen für fremde Rechnung zu verschaffen und zu veräußern. Hierdurch betreibt sie das erlaubnispflichtige Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG) grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland. Über eine hierfür erforderliche Erlaubnis verfügt das Unternehmen nicht.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Quelle: BaFin

CCLR Solutions Limited/Cfds100: BaFin ordnet Einstellung der grenzüberschreitenden Anlagevermittlung an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 29. August 2019 gegenüber der CCLR Solutions Limited, Tallinn, Estland, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Anlagevermittlung angeordnet.

Das Unternehmen kontaktiert unaufgefordert Verbraucher in der Bundesrepublik Deutschland. Auf seiner Handelsplattform www.cfds100.com nimmt es Kundenaufträge an, die auf die Anschaffung von Finanzinstrumenten gerichtet sind, und leitet sie zur Ausführung an Dritte weiter.

Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig die Anlagevermittlung. Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt es jedoch nicht.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

comdirect finanzblog award: Noch bis zum 11. Oktober 2019 für unseren Blog "SpruchZ - Spruchverfahren Recht & Praxis" abstimmen!

Neben zahlreichen anderen interessanten Blogs steht auch unser Blog bis zum 11. Oktober 2019 zur Wahl. Über Ihre Stimme freuen wir uns.

https://community.comdirect.de/t5/Finanzblog-Award/Das-Voting-f%C3%BCr-den-Publikumspreis-2019-l%C3%A4uft/ba-p/86111

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Worldwide Financing Group

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass

Worldwide Financing Group
Tokyo (Global Headquarters)
3-1-21 Ariake,
Koto-Ku,
Tokyo,
Japan.
E-Mail.: info@worldwidefinancinggroup.com
Tel: + 813 4586 9975

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (Effektengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Goldenstate Investment BV (goldenstate-investment.com): BaFin untersagt das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft sowie Depotgeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Goldenstate Investment BV ist Betreiberin der Webseite goldenstate-investment.com und bietet in diesem Zusammenhang Anlegern die Investition in Anleihen mit verschiedenen Laufzeiten an. Zudem bietet die Gesellschaft Kunden die Depotführung für Aktien an.

Damit betreibt die Goldenstate Investment BV das Einlagengeschäft und das Depotgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Am 29. August 2019 hat die BaFin der Goldenstate Investment BV diese Geschäftstätigkeit in Deutschland untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Mit bereits bestandskräftigem Bescheid vom 31. Mai 2019 hat die BaFin der Golden Horn Investment BV zudem entsprechende, über andere Websites betriebene Geschäfte untersagt.

Quelle: BaFin

Mining Inter Group PLC: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Stamm- und Vorzugsaktien der Mining Inter Group PLC

Die Mining Inter Group PLC darf keine Stamm- und Vorzugsaktien zum Erwerb im Inland öffentlich anbieten.

Die BaFin hat dem Unternehmen mit Bescheid vom 18. Juli 2019 das öffentliche Angebot von Stamm- und Vorzugsaktien wegen Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) untersagt.

Die Untersagung erfolgte, weil die Mining Inter Group PLC keinen gebilligten Wertpapierprospekt für diese Wertpapiere veröffentlicht hat, der die nach dem WpPG erforderlichen Angaben enthält.

Quelle: BaFin

Altum Pharmaceuticals Inc.: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Aktien der Altum Pharmaceuticals Inc.

Die Altum Pharmaceuticals Inc. darf keine eigenen Aktien im Inland öffentlich anbieten.

Die BaFin hat mit Bescheid vom 25. September 2019 der Altum Pharmaceuticals Inc. untersagt, Aktien der Altum Pharmaceuticals Inc. in Deutschland öffentlich anzubieten, weil hierfür entgegen der EU-Prospektverordnung kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Capital Group SP z o. o.: BaFin ordnet die Einstellung und Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheiden vom 27. September 2019 sowohl der Capital Group SP z o. o., Warschau, Polen, als auch Herrn Celal Cakir in seiner Funktion als Geschäftsführer der Capital Group SP z o. o. das Einlagengeschäft untersagt und dessen unverzügliche Abwicklung angeordnet.

Nach vorliegenden Erkenntnissen hat die Capital Group SP z o. o. auf der Grundlage von Festgeldverträgen, die eine unbedingte Rückzahlung vorsehen, gewerbsmäßig Gelder angenommen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war.

Damit betreibt die Capital Group SP z o. o. unerlaubt das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Capital Group SP z o. o. und Herrn Celal Cakir in seiner Funktion als Geschäftsführer der Capital Group SP z o. o., die angenommenen Gelder unverzüglich zurück zu zahlen.

Die Bescheide sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Capital Group, Polen, hat keinen Bezug zu anderen Unternehmen

Die BaFin weist darauf hin, dass “Capital Group“ mit Sitz in Polen in keiner Beziehung weder zu dem Unternehmen "Capital Group" mit Hauptsitz in Los Angeles, Kalifornien, USA, steht, über das Informationen auf der Internetseite www.capitalgroup.com und www.capitalgroup.com/europe/ verfügbar sind, noch zu dem Unternehmen „The Capital Group“ mit Sitz in Bethesda, Maryland, USA, das seine Leistungen unter der Internetseite www.capgroupfinancial.com anbietet.

Der BaFin sind zudem „Hilfsangebote“ der Capital Group, Polen, bekannt geworden, bei denen wegen einer drohenden Insolvenz die Festgeldanlage gegen Zahlung eines weiteren Geldbetrags in Aktien eines anderen Unternehmens getauscht werden sollen. Das ist eine bekannte Vorgehensweise, die den Schaden bei den Betroffenen nur noch vergrößert.

Quelle: BaFin

Horst Königstein: BaFin bestellt Abwickler für die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts

Die BaFin hat mit Bescheid vom 12. September 2019 für die Abwicklung des durch Herrn Horst Königstein, Limburg, unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts einen Abwickler bestellt.

Herr Königstein hatte Gelder des Publikums mit dem Versprechen der unbedingten Rückzahlbarkeit entgegengenommen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt er das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die BaFin hatte Herrn Horst Königstein mit Bescheid vom 15. Mai 2019 die sofortige Einstellung und die unverzügliche Abwicklung des von ihm unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Der Bescheid ist bestandskräftig.

Zum Abwickler hat die BaFin bestellt:

Herrn Rechtsanwalt
Frank Schmitt
c/o Schultze & Braun
Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
Olof-Palme-Straße 13
60439 Frankfurt am Main

Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn Horst Königstein berechtigt, wenn er die Voraussetzungen hierfür feststellt.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor DAX-300 (ELRICS Brothers Ltd.)

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 06.09.2019 teilt die FMA daher mit, dass

DAX-300 (ELRICS Brothers Ltd.)
Suite 305, Griffith Corporate Centre, Beachmont, Box 1510 Kingstown,
St. Vincent and the Grenadines
www.dax-300.com
support@dax-300.com
+44 20 80891542

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor TorOption (Smart Choice Zone LP)

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10.09.2019 teilt die FMA daher mit, dass

TorOption (Smart Choice Zone LP)
272 BathStreet, Glasgow, Scotland G2 4JR
www.toroption.co
support@toroption.co
+44 2035192667
+44 2030311057

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor European Investment Systems SL

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.#

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28.09.2019 teilt die FMA daher mit, dass

European Investment Systems SL
Carrer de Còrdova,
7 07181 Calvià Illes Balears
España
und
Platz der Einheit 1
60327 in Frankfurt am Main
Tel: +34 971 570 948
Tel: +34 971 570 957
Tel: +49 69 97503421
Tel: +43 800 300063
Mail: info@eu-is.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft) (§ 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor OmegaFX Limited / Energy Capital Group EOOD

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 02.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass

OmegaFX Limited / Energy Capital Group EOOD
1700 City of Sofia Municipality,
Studentski District, 11 Prof. Hristo Danov Street,
Entr F, Office 6, Bulgaria
Web: https://www.omegafx.io
support@omegafx.io
finance@omegafx.io
+43720883040

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA