Freitag, 24. August 2007

BaFin untersagt Color für Kinder e.V. das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem Color für Kinder e.V., München, am 16. August 2007 untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Zudem hat die BaFin dem Color für Kinder e.V. aufgegeben, die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Der Color für Kinder e.V. nimmt Gelder aufgrund der "Vereinbarung über die Gewährung eines zweckgebundenen Mitgliedsdarlehens", der "Vereinbarung einer Investmentanlage" und der "Vereinbarung über partiarisches Darlehen" an. Die angenommenen Gelder verwendet er angabegemäß zur Finanzierung von vereinsunternehmerischen Maßnahmen sowie für Investitionen und Kapital-Platzierungen in nationale und internationale Wertpapiergeschäfte.
Der Color für Kinder e.V. betreibt damit das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet den Color für Kinder e.V. die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig durch Überweisung an die Anleger zurückzuzahlen.
Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Pressemitteilung der BaFin

BaFin untersagt der Private Commercial Office, Inc., Cape Coral, Florida, USA und ihrem Geschäftsführer Ulrich Engler das Einlagengeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 08.08.2007 der Private Commercial Office, Inc. (PCO), und ihrem Geschäftsführer Ulrich Engler untersagt, das Einlagengeschäft grenzüberschreitend in Deutschland zu betreiben. Sie hat zudem angeordnet, diese unerlaubt betriebenen Geschäfte unverzüglich abzuwickeln und die Gelder zurückzuzahlen.

Die PCO nahm unter den Bezeichnungen "Day Trading" und "US-Land Banking" von Anlegern aus Deutschland auf der Grundlage von Darlehensverträgen Gelder an und versprach dafür Renditen bis zu 6 % monatlich. Eine dafür erforderliche Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften hat die PCO weder in Deutschland noch in den USA.

Unternehmen oder Personen, die die Produkte "Day Trading" und "US-Land Banking" vermitteln, erbringen die Drittstaateneinlagenvermittlung. Diese Dienstleistung darf grundsätzlich nur mit vorheriger, schriftlicher Erlaubnis der BaFin erbracht werden. Die BaFin ist daher befugt, gegen Vermittler einzuschreiten, die die Produkte ohne diese Erlaubnis vermitteln. Die BaFin weist darauf hin, dass das Erbringen der Drittstaateneinlagenvermittlung ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 54 KWG strafbar ist.

Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg ermittelt in dieser Angelegenheit im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges (Az.: 628 Js 5483/07).

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Pressemitteilung der BaFin

Montag, 20. August 2007

Bankenhaftung wegen riskanter Zinsgeschäfte?

Nach einem Bericht der "Wirtschaftswoche" drohen u. a. der Deutschen Bank Klagen mittelständischer Unternehmen, die auf Anraten der Bank in riskante Zinsgeschäfte (Swaps) investiert und dadurch Millionenbeträge verloren haben. Die ersten Klagen seien bereits eingereicht worden. So führt die Bank mit der Stadt Würzburg einen Rechtsstreit um Millionenverluste aus Swap-Geschäften. Neben der Deutschen Bank sollen nach Berichten mehrerer Rechtsanwaltskanzleien auch die Commerzbank und die HypoVereinsbank betroffen sein. Zahlreiche Gemeinden und Unternehmen fühlten sich durch die Banken falsch beraten.

Freitag, 17. August 2007

Bundesgerichtshof: Ordnungsgemäßer Prospekt kein Freibrief für abweichende Anpreisung der Anlage durch Vermittler

BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06

Leitsatz des Gerichts:

Werden die Chancen und Risiken einer Anlage im Prospekt hinreichend verdeutlicht, so ist dies kein Freibrief für den Vermittler, die Risiken abweichend hiervon darzustellen und die Anlage günstiger oder weniger risikoreich erscheinen zu lassen. Solche falschen Angaben können trotz der ausreichenden Risikoaufklärung im Prospekt einen Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen die Anlagegesellschaft rechtfertigen.


Der Sachverhalt:

Die Klägerin beteiligte sich 1995 mit 50.000 DM an dem von der Beklagten vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds und finanzierte den Beitritt mit einem Bankdarlehen. Der Beteiligung waren Gespräche mit dem im Auftrag der Beklagten tätigen Vermittler vorausgegangen. Dieser hatte der Klägerin die Anlage aus Steuerspargründen empfohlen und ihr Emissionsprospekte ausgehändigt, die die Chancen und Risken der Anlage unstreitig zutreffend dargestellt haben.

Während die Klägerin zunächst Ausschüttungen in Höhe von sieben Prozent jährlich erhalten hatte, konnten ab 1999 aufgrund der Insolvenz der Mieterin des Hauptobjekts des Fonds keine Ausschüttungen mehr vorgenommen werden. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe ihrer bisherigen Tilgungsleistungen auf das Bankdarlehen sowie die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile.

Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass der Vermittler eine jährliche Ausschüttung von sieben Prozent garantiert habe, die zusammen mit den zu erwartenden Steuervorteilen ausreiche, um die Kreditbelastung zu tragen. Der Vermittler habe außerdem darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Immobilienfonds um eine der sichersten Kapitalanlagen handele und der Fondsanteil nach einem Jahr ohne Verlust wieder veräußert werden könne.

LG und OLG wiesen die Klage ohne Beweiserhebung über die von der Klägerin behaupteten mündlichen Angaben des Vermittlers ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:

Das OLG hat zu Unrecht eine Beweisaufnahme über die von der Klägerin behaupteten Angaben des Vermittlers unterlassen. Wird dieser Vortrag als richtig unterstellt, so können Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nicht ausgeschlossen werden.

Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass der von der Beklagten herausgegebene Prospekt die Chancen und Risiken der Anlage zutreffend und hinreichend deutlich dargestellt hat. Denn ein solcher ordnungsgemäßer Prospekt ist kein Freibrief für den Vermittler, die Risiken abweichend hiervon darzustellen und so die Hinweise im Prospekt zu entwerten oder für die Entscheidung des Anlegers zu mindern.

Ein solches Fehlverhalten des Vermittlers, das sich die Beklagte anrechnen lassen müsste, kommt vorliegend in Betracht. Die behauptete Aussage des Vermittlers über „garantierte" Ausschüttungen entsprach nicht den Prospektangaben. Auch der angebliche Hinweis, dass die Fondsanteile nach einem Jahr ohne Verlust wieder veräußert werden könnten, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig, da Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt veräußerbar sind.

Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin ohne diese vom Prospekt abweichenden Anpreisungen gegen die Beteiligung entschieden hätte.

Mittwoch, 15. August 2007

LG Dortmund: Rücklastschrift-Gebühr in Höhe von 50,- EUR ist unzulässig

Das LG Dortmund (Urt. v. 25.05.2007 - Az.: 8 O 55/06) hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, wonach für eine Rücklastschrift eine Gebühr von 50,- EUR anfällt, unzulässig ist.

Der Kläger sah die Klausel als rechtswidrig an, da sie den Verbraucher belaste. Die Beklagte dagegen wendete ein, dass die Höhe sachlich begründet sei: So entstünden alleine durch die Bank-Rücklastschrift Kosten in Höhe von 12,33 EUR. Außerdem werde ein zusätzlicher Personalkostenaufwand in Höhe von 40,15 EUR pro Fall verursacht.

Dieser Argumentation ist das Landgericht nicht gefolgt:

"Indes verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 5 BGB. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt auch dann vor, wenn nicht entschädigungspflichtige Positionen in den pauschalierten Schadensersatz einbezogen werden (...). Von einer solchen Einbeziehung nicht ersatzfähiger Kosten ist hier im Hinblick auf die in die Pauschale eingerechneten Personalkosten auszugehen. Die Mühewaltung bei der Rechtswahrung gehört zum eigenen Aufgabenkreis des Geschädigten und ist deshalb von ihm allein zu tragen (...). Um eine solche Rechtswahrung als Folgeschaden geht es vorliegend. Die seitens der Beklagten beschriebenen Arbeitsschritte dienen letztlich der Durchsetzung der Ansprüche der Beklagten aufgrund des Beförderungsvertrages. Soweit durch die Pflichtverletzung ein zusätzlicher Bearbeitungsaufwand durch Personaleinsatz entsteht, ist dieser Aufwand als auf die eigene Rechtswahrung gerichteter Folgeschaden der Rechtsverletzung gerade nicht ersatzfähig (...). Da die Beklagte in ihre Pauschale mithin nicht ersatzfähige Kosten für einen Personalmehraufwand einrechnet, ist die Pauschale insgesamt als unwirksam anzusehen."

Dienstag, 24. Juli 2007

Risiko des Darlehensnehmers für Darlehenslücke einer als Tilgungsersatzleistung abgetretenen Lebensversicherung

OLG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 5 U 735/06

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist die Ablaufleistung einer zur Kredittilgung an eine Bank abgetretenen Kapitallebensversicherung niedriger als erwartet, kann in der Regel nicht von einer Leistung an Erfüllungs statt ausgegangen werden. Für eine abweichende Parteivereinbarung ist der Bankkunde beweispflichtig.

2. Gegenüber einem geschäftserfahrenen Kunden (hier: Inhaber eines mittleren Hotelbetriebes) ist die Bank nicht verpflichtet, vorvertraglich auf das Risiko der Unterdeckung hinzuweisen.

Strafsteuern: Geld zurück bei sog. "schwarzen Fonds"

Anleger können sich ihre Strafsteuern für ausländische Fonds vom Finanzamt zurückholen. Das entschied jetzt das Finanzgericht Köln (Az. 6 K 5714/02). Dafür müssen die Steuerzahler allerdings gegen einen Steuerbescheid aus der Zeit vor 2004 Einspruch eingelegt haben, so dass dieser noch nicht bestandskräftig geworden ist.

Damals wurde das Auslandsinvestmentgesetz geändert und die steuerliche Schlechterbehandlung ausländischer, in Deutschland nicht zum Vertrieb zugelassener Fonds (angeblich nicht transparente und daher mit einem hohen Satz pauschal besteuerte "schwarze Fonds") beseitigt. Bis dahin unterstellte das Finanzamt bei ausländischen Investmentfonds pauschal einen vergleichsweise hohen Zwischengewinn (deutlich mehr als tatsächlich angefallen). Bei deutschen Fonds dagegen zählte der tatsächliche Zwischengewinn.

„Das steht in offensichtlichem Widerspruch zu Artikel 56 des EG-Vertrags“, begründen die Finanzrichter ihr Urteil. Danach dürfen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union den Kapitalverkehr zwischen den einzelnen EU-Staaten nicht beschränken.„Denn die Pauschalbesteuerung ist weder erforderlich noch verhältnismäßig“, so die Richter.

Göttinger Gruppe: Mitbegründer Zacharias in Amsterdam verhaftet

Der Mitbegründer der insolventen Göttinger Gruppe, Erwin Zacharias, ist nach Zeitungsberichten in Amsterdam verhaftet worden. Er war Ex-Cheft der Securenta AG und gilt als Erfinder der sog. "SecuRente" (eine grob irreführende Bezeichnung). Zacharias wurde wegen Steuerhinterziehung mit internationalem Haftbefehl gesucht. Er war deswegen rechtskräftig zu 16 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Angeblich habe er nach Kanada ausreisen wollen.

Donnerstag, 5. Juli 2007

Argentinien-Anleihen: Staatsnotstand berechtigt nicht zur Zahlungsverweigerung gegenüber privaten Gläubigern

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Die Republik Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit derargentinischen Finanzkrise in erheblichem Umfang des Instruments der Staatsanleihen. Solche Anleihen wurden auch auf dem deutschenKapitalmarkt aufgelegt und von deutschen Gläubigern gezeichnet. Anfang 2002 erklärte sich Argentinien für zahlungsunfähig und berief sich dabei auf einen Staatsnotstand.

Anlässlich mehrerer Klagen deutscher Anlegergegen die Republik Argentinien legte das Amtsgericht Frankfurt dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob der seitens der Republik Argentinien erklärte Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit diese kraft einer allgemeinen Regel des Völkerrechts berechtigt, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche zeitweise zu verweigern.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar ist, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegenZahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern. Die Richterin Lübbe-Wolff hat der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Zum Beleg einer gewohnheitsrechtlichen Geltung kann nicht auf den Konventionsentwurf der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zur Staatenverantwortlichkeit verwiesen werden, der in Artikel 25 den völkerrechtlichen Staatsnotstand als Rechtfertigungsgrund regelt. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass diese Regelung geltendesVölkergewohnheitsrecht darstellt. Allerdings handelt es sich bei dem dort geregelten Notstand um einen Rechtfertigungsgrund in einemVölkerrechtsverhältnis, nicht aber im Verhältnis zwischen Staat und privaten Gläubigern. Auch die einschlägige Rechtsprechung internationaler und nationaler Gerichte erlaubt nicht die positive Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach ein Staat berechtigt wäre, gegenüberPrivatpersonen den Staatsnotstand einzuwenden. Es fehlt an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkennt.

Die Praxis internationaler Gerichtshöfe bildet insoweit keine hinreichende Grundlage. Zwar haben verschiedene internationale Gerichte (International Centre for Settlement ofInvestment Disputes; Ständiger Internationaler Gerichtshof; Französisch-Venezolanisch Gemischte Schiedskommission) die Berufung von Staaten auf den Notstand als Rechtfertigung bereits geprüft. Dennoch geben diese Fälle keine Anhaltspunkte für die Übertragbarkeit der Einrede des Staatsnotstands auf Privatrechtsverhältnisse. Denn die Einrede des Notstandes beschränkte sich in den jeweiligen Verfahren auf die völkerrechtlichen Pflichten zwischen den Staaten. Zu der Frage, ob einem Privaten der Staatsnotstand unmittelbar entgegengehalten werden könne, nehmen die Entscheidungen nicht Stellung.

Auch die Betrachtung der nationalen Rechtsprechung zur Frage des Staatsnotstands führt mangels übereinstimmender Praxis nicht zu dem Ergebnis, dass die Anerkennung des Staatsnotstands mit Auswirkung auf Privatrechtsverhältnisse gewohnheitsrechtlich verankert sei.

Sondervotum der Richterin Lübbe-Wolff

Nach Auffassung von Richterin Lübbe-Wolff hat der Senat über dieZulässigkeit der Vorlagen nicht nach den in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben entschieden. Zudem beantworte der Senat eine Vorlagefrage, die ihm zwar in - zwischenzeitlich aufgehobenen- Vorlagebeschlüssen des Oberlandesgerichts Frankfurt, nicht aber vom Amtsgericht Frankfurt gestellt war, über dessen Vorlagen der Senat allein noch zu entscheiden hatte.

Auch die materielle Rechtslage sei nicht die, die der Senat festgestellt habe. Bei der völkerrechtlichen Einrede des Staatsnotstands handle es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, hinter dem allgemein anerkannte Überzeugungen über die Grenzen der Durchsetzbarkeit von Forderungen und den Vorrang elementarer Gemeinwohlbelange stehen. Es gehe dabei um den Vorrang der Pflicht des Staates zur Aufrechterhaltung elementarer Sicherheits- und Daseinsvorsorgeleistungen gegenüber den Forderungen Privater, z.B. der Gläubiger spekulativer Anleihen. Die Notstandseinrede, die diesem Vorrang Geltung verschaffe, sei nicht in der vom Senat angenommenen Weise beschränkt.

Dienstag, 26. Juni 2007

BaFin: Empfehlungen und Musterdepots von Börsenbriefen, Telefon-Hotlines etc.

Viele Anleger nutzen für ihre Anlageentscheidung Empfehlungen und Tipps etwa von Börsenbriefen und Telefon-Hotlines.

Die BaFin weist hierzu auf Folgendes hin:

Börsenbriefe geben die Meinung ihrer Verfasser wieder. Aus dem Börsenbrief sollte daher hervorgehen, wie der Verfasser zu seiner Einschätzung gekommen ist und auf welchen Fakten sie beruht. Fehlt es an solchen Fakten und gibt der Verfasser lediglich eine nicht weiter begründete, häufig außerordentlich positive Meinung kund, sollten Sie äußerst zurückhaltend sein. Lassen Sie sich auch nicht unter Zeitdruck setzen und kaufen Sie nicht etwas, was Sie nicht verstanden haben. Machen Sie sich unbedingt selbst ein Bild von den empfohlenen Wertpapieren. Fehlt es an vernünftigen und nachvollziehbaren Informationen, sollten Sie die Finger von den Aktien lassen.

Häufig werden in Börsenbriefen die Aktien kleiner, kaum gehandelter Unternehmen empfohlen. Die Börsenpreise dieser Aktien können sich schnell stark verändern. Dazu bedarf es in der Regel nur weniger Kauf- oder Verkauforders. Kommt es zum Beispiel aufgrund einer Empfehlung zu einem "Herdeneffekt", kaufen also viele Anleger gleichzeitig das Papier, so kann dessen Preis schnell sehr stark ansteigen, nur um wenige Tage später wieder einzubrechen. Die BaFin rät daher allen Anlegern, vor einem Investment die Anlagestrategie kritisch zu überprüfen und sich eingehend zu informieren.

Quelle: BaFin

Freitag, 1. Juni 2007

BGH: Schadensersatz wegen unterlassener Widerrufsbelehrung ("Schrottimmobilien")

Schadensersatz wegen unterlassener Widerrufsbelehrung (bei sog. "Schrottimmobilien"): Verschuldens- und Kausalitätserfordernis; keine verschuldensunabhängige Haftung außerhalb der gesetzlichen Tatbestände

BGH, Urteil v. 17.4.2007 - XI ZR 130/05

Amtliche Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bei unterbliebener Wiederrufsbelehrung des Darlehensgebers bei Immobilientsrukturvertrieb ("Schrottimmobilien")

2. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus.
3. Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer konkret beweisen, dass der Belehrungsverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist, d.h. dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte.

Aus den Gründen:
(...) Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, muss das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank - insbesondere einem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum - beruhen. Einer verschuldensunabhängigen Haftung stehen wesentliche Grundsätze des nationalen Haftungsrechts entgegen, insbesondere der in § 276 Abs. 1 BGB a.F. verankerte allgemeine Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Zwar ermöglichte die Vorschrift des § 276 Abs. 1 BGB a.F. auch eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern "ein anderes bestimmt war". Für eine solche Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jedoch jeder Anhalt. Auch die Annahme einer Gefährdungshaftung kommt nicht in Betracht. Die für einzelne, näher umschriebene Tatbestände normierten Gefährdungshaftungen stellen spezielle Ausnahmen dar, die der an das Gesetz gebundene Richter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht von sich aus erweitern darf (vgl. BGHZ 54, 332, 336 f.; 55, 229, 232 f., 234; 114, 238, 240 f.; 115, 38, 42 f.; 119, 152, 168).

Darüber hinaus muss für den Fall der Annahme eines solchen Verschuldens die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststehen. Es genügt nicht, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Widerruf der Darlehensverträge auch Risiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Dies wäre mit dem Grundprinzip des nationalen Schadensersatzrechts, dass eine Pflichtverletzung nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichten kann, wenn er auch auf den Pflichtenverstoß ursächlich zurückzuführen ist, schlechthin unvereinbar. Die Klägerin muss vielmehr konkret nachweisen, dass sie die Darlehensverträge bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich die Klägerin, anders als etwa das Oberlandesgericht Bremen (WM 2006, 758, 766 f.) gemeint hat, nicht stützen. Diese Vermutung setzt voraus, dass es für sie bei Belehrung über ihr Widerrufsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gab (vgl. BGHZ 160, 58, 66 m.w.N.). Davon kann hier - worauf die Revisionserwiderung zu Recht verweist - indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Risiken des Vertragswerks von der Klägerin innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist erkannt worden wären (vgl. OLG Celle, NJW 2006, 1817 f.; OLG München, NJW 2006, 1811, 1815; Bungeroth, WM 2004, 1505, 1509).
Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Dienstag, 22. Mai 2007

LG Stuttgart: Keine Abwälzung der Kosten für Gutachten zur Wertermittlung von Immobilien auf Kunden

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat eine Klausel der Bausparkasse Wüstenrot gekippt, die die Kosten für Gutachten zur Wertermittlung einer Immobilie auf die Kunden abwälzt (Az.: 20 O 9/07, nicht rechtskräftig). Dies teilte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit, deren Musterklage gegen die Klausel erfolgreich war. Nach Einschätzung der Verbraucherschützer müssen Geldinstitute nun mit Forderungen in Millionenhöhe rechnen.

Hintergrund

520 Euro hatte die Wüstenrot AG von einem Kunden für die Anfertigung eines Wertgutachtens für eine Eigentumswohnung von 95 Quadratmetern in Düsseldorf gefordert. Das Gutachten ist laut Verbraucherzentrale für die Bausparkasse stets Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens, und zwar unabhängig davon, ob es später wirklich ausgezahlt werde.

Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher

Nach Ansicht des LG Stuttgart benachteiligt die beanstandete Klausel den Verbraucher unangemessen, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weiter mitteilte. Denn Kosten dürften nicht auf Dritte abgewälzt werden, «indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden», so das Gericht. Da die Wertermittlung des Pfandobjektes zudem «nur im eigenen Interesse des Verwenders» der Klausel liege, verneinten die Richter laut Verbraucherzentrale die Möglichkeit, ein Sonderentgelt zu kassieren.

Quelle: beck-aktuell

Montag, 21. Mai 2007

OLG Celle: Schadensersatzanspruch bei vorsätzlich überhöhter Verkehrswertfestsetzung der finanzierenden Bank

OLG Celle, Urt. v. 13.2.2007 - 16 U 5/06

Leitsätze des Gerichts:

1. Vorsätzlich fehlerhafte (überhöhte) Verkehrswertfestsetzungen der finanzierenden Bank lösen, auch wenn die Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht drittschützend sind, einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB aus und rechtfertigen damit grundsätzlich ein Rückabwicklungsbegehren.

2. Auch die in den Kaufpreis eingerechneten Zinssubventionen der Verkäuferin an die finanzierende Bank bedeuten eine der Bank zuzurechende Vertragsverletzung, weil den Käufern damit vorgespiegelt wird, ihre Zinskonditionen entsprächen der Marktlage.

BaFin untersagt der 1911DIRECT Sparkasse Ekonomisk förening das Einlagengeschäft

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der 1911DIRECT Sparkasse Ekonomisk förening, Stockholm (Schweden), und deren Vorständen Georg Tolar, Ralf Mossbeck und Peter Ruf, jeweils Frankfurt am Main, am 2. Mai 2007 das Einlagengeschäft untersagt. Ferner hat die BaFin die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die 1911DIRECT Sparkasse Ekonomisk förening, die auch unter der Bezeichnung "Sparkasse 1911direct E.F.", "Sparkasse 1911direct" und "Sparkasse 1911direkt" auftrat, bot ein als "Sparbuch" konzipiertes Anlageprodukt an. Dieses "Sparbuch" bewarb sie teilweise auch als "SPARKASSENBUCH Der Klassiker" und "Sparbuch 3Plus-Varioflex". Anleger konnten dabei zu unterschiedlichen Konditionen Gelder auf den von ihnen eröffneten Sparkonten einzahlen. Die Konditionen bemaßen sich nach dem Alter der Anleger, der Anlagesumme und der Laufzeit der Anlage. Nach Angaben der Gesellschaft haben insgesamt 655 Anleger eine Summe von rund 1,1 Mio. € eingezahlt.

Durch die vereinbarungsgemäße Annahme der Anlegergelder betreiben die 1911DIRECT Sparkasse Ekonomisk förening und ihre Vorstände das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Die Verfügungen der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Pressemitteilung BaFin

Mittwoch, 9. Mai 2007

Gesamtbetragsangabepflicht bei kreditfinanziertem Rentenmodell mit Steueranspar- und Tilgungsversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.12.2006 – 17 U 366/05

Leitsätze des Gerichts:


1. Ist bei einem kreditfinanzierten Rentenmodell neben dem (zur Einmalzahlung in eine Rentenversicherung vorgesehenen) Festdarlehen eine Ansparversicherung vorgesehen, die zur Abdeckung einer mit Fälligkeit der Tilgungslebensversicherung anfallenden Kapitalertragsteuer dient, so unterliegen die Ansparleistungen nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG a.F., weil sie nicht der Erfüllung der Darlehensrückzahlungsschuld, sondern der Tilgung einer etwaigen Steuerschuld des Anlegers dienen.

2. Erfolgt bei einem solchen Anlagemodell die Ansparung der Tilgungslebensversicherung mittels Einmalzahlung durch ein weiteres Darlehen, so fallen die vom Anleger zu erbringenden Darlehenszinsen auch nicht in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG a.F. unter die Pflicht zur Gesamtbetragsangabe, weil ungeachtet der Tilgungsfunktion der Lebensversicherung die Zinszahlungen wirtschaftlich nicht als Tilgungsersatzleistungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind.

Aufklärungspflicht der Bank bei Abweichung der Aktienkauf-Order vom Risikoprofil

Aufklärungspflicht der Bank bei offensichtlich erheblicher Abweichung der Aktienkauf-Order vom bisherigen Risikoprofil des Kunden

OLG Saarbrücken, Urteil vom 7.12.2006 – 8 U 563/05-161

Leitsatz des Gerichts:


Eine Bank treffen auch bei telefonischer Order von Aktien Aufklärungspflichten nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG, wenn der zuvor bereits allgemein über die mit dem Erwerb von Aktien verbundenen Risiken aufgeklärte Kunde in erheblichem Umfang von seinem bisherigen Risikoprofil abweicht und dies für ihren die Kauf-Order entgegennehmenden Mitarbeiter offensichtlich war.

Dienstag, 8. Mai 2007

OLG München: Für die Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens ist allein die Anzahl der einzelnen Verfahren ausschlaggebend

OLG München 9.2.2007, Az. W (KAPMU) 1/06

Voraussetzung für die Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens nach § 4 KapMUG ist, dass neben dem Verfahren, in dem der zeitlich erste Musterfeststellungsantrag gestellt wurde, innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntmachung in mindestens neun weiteren Verfahren gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge gestellt wurden. Hierbei ist die Zahl der einzelnen Verfahren und nicht die Zahl der Kläger, die als Streitgenossen auftreten, ausschlaggebend.

BGH: Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Risiken eines Mietpools

BGH, Urteil vom 20.3.2007, Az: XI ZR 414/04

Leitsätze:

a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands.

b) Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands können sich nur bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben. Aufklärungspflichten können etwa in Betracht kommen, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder konstant überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln.

Freitag, 13. April 2007

OLG Stuttgart: Keine Weitergabe von Kundendaten

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.2.2007, 2 U 132/06

Unternehmen dürfen nicht ohne weiteres Kundendaten inklusive Bankverbindung an Partnerunternehmen weitergeben.


Unternehmen dürfen die Daten ihrer Kunden inklusive Bankverbindung nicht ohne die Einwilligung der Kunden an ein Partnerunternehmen verkaufen, damit dieses die Daten zu Wettbewerbszwecken nutzen kann. In einem solchen Fall haben die Betroffenen aus § 28 BDSG in Verbindung mit § 4 Nr.11 UWG einen Unterlassungsanspruch gegen das die Daten weitergebende Unternehmen.

OLG Dresden zur "Bagatellgrenze" bei finanziell krass überfordernden Ehegattenbürgschaften/Mithaftungsübernahmen

OLG Dresden, Urt. v. 06.12.2006 - 12 U 1394/06

Leitsatz des Gerichts:

Es ist eine Frage der Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, ob einem Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit die Wirksamkeit zu versagen ist. Eine starre "Bagatellgrenze" bei der Eingehung von Verpflichtungen in einer Größenordnung von 15.000 Euro bis 25.000 Euro, unterhalb derer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu finanziell krass überforderten Bürgen und Mithaftenden nicht anwendbar wäre, kommt jedenfalls nicht in Betracht.

OLG Celle: Schadensersatzpflicht der Bank bei Fehlbuchung von Lastschrift

OLG Celle, Urt. v. 17.1.2007 - 3 U 198/06

Leitsatz des Gerichts:

Führt die im Lastschriftabkommen zwischen Banken vereinbarte Beschränkung der bei jedem Geschäftvorfall zu übermittelnden Daten zu einer Fehlbuchung, so beruht diese auf einem (bewussten) Organisa tionsverschulden, das eine Schadensersatzpflicht der Bank begründet.

Donnerstag, 5. April 2007

Banken haben bei Rückabwicklung eines nichtigen Darlehensvertrags nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Übereignung der kreditfinanzierten Eigentumsw

BGH, Urteil vom 27. Februar 2007, Az. XI ZR 56/06

Banken, die den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert haben, können vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) unwirksamen Darlehensvertrags begehrt, nicht die Übereignung der Eigentumswohnung verlangen. Ein solcher Übereignungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, weil der Darlehensnehmer die Wohnung nicht auf Grund einer Leistung der Banken erhalten hat.

Der Sachverhalt:

Die Kläger waren von einem Anlagevermittler geworben worden, zwecks Steuerersparnis eine Eigentumswohnung zu erwerben. Sie erteilten der X. GmbH, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verfügte, eine umfassende Vollmacht zum Abschluss aller für den Erwerb der Eigentumswohnung erforderlichen Geschäfte. In diesem Rahmen schloss die X. GmbH für die Kläger auch mehrere Darlehensverträge bei der beklagten Bank ab, um den Kauf der Eigentumswohnung zu finanzieren.

Die Kläger begehrten von der Beklagten die Rückabwicklung der Darlehensverträge. Zur Begründung trugen sie vor, dass die Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig seien. Die Beklagte sei daher zur Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet.

Die Klage hatte vor dem LG Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten entschied das OLG allerdings, dass die Kläger gegen die Beklagten zwar einen Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen hätten. Der Beklagten stehe aber ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 274 BGB zu. Sie könne von den Klägern im Rahmen des Bereicherungsausgleichs die Herausgabe der finanzierten Eigentumswohnung verlangen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Kläger war erfolgreich.

Die Gründe:

Die Kläger haben gegen die Beklagte unstreitig einen Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen, weil die X. GmbH nicht befugt war, für die Kläger die Darlehensverträge abzuschließen. Der entsprechende Geschäftsbesorgungsvertrag und damit auch die für die Kläger geschlossenen Darlehensverträge sind nichtig.

Entgegen der Auffassung des OLG steht der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht an der von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung zu. Sie hat keinen Anspruch auf die Übereignung der Eigentumswohnung, den sie deren Rückzahlungsanspruch entgegenhalten könnte. Ein Anspruch der Beklagten auf Übereignung der Wohnung ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB, weil die Kläger die Wohnung nicht auf Grund einer Leistung der Beklagten erhalten haben.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Darlehen Teil eines Anlagekonzeptes war und der Finanzierung des Kaufvertrags über die Eigentumswohnung diente. Die Ansicht des OLG, dass die Bank wegen des Finanzierungszwecks so zu behandeln sei, als hätte sie die Wohnung an die Anleger geleistet und löse die Unwirksamkeit des Kreditvertrags die Rückabwicklung des gesamten Anlagegeschäfts aus, und zwar unabhängig von dem Vorliegen eines Verbunds im Sinn des § 9 VerbrKrG, ist rechtsfehlerhaft. Diese Sicht der Dinge ist weder mit dem tatsächlich bestehenden Leistungsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Anleger noch mit dem Verständnis der Leistung als bewusster, zweckgerichteter Vermehrung fremden Vermögens vereinbar.

Quelle: BGH online

Erlass einer Darlehensforderung wird regelmäßig nicht durch einfaches "Kopfnicken"

OLG Koblenz, Urteil vom 22. November 2006, Az. 2 U 564/06

Darlehensgeber können Darlehensnehmern die Rückzahlung des Geldbetrags erlassen. Ein solcher Erlass setzt allerdings den konkreten rechtsgeschäftlichen Willen des Darlehensgebers voraus, den er hinreichend deutlich äußern muss. Ein auf den Schuldenerlass gerichteter Willen kann nicht vermutet werden. Erforderlich ist in der Regel ein unzweideutiges Verhalten, dass vom Darlehensnehmer als Rechtsverzicht verstanden werden kann. Ob ein bloßes "Kopfnicken" des Darlehensgebers eine positive Willensäußerung zum Schuldenerlass darstellt, muss anhand der Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Der Sachverhalt:

Der Beklagte hatte sich von der Klägerin Geld geliehen, dessen Rückzahlung sie nunmehr verlangt. Der Beklagte zahlte nicht und trug vor, dass ihm die Klägerin die Rückzahlung des entsprechenden Betrags erlassen habe. Hierzu trug er vor, dass ein Gespräch zwischen den Parteien stattgefunden habe, in dessen Verlauf der Beklagte einen Schuldenerlass vorgeschlagen und die Klägerin zustimmend mit dem Kopf genickt habe.

Die Klägerin bestritt die Zustimmung und verlangte mit ihrer Klage Rückzahlung der geliehenen Summe. Ihre Klage hatte Erfolg.

Die Gründe:

Der Beklagte muss der Klägerin den geliehenen Geldbetrag zurückzahlen. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin ihm die Rückzahlung des Darlehens erlassen hat.

Ein Erlass im Sinn des § 397 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Willen des Darlehensgebers voraus, auf die Forderung zu verzichten. Der Darlehensgeber muss den Willen, die Schulden zu erlassen, dabei ausdrücklich äußern. Eine Willenserklärung oder ein konkludentes Verhalten des Darlehensgebers ist in diesem Rahmen eng auszulegen, wobei ein Willen zum Schuldenerlass regelmäßig nicht vermutet werden kann. So darf auch bei scheinbar eindeutigen Erklärungen ein Erlass erst angenommen werden, wenn sämtliche relevanten Begleitumstände berücksichtigt worden sind.

Im Streitfall konnte der Beklagte in der durchgeführten Beweisaufnahme nicht beweisen, dass die Klägerin einen eindeutig auf den Schuldenerlass gerichteten Willen geäußert hat. Zwar hat der Beklagte Zeugen benannt, die das Kopfnicken der Klägerin gesehen haben sollen. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich aber kein Hinweis darauf, dass sich das Kopfnicken der Klägerin konkret auf den Schuldenerlass bezogen hat. Für die Annahme eines konkludenten Verzichts der Klägerin auf die Rückzahlung des Geldes ist daher kein Raum.

Quelle: ZR-Report-Datenbank

Darlehen für Teilnahme an einem Schneeballsystem sittenwidrig

LG München I, Urteil vom 22. März 2007, Az. 10 O 25455/05 (nicht rechtskräftig)

Wer einem anderen ein Darlehen zur Teilnahme an einem so genannten Schenkkreis gewährt, kann den Darlehensbetrag nicht zurückfordern. Dies hat das Landgericht München I entschieden und damit die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sittenwidrigkeit des Schneeballsystems «Schenkkreis» nun auch auf zugrunde liegende Darlehensverträge erweitert.

Hintergrund: Schenkkreise

Schenkkreise sind nach Art einer Pyramide organisiert. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des «Empfängerkreises» erhalten von ihnen nachgeordneten «Geberkreisen» bestimmte Geldbeträge «geschenkt». Darauf scheiden die «Beschenkten» aus dem «Spiel» aus. An ihre Stelle treten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr in die Empfängerposition aufrücken. Es gilt dann, genügend Teilnehmer für neu zu bildende Geberkreise zu finden, die bereit sind, den festgelegten Betrag an die in den Empfängerkreis aufgerückten Personen zu zahlen. Die Anwerbung ist Sache der auf der untersten Reihe verbliebenen «Mitspieler». Bei Schenkkreisen handelt es sich somit um Schneeballsysteme. Diese sind darauf angelegt, den ersten «Mitspielern» einen sicheren Gewinn zu verschaffen, während die große Masse der späteren Teilnehmer keine Chance auf einen Gewinn hat und ihren Einsatz verliert. Denn in absehbarer Zeit kann die für das Aufrücken der immer größer werdenden Zahl von «Gebern» in den Empfängerkreis notwendige, exponentiell größer werdende Zahl von «Schenkern» nicht mehr gewonnen werden.

Sachverhalt

In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen von 5.000 Euro gewährt, damit diese an einem Schenkkreis teilnehmen konnte. Auch die Klägerin nahm mit 5.000 Euro an dem Schenkkreis teil. Mit den 10.000 Euro wurde eine Bekannte der Beklagten «ausgelöst» und Klägerin und Beklagte nahmen die Position der Bekannten in dem Schenkkreis ein. Durch die Aufteilung auf zwei Personen sollte es einfacher werden, weitere Personen zur Teilnahme zu bewegen. Die Klägerin und die Beklagte gingen jedoch leer aus, da der Schenkkreis mangels neuer Teilnehmer zusammenbrach, bevor sie Gelder erhalten hatten. Die Klägerin forderte nun von der Beklagten den Darlehensbetrag von 5.000 Euro vor dem LG zurück.

Sittenwidrigkeit der Spielvereinbarung erfasst Darlehensvertrag

Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Darlehensvertrag sittenwidrig und damit nichtig ist. Es verwies auf die Rechtsprechung des BGH, nach der die einem Schenkkreis zugrunde liegende Spielvereinbarung sittenwidrig und damit nichtig ist. Dieser Makel der Sittenwidrigkeit erfasst nach Ansicht des LG München I auch die Darlehensvereinbarung. Die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags könne nicht losgelöst von seinem Zweck beurteilt werden, sondern nur im Licht des damit Bezweckten.

Kein Rückforderungsanspruch der Klägerin

Die Klägerin könne ihr Geld nicht zurückverlangen, führte das LG weiter aus. Denn auch sie selbst habe sittenwidrig gehandelt. Das staatliche Rechtssystem stelle sich nicht zur Rückabwicklung sittenwidriger Geschäfte zur Verfügung, so das Gericht. Wer sich auf solche einlasse, tue dies auf eigenes Risiko. Bei einem Scheitern müsse es daher bei dem Status quo verbleiben. Der Ausschluss der Rückforderung eines solchen Darlehens stellt nach Ansicht des LG für die Initiatoren von Schenkkreisen keinen Anreiz zum Weitermachen dar. Im Gegenteil führe ein Ausschluss der Rückforderung dazu, potentielle Darlehensgeber abzuschrecken. Denn sie trügen das Risiko, das Darlehen nicht gerichtlich zurückfordern zu können. Damit werde die Förderung der Teilnahme an Schenkkreisen erschwert.

beck-aktuell-Redaktion

Banken haften für ungeprüfte Einlösung eines unterschlagenen Verrechnungsschecks

OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. April 2007, Az. 17 U 292/05

Banken, die unterschlagene Verrechnungsschecks einlösen, müssen den Scheckeigentümern die Summe ersetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Disparität der Schecks besteht, das heißt, eine Abweichung zwischen dem jeweils benannten Zahlungsempfänger und dem Einreicher des Schecks. In einem solchen Fall muss die Bank entweder beim Aussteller des Schecks oder beim Zahlungsempfänger nachfragen, ob die Summe wirklich dem Einreicher des Schecks gutgeschrieben werden soll.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin verkauft in mehreren Autohäusern Fahrzeuge der gehobenen Klasse. In einer ihrer Filialen war B. als Verkäufer beschäftigt. B. hatte von einigen Kunden, an die er Fahrzeuge verkauft hatte, Verrechnungsschecks erhalten, auf denen als Zahlungsempfängerin die Klägerin angegeben war. B. war zur beklagten Bank gegangen, hatte die Schecks eingereicht und seinem eigenen Konto gutschreiben lassen. Auf diesem Weg waren dem Privatkonto von B. im Laufe der Zeit rund 510.000 Euro gutgeschrieben worden. Er ist inzwischen wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 510.000 Euro. Die hierauf gerichtete Klage hatte vor dem LG in Höhe von 350.000 Euro Erfolg, weil die Beklagte bei acht von B. eingereichten Schecks verpflichtet gewesen wäre, nachzuforschen, ob sie die Beträge tatsächlich dem Privatkonto von B. gutschreiben darf. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.

Die Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 350.000 Euro, weil die Beklagte bei der Einlösung von acht unterschlagenen Schecks grob fahrlässig gehandelt hat.

Die Beklagte wäre vor der Einlösung der acht Schecks verpflichtet gewesen, beim Scheckaussteller oder der Klägerin nachzufragen, ob B. zur Einreichung von Kundenschecks auf sein privates Konto berechtigt war. Die Verpflichtung der Beklagten zur Nachfrage ergibt sich aus der Disparität der acht Schecks, das heißt, aus der Abweichung zwischen dem jeweils benannten Zahlungsempfänger (Klägerin) und dem Einreicher des Schecks (B.). Da bei den übrigen Schecks die Disparität nicht bestand, durfte die Beklagte von einer Nachfrage absehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft die Klägerin kein Mitverschulden am Schaden. Sie hat ihre Mitarbeiter, die zur Scheckentgegnnahme berechtigt waren, unmissverständlich angewiesen, die Schecks unverzüglich abzuliefern. Mit einer Unterschlagung musste sie nicht rechnen und daher auch keinen Datenabgleich von den Privatkonten ihrer Mitarbeiter und den Schecknummern vornehmen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe