Freitag, 8. Mai 2009

BaFin untersagt Herrn Wolfgang Frenzel sowie der Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt) das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Wolfgang Frenzel, Düsseldorf, und der Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt) als Rechtsnachfolgerin der „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“, beide Düsseldorf, am 2. April 2009 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

Die von Herrn Frenzel als Vertreter der „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“ auf der Grundlage von Verträgen über sogenannte „partiarische Darlehen“ entgegengenommenen Gelder sollten durch Daytrading vermehrt werden und auch der Finanzierung einer Beteiligung an einem Unternehmen im Wertpapierhandelsbereich dienen. Nach den Erkenntnissen der BaFin hat Herr Frenzel die „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“ jedoch nur als Strohgesellschaft benutzt und die Geschäfte selbst betrieben und hierbei in ca. 60 Fällen Gelder von Anlegern in Höhe von rund 616.000 € entgegengenommen.

Mit der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder betreiben Herr Frenzel und die „Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt)“, die als Rechtsnachfolgerin der „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“ auftritt, das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Herrn Frenzel und die „Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt)“, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

Darüber hinaus hat die BaFin der „Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt)“ und Herrn Frenzel als deren verantwortlichen Hintermann gemäß § 37 Abs. 1 KWG untersagt, die Finanzportfolioverwaltung durch die Verwaltung von Managed Accounts insbesondere unter der Bezeichnung StarFX zu erbringen.

Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 06.05.2009

Untersagungsverfügung der BaFin gegen die Fidium Finanz AG, St. Gallen, Schweiz, ist bestandskräftig

Mit Verfügung vom 22. August 2003 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Fidium Finanz AG das Betreiben des Kreditgeschäfts untersagt. Die Fidium Finanz AG hatte sich grenzüberschreitend zur Gewährung von Gelddarlehen zielgerichtet an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen gewendet.

Im Hinblick auf die streitige Rechtsfrage, ob die Fidium Finanz AG der Erlaubnispflicht nach § 32 Kreditwesengesetz unterliegt, hatte die BaFin die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Verfügung vom 22. August 2003 aufgehoben.

Nach erfolgtem Widerspruch erhob die Fidium Finanz AG Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das die Klage mit Urteil vom 05. Juli 2007 abwies. Die gegen das Urteil zugelassene Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 22. April 2009 zurückgewiesen. Die Verfügung der BaFin vom 22. August 2003 ist damit nunmehr bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 06.05.2009

Dienstag, 7. April 2009

Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur Entscheidung angenommen

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Der Beschwerdeführer ist Aktionär einer deutschen Großbank. Einer Pressemitteilung des Unternehmens zufolge beabsichtigt der Finanzmarktstabilisierungsfonds, der betreffenden Bank 10 Milliarden € Eigenkapital durch die Ausgabe und Übernahme von Stammaktien sowie im Wege einer stillen Einlage zur Verfügung zu stellen. Gesetzliche Grundlage der beabsichtigten Kapitalmaßnahme ist das am 17. Oktober 2008 von dem Bundesgesetzgeber verabschiedete Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG). Mit dem durch Art. 2 FMStG eingeführten Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) wird die Möglichkeit eines gesetzlich genehmigten Kapitals geschaffen. Danach ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Grundkapital um bis zu 50 Prozent des bisherigen Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds zu erhöhen (§ 3 FMStBG) sowie den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (§ 5 FMStBG), ohne dass es der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Ferner wird in einer konkretisierenden, am 20. Oktober 2008 erlassenen Verordnung, der
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV), dem Finanzmarktstabilisierungsfonds unter anderem das Recht eingeräumt, mittels einer Auflage oder sonstiger geeigneter Instrumente Einfluss auf die Geschäftspolitik, namentlich auch die Dividendenpolitik des Unternehmens zu nehmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV). Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer vornehmlich gerügt, dass die genannten Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung mit dem
durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Aktieneigentums nicht vereinbar sind.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da diese unzulässig ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Beschwerdeführer zunächst den hier in Betracht kommenden fachgerichtlichen Rechtsschutz sucht. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall noch offen ist, ob die Kapitalerhöhung ohne vorherige Beschlussfassung der Hauptversammlung durchgeführt wird, besteht die Möglichkeit einer zulässigen Klage zu den Fachgerichten, in deren Rahmen es zu einer inzidenten Kontrolle der angegriffenen Vorschriften kommen kann. Obgleich ohne einen Beschluss der Hauptversammlung weder eine aktienrechtliche Anfechtungs- noch eine aktienrechtliche Nichtigkeitsklage statthaft sein wird, sind andere Klagemöglichkeiten in Erwägung zu ziehen, so dass der Beschwerdeführer zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtszug zu verweisen ist.

Vor der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister dürfte es dem Aktionär möglich sein, nicht nur die Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats, sondern damit auch die zu Grunde liegenden Vorschriften über ein gesetzlich genehmigtes Kapital im Wege einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage inzident zur Prüfung zu stellen. Nach dem Vollzug der Handelsregisteranmeldung erscheint eine mittelbare Kontrolle der gesetzlichen Vorschriften im Wege einer allgemeinen zivilrechtlichen Feststellungsklage jedenfalls erwägenswert. Mit Blick auf die Regelungen über die Bedingungen der Stabilisierungsmaßnahmen wie etwa den Ausschluss von Dividendenausschüttungen richtet sich ein etwaiger fachgerichtlicher Rechtsschutz unter anderem nach dem rechtlichen Vorgehen des Finanzmarktstabilisierungsfonds im konkreten Fall. Da der Beschwerdeführer hierzu nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, war die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig.

Eine Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist nicht angezeigt. Es liegt zwar nahe, dass der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zukommt. Bei der insofern gebotenen Gesamtabwägung fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen bei der Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Normen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG wie auch des Rechts der Europäischen Gemeinschaften geboten erscheint. Anhaltspunkte für eine mit einer vorherigen Anrufung der Fachgerichte verbundene unzumutbare Belastung des Beschwerdeführers sind demgegenüber nicht erkennbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass vornehmlich vermögensrechtliche Interessen des Beschwerdeführers betroffen sind, denen hier kein herausragendes Gewicht beizumessen ist. Überdies ist nicht ersichtlich, dass angesichts des finanziellen Zuflusses, den die Aktiengesellschaft aufgrund der Kapitalerhöhung erhalten und der indirekt durch den angestrebten Stabilisierungseffekt auch ihren Aktionären zugute kommen soll, die Maßnahme für den einzelnen Aktionär mit schwerwiegenden finanziellen Einbußen verbunden wäre.

BaFin gibt Herrn Ralf Arnold die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Ralf Arnold, München, am 23. März 2009 aufgegeben, das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Herr Arnold bot Anlegern an, Gelder als „Partizipation“ bei einem Unternehmen mit der Bezeichnung „Crecencia Commercial Incorporated“, Panama, anzulegen, das tatsächlich keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Rückzahlung der von ihm unter dem Namen der Crecencia Commercial Incorporated angenommenen Gelder sagte Herr Arnold den Anlegern zu. Diese Anleger setzen sich überwiegend aus ehemaligen „Partizipationsgebern“ zusammen, die Herrn Gerd Seefried für die von ihm unter dem Namen der ADANA International Corp. betriebenen Geschäfte „Partizipationskapital“ überlassen hatten (siehe Bekanntmachung vom 20. März 2009).

Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Arnold das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 01.04.2009

Montag, 6. April 2009

"Schwarze Liste" der Versicherungskunden wird transparent

Zum Hinweis- und Informationssystem (kurz HIS) gibt es nunmehr eine genaue Funktionsbeschreibung, die Datenschutzaufsichtsbehörden und Versicherungswirtschaft gemeinsam erarbeitet haben.

Mit Zustimmung der Datenschutzbehörden informiert der Verband ab April 2009 auf Anfrage Betroffene, ob sie an das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft gemeldet sind.

Ihre schriftliche Anfrage richten Sie bitte an

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Hinweis- und Informationssystem -
Wilhelmstraße 43/43 G
10117 Berlin

Um zu verhindern, dass Nichtberechtigten Auskunft erteilt wird, bitten wir um Verständnis dafür, dass wir Ihr Anliegen nur bearbeiten können, wenn Sie Ihrer schriftlichen Anfrage eine Kopie Ihres Personalausweises (Vor- und Rückseite) beifügen.

Donnerstag, 2. April 2009

Immofinanz - Immoeast - Anlegerschützer will Immofinanz liquidieren

Anlegerschützer will Immofinanz liquidieren
Rasinger: Mit Immowest-Erlösen Wandelanleihe zurückzahlen

Wien - Anlegerschützer Wilhelm Rasinger plädiert jetzt für die Liquidation der bis vor kurzem größten heimischen Immobilien-Aktiengesellschaft Immofinanz. "Ich war zwar lange Befürworter einer Fusion von Immofinanz mit Immoeast, aber angesichts der Entwicklungen ist die Immofinanz zu liquidieren die beste Lösung", sagt IVA-Chef Rasinger im "WirtschaftsBlatt" (Mittwochausgabe).

Wie berichtet hatte die Immofinanz Anfang März angekündigt, ihre Österreich-Tochter inklusive Buwog an die Immoeast zu verkaufen, um auf diese Weise ein Darlehen der Immoeast zu tilgen. Damit beschränkt sich das Vermögen der Konzernmutter Immofinanz auf ihren 54-Prozentanteil an der Immoeast und das Immowest-Portfolio, das derzeit mit etwa 1,6 Mrd. Euro bewertet wird.
Aus der Verwertung der Immowest-Immobilien soll die Immofinanz eine Wandelanleihe abbezahlen, die zwischen 2012 und 2017 zurückbezahlt werden muss, meint Rasinger. Reicht das nicht, sollen Immoeast-Aktien verkauft werden. Vor der Auflösung sollen die verbleibenden Aktien auf die Immofinanz-Aktionäre aufgeteilt werden. (APA; derstandard.at v. 1.4.09)

Glosse GF:
Aufgrund der schlechten Bonität der Immofinanz besteht möglicherweise ein Interessenkonflikt zwischen den Gläubigerbanken (offenene Kreditlinien an Immofinanz in signifikantem Ausmaß), der Konzernmutter Immofinanz (äußerst angespannte Liquidätssituation) und deren Konzerntochter Immoeast (Inter-Company-Loan an Immofinanz in der Höhe von mehr als 1. MRD EUR).

Würde man die Immofinanz abwickeln, wäre der Immoeast das Überleben wahrscheinlich gesichert und zumindest die Immoeast-Anleger entlastet. Allerding würden dann die Gläubigerbanken leer ausgehen.

Bella gerant alii, tu felix Austria nube.

Der Interessenkonflikt ist für den derzeitigen Immoeast-Vorstandsvorsitzenden besonders spannend: Er ist gleichzeitig auch Immofinanz-Vostandsvorsitzender.

Es ist interessant, wie lange österreichische Anleger und deren Vertreter in dieser causa gelassen zuschauen. Das liegt wohl an der österreichischen Mentalität.

Meinl European Land - Atrium Real Estate

Julius Meinl V. in Haft

Der Banker wurde Mittwochabend auf richterliche Anordnung verhaftet - Meinl Bank bestätigt Festnahme

Wien - Julius Meinl V. befindet sich seit Mittwoch Abend in Haft. Entsprechende Berichte von "Format" und "Österreich" wurden von der Meinl Bank in der Nacht auf Donnerstag bestätigt.

Demnach wurde der Banker am Mittwoch um 21 Uhr von der Wiener Kriminaldirektion 1 auf richterliche Anordnung inhaftiert. Ihm werden Anlegerbetrug, Provisionsschinderei und Untreue im Zusammenhang mit der Affäre um die Meinl European Land (MEL, heute Atrium Real Estate) vorgeworfen.

Meinl Bank bestätigt Festnahme

Meinl, er ist Aufsichtsratsvorsitzender der Meinl Bank, sei "im Anschluss an eine Einvernahme der Staatsanwaltschaft Wien festgenommen" worden, teilte die Bank in einer Aussendung mit. Gleichzeitig wurde betont, dass die Festnahme "keine Auswirkungen auf den laufenden Geschäftsbetrieb" habe. Die Lage des Instituts sei "stabil", die Einlagen "sicher".

Razzien im Februar

Die Verhaftung sei Folge der Razzia bei Meinl vor eineinhalb Monaten und nach einer vierstündigen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, in der sich Meinl in Widersprüche verwickelt habe, hieß es. Bereits am 18. Februar waren auf Wunsch der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Affäre um die umstrittenen Wertpapier-Rückkäufe bei MEL an 13 Standorten Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Drei Staatsanwälte und 60 Beamte durchsuchten neben Büroräumlichkeiten auch Wohnungen in Österreich und Pressburg nach Unterlagen (derStandard.at berichtete).

Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde damals verlautbart, man habe "gutes Material" gefunden. Die Meinl Bank hatte die Razzien als "sachlich nicht nachvollziehbar" bezeichnet und betont, dass sie stets gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften gehandelt habe. (Quelle: derstandard.at v. 2.4.09)

Glosse GF:

Für Anleger bedeutet dies, dass zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren im Rahmen eines Privatbeteiligtenanschlusses formfrei und relativ kostengünstig geltend gemacht werden können.

Freitag, 27. März 2009

BaFin untersagt der Payment Solutions Inc. das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und E-Geld-Geschäft

Am 17. März 2009 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Payment Solutions Inc., Panama City, Panama, das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts und des E-Geld-Geschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die Payment Solutions Inc. bietet im Rahmen von Mailingaktionen an, Gelder von Kunden als Spareinlagen entgegenzunehmen. Auf ihrer Webseite bietet die Payment Solutions Inc. weiterhin den Erwerb von elektronischen Werteinheiten an. Die Werteinheiten können zu Zahlungszwecken genutzt werden.

Damit betreibt die Payment Solutions Inc. das Einlagengeschäft und das E-Geld-Geschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben.

Die Verfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 24.03.2009

BaFin gibt Herrn Gerd Seefried die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Gerd Seefried, Wemding, am 30. Dezember 2008 aufgegeben, das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Herr Seefried bot Anlegern an, Gelder als "Partizipation" bei Unternehmen wie z.B. der ADANA International Corp. mit Sitz in Panama anzulegen, die tatsächlich keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Rückzahlung der von ihm unter dem Namen der ADANA International Corp. angenommenen Gelder sagte Herr Seefried den Anlegern zu.

Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Seefried das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 20.03.2009

Samstag, 14. März 2009

BaFin untersagt der WM Transfer Ltd. das unerlaubt betriebene E-Geld-Geschäft und ordnet die Abwicklung an

Am 27. Februar 2009 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der WM Transfer Ltd., Belize City, Belize, das weitere Betreiben des E-Geld-Geschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unter der Bezeichnung „WebMoney“ betriebenen Geschäfte der WM Transfer Ltd. angeordnet.

Auf ihrer Webseite bot die WM Transfer Ltd. unter der Bezeichnung „WebMoney“ den Erwerb von elektronischen Werteinheiten in verschiedenen Währungen (unter anderem US-Dollar, Euro und Rubel) an. Die Werteinheiten konnten dabei zu Zahlungszwecken genutzt werden.

Damit betreibt die WM Transfer Ltd. das E-Geld-Geschäft ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die BaFin ist befugt, auch gegen Unternehmen und Personen einzuschreiten, die den WebMoney-Service vermitteln, Gelder entgegennehmen oder auf andere Art in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen sind.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 10.03.2009

Donnerstag, 12. März 2009

SdK fordert Fortsetzung der Sonderprüfung bei der IKB

Der neue Großaktionär der IKB Deutsche Industriebank, die US-Beteiligungsgesellschaft Lone Star, hat beantragt, den von der Hauptversammlung vor knapp einem Jahr eingesetzten Sonderprüfer abzuberufen. Über zwei entsprechende Anträge soll auf der außerordentlichen Hauptversammlung der IKB-Aktionäre am 25. März 2009 abgestimmt werden. Der Sonderprüfer hat die Aufgabe, mögliche Pflichtverletzungen von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in der Vergangenheit aufzudecken.

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) wird gegen diese Vorschläge stimmen und fordert, die beiden Anträge auf Abberufung des Sonderprüfers ersatzlos von der Tagesordnung der HV zu streichen. Die SdK ruft alle Aktionäre auf, sich ihr anzuschließen und ebenfalls gegen die Anträge der zu Lone Star gehörenden Hauptaktionärin LSF6 Europe Financial Holdings zu stimmen. Der vollständige Wortlaut des SdK-Gegenantrags findet sich auf www.sdk.org (http://www.sdk.org/pressemitteilung.php?action=detail&pmID=523) bzw. auf www.hv-info.de (http://www.hv-info.de/gegenantrag_detail.php4?firmaID=562).

Für die SdK und die verbliebenen Altaktionäre der IKB wäre die Abberufung des Sonderprüfers ein Schlag ins Gesicht. Der Bestrebung zur Schaffung eines transparenten und fairen Kapitalmarktes würde mit solch einem Vorgehen ein Bärendienst erwiesen. Davon ausgehend, dass die Bankenkrise zu großen Teilen eine Vertrauenskrise ist, sieht die SdK bei der IKB zudem auch die Politik gefordert, ihren Einfluss transparenzerhöhend geltend zu machen, damit Verantwortung für Fehlentwicklungen treffgenau zugewiesen werden kann. Es entspricht nicht auch nur ansatzweise dem typischen Aktionärsverhalten, eine bereits seit Monaten in Gang gesetzte Sonderprüfung nunmehr zu stoppen. Wegen der erheblichen staatlichen und damit mit Steuergeldern finanzierten Hilfen für die IKB hat besonders auch die Öffentlichkeit ein unzweifelhaftes und berechtigtes Interesse an einer schonungslosen Aufklärung der Vorgänge bei der IKB. Man kann nicht den Staat und folglich den Bürger als Financier in Anspruch nehmen, zugleich aber die Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen der Verantwortlichen unterlassen.

Deshalb wäre die Absetzung der Sonderprüfungsanträge auch ein falsches Signal des von vertrauensbildenden Maßnahmen lebenden Kapitalmarktes.

München, 11. März 2009

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dienstag, 10. März 2009

BaFin untersagt der Catering Trade Marketing Ltd. sowie Herrn Uwe Misterek das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 17. Februar 2009 der Catering Trade Marketing Ltd. (CTM Ltd.), einer Gesellschaft englischen Rechts, sowie Herrn Uwe Misterek, Leipzig, das Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet.

Die CTM Ltd. bot Anlegern auf ihrer Website festverzinsliche Geldanlagen an. Nach den Erkenntnissen der BaFin hat Herr Misterek die CTM Ltd. jedoch nur als Strohgesellschaft benutzt und die Geschäfte selbst betrieben. Dabei sollten die Anleger einen bestimmten Anlagebetrag investieren. Die Rückzahlung wurde nebst einer Verzinsung, abhängig von der Höhe der Einlage und der Laufzeit, garantiert. Nach derzeitigen Erkenntnissen nahm die CTM Ltd. bzw. Herr Misterek in ca. 775 Fällen Gelder von Anlegern in Höhe von rund 49.000,-- € entgegen.

Mit der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder betreiben die CTM Ltd. und Herr Misterek das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die CTM Ltd. und Herrn Misterek, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen. Die Website der CTM Ltd. wurde auf Veranlassung der BaFin abgeschaltet.

Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Mitteilung der BaFin

Montag, 2. März 2009

Aktienverpfändung nicht schädlich für Squeeze-out-Verlangen

OLG München, Beschluss vom 12. November 2008, Az. 7 W 1775/08
Fundstelle: ZIP 2009, 416 ff.

eigene Leitsätze:

1. Der Hauptaktionär kann trotz Verpfändung von Aktien einen Squeeze-out nach § 327a Abs. 1 AktG verlangen, da er Vollrechtsinhaber bleibt und sich somit an der Berechnung des maßgeblichen 95%-Quorums nichts ändert.

2. Hinsichtlich dieser 95%-Schwelle kommt es auf den Zeitpunkt des Übertragungsverlangens und der Beschlussfassung in der Hauptversammlung an (nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung oder der Eintragung des Übertragungsbeschlusses.


Rechtsanwalt Martin Arendts

Mittwoch, 4. Februar 2009

Schwarzbuch Börse 2008 erschienen

Das Schwarzbuch Börse 2008 ist erschienen und kann bei der SdK bestellt oder heruntergeladen werden.

Sprachwissenschaftler haben die "Finanzkrise" zum Wort des Jahres 2008 erklärt. Im Hinblick auf die Börsenentwicklung im vergangenen Jahr und das historische Ausmaß der Krise wäre "Unwort des Jahres" wohl treffender gewesen. Diese Kategorie gewann der Bergriff "Notleidende Banken". Die Krise hat sich seit Mitte 2007 über den Immobiliensektor in den Banken- und Finanzsektor ausgeweitet und zum Ende des Jahres 2008 die globale Wirtschaft in eine Rezession gestürzt.

Daher nimmt in unserem diesjährigen 120-seitigen Schwarzbuch Börse die Finanzmarktkrise einen größeren Raum in der Berichterstattung ein und findet sich auch in weiteren kritischen Berichten wie der Entwicklung bei Geldmarktfonds oder den Fehlleistungen von Analysten wieder.

Aber trotz Finanzkrise gab es sie natürlich auch 2008, die größeren und kleineren Börsenskandale. Und das abgelaufene Jahr hatte einiges zu bieten: David frisst Goliath (Porsche/VW) und löst nie dagewesene Turbulenzen im DAX aus. Anschleichen durch die Hintertür wird zur gängigen, ärgerlichen Praxis. Infineon geht als erste Penny-Stock-Aktie im DAX in die Börsengeschichte ein und die Hypo Real Estate AG wird zum Sinnbild orientierungsloser Banken in Zeiten der Krise.

Auch bei unseren Nachbarn in Österreich gab es 2008 mehrere Börsenskandale, die auch deutsche Anleger stark in Mitleidenschaft gezogen haben. Die Rede ist von der Immofinanz, den Machenschaften der Meinl-Gruppe und der geplatzten Blase um ausgegebene AvW-Genussscheine. Die IVA, der Interessenverband für Anleger in Österreich, hat sich dieser Themen angenommen und berichtet darüber ausführlich in der Ihnen vorliegenden Ausgabe.

Wie in den Jahren zuvor behandeln wir auch dieses Jahr im Schwarzbuch Börse wieder das Thema Zertifikate. Bereits Anfang 2006 gaben wir Anlegern Tipps mit auf den Weg, was beim Handel mit Zertifikaten zu beachten ist. Anfang 2007 erweiterten wir diese Ratschläge um den Punkt Emittentenbonität. Damals wurden wir von Brachenvertretern und Medien dafür belächelt. In der Post-Lehman-Ära dürfte ein Umdenken stattgefunden haben. Und trotzdem gibt es immer noch zahlreiche Kritikpunkte, die wir erneut beleuchten.

Sämtliche Themen und die im Schwarzbuch Börse erwähnten Firmen finden Sie im PDF-Anhang.

Das Schwarzbuch ist für 15 Euro (incl. Porto und Versand) gegen Vorkasse bei der SdK per Post zu beziehen oder kann als PDF-Version für 11 Euro unter www.sdk.org heruntergeladen werden.

Bitte verwenden Sie für die postalische Bestellung das Bestellformular, das Sie unter www.sdk.org finden.

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

02. Februar 2009

Freitag, 12. Dezember 2008

Neue Verhandlungstermine im KapMuG-Verfahren gegen die Deutsche Telekom

In dem vor dem Oberlandesgericht verhandelten Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Deutsche Telekom hat der 23. Zivilsenat zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zwei neue Termine bestimmt, und zwar am

Donnerstag, den 15.1.2009, sowie vorsorglich am Freitag, den 16.1.2009.

Beide Termine finden im Saal 5/6, Gerichtsgebäude D, Zeil 42, jeweils ab 10.00 Uhr statt.

Die noch ausstehende Vernehmung der Auslandszeugen durch den Senat in den USA wird erst nach diesen Verhandlungsterminen erfolgen. Es liegt noch keine Reaktion der US-amerikanischen Behörden auf das entsprechende Ersuchen vor.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Aktenzeichen 23 Kap 1/06

Montag, 17. November 2008

BaFin stellt Entschädigungsfall für Lehman Brothers Bankhaus AG fest

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am Dienstag, dem 28. Oktober 2008, für die Lehman Brothers Bankhaus AG, Frankfurt, den Entschädigungsfall festgestellt. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) die Einleger der Bank entschädigen kann.

Die Lehman Brothers Bankhaus AG gehört nicht nur der EdB an, sie wirkt darüber hinaus auch am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mit. Nachdem die BaFin für die Lehman Brothers Bankhaus AG den Entschädigungsfall festgestellt hat, wird der Einlagensicherungsfonds von sich aus die Einleger der Bank im Namen der beiden Sicherungseinrichtungen anschreiben.

Die BaFin musste den Entschädigungsfall feststellen, da die im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz festgeschriebene Sechs-Wochen-Frist nach Verhängung des Moratoriums gegen die Bank abgelaufen ist. Dieses war am 15. September 2008 erlassen worden und dauert seitdem an. Die BaFin hatte das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte zu sichern. Dem Institut droht die Zahlungsunfähigkeit, nachdem mehrere Gesellschaften des Konzerns in den USA Gläubigerschutz beantragt hatten (Chapter 11) beziehungsweise in Großbritannien unter Verwaltung (administration) gestellt worden sind.

BaFin ordnet Moratorium gegenüber der Kaupthing Bank hf., Niederlassung Deutschland, an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 09. Oktober 2008 gegenüber der Kaupthing Bank hf., Niederlassung Deutschland, ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen. Außerdem hat die BaFin der Niederlassung untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihr gegenüber bestimmt sind („Moratorium“).

Die BaFin habe das Moratorium anordnen müssen, um die verbliebenen Vermögenswerte der Niederlassung zu sichern, teilte die BaFin zur Begründung mit. Die Muttergesellschaft, die Kaupthing hf., Island, sei nicht in der Lage gewesen, der Niederlassung weiterhin ausreichend Liquidität zur Verfügung zu stellen. Am Abend des 08. Oktober hatte die isländische Muttergesellschaft bereits den Zugriff auf die Online-Konten der Niederlassung in Deutschland gesperrt, nachdem sie der Kontrolle der isländischen Finanzaufsicht unterstellt worden war.

Die Kaupthing Bank hf., Niederlassung Deutschland, hat derzeit etwa 30.800 Kunden und Einlagenverbindlichkeiten in Höhe von 308 Mio. Euro.

Sie untersteht zwar der isländischen Solvenzaufsicht, da es sich um eine EWR-Niederlassung im Sinne des § 53b Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) handelt. Dennoch konnte die BaFin nach § 46 KWG das Moratorium anordnen, da die Gefahr bestand, dass die Niederlassung die Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht mehr erfüllen konnte.

Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

BaFin gibt Herrn Bernd Chowanietz die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Bernd Chowanietz, Olching, am 2. Juli 2008 aufgegeben, das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Herr Chowanietz bot Anlegern über das Internet an, Gelder durch die Teilnahme an beziehungsweise Mitgliedschaft in einem „Club von Trade Community“ oder einem „Investorenclub“ anzulegen. Hierbei sagte Herr Chowanietz den Anlegern die vollständige Rückzahlung ihres Anlagekapitals zu.

Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Chowanietz das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist aufgrund der Abwicklungsanordnung verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 10.11.2008

Montag, 27. Oktober 2008

BGH: Veräußerung von Fondsanteilen im Zweitmarkt zulässig

Emissionshäuser dürfen ihren Anleger nicht verwehren, Fondsanteile im Zweitmarkt an einen institutionellen Händler zu verkaufen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr die Revision zurückgewiesen und damit zwei entsprechende, für die Anleger positive Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Bremen bestätigt.

Das Emissionshaus hatte versucht zu verhindern, dass zwei Anleger ihre Fondsanteile an einen Zweitmarkthändler verkaufen. Eine Übertragung der Anteile an den Fonds MS Mare Lycium und MS Mare Balticum an den Zweitmarktfonds Maritim Invest wurde hierzu aus "wichtigem Grund" abgelehnt.

Daraufhin verklagten die Anleger das Emissionshaus auf Zustimmung. Der für Gesellschaftsrecht zuständige 2. Zivilsenat des BGH hat nun das für den Anleger positive OLG-Urteil bestätigt (Az. II ZR 154/07 und II ZR 155/07). Das OLG Bremen hatte festgestellt, dass Fondsgesellschaften die Zustimmung zum freien Verkauf im Zweitmarkt nur aus wichtigem Grund verweigern dürften. Der Umstand, dass der Käufer ein Institutioneller sei, könne nicht als wichtiger Grund gelten, da dieser kein Wettbewerber der Fondsgesellschaft sei.

Auch die Argumentation, die Interessen der Zweitmarktfonds stünden den Interessen der anderen Anleger entgegen, wies das Gericht als unbegründet zurück. Vielmehr liege Interessengleichheit – nach möglichst hohen Renditen – vor. Dem institutionellen Käufer de facto den Marktzugang zu verbieten, stünde außerdem dem Interesse der Anleger nach der Etablierung eines funktionierenden Zweitmarkts entgegen.

BaFin untersagt der FISS-Management AG das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 8. September 2008 der FISS-Management AG in Markkleeberg untersagt, das Einlagengeschäft zu betreiben. Ferner hat die BaFin die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet. Entsprechende Anordnungen sind gegenüber dem Vorstand der FISS-Management AG, Herrn Steffen Schlegel, ergangen.

Die FISS-Management AG nahm Darlehen entgegen, die ihr die Geldgeber als Einmalzahlung ab 250 € mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren oder ratenweise ab monatlich 50 € mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren zur Verfügung stellten. Die Verzinsung sollte nach den vertraglichen Regelungen bis zu 16 % p.a. betragen.

Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen wurden von bis zu 1.000 Personen Gelder in Höhe eines Gesamtvolumens von bis zu 100.000 € angenommen. Das Volumen der vereinbarten Darlehensbeträge ist nicht bekannt.

Durch die Annahme der Anlegergelder betreibt die FISS-Management AG das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 01.10.2008

Freitag, 26. September 2008

Arcandor AG: SdK fordert Rücktritt von Thomas Middelhoff

Die Aktie des Kaufhaus- und Touristikkonzern Arcandor ist seit Beginn dieser Woche um mehr als ein Drittel eingebrochen. Ausgelöst wurde dieser Absturz durch eine unverständliche Kommunikationspanne der Konzernführung, die inzwischen auch die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin auf den Plan gerufen hat.

Der Konzern hat zunächst entschieden dementiert, dass er sich im Zuge der Kreditverhandlungen mit einem Bankenkonsortium von Beteiligungen wie der an seiner Tourismustochter Thomas Cook trennen muss. Diese Aussage wurde jedoch nur wenige Stunden später in einer Pflichtmitteilung nach Börsenschluss am Mittwochabend wiederrufen. Darin vollzieht Arcandor eine Kehrtwende und räumt ein, dass eine Reduzierung der Beteiligungen an Thomas Cook durchaus überprüft werde.

Damit hat Arcandor seine Glaubwürdigkeit bei den Anlegern wohl endgültig verspielt und gleichzeitig einen Erdrutsch seiner Aktien an der Börse ausgelöst, denn die Tourismustochter ist die einzige verbliebene Ertragsperle des Konzerns. Für dieses Desaster sollte Vorstandschef Thomas Middelhoff die Verantwortung übernehmen und seinen Posten räumen, zumal er seit drei Jahren erfolglos versucht, den Konzern zu sanieren.

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

SdK warnt vor Risiken bei Zertifikaten

Die Pleite der Investmentbank Lehman Brothers hat leider die Befürchtungen der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) bestätigt. Vielen Anlegern in Zertifikate oder Hebelprodukte wurden schmerzlich die Schwächen dieser Produkte vor Augen geführt. Solche Wertpapiere stellen rechtlich Inhaberschuldverschreibungen dar, für deren Zahlungsversprechen im Falle einer Insolvenz des Emittenten kein Einlagensicherungsfonds einspringt.

Anders stellt sich die Lage bei Investmentfonds dar, da bei ihnen das Vermögen, das die Anleger eingezahlt haben, getrennt von dem Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft als Sondervermögen geführt wird und somit vom wirtschaftlichen Schicksal des Emittenten unabhängig ist.

Das Emittentenrisiko bei Zertifikaten war seit Langem bekannt, wurde jedoch wenig beachtet und insbesondere von der "Zertifikateindustrie" klein geredet, als die SdK im Februar 2007 auf dieses hingewiesen hat.

Ein besonders hohes Risiko in diesem Bereich liegt aus Sicht der SdK darin, dass verbriefte Derivate von größeren Investmentbanken auch über eigens gegründete Tochtergesellschaften mit nur geringem haftenden Stammkapital begeben werden. Anleger sollten daher überprüfen, ob das von ihnen gewählte Produkt durch eine Patronatserklärung der Muttergesellschaft abgesichert ist. Ist dies nicht der Fall, sollten die Anleger von solchen Produkten die Finger lassen.

Auch von der gut klingenden Produktbezeichnung "Garantiezertifikat" sollte man sich nicht verführen lassen. Zum einen gilt die verbriefte Kapitalgarantie (diese kann auch unter 100% liegen) nur für den, der das Papier zum Laufzeitende hält. Und im Falle einer Insolvenz des Emittenten wäre diese Garantie ebenfalls hinfällig.

Neben dem Emittentenrisiko gibt es für den Anleger beim Kauf von Zertifikaten einige weitere einfache Punkte zu beachten, die vor einem bösen Erwachen schützen können:

- Definieren Sie Ihre Anlagestrategie und entscheiden Sie dann, ob Sie hierfür auf Zertifikate zurückgreifen müssen. Lassen Sie sich nicht durch Zertifikate zu einer Anlagestrategie verführen.

- Lesen Sie vor einem Investment immer aufmerksam den Verkaufsprospekt (Funktionsweise, Kostenkomponenten, Risikohinweise).

- Kaufen Sie nur Zertifikate, die Sie verstehen und deren Preis Sie nachvollziehen können und meiden Sie Produkte, die keinen Rückzahlungsanspruch verbriefen.

- Meiden Sie Zertifikate, die sich auf Basiswerte beziehen, die vom Emissionshaus eigens kreiert und berechnet werden.

- Beachten Sie, dass viele Anlagezertifikate intransparente Preisaufschläge enthalten. Diese sind zu Beginn der Laufzeit am höchsten und werden dann sukzessive vom jeweiligen Emissionshaus abgebaut.

- Beachten Sie, dass Sie während der Restlaufzeit prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf faire Sekundärmarktpreise haben. Sie handeln de facto immer nur mit dem Emittenten.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Zertifikate durchaus in Einzelfällen eine interessante Anlagealternative sind. Den Anlegern muss jedoch bewusst sein, dass sie bei Zertifikaten von einer Insolvenz des Emittenten deutlich stärker betroffen sind als bei Investmentfonds. Diesen Aspekt sollten Anleger gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Finanzkrise verstärkt in ihre Anlageentscheidung einbeziehen.

Für alle interessierten Anleger halten wir unsere Berichterstattung zu Zertifikaten im Schwarzbuch Börse der letzten drei Jahre kostenlos zum Download unter www.sdk.org/statistiken zur Verfügung.

Über unseren Kooperationspartner Derixx haben Anleger Zugriff auf eine Suchmaschine, die für angebotene Zertifikateprodukte den finanzmathematisch fairen Preis (Fair Value) ermittelt. Dies ermöglicht dem Anleger den Vergleich mit aktuellen Marktpreisen und somit auch einen Preisvergleich zwischen den Emittenten und ihren Produkten. Näheres hierzu finden Interessierte unter www.sdk.org/derixx.php.

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Donnerstag, 18. September 2008

Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers bei Abdruck seines Bestätigungsvermerks

Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers bei Abdruck seines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks (“Leipzig West AG”)

LG Leipzig, Urteil vom 7.5.2008, Az. 8 O 2934/07

Leitsatz:

Mit einem in einem Prospekt abgedruckter uneingeschränkter Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers wird ein Vertrauenstatbestand für die Richtigkeit des Prospekts geschaffen. Der Wirtschaftsprüfer haftet dann bei Fehlerhaftigkeit wegen Prospekthaftung im engeren Sinne.

Mittwoch, 17. September 2008

Aufsichtsrat haftet persönlich für sittenwidriges und betrügerisches Verhalten des Vorstandes

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 23.6.2008 einem Aktienanleger, der wie mehr als 6.000 andere, Aktien dermittlerweile insolventen R. Holding AG erworben hatte, einen Schadenersatzanspruch gegen den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden des Unternehmens zugesprochen.

Die Aktiengesellschaft hatte zwischen 1999 und 2000 zehn Aktienemissionen durchgeführt und an mehr als 6.000 Anleger außerbörslich Aktien veräußert. Insgesamt wurden ca. 42 Mio. € eingenommen. Die Gelder wurden nicht in werthaltige Anlagen
investiert, sondern ganz überwiegend für Provisionszahlungen, luxuriöse Repräsentationsaufwendungen und Leasingfahrzeuge (BMW, Mercedes, Ferrari) verwandt. Die Aktiengesellschaft ist insolvent. Der Vorstandsvorsitzende ist inzwischen vom Landgericht Düsseldorf wegen Betruges und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Gegen den Aufsichtsratvorsitzenden ermittelt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Aktenzeichen 130 Js 25/06).

Der Kläger hatte im August und Dezember 2000 über Telefonverkäufer für ca. 6.300 € Aktien der R. AG erworben und hat nach der Insolvenz des Unternehmens den damaligen Aufsichtsratvorsitzenden und den Vorstandsvorsitzenden auf Schadenersatz verklagt.

Das Landgericht Düsseldorf hatte beide, den Aufsichtsrat- und Vorstandsvorsitzenden, am 6.11.2007 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe rund 6.300 € verurteilt. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass neben dem Vorstandsvorsitzenden auch der
Aufsichtsratvorsitzende für die entstandenen Schäden persönlich hafte, weil er seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei. Der Aufsichtsratvorsitzende habe notwendige Nachforschungen bewusst unterlassen und daher zumindest bedingten Schädigungsvorsatz hinsichtlich einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers gehabt (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch). So
habe er selbst dann keine Kontrollmaßnahmen ergriffen, als er keine Aufsichtsratvergütung mehr erhalten habe und ihm so die Illiquidität der Aktiengesellschaft aufgefallen sei.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf am 23.6.2008 bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ergänzend ausgeführt, dass der Aufsichtsratvorsitzende jedenfalls den dringenden Verdacht gehabt habe, dass es sich um eine betrügerische Aktiengesellschaft gehandelt habe. Er habe Beihilfe zum sittenwidrigen und betrügerischen Verhalten des Vorstandes geleistet, weil er von vornherein nicht beabsichtigt habe, die nötige Kontrolle auszuüben, und konkreten Verdachtsmomenten bewusst nicht nachgegangen sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(Urteil des 9. Zivilsenats vom 23.6.2008, Aktenzeichen I-9 U 22/08)

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

Dienstag, 16. September 2008

Schadensersatzansprüche eines Filmfonds-Anlegers gegen die Treuhandkommanditistin

BGH, Urteil vom 29.5.2008, Az. III ZR 59/07

Schadensersatzansprüche eines Anlegers in einen Filmfonds gegen die Treuhandkommanditistin (“Cinerenta”)

Leitsätze des Gerichts:


1. Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen wollen, hat diese bei Annahme ihres Vertragsangebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen.

2. Sieht der Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vor, dass – bezogen auf das Beteiligungskapital – bestimmte Prozentsätze für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vorgesehen sind, kann die mit der Geschäftsführung betraute Komplementärin auch im Bereich so genannter Weichkosten nicht ohne weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind.

3. Bestehen zwischen den Gesellschaftern der Komplementärin besondere Vereinbarungen über die Gewährung von Vertriebsprovisionen an ein Unternehmen, an dem einer der Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist und das von der Komplementärin in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb betraut wird, ist eine solche Verflechtung mit den damit verbundenen Sondervorteilen im Prospekt darzustellen. Ist der Treuhandkommanditistin ein solcher Vorgang bekannt, hat sie Anleger hiervon gleichfalls im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu unterrichten.