Donnerstag, 15. Februar 2007

Keine Flucht vor Heimatinsolvenzrecht

Um die strengen Insolvenzantragspflichten insbesondere des deutschen Insolvenzrechts zu vermeiden, empfehlen viele Berater eine „Flucht“ in ein insoweit weniger rigides Rechtssystem wie etwa das englische. Dem hat nunmehr der englische High Court of Justice einen Riegel vorgeschoben. In zwei Entscheidungen bezüglich des Nürnberger Anlagebauers Brochier führt das englische Gericht aus, dass trotz eines Rechtsformwechsels in eine englische Limited weiterhin deutsches Insolvenzrecht zur Anwendung komme (Order Nr. 5618/2006 vom 15.8.2006 und Order Nr. 6211/2006 vom 8.12.1006). Hierfür ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Unternehmens maßgeblich. Der High Court stellte dazu darauf ab, wo für außenstehende Dritte erkennbar der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Aktivitäten liege. Für eine tatsächliche Verlagerung ist es daher nicht ausreichend, dass sich nur die Geschäftsführung hin und wieder in England trifft und dort Beschlüsse fasst.

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