Freitag, 24. November 2023

PREOS Global Office Real Estate & Technology AG: Update zum heutigen Investorencall um 14:00 Uhr

Wandelanleihe der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG 2019/2024
ISIN: DE000A254NA6 / WKN: A254NA („PREOS-WSV”)

Betreff: UPDATE ZUM HEUTIGEN INVESTORENCALL UM 14:00 UHR


Sehr geehrte Gläubiger der PREOS-WSV,

wir freuen uns auf den heutigen Investorencall und bedanken uns für die von Ihnen im Vorfeld eingereichten Fragen. Diese reflektieren das Informationsbedürfnis aller Anleihe-Gläubiger mit Blick auf vielfältige Themengebiete und Zeiträume. Aus diesem Grunde wird Vorstand Stephan Noetzel alle Fragen in der heutigen Telefonkonferenz beantworten. Dies ist eine bewusste Entscheidung im Sinne aller PREOS-Anleihegläubiger, um dazu beizutragen, im Dialog über die künftige Ausrichtung der PREOS eine transparente, sachliche Argumentation zu führen. An dieser Stelle möchten wir nicht unerwähnt lassen, wie besorgt wir über einige sehr persönliche Anwürfe gegen den gemeinsamen Vertreter Klaus Nieding sind, denn sie sind offenkundig von kommerziellen Einzelinteressen geleitet und teilweise sogar anonymisiert geäußert worden.

Mittwoch, 22. November 2023

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK vertritt Anleiheinhaber der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG auf der Abstimmung ohne Versammlung vom 01.12. bis 03.12.2023 und lädt zum Investorencall am 24.11.2023 um 12 Uhr ein

Die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG („PREOS“) hat die Inhaber der von der Gesellschaft emittierten Wandelanleihe 2019/2024 (ISIN: DE000A254NA6 / WKN: A254NA) aufgefordert, ihre Stimme im Rahmen einer Abstimmung ohne Versammlung vom 01.12 bis zum 03.12.2023 abzugeben.

Die Anleiheinhaber sollen auf dabei einem Verzicht auf den gesamten Zinsanspruch der Zinsperiode 2022/23 verzichten und einer Pflichtwandlung der Anleihe in Aktien zustimmen. Der Wandlungspreis soll dabei 4,50 Euro je Aktie betragen und somit mehr als das Zehnfache des aktuellen Börsenkurses. Ein Kapitalschnitt auf Ebene der Aktionäre soll hingegen nicht erfolgen. Somit würden bei Umsetzung der Pflichtwandlung die aktuellen Aktionäre weiterhin mehr als 60 % des Grundkapitals halten. Durch den fehlenden Kapitalschnitt wird den Anleiheinhabern wesentliches Wertaufholungspotential verweigert und dadurch wesentliche Grundsäte in Restrukturierungssituationen verletzt, u.a. dass das Fremdkapital im Rang vor dem Eigenkapital steht. Die geforderte Restrukturierung ist daher aus unserer Sicht völlig inakzeptabel.

Des Weiteren ist die aktuelle wirtschaftliche Lage der Gesellschaft weiterhin unklar, da bisher keine detaillierten Finanzkennzahlen publiziert wurden. Zwar hat PREOS angeblich die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft damit beauftragt, einen sogenannten Independent Business Review („IBR“) durchzuführen. Deloitte selbst scheint jedoch massive Zweifel an den Annahmen des Vorstands der Gesellschaft zu haben. Denn es werden, was eher unüblich ist, von Deloitte mehrere Hinweise zu den Berechnungen gegeben, wonach die Ergebnisse auch deutlich unter den berechneten Werten liegen könnten, sofern bestimmte Erwartungen des Vorstands der PREOS nicht eintreffen. Ferner wurde ein Insolvenzszenario simuliert. Die Anleihegläubiger könnten bei einer Insolvenz angeblich mit einer Quote von nur 2,47 % rechnen, wobei auch diese Berechnung durch den Gutachter eingeschränkt wird. Es scheint also eher so, dass das Unternehmen vielen Bereichen nicht marktgerechte Annahmen getroffen haben könnte, die von Deloitte aus so nicht geteilt werden. Offen ist auch, ob Haftungs- und Anfechtungsansprüche umfassend geprüft worden sind. Die SdK hat bereits die Offenlegung des Gutachtens verlangt. Nach unserer Einschätzung dürfte bei Zustimmung der Anleihegläubiger zu den Beschlussvorschlägen die Gesellschaft demnächst sämtliche Anleihen zwingend wandeln. Da selbst bei diesem sogenannten debt-to-equity-Swap aus unserer Sicht noch erhebliche Insolvenzrisiken gegeben sind, wäre eine Zustimmung der Anleihegläubiger unplausibel, nachdem diese bei Umsetzung zu in einem potentiellen Insolvenzverfahren als Aktionäre zu nachrangigen Gläubigern werden würden.

Die SdK lehnt daher sämtliche Tagesordnungspunkte ab und bietet betroffenen Anleiheinhabern an, diese auf der Abstimmung ohne Versammlung kostenlos zu vertreten. Die hierfür relevanten Unterlagen sind unter www.sdk.org/preos abrufbar.

Gemeinsam mit der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei DMR Legal wird die SdK am Freitag, den 24.11.2023 um 12 Uhr zu den Geschehnissen eine kostenlose Informationsveranstaltung anbieten. In dieser können selbstverständlich auch Fragen gestellt werden, die in der Veranstaltung direkt beantwortet werden. Die Teilnahme ist unter folgendem Link möglich: http://www.sdk.org/informationsveranstaltung.

In der Veranstaltung der Gesellschaft, die am gleichen Tag um 14 Uhr stattfindet, können nur vorab Fragen gestellt werden und es ist offen, ob diese beantwortet werden. Die SdK hat bereits zusammen mit einzelnen Aktionären einen umfangreichen Katalog an kritischen Fragen erarbeitet und diesen zur Beantwortung fristgerecht eingereicht. Diesen möchten wir aus Transparenzgründen nachfolgend publizieren:

• Der Beschluss der letzten Abstimmung ohne Versammlung, Herrn Nieding zum gemeinsamen Vertreter zu wählen, ist bislang nicht rechtskräftig. Fern hat nicht Herr Nieding, sondern die Emittentin zur dritten Gläubigerabstimmung vom 01.-03.12.2023 eingeladen. Warum beantwortet dann Herr Nieding die Fragen der Investoren? Müsste nicht eigentlich die Emittentin die Fragen beantworten?

• Ist Herrn Nieding bekannt, dass ohne Berücksichtigung der Stimmen der Vilus ImmoGermany GmbH lediglich 1% der stimmberechtigten PREOS-WSV-Gläubiger für Herrn Nieding als gemeinsamen Vertreter gestimmt haben und 99% für den gemeinsamen Gegenkandidaten der SdK und institutioneller Investoren? Wie erklären Sie sich dieses klare Votum?

• Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) hatte in ihrer Stellungnahme vor Einführung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 geschrieben:

„Es steht zu befürchten, dass es in der Praxis zu Gestaltungen kommen könnte, die nicht die Voraussetzungen des § 290 Abs. 2 HGB erfüllen, bei denen es einem böswilligen Schuldner aber gelingen könnte, unter Einbeziehung befreundeter Adressen auf die Gläubigerabstimmungen Einfluss auszuüben. Zu denken wäre beispielsweise an Gestaltungen, die dem so genannten Acting in Concert entsprechen (vgl. § 22 Abs. 2 WpHG und § 30 Abs. 2 WpÜG)

Frage: Ist aus Sicht von Herrn Nieding die Vilus ImmoGermany GmbH bei PREOS-WSV-Gläubigerabstimmungen stimmberechtigt, obwohl durch Vertragsbeziehungen zwischen der Emittentin (bzw. Konzerngesellschaften der Emittentin) und der Vilus ImmoGermany GmbH das von der DSW befürchtete "Acting in Concert" offensichtlich ist?

• Es ist gegen jede wirtschaftliche Logik und gegen jegliche Restrukturierungspraxis, dass die bisherigen Aktionäre weiterhin im nennenswerten Umfang an dem Unternehmen beteiligt bleiben. Zu fordern ist ein Kapitalschnitt der Alt-Aktionäre, bevor überhaupt an eine Wandlung in das Eigenkapital gedacht werden kann! Ist für Herrn Nieding nachvollziehbar, wieso die Alt-Aktionäre nach der vorgesehenen Zwangswandlung mit ca. 66% am Unternehmen beteiligt bleiben? Es würde nicht mal die Kontrolle auf die Gläubiger übergehen. Das ist in keiner Weise sach- und interessengerecht.

• Wie begründet sich aus Sicht von Herrn Nieding die Notwendigkeit einer vollständigen Wandlung der WSV in Eigenkapital? Wurde Herrn Nieding mitgeteilt, wie hoch die Schuldentragfähigkeit des Unternehmens vor und nach Wandlung der WSV in Aktien ist?

•  Eine Insolvenz lässt sich auch über Zins- und Rückzahlungsstundung vermeiden. Hat Herr Nieding ein solches Szenario in Betracht gezogen und mit der Gesellschaft darüber gesprochen? Was war das Ergebnis?

• Ist Herrn Nieding bekannt, wie sich der Wandlungspreis von 4,50 EUR begründet? Kann er diese Berechnung nachvollziehen? Wie hoch wurde der Wert der Aktie nach erfolgter Pflichtwandlung errechnet?

• Dem Argument, dass der Zerschlagungswert in der Insolvenz niedriger läge, ist nicht zuzustimmen - auch ein Insolvenzverwalter müsste behutsam/ wertschonend verwerten. Nur der unabhängige Insolvenzverwalter wäre allein den Gläubigerinteressen verpflichtet und hätte keine Interessenkonflikte! Was spricht aus Sicht von Herrn Nieding gegen eine Insolvenz?

• Hat Herr Nieding Kenntnis davon, ob der Nachrang der von der Konzernmutter Publity AG gehaltenen Wandelschuldverschreibungen bei der Ermittlung der Insolvenzquote berücksichtigt wurde?

• Ist Herrn Nieding bekannt, wie hoch eine hypothetische Insolvenzquote wäre, würde die Sacheinlage der drei Grundstücke durch Vilus ImmoGermany GmbH gegen Herausgabe von WSV der Preos rückabgewickelt werden und die von der Publity AG gehaltenen Anleihen als nachrangig eingestuft werden?

• Aus unserer Sicht ist die Insolvenz der Preos der vorgeschlagenen Restrukturierung aus Gläubigersicht deutlich vorzuziehen. Ein Insolvenzverwalter könnte nicht nur den Verkauf der Anleihe aus dem Eigenbestand an die Vilus ImmoGermany anfechten, sondern auch ansonsten womöglich gläubigerschädliche Vorgänge der Vergangenheit aufklären. In der Insolvenz würde der gesamte verbliebene Restwert der Gesellschaft unter den Gläubigern verteilt, wobei sich die Zahl der Quotenberechtigten Anleihen deutlich reduzieren würde, da der vom Großaktionär Publity gehaltene Bestand nachrangig gem. § 39 InsO anzusehen ist. Welche Argumente sprechen aus Sicht von Herrn Rechtsanwalt Nieding dafür, auf das Restrukturierungskonzept einzugehen?

• Ist Herrn Nieding bekannt, wie hoch laut Deloitte die errechnete Befriedigungsquote der Anleiheinhaber bei erfolgter Pflichtwandlung wäre? Hat Deloitte hierzu irgendwelche einschränkende Hinweise gegeben?

• Gemäß Ad Hoc Mitteilung der Emittentin vom 08.11.2023 ist die Restrukturierungb der Wandelschuldverschreibungen erforderlich zur Vermeidung einer anderenfalls drohenden Zahlungsunfähigkeit. Ist Herrn Nieding bekannt, ob eine drohenden Zahlungsunfähigkeit auch vermieden werden könnte durch Stundung der Forderungen der Konzernmutter Publity AG und der Vilus ImmoGermany GmbH aus den Wandelschuldverschreibungen?

• Ist Herrn Nieding bekannt, wer die von der Vilus ImmoGermany GmbH eingebrachten Vermögenswerte bewertet hat? Hat Herr Nieding die Bewertung einer kritischen Überprüfung unterzogen? Falls ja, was war das Ergebnis? Falls nein, wieso nicht? Falls Herr Prof. Dr. Heinz-Christian Knoll die von der Vilus ImmoGermany GmbH eingebrachten Vermögenswerte bewertet haben sollte: Ist Herrn Nieding bekannt, dass dieser „Gutachter" für Konzerngesellschaften im mittelbaren Besitz von Herrn Olek

a) die schweizer First Move! AG mit 100.000 CHF Grundkapital im Rahmen der GORE-Sachkapitalerhöhung mit rund 129,7 Mio. € bewertet hat?

Quelle: https://www.gore-ag.de/wp-content/uploads/2023/10/Bericht-des-Vorstands-an-die-Hauptversammlung-zu-TOP-1-der-au%C3%9Ferordentlichen-Hauptversammlung-am-30.-November-2023.pdf

b) die More-ESG GmbH mit 25.000 € Grundkapital, die im Sommer 2023 als PREOS Blockchain GmbH von der publity AG (für wahrscheinlich maximal 25.000 €) an Herrn Olek verkauft wurde, im Rahmen der AEE Gold-Sachkapitalerhöhung mit rund 71,8 Mio. € bewertet hat?

• Die Vilus ImmoGermany GmbH ("Vilus") handelt nicht wie ein professioneller, qualifizierter Immobilienprojektentwickler. Laut Auskunft des PREOS-Vorstands in der PREOS-Hauptversammlung am 22.09.2023 wurde durch den Tausch "PREOS-WSV gegen Vilus-Immobilien(-projekte)" angeblich kein Verlust realisiert. Dann müssten ja die von der Vilus eingebrachten Vermögenswerte angeblich 106 Mio. € wert sein, denn mit diesem Wert wurden die 107.647 Stück PREOS-WSV im Eigenbesitz als "Wertpapiere des Anlagevermögens" im HGB-Abschluss zum 31.12.2022 bewertet. In der Aufforderung zur Stimmabgabe vom 16.11.2023 wird mitgeteilt, dass die Vilus ihre PREOS-WSV zu einem Wandlungspreis von 6,2526 € in PREOS-Aktien wandeln möchte. Das bedeutet, dass die Vilus als Gegenleistung für ihre eingebrachten Vermögenswerte, die angeblich 106 Mio. € wert sind, lediglich maximal 17.592.681 PREOS-Aktien erhalten möchte.

Frage: Ist es für Herrn Nieding nachvollziehbar, dass die Vilus für ihre Immobilien(-projekte) im Wert von angeblich 106 Mio. € eine Gegenleistung von maximal 17.592.681 PREOS-Aktien mit <8,8 Mio. € aktueller Marktbewertung (Börsenkurs <0,50 €) erhalten möchte, obwohl der PREOS-Vorstand selbst die PREOS-Aktien als "in jedem Fall insolvenzgefährdet" einstuft?

Frage: Ist es für Herrn Nieding nachvollziehbar, dass die Vilus keinen Wandlungspreis verlangt, mit dem sie nach der "Zwangswandlung" mit >50% an der PREOS beteiligt wäre, um ihre eigenen Interessen besser durchzusetzen? 

Frage: Ist die Tatsache, dass die Vilus eine so geringe, insolvenzgefährdete Gegenleistung erhalten möchte, für Herrn Nieding nicht ein Indiz dafür, dass die von der Vilus eingebrachten Immobilien(-projekte) tatsächlich nur einen sehr geringen Bruchteil von 106 Mio. € wert sind?

• Der PREOS-Vorstand hat in der PREOS-Hauptversammlung am 22.09.2023 den in einem Gegenantrag formulierten Verdacht, dass eine "Zwangswandlung" der PREOS-WSV beabsichtigt ist, entschieden zurückgewiesen und klargestellt, dass der Wandlungspreis von 4,50 € lediglich den wirtschaftlichen Ausgleich für die in der ersten Gläubigerabstimmung vorgeschlagene PREOS-WSV-Konditionsänderung darstellt (Verlängerung bis 2029 und 5,5% Zinsstundung) und in diesem Zusammenhang auch die pdf-Datei "Berechnung des angepassten Wandlungspreises" erläutert. Damit hat der PREOS-Vorstand bestätigt, dass der Wandlungspreis 4,50 € nur für diese (oder wirtschaftlich äquivalente) PREOS-WSV-Konditionsänderungen sachgerecht ist und niemals bei einer "Zwangswandlung" angewendet werden soll (denn eine "Zwangswandlung" wäre ja auch nie beabsichtigt).

Jetzt gilt das plötzlich nicht mehr und der PREOS-Vorstand möchte unbedingt eine "Zwangswandlung" mit dem Wandlungspreis 4,50 € durchführen, obwohl für diese "Zwangswandlung" keine "Berechnung des angepassten Wandlungspreises" existiert.

Frage: Wäre es aus Sicht von Herrn Nieding nicht besser, auf die Option "Zwangswandlung" vorerst zu verzichten, um auf einer außerordentlichen PREOS-HV z.B. einen deutlich geringeren Wandlungspreis und das zugehörige Wandlungskapital zu beschließen (oder zuerst eine Kapitalherabsetzung 10 zu 1 und danach den Wandlungspreis 1 € mit zugehörigem Wandlungskapital)?

• Gemäß den gesetzlichen Bail-In-Regeln für Bankensanierungen werden Alt-Aktionäre komplett enteignet und die Gläubiger werden die neuen Eigentümer.

• Frage: Warum sollen aus Sicht von Herrn Nieding die aktuellen PREOS-Aktionäre, die keinen Sanierungsbeitrag leisten, nach einer PREOS-WSV-Zwangswandlung immer noch mit >67% und die neuen "Wandlungsaktionäre" nur mit <33% an der PREOS beteiligt sein?

• Ist Herrn Nieding bekannt, dass PREOS für den aktuell geringen Cashbestand selbst verantwortlich ist, weil PREOS in 2022 & 2023 ca. 22,8 Mio. € für sinnlose, überteuerte Käufe von GORE-Aktien "verbrannt" hat, um den Anteil an der GORE von 62,72% auf 84,5% zu erhöhen? Wie bewertet Herr Nieding als erfahrener Kapitalmarktexperte und Anlegerschützer ein solches Vorgehen? Wäre hier nicht eine aktienrechtliche Sonderprüfung angemessen, um das Handeln des Vorstands auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen?

• Ist Herrn Nieding bekannt, dass PREOS am 30.11.2023 in einer außerordentlichen Hauptversammlung der GORE German Office Real Estate AG ("GORE") einer Sachkapitalerhöhung zustimmen möchte, mit der PREOS seinen beherrschenden 84,5%-Anteil an der GORE gegen einen bedeutungslosen 13,94%-Anteil an der "neuen GORE" tauscht und damit freiwillig auf den Zugriff auf die vorhandene und zukünftig zufließende Liquidität im GORE-Konzern verzichtet? Wie bewertet Herr Nieding diesen Sachverhalt? Ist Herrn Nieding bekannt, wie aktuell die Forderungen der PREOS gegenüber der GORE sind und wann sind diese Forderungen fällig werden? Falls ja, bitte geben Sie die entsprechenden Daten bekannt.

• Hat Herr Nieding bereits eine Vergütung erhalten? Falls ja, wie hoch war die Zahlung? Gibt es bereits eine Honorarvereinbarung zwischen der Gesellschaft und Herrm Nieding für den Fall seiner Wahl zum gemeinsamen Vertreter? Falls ja, welche Vergütungskomponenten sieht diese vor und wie hoch ist die Gesamtvergütung? Gibt es Nebenabreden oder sonstige Absprachen zwischen Herrn Nieding und der Gesellschaft, dessen direkten und indirekten Aktionäre, Berater der Gesellschaft und oder sonstigen der Gesellschaft nahestehenden Personen? Falls ja, welche?

• Ist Herrn Nieding bekannt, ob Strafanzeigen gegen den Vorstandsvorsitzenden der Preos bzw. Herrn Ehret von der Vilus ImmoGermany GmbH bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingegangen sind? Ist Ihnen bekannt, ob in den zurückliegenden Wochen Durchsuchungsbeschlüsse bei der Preos und bei der Preos tätigen Personen vollstreckt wurden? Falls ja, bei wem wurden diese vollstreckt und was sind die konkreten Sachverhalte und Straftaten, die die Staatsanwaltschaft den betreffenden Personen vorwirft?

• Welche Tätigkeiten hat der auf der Abstimmung ohne Versammlung vom September 2023 (nicht rechtskräftig) gewählte Vertreter Herr Nieding bisher entfaltet, um die Interessen der Anleihegläubiger zu schützen? Bitte nennen Sie konkret wann (Datum), wo (Ort) der (nicht rechtskräftig) gewählte gemeinsame Vertreter Herr Nieding mit wem (Personen) getroffen hat, und was Gegenstand der Gespräche war.

• Hält Herr Nieding oder eine ihm nahestehende Person selbst Anleihen, wenn ja, wann wurden diese zu welchem Preis erworben?

• Wie bewertet Herr Nieding den Umstand, dass weder beim Verkauf der selbst gehaltenen Anleihen an die Vilus ImmoGermany GmbH noch über den angeblich desolaten Zustand der Gesellschaft eine Ad-Hoc-Mitteilung erfolgte?

• Wird Herr Nieding bei der Umsetzung des Restrukturierungskonzeptes mithelfen, sofern trotz vorliegender Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen aufgrund der eventuell entscheidenden Stimmabgabe der Vilius ImmoGermany GmbH die auf der Abstimmung ohne Versammlung gefassten Beschlüsse nicht rechtskräftig wären?

• Von wem wurde Herr Rechtsanwalt Nieding erstmals in der Sache PREOS angesprochen, um als gemeinsamer Vertreter zu kandidieren? Erfolgte die Ansprache durch Herrn Ehret, Herrn Olek, Herrn Nötzel oder einen Mitarbeiter eines von der Gesellschaft beauftragten Beratungsunternehmens?

• Hält der gemeinsame Vertreter das "Sanierungskonzept" mit dem verpflichtenden Debt-to-Equity Swap der Anleihe in Aktien der Gesellschaft für angemessen? Welche Prüfungshandlungen hat der (nicht rechtskräftig) gewählte gemeinsame Vertreter vorgenommen, um die Angemessenheit zu bewerten? Wieso soll kein, wie bei solchen Sanierungen marktüblich, vorheriger Kapitalschnitt bei den bisherigen Aktionären durchgeführt werden? Welchen Wert hat der (nicht rechtskräftig) gewählte gemeinsame Vertreter für die von den Anleiheinhabern nach dem Debt-to-Equity gehaltenen Aktien ermittelt?

• Ist Herrn Nieding bekannt, welche Absprachen es zwischen Herrn Ehret und Herrn Nötzel in Bezug auf die komplexe Immobilientransaktion gegeben hat? Falls ja, erläutern Sie diese bitte.

• Gab es eine externe Bewertung der Grundstücke, die über die drei Immobilienzweckgesellschaften erworben wurden? Falls ja, wer hat diese Bewertung erstellt? Wann wurde der Auftrag hierzu vergeben? Welchen Wert der Grundstücke hat der Gutachter ermittelt? Welche Methoden wurden zur Ermittlung des Grundstückswertes herangezogen? Wie lautet die Firmierung der drei erworbenen Zweckgesellschaften? Ist Herrn Nieding die konkrete Lage (Adresse, Flurnummer) der drei erworbenen Grundstücke bekannt? Falls ja, geben Sie diese bitte bekannt. Welchen Buchwert des Eigenkapitals weisen die drei Immobilienzweckgesellschaften im jeweils letzten vorhandene Jahresabschluss aus? Wie hoch waren die jeweiligen Finanzverbindlichkeiten im Jahresabschluss? Sind die Grundstücke mit Gurndschulden belastet? Falls ja, wie hoch und zu wessen Gunsten sind die Grundschulden bestellt? Wie hoch waren die Transaktionsnebenkosten für den Erwerb der drei Zweckgesellschaften? Wer trägt diese?

• Laut IBR ergäbe sich beim Verkauf von vier von der Alpha Investor GmbH gehaltenen Immobilien mit den vom Vorstand erwarteten Verkaufserlösen von insgesamt EUR 300 Mio. und vor (i) den im Dezember 2023 sowie Dezember 2024 fällig werdenden Zinsen auf die PREOS-WSV, (ii) der Rückzahlung der PREOS-WSV und (iii) Zahlungen aus Garantien an Mezzanine-Kapitalgeber eine positive Liquidität von rund EUR 16 Mio., die sich bis auf rund EUR 12 Mio. bis Ende 2028 reduziere. Sind in den vier von der Alpha Investor GmbH gehaltenen Immobilien auch die von den drei Zweckgesellschaften erworbenen Grundstücken mit enthalten? Welcher Verkaufspreis wurde für eine Transaktion angenommen?

• Wird Herr Nieding die Antworten auf die eingereichten Fragen im Nachgang zum Investoren-Call schriftlich zur Verfügung stellen?

Wir erwarten, dass sich der zur Wahl des gemeinsamen Vertreter, Herr Rechtsanwalt Klaus Nieding, der auch als Vizepräident der DSW Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. tätig ist, mit dem Sachverhalt und allen Fragen kritisch auseinandersetzt und entsprechend auf Änderungen hinwirkt.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 22.112023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin und Aktionärin der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG!

Dienstag, 21. November 2023

BGH kippt unzulässige Kostenklausel

Pressemitteilung der ­Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Erfolg für den Verbraucherschutz bei Abschluss- und Vermittlungskosten in Riester-Verträgen der Sparkassen

Seit vier Jahren geht die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit Verbandsklagen gegen eine intransparente Kostenklausel in Riester-Verträgen der Sparkassen vor. Nun gibt es eine höchstrichterliche Entscheidung aus Karlsruhe: Der BGH teilt die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und stuft die beanstandete Klausel in den Riester-Sparverträgen der Sparkasse Günzburg-Krumbach als rechtswidrig ein (Urteil vom 21.11.2023, Az. XI ZR 290/22).

„Dank des Urteils des Bundesgerichtshofs können zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher nun auf höhere Renten hoffen, weil das angesparte Guthaben nicht durch den Abzug unzulässiger Kosten reduziert werden darf“ kommentiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
 
Darum ging es in dem Verfahren
 

Gut 20 Jahre nach Einführung der Riester-Rente beenden immer mehr Riester-Sparer:innen ihre Ansparphase und erhalten eine lebenslange Rente. Parallel sind die Beschwerden über die Riester-Rente bei der Verbraucherzentrale deutlich angestiegen. Anlass für diese steigende Beschwerdezahl ist unter anderem die Praxis der Sparkassen, für die Auszahlungsphase ein Rentenangebot zu unterbreiten, das überraschend konkrete in Euro bezifferte „Abschlusskosten“ enthielt. Deren Höhe war im ursprünglichen Altersvorsorgevertrag nicht aufgeführt. Außerdem tauchten im Verrentungsangebot, ebenfalls überraschend, in Euro bezifferte „übrige Kosten und Verwaltungskosten“ auf.

Auch die Sparkasse Günzburg-Krumbach hatte sich in ihren Sonderbedingungen des Altersvorsorgevertrags „Vorsorge Plus“ mittels einer Klausel das Recht vorbehalten, Verbraucher:innen beim Übergang von der Anspar- in die Auszahlungsphase „ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten“ zu belasten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist diese Klausel intransparent. „Verbraucherinnen und Verbraucher wurden bei Vertragsabschluss im Dunkeln darüber gelassen, ob und gegebenenfalls welche Kosten genau auf sie zukommen“, so Nauhauser.

Das Urteil hat Auswirkungen auf alle Sparkassen, die in ihren Vorsorge Plus Altersvorsorgeverträgen eine inhaltsgleiche Klausel verwendet haben. Weitere Informationen zum Hintergrund der Klage finden Sie hier: www.vz-bw.de/node/53492.

Was das Urteil für Verbraucher:innen bedeutet
 
Da der BGH die intransparente Klausel als rechtswidrig eingestuft hat, fällt sie ersatzlos weg. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale darf weder die Sparkasse noch der von ihr beauftragte Versicherer Abschluss- oder Vermittlungskosten für die Auszahlungsphase in Rechnung stellen. Ob Verbraucher:innen, die entsprechende Kosten bereits gezahlt haben, diese von ihrer Bank zurückfordern können, ist im Einzelfall zu prüfen.
 
Riester-Rente gescheitert

„Erneut zeigt sich, dass das an eigenen Interessen ausgerichtete Verhalten der Anbieter von Riester-Sparverträgen direkt zu Lasten der Renten der Sparer geht,“ kritisiert Nauhauser. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg setzt sich daher bereits seit 2011 für ein standardisiertes Basisprodukt in der privaten Altersvorsorge ein, das sich ausschließlich an Verbraucherinteressen ausrichtet.

Freitag, 17. November 2023

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK bietet kostenlose Stimmrechtsvertretung auf der Anleihegläubigerversammlung der SoWiTec group GmbH am 05.12.2023 an

Die SoWiTec group GmbH („SOWITEC“), Obergesellschaft der SoWiTec-Gruppe, hat am 25.10.2023 die Inhaber ihrer noch mit 7,634 Mio. Euro ausstehenden Anleihe 2018/2023 (ISIN: DE000A2NBZ21) zu einer Abstimmung ohne Versammlung aufgerufen, die allerdings nicht beschlussfähig war, da das Anwesenheitsquorum von 50 % nicht erreicht wurde. Daher findet am 5. Dezember 2023 in Sonnenbühl eine zweite Anleihegläubigerversammlung als Präsenzversammlung statt.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. hatte auf der Abstimmung ohne Versammlung sowohl Gegenanträge als auch Ergänzungsverlangen gestellt. Diese haben auf der Abstimmung ohne Versammlung alle die nötigen Stimmrechtsmehrheiten erreicht. Da sämtliche Gegenanträge und Ergänzungsverlangen der SdK in der Tagesordnung der zweiten Gläubigerversammlung vollständig übernommen wurden, empfiehlt die SdK, allen Tagesordnungspunkten zuzustimmen. Auf der zweiten Gläubigerversammlung am 5. Dezember 2023 muss nun ein Anwesenheitsquorum von 25 % des ausstehenden Anleihevolumens erreicht werden, damit die entsprechenden Beschlüsse gefasst werden können. Abgestimmt wird in erster Linie über die Prolongation der Anleihe bis 2026 bei gleichzeitiger Zinserhöhung auf 8 % p.a., die Wahl eines gemeinsamen Vertreters sowie Teilrückzahlungen zu festen Terminen. Darüber hinaus wird über ein Ausschüttungsverbot gegenüber den Gesellschaftern und ihnen nahestehenden Personen bis zur vollständigen Tilgung und letzten Zinszahlung für die Anleihe 2018/23 sowie die Sicherstellung der bestehenden Besicherung der Anleihe 2018/23 durch Verpfändung von 38 % des Stammkapitals der SoWiTec operation GmbH abgestimmt.

SoWiTec wird allen Anleihegläubigern, die an der Abstimmung teilnehmen, einen Betrag in Höhe von 0,5 % des individuellen Nominalwerts zahlen, mindestens jedoch 75 Euro, sofern das für die Beschlussfassung erforderliche Teilnahmequorum in der zweiten Anleihegläubigerversammlung erreicht werden sollte. Die Teilnahmevergütung erhalten in jedem Fall die Anleiheinhaber und nicht der Stimmrechtsvertreter. Inhaber der Anleihe 2018/2023, die bereits im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung die Teilnahmevergütung beantragt haben, werden gebeten, das Formular zur Anforderung der Teilnahmevergütung betreffend die 2. Gläubigerversammlung neu auszufüllen und zu übermitteln. Das Formular steht auf der Unternehmenswebseite www.sowitec.com/de/investor zum Download zur Verfügung.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern, an der Abstimmung teilzunehmen. Anlegern, die selbst nicht vor Ort teilnehmen können oder wollen, bietet die SdK eine kostenlose Stimmrechtsvertretung an. Die entsprechende Vollmacht kann unter www.sdk.org/sowitec abgerufen werden. Auch wenn die SdK Stimmrechte vertritt, wird die Teilnahmevergütung nur an den entsprechenden Anleiheinhaber ausgezahlt. Ebenso können sich betroffene Anleiheinhaber unter www.sdk.org/sowitec für einen kostenlosen Newsletter registrieren, über den die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 17.11.2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der SoWiTec group GmbH!

Montag, 6. November 2023

SOWITEC group GmbH empfiehlt, den gemeinsam abgestimmten Ergänzungsverlangen und Gegenanträgen der SdK bei der Abstimmung ohne Versammlung vom 11.-13.11.2023 zuzustimmen

Corporate News

Sonnenbühl, 6. November 2023 – Die SOWITEC group GmbH („SOWITEC“ bzw. „Gesellschaft“) hat heute Ergänzungsverlangen und Gegenanträge der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) zu ihren Beschlussvorschlägen für die Abstimmung ohne Versammlung der Inhaber ihrer Anleihe 2018/2023 (ISIN: DE000A2NBZ21) vom 11. November 2023 um 0:00 Uhr bis zum 13. November 2023 um 24:00 Uhr erhalten. Die Ergänzungsverlangen und Gegenanträge wurden zwischen SOWITEC und der SdK abgestimmt. Deshalb empfiehlt die Gesellschaft den Inhabern der Anleihe 2018/2023, allen Beschlussvorschlägen der SdK zuzustimmen.

Die Ergänzungsverlangen und Gegenanträge der SdK beinhalten u. a.:

  • Erhöhung des Zinssatzes ab dem 8. November 2023 (einschließlich) von 6,75 % p.a. auf  8,00 % p.a. sowie eine automatische Anpassung an den Zinssatz der Anleihe 2023/2028 (ISIN: DE000A30V6L2), falls dieser auf mehr als 8,00 % p.a. erhöht werden sollte;
  • Ausschüttungsverbot gegenüber den Gesellschaftern und ihnen nahestehenden Personen bis zur vollständigen Tilgung und letzten Zinszahlung für die Anleihe 2018/2023; dies schließt auch die Rückzahlung von Darlehen des Mehrheitsgesellschafters Frank Hummel oder einer ihm nahestehenden Person mit ein;
  • Sicherstellung der bestehenden Besicherung der Anleihe 2018/2023 durch Verpfändung von 38 % des Stammkapitals der SoWiTec operation GmbH;
  • Teilrückzahlungen von 763.400 Euro zum 8. Mai 2024, von 1.526.800 Euro zum 8. November 2024, von 2.290.200 Euro zum 8. November 2025 sowie in bestimmten weiteren Fällen;
  • Verzicht auf Kündigungsrechte mit zeitlicher Begrenzung bis zum 8. Mai 2024.

Darüber hinaus erstattet SOWITEC teilnehmenden Anleihegläubigern der Anleihe 2018/2023 einen Betrag in Höhe von 0,5 % des ausstehenden Nennwerts, der zur Abstimmung ohne Versammlung angemeldet wird, mindestens jedoch 75,00 Euro pro Depot, wobei die Zahlung der Teilnahmevergütung unter dem Vorbehalt des Erreichens des für eine Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen erforderlichen Quorums, mithin 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen in der Abstimmung ohne Versammlung bzw. 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen in einer etwaigen zweiten Gläubigerversammlung steht. Zudem ist eine finanzielle Verpflichtung des Mehrheitsgesellschafters Frank Hummel vorgesehen.

Die vollständigen Ergänzungsverlangen und Gegenanträge der SdK sowie weitere Unterlagen zur Abstimmung ohne Versammlung sind auf der Webseite der Gesellschaft unter www.sowitec.com/de/investor verfügbar.

Über SOWITEC:
Als einer der führenden Projektentwickler für Erneuerbare Energien ist SOWITEC in 13 Ländern tätig mit Schwerpunkt auf den stark wachsenden Schwellen- und Entwicklungsländern. Mit über 140 Mitarbeitern deckt SOWITEC alle Bereiche der Solar- und Windkraft-Projektentwicklung ab: von der Planung und Konzeption, den Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, über die Baubetreuung, den Vertrieb und die Finanzierung bis hin zur technischen und kaufmännischen Betriebsführung von Wind- und Solarparks. Mehr als 60 von SOWITEC entwickelte Wind- und Solarprojekte mit fast 3.000 MW sind derzeit in acht Ländern in Betrieb.
www.sowitec.com