Freitag, 16. Februar 2007

OLG Frankfurt a.M.: Kreditfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds - Recht zum Widerruf des ersten Kreditvertrags erfasst nicht den Folgevertrag

Wer in einer Haustürsituation einem geschlossenen Immobilienfonds beitritt und gleichzeitig einen Kredit zur Finanzierung der Anlage aufnimmt, kann später allenfalls diesen Kreditvertrag widerrufen und nicht einen etwaigen Folgevertrag. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht lediglich eine Verlängerung des ersten Darlehens, sondern ein eigenständiger zweiter Vertrag ("echte Abschnittsfinanzierung") vorliegt.

Der Sachverhalt:

Der Kläger unterzeichnete am 3.12.1996 eine Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft und nahm wenige Tage später bei der beklagten Bank einen Kredit zur Finanzierung des Fondsbeitritts auf. Der Kredit sollte nach dem Vertrag bis zum 30.11.2001 in voller Höhe zurückgezahlt werden. Am 30.11.2001 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über die gleiche Summe und vereinbarten als Darlehenszweck die „Verlängerung des Darlehensvertrags“ aus dem Jahr 1996. Beide Verträge erhielten dieselbe Kreditnummer. Eine förmliche Umbuchung erfolgt nicht.

Im Februar 2005 widerrief der Kläger den ersten Darlehensvertrag und machte geltend, dass dieser - wie auch die Fondsbeteiligung - in einer Haustürsituation zustande gekommen und er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Seine Klage auf Rückzahlung der bisher geleisteten Darlehensraten Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:

Der Kläger konnte den ersten Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen. Sein Widerrufsrecht ist nach § 2 Abs.1 S.4 HTWG einen Monat nach Abschluss des zweiten Darlehensvertrags erloschen, da das erste Darlehen damit getilgt und der erste Darlehensvertrag damit vollständig erfüllt worden ist.

Der Abschluss des zweiten Darlehensvertrags stellt sich hier nicht als bloße Verlängerung des ersten Vertrags dar, sondern ist rechtlich als selbständiger Darlehensvertrag anzusehen. Eine bloße Verlängerung des ursprünglichen Vertrags ("unechte Anschlussfinanzierung") liegt nur vor, wenn dem Darlehensnehmer von vornherein ein langfristiges Recht zur Nutzung des überlassenen Kapitals eingeräumt wird und lediglich die Nutzungskonditionen nach einer bestimmten Zeit neu festgelegt werden sollen.

Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall nicht von einer "unechten", sondern von einer "echten Anschlussfinanzierung" auszugehen. Die Parteien haben keine Neuverhandlung der Konditionen, sondern die vollständige Rückzahlung des Darlehens bis zum 30.11.2001 vereinbart. Ein Recht zur Nutzung der überlassenen Valuta über diesen Stichtag hinaus sah der Vertrag damit nicht vor.

Auch der Umstand, dass die Parteien als Verwendungszweck des zweiten Vertrags die "Verlängerung" des ersten Vertrags vereinbart, die gleiche Kreditnummer verwendet und keine förmliche Umbuchung vorgenommen haben, spricht nicht für eine "unechte Anschlussfinanzierung". Die Angabe des Vertragszwecks war allein für die Frage der Mittelverwendung von Bedeutung, die Beibehaltung der Vertragsnummer erleichterte der Beklagten die verwaltungstechnische Abwicklung und eine ausdrückliche Umbuchung wäre eine bloße Förmelei gewesen.

Quelle: OLG Frankfurt a.M.

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