Mittwoch, 31. Juli 2019

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Unzulässige Zinsänderungen bei 31 Anbietern

Marktbeobachtung: Zinsänderung in langfristigen Sparverträgen

Stuttgart, 31.07.2019 – Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat langfristige Sparverträge von Banken und Sparkassen überprüft. Verbraucher haben in den nachberechneten Fällen nach Auffassung der Verbraucher­zentrale durchschnittlich 2.092 Euro zu wenig Zinsen erhalten.

„Trotz klarer Vorgaben des Bundesgerichtshofs an die Transparenz von Zinsänderungsklauseln in langfristigen Sparverträgen haben wir bei 31 Instituten nach unserer Auffassung unzulässige Klauseln in den Verträgen gefunden“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Experten der Verbraucherzentrale haben die ihnen vorgelegten Sparverträge daraufhin nachgerechnet. Das Ergebnis: In 43 Fällen hatten die Institute insgesamt 89.970 Euro zu wenig Zinsen gezahlt, im Einzelfall durchschnittlich 2.092 Euro. „Im Mittel haben die Sparer nach unserer Berechnung nur die Hälfte der Zinsen erhalten, die ihnen bei Anwendung der BGH Rechtsprechung zustünden“, so Nauhauser. „Unsere Untersuchung macht deutlich, dass es sich nicht um Einzelfälle handelt und dass Sparer um einen erheblichen Teil ihrer Zinsen gebracht werden.“ Daneben kritisiert die Verbraucherzentrale auch den Umgang der Institute mit fehlerhaften Klauseln. Teilweise sollen diese einseitig durch neue ersetzt werden, die noch dazu zum Teil weiterhin intransparent sind.
Rechtliche Schritte eingeleitet

In einigen Fällen hat die Verbraucherzentrale bereits erfolgreich rechtliche Schritte eingeleitet. So beispielsweise gegen die Frankfurter Sparkasse und die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden, die beide ebenso eine Unterlassungserklärung abgegeben haben wie zuletzt die abgemahnte Raiffeisenbank Südhardt am 16. Juli 2019. Mit zwei Klagen gegen die Kreissparkassen Kaiserslautern und einer Klage gegen die Kreissparkasse Tübingen geht die Verbraucherzentrale auch gegen rechtswidrige Zinsänderungen bei Riester-Banksparplänen vor.
Informationen für Verbraucher

Ausführliche Informationen darüber, welche Institute und Verträge betroffen sind und wie die Institute auf Nachzahlungsforderungen ihrer Kunden reagieren, sind in der Marktbeobachtung „Zinsänderung in Sparverträgen“ der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und auf der Internetseite www.vz-bw.de/node/22232 zu finden.

Betroffene Verbraucher können den kostenlosen Musterbrief der Verbraucherzentrale verwenden oder sich an die Beratung wenden. 

Hintergrund

Die Verbraucherzentrale hat Zinsänderungsklauseln und die darauf beruhende Zinsberechnung der Kreditinstitute bei bestimmten langfristigen Sparverträgen überprüft. Bei diesen Sparverträgen zahlen Verbraucher meist eine regelmäßige monatliche Sparrate ein. Die Anbieter vereinbarten mit ihren Kunden einen variablen Zinssatz und ein Zinsbonus oder eine mit der Laufzeit steigende Prämie und boten die Verträge als langfristige Sparverträge unter diversen unterschiedlichen Bezeichnungen an. Mit den allgemein sinkenden Zinsen kürzten die Institute auch den variablen Zinssatz und beriefen sich dabei auf entsprechende Vertragsklauseln, die sie dazu berechtigen sollen. Doch diese sogenannten Zinsanpassungsklauseln sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale in vielen Fällen rechtswidrig. Beruht die Zinsänderung auf unzulässigen Klauseln, besteht die Gefahr, dass die Bank die Zinsen zum Nachteil der Sparer unangemessen reduziert hat. Dann sind die Zinsen auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neu zu berechnen.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Donnerstag, 25. Juli 2019

Fair Solutions e. K.: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung der Finanzportfolioverwaltung an

Die BaFin hat dem Fair Solutions e. K., Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdiensten, Leonberg und Bretten, mit Bescheid vom 12. Juni 2019 aufgegeben, die Finanzportfolioverwaltung sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Der Fair Solutions e. K. nahm Gelder von Vermögensverwaltungskunden entgegen, um sie für diese auf der Grundlagen von Handlungs- und Vertretungsvollmachten in Finanzinstrumenten anzulegen und zu verwalten.

Hierdurch erbringt der Fair Solutions e. K. die Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die bestehenden Vollmachten zu kündigen und seinen Kunden die angeschafften Finanzinstrumente zu übertragen oder die Finanzinstrumente zu veräußern und seinen Kunden die Erlöse auszukehren.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Aktualisierung (25.07.2019):

Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Eichmann & Lorenz Konsulting B.V.: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung der Finanzportfolioverwaltung an

Die BaFin hat der Eichmann & Lorenz Konsulting B.V., Amsterdam, Niederlande, mit Bescheid vom 11. Juli 2019 aufgegeben, die Finanzportfolioverwaltung sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Auf der Internetseite www.eichundlor.com gibt das Unternehmen an, der größte bankenunabhängige Vermögensverwalter in Großbritannien zu sein. Es wirbt mit der Entgegennahme von Kundengeldern, um sie in Finanzinstrumenten nach „Multi-Asset-Ansatz“ anzulegen und zu verwalten.

Das Unternehmen erbringt die Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Es bedient sich dabei der Inhalte einer Internetseite eines lizensierten Instituts und erweckt hierdurch den Eindruck eines ernsthaften und seriösen Anbieters.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Next Capital Market Limited/Coinstrader: BaFin ordnet Einstellung der grenzüberschreitenden Anlageberatung an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 11. Juli 2019 gegenüber der Next Capital Market Limited, Tortola, Britische Jungferninseln, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Anlageberatung angeordnet.

Das Unternehmen kontaktiert deutsche Verbraucher und assistiert sie bei Bitcoinkäufen und bei Geschäften, die auf der unternehmenseigenen Plattform www.coinstrader.com betrieben werden. Es berät seine Kunden zu unterschiedlichen Finanzinstrumenten wie Kryptowährung und finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference - CFD).

Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig die Anlageberatung. Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt es jedoch nicht.
Vor den Geschäften im Zusammenhang mit der Plattform Coinstrader hat die BaFin bereits im Mai 2019 gewarnt.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Orion Consulting Ltd./ Kapitalswiss: BaFin ordnet Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 22. Juli 2019 gegenüber der Orion Consulting Ltd., Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen, die sofortige Einstellung des unerlaubt erbrachten Eigenhandels angeordnet.

Das Unternehmen kontaktiert deutsche Verbraucher und bietet ihnen auf seiner Handelsplattform www.kapitalwiss.com finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFD) auf Währungspaare, Rohstoffe oder Aktien an.

Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig den Eigenhandel. Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt es jedoch nicht.

Vor den Geschäften im Zusammenhang mit der Plattform Kapitalswiss hat die BaFin bereits im April 2019 gewarnt.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 10. Mai 2019 eingetragen und bekannt gemach(Fristablauf: 12. August 2019)
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 24. Mai 2019
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Hauptversammlung am 2. Juli 2019
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 18. Juli 2019
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Mai 2019 (Fristablauf: 27. August 2019)
  • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2019
(Angaben ohne Gewähr)

Anfragen an: kanzlei@anlageanwalt.de

BaFin soll zukünftig Finanzanlagenvermittler beaufsichtigen

Nach der derzeitigen Rechtslage registrieren sich derzeit freie Finanzanlagenvermittler bei der IHK (die mit Kapitalanlagen wenig zu tun hat und dafür nicht qualifiziert ist). Beaufsichtigt werden sie von den Gewerbeämtern. Ab dem 1. Januar 2021 soll sich das ändern. Die Bundesregierung hat dazu ein sog. Eckpunktepapier veröffentlicht. Darin legt sie dar, wie sie sich vorstellt, die Aufsicht schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin zu übertragen. Die notwendigen Schritte sollen demnächst eingeleitet werden.

Die Bundesregierung begründet die Veränderung der Aufsichtsstruktur für Finanzanlagenvermittler so: Die Aufsicht durch die Gewerbeämter oder die Industrie-und Handelskammern würden zu einer „organisatorischen und fachlichen Zersplitterung der Aufsicht führen, was zu Lasten der Einheitlichkeit und Qualität der Aufsicht gehen kann“. Von der Aufsicht durch die BaFin dagegen erwarten sich die Regierungskoalitionäre eine „einheitliche und qualitativ hochwertige Finanzaufsicht“. Zudem solle die „bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten“ laut Koalitionsvertrag „zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden“.

Damit diese Ziele erreicht werden und die Übertragung der Aufsicht auf die BaFin möglichst reibungslos verläuft, hat die Bundesregierung in einem offiziellen Schreiben die Eckpunkte ihres Plans umrissen. Dabei kommen auf die Aufsicht und die Branche folgende Änderungen zu:

- Die bisherigen Erlaubnistatbestände der Paragrafen 34f und 34h GewO werden abgeschafft. Dafür wird ein neuer Erlaubnistatbestand für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater im WpHG geschaffen.

- Die bisherigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater werden künftig unter dem Oberbegriff „Finanzanlagendienstleister“ zusammengefasst und sollten in drei Gruppen eingeteilt werden: Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis, Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis.

- Die materiellen Regelungen der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), die derzeit überarbeitet werden, werden in das WpHG übernommen.

- Die BaFin wird ab Januar 2021 sukzessive die Nachweise der Vermittler im Rahmen eines im WpHG geregelten Nachweisverfahrens überprüfen, beginnend mit den großen Vertriebsgesellschaften. Die BaFin rechnet mit einem Abschluss der Arbeiten nach einem Zeitraum von zwei bis fünf Jahren.

- Für Vertriebsgesellschaften sollen erweiterte Organisationspflichten vorgesehen werden, da Defizite in der Organisation eine größere Auswirkung haben können. Diese organisatorischen Anforderungen sollen im Erlaubnisverfahren für Vertriebsgesellschaften überprüft werden.

- Die BaFin wird zudem die Einhaltung der materiellen Vorgaben prüfen – ohne Rückgriff auf Wirtschaftsprüfer.

- Die Aufsichtsprozesse sollen sukzessive weitgehend digitalisiert werden.

- Die BaFin-Aufsicht soll durch Gebühren und Umlagen finanziert werden.

Donnerstag, 11. Juli 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 10. Mai 2019 eingetragen und bekannt gemacht (Fristablauf: 12. August 2019)
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 24. Mai 2019
  • Pironet AGSqueeze-out am 10. April 2019 eingetragen und am 11. April 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 11. Juli 2019)
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Hauptversammlung am 2. Juli 2019
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 18. Juli 2019
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Mai 2019 (Fristablauf: 27. August 2019)
(Angaben ohne Gewähr)

Anfragen an: kanzlei@anlageanwalt.de

Mittwoch, 3. Juli 2019

Anlegen in "Special Situations"

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Klagen gegen Bausparkassen erfolgreich

· Nach der Badenia AG zieht auch die LBS Südwest ihre Revision vor dem Bundesgerichtshof zurück

· Klares Signal: Zwei Oberlandesgerichte verbieten generelles Kündigungsrecht für Bausparkassen 15 Jahre nach Vertragsbeginn

· Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verhindert damit neue Kündigungswelle ab 2020


Nach der Bausparkasse Badenia AG hat nun auch die LBS Südwest die Revision vor dem Bundesgerichtshof zurückgezogen. Die für den 16. Juli 2019 angesetzte Verhandlung (AZ XI ZR 474/18) wurde am 2. Juli 2019 abgesetzt. Das in den Bausparbedingungen der beklagten Bausparkassen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Dies hatten die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart nach Unterlassungsklagen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg entschieden. Eine neue Kündigungswelle, die frühestens ab 2020 auf entsprechende Klauseln hätte gestützt werden können, ist damit endgültig vom Tisch.

„Das sind gute Nachrichten für die Kunden der LBS Südwest“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. In einigen Tarifen hatte die LBS Südwest sich ein Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsabschluss in ihren Bausparbedingungen bereits seit 2005 vorbehalten. Darauf hätte sich die LBS ab dem Jahr 2020 berufen können. Gegen diese Klausel war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vorgegangen. „Wir haben unser Ziel erreicht und eine weitere Kündigungswelle im Interesse der Verbraucher verhindert“, so Nauhauser. Das OLG Stuttgart hatte in seinem Urteil vom 02.08.2018 (AZ 2 U 188/17) die Berufung der Bausparkasse zurückgewiesen und entschieden, dass die angegriffene Klausel Verbraucher unangemessen benachteilige.

Zuvor hatte bereits das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 13.06.2018 (AZ 17 U 131/17) die Berufung der beklagten Bausparkasse Badenia zurückgewiesen und unter anderem dargelegt, dass auch die dort streitige Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages vereitele. Beide Bausparkassen legten zunächst Revision vor dem Bundesgerichtshof ein, zogen diese aber wieder zurück. „Die zwei nunmehr rechtskräftigen Urteile verschiedener Oberlandesgerichte sind ein klares Signal an die Branche. Das gesetzliche Kündigungsrecht von im Regelfall 10 Jahre ab Zuteilung dürfen die Bausparkassen nicht nach Belieben weiter verkürzen“, so Nauhauser.