Sonntag, 17. Dezember 2017

SdK: Schwarzbuch Börse 2017 - Die Schattenseiten des Kapitalmarktes

München, 15.12. 2017 – Von Air Berlin über Cannabis-Aktien bis zu SolarWorld – das aktuelle Schwarzbuch Börse liefert anschauliche Beiträge und hilfreiche Hintergrundinformationen zu Börsenthemen und Skandalen, die 2017 Schlagzeilen machten. Das Resümee des Jahres 2017 fällt düster aus: „Die ausgewählten Negativ-Beispiele, die zeigen, wie Privatanleger immer wieder übervorteilt werden, sind leider kein Einzelfall“, bringt der SdK Vorstandsvorsitzende Daniel Bauer es auf den Punkt. „Doch die schwarzen Schafe und ihre Historie liefern Anlegern wichtige Erkenntnisse, um zukünftige Investments besser einzuschätzen und Risiken im Vorfeld zu erkennen.“

In der diesjährigen Ausgabe des Schwarzbuches, das im Rahmen der Publikation AnlegerLand erscheint, berichtet die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. unter anderem über den Misserfolg börsennotierter Start-up-Beteiligungsgesellschaften, fragwürdiger Tricks und Geschehnisse rund um die Insolvenz und Restrukturierung einiger Mittelstandsanleihen, einen filmreifen Auftritt zweier streitbarer Großaktionäre, die Kaperung einer traditionsreichen Schifffahrtsgesellschaft durch den Großaktionär und einer prinzipiell erfolgreichen Restrukturierung, die überraschend mit einer Insolvenz endet. Ein origineller Nachruf zeigt die bewegte Börsengeschichte von Air Berlin auf und scheut es nicht, unternehmerische Fehlentscheidungen anzuprangern.

Der Sonnenkönig – Akte eines Dramas

Aufschlussreich ist auch die Einordnung der Berg- und Talfahrt von SolarWorld. Nach dem Börsengang 1999 vervielfachte sich der Kurs des Unternehmens im Bereich Fotovoltaik, stürzte ab und vervielfachte sich erneut. Die anfängliche Erfolgsgeschichte unter der Leitung des ambitionierten Managers Frank Asbeck führte 2013 in eine existenzielle Krise als Subventionen gekürzt und der internationale Wettbewerb parallel zunahm. Die Insolvenz konnte zunächst nur durch Zugeständnisse der Gläubiger und einer „Quasi-Enteignung“ der Aktionäre durch einen Kapitalschnitt um 95 % abgewendet werden. 2014 ging es für SolarWorld nach der Übernahme von Bosch Solar Energy schließlich wieder kurz bergauf, anschließend wurde es ruhig um das ehemalige Vorzeigeunternehmen. Im März 2017 kam die Meldung, eine Konzentration auf hochpreisige Module solle eine nachhaltige Trendwende herbeiführen. Und im Mai 2017 stellte SolarWorld plötzlich mangels positiver Fortführungsprognose und Überschuldung dann doch den Insolvenzantrag. Die Verantwortung für diese Entwicklung trägt laut SdK eindeutig Sonnenkönig Asbeck: „Sein rigoroses Festhalten am ineffizienten Geschäftsbetrieb verursachte maßgeblich den Niedergang von SolarWorld.“, heißt es im Schwarzbuch Börse 2017.

Zerschlissene Modeanleihen

Auch der Abwärtstrend der „Modeanleihen“ setzte sich 2017 fort, nachdem schon 2016 Steilmann (mit Ansagen) und Wöhrl in die Pleite schlitterten. In diesem Jahr musste mit RENÉ LEZARD der sechste Emittent aus der Textilbranche aufgeben. Trotz Forderungsverzicht der Gläubiger um mehr als 40 % platzte letztendlich die Anschlussfinanzierung, weil ein potenzieller Investor absprang. Dasselbe Schicksal ereilte 2017 Strenesse und den Escada-Nachfolger Laurèl, mögliche Investoren suchten kurz vor Torschluss ebenfalls das Weite. Und auch das Münchner Modehaus RENA LANGE fand keine neuen Investoren und musste schließlich Insolvenz anmelden. Besonders der Fall Laurèl steht exemplarisch für viele notleitende Mittelstandsanleihen: Das unfähige Management wird am Ende mit günstigen Beteiligungsprogrammen belohnt und einige Gläubiger sind offenbar „gleicher“ als andere und kommen ebenfalls in den Genuss vorteilhafter Beteiligungen an den restrukturierten Nachfolgegesellschaften.

Schiffbruch mit Ansage

Mit dem Fall der Rickmers Holding AG enttarnt das Schwarzbuch Börse der SdK einen weiteren Kandidaten, der in dieses Muster passt. Dieser Vorgang ist ein Lehrstück über das Zusammenwirken von Reedereien, Banken, Investoren und Gesetzgeber – zum Schaden der Anleihegläubiger. Das Unternehmen fuhr schon seit 2008 hohe operative Verluste ein, die bilanzielle Situation war alles andere als rosig. Doch mithilfe einer raffinierten und kreativen Bilanzumstellung kurz vor der Anleiheemission 2013 konnte die Rickmers Holding AG plötzlich eine solide Eigenkapitalversorgung vorweisen. Das half operativ natürlich nicht über die Schwächen hinweg. Es kam, was kommen musste: Nach einem gescheiterten Restrukturierungsversuch meldete die Gesellschaft Insolvenz an. Und während die Anleihegläubiger Schiffbruch erlitten, konnte der Alleinaktionär Bertram Rickmers bei den zum Verkauf stehenden Firmenteilen günstig zuschlagen.

Die „Reverse“-Insolvenz

Auch im Fall der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG konnten die Anleger, in diesem Fall die Aktionäre, nur fassungslos zusehen, wie sie zum Spielball eines aus Sicht der SdK möglicherweise abgekarteten Spiels zwischen Investor und Geschäftsführung wurden. Zuerst sanierte der Vorstand das Unternehmen und machte es wieder profitabel. Noch im Mai 2017 hieß es in einer SKW-Pressemitteilung: „SKW ist operativ nunmehr effizient aufgestellt und daher zuversichtlich, die Chancen auf seinen Kernmärkten nutzen und die Wettbewerbsposition verbessern zu können.“ Nur wenige Monate später, im August, ließ Alleinvorstand Kay Michel dann die Bombe platzen, als er im Rahmen einer finanziellen Restrukturierung die Enteignung der bisherigen Aktionäre verkündete. Als sich aus den Reihen der Anleger Widerstand dagegen regte, flüchtete Michel in die Insolvenz. Der Insolvenzplan sieht, es verwundert kaum, nun die ersatzlose Enteignung (Kapitalschnitt auf null) der Aktionäre vor und über den anschließenden Debt-Equity-Swap lacht sich der Finanzinvestor Speyside Capital sicher noch heute in die Faust, die die Aktionäre voll getroffen hat.

Vorsicht vor Cannabis-Aktien


Das Schwarzbuch Börse zeigt jedoch nicht nur bestehende Trends auf, sondern sensibilisiert Anleger auch für potenzielle zukünftige Kapitalmarktrisiken, die z. B. in den chinesischen Wealth-Management-Produkten erwachsen könnten, oder dubiose Geschäftsmodelle. So sind Wertpapiere, die aufgrund der Legalisierung von Cannabis hohe Gewinne versprechen, mit Vorsicht zu betrachten: „Die Wahrscheinlichkeit, dass sich auch in diesem Fall wieder eine Menge Geld in Rauch auflösen wird, dürfte nicht vernachlässigbar sein“, resümiert das Schwarzbuch Börse 2017. Weitere Themen des Schwarzbuchs Börse 2017 sind u. a.:

- die Vor- und Nachteile von Vorzugs- gegenüber Stammaktien
- das wundersame Comeback von Unternehmer Lars Windhorst,
- Zweifel an der Wachstumsstory von ADVA Optical Networking SE
- das unmoralische Enteignungsverfahren bei Pelikan
- das Trauerspiel bei der ALNO AG
- Umsatz- und Gewinnwarnungen bei Phoenix Solar
- Die „Reich-Gruppe“ vor Gericht
- Der Börsengang der THE NAGA GROUP AG
- Der Kursabsturz von trivago

Das Schwarzbuch Börse erscheint als Bestandteil der Sonderausgabe „AnlegerLand 2017“. Es kann kostenpflichtig bei der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. bestellt werden oder für 4,50 Euro an ausgewählten Bahnhofskioskverkaufsstellen in deutschen Großstädten erworben werden.

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
München, am 15. Dezember 2017

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hackenstr. 7b
80331 München
Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10
mailto:info@sdk.org

Mittwoch, 13. Dezember 2017

Steinhoff International Holdings N.V.: Massive Nachteile für die Anleihegläubiger zu befürchten

Seit August 2017 kursieren Berichte, in denen von einem Verdacht der Bilanzfälschung bei der Steinhoff International Holdings N.V. die Rede ist. In Deutschland ist Steinhoff vor allem durch die Poco-Möbelhäuser bekannt. Anfang Dezember wurde dann von neuen Informationen über Unregelmäßigkeiten im Konzern berichtet. Der seit zwei Jahrzenten amtierende Konzernchef Markus Jooste trat daraufhin zurück. Der Aktienkurs fiel von 3,42 Euro auf zwischenzeitlich 0,35 Euro. Ebenso brach der Kurs der 800 Mio. Euro schweren Anleihe um fast 50 % ein. Die Anleihe hatte die Steinhoff Europe AG, eine Tochtergesellschaft der Steinhoff International Holdings N.V. mit Sitz in Österreich, im Sommer 2017 mit einer Laufzeit bis 2025 und einem Zinssatz von 1,875 % platziert (WKN: A19LXV) und von der Steinhoff International Holdings N.V. garantiert.

In der Folge ist nach Einschätzung der SdK zu befürchten, dass Banken eventuell Kredite kündigen und die Gläubiger im Wege einer Sanierung des Unternehmens eventuell auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten müssen. Um die Verhandlungsposition der Anleger zu stärken, ist aus Sicht der SdK bereits jetzt die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger gem. § 7 SchVG sachgerecht. Das deutsche Schuldverschreibungsgesetz von 2009 (SchVG) ist trotz Sitz der Steinhoff Europe AG in Österreich anwendbar, da die Anleihe nach deutschem Recht emittiert wurde.

Die SdK bietet allen Anleiheinhabern an, sie über die aktuelle Situation der Steinhoff International Holdings N.V. auf dem Laufenden zu halten und deren Stimmrechte auf künftig stattfindenden Gläubigerversammlungen auszuüben. Betroffene Anleger werden gebeten, sich unter www.sdk.org/steinhoff für einen kostenlosen Newsletter zu registrieren

Für Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.

München, den 13.12.2017

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: SdK

Freitag, 8. Dezember 2017

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Amicus Investment Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. November 2017 teilt die FMA daher mit, dass

Amicus Investment Ltd.
Postbox
Gumpendorferstrasse 142
1060 Wien
AUSTRIA
[T] +43 720 116 821
[E] customerservice@amicusinvest.com
www.amicusinvest.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Martin Oswald/CanTerra Investments Holding LLC: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Investmentgeschäfts an

Die BaFin hat Herrn Martin Oswald, Kaufbeuren, mit Bescheid vom 25. September 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Investmentgeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Oswald sammelte unter der Firma CanTerra Investments Holding LLC, Kanada, Kapital von Anlegern ein. Er versprach, das Kapital gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren. Mit der Annahme der Gelder betreibt Oswald das Investmentgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

MDM Group AG: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der MDM Group AG mit Sitz in Meggen, Schweiz, mit Bescheid vom 6. November 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Die MDM Group AG bewarb unter www.mdmgroup.de/investieren/ und auf anderen Internetseiten unternehmerische Beteiligungen in Form festverzinslicher Nachrangdarlehen.

Durch die Entgegennahme von Geldern auf Grundlage dieser Darlehensverträge betreibt die MDM Group AG das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland. Über eine hierfür nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis verfügt das Unternehmen nicht.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Quelle: BaFin

FUNVESTMENT Limited: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der FUNVESTMENT Limited, Karlsruhe, mit Bescheid vom 13. November 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Die Gesellschaft schloss mit Kapitalgebern so bezeichnete Verträge über Nachrangdarlehen. Die Vertragsbedingungen sehen jedoch vor, dass die Gelder unbedingt an die Kapitalgeber zurückzuzahlen sind. Hierdurch betreibt die FUNVESTMENT Limited das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin: Hessen Finanzbank ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die vermeintliche „Hessen Finanzbank“ bietet auf der Webseite hessenfinanz.de Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an und behauptet, „ein Teil der Spardagruppe“ zu sein.

Das Unternehmen hat keine zustellfähige Adresse im Inland. Die angegebene Domaininhaberin ist postalisch nicht erreichbar.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt vorsorglich klar, dass sie der „Hessen Finanzbank“ keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter der Aufsicht der BaFin.

Quelle: BaFin

Anmerkung der Redaktion: Geschädigte Anleger sollten umgehend Strafanzeige stellen.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.zuerchercapital.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. November 2017 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Website

www.zuerchercapital.com

support@ZUERCHERCAPITAL.com
+41225013003

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) und Wertpapieren (Effektengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit c und e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Diamond Global Solutions SRL (yesoption.com)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 01. Dezember 2017 teilt die FMA daher mit, dass

Diamond Global Solutions SRL (yesoption.com)

mit angeblichem Sitz in
17 Baba Novac Street, bl. G3, 2. Eingang, Erdgeschoss, Suite 45,
Bezirk 3
Bukarest, Rumänien
Tel: +40312294697
E-Mail: support@yesoption.com
Web: www.yesoption.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit. a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. c BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.international-trading.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 05. Dezember 2017 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Website

www.international-trading.com


mit angeblichem Sitz in
8/F 1063 King´s Road, Quarry Bay,
Hong Kong, China SAR
Tel: +852030184536
Email: accounts@international-trading.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Mittwoch, 22. November 2017

BGH: Aufklärungspflicht über Vertriebsprovisionen bei 15% inkl. Agio

Amtlicher Leitsatz:

Anlagevermittler und Anlageberater haben den Erwerber einer von ihnen vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. In die Berechnung der Vertriebsprovisionen ist ein auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio einzubeziehen (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685; vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640; vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, WM 2016, 1333).

BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16

Donnerstag, 2. November 2017

Frankfurter Sparkasse gibt Unterlassungserklärung zu Zinsanpassungsklausel ab

Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Nach erfolgreicher Abmahnung durch den Marktwächter können Verbraucher eine Neuberechnung der Verzinsung mit der Bank aushandeln

Stuttgart/Berlin, 02. November 2017: Die Frankfurter Sparkasse ist auf Grund von Verbraucherbeschwerden mit einer intransparenten Zinsanpassungsklausel im Sparvertrag mit der Bezeichnung Vermögensplan auffällig geworden. Aus Sicht der Marktwächterexperten ist die verwendete Klausel rechtswidrig. Der Anbieter hat nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Unterlassungserklärung abgegeben. Verbraucher können deshalb eine Neuberechnung der Verzinsung für betroffene Sparverträge durch die Bank vornehmen lassen.

Die Frankfurter Sparkasse verwendete in ihrem Sparvertrag Vermögensplan folgende Klausel zur Zinsanpassung:

„Die Sparkasse zahlt […][den] jeweiligen durch Aushang bekanntgemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art“. 

Eine vergleichbare Klausel ist laut einer Entscheidung des BGH vom 14. März 2017 (XI ZR 508/15) nicht wirksam, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist. Verbraucher können also nicht nachvollziehen, wie sich die Zinsen ändern. „Bei einer derart intransparenten Klausel besteht die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf zum eigenen Vorteil anpasst. Deshalb haben wir den Anbieter abgemahnt“, sagt Philipp von Bremen, Teamleiter Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Frankfurter Sparkasse gibt Unterlassungserklärung ab


Die Frankfurter Sparkasse hat nach der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine Unterlassungserklärung abgegeben. Sie hat sich verpflichtet, sich nicht mehr auf diese Klausel zu berufen. „Die Zinsanpassungsklausel entfällt damit und die dadurch entstehende Vertragslücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Verbraucher können mit der Frankfurter Sparkasse eine neue Zinsanpassungsklausel vereinbaren und eine Neuberechnung der Vermögenspläne vornehmen lassen“, so von Bremen. 

Neuberechnung von Vermögensplänen und Prämiensparverträgen


In einem vorliegenden Fall stehen der betroffenen Verbraucherin nach Vertragsauslegung des Marktwächterteams rund 6.800 Euro mehr an Zinseinnahmen zu als von der Frankfurter Sparkasse ausbezahlt wurden. Der Differenzbetrag ergibt sich, wenn man bei der Berechnung der Verzinsung das Äquivalenzprinzip zugrunde legt. Dieses besagt, dass die Bank das Grundgefüge eines Vertragsverhältnisses durch die Zinsänderung nicht zu ihren Gunsten verändern darf. Als Referenzzins kommt nur ein Zinssatz in Frage, der unabhängig ermittelt wurde und öffentlich zugänglich ist (z.B. Zinsreihen der Deutschen Bundesbank). Die Laufzeit des Referenzzinssatzes muss der des betreffenden Sparvertrags möglichst nahe kommen.

Intransparente Zinsanpassungsklauseln

Intransparente Zinsanpassungsklauseln bei langfristigen Sparverträgen sorgen seit Jahren immer wieder für Verbraucherbeschwerden. Solche Klauseln finden sich nicht nur in den Vermögensplänen der Frankfurter Sparkasse, sondern auch bei Prämiensparverträgen weiterer Institute. „Wir überprüfen derzeit, ob die Zinsanpassung zahlreicher Prämiensparverträge ebenfalls auf intransparenten Klauseln beruht. Die Sparkassen dürfen das Verhältnis der variablen Verzinsung zu üblichen Marktzinsen bei Vertragsabschluss nicht zum Nachteil der Verbraucher verändern“, sagt von Bremen. 

Vermögenspläne sowie Prämiensparverträge anderer Sparkassen bieten insbesondere aufgrund der fest vereinbarten Prämienzahlung derzeit eine Rendite, die über dem aktuellen Zinsniveau liegt. Das Recht auf Prämien haben Verbraucher allerdings unabhängig von der variablen Verzinsung.

Über den Marktwächter Finanzen:


Der Marktwächter Finanzen ist ein Projekt, mit dem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen den Finanzmarkt aus Perspektive der Verbraucher beobachten. Hierfür werden Beschwerden und Beratungen von Verbrauchern aus allen 16 deutschen Verbraucherzentralen über ein Frühwarnnetzwerk systematisch ausgewertet. Zudem werden empirische Untersuchungen durchgeführt. So können Schwachstellen und Fehlentwicklungen erkannt, Verbraucher frühzeitig gewarnt und Aufsichts- und Regulierungsbehörden bei ihrer Arbeit unterstützt werden. Insgesamt untersuchen fünf Schwerpunkt-Verbraucherzentralen den Finanzmarkt: Baden-Württemberg (Geldanlage und Altersvorsorge), Bremen (Immobilienfinanzierung), Hamburg (Versicherungen), Hessen (Grauer Kapitalmarkt) und Sachsen (Bankdienstleistungen und Konsumentenkredite). Der Marktwächter Finanzen wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gefördert. www.marktwaechter.de/finanzen

Mittwoch, 1. November 2017

Lebensversicherung: BaFin-Rundschreiben zur Mindestbeitragsrückerstattung

In einem neuen Rundschreiben gibt die BaFin Hinweise dazu, wie die unter ihrer Aufsicht stehenden Lebensversicherer sie über die Werte zur Berechnung der Mindestbeitragsrückerstattung informieren müssen. Gleichzeitig stellt die BaFin ein neues Formular zur Verfügung, mit dem sich die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ermitteln lässt.

Das neue Formular berücksichtigt die kollektiven Teile, welche die Lebensversicherer innerhalb der RfB einrichten können. Ferner werden die Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im jeweiligen Geschäftsjahr erfasst, welche die Unternehmen aufgrund von § 15 Absatz 1 der Mindestzuführungsverordnung in elektronischer Form veröffentlichen müssen.

Das neue Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben 12/2009 (VA). Es gilt nicht für Pensions- und Sterbekassen.

Quelle: BaFin

Autark Invest GmbH: BaFin weist auf ungültigen Verkaufsprospekt hin

Der BaFin liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Autark Invest GmbH, Olpe, öffentlich Nachrangdarlehen unter der Bezeichnung „Autark Invest 2016“ anbietet. Der Verkaufsprospekt für das öffentliche Angebot dieser Vermögensanlage ist jedoch nach § 8a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) nicht mehr gültig.

Quelle: BaFin

Montag, 30. Oktober 2017

Al Hamra Hotels + Resorts Ltd.: BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der Al Hamra Hotels + Resorts Ltd. (ISIN: AU000000AHH3) durch telefonische Werbeanrufe (Cold Calling) zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet. Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland an der Börse Frankfurt am Main in den Freiverkehr einbezogen.

Die BaFin rät allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren. Hinweise dazu, wie sie sich vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, finden Anleger in den Broschüren der BaFin.

Aktualisierung (27.10.2017)

Die Al Hamra Hotels + Resorts Ltd. teilte der BaFin am 25. Oktober 2017 schriftlich mit, dass das Unternehmen „zu keiner Zeit telefonische Kaufempfehlungen für Aktien der Alhamra Hotel & Resort Limited in Auftrag gegeben hat. Darüber hinaus haben auch weder die Tochtergesellschaften noch das Management oder Altaktionäre der Alhamra Hotel & Resort Limited oder diesen nahestehende Personen Kaufempfehlungen für Aktien der Alhamra Hotel & Resort Limited per telefonischer Werbeanrufe in Auftrag gegeben".

Quelle: BaFin

Autark Invest GmbH: BaFin weist auf ungültigen Verkaufsprospekt hin

Der BaFin liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Autark Invest GmbH, Olpe, öffentlich Nachrangdarlehen unter der Bezeichnung „Autark Invest 2016“ anbietet. Der Verkaufsprospekt für das öffentliche Angebot dieser Vermögensanlage ist jedoch nach § 8a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) nicht mehr gültig.

Quelle: BaFin

Sonntag, 22. Oktober 2017

Bundesgerichtshof: Unwirksame Kostenklauseln einer Sparkasse

BGH, Urteil vom 12.09.2017, Az. XI ZR 590/15

Leitsätze:

a) Die Entgeltbestimmungen in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse 

"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 €";
"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5,00 €";
"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) [...] eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €
";

sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 , § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam, wenn in die Entgeltberechnung Einzelkosten des Zahlungsdienstleisters eingeflossen sind, die nicht unmittelbar der Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers zugeordnet werden können sowie mit dieser nicht in einem ursächlichen Zusammenhang stehen und wenn das Entgelt nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist; Kosten, die für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages angefallen sind, haben daher außer Betracht zu bleiben.

b) Die Entgeltbestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse

"Dauerauftrag: [...] Aussetzung/Löschung 2,00 €"
ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.

c) Die Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse, mit der diese uneingeschränkt für die Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5,00 € in Rechnung stellt, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.

d) Zu den Anforderungen an den Wegfall der Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Freitag, 6. Oktober 2017

Verbraucherzentrale gegen Bausparkasse Badenia erfolgreich: Kündigungsrecht nach 15 Jahren rechtswidrig

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Stuttgart, 04.10.2017 – Das von der Deutschen Bausparkasse Badenia AG in ihren Bausparbedingungen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Das entschied das Landgericht Karlsruhe nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 01.09.2017 (Az 10 O 509/16).


Nach Auffassung des Gerichts ist die Klausel aus verschiedenen Gründen rechtswidrig: Die Kündigung knüpfe nicht ausdrücklich an ein vertragswidriges Verhalten des Verbrauchers an. Etliche Verträge, etwa zur Anlage Vermögenswirksamer Leistungen, werden mit einer geringeren als der Regelsparrate abgeschlossen, wodurch sich der Zeitpunkt der Zuteilung, also der Anspruch auf ein Bauspardarlehen, deutlich nach hinten verschiebt. „Die Bausparkasse könnte so mit der Kündigung verhindern, dass diese Verträge jemals zugeteilt werden und ihren Zweck erreichen, obwohl Verbraucher sich vertragstreu verhalten“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Ferner sei nach BGH-Rechtsprechung ein Vertrag frühestens zehn Jahre nach erfolgter Zuteilung kündbar. Mit der Klausel würde diese vorgeschriebene Frist je nach Tarif um mehrere Jahre verkürzt.

Das Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe ist das erste von drei ähnlich gelagerten Klagen der Verbraucherzentrale. Gegenstand sind hier jeweils vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Verbraucherzentrale geht damit im Interesse der Verbraucher schon jetzt gegen eine mögliche weitere Kündigungswelle ab 2020 vor. Medienberichten zufolge verwendet die Badenia die strittige Klausel seit 2015, während die ebenfalls verklagte LBS Südwest sie bereits seit dem Jahr 2005 verwende.

Weitere Termine: Die Klage gegen die LBS Südwest wird am 05.10.17 am Landgericht Stuttgart verhandelt (Az. 11 O 218/16). Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen wegen verschiedener Kündigungsklauseln wird am 10.10.17 am Landgericht Berlin (Az. 15 O 513/16) verhandelt. Zuvor war die Verbraucherzentrale bereits gegen die BSQ Bauspar AG wegen einer Laufzeitbegrenzung erfolgreich (Az. 7 O 1987/16).

Freitag, 29. September 2017

GLSSTOCKS ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die GLSSTOCKS bietet auf ihrer Website Interessenten an, Handelskonten zu eröffnen um mit Devisen und Derivaten – nämlich Differenzkontrakten – zu handeln bzw. zu „traden“.

Das Unternehmen hat keine zustellungsfähige Adresse im Inland. Die auf der Website im Impressum angegebene Adresse in Frankfurt am Main und die zur Kontaktaufnahme angegebene Rufnummer existieren nicht.

Die BaFin kann danach nicht ausschließen, dass das Unternehmen Bankgeschäfte betreibt bzw. Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) bedürfen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt vorsorglich klar, dass sie der GLSSTOCKS keine Erlaubnis gemäß § 32 KWG zum Betreiben von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht bislang nicht unter der Aufsicht der BaFin.

Quelle: BaFin

Winfried Kleinhenz: BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat Herrn Winfried Kleinhenz, Elfershausen (früher: Hammelburg), mit Bescheid vom 22. August 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Kleinhenz nimmt von Dritten unbedingt rückzahlbare Gelder an und betreibt hierdurch das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

A und O Ltd.: BaFin ordnet Einstellung der Anlagevermittlung an

Die BaFin hat der A und O Ltd. mit Sitz in Stockholm/Kista, Schweden, mit Bescheid vom 31. August 2017 aufgegeben, die ohne Erlaubnis erbrachte Anlagevermittlung unverzüglich einzustellen.

Die Mitarbeiter der A und O Ltd. haben die Aktien der Orclass (WKN: A2AQFP) telefonisch vertrieben. Durch diese Tätigkeit erbrachte die A und O Ltd. die Anlagevermittlung grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass sie über die hierfür erforderliche Erlaubnis verfügt.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Wurstwelten GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der Wurstwelten GmbH, Bielefeld, mit Bescheid vom 12. Juli 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Die Wurstwelten GmbH hatte auf Grundlage von Darlehensverträgen („Privat–Darlehen“) gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar waren, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt die Wurstwelten GmbH das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Wurstwelten GmbH, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Uhr.de AG: BaFin warnt vor Kaufempfehlungen für Aktien

Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der Uhr.de AG (ISIN: DE000A14KN47) durch E-Mail-Börsenbriefe zum Kauf empfohlen.

Die BaFin hat Anhaltspunkte, dass im Rahmen der Kaufempfehlungen unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden und/oder bestehende Interessenskonflikte pflichtwidrig verschwiegen werden. Sie hat hinsichtlich des betroffenen Wertes eine Untersuchung wegen des Verdachts der Marktmanipulation eingeleitet. Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland an den Börsen Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main (inklusive Xetra) und München in den Freiverkehr einbezogen.

Die BaFin rät allen Anlegern, vor Erwerb von Aktien dieser Gesellschaft sehr genau zu prüfen, wie seriös die Angaben sind, und sich über die betroffene Gesellschaft auch aus anderen Quellen zu informieren.

Quelle: BaFin

Freitag, 18. August 2017

Bundesgerichtshof zur Haftung für Vertriebsmitarbeiter bei Beitrittsverhandlungen

BGH, Urteil vom 4. Juli 2017, Az. II ZR 358/16

Leitsatz:

Der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen, unabhängig davon, ob der Beitritt zur Gesellschaft unmittelbar oder nur mittelbar erfolgt (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12 , ZIP 2013, 1616 Rn. 37 mwN; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12 , ZIP 2012, 1289 Rn. 11 mwN).

Dienstag, 1. August 2017

Klage gegen Aachener Bausparkasse eingereicht: Der vzbv geht wegen Kündigungen von Bausparverträgen vor Gericht

Stuttgart/Berlin, 1. August 2017. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Klage gegen die Aachener Bausparkasse AG eingereicht. Nach Auffassung der Marktwächterexperten ist die Kündigung von Bausparverträgen unter Bezug auf die Paragrafen 313 und 314 BGB unzulässig: Die für eine solche Kündigung erforderliche Störung der Geschäftsgrundlage oder der wichtige Kündigungsgrund liegen nicht vor. Die Verbraucherschützer wurden durch auffällige Beschwerden im Frühwarnnetzwerk des Marktwächters auf das Vorgehen des Anbieters aufmerksam.

„Bausparkassen müssen ihre abgeschlossenen Verträge erfüllen, auch wenn diese aufgrund gesunkener Zinsen unrentabel geworden sind“, sagt Philipp von Bremen, Teamleiter Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Ein Recht, in laufende Bausparverträge einzugreifen, hat nur die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“, erläutert von Bremen.

Nach Marktwächtererkenntnissen versuchen etliche Bausparkassen sich seit Jahren beispielsweise durch Tarifwechselangebote oder Kündigungen von aus heutiger Sicht gutverzinsten Verträgen zu lösen. Zum Teil verweigern sie Verbrauchern nach Aussprache der Kündigung auch den Anspruch auf einen (Zins-)Bonus oder eine Treueprämie.

Anbieter setzt Verbraucher auch moralisch unter Druck

Die Vorgehensweise der Aachener Bausparkasse ist dabei bislang einzigartig und besonders auffällig: Zunächst stellte sie ihre Kunden vor die Wahl, entweder ein Tarifwechselangebot mit deutlich geringerer Verzinsung anzunehmen oder sich den Bausparvertrag auszahlen zu lassen. Für den Fall, dass nach einer Frist keines von beiden geschehe, wurde die nachfolgende Kündigung des Bausparvertrags angedroht und dann auch vollzogen. Gleichzeitig setzte die Aachener Bausparkasse ihre Kunden moralisch unter Druck. So heißt es in den Schreiben: „Verhalten sich die Inhaber hoch verzinslicher, mit den aktuellen finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr zu vereinbarender Bausparverträge nicht dementsprechend, so schädigt dies nicht nur die Bausparkasse, sondern auch die gesamte Bausparergemeinschaft.“

„Anstatt für das eigene Leistungsversprechen einzustehen, übt die Aachener Bausparkasse moralischen Druck auf ihre Kunden aus. Das ist unzulässig. Zudem ist die Aussage falsch. Wenn der Kunde an seinem hochverzinsten Bausparvertrag festhält, hat das keine Auswirkungen auf andere Bausparer, sondern nur auf die Gewinnsituation der Bausparkasse“, so von Bremen.

Bausparkasse gab keine Unterlassungserklärung ab

Zunächst hatten die Marktwächterexperten die Aachener Bausparkasse im vergangenen Mai abgemahnt. Die Bausparkasse gab jedoch die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab und hält ihre Kündigungen für rechtens. „Die strittige Rechtsfrage wollen wir nun verbindlich auf dem Weg einer Verbandsklage klären lassen, auch um Kunden anderer Bausparkassen vor dem kritisierten Anbieterverhalten frühzeitig zu schützen“, so von Bremen.

Eine erfolgreiche Verbandsklage würde die Aachener Bausparkasse verpflichten, künftig Kündigungen auf Grundlage der §§ 313 und 314 zu unterlassen und den Anbieter verpflichten betroffene Verbraucher über die Unzulässigkeit erfolgter Kündigungen zu informieren.

Über den Marktwächter Finanzen:
Der Marktwächter Finanzen ist ein Projekt, mit dem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen den Finanzmarkt aus Perspektive der Verbraucher beobachten. Hierfür werden Beschwerden und Beratungen von Verbrauchern aus allen 16 deutschen Verbraucherzentralen über ein Frühwarnnetzwerk systematisch ausgewertet. Zudem werden empirische Untersuchungen durchgeführt. So können Schwachstellen und Fehlentwicklungen erkannt, Verbraucher frühzeitig gewarnt und Aufsichts- und Regulierungsbehörden bei ihrer Arbeit unterstützt werden. Insgesamt untersuchen fünf Schwerpunkt-Verbraucherzentralen den Finanzmarkt: Baden-Württemberg (Geldanlage und Altersvorsorge), Bremen (Immobilienfinanzierung), Hamburg (Versicherungen), Hessen (Grauer Kapitalmarkt) und Sachsen (Bankdienstleistungen und Konsumentenkredite). Der Marktwächter Finanzen wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gefördert. www.marktwaechter.de/finanzen

Pressemeldung Marktwächter Finanzen/Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Freitag, 28. Juli 2017

BaFin: Atlantic Global Asset Management / Questra Holdings Inc: Keine Anträge für „Bankenlizenz“

Mitteilung der BaFin

Zwei Unternehmen, die unter den Namen „Atlantic Global Asset Management“ und „Questra Holdings Inc“ firmieren, behaupten, bei der BaFin eine Erlaubnis für das Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) beantragt zu haben.

Die entsprechenden Anträge liegen der BaFin jedoch nicht vor.

Montag, 24. Juli 2017

SdK vertritt Interessen der Anleihegläubiger der ALNO AG

Pressemitteilung der SdK

Der Küchenhersteller ALNO AG hat am 11. Juli 2017 bekanntgegeben, dass die Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht Hechingen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit stellen wird. Daher sind nach Einschätzung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) die den Inhabern der von der ALNO AG emittierten Anleihen (WKN A1R1BR & A11QHW) zustehenden Ansprüche auf Zins- und Rückzahlung der Anleihen als gefährdet anzusehen.

Nach Erfahrung der SdK ist zu erwarten, dass von den Anleihegläubigern ein Beitrag zur finanziellen Sanierung der Gesellschaft abverlangt werden wird. Denkbar ist etwa ein teilweiser Verzicht auf die Rückzahlung der Anleihen, eine Verringerung der Verzinsung und / oder eine Verlängerung der Laufzeit der Anleihen. Aus Sicht der SdK, welche in zahlreichen anderen Sondersituationen die Interessen der Anleihegläubiger vertritt, wäre dies nur dann denkbar, sofern die Aktionäre der ALNO AG einen eigenen finanziellen Beitrag leisten würden, um so weiterhin überhaupt an der Gesellschaft als Minderheitsgesellschafter beteiligt bleiben zu können. Ferner müsste die Gesellschaft ein glaubwürdiges und schnell umsetzbares Sanierungskonzept vorlegen, vor allem deshalb, da in der Vergangenheit bereits mehrere Sanierungsversuche scheiterten.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK eine kostenlose Registrierung für einen Newsletter an, mit welchem die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Eine Registrierung ist unter www.sdk.org/alno möglich. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf kommenden Gläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 12. Juli 2017

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen und eine Aktie der ALNO AG!

Mittwoch, 19. Juli 2017

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor SLS Trade

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. Juni 2017 teilt die FMA daher mit, dass die

SLS Trade

Shelton Street, 71-75 Covent Garden,
London, WC2H 9JQ
Tel: +44 203 608 5235
Email: info@slstrade.com; support@slstrade.com
Website: www.slstrade.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor International Financial Trade - IF Trade

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8. Juni 2017 teilt die FMA daher mit, dass

International Financial Trade
IF Trade

3 Paternoster Square, London
EC1A 7NX, UK
Tel: +44 203 129 2077, +44 203 129 5006, +44 203 129 5237
Fax: +44 203 004 1603
E-Mail: info@if-trade.com, backoffice@if-trade.com, sing-market-llc@mail.com
Internetseite: www.if-trade.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) noch die gewerbliche Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, gemäß § 3 Abs 2 Z 3 WAG 2007 gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Goldmann & Reiter

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. Juni 2017 teilt die FMA daher mit, dass

Goldmann & Reiter
mit angeblichem Sitz in
12 Primrose Street
EC2A 2HS London
Vereinigtes Königreich

sowie

Stauffacherstrasse 5
8004 Zürich
Schweiz
Tel: +44 20 3129 1436, +44 20 3129 4915
Fax: +44 20 7681 3842
Email: info@goldmann-reiter.com, backoffice@goldmann-reiter.com
Internet: www.goldmann-reiter.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor OneCoin Ltd.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Juli 2017 teilt die FMA daher mit, dass die

OneCoin Ltd.
mit angeblichen Sitz in
Slaveykov Sqr. 6A, Ground Floor
Sofia 1000
Republic of Bulgaria
E-Mail: office@onecoin.eu
Internet: www.onecoin.eu

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist, (§ 1 Abs 1 Z 6 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

BaFin: Onecoin Ltd (Dubai), OneLife Network Ltd (Belize) und One Network Services Ltd (Sofia/Bulgarien): Untersagung von Geschäften mit „OneCoins“ in Deutschland

Die BaFin hat der Onecoin Ltd (Dubai) und der OneLife Network Ltd (Belize) heute untersagt, im Internet ein öffentlich zugängliches System anzubieten, um darüber Geschäfte mit „OneCoins“ durchzuführen. Darüber hinaus hat sie die Unternehmen angewiesen, jegliche Werbung für den Vertrieb und Verkauf von „OneCoins“ in Deutschland sofort einzustellen.

Die Geschäfte mit „OneCoins“ in Deutschland sind nach Auffassung der BaFin als Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren. Die Erlaubnis, die für diese Finanzdienstleistung nach § 32 Absatz 1 KWG für den Betrieb im Inland erforderlich ist, haben die Betreiber nicht.

Der One Network Services Ltd (Sofia/Bulgarien) hat die BaFin unterstützende Tätigkeiten untersagt.

Die Verfügungen beruhen auf § 37 Absatz 1 Satz 1 und 4 KWG. Sie sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Die Untersagungen erfolgten im Anschluss an eine Verfügung vom 5. April 2017 an die IMS International Marketing Services GmbH (IMS), Greven, mit der die BaFin der IMS untersagte, die Gelder von Anlegern, die in den Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, an Dritte weiterzuleiten, sowie an die Verfügung vom 18. April 2017 an die OneCoin Ltd, mit der die BaFin dieser Gesellschaft die weitere Beteiligung am unerlaubten Finanztransfergeschäft der IMS untersagte.
Hintergrund

Onecoin Ltd, OneLife Network Ltd und One Network Services Ltd stehen in einem Verbund von Unternehmen, die unter dem Begriff „OneCoin“ über ein mehrstufiges System weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Einheiten anbieten, die sie selbst als Kryptowährung deklarieren.

Mit Bescheid vom 5. April 2017 wies die BaFin die IMS, Greven, gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) an, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an. Bereits zuvor hatte die Behörde nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG über die bekannten noch aktiven Konten der IMS in Deutschland eine sofort vollziehbare Kontensperre verhängt. Insgesamt hatte die IMS aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten. Nähere Details ergeben sich aus der Pressemitteilung zur IMS vom 10. April 2017.

Im Anschluss an die Verfügung vom 5. April 2017 an die IMS traf die BaFin am 18. April eine direkte Anordnung an Onecoin Ltd, in der die Behörde die Gesellschaft anwies, ihre Geschäftstätigkeit insoweit einzustellen, als sie in die Anbahnung, die Abwicklung und den Abschluss des durch die IMS unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts dadurch einbezogen ist, dass sie Zahlungen auf deren Konten veranlasst und Zahlungsanweisungen gegenüber der IMS ausspricht.

Quelle: BaFin

Squeeze-out bei der DAB Bank AG: Entscheidungsgründe des LG München I - gesamter Nachbesserungsbetrag ca. EUR 13,68 Mio.

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren DAB Bank AG hatte das Landgericht München I - wie bereits berichtet - mit Beschluss vom 30. Juni 2017 die Barabfindung um EUR 1,81 auf EUR 6,59 je DAB Bank-Aktie angehoben (+ 37,87%). Der Nachbesserungsbetrag ist seit dem 29. Juli 2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei 7.559.262 vom Squeeze-out betroffenen Aktien ergibt sich nach dieser Entscheidung ein Nachbesserungsbetrag in Höhe von insgesamt mehr als EUR 13.682.000,- zuzüglich Zinsen.

Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe des Gerichts vor. Nach Auffassung des Landgerichts bedürfen die der Ertragwertberechnung zugrunde gelegten Planannahmen, die mittels einer "seasonal projection" fortgeschrieben wurden, nicht der Korrektur. Auch die Bereinigung der Vergangenheitsergebnisse um Kursgewinne infolge opportunistischer Wertpapierverkäufe sei sachgerecht. Die Umsatzplanung und die geplanten Zinsüberschüsse sowie Provisions- und Handelsergebnisse seien nicht anzupassen.

Synergieeffekte seinen nicht im weiteren Umfang als geschehen zu berücksichtigen. Kooperationsmaßnahmen zwischen der DAB Bank AG und der Consorsbank seien zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen.

Das Landgericht akzeptiert die Aufrundung des Basiszinssatzes auf 1% vor Steuern (Nach der Svensson-Methode ergibt sich für den Stichtag 29. Mai 2015 ein Zinssatz von 0,925%). Bei dem zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes anzusetzenden Risikozuschlag geht das Gericht allerdings von einem Zuschlag in Höhe von nur 3,5% aus. Dabei führt die Kammer explizit aus, dass es den Ansatz einer Marktrikoprämie in Höhe von 5,5% entsprechend der Verlautbarung des FAUB des IDW vom 19. September 2012 nicht zu teilen vermag. Der Ansatz einer implizit aus Prognosen von Finanzanalysten und Ratingagenturen ermittelten Marktrisikoprämie sei nicht geeignet, diese Überrendite abzubilden. Die Kammer sieht daher eine Marktrisikoprämie von 5% als angemessen an. Im Übrigen war nach Überzeugung der Kammer von einem aus einer Peer Group abzuleitenden Betafaktor von 0,7 statt 1,1 auszugehen. Mehrere von der Auftragsgutachterin in die Peer Group aufgenommenen Banken (Deutsche Bank, Commerzbank, Banco Santander und BNP Paribas) könnten nicht als vergleichbar bezeichnet werden. Für eine überdurchschnittliches Risiko entsprechend einem Betafaktor von 1,1 sieht die Kammer keine Anhaltspunkte.

Gegen die Entscheidung des LG München I können die Antragsteller und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen (über die dann das OLG München entscheidet). Eine Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens.

LG München I, Beschluss vom 30. Juni 2017, Az. 5 HK O 13182/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. DAB Bank AG (nunmehr: BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland)
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Moritz Graßinger (früher: Rechtsanwalt Ernst Graßinger), 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Clifford Chance, 40215 Düsseldorf 

Donnerstag, 6. Juli 2017

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.: Anlegerschutzorganisationen erstellen gemeinsames Positionspapier

Berlin, 06.07.2017 - Die Anlegerschutzorganisationen „Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.“ (SdK), „Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.“ (VzfK) sowie die „Initiative Minderheitsaktionäre e.V.“ haben mit Blick auf die bevorstehende Bundestagswahl 2017 ein
gemeinsames Positionspapier erarbeitet und Wahlprüfsteine für den Schutz von
Minderheitsaktionären in deutschen Aktiengesellschaften vorgelegt.

Aktien- und kapitalmarktrechtliche Reformen haben in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass Minderheitsaktionäre ihre ursprünglichen Beteiligungsrechte in Aktiengesellschaften weitgehend verloren haben. Herausgedrängte Aktionäre erhalten zwar Abfindungsangebote, deren Höhe aber oft unterhalb des wahren Wertes der Beteiligung liegen. Kleinere und mittlere Anleger benötigen daher endlich einen fairen Interessenausgleich am Kapitalmarkt. Das strukturelle Informationsgefälle benachteiligt hier Kleinaktionäre gegenüber Großaktionären. Daher fordern die Anlegerschützer die volle gerichtliche Überprüfbarkeit von Abfindungsangeboten.

Deutscher Anlegerschutz international nicht konkurrenzfähig

Damit Deutschland ein Land der Anleger werden kann, muss der Anlegerschutz an internationale Normen angepasst werden. Der Anlegerschutz in Deutschland bewegt sich laut einem Ranking der World Bank Group auf dem Niveau von Ländern der Dritten Welt wie etwa Sri Lanka (49. Rang) und damit weit hinter Nationen wie etwa Großbritannien, Schweden oder Israel. In der Bundesrepublik wurden durch die sogenannte „Fortentwicklung des Aktienrechts“ die Einflussrechte der Minderheitsbeteiligten – etwa beim Anfechtungs- und Fragerecht – von Gesetzgeber und Judikative seit Jahren eingeschränkt. Als Begründung wird noch immer auf „räuberische Investoren“ verwiesen. Der Rechtsmissbrauch einiger weniger Aktionäre schränkt so die Schutz- und Miteigentumsrechte aller Anleger radikal ein. Die schleichende Entrechtung von freien Aktionären und die damit einhergehende Enteignung schadet der gesamten deutschen Volkswirtschaft und ist nach Ansicht von SdK, VzfK sowie der Initiative Minderheitsaktionäre ein permanenter Verstoß gegen die individuelle Eigentumsgarantie. Überdies widerspricht es der von Politik und Unternehmen oft erhobenen Forderung nach einer starken Aktienkultur.

Eine entwickelte Aktienkultur stärkt Eigenverantwortung und private Altersvorsorge

„Das umlagefinanzierte Rentensystem in Deutschland stößt zunehmend an seine Grenzen: Immer weniger Jüngere zahlen für immer mehr Ältere. Über die Notwendigkeit privater Vorsorge sollte Einigkeit bestehen. Doch vor dem Hintergrund des derzeitigen Niedrigzinsumfelds sind zahlreiche traditionelle Anlagemodelle unter Druck geraten. Selbst wenn die EZB das Zinsniveau anheben sollte und andere Anlageformen wieder rentabler werden, bleiben Aktien eine langfristig attraktive Anlagemöglichkeit und sind somit ein besonders krisenfester Bestandteil privater Geldanlage und Vorsorge. Trotzdem ist der Aktienbesitz in Deutschland nach wie vor unterrepräsentiert. Wir möchten eine wesentlich verbesserte Aktienkultur für Deutschland erreichen, die auch die Verantwortung jedes Einzelnen stärken soll, sich für das Alter abzusichern.“ (Auszug aus dem Positionspapier)
Dazu der Vorstandsvorsitzende der SdK, Daniel Bauer: „Aufgrund der demographischen Entwicklung führt an einer privaten Altersvorsorge kein Weg vorbei. Hierzu gehört auch die Anlage in Aktien. Die Politik sollte privates Aktiensparen fördern, so wie es in anderen Ländern bereits der Fall ist. Dafür muss ein geeigneter rechtlicher Rahmen geschaffen werden, der sowohl das Eigentum der Aktionäre schützt, als auch eine unangemessene Mehrfachbesteuerung vermeidet."

Neuregelung von Börsenrückzügen (Delistings) muss auf den Prüfstand

Im September 2015 wurden Delistings durch die Große Koalition neu geregelt. Seitdem hat eine am Börsenwert festgestellte Entschädigung das Prinzip der Werthaltigkeit der Abfindung ersetzt. Dieser Eingriff schadet nicht nur einzelnen Investoren, sondern der gesamten deutschen Wirtschaft. Die Mitgliedervereinigungen fordern daher die Rückkehr zur Anteilsbewertung durch ein Ertragswertverfahren. Jedoch besteht ohne die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung durch ein Spruchverfahren die Gefahr eines gigantischen Werttransfers von der Minderheit auf die Großaktionäre. Deswegen ist dieses Verfahren nach Ansicht der Vereinigungen für die Aktionärsrechte essentiell. Dazu sagt Dr. Martin Weimann von der VzfK: „Wir stehen für die strukturelle Mehrheit. Das sind die Leute, die einen Gegenwert für ihre Lebensleistung erhalten und über Wertsteigerungen an den Börsen mehren wollen. Außerdem wollen sie mit den Dividenden ihren Lebensunterhalt bestreiten. Das schützt das Grundgesetz!“

Anleger sollten über Sammelklagen kollektiv klagen können


Die Einführung echter Sammelklagen für Anleger ist überfällig. Der Prozess der geschädigten
Telekom-Anleger hat gezeigt, dass die derzeitige Klagemöglichkeit von Anlegern über das
Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) langwierig, teuer und ineffektiv ist. Das entmutigt den Anleger und bürdet ihm immense Lasten hinsichtlich Zeit und Geld auf. Robert Peres von der Initiative Minderheitsaktionäre ergänzt: „Aktionäre brauchen Waffengleichheit. Nur eine echte Sammelklage ermöglicht Gleichberechtigung hinsichtlich anwaltlicher Vertretung und Prozessökonomie. Das Beispiel Dieselgate hat gezeigt, dass amerikanische Verbraucher da wesentlich besser geschützt sind.“

Berlin, 06.07.2017

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Donnerstag, 29. Juni 2017

Nach Abmahnung: Volksbank Reutlingen nimmt Negativzinsen zurück

Stuttgart, 28.06.2017 ­– Die Volksbank Reutlingen hat nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ihren Preisaushang geändert und die zuvor für Tages- und Festgeldkonten eingeführten Negativzinsen zurückgenommen. Da die Volksbank keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wird die Verbraucherzentrale die Sache rechtlich weiterverfolgen.

Mit einer Abmahnung hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Volksbank Reutlingen aufgefordert, Negativzinsen für bestimmte Tages- und Festgeldkonten von Privatkunden zurückzunehmen, deren Einführung nach Auffassung der Verbraucherzentrale in der gewählten Form rechtswidrig ist. Mit der Abmahnung wurde die Volksbank aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Volksbank hat daraufhin ihren Preisaushang geändert und die Negativzinsen zurückgenommen. „Verbraucher haben damit aber weiterhin keine Sicherheit.“, kommentiert Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Die Änderung des Aushangs kann von der Volksbank jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Wir wollen Rechtssicherheit herstellen und damit an andere Institute ein Signal richten“, erläutert Nauhauser das weitere Vorgehen der Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beabsichtigt damit einen Schritt weiter zu kommen in einer grundsätzlichen Klärung der Zulässigkeit von Negativzinsen.

Hintergrund: Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kann gegen rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen. Mit einer Abmahnung fordert die Verbraucherzentrale den Anbieter zunächst auf, das rechtswidrige Verhalten einzustellen und dies mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtssicher zu machen. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, folgt mit der Klage der nächste Schritt hin zu einer endgültigen und verbindlichen Klärung.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Freitag, 16. Juni 2017

Aktien der Quest Management Inc. (QSMG) werden mit Spam-Mails gepusht

Die lediglich im Freiverkehr (OTC) gehandelten Aktien des US-amerikanischen Unternehmens Quest Management Inc. (Tickersymbol: QSMG) werden derzeit gezielt mit Spam-Mails gepusht. Verwiesen wird auf eine angebliche Insiderinformation von "Goldman". Der Kurse werde sich verzehnfachen ("you can make a really fast 10x in just a few days").

Dienstag, 13. Juni 2017

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Einführung von Negativzinsen - Volksbank Reutlingen abgemahnt

Stuttgart, 13.06.2017 – Die Volksbank Reutlingen gab über einen Preisaushang die Einführung von Negativzinsen für bestimmte Tages- und Festgeldkonten bekannt. Die Verbraucherzentrale hält diese Negativzinsen für rechtswidrig und hat mit einer Abmahnung rechtliche Schritte eingeleitet.

Mit der Einführung eines Negativzinses, u.a. für bestimmte Tages- und Festgeldkonten von Privatkunden, hat die Volksbank Reutlingen jüngst für Schlagzeilen gesorgt. Über den Preisaushang der Bank wurden Kunden darüber informiert, dass künftig Zinsen für ihre Geldanlage auf bestimmten Tages- oder Festgeldkonto fällig würden. Einer rechtlichen Prüfung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt die Einführung dieser Negativzinsen jedoch nicht Stand. „Nach unserer Auffassung ist ein Negativzins für derartige Vertragsmodelle für Privatkunden rechtswidrig“, erklärt Cornelia Tausch, Vorstand der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Wir haben daher rechtliche Schritte eingeleitet“. Die Verbraucherzentrale hat eine Abmahnung an die Volksbank geschickt und fordert sie damit auf, das rechtswidrige Verhalten einzustellen, künftig keine Negativzinsen für die betroffenen Tages- und Festgeldkonten mehr zu erheben und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Ob die Negativzinsen tatsächlich erhoben oder nur bekannt gegeben werden ist für die Bewertung und als Grundlage der Prüfung unerheblich: Durch die Ankündigung im Preisaushang sind die Negativzinsen automatisch Vertragsbestandteil bestehender und künftiger Verträge. „Für die rechtliche Bewertung zählen die Vertragsinformationen, die uns vorliegen und die Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Behauptungen der Bank, dass das in der Praxis anders gehandhabt wird, spielen keine Rolle“, so Tausch weiter. 

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Aktien der Bellatora Inc. werden mit Spam-Mails gepusht

Die lediglich im Freiverkehr (OTC) gehandelten Aktien des US-amerikanischen Unternehmens Bellatora Inc. (WKN: A2ASKE, Tickersymbol: ECGR) werden derzeit gezielt mit Spam-Mails gepusht. Der Kurse werde sich über Nacht verzehnfachen ("This means that when they announce their involvement in a few days it should go up about tenfold overnight.")

Mittwoch, 31. Mai 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: Landgericht Köln will Musterklageverfahren gegen die Deutsche Bank zum Pflichtangebot abwarten - 60% mehr für ehemalige Postbank-Aktionäre?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Postbank AG hat das LG Köln die Beteiligten mit Beschluss vom 17. Mai 2017 darauf hingewiesen, voraussichtlich zunächst das Musterklageverfahren im Zusammenhang mit dem nach Auffassung der dortigen Kläger erforderlichen Pflichtangebot durch die Deutsche Bank abzuwarten.

Nach der Argumentation der Kläger hätte die Deutsche Bank im Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank ein Pflichtangebot gem. § 35 Abs. 2 WpÜG auf der Grundlage von ca. EUR 57,- unterbreiten müssen. Eine Verpflichtung der Hauptaktionärin zur Vorlage eines Pflichtangebots würde sich auf den Anspruch auf eine angemessene Barabfindung nach § 327a AktG auswirken.

Die Deutsche Bank hatte dagegen argumentiert, dass nach der BKN-Entscheidung des BGH (Az. II ZR 80/12) ein Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Vorlage eines Pflichtangebots bzw. auf Zahlung eines sich daraus ergebenden Betrags nicht bestehe. Mangels eines einklagbaren Anspruchs könne dieser Betrag nicht für die Barabfindung relevant sein.

Dagegen weist das Gericht darauf hin, dass es durchaus dazu tendiere, ein etwaiges Pflichtangebot in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Die Minderheitsaktionäre sollten nicht völlig schutzlos gestellt werden. Eine Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 WpÜG bliebe bezüglich der Minderheitsaktionäre, die das freiwillige Übernahmeangebot aus dem Jahr 2010 nicht angenommen hätten, sonst sanktionslos. Nach der EG-Übernahmerichtlinie müsse das Sanktionssystem wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Falls das Sanktionssystem des WpÜG nicht greife, sei eine Berücksichtigung von versäumten Pflichtangeboten bei der Bemessung der Barabfindung geboten.

Der Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von EUR 35,05 je Postbank-Aktie vor. Eine Anhebung auf ca. EUR 57,- würde einer Erhöhung um mehr als 60% entsprechen.

LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
129 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Bank AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main (RA´in Dr. Daniela Favoccia)

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Lyon Finanz GmbH wegen grob irreführender Werbung abgemahnt

Ein Jahr ist ein Jahr

Stuttgart, 31.05.2017 – Ratenschutzversicherungen sind oft nicht am Bedarf der Verbraucher orientiert: hohe Kosten für wenig Leistung. Doch damit nicht genug: Immer wieder stimmen die Informationen nicht, mit denen diese Versicherungen beworben werden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nun die Lyon Finanz GmbH wegen grob irreführender Werbung erfolgreich abgemahnt. Der Kreditvermittler, bei der Verbraucherzentrale gut bekannt, hatte versucht, über die tatsächliche Laufzeit der Versicherung hinwegzutäuschen.

Lyon Finanz hatte auf ihrer Internetseite unter anderem damit geworben, dass die vertriebene Ratenausfallschutz-Versicherung eine Laufzeit von einem Jahr habe. Die Kosten: 29,50 Euro pro Monat. „Verbraucher konnten also davon ausgehen, dass die Versicherung nur ein Jahr läuft“, sagt Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Der Hinweis, dass sich die Laufzeit ohne Kündigung automatisch verlängert, fehlte. Erst ein Blick in die Versicherungsbedingungen zeigte: Kündigten Verbraucher den Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf des Versicherungsvertrags verlängerte sich die Versicherung um ein weiteres Jahr. „Damit sind ungewollte Vertragsverlängerungen vorprogrammiert“, kritisiert Grieble, „Verbraucher werden über die tatsächliche Laufzeit in die Irre geführt.“ Jedes weitere Jahr kostet mehr als 350 Euro, zusätzlich zu dem Kredit, den sie abbezahlen. Grundsätzlich rät Grieble Verbrauchern von einer Ratenschutzversicherung ab: „Das Beispiel der Lyon Finanz zeigt, dass manch ein Vertrieb es mit der Verbraucherinformation nicht so genau nimmt. Darüber hinaus sind diese Versicherungen oft sehr teuer und für kaum jemanden notwendig.“ Besonders heikel: Der gewünschte Kredit und die Versicherung sind zwei verschiedene Verträge und keinesfalls ist sicher, dass Verbraucher einen Kredit erhalten. „Es kann also leicht passieren, dass Verbraucher am Ende ohne Kredit, aber mit teurer Ratenschutzversicherung dastehen“, stellt er fest.

Nachdem die Verbraucherzentrale Lyon Finanz wegen der Werbung und eines weiteren Verstoßes abgemahnt hatte, gab diese eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. „Wegen der grob irreführenden Werbung kann es für Verbraucher die Möglichkeit geben, dass sie aus solchen Ratenschutzverträgen kommen“, meint Grieble. Betroffene können sich an die Verbraucherzentrale wenden.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Sonntag, 21. Mai 2017

Aktien der 3D Signatures Inc. werden mit Spam-Mails gepusht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Aktien des kanadischen Unternehmens 3D Signatures Inc. (ISIN CA88555C1077, WKN A2AUDV, Tickersymbol 3D0) werden derzeit gezielt mit Spam-Mails gepusht. Dabei wird ein Gewinn von 150% versprochen oder sogar noch mehr: "Diese bahnbrechende Technologie-Aktie könnte möglicherweise auf $5 pro Aktie steigen." (bei einem aktuellen Kurs in Frankfurt von EUR 0,37) Das erscheint unwahrscheinlich. Warum sollte jemand diese tollen Informationen mit einem völlig Fremden teilen wollen.

Sonntag, 14. Mai 2017

Bundesfinanzhof: Fondsbeteiligung an Schrottimmobilien: Rückabwicklung im Umfang von Entschädigungszahlungen nicht steuerbar

Pressemitteilung des BFH

Urteil vom 6.9.2016 - IX R 44/14
Urteil vom 6.9.2016 - IX R 45/14
Urteil vom 6.9.2016 - IX R 27/15


Zahlungen bei der Rückabwicklung von Immobilienfonds mit "Schrottimmobilien" können in ein steuerpflichtiges Veräußerungsentgelt und eine nicht steuerbare Entschädigungsleistung aufzuteilen sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei gleichlautenden Urteilen vom 6. September 2016 IX R 44/14, 45/14 und 27/15 entschieden hat. Die Entscheidungen sind für zahlreiche Anleger von Bedeutung, die sich an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und in der Folge von Schadensersatzprozessen wegen Prospekthaftung von der Beteiligung wieder getrennt haben.

In den entschiedenen Fällen hatten sich die Kläger an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten. In der Folge sah sich die Bank, auf deren Initiative die Beteiligungen gegründet und vertrieben worden waren, zahlreichen Klagen von getäuschten Anlegern auf Schadensersatz und Rückabwicklung ausgesetzt. Im Jahr 2005 bot eine eigens dazu gegründete Tochtergesellschaft des Kreditinstituts den Klägern an, die Beteiligungen wieder zurück zu nehmen. Voraussetzung war, dass die Kläger im Gegenzug ihre Schadensersatzklagen zurücknahmen und auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichteten. Die Kläger machten von dem Angebot Gebrauch und erhielten für die Übertragung ihres Anteils jeweils eine als "Kaufpreis" bezeichnete Zahlung. Die Finanzämter gingen jeweils von steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus. Mit ihnen kam es zum Streit darüber, ob die Zahlungen als Schadensersatz dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen waren. Darüber hinaus war auch die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Finanzverwaltung streitig. Die in den jeweiligen Klageverfahren angerufenen Finanzgerichte sahen die Zahlungen als steuerbar an und bestätigten auch die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung.

Der BFH hat in allen Fällen die Ausgangsentscheidungen aufgehoben und die Verfahren an die Finanzgerichte zurückverwiesen. Zwar handele es bei den Rückerwerben der Beteiligungen um private Veräußerungsgeschäfte. Die an die Kläger gezahlten Beträge seien aber auch für andere Verpflichtungen, nämlich zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadensersatzklagen, gezahlt worden. Insoweit müsse das Entgelt aufgeteilt werden. Denn die Bank habe die Vereinbarung in erster Linie geschlossen, um die belastende Situation aufgrund der zahlreichen Schadensersatzklagen und die damit verbundene finanzielle Unsicherheit zu beseitigen. Zudem hat der BFH in den Entscheidungen die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung für die Ermittlung der Einkünfte bei der Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds verworfen.

Bundesfinanzhof: Schadensersatz mindert nicht den Veräußerungsverlust aus Aktiengeschäft

Pressemitteilung des BFH

Urteil vom 4.10.2016 - IX R 8/15


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 8/15 entschieden, dass nachträgliche Schadensersatzzahlungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke, die ein Anleger für Verluste aus Aktiengeschäften erhält, nicht die in früheren Jahren entstandenen Verluste aus dem Verkauf der Aktien mindern.

Im Urteilsfall hatten die Kläger in den Jahren 1999 bis 2002 Aktien einer Aktiengesellschaft (AG) erworben. Zuvor hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Jahresabschlüsse der AG geprüft und Bestätigungsvermerke erteilt. Aus der späteren Veräußerung der Aktien im Jahr 2002 entstanden den Klägern infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste, die das Finanzamt (FA) bestandskräftig steuerlich berücksichtigte. Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Klageverfahrens, in dem die Kläger die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadensersatz in Anspruch nahmen, schlossen die Kläger mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Jahr 2007 einen Vergleich, der eine Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von 3.000.000 € beinhaltete. Diese Zahlung minderte nach der Auffassung des FA den aus der Veräußerung erlittenen Verlust. Daher änderte das FA den Verlustfeststellungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage der Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach dessen Urteil führte die Schadensersatzzahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen des fehlerhaften Bestätigungsvermerks nicht zu einer rückwirkenden Minderung des im Jahr 2002 erlittenen Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG. Diese Leistung mindert beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile. Hat der Erwerber die Anteile bereits veräußert, erhöht die Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch nicht den Veräußerungserlös.

Der Verlust i.S. des § 17 Abs. 1 EStG war im Veräußerungsjahr 2002 entstanden. Die erst nach vollzogener Veräußerung geleistete Schadensersatzzahlung war demgegenüber Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stand, so dass die Zahlung nicht auf den Zeitpunkt der Verlustentstehung zurückwirkte. Ebenso wenig entfaltete die Schadensersatzzahlung, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund einer eigenständigen Rechtsgrundlage leistete, Rückwirkung auf einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Dienstag, 9. Mai 2017

Bundesgerichtshof kippt Kontogebühr für Bauspardarlehen: Formularklausel unzulässig

Bausparkassen dürfen während der Darlehensphase keine Kontogebühr von Verbrauchern verlangen. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem heute verkündeten Urteil. Mit einer solchen Kontogebühr wälzten die Bausparkassen Kosten auf ihre Kunden ab - und zwar für Verwaltungstätigkeiten, die sie überwiegend in ihrem eigenen Interesse erbrächten, entschied der BGH (Az. XI ZR 308/15).

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wegen einer Kontogebühr der Bausparkasse Badenia in Höhe von EUR 9,48 im Jahr. Das Unternehmen verlangt die Gebühr nach eigenen Angaben seit über 50 Jahren. Auch Wüstenrot, die größte private Bausparkasse, macht dies schon seit einigen Jahren. Andere erheben ähnliche Entgelte als «Servicepauschale» - teilweise auch nur während der Sparphase. Bausparen teilt sich immer in zwei Phasen: Anfangs sparen die Verbraucher, später können sie dann ein Darlehen in Anspruch nehmen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 068/2017 vom 9. Mai 2017

Donnerstag, 4. Mai 2017

Delistete Aktien: Valora fordert Hinweis der Depotbanken auf außerbörsliche Kurse

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Klaus Helffstein, Vorstand der Valora Effekten Handel AG, fordert in einem Interview mit der Zeitschrift "GoingPublic" (Special Kapitalmarktrecht 2017, S. 36 f) die Depotbanken auf, auf die außerbörslichen Kurse bei Valora hinzuweisen. Diese könnten über einen Börsenfeed sowie bei Reuters oder vwd abgerufen werden. Die Banken würden auch unseriöse Kaufangebote ohne Prüfung und Kommentar an ihre Kunden weiterleiten. Dieses Vorgehen kritisiert er mit der rhetorischen Frage: "Denn wer nimmt schon ein Kaufangebot an, das meistens 50% oder mehr unter dem Marktpreis liegt?" Nach einem Gutachten von Prof. Dr. Schwintowski, Humboldt-Universität, bestehe ein Haftungstatbestand. Es bleibe abzuwarten, bis einmal der erste Geschädigte gegen seine Bank auf Schadensersatz klage.  

Freitag, 21. April 2017

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Inhaber von Anleihen der Rickmers Holding AG zur Interessensbündelung auf

Die Rickmers Holding AG kündigt eine finanzielle Restrukturierung der Unternehmensgruppe an. Den Anleiheinhabern drohen hohe Verluste ohne jegliches Wertaufholungspotential.

Die Rickmers Holding AG hat am 19. April 2017 bekanntgegeben, dass die Gesellschaft mit den wesentlichen Gläubigern der Rickmers Gruppe eine Verständigung über die finanzielle Restrukturierung erzielt hat. Die Restrukturierung wird jedoch nur dann umgesetzt werden, sofern die Inhaber der von der Gesellschaft emittierten Unternehmensanleihe (WKN: A1TNA3 ) der finanziellen Restrukturierung zustimmen. Die Gesellschaft wird deshalb nach Einschätzung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) in Kürze zu einer Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber einladen, um auf dieser einen gemeinsamen Vertreter der Anleiheinhaber wählen zu lassen. Dieser könnte nach entsprechender Ermächtigung durch die Anleiheinhaber der vorgesehenen Restrukturierung zustimmen.

Im Rahmen des Sanierungskonzepts soll den wesentlichen Gläubigern, zu denen neben Banken auch die Anleihegläubiger zählen, eine wirtschaftliche Partizipation in Höhe einer Beteiligung von bis zu 75,1 % an der restrukturierten Rickmers Holding AG angeboten werden. Hierzu müssten die Anleiheinhaber bzw. deren gemeinsamer Vertreter zunächst einem Gläubigerwechsel zustimmen, in dessen Rahmen ein Luxemburger Vehikel ("LuxCo") Schuldnerin der Anleihe wird. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Anleiheverbindlichkeit wird die LuxCo durch Kapitalerhöhung einen Anteil von 75,1% an der Rickmers Holding AG erwerben. Der von den Anleihegläubigern zu bestellende gemeinsame Vertreter soll im weiteren Verlauf des Verfahrens einem Verkauf der von der LuxCo gehaltenen Aktien nach einem noch zu führenden Investorenprozess zustimmen. Der Erlös durch den Verkauf der 75,1 % Beteiligung an der Rickmers Holding AG soll nach einem fest definierten Verteilungsschlüssel dann auf die Gläubiger, u.a. die Anleihegläubiger, verteilt werden. Auf die Differenz zwischen dem ursprünglichem Nominalwert der Anleihe und der den Anleiheinhaber aus dem Verkauf der Rickmers Holding Aktien zuflliessendem Betrag müssen die Anleiheinhaber in der Folge verzichten. Aus Sicht der SdK ist damit zu rechnen, dass die Anleiheinhaber durch die vorgesehene Restrukturierung hohe Verluste bezogen auf den ursprünglichen Nominalwert der Anleihen erleiden werden, und in der Folge keinerlei Möglichkeiten der Wertaufholung mehr bestünden, sofern sich die wirtschaftliche Situation in der Schifffahrtsbranche bessern würde.

Aufgrund der drohenden einschneidenden Maßnahmen ruft die SdK die betroffenen Anleiheinhaber zur Interessensbündelung auf. Nur wenn die Anleiheinhaber mit einer Stimme sprechen, ist sichergestellt, dass die Interessen der Anleiheinhaber ausreichend Berücksichtigung finden werden. Die SdK lehnt einen Beitrag der Anleiheinhaber zur Restrukturierung nicht generell ab, da aus Sicht der SdK eine Restrukturierung zur Vermeidung einer Insolvenz der Gesellschaft nötig sein dürfte. Die SdK fordert jedoch, dass den Anleiheinhabern die Möglichkeit eingeräumt wird, bei einem sich wiederaufhellenden wirtschaftlichen Umfeld für Schifffahrtsunternehmen, an einer positiven Entwicklung der Rickmers Holding AG zu partizipieren.

Die SdK wird die Stimmrechte Ihrer Mitglieder auf der Gläubigerversammlung vertreten und bietet allen betroffene Gläubigern, die nicht selbst an der Versammlung teilnehmen können, an, diese auf der Gläubigerversammlung ebenfalls zu vertreten. Für weitere Informationen zur kostenlosen Vertretung und das weitere Vorgehen der SdK können sich alle betroffenen Anleiheinhaber unter www.sdk.org/rickmers für einen Newsletter registrieren.

Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.

München, den 20. April 2017

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Rickmers Holding AG!

Mittwoch, 12. April 2017

Achtung: Consorsbank will werthaltige Aktien "umsonst" ausbuchen

von Rechtanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

"Räumen Sie Ihr Depot auf!" schreibt die Consorsbank (eine Marke der BNP Paribas S.A.) derzeit ihre "treuen Kunden" an. Man könne mit "Null" bewertete Aktien umsonst ausbuchen lassen und sich die "sonst üblichen 19,95 Euro pro ausgebuchte Position" sparen. Dieser Rat klingt nett, ist aber höchst gefährlich. Angesichts der unglücklichen Rechtsprechungsänderung durch das Frosta-Urteil des BGH erfolgte in den letzten Jahren in zahlreichen Fällen ein Delisting von Aktien, so dass diese nicht mehr an der Börse handelbar sind. Das bedeutet aber keineswegs, dass die Aktien wertlos sind. Vielfach erfolgt ein Delisting, damit der Hauptaktionär in einem bald danach folgenden Squeeze-out möglichst wenig zahlen muss. Für mehrere von der Consorsbank aufgeführten Werte liegen Übernahmeangebote vor, so dass man als Consorsbank-Kunde auf viel Geld verzichtet, wenn man ungeprüft das Ausbuchungsangebot annimmt. Auch weist die Consorsbank in ihrem Schreiben nicht darauf hin, dass bei den von ihr aufgeführten Aktien häufig noch ein außerbörslicher Handel, etwa bei Schnigge - siehe die Telefonhandelskurse unter https://www.schnigge.de/de/quote-center/telefonhandel-kurse.html - oder VEH Valora - zu den Kursen http://valora.de/valora/kurse - stattfindet, und diese daher keinesfalls wertlos sind, wie die Bank glauben machen will.

Dienstag, 11. April 2017

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor NGB Consulting

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Februar 2017 teilt die FMA daher mit, dass die

NGB Consulting

Tower 42, 25 Old Broad St.
London, EC2N 1HN.
United Kingdom

+44 (0)20 376 927 69
+44 (0)20 769 171 16
sales@ngb-consulting.co.uk
www.ngb-consulting.co.uk

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Dieter Böser: BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat Herrn Dieter Böser, Forst, mit Bescheid vom 16. März 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln.

Böser nahm auf der Grundlage mündlich geschlossener Darlehensverträge unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an. Hierdurch betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig auf Konten der Geldgeber zu überweisen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

IMS International Marketing Services GmbH: Kontensperre und Abwicklung des unerlaubten Finanztransfergeschäfts

Am 17. und 20. Februar 2017 hat die BaFin nach § 4 Absatz 1 Satz 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) über die bekannten noch aktiven Konten der IMS International Marketing Services GmbH, Greven, in Deutschland eine Kontensperre verhängt, die von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist.

Mit Bescheid vom 5. April 2017 verfügte sie außerdem an die IMS International Marketing Services GmbH gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ZAG, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an. Für den Fall, dass das Unternehmen der Einstellungsverfügung zuwider handeln sollte, drohte die Behörde an, ein Zwangsgeld in Höhe von 1,5 Millionen Euro festzusetzen. Die Abwicklungsanordnung bewehrte sie mit einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 150.000 Euro. Die Verwaltungsakte einschließlich der Zwangsgeldandrohungen sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Die BaFin hat der IMS International Marketing Services GmbH aufgegeben, das noch vorhandene Bankguthaben, soweit dieses nicht einer Pfändung unterliegt, an diejenigen Einzahler zurückzuüberweisen, die zuletzt Zahlungen an die IMS International Marketing Services GmbH vorgenommen hatten.

Hintergrund

Die Onecoin Ltd, Dubai, steht in einem Verbund von Unternehmen, die unter der Marke „OneCoin“ über ein mehrstufiges Vertriebssystem weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Werteinheiten vertreiben, die sie als Kryptowährung deklarieren. Im Auftrag von Onecoin Ltd ließ sich die IMS International Marketing Services GmbH von Anlegern, die in den Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, die dafür zu leistenden Entgelte auf wechselnde Bankkonten bei verschiedenen Kreditinstituten in Deutschland überweisen und leitete die Gelder im Auftrag von OneCoin Ltd an Dritte insbesondere auch außerhalb Deutschlands weiter. Die Dienstleistung ist als Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 ZAG zu qualifizieren, das als Zahlungsdienst nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG unter Erlaubnisvorbehalt steht. Die erforderliche Erlaubnis, die durch die BaFin zu erteilen gewesen wäre, hatte und hat die IMS International Marketing Services GmbH nicht.

Insgesamt hat die IMS International Marketing Services GmbH aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten.

Die BaFin darf keine Aussagen zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Verträge machen, die Einzahler abgeschlossen haben, um in den Besitz von „Onecoins“ zu gelangen. Entsprechende Anfragen kann sie daher nicht beantworten.

Die Verfügungen sind noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

AfV Braun e. K.: BaFin ordnet Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat dem AfV Braun e. K., 55545 Bad Kreuznach, mit Bescheid vom 28. März 2017 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.

Der AfV Braun e. K. bot an, bestehende Forderungen aus gekündigten Vermögenanlagen einzuziehen, sie als „Kaufpreis“ für einen zu erwerbenden Diamanten zunächst einzubehalten und später auszuzahlen.

Mit dem Einzug entsprechender Forderungen, die erst später ratierlich an die Kapitalgeber auszuzahlen sind, betreibt der AfV Braun e. K. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde warnt vor James & Company Limited

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. März 2017 teilt die FMA daher mit, dass die

James & Company Limited

Level 8, Two Exchange Square
8 Connaught Place
Central, Hong Kong
E-Mail: contact@jamesandcoltd.com
Web: www.jamesandcoltd.com
Tel:+852-2297-2873

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleitungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.schmidtkarlludwig.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. Februar 2017 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Webseite

www.schmidtkarlludwig.com

mit angeblichem Sitz in

Siemensstraße 92
1210 Wien
Tel: +43 720 775 139

ebanks@schmidtkarlludwig.com
www.schmidtkarlludwig.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.

Quelle: FMA