Darlehensnehmer können einen Kredit mit einer Kapitallebensversicherung tilgen. Ist die Ablaufleistung der Lebensversicherung allerdings niedriger als erwartet, kann in der Regel nicht von einer Leistung an Erfüllungs statt ausgegangen werden. Die darlehensgebende Bank kann daher vom Darlehensnehmer Zahlung der Differenz verlangen. Sie muss einen geschäftserfahrenen Kunden auch nicht vorvertraglich auf das Risiko der Unterdeckung hinweisen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein Hotelier, hatte bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von rund 800.000 Euro aufgenommen, das er am 31.3.2005 zurückzahlen sollte. Den Kredit wollte der Kläger mit einer Kapitallebensversicherung tilgen, die zum 31.3.2005 mit einer Ablaufleistung in Höhe von 800.000 Euro fällig war. Zur Sicherheit bestellte der Kläger der Beklagten außerdem eine Grundschuld an dem Hotel und übertrug ihr zur weiteren Sicherheit alle Rechte aus der Kapitallebensversicherung.
Am 31.3.2005 tilgte der Kläger den Kredit mit der Kapitallebensversicherung, deren Ablaufleistung allerdings rund 90.000 Euro niedriger ausfiel als erwartet. Die Beklagte betrieb wegen dieser 90.000 Euro die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld.
Der Kläger hat unter anderem beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Er trug vor, dass er mit der Beklagten vereinbart habe, dass die Lebensversicherung einen Tilgungsersatz (Leistung an Erfüllungs statt) darstelle. Auf das Risiko einer Unterdeckung sei er von den Beklagten pflichtwidrig nicht hingewiesen worden. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Zwangsvollstreckung ist zulässig, weil der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehen ein weiterer Rückzahlungsanspruch in Höhe von 90.000 Euro zusteht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit der Auszahlung der Kapitallebensversicherung keine Leistung an Erfüllungs statt bewirkt worden. Die Lebensversicherung diente vielmehr lediglich als weitere Sicherheit für das Darlehen. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Darlehensvertrags.
Die Auslegung eines Vertrags erfolgt gemäß §§ 133, 157 BGB anhand des objektiven Willens der Parteien, wobei insbesondere auf den Wortlaut des Vertrags abzustellen ist. Vorliegend regelt der Darlehensvertrag lediglich, dass die Rückzahlung am 31.3.2005, nicht aber, dass die Tilgung durch die Lebensversicherung erfolgen soll. Die Sicherung des Darlehens sollte dabei in erster Linie durch die Bestellung der Grundschuld an dem Hotel erfolgen. Die Übertragung der Rechte an der Lebensversicherung erfolgte hingegen lediglich zur weiteren Sicherheit.
Die Beklagte musste den Kläger auch nicht auf das Risiko einer Unterdeckung hinweisen. Es ist grundsätzlich Sache des Darlehensnehmers, zu entscheiden, welche Rückzahlungsart seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am ehesten entspricht. Soweit ihm dafür die notwendigen Kenntnisse fehlen, muss er sich durch Rückfragen die notwendige Grundlage für seine Entscheidung verschaffen. Etwas anderes kommt im Einzelfall bei einem geschäftsunerfahrenen Kunden in Betracht. Hier können für Banken gesteigerte Aufklärungspflichten bestehen. Im Streitfall ist der Kläger als Hotelier jedoch im Geschäftsleben tätig. Von ihm können daher Kenntnisse im Zusammenhang mit der Sicherung von Darlehen erwartet werden.
Quelle: ZR-Report-Datenbank
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