Darlehensnehmer können sich nicht darauf berufen, dass sie ein Darlehen in einer Haustürsituation geschlossen haben, wenn zwischenzeitlich eine Erneuerung (Novation) des Darlehensvertrags erfolgt ist. Von einer Novation ist beispielsweise auszugehen, wenn der Darlehensnehmer ein mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und einem Passus versehenes Schreiben unterzeichnet, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem bisherigen Darlehensvertrag erloschen sind und durch den neuen Vertrag ersetzt werden.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte den Beklagten im Jahr 1997 einen Kredit zur Beteiligung an einem Immobilienfonds eingeräumt. Sowohl der Beitritt zu dem Immobilienfonds als auch der Darlehensvertrag waren in einer Haustürsituation geschlossen worden.
Im Jahr 2002 hatte die Klägerin die Beklagten auf das Ablaufen der Zinsbindungsfrist und auf die Möglichkeit der Darlehensablösung hingewiesen. Das entsprechende Schreiben war mit dem Wort „Darlehensvertrag“ überschrieben und enthielt in Ziffer 9 den Passus, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 1997 erloschen sind und durch den neuen Vertrag ersetzt werden. Die Beklagten unterzeichneten das Schreiben.
Anfang 2004 widerriefen die Beklagten den Darlehensvertrag und stellten sämtliche Zahlungen ein. Sie vertraten die Auffassung, zum Widerruf berechtigt zu sein, weil der Darlehensvertrag aus dem Jahr 1997 in einer Haustürsituation geschlossen worden sei, ohne dass sie hinreichend über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt worden seien.
Demgegenüber berief sich die Klägerin auf den Neuabschluss des Darlehensvertrags aus dem Jahr 2002, der die Haustürsituation aus dem Jahr 1997 „aufhebe“. Den Beklagten sei es somit verwehrt, sich auf die Haustürsituation zu berufen. Schließlich kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag nach zweimaliger Mahnung und verlangte von den Beklagten die Zahlung der restlichen Darlehenssumme in Höhe von rund 49.000 Euro. Die hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der 49.000 Euro. Die Beklagten haben den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Sie können sich insbesondere nicht darauf berufen, dass der Darlehensvertrag im Jahr 1997 in einer Haustürsituation geschlossen wurde. Denn dieser Vertrag wurde durch den neuen Vertrag aus dem Jahr 2002 ersetzt.
Das Schreiben der Klägerin aus dem Jahr 2002 stellt eine Novation und keine Verlängerung (Prolongation) des alten Darlehensvertrags aus dem Jahr 1997 dar, weil die Klägerin den Beklagten ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt hat. Dies ergibt sich aus Ziffer 9 des neuen Darlehensvertrags, wonach alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 1997 erlöschen und durch den neuen Vertrag ersetzt werden sollten. In diesem Rahmen wurden den Beklagten auch günstigere Zinsbedingungen eingeräumt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Ziffer 9 des neuen Darlehensvertrags gültig. Die Bestimmung ist insbesondere nicht überraschend im Sinn des § 310 Abs.3 BGB, weil die Klägerin die Beklagten in dem Schreiben ausdrücklich auf den Neuabschluss des Darlehensvertrags hingewiesen hat.
Die Beklagten werden durch Ziffer 9 auch nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Die Klägerin wollte durch die Novation des Darlehensvertrags Rechtssicherheit schaffen. Dies ist ein legitimes Ziel, das sie mit legitimen Mittel durchsetzen wollte. Sie hat die Beklagten nicht zur Unterzeichung des neuen Darlehensvertrags gedrängt und ihnen freigestellt, das alte Darlehen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist freizustellen.
Quelle: ZR-Report-Datenbank
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