Emissionshäuser dürfen ihren Anleger nicht verwehren, Fondsanteile im Zweitmarkt an einen institutionellen Händler zu verkaufen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr die Revision zurückgewiesen und damit zwei entsprechende, für die Anleger positive Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Bremen bestätigt.
Das Emissionshaus hatte versucht zu verhindern, dass zwei Anleger ihre Fondsanteile an einen Zweitmarkthändler verkaufen. Eine Übertragung der Anteile an den Fonds MS Mare Lycium und MS Mare Balticum an den Zweitmarktfonds Maritim Invest wurde hierzu aus "wichtigem Grund" abgelehnt.
Daraufhin verklagten die Anleger das Emissionshaus auf Zustimmung. Der für Gesellschaftsrecht zuständige 2. Zivilsenat des BGH hat nun das für den Anleger positive OLG-Urteil bestätigt (Az. II ZR 154/07 und II ZR 155/07). Das OLG Bremen hatte festgestellt, dass Fondsgesellschaften die Zustimmung zum freien Verkauf im Zweitmarkt nur aus wichtigem Grund verweigern dürften. Der Umstand, dass der Käufer ein Institutioneller sei, könne nicht als wichtiger Grund gelten, da dieser kein Wettbewerber der Fondsgesellschaft sei.
Auch die Argumentation, die Interessen der Zweitmarktfonds stünden den Interessen der anderen Anleger entgegen, wies das Gericht als unbegründet zurück. Vielmehr liege Interessengleichheit – nach möglichst hohen Renditen – vor. Dem institutionellen Käufer de facto den Marktzugang zu verbieten, stünde außerdem dem Interesse der Anleger nach der Etablierung eines funktionierenden Zweitmarkts entgegen.
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