Freitag, 22. November 2024

One Square Advisory Services S.à.r.l.: Insolvenzverfahren über das Vermögen der Strenesse AG – Ankündigung der Schlussausschüttung

Genf, 22.11.2024 – Die One Square Advisory Services S.à.r.l. („One Square“) in ihrer Eigenschaft als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der EUR 12 Millionen, 9 % Strenesse AG Unternehmensanleihe 2013/17 (WKN: A1TM7E / ISIN: DE000A1TM7E4) informiert, dass zum Stichtag 28.11.2024 die Quotenzahlung des Insolvenzverwalters in Höhe von 8,255 % der angemeldeten Forderungen auf Zins- und Nominalbetrag über das Clearstream-System an die Anleihegläubiger ausgeschüttet wird.

Die Verbuchung auf den Konten der Anleihegläubiger wird erfahrungsgemäß in wenigen Tagen nach dem Stichtag vorgenommen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre depotführende Bank.

Die Ausschüttung erfolgt gleichmäßig (quotal) auf die Hauptforderung aus der Anleihe und die bis zum Stichtag der Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Stückzinsen. Dies bedeutet, dass pro EUR 1.000,00 Anleihekapital auf das Nominal in Höhe von EUR 82,55 zzgl. Zinsen in Höhe von EUR 2,19 also insgesamt EUR 84,74 ausgeschüttet werden. Auf den Zinsanteil fällt die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an.

Bitte beachten Sie, dass One Square keine Rechts- oder Steuerberatung tätigt und Anfragen dazu nicht beantworten kann.

Nach dem Vollzug der Schlussverteilung beschließt das Insolvenzgericht sodann die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren endet damit.

Mittwoch, 20. November 2024

Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen: Insolvenzverfahren FTI Touristik GmbH - Geringe Beteiligung an Gläubigerversammlung/ Fortschritte beim Verkauf werthaltiger Beteiligungen

Pressemitteilung

- Insolvenzverwalter und Gläubigerausschuss werden bestätigt

- Bisher Forderungen in Höhe von rund 840 Millionen Euro zur Insolvenztabelle angemeldet

- Gläubiger sollten Forderungen bis Ende 2025 anmelden

- Gute Fortschritte bei der Abwicklung des Konzerns/Erfolgreiche Veräußerung weiterer Unternehmensbeteiligungen


München, 20. November 2024 – Die erste Gläubigerversammlung des insolventen Reiseveranstalters FTI Touristik GmbH ist bei den Gläubigern auf sehr geringes Interesse gestoßen. Nur rund 20 Personen kamen am Mittwoch zu dem Berichtstermin in die Freiheitshalle in München, um den ausführlichen Bericht des Insolvenzverwalters Axel Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen (München) zu hören. Es handelte sich vor allem um Vertreter der Großgläubiger und um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens. Die rund 290.000 Kundengläubiger der FTI Touristik GmbH waren so gut wie nicht vertreten. Insolvenzverwalter Bierbach wurde einvernehmlich in seinem Amt als Insolvenzverwalter der FTI Touristik GmbH bestätigt. Der Gläubigerausschuss wurde ebenfalls bestätigt.

„Die sehr geringe Zahl der Teilnehmer an der heutigen Versammlung zeigt, dass sich die ehemaligen Kunden von FTI insgesamt gut informiert und vertreten fühlen“, sagte Bierbach. Dies spiegelt sich auch in der Zahl der Kundenanfragen bei FTI wider: Nach einem anfänglichen Ansturm infolge der Insolvenz ist die Zahl der telefonischen und schriftlichen Anfragen ehemaliger FTI-Kunden kontinuierlich zurückgegangen. Während im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung von Anfang Juni bis Ende August fast 26.000 Anrufe bei FTI eingingen, waren es seit der Verfahrenseröffnung Anfang September nur noch rund 7.000 Anrufe. Alle Fragen konnten innerhalb kurzer Zeit beantwortet werden. „Viele Kunden äußern sich sehr zufrieden mit der Unterstützung, die sie von FTI erhalten“, sagte Bierbach.

Die Gläubiger können seit der Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTI Touristik GmbH und der BigXtra Touristik GmbH ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Dies betrifft Kunden, die Einzelleistungen bei FTI Touristik, BigXtra oder der Marke 5vorFlug gebucht haben, sowie alle anderen Leistungspartner und Gläubiger der beiden insolventen Unternehmen. Seit der Verfahrenseröffnung hat der Insolvenzverwalter mehr als 290.000 bekannte Gläubiger der FTI Touristik GmbH und knapp 60.000 Gläubiger der BigXtra GmbH schriftlich aufgefordert, ihre Forderungen elektronisch über das Verfahrensportal https://fti-inso.de zur Insolvenztabelle anzumelden.

Gläubiger sollten ihre Forderungen spätestens im Jahr 2025 anmelden

Wie Bierbach mitteilte, haben bislang knapp 69.000 Gläubiger von der Möglichkeit der elektronischen Anmeldung Gebrauch gemacht und Forderungen in einer Höhe von insgesamt mehr als 276 Millionen Euro angemeldet. Diese im Verhältnis zu den angeschriebenen Kunden geringe Zahl führt Bierbach darauf zurück, dass die Kunden verstanden hätten, dass sie zunächst die erfolgversprechenden Erstattungsmöglichkeiten, wie z.B. über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF), versuchen sollten. Darüber hinaus haben 565 Gläubiger Forderungen in einer Gesamthöhe von mehr als 564 Millionen Euro auf dem Postweg angemeldet.

Die Forderungsprüfung wurde wegen der großen Zahl von Forderungsanmeldungen zunächst auf Ende Februar 2025 vertagt. Sie wird voraussichtlich in mehreren Prüfterminen über das Jahr 2025 hinweg stattfinden. Zudem müsse kein Gläubiger befürchten, eine Frist zu versäumen, da die Anmeldefrist keine Ausschlussfrist sei, betonte Bierbach. „Gläubiger können ihre Forderungen noch während der gesamten Verfahrensdauer anmelden“, so der Insolvenzverwalter. Für Forderungsanmeldungen, die ab dem Jahr 2026 eingehen, wird allerdings eine Nachmeldegebühr fällig. Bierbach appellierte daher an die Gläubiger, ihre Forderungen spätestens im kommenden Jahr anzumelden.

Bei der Gläubigerversammlung berichtete Bierbach ausführlich über die Hintergründe der FTI-Insolvenz, die Ereignisse im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die bisherige Tätigkeit seit der Verfahrenseröffnung. Er gab auch einen Überblick über den aktuellen Stand des Verfahrens und über die laufenden Bemühungen zum Verkauf werthaltiger Geschäftsbereiche, Beteiligungen und Anlagevermögen. „Wir haben bereits sehr viel erreicht und machen bei der Abwicklung in diesem komplexen Verfahren gute Fortschritte. Das Management von FTI und die rund 100 verbliebenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in 27 verschiedenen Teams diverse Abwicklungsaufgaben im Konzern übernehmen, leisten dazu einen wertvollen Beitrag“, so Bierbach.

Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen geht gut voran


Der Verkauf von werthaltigen Geschäftsbereichen und Vermögenswerten der FTI GROUP verläuft ebenfalls erfolgreich. Im Zuge des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter, der bei allen M&A-Transaktionen von der US-Investmentbank Stifel als exklusivem Finanzberater der FTI GROUP begleitet wird, bereits mehrere Unternehmensbeteiligungen an verschiedene strategische Investoren veräußert. Dazu zählen die Anteile an der TVG Touristik Vertriebsgesellschaft mbH, der IT-Dienstleister Anixe, das Servicecenter erf24 touristic services GmbH in Erfurt, der Luxusreiseveranstalter WINDROSE Finest Travel GmbH sowie die Marke 5vor Flug. Die Verkäufe erfolgen in kompetitiven und international angelegten Prozessen mit dem Ziel, diejenigen Käufer für die Vermögenswerte zu finden, die einen möglichst weitreichenden Erhalt von Arbeitsplätzen in den betroffenen Einheiten und gleichzeitig attraktive Verkaufspreise aus Sicht der Gläubiger sicherstellen.

Bei der Veräußerung des Hotelportfolios der Gruppe hat die Insolvenzverwaltung einen ersten Meilenstein erreicht: Vor wenigen Tagen konnte ein Vier-Sterne-Hotel auf der griechischen Insel Kos erfolgreich an die Hotelkette White Olive Hotels verkauft und damit der Fortbestand des Hotels mit 338 Zimmern gesichert werden. Über den Verkauf weiterer FTI-eigener Hotelbetriebe gibt es intensive Verhandlungen, die zügig zum Abschluss gebracht werden sollen.

Die gesamten Verkaufserlöse lassen sich noch nicht genau beziffern. Die Aussichten für die Gläubiger, viel Geld zurückzuerhalten, sind jedoch nicht gut: Bierbach bekräftigte seine früheren Aussagen, dass am Ende des Insolvenzverfahrens voraussichtlich nur eine geringe Quote herauskommen werde und sich das Verfahren und die Forderungsprüfungen angesichts der großen Zahl der Gläubiger über einige Jahre hinziehen werde.

Forderungsanmeldungen können über das Verfahrensportal https://fti-inso.de (mit oder ohne PIN) erfolgen. Für Kundenanfragen zu den Forderungsanmeldungen stehen weiterhin folgende Kontaktadressen zur Verfügung: E-Mail: fti@mhb

OLG Köln: Übernahme der Postbank – Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank erfolgreich

Pressemitteilung des OLG Köln

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am 23. Oktober 2024 eine Entscheidung zur Postbankübernahme durch die Deutsche Bank AG (Deutsche Bank) verkündet und dabei den bei ihm anhängigen Klagen ehemaliger Postbankaktionäre gegen die Deutsche Bank in vollem Umfang stattgegeben.

Die 13 Kläger sind ehemalige Aktionäre der Deutschen Postbank AG (Postbank), die das freiwillige Übernahmeangebot der Deutschen Bank vom 7. Oktober 2010 in Bezug auf die Aktien zum Preis von 25 € je Aktie angenommen haben. Sie verlangen die Zahlung des Differenzpreises zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der nach ihrer Auffassung zu einem früheren Zeitpunkt – als der Kurs der Postbankaktie noch signifikant höher war – zu zahlen gewesen wäre (hier: 57,25 €). Die Deutsche Bank habe bereits im Jahr 2008 ein Übernahmeangebot machen müssen, weil sie schon damals die Kontrolle über die Postbank erlangt habe.

Der Senat ist dieser Argumentation auf der Grundlage rechtlicher Vorgaben des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren zu Inhalt und Reichweite der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) gefolgt. Die wesentlichen Chancen und Risiken aus den ursprünglich zum Preis von 57,25 € gekauften Aktien im Umfang von 29,75 % des Grundkapitals seien der Deutschen Bank bereits auf Grund des Kaufvertrags vom 12. September 2008 zuzuordnen gewesen. Die Deutsche Post AG (Post) habe diese Aktien seither „für Rechnung“ der Deutschen Bank gehalten. Wegen der für diese Aktien getroffenen Festpreisabrede habe die Deutsche Bank schon vor dem Vollzugsdatum das Risiko von Kursänderungen getragen. Garantien der Post für den Fall eines die Postbank betreffenden Insolvenzantrags stünden dem Übergang der wesentlichen Chancen und Risiken im Hinblick auf vereinbarte Haftungsgrenzen sowie wegen der gegenüber dem Kursrisiko vergleichsweise geringen Eintrittswahrscheinlichkeit des Insolvenzrisikos der Postbank nicht entgegen. Infolge eines für Beschlussfassungen, unter anderem zu Dividendenausschüttungen der Postbank, vereinbartenZustimmungsvorbehalts habe die Deutsche Bank zudem bereits auf Grund des Kaufvertrags die Möglichkeit gehabt, Einfluss auf die Stimmrechtsausübung zu nehmen. Durch die ihr damit zuzurechnenden Aktien in Höhe von 29,75 % des Grundkapitals und den bereits vorhandenen Handelsbestand habe sie die Kontrollschwelle von 30 % im Sinne des

§ 29 Abs. 2 WpÜG erreicht. Die Deutsche Bank habe auch schon am 12. September 2018 Kenntnis von der Kontrollerlangung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 WpÜG gehabt. Die mit der Post für den Fall eines Kontrollerwerbs vorsorglich getroffenen vertraglichen Regelungen zeigten, dass die Deutsche Bank ungeachtet ihres eigenen – vom Senat in früheren Entscheidungen geteilten – Rechtsstandpunkts bei Vertragsabschluss mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass die Vereinbarung von den zuständigen Gerichten als kontrollbegründend bewertet werden würde.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Zum Verfahrensverlauf und zum weiteren Hintergrund:

Der 13. Zivilsenat des OLG Köln hatte im Jahr 2012 die Berufung einer einzelnen Anlegerin gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen (Az. 13 U 166/11). Der Bundesgerichtshof hatte diese Entscheidung mit Urteil vom 29. Juli 2014 (Az. II ZR 353/12) aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Oktober 2017 hatte das Landgericht Köln die Deutsche Bank in einem weiteren, von ursprünglich 17 Klägern betriebenen und auf die gleichen Vorwürfe gestützten Verfahren zur Zahlung einer weiteren Gegenleistung verurteilt, weil es die Voraussetzungen eines früheren Kontrollerwerbs als gegeben ansah. Dagegen hatte die Deutsche Bank Berufung eingelegt (Az. 13 U 231/17). In beiden Verfahren hatte der Senat sodann eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt und mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 zu Gunsten der Deutschen Bank entschieden. Diese Urteile hat der Bundesgerichtshof am 13. Dezember 2022 aufgehoben (Az. II ZR 9/21 und II ZR 14/21) und die Sachen an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen.

In der Berufungsverhandlung am 26. April 2024 hat der Senat seine vorläufige Einschätzung der Rechtslage mit den Parteien erörtert. Die von den Parteien im Anschluss aufgenommenen Gespräche haben in zwei Fällen zu einer außergerichtlichen Einigung geführt, auf deren Grundlage die jeweilige Klage zurückgenommen worden ist. Das Berufungsverfahren Az. 13 U 166/11 ist auf diese Weise beendet worden. Über die Ansprüche der im Verfahren Az. 13 U 231/17 verbliebenen Kläger hat der Senat nun entschieden.

Die Entscheidung wird alsbald in www.nrwe.de im Volltext veröffentlicht.

Urteil des OLG Köln vom 23. Oktober 2024, Az. 13 U 231/17

Dienstag, 19. November 2024

Bundesgerichtshof entscheidet über die Rückzahlung von Bankentgelten

Pressemitteilung des BGH Nr. 219/2024

Urteil vom 19. November 2024 - XI ZR 139/23


Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. November 2024 über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel).

Die Beklagte informierte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1. Januar 2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1. Januar 2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos in Höhe von monatlich 3,50 € und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 €. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 € sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe.

Das Amtsgericht und das Landgericht haben die Klage jeweils abgewiesen. Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Er hat entschieden, dass der Kläger Rückzahlung der Kontoführungsentgelte und des Entgelts für die Girokarte verlangen kann.

Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die Beklagte die Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Der Kläger hat der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht konkludent durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Sparkasse oder Bank umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essentieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen und Usancen des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.

Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen der Beklagten vereinbart worden. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) entschieden, dass eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist.

Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf. Die vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen angewandte sogenannte Dreijahreslösung (Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11) ist nicht auf unwirksame Zustimmungsfiktionsklauseln von Banken und Sparkassen übertragbar. Nach der Dreijahreslösung kann ein Kunde die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die auf unwirksame Preisanpassungs-klauseln in Energielieferungsverträgen gestützt sind, nicht mehr mit Erfolg geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Erwägungen tragen vorliegend nicht. Denn der Inhalt eines Vertrags selbst wird durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel – anders als durch Preisanpassungsklauseln – nicht bestimmt. Die durch den Wegfall der Zustimmungsfiktionsklausel entstandene Vertragslücke ist auch nicht wie die mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel verbundene Vertragslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, sondern gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch das dispositive Gesetzesrecht, das mit den § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB konkrete Regelungen zur konsensualen Änderung eines Vertrags zur Verfügung stellt. Danach hat die Zustimmung zu einer von der Bank oder Sparkasse angetragenen Vertragsänderung, die durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel fingiert werden sollte, durch eine Willenserklärung des Kunden zu erfolgen. Eine dreijährige Frist, binnen derer der Bankkunde die Erhebung von unwirksamen Bankentgelten beanstandet haben muss, um nicht an das von der Bank oder Sparkasse Angetragene gebunden zu sein, sieht das nach § 306 Abs. 2 BGB maßgebende dispositive Gesetzesrecht demgegenüber nicht vor. Sparkassen und Banken werden angesichts der bestehenden gesetzlichen Verjährungsregelungen, die eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehen (§ 195 BGB), und angesichts der bestehenden Möglichkeit, Verträge zu kündigen, auch nicht unzumutbar belastet.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Ingolstadt - Urteil vom 11. August 2022 - 13 C 1691/21

Landgericht Ingolstadt - Urteil vom 23. Juni 2023 - 13 S 1539/22 p

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 145 BGB


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 306 Abs. 2 BGB


(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 311 Abs. 1 BGB


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Karlsruhe, den 19. November 2024 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Montag, 18. November 2024

Veganz Group AG: Nachbesserung der Konditionen zur Prolongation der Anleihe - SdK Gegenantrag fordert verbesserte Konditionen für Prolongation der Anleihe der Veganz Group AG

Corporate News

Ludwigsfelde, den 18.11.2024 - Die Veganz Group AG wird kurzfristig die Gläubiger der EUR 10.000.000 7,5% Schuldverschreibungen 2020/2025 (ISIN DE000A254NF5 und WKN A254NF) zur Stimmabgabe über die Änderung der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen auffordern, und zwar insbesondere hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit durch Verschiebung des Rückzahlungstermins um 5 Jahre auf den 24. Februar 2030.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („die SdK“) ist Anleihegläubiger der Anleihe 2020/2025 (ISIN: DE000A254NF5, WKN: A254NF) der Veganz Group AG („Emittentin“) und stellt einen Gegenantrag, in dem die Veganz ab 2026 aufgefordert wird Teilrückzahlungen der Schuldverschreibungen zu leisten, in Höhe jährlich von 5 % des ausstehenden Nominalvolumens. Darüber hinaus erhält der Gegenantrag eine Verzinsung in Abhängigkeit der Marktkapitalisierung vor. Im Rahmen des Gegenantrages wurde auch die Änderung weiterer Beschlussgegenstände gefordert. Der vollständige Gegenantrag ist auf der Webseite Seite der Veganz Group AG veganz.de einsehbar.

Die Veganz Group AG bittet alle Anleihegläubiger zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung im Sinne von § 18 des Schuldverschreibungsgesetzes („SchVG“) im Abstimmungszeitraum von voraussichtlich 00:00 Uhr (Frankfurter Zeit) am 18. November 2024 bis 24:00 Uhr (Frankfurter Zeit) am 20. November 2024.


Über die Veganz Group AG


Veganz (veganz.de) – Gut für dich, besser für alle – ist Marke und Produzent für pflanzenbasierte Lebensmittel. Gegründet 2011 in Berlin, wurde Veganz als europäische vegane Supermarktkette bekannt. Mit einer bunten und lebensbejahenden Unternehmensphilosophie gelang es Veganz, die vegane Nische aufzubrechen und den pflanzlichen Ernährungstrend auf dem Markt zu etablieren. Das aktuelle Produktportfolio umfasst Produkte vom Frühstück bis zum Abendbrot, die im DACH-Raum breit verfügbar sind. Das Veganz Sortiment wird kontinuierlich durch hochwertige, innovative Artikel optimiert und die nachhaltige Wertschöpfungskette stetig verbessert. Als transparente Marke ist Veganz B Corp zertifiziert, vergleicht die Umweltbilanz aller eigenen Produkte mit allen Lebensmitteln im deutschsprachigen Raum und setzt regelmäßig neue Benchmarks für eine nachhaltige Lebensmittelindustrie.

Freitag, 15. November 2024

Identitätsmissbrauch: BaFin ermittelt gegen die unbekannten Betreiber der Website bnp-finance.de

Die Finanzaufsicht BaFin ermittelt gegen die bislang unbekannten Betreiber der Website https://bnp-finance.de. Über die Website bieten die Betreiber „B.N.P. Finanzanlagen“ wie zum Beispiel Festgeld, Tagesgeld, Anleihen und ETFs an. Sie behaupten, eine Erlaubnis der BaFin zu haben. Das ist nicht der Fall.

Es liegt ein Identitätsmissbrauch zu Lasten der BNP Paribas S.A., Niederlassung Deutschland vor, die als grenzüberschreitend tätiges Kreditinstitut über eine Erlaubnis verfügt. Die BNP Paribas S.A., Niederlassung Deutschland steht in keiner Verbindung mit der Website bnp-finance.de.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

viennacapai.com: BaFin warnt vor Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website viennacapai.com. Nach ihren Erkenntnissen bietet der Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an.

Der Betreiber der Website tritt unter der Bezeichnung ViennaCapAi auf, ohne Nennung einer Rechtsform. Zudem heißt es, die Website sei Eigentum der Gesellschaft Netming Limited. Auf der Website wird eine unvollständige Geschäftsadresse genannt; es bleibt unklar, in welchem Land/in welcher Stadt sie sich befinden soll. Die Website behauptet zudem, sie sei von einer EU-Organisation namens „Financial Certification Organization“ autorisiert und reguliert. Eine solche Organisation existiert jedoch nicht.

Die Netming Limited ist bereits als Betreiberin einer weiteren Website bekannt geworden. Das britische Unternehmensregister (Companies House) führt ein Unternehmen unter der Firmierung Netming Limited, das allerdings bereits im Juli 2023 aufgelöst wurde.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

tfg.finance: BaFin ermittelt gegen TRUST FINANCIAL GROUP LIMITED

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der TRUST FINANCIAL GROUP LIMITED. Nach ihren Erkenntnissen bietet das Unternehmen auf seiner Website tfg.finance Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis an. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.

Finanzdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit einer Erlaubnis der BaFin angeboten werden. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch an, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 14. November 2024

Website recoveryexperts-eu.com: BaFin warnt vor den „Recovery Experts“

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website recoveryexperts-eu.com. Betreiberin der Website ist nach Angaben im Impressum die HTM (Payback) Limited, die einen Geschäftssitz in München angibt. Auf der Website tritt sie unter verschiedenen Bezeichnungen auf, nämlich „Recovery Experts“, „Recovery Experts EU“ und „Recovery Experts Consulting“.

Personen wenden sich aktuell telefonisch an Verbraucherinnen und Verbraucher und machen das Angebot, mit Hilfe der „Recovery Experts“ die Auszahlung von angeblichen Verlusten aus Geschäften mit Kryptowährungen zu erreichen. Es besteht der Verdacht, dass sie hierbei Zahlungsdienste erbringen.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen oder Zahlungsdienste in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB: Eyemaxx Real Estate AG 2020/25 (WKN A289PZ / ISIN DE000A289PZ4): Bekanntmachung des gemeinsamen Vertreters

Das Landesgericht Korneuburg, Österreich, hat mit Urteil vom 27.09.2024 die Wirksamkeit der Sicherheitenbestellung für das Objekt Innsbruck zugunsten der Anleihegläubiger in erster Instanz bestätigt.

Die Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters, die Sicherheiten seien nichtig, weil sie unter Verstoß gegen österreichisches Recht bestellt worden seien, wurde als unbegründet zurückgewiesen. Eine verbotene Einlagenrückgewähr läge nicht vor, weil die Emittentin nachweislich eine übliche Haftungsprovision gezahlt habe, so das Landesgericht Korneuburg. Selbst wenn eine Einlagenrückgewähr vorliegen würde, sei sie den Gläubigern nicht zuzurechnen. Es lägen keine Umstände vor, dass der Treuhänder von einer möglichen Einlagenrückgewähr Kenntnis gehabt haben müsse. Auch der zweite Einwand des Insolvenzverwalters wurde vom Landesgericht Korneuburg abgewiesen. Der Insolvenzverwalter hatte die Auffassung vertreten, die Pfandrechtsübertragung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil die Sicherheiten auf Superädifikaten wie ein Pfandrecht auf bewegliche Sachen zu behandeln seien. Das Gericht hat die Rechtsmeinung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen und außerdem geurteilt, dass selbst dann, wenn aus sachenrechtlichen Gründen eine Nichtigkeit vorliegen würde, die Pfandbestellung durch Konversion (Umdeutung) aufrecht erhalten werden könne und müsse, weswegen sich der Insolvenzverwalter ohnehin nicht auf die angebliche Nichtigkeit berufen könne.

Der Insolvenzverwalter hat Rechtsmittel zum Oberlandesgericht Wien eingelegt. Die Berufungsbeantwortung muss bis 21.11.2024 eingereicht sein. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Meine Grundeinschätzung zur Wirksamkeit der Sicherheiten hat sich durch das Urteil weiter bestätigt. Die Rechtseinwendungen des Insolvenzverwalters sind nicht überzeugend. Selbst für den meines Erachtens unwahrscheinlichen Fall, dass die Sicherheiten als unwirksam bestellt bewertet werden sollten, gibt es Regressschuldner. Aus diesem Grunde wurden den beurkundenden Notaren der Streit verkündet und ist vorsorglich die Einholung von Verjährungsverzichten im Gange.

Düsseldorf, den 13.11.2024

Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen
als gewählter gemeinsamer Vertreter für die Anleihe Eyemaxx Real Estate AG 5,5 % 2020/2025

kf-finanz.com: BaFin warnt vor Angeboten der KF Finanz AG

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der KF Finanz AG mit angeblichem Sitz in Hamburg, sowie der Website www.kf-finanz.com. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen anbieten.

Darüber hinaus wird der Eindruck erweckt, es würden Festgeld- und Tagesgeldanlagen bei Banken im europäischen Ausland vermittelt.

Auch die belgische Finanzaufsicht FSMA hat bereits vor solchen Angeboten gewarnt.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor der Website tfg-trade.de

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der Website tfg-trade.de. Nach ihrer Erkenntnis werden dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland angeboten. Der unbekannte Betreiber der Website gibt sich wahlweise als Trust Financial Solutions Ltd oder Trust Financial Group Ltd aus. Hier liegt ein Identitätsdiebstahl vor. Dem unbekannten Betreiber werden auch die Seiten tfg.finance und tfg.markets zugeordnet.

Wer in Deutschland Finanz- bzw. Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor Festgeldangeboten von der E-Mailadresse anlagekonto@c24center.de

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor angeblichen Festgeldangeboten, die von der E-Mailadresse anlagekonto@c24center.de versandt werden. Die Angebote stammen nicht von der CHECK24 Vergleichsportal Geldanlage GmbH. Es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl. Die E-Mailadresse ist nahezu identisch mit der E-Mailadresse anlagekonto@c24.center, vor der die BaFin bereits am 19. September 2024 gewarnt hat.

Wer Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an.

Die Information der BaFin basiert auf § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz.

Quelle: BaFin

Montag, 11. November 2024

Schlote Holding GmbH strebt finanzielle Sanierung der Holding durch Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens nach StaRUG an

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Harsum, 11. November 2024 – Die Geschäftsführung der Schlote Holding GmbH hat heute beschlossen, beim Amtsgericht Hannover ein Restrukturierungsvorhaben nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) anzuzeigen. Die Beschlussfassung zur Sanierung der Schlote Holding GmbH erfolgte vor dem Hintergrund, dass die bisherigen Verhandlungen über alternative Lösungen zu keinem Ergebnis geführt haben.

Die geplante Sanierung bezieht sich ausschließlich auf die Finanzierungssituation der Schlote Holding GmbH. Weitere Gesellschaften des Schlote-Konzerns sind von den vorstehenden Maßnahmen nicht betroffen. Mit Ausnahme der Tochtergesellschaften Schlote GmbH & Co. KG und Schlote Saar GmbH wird der Geschäftsbetrieb des Schlote-Konzerns somit unverändert fortgeführt.

Infolge der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach dem StaRUG werden die Beschlüsse der 2. Gläubigerversammlung der Inhaber der Anleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A2YN256) vom 21. Mai 2024 nicht mehr umgesetzt werden können und es wird somit auch keine Auszahlung der Teilnahmevergütungen erfolgen, weil die dazu vereinbarten Vollzugsbedingungen nicht erfüllt wurden. Der von der 2. Gläubigerversammlung am 21. Mai 2024 gewählte Gemeinsame Vertreter wird seine Aufgaben unverändert wahrnehmen und allein berechtigt sowie verpflichtet sein, die Rechte der Anleihegläubiger in deren Interesse im Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG geltend zu machen.

Schlote wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den weiteren Verlauf des Prozesses entsprechend den gesetzlichen Vorgaben fortlaufend informieren.

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK lädt Anleiheinhaber der Veganz Group AG zur Informationsveranstaltung am 12.11.2024 ein

Die Veganz Group AG hat die Inhaber der Anleihe 2020/2025 (WKN: A254NF / ISIN: DE000A254NF5) mit einem derzeit ausstehenden Nominalwert von 9,85 Mio. Euro zu einer Abstimmung ohne Versammlung im Abstimmungszeitraum vom 19.11.2024 bis zum 21.11.2024 eingeladen, in der unter anderem über eine Laufzeitverlängerung, die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters sowie weitere Anpassungen der Anleihebedingungen beschlossen werden soll.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. lädt alle betroffenen Anleiheinhaber zu einer kostenlosen virtuellen Infoveranstaltung ein, die am 12.11.2024 um 16 Uhr stattfinden wird. Neben zwei Vorstandsmitgliedern von Veganz, dem CEO Jan Bredack, und dem CFO Massimo Garau, wird auch der designierte gemeinsame Vertreter, Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, teilnehmen und im Nachgang an die Präsentation für Fragen zur Verfügung stehen.

Eine vorherige Anmeldung zum Webinar ist unter www.sdk.org/informationsveranstaltung erforderlich.

München, den 11.11.2024

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Veganz Group AG!

Dienstag, 5. November 2024

One Square Advisory Services S.à.r.l. Insolvenzverfahren über das Vermögen der ALNO AG – Ankündigung der Ausschüttung

Corporate News

Genf, 05.11.2024 – Die One Square Advisory Services S.a.r.l. („One Square“) in ihrer Eigenschaft als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der ALNO AG der Anleihe EUR 45.000.000, 8,500% Inhaberschuldverschreibung 2013/18 (ISIN: DE000A1R1BR4; WKN: A1R1BR) informiert, dass heute, wie im Sachstandsbericht angekündigt, eine Abschlagszahlung des Insolvenzverwalters in Höhe von 10 % der angemeldeten Forderung über das Clearstream-System an Sie ausgeschüttet wurde. Dies bedeutet, dass der Zahlbetrag automatisch – vergleichbar einer Dividendenzahlung – demjenigen Wertpapierverrechnungskonto gutgeschrieben wird, in dessen Wertpapierdepot die Anleihe zum Stichtag 30. September 2024 verbucht war.

Die Zahlstelle hat zum heutigen Tag (05.11.2024) die Ausschüttung über Clearstream an die depotführenden Banken vorgenommen. Die Verbuchung auf den Konten der Anleihegläubiger erfolgt erfahrungsgemäß in wenigen Tagen. Bei Rückfragen wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre depotführende Bank.

Der Insolvenzverwalter teilte dem gemeinsamen Vertreter mit, dass die Ausschüttung gleichmäßig-quotal auf das Anleihekapital und die bis zur Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Zinsen erfolgt (nach Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Zinsen sind gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachrangig und werden nicht bedient). Dies bedeute, dass Sie pro EUR 1.000,00 Anleihekapital eine Ausschüttung in Höhe von EUR 100,00 zzgl. Zinsen von EUR 3,24 erhalten, insgesamt also EUR 103,24. Auf den Zinsanteil fällt die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an.

Auch wenn der Steueranteil also sehr gering ist, besteht ggf. die Möglichkeit die auf den Zinsanteil entfallenden Steuern im Wege einer steuerlichen Korrektur durch das Finanzamt wieder erstattet zu bekommen. Für weitere Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Bitte beachten Sie, dass One Square keine Rechts- oder Steuerberatung tätigt und daher auch weiteren Anfragen dazu nicht beantworten kann.