Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers bei Abdruck seines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks (“Leipzig West AG”)
LG Leipzig, Urteil vom 7.5.2008, Az. 8 O 2934/07
Leitsatz:
Mit einem in einem Prospekt abgedruckter uneingeschränkter Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers wird ein Vertrauenstatbestand für die Richtigkeit des Prospekts geschaffen. Der Wirtschaftsprüfer haftet dann bei Fehlerhaftigkeit wegen Prospekthaftung im engeren Sinne.
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