Das Oberlandesgericht Celle hat die Position der Käufer so genannter Schrottimmobilien auch gegenüber den finanzierenden Banken gestärkt, indem es entschieden hat, dass die vorsätzlich überhöhte Festsetzung des Verkehrswertes einer Eigentumswohnung durch die Kreditinstitute einen Schadensersatzanspruch der Käufer auslöst. Der Vertrag sei wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung grundsätzlich rückabzuwickeln (Entscheidung vom 13.02.2007, Az.: 16 U 5/06). Da die Auffassung des OLG Celle im Hinblick auf die Haftung der Bank von der der großen Mehrheit der übrigen Oberlandesgerichte abweicht, haben die Richter die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Keine Information über offensichtlich falsche Angaben der Vermittler
Die Klägerin hatte eine Eigentumswohnung in Emden nach dem steuersparenden «Dortmunder Modell» erworben und vollständig bei der Bank finanziert. Das OLG bejahte die Haftung der finanzierenden Bank, weil sie ihre Pflicht verletzt habe, die Käufer über offensichtlich falsche und arglistige Angaben der Vermittler zum vereinbarten Mietpool aufzuklären.
Verkehrswerte der Immobilien systematisch zu hoch bewertet
Zudem habe die Bank vorsätzlich und systematisch die Verkehrswerte der zu finanzierenden Objekte um durchschnittlich 40 Prozent überhöht eingeschätzt, um ihren eigenen Darlehensabsatz und den Gewinn an ihrer Beteiligung an der Verkäuferin zu erhöhen. Damit habe sie sich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Außerdem habe die Verkäuferin der Bank in den Kaufpreis eingeflossene Zinssubventionen gewährt, um die anfängliche Darlehensbelastung für die Käufer niedrig zu halten. Hierdurch sei den Käufern vorgespiegelt worden, die Zinskonditionen der Bank entsprächen der Marktlage.
Quelle: beck-aktuell
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen