Dienstag, 31. März 2026

Branicks Group AG: Stillhaltevereinbarungen für Schuldscheine mit Fälligkeit März/April - Ganzheitliches Finanzierungskonzept in Arbeit

Frankfurt am Main, 31. März 2026
Presseinformation der Branicks Group AG

- Stillhaltevereinbarungen für im März und April fällige Schuldscheindarlehen getroffen

- Einbezug der Anleihegläubiger in die Gespräche

- Gesamtlösung für Verbindlichkeiten als Ziel

Frankfurt am Main, 31. März 2026. Die Branicks Group AG (Branicks), ISIN: DE000A1X3XX4, eines der führenden deutschen börsennotierten Immobilienunternehmen, hat heute mit den wesentlichen Gläubigern der Schuldscheindarlehen mit Fälligkeit im März und April 2026 im Gesamtnennbetrag von EUR 87,0 Mio. Stillhaltevereinbarungen bis Ende Juni 2026 getroffen.

Die bereits laufenden Gespräche zur Refinanzierung der in 2026 fälligen Finanzverbindlichkeiten werden fortgesetzt und ausgeweitet. Vor dem Hintergrund der umgesetzten Stillhaltevereinbarungen ist das Ziel die Aufstellung eines tragfähigen Gesamtfinanzierungskonzeptes. Der Vorstand hat heute dementsprechend beschlossen, insbesondere auch zeitnah die Gläubiger der am 22. September 2026 fälligen Anleihe in Höhe von EUR 400 Mio. in die Gespräche einzubeziehen.

Im Hinblick auf das operative Geschäft der Gesellschaft bestätigt Branicks die wiederholt gemachte Aussage operativ robust laufender Geschäfte und einer gut gefüllten Transaktionspipeline. Zudem sieht sich das Unternehmen auf Kurs bei den veranlassten Schritten zu einer weiteren Integration der VIB Vermögen AG in die Branicks Group AG.

Zum Geschäftsjahr 2025 hatte Branicks zuletzt am 23.12.2025 informiert und plant, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht am 29.04.2026 vorzulegen.

Die Gesellschaft wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang entsprechend den gesetzlichen Anforderungen informieren.

Über die Branicks Group AG:

Die Branicks Group AG (ehemals DIC Asset AG) ist ein führender deutscher börsennotierter Spezialist für Büro- und Logistikimmobilien sowie Renewable Assets mit über 25 Jahren Erfahrung am Immobilienmarkt und Zugang zu einem breiten Investorennetzwerk. Unsere Basis bildet die überregionale und regionale Immobilienplattform mit neun Standorten in allen wichtigen deutschen Märkten (inkl. VIB Vermögen AG). Zum 30.09.2025 betreuten wir in den Segmenten Commercial Portfolio und Institutional Business Objekte mit einem Marktwert von 10,7 Mrd. Euro.

Das Segment Commercial Portfolio umfasst Immobilien im bilanziellen Eigenbestand. Hier erwirtschaften wir kontinuierliche Cashflows aus langfristig stabilen Mieteinnahmen, zudem optimieren wir den Wert unserer Bestandsobjekte durch aktives Management und realisieren Gewinne durch Verkäufe.

Im Segment Institutional Business erzielen wir mit dem Angebot unserer Services für nationale und internationale institutionelle Investoren laufende Gebühren aus der Strukturierung und dem Management von Investmentprodukten mit attraktiven Ausschüttungsrenditen. 

Die Aktien der Branicks Group AG sind im Prime Standard der Deutschen Börse gelistet (WKN: A1X3XX / ISIN: DE000A1X3XX4).

Das Unternehmen bekennt sich uneingeschränkt zum Thema Nachhaltigkeit und nimmt Spitzenplätze in ESG-relevanten Ratings wie Morningstar Sustainalytics, S&P Global CSA ein. Zudem ist die Branicks Group AG Unterzeichner der UN Global Compact sowie des UN PRI-Netzwerks. Immobilien im Portfolio von Branicks sind mit renommierten Nachhaltigkeitszertifikaten wie DGNB, LEED oder BREEAM ausgezeichnet.

Mehr Informationen unter www.branicks.com

Samstag, 28. März 2026

DSW-Stellungnahme für das Bundesverfassungsgericht: Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz

Düsseldorf, 27. März 2026

Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) hat im Rahmen einer vom Bundesverfassungsgericht angefragten verfassungsrechtlichen Stellungnahme ihre deutliche Kritik an der steuerlichen Behandlung von Aktienverlusten bekräftigt und dem Bundesverfassungsgericht übermittelt. Im Zentrum steht § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, der aus DSW-Sicht nicht mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist.

„Nach unserer Auffassung führt die geltende Regelung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Privatanlegern. Während Verluste aus anderen Kapitalanlagen weitgehend verrechnet werden können, unterliegen Verluste aus der direkten Anlage in Aktien besonderen Einschränkungen. Dies benachteiligt ausgerechnet jene Anleger, die sich unmittelbar und unternehmerisch an Gesellschaften beteiligen. Aus Sicht der DSW ist dies gerade deshalb nicht folgerichtig, weil die Direktaktie nicht nur der Vermögensanlage dient, sondern zugleich eine unmittelbare Mitverantwortung am wirtschaftlichen Geschehen des Unternehmens vermittelt“, sagt Paul Maares, Referent für Kapitalmarktrecht bei der DSW.

Keine steuerlich Schlechterstellung!


Aktien und andere kapitalmarktbezogene Anlageformen – wie Fonds, Zertifikate oder Optionen – sind wirtschaftlich vergleichbar, da sie gleichermaßen der Erzielung von Kapitaleinkünften dienen. Gleichzeitig sind Aktien jedoch rechtlich sogar höherwertig, da sie neben Renditechancen auch Mitgliedschaftsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten vermitteln. Eine steuerliche Schlechterstellung ist daher weder folgerichtig noch sachlich gerechtfertigt.

Darüber hinaus sieht die DSW in der Regelung eine Beeinträchtigung der Anlagefreiheit. Die eingeschränkte Verlustverrechnung setzt Fehlanreize und kann Privatanleger dazu bewegen, auf andere – teils riskantere oder kostenintensivere – Anlageprodukte auszuweichen. Dies steht im Widerspruch zu politischen Zielen wie der Stärkung der Aktienkultur und der privaten Altersvorsorge.

Attraktivität des Kapitalmarkts wird geschwächt


Auch wirtschaftspolitisch bewertet die DSW die Vorschrift kritisch: Die steuerliche Benachteiligung der Direktanlage in Aktien schwächt die Attraktivität des Kapitalmarkts in Deutschland und kann langfristig die Eigenkapitalfinanzierung von Unternehmen beeinträchtigen. Nach Auffassung der DSW gilt dies insbesondere für Gesellschaften, die auf eine breite Basis privater Aktionärinnen und Aktionäre angewiesen sind oder eine solche gezielt aufbauen wollen.

Die vom Gesetzgeber angeführten Haushaltsrisiken hält die DSW für nicht ausreichend belegt. Es fehlt an empirischen Nachweisen dafür, dass Aktienverluste typischerweise zu erheblichen Steuermindereinnahmen führen. Vielmehr handelt es sich um eine pauschale Annahme, die keine dauerhafte Schlechterstellung einer Anlageform rechtfertigt. Die DSW betont zudem, dass die Regelung auch langfristig orientierte Privatanleger trifft, die keinerlei Gestaltungsmissbrauch betreiben.

„Insgesamt kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und verfassungswidrig ist. Wir fordern daher, die Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären und die steuerliche Verrechnung von Verlusten, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, entsprechend auf alle Kapitalerträge auszuweiten, um die Direktanlage nicht weiter zu sanktionieren“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW.

Mittwoch, 25. März 2026

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: SdK ruft Anleiheinhaber der hep global GmbH zur Interessensbündelung auf

Die hep global GmbH hat am 24.03.2026 bekannt gegeben, dass bei der am 18.05.2026 fälligen Anleihe 2021/2026 (ISIN: DE000A3H3JV5 / WKN: A3H3JV) eine Abstimmung ohne Versammlung im Zeitraum vom 07.04.2026 bis zum 09.04.2026 stattfinden wird.

Die Gesellschaft befinde sich derzeit in Verhandlungen mit potenziellen Kapitalgebern über die Refinanzierung ihrer bestehenden Verbindlichkeiten. In den USA stehe man in finalen Verhandlungen über den Abschluss der zukünftigen Finanzierung für das US-Geschäft. Die bislang angestrebte Gesamtfinanzierungslösung konnte bisher jedoch noch nicht abgeschlossen werden, so dass aktuell nicht absehbar ist, ob die Anleihe Mitte Mai 2026 zurückbezahlt werden kann.

Um ausreichend Zeit in den laufenden Verhandlungen mit den potenziellen Kapitalgebern zu haben und eine optimale Gesamtfinanzierungslösung zu finden, habe die Gesellschaft entschieden, die Anleihegläubiger vorsorglich aufzufordern, im Wege der Abstimmung ohne Versammlung über eine Verlängerung der Laufzeit der Anleihe zu modifizierten Bedingungen zu beschließen. Die Abstimmung sieht eine Beschlussfassung über die Verlängerung der Laufzeit um 18 Monate bis zum 18.11.2027 sowie eine Anpassung von § 4 (b) der Anleihebedingungen betreffend die vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin vor.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. („SdK“) rät den betroffenen Anleiheinhabern, ihre Interessen zu bündeln. Aus unserer Sicht ist die Informationslage der Gesellschaft nicht zufriedenstellend. Konkrete Eckpunkte der angestrebten Gesamtfinanzierungslösung werden von der Gesellschaft nicht genannt. Außerdem dürften die Refinanzierungsprobleme nicht plötzlich aufgetreten, sondern bereits seit längerer Zeit bekannt sein. Noch Ende Januar hat die Gesellschaft von einem sehr guten Geschäftsjahr 2025 gesprochen, ohne jeglichen Hinweis auf mögliche Refinanzierungsprobleme. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum die Gesellschaft erst jetzt zum letztmöglichen Zeitpunkt zu einer Abstimmung einlädt. Ferner erfolgte aus Sicht der SdK die Einladung zur Abstimmung ohne Versammlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, was der Gesellschaft bereits mitgeteilt wurde.

Um eine bestmögliche Wahrung der Interessen gewährleisten zu können, fordert die SdK die Anleiheinhaber auf, sich der Interessensgemeinschaft anzuschließen und die SdK entsprechend zur Stimmrechtsvertretung zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist mit keinen Kosten verbunden. Betroffene Anleger können sich hierzu unter www.sdk.org/hep-global für einen kostenlosen Newsletter registrieren sowie eine Vollmacht für die Stimmrechtsvertretung in der Abstimmung ohne Versammlung sowie weiteren folgenden Anleihegläubigerversammlungen abrufen. Die SdK wird die dort registrierten Anleiheinhaber mittels Newsletter über die weiteren Entwicklungen informieren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 25.03.2026

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK ist Anleiheinhaberin der Emittentin!

Dienstag, 24. März 2026

e.Anleihe GmbH nimmt Stellung zur Aufhebung des Eigenverwaltungsverfahrens und Überleitung in ein Regelinsolvenzverfahren bei der Noratis AG

Corporate News

- Noratis AG strebt im Regelinsolvenzverfahren weiterhin eine Fortführungslösung unter Hereinnahme eines nordamerikanischen Kreditfonds an

- Unterstützung einer Sanierungslösung erfordert auch im Regelinsolvenzverfahren eine transparente und nachvollziehbare Vergleichsrechnung zu einem Abwicklungsszenario

Stuttgart, 24. März 2026 - Die e.Anleihe GmbH, gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger der von der Noratis AG begebenen Anleihe 2020/2028 (ISIN: DE000A3H2TV6), nimmt Stellung zum gestern bekanntgegebenen Antrag der Schuldnerin auf Aufhebung der Eigenverwaltung und Überleitung des Verfahrens in eine Regelinsolvenz.

Die Überleitung in ein Regelinsolvenzverfahren stellt eine verfahrensrechtliche Umstellung dar, die nicht zwangsläufig zu einer Abwicklung des Unternehmens führen muss. Auch im Regelinsolvenzverfahren sind Sanierungsoptionen zum Erhalt der Gesellschaft (z.B. im Rahmen eines Insolvenzplans) denkbar – künftig unter der Federführung des bisherigen Sachwalters, Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt, White & Case LLP, als Regelinsolvenzverwalter. Die Noratis AG möchte eine solche Restrukturierungsoption im Wege einer Neufinanzierungslösung verfolgen und hat mit einem nordamerikanischen Kreditfonds ein Term Sheet über eine Refinanzierung im Volumen von EUR 227 Mio. vereinbart, das unter Vorbehalt marktüblicher Vollzugsbedingungen sowie des Abschlusses des Restrukturierungsprozesses steht.

Die e.Anleihe GmbH ist bereit, eine Sanierungslösung der Noratis AG auch im Regelverfahren bis zur Vorlage eines Insolvenzplans konstruktiv zu begleiten. Erforderlich ist allerdings unverändert die Darlegung einer transparenten und nachvollziehbaren Vergleichsrechnung, die die Folgen einer Sanierungslösung für die Anleihegläubiger gegen die Befriedigungsaussichten in einem Abwicklungsszenario abwägt. Eine marktgerechte Bewertung des Immobilienbestandes der Emittentin ist hierbei von ebenso zentraler Bedeutung wie die Einbeziehung der ursprünglichen Forderungen gegenüber den Großaktionären in Höhe von EUR 16 Mio. in die Gesamtbetrachtung.

Die e.Anleihe GmbH behält sich eine abschließende Beurteilung des eingeschlagenen Weges bis zur Vorlage des konkreten Finanzierungs- und Sanierungsplans sowie der entsprechenden Bewertungsunterlagen vor. Die e.Anleihe GmbH wird die Anleihegläubiger über die weiteren Entwicklungen im Verfahren informieren.

Dienstag, 17. März 2026

ProReal Secur 1 GmbH: Gläubigerversammlung der ProReal Secur 1 GmbH für Anleihe ISIN DE000A3E46V5, WKN A3E46V beschließt Änderung der Anleihebedingungen

Hamburg, 17. März 2026.

Die am 17. März abgehaltene Gläubigerversammlung der Gläubiger der ProReal Secur 1 GmbH (die "Gesellschaft") betreffend die 5,75% p.a. Inhaberschuldverschreibungen "ProReal Secur 1" mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2026 (ISIN DE000A3E46V5, WKN A3E46V), welche am Freiverkehr der Börse Frankfurt notiert ist, hat das erforderliche Quorum von mindestens der Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen erreicht und den am 25. Februar 2026 im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschlussvorschlag der Emittentin unverändert und mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden Schuldverschreibungen angenommen. Bei der Versammlung waren Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt EUR 9.742.000 (53,08 Prozent) vertreten. Insgesamt nahmen an der Abstimmung Anleihegläubiger teil, die Schuldverschreibungen im Volumen von EUR 9.732.000 vertreten, dies entspricht 53,02 Prozent des ausstehenden Anleihekapitals. Der Beschluss wurde mit insgesamt 8.526 Stimmen (87,61 Prozent) angenommen.

Der Beschluss wird von der Gesellschaft in den nächsten Tagen über den Bundesanzeiger bekannt gegeben sowie auf der Website der Gesellschaft unter https://onegroup.de/proreal-secur-1-gmbh/ veröffentlicht werden. Die Gesellschaft wird den Vollzug des Beschlusses veröffentlichen. Derzeit geht die Gesellschaft von einem Vollzug des Beschlusses im Mai aus.

Wichtige Hinweise

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