In einem noch nicht rechtskräftigen Erkenntnis hat das zuständige Bezirksgericht Linz (1 C 627/06b) gegen die Imperial Immobilienanlagen AG ein Urteil gefällt, das für Anleger von grundlegender Tragweite sein könnte.
Am konkreten Fall der Imperial-Gewinnscheine judizierte das Gericht, dass eine Vertragsbindung von über 10 Jahren unangemessen sei. Dies ist auch dann zutreffend, wenn ab Überschreitung eines gewissen Saldos in weitere Gewinnscheine der Imperial-Gruppe investiert wird. Für das Gericht bemisst sich die 10jährige Frist ab dem ursprünglichen Vertragsbeginn - und nicht erst ab Zuteilung der einzelnen Aktien oder Gewinnscheine. Somit ergibt sich für alle Anleger die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, die in den Jahren 1993 bis 1996 eine Vereinbarung über die ratenweise Zuteilung von Gewinnscheinen geschlossen haben.
Quelle: Pressemitteilung IVA
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