Freitag, 8. Mai 2009

Untersagungsverfügung der BaFin gegen die Fidium Finanz AG, St. Gallen, Schweiz, ist bestandskräftig

Mit Verfügung vom 22. August 2003 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Fidium Finanz AG das Betreiben des Kreditgeschäfts untersagt. Die Fidium Finanz AG hatte sich grenzüberschreitend zur Gewährung von Gelddarlehen zielgerichtet an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen gewendet.

Im Hinblick auf die streitige Rechtsfrage, ob die Fidium Finanz AG der Erlaubnispflicht nach § 32 Kreditwesengesetz unterliegt, hatte die BaFin die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Verfügung vom 22. August 2003 aufgehoben.

Nach erfolgtem Widerspruch erhob die Fidium Finanz AG Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das die Klage mit Urteil vom 05. Juli 2007 abwies. Die gegen das Urteil zugelassene Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 22. April 2009 zurückgewiesen. Die Verfügung der BaFin vom 22. August 2003 ist damit nunmehr bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 06.05.2009

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