WASHINGTON, 13. Mai 2026 -- Die RCB Fund Services LLC („RCB"), die im Auftrag des US-Justizministeriums („DOJ") als Anspruchsverwalter für den AirBit Victim Fund (den „AVF") fungiert, gab heute bekannt, dass das Verfahren zur Einreichung von Anträgen für Opfer des AirBit-Club-Betrugs eröffnet wurde. Der AVF wurde vom DOJ eingerichtet, um Personen zu entschädigen, die infolge eines betrügerischen Vorhabens im Rahmen des AirBit Clubs finanzielle Verluste erlitten haben. Der AVF soll Opfern eine Entschädigung gewähren, die aufgrund falscher Angaben zum Kauf von AirBit-Club-Mitgliedschaften verleitet wurden, darunter Versprechen garantierter täglicher Renditen, die angeblich durch Mining und Handel mit Kryptowährungen erzielt wurden. Weitere Informationen zum Entschädigungsverfahren im Rahmen des AVF finden Sie in der Pressemitteilung des Justizministeriums. Wer ist teilnahmeberechtigt? Um Anspruch auf Entschädigung durch den AVF zu haben, muss eine Person als „Opfer" des AirBit-Betrugs gelten. Als Opfer gilt eine Person, die infolge des Betrugs einen direkten finanziellen Schaden erlitten hat. Personen, die keinen tatsächlichen finanziellen Verlust erlitten haben, wie beispielsweise diejenigen, die lediglich Gelder im Auftrag anderer überwiesen haben, haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Wie werden die Verluste berechnet? Die anrechnungsfähigen Verluste werden nach der „Cash-in, Cash-out"-Methode berechnet. Nach diesem Ansatz muss der Antragsteller den Gesamtbetrag an Bargeld und/oder virtueller Währung nachweisen, der für den Erwerb von AirBit-Club-Mitgliedschaften aufgewendet wurde („Cash-in"). Dieser Betrag wird dann um alle Gelder oder virtuelle Währung gekürzt, die aus dem AirBit Club abgehoben wurden („Cash-out"). Etwaige fiktive oder papierhafte Gewinne, die den Teilnehmern gemeldet wurden, werden bei der Ermittlung der anrechenbaren Verluste nicht berücksichtigt. Antragsverfahren: Um teilnehmen zu können, müssen Sie bis zum Ablauf der Antragsfrist ein ausgefülltes Antragsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. |
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Mittwoch, 13. Mai 2026
RCB Fund Services: Entschädigungsfonds für Opfer des AirBit-Club-Betrugs eingerichtet
Montag, 11. Mai 2026
ProReal Secur 1 GmbH: Gläubigerversammlung der ProReal Secur 1 GmbH für Anleihe ISIN DE000A3E46V5, WKN A3E46V beschließt Änderung der Anleihebedingungen
Hamburg, 11. Mai 2026.
Am 17. März 2026 hat die Gläubigerversammlung der ProReal Secur 1 GmbH (die "Gesellschaft") betreffend die 5,75% p.a. Inhaberschuldverschreibungen "ProReal Secur 1" mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2026 (ISIN DE000A3E46V5, WKN A3E46V), welche am Freiverkehr der Börse Frankfurt notiert ist, einen Beschluss (i) zur Verlängerung der Laufzeit, (ii) zweimaligen einseitigen Option zur Verlängerung sowie (iii) zur Einfügung einer Option zur Verschiebung von Zinszahlungen auf das Endfälligkeitsdatum gefasst. Mit der Bekanntgabe des Beschlusses im Bundesanzeiger am 20. März 2026 begann eine einmonatige Anfechtungsfrist, die am 20. April 2026 endete.
Am 18. April 2026 haben verschiedene Anleihegläubiger gemeinsam unter Nachweis der Inhaberschaft von Schuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt EUR 373.000,00 Klage wegen Anfechtung und Nichtigkeit von Beschlüssen der Gläubigerversammlung vom 17. März 2026 gegen die Gesellschaft erhoben. Die Klage wurde der Gesellschaft kürzlich zugestellt.
Die Gesellschaft wird durch ihre Prozessbevollmächtigen bei Gericht die Verteidigung anzeigen und einen Freigabeantrag stellen. Dieses sogenannte Freigabeverfahren ist ein Eilverfahren, in dem das vorliegend zuständige Hanseatische Oberlandesgericht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes i.V.m. § 246a des Aktiengesetzes feststellt, dass die Klageerhebung dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht. Die Gesellschaft geht von einem Erfolg des Freigabeantrags aus. Der Vollzug des Beschlusses der Gläubigerversammlung erscheint vorrangig, da die mit dem Nicht-Vollzug des Beschlusses für die Gesellschaft und die übrigen Anleihegläubiger einhergehenden Nachteile, die mit dem Vollzug des Beschlusses einhergehenden Nachteile des Klägers deutlich überwiegen.
Durch die erhobene Klage kann der Beschluss nicht wie geplant im Mai 2026 vollzogen werden, da die Freigabeentscheidung nach den gesetzlichen Bestimmungen spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen soll. Im Falle einer positiven Freigabeentscheidung durch das Hanseatische Oberlandesgericht wird der Beschluss umgehend hiernach vollzogen. Dieser Vollzug bleibt wirksam und bestandskräftig, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Kläger entgegen den Erwartungen der Gesellschaft im Anfechtungsverfahren obsiegen sollten. Wird die Anfechtungsklage durch die Kläger zurückgenommen, kann der Beschluss sogleich vollzogen werden.
Dienstag, 5. Mai 2026
hep global GmbH: Anleihegläubiger des Green Bonds 2021/2026 beschließen Verlängerung der Laufzeit des Green Bonds 2021/2026 unter modifizierten Bedingungen
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Güglingen, 5. Mai 2026 – Die Anleihegläubiger des Green Bonds 2021/2026 (ISIN: DE000A3H3JV5) („Green Bond 2021/2026“) der hep global GmbH („Gesellschaft“) haben heute im Rahmen der 2. Gläubigerversammlung in Heilbronn mit der erforderlichen Mehrheit von mindestens 75 % (Zustimmung: 99,92 %) und dem erforderlichen Quorum von 25 % (Präsenz: 43,96 %) Anpassungen der Anleihebedingungen des Green Bonds 2021/2026 beschlossen. Entsprechend dem am 7. April 2026 auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten modifizierten Beschlussvorschlag der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“), dem sich die Gesellschaft angeschlossen hatte, wird u. a. die Laufzeit des Green Bonds 2021/2026 um 18 Monate bis zum 18. November 2027 verlängert. Zudem wird die Verzinsung der Anleihe von 6,5 % auf 8,0 % erhöht, falls die Gesellschaft die Anleihe nicht innerhalb von 6 Monaten nach ursprünglicher Fälligkeit am 18. Mai 2026 vollständig zurückzahlt.
Die Gesellschaft dankt allen Anleihegläubigern für ihre große Unterstützung, die sie heute durch das Votum zum Ausdruck gebracht haben. Die Zahlung der einmaligen Beschlussgebühr erfolgt nach Vollzug der Beschlüsse der 2. Gläubigerversammlung, voraussichtlich bis Ende Juni 2026.
Montag, 4. Mai 2026
Fourcore Tech Finance Ltd.: Gläubiger beschließen Änderungen der Anleihebedingungen
Die Beschlussfassung erfolgte im Zusammenhang mit einer Restrukturierung bei der Fourcore Tech Finance Ltd.. Um diese Restrukturierung zu ermöglichen, wird nach den künftigen Anleihebedingungen die Laufzeit der Anleihe bis zum 16. September 2029 verlängert und der Zinssatz von 10 % p.a. (gültig bis zum 28. Februar 2026) auf 10,25 % p.a. erhöht. Die nächste Zinszahlung wird am 16. September 2026 fällig.
Die Abstimmung fand vom 18. Februar 2026 bis zum 20. Februar 2026 statt; die Änderungen wurden durch einstimmigen Beschluss aller teilnehmenden Anleihegläubiger gefasst. Die beschlossenen Änderungen werden mit Ablauf der gesetzlichen Anfechtungsfrist und nach Beifügung der geänderten Anleihebedingungen zur Globalurkunde wirksam. Über die Umsetzung wird gesondert informiert.
Über Fourcore Tech Finance Ltd.:
Fourcore Tech Finance Ltd. (vormals: Luna Capital Partners AG) ist ein spezialisiertes Finanzunternehmen, das flexible Kapitallösungen für den großen und unterversorgten globalen Fintech-Sektor sowie für Vermögens- und Vermögensverwalter anbietet, um zu expandieren. Unsere Mission ist es, die Innovatoren, die die Zukunft der Finanzdienstleistungen gestalten, mit kreativen Kapitallösungen zu stärken, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
SOWITEC group GmbH und der Gemeinsame Vertreter schließen Stundungsvereinbarung über Teilrückzahlung für Anleihe 2018/2026
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Sonnenbühl, 4. Mai 2026 – Die SOWITEC group GmbH und Herr Dr. Marc Liebscher als Gemeinsamer Vertreter der 8 % Anleihe 2018/2026 (ISIN: DE000A2NBZ21) haben eine Stundungsvereinbarung über einen Teilbetrag einer für den 8. Mai 2026 vorgesehenen Teilrückzahlung geschlossen. Demnach stundet der Gemeinsamer Vertreter der Gesellschaft von dem am 8. Mai 2026 fälligen Rückzahlungsbetrag in Höhe von EUR 2.290.200,00 einen Teilbetrag in Höhe von EUR 1.526.600,00 bis zum 25. September 2026 unter gewissen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen. Die verbleibende Teilrückzahlung in Höhe von EUR 763.400,00 wird bis zum 8. Mai 2026 geleistet. Die Stundung durch den Gemeinsamen Vertreter steht im Einklang mit dem entsprechenden Ermächtigungsbeschluss der Anleihegläubigerversammlung vom 8. Oktober 2025.