Montag, 23. November 2015

Liquidation der SMP Beteiligungs GbR II und GbR III

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie berichtet hat das Amtsgericht Hof nach langen Jahren für die SMP Beteiligungs GbR II und die SMP Beteiligungs GbR III Herrn Rechtsanwalt Schott als Liquidator bestellt, siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2015/02/beschwerden-zuruckgenommen-gerichtlich.html.

Die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Schott (Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte - Kanzlei für Insolvenzrecht und Sanierung) ist derzeit noch dabei, die Gesellschafterdaten zu ca. 3.000 Gesellschaftern zu erfassen, zu kontrollieren und zu aktualisieren. Dadurch sollen die Voraussetzungen für eine korrekte und wirtschaftlich zutreffende Liquidation hergestellt werden.

In seinem Rundschreiben an GbR-Gesellschafter bittet Rechtsanwalt Schott um Zusendung von Belegen und Nachweisen zu dem Gesellschafterstatus (Beitrittserklärungen, Zeichnungsscheine und ggf. Aufhebungs-, Abtretungsverträge sowie evtl. Vergleiche, die mit den Gesellschaften geschlossen worden sind) an die Bayreuther Kanzleiadresse. Des Weiteren bittet er die Gesellschafter um Mitteilung der aktuellen Kontoverbindung für spätere Auszahlungen.

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Anschrift des gerichtlich bestellten Liquidators:

Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte - Kanzlei für Insolvenzrecht und Sanierung
Riedlingerstr. 16
95448 Bayreuth
Tel. 09 21 / 15 12 04 - 90
Fax. 09 21 / 15 12 04 - 99
bayreuth@sdk-rae.de 

Warnung vor Apex Equities/ www.apex-equities.com

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Eine Firma Apex Equities (Webseite: http://www.apex-equities.com/) aus Hong-Kong ruft derzeit von anderen Anlagebetrugsfirmen geschädigte Kapitalanleger an und versucht, diese zu neuen Einzahlungen zu überreden. Betroffen sind Anleger insbesondere von Bergmannwhite Associates, Doyle Hutton Associates (DH) und Waldmann Asset Management (WA). Durch den Kauf weiterer Aktien(-pakete) sollen die Anleger angeblich wieder ihr Geld zurückerhalten können. Nette Story, aber nichts dahinter. Ganz klar: Finger weg!  

Mittwoch, 18. November 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor hansbernauer.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. 

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. November 2015 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Homepage

www.hansbernauer.com
E-Mail: info@hansbernauer.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WAG 2007, nicht gestattet.

Quelle: FMA

Dienstag, 17. November 2015

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Capital Precision

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. November 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

Capital Precision
Havelaan 2
1080 Brüssel
Belgien
Tel. +3228088665
Fax +3227065214
Email: capital.info(at)mail.be

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Montag, 16. November 2015

BaFin: Karatbars International GmbH ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Bonn/Frankfurt a. M., 12. November 2015

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist darauf hin, dass sie der Karatbars International GmbH, Stuttgart, keine Erlaubnis für ihre Geschäftstätigkeit erteilt hat. Das Unternehmen unterliegt daher nicht der Aufsicht der BaFin.

Auf verschiedenen englischsprachigen Internetseiten, welche direkt mit der Internetseite der Karatbars International GmbH unter www.karatbars.com verknüpft sind, finden sich Behauptungen, wonach „Karatbars International“ von der BaFin empfohlen bzw. gutgeheißen werde. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Die BaFin empfiehlt keine Anbieter oder Anlageprodukte.

Quelle: BaFin

Samstag, 14. November 2015

Naturally Splendid Enterprises: 8,5% "Jahresrendite" mit "naturreinen Omega-Produkten"

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Mit der plakativen Aussage "Attraktive 8,5 Prozent Jahresrendite anstatt 0,x Prozent bei der Hausbank" wirbt das Unternehmen Naturally Splendid Enterprises (ohne Angabe einer Rechtsform) in Anschreiben an Investoren in Deutschland um Anlegergelder. Es handele sich um ein "attraktives und solides Investment in den boomenden Omega-3-Markt". Diese hochrentierliche Anlage soll "in Form einer Inhaberschuldverschreibung" erfolgen, wobei die "Einzahlung auf Deutsche Bank-Konto" erwähnt wird. Mangels Verkaufsmöglichkeit gibt es auch "kein Kurs- und Währungsrisiko".

Unterzeichnet ist das Werbeschreiben an die Anleger mit einer eingescannten Facsimile-Unterschrift von einem Herrn Craig Goodwin, der sich als Vorstandsvorsitzender bezeichnet (ein Verkaufs- und Marketingexperte). Auf dem Briefpapier ist eine Andresse in Vancouver im kalten Kanada genannt, allerdings ohne Handelsregisterangaben und ohne Angabe einer Niederlassung in Deutschland. In dem Adressfeld taucht dann aber eine Anschrift in der Nähe von Berlin auf (Berliner Str. 2, 15566 Schöneiche bei Berlin). Da dieses "attraktive" Angebot auf 50 Anleger begrenzt sein soll, scheint man sich wohl einen Prospekt sparen zu wollen. Dafür will man auch mindestens EUR 100.000,- von den Investoren. Wie die hohe Rendite erwirtschaftet werden soll, bleibt offen. Warum ein kanadisches Unternehmen gerade in Deutschland auf Anlegerjagd geht, ist auch nicht ganz nachvollziehbar.

Die Aktien von Naturally Splendid Enterprises sind u.a. in Frankfurt, dort allerdings nur im nicht-regulierten Freiverkehr, handelbar (mit sehr großen Kurschwankungen). Bei einer Marktkapitalisierung von derzeit ca. EUR 10 Mio. würde eine einzuwerbende Anlage von 50 Anlegern à mindestens EUR 100.000,- bereits die Hälfte ausmachen. Daher verwundert es etwas, dass auf der Webseite von Naturally Splendid, siehe  http://naturallysplendid.com/investors/investor-faq/, auf diese "tolle" Anlagegelegenheit gar nicht hingewiesen wird.

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Nachtrag vom 10. Dezember 2015:
Naturally Splendid lässt nicht locker. Kürzlich kam wieder ein gleich lautendes, nicht datiertes Schreiben aus 15566 Schöneiche bei Berlin. Vielleicht will man hier doch etwas mehr als 50 Anleger einwerben? Zumindest scheint man Geld für Werbeschreiben zu haben. Weitere Informationen gibt es von einem Herrn Busche unter der Tel. 030 / 55 57 30 995.

Donnerstag, 5. November 2015

Bundesgerichtshof: Vorstand und Geschäftsführer haften für sog. "Schwindelunternehmen" (Täuschungen beim Aktienverkauf)

BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juli 2015, Az. VI ZR 463/14

Nach BGH-Rechtsprechung haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein "Schwindelunternehmen" handelt. Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten; das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat.

Im konkreten Fall überstieg der Verkaufspreis der Aktien deren Nennwert um das 160- bis 520-fache. Umstände, die ein Aufgeld in dieser Höhe bei einem jungen Unternehmen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, waren nicht ansatzweise erkennbar. Die Gesellschaft erzielte aus dem Factoring nur geringe Einnahmen, denen Ausgaben gegenüberstanden. Die Anleger erhielten den Wertpapierprospekt grundsätzlich nicht übersandt

Die Entscheidung finden Sie hier.

BaFin untersagt der BalticPay Corporation mit Sitz in Lettland das unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft im Inland

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der BalticPay Corporation mit Sitz in Riga, Lettland, mit Verfügung vom 28. September 2015 das weitere Betreiben des Finanztransfergeschäftes im Inland untersagt.

Die BalticPay Corporation hat unerlaubt Zahlungsdienste im Inland erbracht, indem sie Gelder durch Lastschriften oder Überweisungen zugunsten dritter Zahlungsempfänger auf eigenen Konten im Inland entgegennahm und auf ihre Konten in Lettland weiterleitete. Gesellschafter der BalticPay Corporation waren Herr Thomas Lennert und Herr Jens Leinert.

Mit der Annahme der Gelder auf inländischen Konten hat die BalticPay Corporation das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ohne die nach § 8 Abs. 1 Satz 1ZAG erforderliche Erlaubnis betrieben. Die BalticPay Corporation war auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 ZAG befugt, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Zahlungsdienste zu erbringen. Die BalticPay Corporation ist in Lettland von der dortigen Aufsicht, der Financial and Capital Market Commission (FKTK), nicht autorisiert grenzüberschreitend tätig zu werden.

Die BaFin hat daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG die sofortige Einstellung dieser Geschäfte gegenüber der BalticPay Corporation angeordnet.

Die Verfügung ist gemäß § 23 ZAG sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Sabine Faltermeier KG: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sabine Faltermeier KG, Regensburg, mit Bescheid vom 10. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2015 aufgegeben, das von ihr ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Sabine Faltermeier KG schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der Darlehensverträge betreibt die Sabine Faltermeier KG das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Sabine Faltermeier KG ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

Auf Antrag der Sabine Faltermeier KG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft hat das Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (Az.: 4 IN 487/15).

Quelle: BaFin

Volkmar Betz: BaFin ordnet die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts a

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Volkmar Betz, Waiblingen, mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Herr Betz schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen er sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der Darlehensverträge betreibt Herr Betz das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Herr Betz ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Sachwert-Schmiede GmbH: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Sachwert-Schmiede GmbH, Heddesheim, mit Bescheid vom 21. September 2015 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Sachwert-Schmiede GmbH schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der Darlehensverträge betreibt die Sachwert-Schmiede GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Sachwert-Schmiede GmbH ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Osaka Corp

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. 

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. November 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

Osaka Corp
5th Fl., Naocho Building
5-8, Kamiogi 1-chome
Suginami-ku
Tokyo 167 0043
Japan

Tel: +81 3 6732 3070
Fax: +81 3 6732 3071
Email: info(at)osakacorp.com
URL: www.osakacorp.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Shinshiro International

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. 

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. Oktober 2015 teilt die FMA daher mit, dass die

Shinshiro International
11th Fl., Shin-Aoyama Building East,
1-1, Minami Aoyama 1-chome,
Minato-ku,
Tokyo 107-0062
Japan
Tel: +81 3 4330 1132
Fax: +81 3 4330 1131
Web: www.shinshirointernational.com   

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor South America Real Estate Group Europe Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. Oktober 2015 teilt die FMA daher mit, dass 

South America Real Estate Group Europe Ltd.
Registered in United Kingdom, Number: 08951944
mit angeblichem Sitz in
145-157, St John Street, London,
England, EC1V 4 PW

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft), gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG nicht gestattet.