Dienstag, 24. September 2019

SdK ruft Anleiheinhaber der ClinicAll Germany GmbH zur Interessensbündelung auf

Die ClinicAll Germany GmbH hat am 12. September 2019 bekanntgegeben, dass die Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht in Düsseldorf einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt hat. Daher sind nach Einschätzung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) die Ansprüche der Inhaber von Anleihen der ClinicAll Germany GmbH als gefährdet anzusehen.

Laut Angaben der Gesellschaft habe die Entwicklung digitaler Produkte für Patienten und Ärzte mehr Zeit und finanziellen Ressourcen als geplant in Anspruch genommen. Daher und aufgrund der in Kürze anstehenden Rückzahlung einer Anleihe sei die Durchführung eines gerichtlich beaufsichtigten Sanierungsverfahrens der beste Weg zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft. Nähere Angaben zur finanziellen Situation der Gesellschaft machte die Geschäftsführung nicht. Die entwickelten Produkte sollen jedoch mittlerweile die Marktreife erreicht haben. Diese Darstellung wirft aus Sicht der SdK jedoch Fragen auf, denn sofern vermarktbare Produkte vorliegen sollten, müsste die Gesellschaft mittlerweile auch über eine entsprechende Bonität verfügen, um nötige Anschluss- bzw. Zwischenfinanzierungen erhalten zu können. Daher ist es nach Einschätzung der SdK notwendig, zunächst einmal Transparenz bzgl. des Status-quo zu erhalten, bevor von den Gläubigern der Gesellschaft, zu denen die Anleiheinhaber zählen, finanzielle Zugeständnisse im Rahmen des Insolvenzverfahrens verlangt werden.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern daher, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK eine kostenlose Registrierung für einen Newsletter an, mit welchem die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Eine Registrierung ist unter www.sdk.org/clinicall möglich. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf den kommenden Gläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, 16. September 2019

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

BaFin: BCB4U BANK AG kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der BCB4U BANK AG keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat.

Das Unternehmen Tycoon69 AG mit Sitz in Ennetmoos in der Schweiz behauptet wahrheitswidrig, dass die von der MCV-CAP Beteiligung AG mit Sitz in Österreich angeblich bereits gegründete BCB4U BANK AG über eine Banklizenz verfügt. Keines der genannten Unternehmen untersteht der Aufsicht der BaFin. Die Unternehmen sind auch nicht befugt, grenzüberschreitend im Inland gegenüber deutschen Kunden Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen.

Quelle: BaFin

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AVW Immobilien AG: Squeeze-out angekündigt 
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, am 31. Juli 2019 im Handelsregister eingetragen und am gleichen Tag bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Oktober 2019)
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out angekündigt
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Beschluss am 13. August 2019 eingetragen und am 14. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 14. November 2019)
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, am 28. August 2019 eingetragen und am 29. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 29. November 2019)
  • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2019
(Angaben ohne Gewähr)

Anfragen an: kanzlei@anlageanwalt.de

BaFin: POSTAL BANK kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der POSTAL BANK keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die POSTAL BANK fordert Kunden der Cash Express Solution per E-Mail zur Zahlung von Geldbeträgen an Dritte auf, die aufgrund genehmigter Kreditanträge vor der Ausreichung der beantragten Darlehen als Gebühren für die Aktivierung von Guthaben berechnet würden.

Die POSTAL BANK gibt ihren Unternehmenssitz nicht an. Das Unternehmen verwendet im E-Mail-Verkehr die Bezeichnung La.banque-postale.

Die BaFin weist darauf hin, dass unerlaubt tätige Unternehmen häufig ähnliche Namen wie etablierte Institute wählen, um bei potenziellen Kunden Vertrauen zu erwecken. Die POSTAL BANK suggeriert mit der von ihr verwendeten Firmierung und in ihrer E-Mail-Adresse eine Verbindung zur beaufsichtigten La Banque postale, Paris, Frankreich. Eine solche Verbindung besteht nicht.

Quelle: BaFin

BaFin: Joyner Group e.K. aus Zell im Wiesental ist kein nach § 10 ZAG zugelassenes Institut

Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der Joyner Group e.K., Zell im Wiesental, keine Erlaubnis gemäß § 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zum Erbringen von Zahlungsdiensten erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

Die Joyner Group e.K., die nicht im Handelsregister eingetragen ist, wirbt auf ihrer Homepage unter https://joyner-group.de Mitarbeiter als „Treuhand Assistenten“ an. Diese „Treuhand Assistenten“ sollen als „Treuhänder“ Gelder von vorgeblichen Kunden der Joyner Group e.K. annehmen und auf Anweisung an andere Dritte weiterleiten.

Die „Treuhand Assistenten“ tragen das Risiko, dass die auf ihre Konten überwiesenen Gelder aus kriminellen, insbesondere betrügerischen Handlungen stammen. Die BaFin verweist mit Blick auf die hier beschriebene Tätigkeit als „Finanzagent“ auch auf ihre Warnung vom 21. November 2011. Bei der Annahme des vermeintlich lukrativen Jobangebots als „Finanzagent“ drohen empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen. Die Tätigkeit als "Finanzagent" kann zudem von der BaFin verwaltungsrechtlich verfolgt werden.

Quelle: BaFin

BaFin: Baerenberg Group kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Baerenberg Group mit dem angeblichen Sitz in Wilen, Schweiz, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Gesellschaft behauptet auf ihrer Homepage www.baerenberg.ch fälschlich, als Finanzdienstleistungsinstitut über eine Erlaubnis nach § 32 KWG zu verfügen.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA führt die Baerenberg Group ebenso in ihrer Warnliste.

Quelle: BaFin
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Anmerkung der Redaktion:

Offensichtlich ist eine Verwechselung mit der renommierten Berenberg Bank beabsichtigt, eine von Anlagebetrügern häufig verfolgte Taktik.

BaFin: AM-TRUST FINANCIAL SERVICE kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der AM-TRUST FINANCIAL SERVICE keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die AM-TRUST FINANCIAL SERVICE spricht potentielle deutsche Kunden per E-Mail an und wirbt mit Darlehen „zu sehr niedrigen Zinssätzen“, wobei diese „innerhalb von 2 Werktagen genehmigt“ würden.

Die BaFin weist darauf hin, dass unerlaubt tätige Unternehmen häufig ähnliche Namen wie etablierte Institute wählen, um bei potentiellen Kunden Vertrauen zu erwecken. Die AM-TRUST FINANCIAL SERVICE suggeriert mit ihrer Firmierung und der von ihr verwendeten Adresse eine Verbindung zur AmTrust Financial Services, Inc., New York, Vereinigte Staaten von Amerika, einem zugelassenen, international tätigen Versicherungsunternehmen. Eine solche Verbindung besteht nicht.

Quelle: BaFin