Montag, 30. Mai 2016

SdK unterstützt Sonderprüfungsantrag bei Volkswagen

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. unterstützt einen zusammen mit DEMINOR, einem in Europa führendem Beratungsunternehmen für die Vertretung von Rechten von Aktionären und Corporate Governance, und mehreren institutionellen Investoren ausgearbeiteten Sonderprüfungsantrag bezüglich der Manipulation von Abgaswerten („Dieselgate“) von Dieselfahrzeugen durch die Volkswagen AG. Die gemeinsame Pressemitteilung finden Sie hier.

Die SdK hat sich für eine Unterstützung des Sonderprüfungsverlangens entschieden, da die durch Volkswagen in Auftrag gegebene Aufarbeitung aus Sicht der SdK bisher nicht vorangekommen zu sein scheint. Durch eine unabhängige Untersuchung soll den Anteilseignern die Möglichkeit gegeben werden, zu verstehen, was bei Volkswagen falsch läuft und wie Schwächen beseitigt werden können, um eine nachhaltige und langfristige Wertentwicklung für Aktionäre sicherzustellen und um das Vertrauen von Investoren wieder zu gewinnen.

Den vollständigen Wortlaut des Sonderprüfungsantrags finden Sie hier. Die SdK ruft alle Aktionäre der Volkswagen AG dazu auf, von ihrem Stimmrecht auf der am 22. Juni 2016 stattfindenden Hauptversammlung der Gesellschaft Gebrauch zu machen und für den Sonderprüfungsantrag abzustimmen. Sofern Aktionäre an einer Teilnahme der Versammlung verhindert sein sollten, können diese die SdK mit einer kostenlosen Vertretung der Stimmrechte beauftragen. Details hierzu finden sich unter www.sdk.org/leistungen/stimmrechtsvertretung/.

München, 30. Mai 2016

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dienstag, 24. Mai 2016

Verbraucherzentrale warnt vor rechtswidrigen Klauseln - Unerlaubt Auslagen verlangt

Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Stuttgart, 24.05.2016 – Ein Makler für Darlehen verlangte in seinen Vertragsunterlagen von einer Verbraucherin die Erstattung seiner Auslagen, unabhängig von einem tatsächlich abgeschlossenen Darlehensvermittlungsvertrag. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte diese und weitere rechtswidrige Klauseln ab. Vor Gericht erkannte der Makler die berechtigten Ansprüche der Verbraucherzentrale an.

An ihrem Arbeitsplatz wurde eine Verbraucherin vom Anruf eines Maklers überrascht. Dieser rief an, um mit ihr über Finanzierungen zu sprechen. Da die Verbraucherin dringend einen Kredit benötigte, vereinbarten die beiden einen Beratungstermin an einem öffentlichen Ort. Dort sollte die Verbraucherin wahrheitswidrig bestätigen, zu einem Hausbesuch aufgefordert zu haben. „Außerdem sollte die Frau einen sogenannten „Auslagenerstattungsvertrag“ unterschreiben, der sie verpflichtete, Auslagen des Vermittlers für den angeblichen Hausbesuch in Höhe von 198 Euro zu bezahlen“, berichtet Julia Woywod-Dorn von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Juristin erklärt, dass im Rahmen der Darlehensvermittlung oder bei dem Versuch einer Darlehensvermittlung nach § 655d BGB Auslagen nur dann ersetzbar sind, sofern sie vereinbart und erforderlich waren und nach Vertragsschluss angefallen sind. Dies war hier nicht der Fall, auch ein solcher Vertrag lag nicht vor. Stattdessen ging es in dem Dokument lediglich um die Beratung, Datenaufnahme und Abwicklung von Anträgen, nicht aber um die tatsächliche Vermittlung von Darlehensverträgen.

Die betroffene Verbraucherin wandte sich mit ihren Unterlagen an die Verbraucherzentrale, die den Makler abmahnte. Da dieser sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ging der Fall vor Gericht. Dieses ließ keinen Zweifel an der Rechtswidrigkeit der verwendeten Klauseln. Daraufhin erkannte der Makler die Unterlassungsansprüche der Verbraucherzentrale an. Betroffenen, die ähnliches erlebt haben, rät Woywod-Dorn, sich bei der Verbraucherzentrale zu melden.

Freitag, 20. Mai 2016

Nerver2hot – Bio-Farm-Investment Co. Ltd., Thailand: BaFin weist auf fehlenden Verkaufsprospekt hin

Der BaFin liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nerver2hot – Bio-Farm-Investment Co. Ltd., Thailand, öffentlich Vermögensanlagen ohne Verkaufsprospekt anbietet. Die Gesellschaft vertreibt über die Internetseite http://bio-farm-investment.com Anlagemöglichkeiten in Bio-Zitronen, -Zitronengras, -Gemüse, -Obst, -Hühner sowie -Fisch.

Nach § 6 Vermögensanlagengesetz müssen Anbieter von Vermögensanlagen einen Verkaufsprospekt veröffentlichen.

Quelle: BaFin

Cashcloud AG, (ISIN: CH0132106482): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Bonn/Frankfurt a. M., 19. Mai 2016

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Cashcloud AG (ISIN: CH0132106482) durch Email-Börsenbriefe zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Hinweise dazu, wie Sie sich vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, finden Sie in den Broschüren der BaFin.

Quelle: BaFin

Cashcloud-CEO kritisiert dubiose Börsenbriefe

Luxemburg - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnte gestern Anleger vor Kaufempfehlungen der Aktien der Cashcloud AG (ISIN: CH0132106482) durch dubiose Börsenbriefe. Dazu erklärt Prof. Moritz Hunzinger, CEO der Cashcloud AG: "Die BaFin erfüllt damit nur ihre Pflicht.  Cashcloud hat sich jedoch nichts zu Schulden kommen lassen. Wir haben keinerlei Einfluss auf die Kaufempfehlungen von Börsenbriefen, insbesondere hat der Vorstand keine Anhaltspunkte für Interessenkonflikte und kann sich auch nicht gegen solche 'Empfehlungen' wehren", so Hunzinger.

Bedauerlich ist jedoch, dass Anleger durch Warnungen der BaFin verunsichert werden. Denn operativ ist die Cashcloud AG laut Hunzinger in Topform und auch bei den Finanzexperten steht die innovative Mobile Wallet hoch im Kurs - wie die gestrige Auszeichnung beim BankingCheck Award 2016 ein weiteres Mal belegt. "Wir haben ein starkes Produkt, sind technologisch Vorreiter und arbeiten mit unserer hochqualifizierten, internationalen Belegschaft stetig daran, die Cashcloud-App noch weiter zu verbessern. Deshalb lassen wir uns  von Nebengeräuschen nicht irritieren. Wir stellen uns jeder Kritik, denn wir haben nichts zu verbergen", so Hunzinger weiter.

Mehr Informationen unter: www.cashcloud.com
Weitere Pressemeldungen unter:
https://www.cashcloud.com/de/press-link.html

Montag, 16. Mai 2016

BaFin rät Anlegern zur Informationsrecherche bei Researchberichten

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) rät Anlegern dazu, vor Transaktionen möglichst zu prüfen, ob die in Researchberichten enthaltenen Informationen zutreffend sind.

Es besteht die Möglichkeit, dass negative Researchberichte von Personen veröffentlicht werden, die selbst bereits Leerverkaufspositionen in den Finanzinstrumenten halten und damit bewusst auf fallende Kurse setzen. Sinken die Kurse infolge der Berichte dann tatsächlich, könnten die hinter der Veröffentlichung stehenden Personen davon profitieren.

Auch wenn die Interessenkonflikte in Disclaimern offengelegt werden müssen, sollten Anleger die Motive für die Veröffentlichung von negativen Berichten in jedem Fall hinterfragen. Soweit verfügbar sollten sie sich zudem nicht nur auf diese eine Informationsquelle verlassen, sondern sich möglichst umfassend über die betroffenen Finanzinstrumente und deren Emittenten informieren.

Quelle: BaFin

Nanopac Innovation Ltd. (ISIN: AU000000NNO0): BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden derzeit die Aktien der Nanopac Innovation Ltd. (ISIN: AU000000NNO0) durch telefonische Werbeanrufe (Cold Calling) zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden.

Die BaFin hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet.

Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die gemachten Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor norbertmach.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. Mai 2016 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Website

www.norbertmach.com
mit angeblichem Sitz in
Schiffmuhlenstrasse 91/4
Vienna
A-1220
Austria
Tel: +43 (1) 267 5345
info(at)norbertmach.com

sowie

1 Queens Road East
Wanchai
Hong Kong
asiahq(at)norbertmach.com
www.norbertmach.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Freitag, 13. Mai 2016

Quotenzahlung für österreichische Anleihe der Scholz Holding GmbH

Der zur Vertretung der Besitzer der von der Scholz Holding GmbH begebenen Anleihe ISIN AT0000A0U9J2/WKN A1MLSS bestellte Teilschuldverschreibungskurator Dr Ulla Reisch (A-1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1a Ebene 07, top 09) gibt bekannt, dass im Rahmen des außergerichtlichen Restrukturierungsprozesses der Scholz Holding GmbH ein durch einen Investor finanziertes Anbot zur Restrukturierung der Anleihe an ihn von den die Scholz Holding GmbH finanzierenden, erstrangig besicherten Banken herangetragen worden ist und auf dieser Basis von ihm ein Verhandlungsergebnis mit diesen erzielt werden konnte.

Dieses lautet, dass die Anleihebesitzer eine Abschlagszahlung von EUR 14 Mio. und eine Besserungszahlung von EUR 5,8 Mio. voraussichtlich auf das Kapital der begebenen Anleihe gegen Verzicht auf das restliche Kapital der begebenen Anleihe und der Zinsen erhalten. Die Abschlagszahlung der EUR 14 Mio. wird bis spätestens 15.10.2016 an die Anleihebesitzer geleistet werden. Eine Zahlung aus der angebotenen Besserung wird erst vom EBITDA der Emittentin für die Jahre 2016 und 2017 abhängen. Der Termin für eine allfällige Zahlung aus der Besserung steht noch nicht fest. Die Abschlagszahlung in Höhe von EUR 14 Mio. entspricht bezogen auf das Gesamtnominale der begebenen Anleihe in Höhe von EUR 182,500.000,-- einer Quote von 7,671 %. Eine allfällige Besserungszahlung in Höhe von EUR 5,8 Mio. entspricht bezogen auf das Gesamtnominale der begebenen Anleihe in Höhe von EUR 182,500.000,-- einer Quote von 3,178 %.

Dienstag, 3. Mai 2016

Rechtsformwechsel der update Software AG: comdirect bank veralbert Depotkunden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die früher börsennotierte update Software AG, Wien, ist im letzten Jahr in eine österreichische GmbH unter der neuen, dem Hauptgesellschafter, der Aurea Software FZ-LLC, angeglichenen Firma Aurea Software GmbH umgewandelt worden. Die bisherigen Aktionäre der update Software AG sind somit nunmehr eigentlich Gesellschafter der Aurea Software GmbH. Bei dieser soll nunmehr ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) durchgeführt werden.

So weit, so gut, wenn man nicht die comdirect bank als Depotbank hat. Die hat nämlich die update-Aktien einfach „gegenwertlos“ ausgebucht. Den comdirect-Kunden wurde mitgeteilt, dass die update Software AG liquidiert worden sei und die Aktien für wertlos erklärt worden seien. Eine Liquidationsausschüttung erfolge nicht. Auch auf mehrere Anwaltsschreiben, u.a. mit Vorlage der amtlichen Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung (www.firmenmonitor.at), hin war die comdirect bank bis heute nicht bereit, diese Mitteilung zu korrigieren und den Kunden bei der Eintragung als GmbH-Gesellschafter zu unterstützen. Die Bank meint weiterhin, Alles richtig gemacht zu haben und verweist auf (nicht vorgelegte) Meldungen in den Wertpapier-Mitteilungen und „die Lagerstelle“ (ohne weitere Identifizierung). Es habe sich um eine Ausbuchung im Rahmen einer Liquidation gehandelt (was ersichtlich unzutreffend ist).

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Nachtrag vom 10. Mai 2016: Die comdirect bank AG hat nunmehr mitgeteilt, dass sie "die Unannehmlichkeiten unseres Kunden" sehr bedauere. Ein Fehlverhalten könne man gleichwohl nicht erkennen.