Dienstag, 18. Februar 2025

BaFin warnt vor dem Betreiber „Internationale Bausparkasse“

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor dem Betreiber, der unter der Bezeichnung „Internationale Bausparkasse“ auftritt. Nach Erkenntnissen der Aufsicht bietet der Betreiber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen an.

Im Internet verwendet der Betreiber die Website internationalebausparkasse.com. Dem dortigen Impressum zufolge ist die International Building Society Fund Ltd., London, Vereinigtes Königreich, verantwortlich für den Internetauftritt. Bis vor Kurzem wurde an gleicher Stelle noch die Inter Real Holding LTD, identischer Geschäftssitz, benannt. Gegenüber Kundinnen und Kunden bezeichnet sich die Gervest Capital Consulting LTD als verantwortliche Gesellschaft. Sie gibt an, in Gazimaǧusa, Türkische Republik Nordzypern, ansässig zu sein. Der Betreiber ist nicht berechtigt, den rechtlich geschützten Begriff „Bausparkasse“ zu führen.

Im Internet lässt sich darüber hinaus die Website interbausparen.com finden, die inhaltlich und gestalterisch der Website internationalebausparkasse.com äußerst ähnlich ist. Ein verantwortlicher Betreiber wird hier jedoch nicht genannt.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

BaFin warnt vor vermeintlichen Online-Banken

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten vermeintlicher Online-Banken.

Konkret wird gegen folgende Anbieter ermittelt:

  • be.rylisb.com - Rylis Bank
  • be.eryxb.com - Eryx Bank
  • obisbank.de - Obisbank
  • bifasg.com - Bifasg Bank
  • covalix.com - Covalix Bank
  • monaxio.com - Monaxio Bank
  • orsabank.com - Orsabank
  • crystalisbank.com - Crystalisbank
Nach ihren Erkenntnissen bieten die vermeintlichen Online-Banken ohne Erlaubnis typische Bankgeschäfte wie Girokonten, Sparkonten oder Privatkredite an. Die Betreiber der Websites werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte betreibt und Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Verbraucherzentrale: Achtung Abzocke bei Krediten und Geldanlagen

Neues Informationsangebot der Verbraucherzentralen klärt auf
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Buy Now Pay Later, Null-Prozent-Finanzierung oder der Schufa-freie Kredit – was nach einer unkomplizierten Finanzierung klingt, kann für größere Komplikationen sorgen und im schlimmsten Fall den Einstieg in die Verschuldung bedeuten. Um zu verhindern, dass vermeintlich einfache Lösungen die finanzielle Not verschlimmern, klären die Verbraucherzentralen mit einem umfassenden Informationsangebot über dubiose Geschäfte mit Krediten und Geldanlagen auf. Verbraucherinnen und Verbraucher erfahren auf www.verbraucherzentrale.de/abzockmaschen, woran sich die Abzockmaschen im Bereich Finanzierung und Geldanlage erkennen lassen und was im Zweifelsfall zu tun ist.

Die Waschmaschine streikt? Der Kühlschrank gibt auf oder ein Auto muss wegen des Jobwechsels finanziert werden? Größere, ungeplante Ausgaben sind meistens eine finanzielle Herausforderung. Besonders wenn das Konto einen Puffer für derartige Ereignisse nicht hergibt, ist eine einfache und schnelle Hilfe gefragt. „Angebote wie Buy Now Pay Later, Null-Prozent-Finanzierungen oder Kleinkredite versprechen die perfekte Lösung“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, und führt an: „Anbieter solcher Geschäftsmodelle – egal ob legal oder betrügerisch – haben kein Interesse daran, eine Geldnot zu lindern. Sie wollen Daten über Verbraucher sammeln und ihnen teure Kredite verkaufen.“

Warum genau diese Finanzierungsmodelle problematisch sein können, erklärt das neue Informationsangebot der Verbraucherzentralen: Auf www.verbraucherzentrale.de/abzockmaschen ist zu erfahren, wie eine Null-Prozent-Finanzierung funktioniert und wo der Haken sein kann, warum Buy Now Pay Later nur in ganz seltenen Ausnahmefällen sinnvoll ist und was sich hinter Schufa-freien Krediten verbirgt. Von legalen Geschäftsmodellen bis hin zu illegalen Betrügereien werden alle wichtigen Abzockmaschen vorgestellt sowie Tipps, was Betroffene im Notfall tun können. Auch über die psychologischen Tricks hinter den Maschen informiert das Angebot.
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Keine Geldsorgen? Abzockmaschen ändern das.
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Nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher in Geldnot laufen Gefahr, ihre finanzielle Lage durch problematische Geschäftsmodelle zu verschlechtern. Auch wer sein Geld anlegen will, sollte vorsichtig sein. Denn in diesem Bereich locken Betrüger oft mit fantastischen Renditen, auf die Betroffene vergeblich warten. Wer darauf hereinfällt, verliert häufig sein gesamtes, eingesetztes Kapital. Zu solchen Abzockmaschen gehört unter anderem die Faksimile-Falle, bei der überteuerte Bücher als vermeintliche Wertanlage – gern an der Haustür – verkauft werden. Neben wertlosen Büchern wird auch Gold als sichere Wertanlage dargestellt. Allerdings müssen Betroffene hier oft feststellen, dass nicht sie, sondern der Anbieter Gewinne macht. Weitere Maschen sind auch der Festgeld-Betrug, betrügerische Trading-Plattformen sowie unseriöse Geldanlage-Coachings.

Alle wichtigen Abzockmaschen im Bereich Kredite und Geldanlagen sind zu finden auf: www.verbraucherzentrale.de/abzockmaschen.

Freitag, 14. Februar 2025

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der RAMFORT GmbH zur Interessensbündelung auf

Die RAMFORT GmbH hat die Inhaber der Anleihe 2021/26 (ISIN: DE000A3H2T47 / WKN: A3H2T4) mit einem derzeit ausstehenden Nominalwert von 5,49 Mio. Euro zu einer Abstimmung ohne Versammlung eingeladen, die vom 28.02.2025 bis zum 02.03.2025 stattfinden wird.

Die Laufzeit der Anleihe soll um zwei Jahre bis zum 15.03.2028 verlängert werden. Zudem fordert die Gesellschaft einen Verzicht auf Verzinsung bis zum 15.03.2028. Außerdem soll insbesondere über die Freigabe der Besicherung der Schuldverschreibungen abgestimmt werden. Durch die geplanten Änderungen könne die Emittentin ihre Projektgesellschaften stabil halten, um das Potential ihrer Objekte weiter zu heben sowie bei einer Erholung des Immobilienmarktes zu Objekte veräußern. 

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) sieht die Beschlussvorschläge kritisch und rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können, organisiert die SdK eine Interessensgemeinschaft für die betroffenen Anleiheinhaber sowie eine kostenlose Stimmrechtsvertretung in der Anleihegläubigerversammlung sowie möglichen weiteren Abstimmungen. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/ramfort für einen kostenlosen Newsletter  registrieren sowie eine Vollmacht zur Stimmrechtsvertretung abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 14.02.2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

Dienstag, 11. Februar 2025

Liquidation der FWU Life Insurance Lux S.A. angeordnet

Das Bezirksgericht Luxemburg hat am 31. Januar 2025 die Auflösung und Liquidation des Lebensversicherungsunternehmens FWU Life Insurance Lux S.A. angeordnet.

Die BaFin hatte Verbraucherinnen und Verbraucher bereits am 24. Januar 2025 informiert, dass der Sanierungsplan der FWU Life Insurance Lux S.A. nach Angaben der luxemburgischen Versicherungsaufsicht Commissariat aux Assurances (CAA) gescheitert war. Das CAA beantragte daraufhin beim luxemburgischen Gericht die Liquidation des Versicherungsunternehmens. Diesem Antrag wurde am 31. Januar 2025 stattgegeben.

Das CAA bestätigte die Gerichtsentscheidung in einer Erklärung. Es kündigte an, bald weitere Details zu den Auswirkungen auf die Versicherungsverträge auf seiner Website zu veröffentlichen.

FWU Life Insurance Lux S.A. ist in Deutschland über den Europäischen Pass tätig

Die FWU Life Insurance Lux S.A. betreibt das Lebensversicherungsgeschäft in Deutschland über den Europäischen Pass. Die Finanzaufsicht obliegt dem CAA als Heimatlandaufsicht – und nicht der BaFin.

Die BaFin weist außerdem darauf hin, dass die FWU Life Insurance Lux S.A. mit Sitz in Luxemburg nicht zu verwechseln ist mit der FWU Life Insurance Austria AG mit Sitz in Österreich. Letztere ist ein eigenständiges Lebensversicherungsunternehmen unter Aufsicht der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

Quelle: BaFin

ELEMENT Insurance AG: Versicherte sollten ihre Vertragsunterlagen prüfen

Die Finanzaufsicht BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern erneut, genau zu prüfen, ob sie bei der ELEMENT Insurance AG (ELEMENT) versichert sind – entweder direkt oder indirekt über einen Kooperationspartner von ELEMENT. Denn: ELEMENT tritt auch als White-Label-Versicherer auf. Daher kann es sein, dass der Kooperationspartner zwar als Versicherer wahrgenommen wird, die vertragliche Verantwortung für das Risiko jedoch bei ELEMENT liegt.

Bei White-Label-Versicherungen tritt der Kooperationspartner und nicht der eigentliche Risikoträger nach außen hin als Ansprechpartner in Erscheinung. Im Schadensfall müsste jedoch der im Versicherungsvertrag angegebene Risikoträger zahlen – im vorliegenden Fall also ELEMENT. Entsprechend trägt ELEMENT das Risiko für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag, auch wenn dieser über einen Kooperationspartner abgeschlossen wurde.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher unbedingt ihre Vertragsunterlagen einsehen um festzustellen, wer der tatsächliche Risikoträger ist.

Versicherte sollten alternativen Versicherungsschutz prüfen

Betroffene sollten unbedingt prüfen, ob sie alternativen Versicherungsschutz benötigen. Da ELEMENT infolge des vorläufigen Insolvenzverfahrens aktuell keinen vollumfänglichen Versicherungsschutz mehr sicherstellen kann, wird das Unternehmen es grundsätzlich akzeptieren, wenn Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ihre Verträge nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) außerordentlich kündigen. Um einen zeitlich lückenlosen Deckungsschutz zu gewährleisten, sollten die Betroffenen zunächst jedoch einen neuen Vertrag mit einem anderen Versicherer schließen, bevor sie ihr Vertragsverhältnis mit ELEMENT beenden. Der Beginn des Versicherungsschutzes eines möglichen neuen Vertrages sollte nahtlos an die Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit ELEMENT anknüpfen.

Falls das (endgültige) Insolvenzverfahren über ELEMENT eröffnet wird, enden die Versicherungsverträge in den allermeisten Fällen bereits einen Monat nach Eröffnung des Verfahrens. Zudem ist nicht garantiert, dass alle Schäden vollständig reguliert werden können.

Bei Fragen können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an Versicherungsvermittler, Versicherungsberater oder Verbraucherschutzorganisationen wenden. Die BaFin hingegen hat keinen gesetzlichen Auftrag, um Verbraucherinnen und Verbraucher individuell in Versicherungsfragen zu beraten. Sie kann daher bei der Durchsetzung von Ansprüchen oder der Suche nach alternativen Versicherungslösungen nicht behilflich sein.

Die wichtigsten allgemeinen Fragen aus Sicht der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher beantwortet die BaFin hier.

Quelle: BaFin

finzworld-group.com: BaFin ermittelt gegen Finanz World Group

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Finanz World Group. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen über die Website finzworld-group.com ohne Erlaubnis Bankgeschäfte an. Es wird mit dem Abschluss von Darlehensverträgen und der Eröffnung von Bankkonten geworben. Eine Finanz World Group wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Verbraucherzentrale: Aktienanalysen per Abo oder Börsenbrief: gefährlich und riskant!

Mitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Aktien-Analyse-Anbieter und Anbieter kostenpflichtiger Börsenbriefe werben mit unseriösen Versprechen für hohe Renditen, die völlig unrealistisch sind. Wir erläutern, weshalb wir vor derartigen Angeboten warnen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die reißerische Werbung für überdurchschnittlich hohe Renditen ist absolut unseriös. Dahinter stecken nur Anbieter, die teure und nutzlose Dienste und Abos verkaufen.
  • Wenn Sie sich von derartigen Anbietern getäuscht fühlen, beschweren Sie sich bei Ihrer Verbraucherzentrale. Wir prüfen, ob wir die Täuschung künftig unterbinden können.

Seit es den Aktienhandel an den Börsen gibt, werben Anbieter von Börseninformationen für ihre kostenpflichtigen Zeitschriften oder Analysedienste:

  • So erzielst du 26.8% Rendite und mehr pro Jahr“ (AlleAktien Equity Research, abgerufen im Januar 2025)
  • „Das X-Aktien-Projekt Sie steigen morgens mit 200 € ein und wenige Stunden später mit 370 € wieder aus. Ihr Gewinn pro X-Aktie: Ø +85% binnen weniger Stunden!“ (VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, abgerufen im April 2024)
  • „Erhalten Sie Zugang zu Markus Millers Millionärscode, der ausgewählten Anlegern schon einmal nachweislich Gewinne wie +2.167 %, +2.446 % und sogar +2.546 % einbrachte“ (FID Verlag GmbH, abgerufen im April 2024)

Verkauft werden meist kostenpflichtige Abos für Newsletter, Analysen und Zugriffe auf entsprechende Datenbanken.

Wir meinen, dass das Geld für derartige Abos bestenfalls nur zum Fenster rausgeworfen ist. Der Grund ist simpel: Es gibt schlicht keinerlei Kennzahlen, mit denen man Anlagestrategien zum Handel von Aktien entwickeln könnte, die zuverlässig überdurchschnittliche Renditen erwarten lassen. Unsere Auffassung stützt sich auf den Konsens in der wissenschaftlichen Literatur zum Thema. So schreiben etwa fünf Professoren um Prof. Dr. Martin Weber in ihrem Ratgeber „Die genial einfache Vermögensstrategie“ (S. 71 ff):

„Dutzende Studien haben die Performance von aktiv handelnden Privatanlegern ausgewertet. (..) Nahezu alle Studien kommen zu dem Ergebnis, dass die Performance von Privatanlegern der allgemeinen Marktentwicklung meilenweit hinterherhinkt. (..) Weder Privatanleger noch Finanzprofis können zuverlässig den Markt schlagen. Insofern scheint niemand über dauerhafte Informationsvorteile zu verfügen“.

Hinzu kommt für Nutzer:innen derartiger Aktienanalysen die große Gefahr, dass sie ihr Geld in einige wenige Aktien investieren, was weitaus größere Verlustrisiken birgt als eine breit gestreute Anlage in Aktien.

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Klage gegen Trade Republic - Verbraucherzentrale kritisiert irreführende Werbung zur Verzinsung und zur Einlagensicherung

Pressemitteilung vom 11. Februar 2025

Zinsen von 3,00 Prozent „auf Dein Cash, unbegrenzt”, geschützt durch die Einlagensicherung – das klingt zu schön, um wahr zu sein. Zumal die allermeisten Finanzinstitute den hier Ende Januar für ein Girokonto gebotenen Zinssatz nicht einmal für ein Tagesgeldkonto anbieten. Und tatsächlich: In seiner Werbung weist das Unternehmen Trade Republic nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht ausreichend darauf hin, dass der Zinssatz veränderlich ist und dass das Guthaben nicht vollständig der Einlagensicherung unterliegt. Verbraucher:innen finden diese Einschränkungen, wenn überhaupt, nur nach einigen Klicks im Kleingedruckten. Ob diese Praxis hinreichend transparent ist oder ob die angesprochenen Verbraucher:innen so irregeführt werden, lässt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nun gerichtlich überprüfen.

Worum geht es?

Das Kreditinstitut Trade Republic warb auf seiner Internetseite damit, dass Kund:innen „unbegrenzt“ Zinsen in Höhe von 3 Prozent auf ihr Girokonto bekämen. Außerdem behauptete Trade Republic, dass das Guthaben auf Partnerbanken verteilt und als „Einlage“ pro Konto und Kunde mit jeweils bis zu 100.000 Euro geschützt würde. Für weitere Informationen verwies das Unternehmen auf die App. Dort finden Verbraucher:innen einen Hinweis, dass ihr Geld nicht nur auf Partnerbanken verteilt, sondern auch in Liquiditätsfonds investiert wird. „Der in den Liquiditätsfonds investierte Teil des Guthabens unterliegt jedoch nicht der Einlagensicherung. Es handelt sich um einen Geldmarktfonds, dessen Risiko sich aus den im Fonds befindlichen Wertpapieren ergibt”, so Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Und auch bei den versprochenen Zinsen nimmt es Trade Republic mit den Informationen nicht so genau. „Unbegrenzt“ sind die Zinsen keineswegs: Sie orientieren sich an dem EZB-Leitzins und wurden nach der jüngsten Zinssenkung schon wieder auf 2,75 Prozent gesenkt. „Dass Trade Republic die Veränderlichkeit der Zinsen und die fehlende Einlagensicherung in der Werbung nicht deutlich macht, ist geschäftspolitisches Kalkül“, kritisiert Nauhauser. „Eine Fußnote ‘'ohne Einlagensicherung’' schreckt Interessent:innen ab”.

Warum ist die Werbung problematisch?

„Trade Republic täuscht mit der Werbung und den Aussagen zur Einlagensicherung eine Sicherheit vor, die so nicht gegeben ist,“ so der Finanzexperte. Denn: Während das Geld, das bei Partnerbanken liegt, durch die jeweilige nationale Einlagensicherung tatsächlich bis 100.000 Euro gesichert ist, gibt es diese Sicherung für Anlagen in Liquiditätsfonds nicht. „Bei Turbulenzen an den Finanzmärkten mit Zahlungsausfällen kann das dazu führen, dass Anlegerinnen und Anleger einen Teil ihres Vermögens verlieren“, warnt Nauhauser. Verbraucher:innen wissen außerdem bei Vertragsabschluss nicht, welches Risiko sie eingehen, da sie nicht darüber informiert werden, welcher Teil des Guthabens als Liquiditätsfonds verwahrt wird. Hinzu kommt, dass sich Trade Republic per Klausel im Kleingedruckten vorbehält, diese Aufteilung jederzeit nach Belieben zu ändern.

Welche Schritte hat die Verbraucherzentrale unternommen?

Die Verbraucherzentrale hat den Anbieter zunächst wegen der irreführenden Werbung abgemahnt und ihn aufgefordert, die beanstandete Werbung nicht mehr zu verwenden. Nachdem Trade Republic die Abmahnung zurückgewiesen hatte, hat die Verbraucherzentrale am Freitag, 7. Februar 2025, Klage vor dem Landgericht Berlin II eingereicht. Ein Termin für die Verhandlung ist noch nicht bekannt.

Montag, 10. Februar 2025

RAMFORT GmbH: Einladung zur Gläubigerversammlung

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung)

NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN FREIGABE, BEKANNTMACHUNG, VERÖFFENTLICHUNG, VERTEILUNG, VERBREITUNG ODER WEITERLEITUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN, JAPAN, SÜDAFRIKA BZW. EINER ANDEREN JURISDIKTION BZW. IN DIESE LÄNDER ODER JURISDIKTIONEN, IN DENEN EINE FREIGABE, BEKANNTMACHUNG, VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERLEITUNG UNZULÄSSIG WÄRE. BITTE BEACHTEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AM ENDE DIESER VERÖFFENTLICHUNG.

Prolongation der Schuldverschreibungen sowie Zinsverzicht und Freigabe der Besicherung
RAMFORT GmbH fordert die Gläubiger ihrer ausstehenden EUR 10.000.000 6,75% p.a. Schuldverschreibungen 2021/2026 (ISIN: DE000A3H2T47 und WKN: A3H2T4) zur Stimmabgabe zwecks Änderungen der Anleihebedingungen auf (Verschiebung des Rückzahlungstermins, Verzicht auf Verzinsung und Freigabe der Besicherung der Schuldverschreibungen)

(Regensburg, 10. Februar 2025) RAMFORT GmbH wird kurzfristig die Gläubiger der EUR 10.000.000 6,75% p.a. Schuldverschreibungen 2021/2026 (ISIN: DE000A3H2T47 und WKN: A3H2T4) zur Stimmabgabe über die Änderung der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen auffordern, und zwar insbesondere hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit durch Verschiebung des Rückzahlungstermins um 2 Jahre auf den 15. März 2028 und den Verzicht auf Verzinsung der Schuldverschreibungen bis zum 15. März 2028. Außerdem soll insbesondere über die Freigabe der Besicherung der Schuldverschreibungen abgestimmt werden.

Der derzeit ausstehende Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen beträgt EUR 5.486.000.
Mit den geplanten Änderungen bezweckt die RAMFORT GmbH insbesondere, ihre Projektgesellschaften stabil zu halten, um das Potential ihrer Objekte weiter zu heben. Dann kann die Möglichkeit geschaffen werden, die Objekte bei einer Erholung des Immobilienmarktes zu realisieren, sodass die RAMFORT GmbH die Schuldverschreibungen bei Endfälligkeit vollständig zu 105% des Nennwertes zurückführen kann.

Daher wird die RAMFORT GmbH alle Anleihegläubiger zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung im Sinne von § 18 des Schuldverschreibungsgesetzes („SchVG“) im Abstimmungszeitraum von voraussichtlich 00:00 Uhr (Frankfurter Zeit) am 28. Februar 2025 bis 24:00 Uhr (Frankfurter Zeit) am 2. März 2025.

Die Einladung wird im Bundesanzeiger und auf der Webseite der RAMFORT GmbH veröffentlicht.

Nachzahlungsansprüche für ehemalige STADA-Aktionäre, die ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots 2027 angedient hatten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die STADA Arzneimittel AG, einer der größten Generika-Hersteller in Deutschland, beschäftigt neben dem bereits vergleichsweise abgeschlossenen Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und dem noch laufenden Spruchverfahren zum Ausschliss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) weiter die Gerichte. Ehemalige STADA-Aktionäre können nämlich unter Umständen einen Nachzahlungsanspruch gegen die damalige Bieterin Nidda Healthcare (ein Vehikel der Finanzinvestoren Bain Capital und Civen) geltend machen.

Nachdem ein erstes Übernahmeangebot im Jahr 2017 nicht die Annahmequote erreichte, unterbreitete Nidda ein zweites freiwilliges Übernahmeangebot zu einem Preis in Höhe von EUR 66,25 je STADA-Aktie. In einem sog. „Irrevocable Commitment“ wurde der aktivistischen Fondsgesellschaft Elliott jedoch ein höherer Betrag, EUR 74,40 je STADA-Aktie als Mindestabfindung zugesagt. Dieser Betrag wurde dann auch in dem folgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den Minderheitsaktionären angeboten. Bei dem 2020 eingetragenen Squeeze-out wurde schließlich eine Barabfindung in Höhe von EUR 98,51 je STADA-Aktie angeboten. Diesbezüglich läuft noch ein Spruchverfahren.

Die STADA-Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien 2017 im Rahmen des Übernahmeangebots angedient hatten, haben nach unserer Auffassung einen übernahmerechtlichen Nachzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag von EUR 66,25 je STADA-Aktie und dem der der Fondsgesellschaft Elliott zugesicherten höheren Betrag von EUR 74,40, d.h. in Höhe von EUR 8,15 je STADA-Aktie.

Der BGH hat unter Bezugnahme auf die sog. Celesio-Rechtsprechung entschieden, dass ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG gem. § 31 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 WpÜG für die von ihnen eingebrachten Aktien einen entsprechenden Anspruch auf diesen Unterschiedsbetrag haben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/stadaelliott-bgh-fordert.html. Gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 WpÜG ist der Bieter nämlich gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WpÜG außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft erwirbt und hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart. Bei dem erwähnten „Irrevocable Commitment“ handele es sich um eine dem Erwerb nach § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG.

Nidda hat nach Aufforderung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Hinweis auf die BGH-Entscheidungen veröffentlicht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2023/08/bekanntmachung-von-bgh-urteilen-zum.html Nidda meinte in der Veröffentlichung jedoch, dass Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre angesichts von Pressemitteilungen und -berichten die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden könne. Dies dürfte im Regelfall allerdings nicht zutreffen. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Donnerstag, 6. Februar 2025

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der Saxony Minerals & Exploration – SME AG zur Interessensbündelung auf

Die Saxony Minerals & Exploration – SME AG hat die Inhaber der Anleihe 2019/2025 (ISIN: DE000A2YN7A3 / WKN: A2YN7A) mit einem derzeit ausstehenden Nominalwert von 7,17 Mio. Euro zu einer Anleihegläubigerversammlung eingeladen, die am 24.02.2025 stattfinden wird.

Die Anleiheinhaber sollen auf der Gläubigerversammlung einer Laufzeitverlängerung um vier Jahre bis zum 01.05.2029 zustimmen. Darüber hinaus soll beschlossen werden, dass sämtliche bereits aufgelaufenen und zukünftigen Zinszahlungen kumuliert erst am 01.05.2029 bezahlt werden müssen. Den Anleihegläubigern soll ferner das Recht eingeräumt werden, die Anleiheforderung und die Zinsansprüche in Aktien der Emittentin zu Vorzugskonditionen zu wandeln. Zudem soll ein gemeinsamer Vertreter der Anleiheinhaber bestellt und mit umfangreichen Rechten ausgestattet werden.

Hintergrund der Beschlussvorschläge sei die Verzögerung bei der Erteilung des für die Aufnahme des Bergbaubetriebs in Pöhla erforderlichen Planfeststellungsbescheids, der erst im Januar 2025 unanfechtbar geworden sei. Daher könne erst jetzt mit dem weiteren Aus- und Aufbau der Produktionsanlagen begonnen werden. Nach den ursprünglichen Erwartungen der Emittentin hätte jedoch bereits in 2022 mit dem etwa 2 Jahre dauernden Bau bzw. Ausbau der für die industrielle Gewinnung von Wolfram und Flussspat erforderlichen Anlagen begonnen werden sollen. Demgemäß hätten bereits in 2024 Umsatzerlöse von 30 Mio. Euro erzielt werden sollen, die zur Rückzahlung der Anleihe hätten verwendet werden sollten.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können, organisiert die SdK eine Interessensgemeinschaft für die betroffenen Anleiheinhaber sowie eine kostenlose Stimmrechtsvertretung in der Anleihegläubigerversammlung sowie möglichen weiteren Abstimmungen. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/smeag registrieren. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren und diese auf der kommenden Gläubigerversammlung kostenlos vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 06.02.2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

Dienstag, 4. Februar 2025

Identitätsmissbrauch: BaFin warnt vor Zinsverwalter

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten von Zinsverwalter. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber auf den Websites zinsverwalter.de und zinsverwalter.com ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Die Angebote stammen nicht von der WALTER Investment-Vermittlungs GmbH, Stuttgart, welche in keiner Verbindung zu den obigen Websites steht. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch.

Die unbekannten Betreiber kontaktieren Verbraucherinnen und Verbraucher und behaupten, ihr Angebot stamme von der WALTER Investment-Vermittlungs GmbH. Es wird zudem mit einer Beaufsichtigung durch die BaFin geworben. Diese Angaben treffen nicht zu. Es handelt sich um Identitätsmissbrauch. Die BaFin beaufsichtigt auch nicht die WALTER Investment-Vermittlungs GmbH.

Wer in Deutschland Finanz-, Wertpapier- oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis bzw. Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis/Zulassung an.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

BaFin warnt vor Plattformreihe: Diverse Webseiten bewerben automatisierten Trading-Bot für den Handel mit Kryptowerten

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor einer Plattformreihe, die über ihre Websites mit einem KI-gesteuerten Algorithmus für den Handel mit Finanzinstrumenten und Kryptowerten wirbt. Konkret wird gegen folgende Anbieter ermittelt:
  • zivaprofit7.com - ZivaProfit7 Ai
  • velmocoin.com - Velmo Coin AI
  • zolintex.com - Zolintex AI
  • luxigain.com - LuxiGain AI
  • grabcapital4u.com - GrabCapitaL4u Ai
  • tivanafund.com - TivanaFund AI
  • brixogain.com - Brixo Gain AI
  • brixofund.com - BrixoFund AI
  • pamborich.com - Pamborich Ai
  • zonocash.com - Zono Cash AI
  • econarix.com - Econarix AI
  • zorbofund.com - ZorboFund AI
  • gaintomo.com - GAINTOMO AI
  • trovafund.com - TrovaFund AI
  • gliporich.com - GlipoRich AI
  • viznofund.com - ViznoFund AI
  • grivogain.com - GrivoGain AI
Nach Erkenntnissen der BaFin werden dort ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen und Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten. Jede dieser Websites hat eine nahezu identische Textgestaltung und nutzt den selben Aufbau. Angaben zum Geschäftssitz werden auf den Websites nicht gemacht.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapier- sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis bzw. Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis bzw. Zulassung an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

BGH: Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen über Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten und von Klauseln zu Entgelten für eine Ersatz-BankCard und eine Ersatz-PIN

Pressemitteilung Nr. 26/2025

Urteile vom 4. Februar 2025 - XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23


Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit vier Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden, dass die von verschiedenen Banken und einer Sparkasse gegenüber Verbrauchern verwendeten Klausen zu Entgelten für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Er hat in dem Verfahren XI ZR 161/23 außerdem entschieden, dass die von einer Bank gegenüber Verbrauchern verwendeten Klauseln zu Entgelten für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard und einer Ersatz-PIN unwirksam sind.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Kläger in den vier Verfahren sind seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtungen in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherschutzverbände.

Die in dem Verfahren XI ZR 61/23 beklagte Sparkasse verwendete im Zeitraum vom 1. bis zum 13. Februar 2020 auf ihrer Internetseite im Zusammenhang mit von ihr angebotenen Giroverträgen folgende Klausel:

"Verzinsung

Zinssatz für Guthaben (täglich fällige Gelder) 0,00 %

Verwahrentgelt für Guthaben ab 5.000,01 € (Freibetrag 5.000 €)*- 0,70 % p.a.

*Das Verwahrentgelt auf allen Privatgirokonten, die ab dem 01.02.2020 neu eröffnet werden, beträgt ab einer Einlagenhöhe von 5.000,01 € 0,70 % p.a. (Freibetrag 5.000,00 €). Die gleiche Regelung gilt für Kontomodellwechsel ab dem 01.02.2020."

Die in dem Verfahren XI ZR 65/23 beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis folgende Klausel:

"Privatkonten

[…]

Entgelt für die Verwahrung von

Einlagen über 10.000 EUR pro Jahr 0,50 % p.a.

Freibetrag¹4

¹4 Vom Kunden zu zahlendes Verwahrentgelt bei Neuanlage/Neuvereinbarung ab 01.04.2020 für Einlagen über 10.000 EUR Freibetrag auf das auf dem Konto verwahrte Guthaben, das den aktuellen Freibetrag übersteigt."

Die in dem Verfahren XI ZR 161/23 beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die von ihr angebotenen Girokonten folgende Klausel:

"3.2 Entgelt für die Verwahrung von Einlagen

Girokonten […] – Verträge ab 01.08.2020
¹6

Einlagen bis25.000,00 EUR0,00 % p.a.

Einlagen über¹725.000,00 EUR0,50 % p.a.

[…]

Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos.

[…]

¹6 Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.

¹7 Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag."

Sie bietet Verbrauchern unter der Bezeichnung "SpardaCash" und "SpardaCash Online" außerdem Tagesgeldkonten an. In ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis heißt es hierzu wie folgt:

"SpardaCash – Verträge ab 01.08.2020¹6

Ein SpardaCash¹8

Einlagen bis50.000,00 EUR0,00 % p.a.

Einlagen über¹7 50.000,00 EUR0,50 % p.a.

Jedes weitere SpardaCash¹8

Einlagen über¹7 0,00 EUR0,50 % p.a.

SpardaCash Online – Verträge ab 01.08.2020¹6

Ein SpardaCash Online¹8

Einlagen bis50.000,00 EUR0,00 % p.a.

Einlagen über¹7 50.000,00 EUR0,50 % p.a.

Jedes weitere SpardaCash Online¹8

Einlagen über¹7 0,00 EUR0,50 % p.a.

Die Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos.

[…]

¹6 Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.

¹7 Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag.

¹8 Erstes bestehendes Konto gemäß Eröffnungsdatum je Kundenstamm; bei gleichem Eröffnungsdatum ist die niedrigere Kontonummer entscheidend."

In dem Kapitel über die Erbringung von Zahlungsdiensten für Privatkunden ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses verwendet die Beklagte außerdem folgende Klauseln:

"4.4  Kartengestützter Zahlungsverkehr

4.4.1  Debitkarten

4.4.1.1 BankCard

[…]

- Ersatzkarte²8 12,00 EUR

- Ersatz-PIN²8 auf Wunsch des Kunden 5,00 EUR

[…]

²8 Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte/PIN geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte/Ersatz-PIN verpflichtet ist."

Die in dem Verfahren XI ZR 183/23 beklagte Bank verwendete in den Jahren 2020 bis 2022 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Kapitel über den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unter den Überschriften "Sichteinlagen" und "Spareinlagen" jeweils folgende Klausel:

"Verwahrung von Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- & Girokonten

Verwahrentgelt 0,5 % p.a."

In einer Fußnote verwies die Klausel auf das Kapitel über die Verwahrung von Einlagen für alle Kunden, in dem für verschiedene Zeiträume Freibeträge in Höhe von 50.000 €, 100.000 € und 250.000 € genannt waren.

Der Preisaushang der Beklagten, in dem die Konditionen für Spar-, Tagesgeld- und Girokonten wiedergegeben sind, enthielt folgende Klauseln:

"Verwahrentgelt für die Verwahrung von Einlagen auf allen

Einlagen- & Girokonten

- für ab dem 01.07.2020 bis einschließlich 30.09.2020

neu eingerichtete Kundennummern oberhalb

Freibetrag von 250.000,00 €

0,5 % p.a.

- für ab dem 01.10.2020 bis einschließlich 09.05.2021

neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag

von 100.000,00 €

0,5 % p.a.

- für ab dem 10.05.2021 neu eingerichtete Kunden-

nummern oberhalb Freibetrag von 50.000,00 €

0,5 % p.a."

Mit Bestandskunden vereinbarte die Beklagte ab Anfang des Jahres 2021 die Zahlung eines "Guthabenentgelts" für auf Euro lautende Einlagen. In diesen Vereinbarungen hieß es u.a. wie folgt:

"1. Die [Bank] erhebt ab dem […] für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer […] gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden "Kundenkonten") ein monatliches Guthabenentgelt.

[…]

3. […] Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50 % p.a.)."

Die Kläger in den vier Verfahren halten die vorbezeichneten Klauseln für unwirksam, da sie die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Sie nehmen die Beklagten jeweils darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern zu verwenden. Die Kläger in den Verfahren XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 begehren darüber hinaus von der jeweiligen Beklagten als Folgenbeseitigung die Rückzahlung der auf der Grundlage der Verwahrentgeltklauseln vereinnahmten Entgelte an die betroffenen Verbraucher und Auskunft über deren Vornamen, Zunamen und Anschriften. Der Kläger in dem Verfahren XI ZR 183/23 begehrt als Folgenbeseitigung ebenfalls Auskunft über die betroffenen Verbraucher und die Versendung eines von ihm formulierten Berichtigungsschreibens durch die Beklagte an diese Verbraucher.

Die Berufungsgerichte in den Verfahren XI ZR 61/23 und XI ZR 65/23 haben die Klage jeweils abgewiesen, weil die Klauseln über das Verwahrentgelt eine von der Beklagten erbrachte Hauptleistung aus dem Girovertrag bepreisten und daher keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterlägen.

Auch das Berufungsgericht in dem Verfahren XI ZR 161/23 hat die Klage betreffend die Klauseln über das Verwahrentgelt mit der Begründung abgewiesen, mit den Klauseln werde eine von der Beklagten erbrachte Hauptleistung aus dem Girovertrag bzw. aus dem Vertrag über das Tagesgeldkonto bepreist, so dass die Klauseln keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterlägen. Die Klauseln, mit denen die Bank für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard bzw. einer Ersatz-PIN ein Entgelt verlange, seien demgegenüber unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstießen.

Das Berufungsgericht in dem Verfahren XI ZR 183/23 hat die Klage ebenfalls abgewiesen. Bei der Vereinbarung über das von Neukunden auf Spareinlagen zu entrichtende Verwahrentgelt handele es sich um eine die Hauptleistung betreffende Preisabrede, die keiner AGB-rechtlichen Kontrolle unterliege. Die Regelungen über das Verwahrentgelt im Preis- und Leistungsverzeichnis sowie im Preisaushang hätten nur für Neukunden, nicht hingegen für Bestandskunden gegolten. Das mit Bestandskunden vereinbarte "Guthabenentgelt" stelle ebenfalls eine Preishauptabrede dar und unterliege nicht der Inhaltskontrolle. Es handele sich um ein Entgelt für die einseitige Verpflichtung der Bank, das Sparguthaben sicher zu verwahren und dem Sparer den gleichen Betrag zurückzugewähren.

Die Kläger in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 183/23 verfolgen mit ihrer jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihre Klageanträge weiter. In dem Verfahren XI ZR 161/23 verfolgt der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seine Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 entschieden, dass mit dem Verwahrentgelt eine Hauptleistung aus dem Girovertrag bepreist wird und die in Giroverträgen vereinbarten Klauseln über Verwahrentgelte damit zwar keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, die Klauseln aber gegen das sich gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch auf das Hauptleistungsversprechen erstreckende Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und damit gegenüber Verbrauchern unwirksam sind. Giroverträge sind typengemischte Verträge, bei denen die von der Bank erbrachten Leistungen Elemente des Zahlungsdiensterechts, des Darlehnsrechts und der unregelmäßigen Verwahrung aufweisen können. Eine unregelmäßige Verwahrung nach § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 488 ff. BGB liegt vor, wenn auf dem Girokonto ein Guthaben vorhanden ist. Die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten stellt neben der Erbringung von Zahlungsdiensten eine den Girovertrag prägende Leistung und damit eine Hauptleistung aus dem Girovertrag dar. Wie die in der Vergangenheit nicht unübliche Vertragspraxis der Banken, auf Girokonten bestehende Guthaben geringfügig zu verzinsen, belegt, dient das Guthaben auf Girokonten nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zudem nicht ausschließlich der Teilnahme am Zahlungsverkehr. Die Kreditwirtschaft kann mit dem sogenannten "Bodensatz" der Guthaben wirtschaften, die sie auf Girokonten verwahrt. 10% dieser Guthaben können von der Bankwirtschaft nach dem Aufsichtsrecht für die Unterlegung von Risiken im Aktivgeschäft verwendet werden. Die Kunden haben ebenfalls ein Interesse an der Nutzung der Girokonten als "Verwahrstelle" für ihr Geld. Sie können ihr Bargeld mithilfe des Girokontos sicher aufbewahren und Guthaben auf Girokonten belassen, ohne sich um eine Weiterverwendung kümmern zu müssen. Darüber hinaus sind Gutschriften auf Girokonten als Sichteinlagen durch die gesetzlichen Einlagensicherungssysteme geschützt und für Kunden jederzeit verfügbar. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es bei einer Gesamtschau, die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten als von der Bank im Rahmen des Girovertrags erbrachte Hauptleistung anzusehen. Aus den Regelungen der § 700 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich weiter, dass ein Verwahrentgelt keine gesetzlich nicht vorgesehene Gegenleistung des Kunden darstellt.

Die Verwahrentgeltklauseln in Giroverträgen in den Verfahren XI ZR 61/23, XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 sind allerdings intransparent und aus diesem Grund unwirksam. Sie sind hinsichtlich der Höhe des Verwahrentgelts nicht bestimmt genug, so dass Verbraucher ihre mit den Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nicht hinreichend erkennen können. Die Klauseln informieren nicht hinreichend genau darüber, auf welches Guthaben sich das Verwahrentgelt in Höhe von 0,7% p.a. (so im Verfahren XI ZR 61/23) bzw. in Höhe von 0,5% p.a. (so in den Verfahren XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23) bezieht. Die auf Girokonten bestehenden Guthaben können sich infolge der Verbuchung von Gutschriften und Belastungen innerhalb eines Tages mehrfach ändern. Die in den Klauseln verwendeten Formulierungen lassen allerdings offen, welcher konkrete Guthabenstand auf den Girokonten für die Berechnung des Verwahrentgelts jeweils maßgebend sein soll. Unklar ist dabei vor allem, ob die Berechnung des Verwahrentgelts taggenau erfolgen soll und bis zu welchem Zeitpunkt Tagesumsätze auf den Girokonten bei der Berechnung des maßgebenden Guthabensaldos berücksichtigt werden sollen.

Die Klauseln über Verwahrentgelte für Einlagen auf Tagesgeldkonten (XI ZR 161/23) und für Spareinlagen (XI ZR 183/23) unterliegen demgegenüber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die von der Bank geschuldete Hauptleistung abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern. Sie halten der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Einlagen auf Tagesgeldkonten und Sparkonten dienen nicht nur der sicheren Verwahrung von Geldern, sondern darüber hinaus auch Anlage- und Sparzwecken.

Gelder auf Tagesgeldkonten werden in der Regel in Höhe der Marktzinsen am Geldmarkt variabel verzinst. Dementsprechend hat die Beklagte in dem Verfahren XI ZR 161/23 die von ihr angebotenen Tagesgeldkonten unter der Rubrik "Anlegen und Sparen" damit beworben, dass täglich über die Gelder verfügt werden könne und diese mit einer "attraktiven" Rendite angelegt würden. Mit der Erhebung eines laufzeitabhängigen Verwahrentgelts in Höhe von 0,5% p.a. verlieren die Tagesgeldkonten allerdings gänzlich ihren Spar- und Anlagezweck. Denn bei einer gleichzeitigen Verzinsung der Einlage mit 0,001% p.a. reduziert sich das auf den Tagesgeldkonten eingelegte Kapital täglich, bis die Einlage den in den Klauseln genannten Freibetrag von 50.000 € erreicht. Hierdurch wird der Charakter des Vertrags über ein Tagesgeldkonto nach Treu und Glauben verändert.

Zweck von Spareinlagen ist es, das Vermögen von natürlichen Personen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Dieser Charakter des Sparvertrags wird durch die Erhebung eines Verwahr- oder eines Guthabenentgelts entgegen den Geboten von Treu und Glauben verändert, da das laufzeitabhängige Verwahr- oder Guthabenentgelt mit dem den Sparvertrag kennzeichnenden Kapitalerhalt nicht zu vereinbaren ist. Denn auch das Verwahr- bzw. Guthabenentgelt in dem Verfahren XI ZR 183/23 führt dazu, dass die Höhe der Spareinlagen fortlaufend bis zu dem vereinbarten Freibetrag sinkt. Die Erhebung des Verwahrentgelts reduziert die auf die Sparverträge eingezahlten Spareinlagen, was von dem Vertragszweck "Kapitalerhalt und Sparen" abweicht, nach dem das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten ist.

Diese Abweichung stellt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar. Soweit Kreditinstitute im Euroraum im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis 26. Juli 2022 auf bestimmte Einlagen, die sie bei ihrer nationalen Zentralbank unterhielten, "negative Zinsen" zu zahlen hatten, rechtfertigt dies nicht, die vertraglich berechtigten Erwartungen von Verbrauchern, ihre auf Tagesgeld- und auf Sparkonten verbuchten Einlagen mindestens zu erhalten, durch die Einführung eines Verwahr- oder Guthabenentgelts zu enttäuschen, das die Einlage bis zu einem Freibetrag fortlaufend reduziert.

Soweit die klagenden Verbraucherschutzverbände in den Verfahren XI ZR 65/23 und XI ZR 161/23 von der jeweiligen Beklagten als Folgenbeseitigung die Rückzahlung der auf der Grundlage der unwirksamen Verwahrentgeltklauseln vereinnahmten Entgelte an die betroffenen Verbraucher und Auskunft über deren Vornamen, Zunamen und Anschriften verlangen, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Klage abgewiesen. Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 11. September 2024 (I ZR 168/23, Pressemitteilung 180/2024) bereits entschieden hat, ist eine solche Klage hinsichtlich des Zahlungsbegehrens bereits unzulässig, weil der Kläger mit seinem Antrag die Kunden der Beklagten nicht individualisiert, an die die Rückzahlung erfolgen soll, so dass es an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit des Klageantrags fehlt. Die begehrte Auskunft können die Kläger nicht beanspruchen, weil einem Verbraucherschutzverband im Rahmen eines Klageverfahrens nach dem Unterlassungsklagengesetz kein Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos vereinnahmter Entgelte an die betroffenen Verbraucher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, so dass auch der insoweit als Hilfsanspruch anzusehende Auskunftsanspruch nicht besteht.

Soweit der Kläger in dem Verfahren XI ZR 183/23 als Folgenbeseitigung Auskunft über die betroffenen Verbraucher und die Versendung eines von ihm formulierten Berichtigungsschreibens durch die Beklagte an die betroffenen Verbraucher verlangt, hat der XI. Zivilsenat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In dem Verfahren XI ZR 161/23 hat der XI. Zivilsenat schließlich entschieden, dass die Klauseln zu einem Entgelt für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard bzw. einer Ersatz-PIN unwirksam sind, da sie gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Der Verbraucher kann nicht hinreichend erkennen, in welchen Fällen die Beklagte zur Ausstellung einer Ersatzkarte bzw. einer Ersatz-PIN verpflichtet ist, und damit nicht, ob er das Entgelt von 12 € bzw. 5 € tatsächlich zahlen muss. Der durchschnittliche, rechtlich nicht gebildete, verständige Verbraucher erkennt zwar, dass er nach den Klauseln nur dann zur Zahlung verpflichtet sein soll, wenn weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Verpflichtung der Bank zur Ausstellung einer Ersatzkarte bzw. einer Ersatz-PIN besteht. In den Klauseln fehlt aber jegliche Konkretisierung, wann eine solche Verpflichtung der Bank besteht. Ausführungen über die typischen Fälle, in denen der Verbraucher eine Ersatzkarte bzw. eine Ersatz-PIN benötigt (Verlust, Diebstahl und Missbrauch), enthalten die Klauseln nicht. Die Entgeltklauseln versetzen den Verbraucher damit nicht in die Lage, die Reichweite der beabsichtigten Entgeltpflicht in seinem praktischen Geltungsbereich zu bestimmen.

Vorinstanzen:

XI ZR 61/23


Landgericht Leipzig - Urteil vom 8 Juli 2021 - 5 O 640/20

Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 30. März 2023 - 8 U 1389/21

und

XI ZR 65/23


Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 22. Dezember 2021 - 12 O 34/21

Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 30. März 2023 - 20 U 16/22

und

XI ZR 161/23


Landgericht Berlin - Urteil vom 28. Oktober 2021 - 16 O 43/21

Kammergericht Berlin - Urteil vom 9. August 2023 - 26 U 129/21

und

XI ZR 183/23


Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 18. November 2022 - 2-25 O 228/21

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 5. Oktober 2023 - 3 U 286/22

Tückische Steuerfalle: Die baldige Verschmelzung von Amundi-ETFs wird für Anleger teuer

https://www.focus.de/finanzen/boerse/tueckische-steuerfalle-die-baldige-verschmelzung-von-amundi-etfs-wird-fuer-anleger-teuer_id_260676701.html

Der Fiskus wertet ETF-Zusammenlegung als Verkauf und fordert seinen Anteil

Für Anleger wirkt sich die Verschmelzung allerdings so aus, als würde der Luxemburger ETF verkauft. Und hier lauert eine tückische Steuerfalle für Anleger, die seit Jahren dabei sind und Gewinne erzielt haben. Denn auf den fiktiven Veräußerungsgewinn werden Abgeltungsteuer, Soli-Zuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig. (...)

Der ensverwalter Amundi legt zwei milliardenschwere ETFs zusammen. Die Fusion hat für die Anleger steuerliche Konsequenzen.

Am 21. Februar 2025 wird der beliebte und 7,1 Milliarden Euro schwere Amundi MSCI World V ETF (ISIN LU1781541179) mit dem Amundi MSCI World ETF (IE000BI8OT95) aus demselben Haus zusammengelegt, der derzeit 2,4 Milliarden Euro auf die Waage bringt.Der Vermögensverwalter Amundi legt zwei milliardenschwere ETFs zusammen. Die Fusion hat für die Anleger steuerliche Konsequen

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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK lädt Anleger der DEGAG-Gruppe zu einer Informationsveranstaltung am 06.02.2025 um 17:30 Uhr ein

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. lädt alle Anleger der DEGAG-Gruppe zu einer virtuellen Informationsveranstaltung ein, die am 06.02.2025 um 17:30 Uhr stattfindenden wird. Die Teilnahme ist kostenlos. Interessierte Anleger müssen sich zuvor unter www.sdk.org/informationsveranstaltung für die Teilnahme registrieren. Die SdK wird in der Veranstaltung eine erste Einschätzung zu den aktuellen Ereignissen und möglichen Handlungsoptionen geben. Im Anschluss besteht für die Anleger auch die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Die auf Immobilien spezialisierte Unternehmensgruppe der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG hat unter anderem durch Genussrechte knapp 275 Mio. Euro von ca. 4.700 Anlegern akquiriert. Nach Aussetzung von Zins- und Rückzahlungen haben einzelne Gruppengesellschaften einen Insolvenzantrag gestellt. Für Anleger besteht aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. die Gefahr, das eingesetzte Kapital ganz oder zumindest teilweise zu verlieren. Ferner erscheint es aus Sicht der SdK auch möglich, dass Anleger bereits erhaltene Zins- und Kapitalrückzahlungen zurückzahlen müssen, sofern die Emittentin zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt bereits insolvent gewesen sein sollte.

Betroffene Anleger können sich zudem unter www.sdk.org/degag für einen kostenlosen Newsletter der SdK registrieren.

München, den 04.02.2025

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Samstag, 1. Februar 2025

BaFin warnt vor Plattformreihe – „Handel leicht gemacht.“

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Online-Handelsplattformen, die den Slogan „Handel leicht gemacht. Keine Komplikationen, volle Effizienz.“ verwendet. Nach ihren Erkenntnissen werden dort ohne Erlaubnis und Kryptowerte- und andere Finanzdienstleistungen angeboten. Jede dieser Websites hat eine identische Textgestaltung und nutzt den selben Aufbau.

Die BaFin warnt konkret vor folgenden Websites der Reihe, die diesen Slogan verwenden und die weitgehend identisch sind. Angaben zum Geschäftssitz werden auf den Websites nicht gemacht. 

- Radiantix.io (bzw. radiantixx.io)
- Yuminex.io
- Ecofix.io

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapier- sowie Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis oder Zulassung der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis oder Zulassung an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin

ZinsFokus: BaFin warnt vor den Webseiten zinsfokus.com und zinsenfokus.de

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der angeblich in Frankfurt am Main ansässigen ZinsFokus, die auch als vorgebliche ZinsFokus GmbH und Zinsen Fokus GmbH & Co.KG auftritt. Über die Webseiten zinsfokus.com bzw. zinsenfokus.de bietet sie die Vermittlung von Festgeldanlagen an. Es besteht der Verdacht, dass die Betreiber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen anbieten.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz, § 10 Abs. 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz.

Quelle: BaFin