Freitag, 24. August 2007

BaFin untersagt Color für Kinder e.V. das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem Color für Kinder e.V., München, am 16. August 2007 untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Zudem hat die BaFin dem Color für Kinder e.V. aufgegeben, die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Der Color für Kinder e.V. nimmt Gelder aufgrund der "Vereinbarung über die Gewährung eines zweckgebundenen Mitgliedsdarlehens", der "Vereinbarung einer Investmentanlage" und der "Vereinbarung über partiarisches Darlehen" an. Die angenommenen Gelder verwendet er angabegemäß zur Finanzierung von vereinsunternehmerischen Maßnahmen sowie für Investitionen und Kapital-Platzierungen in nationale und internationale Wertpapiergeschäfte.
Der Color für Kinder e.V. betreibt damit das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet den Color für Kinder e.V. die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig durch Überweisung an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Pressemitteilung der BaFin

BaFin untersagt der Private Commercial Office, Inc., Cape Coral, Florida, USA und ihrem Geschäftsführer Ulrich Engler das Einlagengeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 08.08.2007 der Private Commercial Office, Inc. (PCO), und ihrem Geschäftsführer Ulrich Engler untersagt, das Einlagengeschäft grenzüberschreitend in Deutschland zu betreiben. Sie hat zudem angeordnet, diese unerlaubt betriebenen Geschäfte unverzüglich abzuwickeln und die Gelder zurückzuzahlen.

Die PCO nahm unter den Bezeichnungen "Day Trading" und "US-Land Banking" von Anlegern aus Deutschland auf der Grundlage von Darlehensverträgen Gelder an und versprach dafür Renditen bis zu 6 % monatlich. Eine dafür erforderliche Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften hat die PCO weder in Deutschland noch in den USA.

Unternehmen oder Personen, die die Produkte "Day Trading" und "US-Land Banking" vermitteln, erbringen die Drittstaateneinlagenvermittlung. Diese Dienstleistung darf grundsätzlich nur mit vorheriger, schriftlicher Erlaubnis der BaFin erbracht werden. Die BaFin ist daher befugt, gegen Vermittler einzuschreiten, die die Produkte ohne diese Erlaubnis vermitteln. Die BaFin weist darauf hin, dass das Erbringen der Drittstaateneinlagenvermittlung ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 54 KWG strafbar ist.

Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg ermittelt in dieser Angelegenheit im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges (Az.: 628 Js 5483/07).

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Pressemitteilung der BaFin

Montag, 20. August 2007

Bankenhaftung wegen riskanter Zinsgeschäfte?

Nach einem Bericht der "Wirtschaftswoche" drohen u. a. der Deutschen Bank Klagen mittelständischer Unternehmen, die auf Anraten der Bank in riskante Zinsgeschäfte (Swaps) investiert und dadurch Millionenbeträge verloren haben. Die ersten Klagen seien bereits eingereicht worden. So führt die Bank mit der Stadt Würzburg einen Rechtsstreit um Millionenverluste aus Swap-Geschäften. Neben der Deutschen Bank sollen nach Berichten mehrerer Rechtsanwaltskanzleien auch die Commerzbank und die HypoVereinsbank betroffen sein. Zahlreiche Gemeinden und Unternehmen fühlten sich durch die Banken falsch beraten.

Freitag, 17. August 2007

Bundesgerichtshof: Ordnungsgemäßer Prospekt kein Freibrief für abweichende Anpreisung der Anlage durch Vermittler

BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06

Leitsatz des Gerichts:

Werden die Chancen und Risiken einer Anlage im Prospekt hinreichend verdeutlicht, so ist dies kein Freibrief für den Vermittler, die Risiken abweichend hiervon darzustellen und die Anlage günstiger oder weniger risikoreich erscheinen zu lassen. Solche falschen Angaben können trotz der ausreichenden Risikoaufklärung im Prospekt einen Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen die Anlagegesellschaft rechtfertigen.


Der Sachverhalt:

Die Klägerin beteiligte sich 1995 mit 50.000 DM an dem von der Beklagten vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds und finanzierte den Beitritt mit einem Bankdarlehen. Der Beteiligung waren Gespräche mit dem im Auftrag der Beklagten tätigen Vermittler vorausgegangen. Dieser hatte der Klägerin die Anlage aus Steuerspargründen empfohlen und ihr Emissionsprospekte ausgehändigt, die die Chancen und Risken der Anlage unstreitig zutreffend dargestellt haben.

Während die Klägerin zunächst Ausschüttungen in Höhe von sieben Prozent jährlich erhalten hatte, konnten ab 1999 aufgrund der Insolvenz der Mieterin des Hauptobjekts des Fonds keine Ausschüttungen mehr vorgenommen werden. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe ihrer bisherigen Tilgungsleistungen auf das Bankdarlehen sowie die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile.

Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass der Vermittler eine jährliche Ausschüttung von sieben Prozent garantiert habe, die zusammen mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Der Vermittler habe außerdem darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen handele und der Fondsanteil nach einem Jahr ohne Verlust wieder veräußert werden könne.

LG und OLG wiesen die Klage ohne Beweiserhebung über die von der Klägerin behaupteten mündlichen Angaben des Vermittlers ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:

Das OLG hat zu Unrecht eine Beweisaufnahme über die von der Klägerin behaupteten Angaben des Vermittlers unterlassen. Wird dieser Vortrag als richtig unterstellt, so können Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht ausgeschlossen werden.

Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass der von der Beklagten herausgegebene Prospekt die Chancen und Risiken der Anlage zutreffend und hinreichend deutlich dargestellt hat. Denn ein solcher ordnungsgemäßer Prospekt ist kein Freibrief für den Vermittler, die Risiken abweichend hiervon darzustellen und so die Hinweise im Prospekt zu entwerten oder für die Entscheidung des Anlegers zu mindern.

Ein solches Fehlverhalten des Vermittlers, das sich die Beklagte anrechnen lassen müsste, kommt vorliegend in Betracht. Die behauptete Aussage des Vermittlers über „garantierte" Ausschüttungen entsprach nicht den Prospektangaben. Auch der angebliche Hinweis, dass die Fondsanteile nach einem Jahr ohne Verlust wieder veräußert werden könnten, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig, da Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar sind.

Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin ohne diese vom Prospekt abweichenden Anpreisungen gegen die Beteiligung entschieden hätte.

Mittwoch, 15. August 2007

LG Dortmund: Rücklastschrift-Gebühr in Höhe von 50,- EUR ist unzulässig

Das LG Dortmund (Urt. v. 25.05.2007 - Az.: 8 O 55/06) hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, wonach für eine Rücklastschrift eine Gebühr von 50,- EUR anfällt, unzulässig ist.

Der Kläger sah die Klausel als rechtswidrig an, da sie den Verbraucher belaste. Die Beklagte dagegen wendete ein, dass die Höhe sachlich begründet sei: So entstünden alleine durch die Bank-Rücklastschrift Kosten in Höhe von 12,33 EUR. Außerdem werde ein zusätzlicher Personalkostenaufwand in Höhe von 40,15 EUR pro Fall verursacht.

Dieser Argumentation ist das Landgericht nicht gefolgt:

"Indes verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 5 BGB. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt auch dann vor, wenn nicht entschädigungspflichtige Positionen in den pauschalierten Schadensersatz einbezogen werden (...). Von einer solchen Einbeziehung nicht ersatzfähiger Kosten ist hier im Hinblick auf die in die Pauschale eingerechneten Personalkosten auszugehen. Die Mühewaltung bei der Rechtswahrung gehört zum eigenen Aufgabenkreis des Geschädigten und ist deshalb von ihm allein zu tragen (...). Um eine solche Rechtswahrung als Folgeschaden geht es vorliegend. Die seitens der Beklagten beschriebenen Arbeitsschritte dienen letztlich der Durchsetzung der Ansprüche der Beklagten aufgrund des Beförderungsvertrages. Soweit durch die Pflichtverletzung ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand durch Personaleinsatz entsteht, ist dieser Aufwand als auf die eigene Rechtswahrung gerichteter Folgeschaden der Rechtsverletzung gerade nicht ersatzfähig (...). Da die Beklagte in ihre Pauschale mithin nicht ersatzfähige Kosten für einen Personalmehraufwand einrechnet, ist die Pauschale insgesamt als unwirksam anzusehen."