Dienstag, 28. April 2015

Bundesgerichtshof entscheidet erneut zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss von Zinssatz-Swap-Verträgen

Pressemitteilung Nr. 070/2015 vom 28.04.2015

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit den Pflichten von Banken beschäftigt, die eigene Zinssatz-Swap-Verträge empfehlen.

Die Klägerin, eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen mit rund 30.000 Einwohnern, und die Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Landesbank (künftig einheitlich: Beklagte), schlossen in den Jahren 2006 bis 2008 auf der Grundlage eines im April 2006 vereinbarten und von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes erarbeiteten Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte (nachfolgend: Rahmenvertrag) verschiedene Zinssatz-Swap-Verträge.

Unter anderem vereinbarten die Parteien am 6. Dezember 2007 einen "Invers-CMS-Stufen-Swap-Vertrag", in dem sich die Beklagte zu einer Zahlung von Zinsen in Höhe von 3,75 % p.a. auf den Nominalbetrag (5 Mio. €) und die Klägerin im ersten Jahr der Laufzeit zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 3 % p.a. und anschließend zur Zahlung variabler Zinsen auf den Nominalbetrag verpflichtete. Am 30. Januar 2008 schlossen die Parteien einen "CHF-Plus-Swap-Vertrag", in dem sich die Beklagte zu einer Zahlung von Zinsen in Höhe von 3 % p.a. auf den Nominalbetrag (5 Mio. €) und die Klägerin zur Zahlung von variablen Zinsen verpflichtete, deren Höhe von der Entwicklung des Wechselkurses des Währungspaares Euro und Schweizer Franken abhing. Am 14. Februar 2008 einigten sich die Parteien über zwei "Flexi-Swap-Verträge", in denen sich die Beklagte jeweils zur Zahlung von Zinsen in Höhe des Drei-Monats-Euribors verpflichtete und die Klägerin entweder Zinsen in Höhe von 4,05 % bzw. 4,10 % zu zahlen hatte, falls der Drei-Monats-Euribor 6 % oder weniger betrug, oder Zinsen in Höhe des jeweiligen Drei-Monats-Euribors. Für die einzelnen Zinsperioden wurden bei den "Flexi-Swap-Verträgen" jeweils wechselnde Bezugsbeträge vereinbart. Die vier Swap-Verträge hatten bei Vertragsschluss für die Klägerin einen anfänglichen negativen Marktwert.

Die Vorinstanzen haben antragsgemäß festgestellt, die Klägerin, die über den anfänglichen negativen Marktwert nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei, müsse auf die Zinssatz-Swap-Verträge keine Zahlungen mehr leisten. Die Widerklage der Beklagten auf Zahlung von insgesamt 1.494.879,14 € blieb erfolglos. Auf die von ihm zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dabei ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Zinssatz-Swap-Verträge selbst dann, wenn sie ausschließlich der Erzielung eines (Spekulations-) Gewinns gedient haben sollten, weder wegen einer Überschreitung des gemeindlichen Wirkungskreises unwirksam noch wegen eines Verstoßes gegen ein etwaiges gemeindliches Spekulationsverbot nichtig sind. Er hat aber auf der Grundlage der unvollständigen Feststellungen des Berufungsgerichts, das schon das Zustandekommen von Beratungsverträgen nicht sicher geklärt hat, nicht abschließend entscheiden können, ob die Beklagte die Klägerin wegen einer Beratungspflichtverletzung so stellen muss, als habe die Klägerin nichts mehr zu zahlen.

Der Bundesgerichtshof, der an seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 zu einem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag angeknüpft hat (vgl. Pressemitteilung Nr. 46/2011), hat bekräftigt, dass eine Bank, die zu einem eigenen Zinssatz-Swap-Vertrag rät, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts grundsätzlich verpflichtet ist, den Kunden über das Einpreisen ihrer Kosten und ihres Netto-Gewinns, d.h. über das Einstrukturieren eines anfänglichen negativen Marktwertes, aufzuklären. Das Einpreisen des anfänglichen negativen Marktwertes kann der Kunde, der davon ausgeht, die Bank verdiene ausschließlich bei einem ihr günstigen Verlauf der Zinswette in Höhe der Zinsdifferenz, nicht erkennen. Das gilt unabhängig von der konkreten Gestaltung der Bedingungen des Swap-Vertrages. Die Komplexität des Swap-Vertrages ist kein Kriterium, das über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufklärungspflicht entscheidet, so dass die im Jahr 2011 entwickelte Rechtsprechung nicht nur den CMS Spread Ladder Swap-Vertrag, sondern grundsätzlich alle Swap-Verträge betrifft.

Die Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert umfasst, so der Bundesgerichtshof, die Verpflichtung zur Information auch über seine Höhe. Nur bei Kenntnis auch der Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes kann der Kunde das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung des Swap-Vertrages richtig einschätzen.

Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an seine im Jahr 2011 gefällte Entscheidung auch bestätigt, dass die Bank nicht über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären muss, wenn der Swap-Vertrag der Absicherung gegenläufiger Zins- oder Währungsrisiken aus konnexen Grundgeschäften dient.

Außerdem hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Einwendung, die Bank habe den Kunden wegen einer Beratungspflichtverletzung so zu stellen, als habe er den Swap-Vertrag nicht abgeschlossen, genauso verjährt wie der ihr zugrundeliegende Anspruch auf Aufhebung der den Kunden belastenden Forderung aus dem Swap-Vertrag. Der Rahmenvertrag bewirkt nicht, dass die Verjährung der Ansprüche aus jeweils im Zusammenhang mit dem Abschluss der Zinssatz-Swap-Verträge zustande gekommenen Beratungsverträgen einheitlich mit dem letzten Geschäft anläuft.

Schließlich hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass der Umstand, dass die Klägerin andere für sie günstig verlaufene Zinssatz-Swap-Verträge unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Beratungspflichten nicht rückabwickeln wolle, zwar ein Indiz dafür sein kann, dass sie die streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Verträge auch in Kenntnis der Höhe eines eingepreisten anfänglichen negativen Marktwertes abgeschlossen hätte. Ist aber die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens der Klägerin trotz dieses und etwaiger sonstiger Indizien nicht widerlegt, können Vorteile, die die Klägerin aus anderen Zinssatz-Swap-Verträgen mit der Beklagten gezogen hat, im Zuge der Vorteilsausgleichung keine Berücksichtigung finden.

Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht auf der Grundlage der Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen haben.

Urteil vom 28. April 2015 – XI ZR 378/13
LG Düsseldorf - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11
OLG Düsseldorf - Urteil vom 7. Oktober 2013 - I-9 U 101/12
(veröffentlicht WM 2013, 2026 ff.)

Karlsruhe, den 28. April 2015
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Mittwoch, 22. April 2015

Anlagebetrugsfirma Ko Sin Corporation Limited nicht mehr erreichbar: Geld weg?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die seit 2013 aktive, sich unzutreffend als "Broker" bezeichnende Anlagebetrugsfirma Ko Sin Corporation Limited aus Hongkong, vor der ich seit 2013 mehrfach gewarnt hatte, siehe u.a.

http://anlegerschutz.blogspot.de/2013/07/neu-gegrundeter-broker-ko-sin-versucht.html

und http://anlegerschutz.blogspot.de/2014/04/achtung-anlagebetrusgfirma-ko-sin.html,

hat nunmehr offensichtlich endgültig ihre Tätigkeit eingestellt. Die Firma ist telefonisch nicht mehr erreichbar. Seit längerer Zeit zugesagte Auszahlungen an Kunden sind (wie nicht anders zu erwarten) nicht erfolgt. Auch die optisch nett gestaltete Webseite http://kosin.net ist nunmehr nicht mehr erreichbar.

Die Telefonverkäufer von Ko Sin hatten Anleger mit unterschiedlichen "Stories" geködert. So wurde Anlegern aus Deutschland und Österreich erzählt, dass man bereits vorbörslich Alibaba-Aktien kaufen könne.

Der Anlegerschaden dürfte in die Millionen gehen. Alleine die Landespolizeidirektion Steiermark hat im Februar 2015 einen Schaden in Höhe von EUR 635.000,- mitgeteilt. In Deutschland dürfte der durch die Kosin-Betrüger angerichtete Schaden noch deutlich höher sein.

Mittwoch, 15. April 2015

Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte Ratingagentur zur Unterlassung schlechten Scorings eines Unternehmens

Pressemitteilung

Frankfurt am Main, 13. April 2015

Mit einem am 07.04.2015 verkündeten und heute in schriftlicher Form vorliegenden Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) einer Ratingagentur untersagt, über ein im Rhein-Main-Gebiet ansässiges Unternehmen eine schlechte Bewertung (Scoring) zu erteilen.

Die Klägerin betreibt seit den 1990er-Jahren ein Unternehmen im Bereich der Luftfahrtindustrie. Eine Insolvenz oder Zahlungsausfälle sind bei ihr bisher nicht vorgekommen. Die Beklagte betreibt eine Wirtschaftsauskunftei, in der sie Informationen und Analysen über Unternehmen sammelt und hieraus Bonitätsauskünfte erstellt, die auf Anfrage Dritten zur Verfügung gestellt werden.

Die Klägerin wurde von der Beklagten mit dem "Risikoindikator 4", dem schlechtesten von vier Werten angegeben. Ferner heißt es in der Bewertung der Klägerin "Das Ausfallrisiko wird als hoch eingestuft" sowie "Sicherheiten empfohlen“.
Die Klägerin, die auf die schlechte Bewertung durch eine ihrer Kundinnen aufmerksam gemacht wurde, wandte sich durch einen Anwalt an die Beklagte und forderte Aufklärung. Die Beklagte stufte die Klägerin danach eine Stufe besser mit "3" und das Ausfallrisiko mit "überdurchschnittlich" ein.

Die Klägerin erhob hierauf Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag, es zu unterlassen, gegenüber Dritten eine schlechte Risikoeinschätzung der Klägerin abzugeben und ihr Ausfallrisiko als hoch einzustufen.

 Das in erster Instanz zuständige Landgericht folgte der Verteidigung der Beklagten und wies die Klage ab, weil es sich bei den Bewertungen lediglich um Werturteile handele, die - anders als Tatsachenbehauptungen - einer exakten Nachprüfung nicht zugänglich seien. Auf die hierauf von der Klägerin eingelegte Berufung kassierte das OLG das Urteil des Landgerichts und verurteilte die Beklagte antragsgemäß.

Zur Begründung führt das OLG aus: Die von der Beklagten abgegebene äußerst negative Bewertung der Kreditwürdigkeit der Klägerin sei ohne jegliche sachliche Basis. Das Vorgehen der Beklagten bei der Abgabe ihrer verschiedenen Bewertungen sei von einer verantwortungslosen Oberflächlichkeit geprägt und verletze das Recht der Klägerin, keine rechtswidrigen Eingriffe in ihren Gewerbebetrieb erleiden zu müssen. Maßstab für das Ratingagenturen erlaubte Verhalten sei § 28 b Bundesdatenschutzgesetz. Nach dieser Vorschrift dürfe ein "Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten erhoben oder verwendet werden, wenn die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind". Zwar seien die sog. "Scoreformeln" selbst sowie die Basisdaten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.1.2014, VI ZR 156/13 als geschütztes Geschäftsgeheimnis der Ratingagentur anzusehen. Vorliegend erwecke die Beklagte bei ihren Kunden aus der Wirtschaft aber den Eindruck einer umfassenden Verwertung der verschiedensten Variablen über das bewertete Unternehmen. Genauer betrachtet stütze sie die schlechte Bewertung der Klägerin jedoch einzig und allein darauf, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern einen eingetragenen Einzelkaufmann handele. Das reiche nicht aus, da die Verwertung dieses Einzelfaktors dem Maßstab einer komplexen, auf statistischen und wissenschaftlichen Algorithmen beruhenden Bewertung nicht genüge.

Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden. Das Urteil ist in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abrufbar.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.4.2015, Aktenzeichen 24 U 82/14
(vorausgehend: LG Darmstadt, Urteil vom 31.1.2014, Aktenzeichen 10 O 37/13)

Dienstag, 7. April 2015

"Edelweiss Trading" pusht Nexacon Energy-Aktien

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Eine Firma mit dem lustigen alpenländischen Namen "Edelweiss Trading" (eine im sonnigen Florida eingetragene Kapitalgesellschaft, erstaunlicherweise mit einer Telefonnummer aus Hamburg 040 / 180248132 und einer deutsche Domain: www.edelweiss-trading-company.de  - was Alles nicht wirklich zusammen passt) versucht nach mehreren Berichten betroffener Anleger Aktien der kanadischen Firma Nexacon Energy Inc. zu pushen. Die rührigen Edelweiss-Telefonverkäufer empfehlen die nicht-börsennotierten Nexacon-Aktien mittels nicht verlangter Telefonanrufe (sog. cold calling), ein klar rechtswidriges Vorgehen. Auch eine Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut scheint der angebliche Vermögensberater Edelweiss Trading nicht zu haben, was zu einer strafrechtlichen Prüfung Anlass geben könnte. Finger weg!

Mittwoch, 1. April 2015

SdK rät Inhabern von Anleihen der Ekotechnika GmbH zur Interessensbündelung

Pressemitteilung

Die Ekotechnika GmbH hat am 10. März 2014 die Grundzüge eines Restrukturierungskonzeptes veröffentlicht, welches auch erhebliche Eingriffe in die Rechte von Inhabern der von der Gesellschaft emittierten Unternehmensanleihe (ISIN: DE000A1R1A18) vorsieht Die finanzielle Restrukturierung der Gesellschaft ist laut Angaben der Gesellschaft aufgrund des Verfalls des Wechselkurses des Rubels und der Zinsentwicklung infolge von Sanktionen (Russland) und der Ölpreisentwicklung notwendig geworden. Über das Restrukturierungskonzept sollen die Anleiheinhaber im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung, welche vom 30. März 2015 bis zum 2. April 2015 stattfinden soll, entscheiden.

Anleihegläubiger sollen auf Rückzahlung der Anleihe verzichten

Das Restrukturierungskonzept sieht vor, dass zunächst die Gesellschaftsform der Ekotechnika GmbH in eine Aktiengesellschaft gewechselt werden soll. Daraufhin soll das derzeitige Stammkapital der Gesellschaft im Verhältnis 25 zu 1 von 2.025.000 Euro um 1.944.000 Euro auf 81.000 Euro herabgesetzt werden. Danach erfolgt eine Sachkapitalerhöhung um 1.539.000 Euro durch Einlage der oben genannten Unternehmensanleihe mit einem Gesamtnennbetrag von 60 Mio. samt der aufgelaufenen Stückzinsen. Durch diese Transaktion würde die gesamte Unternehmensanleihe in ca. 95% der Anteile an der Ekotechnika AG getauscht werden. Anleihegläubiger, die sich nicht an der Ekotechnika AG beteiligen wollen, müssen ihre Erwerbsrechte auf Aktien nicht ausüben und erhalten in der Folge anstatt Aktien der Ekotechnika eine Barabfindung. Um die Gesellschaft mit frischen Finanzmitten auszustatten, ist anschließend eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen um 1.520.000 Euro vorgesehen, durch die der derzeitige Alleingesellschafter, die Ekotechnika Holding GmbH, der Gesellschaft Eigenkapital in Höhe von insgesamt 3.040.000 Euro zuführen würde. Die Stückaktien der Gesellschaft sollen zum Handel in einem Freiverkehrssegment einer deutschen Börse einbezogen werden. Neben Abstimmung über die finanzielle Restrukturierung sollen die Anleiheinhaber auch über die Wahl eines gemeinsamen Vertreters abstimmen. Vor Seiten der Gesellschaft wurde die One Square Advisory Services GmbH als gemeinsamer Vertreter vorgeschlagen.

SdK: Kaufpreis wohl unangemessen

Würde das vorgeschlagenen Restrukturierungskonzept die erforderliche Zustimmung der Anleihegläubiger erhalten, würde alle Anleiheinhaber folglich auf die Rückzahlung des Nennwertes und die Zahlung der ausstehenden Zinsen verzichten müssen, und würden statt dessen mit Aktien der Ekotechnika AG, deren Wert aktuell nicht bestimmbar ist, oder eine Barabfindung in unbestimmter Höhe „entschädigt“ werden. Dies würde aus Sicht der SdK zunächst erhebliche finanzielle Einbußen für die Anleiheinhaber zur Folge haben.

Die SdK erkennt zwar an, dass eine finanzielle Restrukturierung der Gesellschaft wohl nötig sein dürfte, und sieht das gewählte Vorgehen zur finanziellen Restrukturierung auch als gelungen an, hat jedoch starke Bedenken bezüglich der erwähnten Barkapitalerhöhung. Der aufgeführte Kaufpreis von 3.040.000 Euro für 1.520.000 Aktien an einer dann finanziell sanierten Ekotechnika AG erscheint aus Sicht der SdK nicht angemessen zu sein. Dieser niedrige Kaufpreis würde aus Sicht der SdK wohl zu einem Vermögenstransfer von Seiten der Anleiheinhaber zugunsten der Altgesellschafter führen.

Interessensbündelung wichtig

Um die Interessen Anleiheinhaber im laufenden Restrukturierungsverfahren bestmöglich durchsetzen zu können, rät die SdK den Anleiheinhabern zur Interessensbündelung. Betroffene Anleiheinhaber können sich hierfür unter http://www.sdk.org/ekotechnika für einen kostenlosen Newsletter registrieren. Die SdK wird alle betroffenen Anleiheinhaber über den Newsletter über das weitere Vorgehen informieren und gegebenenfalls auch auf einer stattfindenden Gläubigerversammlung vertreten.

Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter Tel. 089 / 20 20 84 60 an die SdK wenden.

München, den 11. März 2015
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen Ekotechnika GmbH!

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 4/2015 erschienen