Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte über die Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung durch ein Kreditinstitut zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall nimmt die Klägerin, die Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft einer Bankengruppe, die Beklagten zu 1) und 2) aus abgetretenem Recht einer Raiffeisenbank auf Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen und den Beklagten zu 3 ) als Bürgen in Anspruch. Die Beklagten bestreiten unter Berufung auf das Bankgeheimnis und das Bundesdatenschutzgesetz vor allem die Wirksamkeit der Abtretung. Außerdem erhebt der Beklagte zu 3) weitere Einwendungen gegen seine Haftung aus der Bürgschaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Der XI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Darlehensforderung befugt, weil der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegenstehen. Zwar kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bzw. gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Bank führen. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung wird hiervon jedoch nicht berührt, weil sich weder aus dem Bankgeheimnis die zumindest stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz oder aus sonstigen Bestimmungen ein gesetzliches Abtretungsverbot herleiten lassen. Aufgrund dessen ist die Klägerin auch Inhaberin des Bürgschaftsanspruchs gegen den Beklagten zu 3) geworden. Da insoweit aber noch weitere tatsächliche Feststellungen zu einem von dem Beklagten zu 3) behaupteten Erlöschen der Bürgschaftsforderung erforderlich sind, hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Quelle: Pressemitteilung BGH
Aktuelle Informationen zum Bank- und Kapitalanlagerecht, Hintergrundinformationen zu Anlagebetrugs- und Anlagehaftungsfällen sowie Verbraucherschutzberichte
Dienstag, 27. Februar 2007
Samstag, 24. Februar 2007
BGH: Aufklärungpflicht über fehlende Veräußerungsmöglichkeit bei geschlossenem Fonds
BGH, Urteil vom 18.01.2007, Az. III ZR 44/06
amtlicher Leitsatz:
Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.
wesentliche Urteilsgründe:
"Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls der Anlageberater grundsätzlich gehalten ist, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist. Die praktisch fehlende Aussicht, eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur einer Änderung der Anlageziele.
Die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität von KG-Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds kann allerdings entfallen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang ist. Im vorliegenden Fall sind aber, abgesehen von dem allein nicht durchgreifenden Aspekt des Altersvorsorgezwecks der Anlage, Umstände, die hierfür sprechen könnten, bislang nicht vorgetragen, so dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand von einer Pflichtverletzung des Beklagten auszugehen ist. Die persönliche Aufklärungspflicht des Anlageberaters kann ferner entfallen, wenn, was hier aber nicht der Fall ist, die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt."
Kurzkommentar:
Mit diesem anlegerfreundlichen Urteil verschärft der BGH die Haftung des Anlageberaters bei der Empgehlung geschlossener Fonds.
amtlicher Leitsatz:
Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.
wesentliche Urteilsgründe:
"Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls der Anlageberater grundsätzlich gehalten ist, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist. Die praktisch fehlende Aussicht, eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfristig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein wesentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur einer Änderung der Anlageziele.
Die Pflicht zur ungefragten Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität von KG-Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds kann allerdings entfallen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang ist. Im vorliegenden Fall sind aber, abgesehen von dem allein nicht durchgreifenden Aspekt des Altersvorsorgezwecks der Anlage, Umstände, die hierfür sprechen könnten, bislang nicht vorgetragen, so dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand von einer Pflichtverletzung des Beklagten auszugehen ist. Die persönliche Aufklärungspflicht des Anlageberaters kann ferner entfallen, wenn, was hier aber nicht der Fall ist, die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt."
Kurzkommentar:
Mit diesem anlegerfreundlichen Urteil verschärft der BGH die Haftung des Anlageberaters bei der Empgehlung geschlossener Fonds.
DSW: 10 goldene Regeln für Neuaktionäre
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) bietet Börsenneulingen mit 10 goldenen Regeln Orientierung im Aktiendschungel.
1. Regel: Mindestkapitaleinsatz
Ca. 5000 Euro. Bei Anlagesummen unter 5000 Euro empfiehlt sich der Eintritt in einen Investmentclub. Hier steht die DSW bei Gründung mit Beratung zur Seite.
2. Regel: Keine Spekulationen auf Kredit
Der Anleger sollte Geld für den Aktienkauf "übrig" haben.
3. Regel: Langfristig anlegen
Die Anlagesumme sollte weder zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt, noch kurzfristig angelegt werden.
4. Regel: Risiko streuen
Nicht unbedingt die gesamte Summe auf einen einzigen Aktienwert setzen, wenn doch, dann sollten große Gesellschaften mit mehreren Standbeinen bevorzugt werden.
5. Regel: Keine dividendenlosen Aktien kaufen
Unternehmen, die keine Dividende zahlen, sind in der Regel mit höherem Risiko behaftet und gelten deshalb als spekulativ.
6. Regel: Standardwerte vor Spezialwerten
Grundsätzlich sollte der Neuaktionär primär in Dax- oder M-Dax-Werte gehen, das hat den Vorteil, dass hier auch genügend Liquidität am Markt vorhanden ist.
7. Regel: Amtlicher Markt bevorzugt
Beim Marktsegment sollte der Anleger eher Werte aus dem Prime Standard wählen, die höheren Publizitätsanforderungen unterliegen, und bei Aktien aus dem Telefonhandel erhöhte Vorsicht walten lassen.
8. Regel: Keine Panikverkäufe bei Kurseinbruch
Jeder Neuaktionär sollte so oft wie möglich den Kurs seiner Aktien verfolgen. Bei vorübergehenden Kurseinbrüchen nicht panisch reagieren und sofort verkaufen, sondern "Aussitzen", zumindest dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg nicht gefährdet ist.
9. Regel: Qualifizierte Beratung
Vor dem Kauf von Aktien sollte in jedem Fall der Rat von seriösen Partnern eingeholt werden, fragen Sie z.B. bei Ihrer Bank nach dem ausgewiesenen Wertpapier-Spezialisten.
10. Regel: Fortlaufende Information ist alles
Von besonderer Bedeutung ist nach dem Kauf von Aktien die fortlaufende Information des Anlegers, z.B. durch Zusendung von Quartalsberichten, Geschäftsberichten direkt durch die Aktiengesellschaft, Lektüre von Fach- und Finanzzeitschriften sowie Fortbildung über Seminare.
1. Regel: Mindestkapitaleinsatz
Ca. 5000 Euro. Bei Anlagesummen unter 5000 Euro empfiehlt sich der Eintritt in einen Investmentclub. Hier steht die DSW bei Gründung mit Beratung zur Seite.
2. Regel: Keine Spekulationen auf Kredit
Der Anleger sollte Geld für den Aktienkauf "übrig" haben.
3. Regel: Langfristig anlegen
Die Anlagesumme sollte weder zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt, noch kurzfristig angelegt werden.
4. Regel: Risiko streuen
Nicht unbedingt die gesamte Summe auf einen einzigen Aktienwert setzen, wenn doch, dann sollten große Gesellschaften mit mehreren Standbeinen bevorzugt werden.
5. Regel: Keine dividendenlosen Aktien kaufen
Unternehmen, die keine Dividende zahlen, sind in der Regel mit höherem Risiko behaftet und gelten deshalb als spekulativ.
6. Regel: Standardwerte vor Spezialwerten
Grundsätzlich sollte der Neuaktionär primär in Dax- oder M-Dax-Werte gehen, das hat den Vorteil, dass hier auch genügend Liquidität am Markt vorhanden ist.
7. Regel: Amtlicher Markt bevorzugt
Beim Marktsegment sollte der Anleger eher Werte aus dem Prime Standard wählen, die höheren Publizitätsanforderungen unterliegen, und bei Aktien aus dem Telefonhandel erhöhte Vorsicht walten lassen.
8. Regel: Keine Panikverkäufe bei Kurseinbruch
Jeder Neuaktionär sollte so oft wie möglich den Kurs seiner Aktien verfolgen. Bei vorübergehenden Kurseinbrüchen nicht panisch reagieren und sofort verkaufen, sondern "Aussitzen", zumindest dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg nicht gefährdet ist.
9. Regel: Qualifizierte Beratung
Vor dem Kauf von Aktien sollte in jedem Fall der Rat von seriösen Partnern eingeholt werden, fragen Sie z.B. bei Ihrer Bank nach dem ausgewiesenen Wertpapier-Spezialisten.
10. Regel: Fortlaufende Information ist alles
Von besonderer Bedeutung ist nach dem Kauf von Aktien die fortlaufende Information des Anlegers, z.B. durch Zusendung von Quartalsberichten, Geschäftsberichten direkt durch die Aktiengesellschaft, Lektüre von Fach- und Finanzzeitschriften sowie Fortbildung über Seminare.
Sonntag, 18. Februar 2007
Persönliche Haftung eines Gesellschafters bei einer „Aschenputtel-Gesellschaft“
Bei Kapitalgesellschaften als eigenständigen juristischen Personen haften Gesellschafter und Geschäftsführer grundsätzlich nicht persönlich. Die Rechtsprechung hat jedoch bei sog. existenzvernichtenden Eingriffen eine Durchgriffshaftung entwickelt. Den Anwendungsbereich hierfür hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kürzlich erweitert. In seinem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 26. Oktober 2006 (ZIP 2007, 227) wendet das OLG die Durchgriffshaftung auch dann an, wenn der betroffenen Gesellschaft von vornherein die Fähigkeit vorenthalten wird, die vorhersehbaren Risiken ihres Geschäftsbetriebs zu bestehen und ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Das Gericht bezeichnet dies mit dem schönen Begriff „Aschenputtel-Situation“, bei dem in einem Konzern einer Gesellschaft die „schlechten Linsen“ und anderen Gesellschaften die „guten Linsen“ (Ertragschancen) zugewiesen werden. Das OLG verurteilte mit dieser Argumentation die vom Insolvenzverwalter auf den Ausfall der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Anspruch genommenen Gesellschafter.
Die Haftung wird damit bei unterkapitalisierten Gesellschaften erheblich ausgeweitet. Gesellschafter sehen sich nach diesem neuen Ansatz der Rechtsprechung unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung und zur höchstrichterlichen Klärung der qualifizierten materiellen Unterkapitalisierung als mögliche Fallgruppe des existenzvernichtenden Eingriffs die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Die Haftung wird damit bei unterkapitalisierten Gesellschaften erheblich ausgeweitet. Gesellschafter sehen sich nach diesem neuen Ansatz der Rechtsprechung unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung und zur höchstrichterlichen Klärung der qualifizierten materiellen Unterkapitalisierung als mögliche Fallgruppe des existenzvernichtenden Eingriffs die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Freitag, 16. Februar 2007
Prospektfehler bei Nichterkennbarkeit aller dem Gründungsgesellschafter zufließenden Sondervorteile
Das Kammergericht (KG) in Berlin hat sich in seinem Urteil vom 25. September 2006 (Az. 23 U 107/05) mit den Voraussetzungen für eine Prospekthaftung auseinander gesetzt. Nach Ansicht des Gerichts müssen Sondervorteile ausdrücklich im Prospekt genannt werden.
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Gründungsgesellschafter, Initiator und Manager eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet dem Gesellschafter aus culpa in contrahendo für lückenhafte Prospektangaben, weil er insofern persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, auf Rückzahlung der Einlagen und Freistellung von allen Verbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile.
2. Ein Prospektfehler liegt auch dann vor, wenn aus dem Prospekt nicht alle Sondervorteile, die dem Gründungsgesellschafter oder den von ihm beherrschten, an dem Fonds beteiligten Gesellschaften zufließen, hinreichend deutlich hervorgehen.
3. Bei der Berechnung des dem Gesellschafter entstandenen Schadens sind die ihm aufgrund des Eintritts in die Gesellschaft zugeflossenen Steuervorteile in voller Höhe anzurechnen. Wenn der Gesellschafter demgegenüber erfolgreich geltend machen will, er hätte sonst alternativ eine andere ebenso steuergünstige Anlage gewählt, ist konkreter Sachvortrag hierzu erforderlich.
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Gründungsgesellschafter, Initiator und Manager eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet dem Gesellschafter aus culpa in contrahendo für lückenhafte Prospektangaben, weil er insofern persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, auf Rückzahlung der Einlagen und Freistellung von allen Verbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile.
2. Ein Prospektfehler liegt auch dann vor, wenn aus dem Prospekt nicht alle Sondervorteile, die dem Gründungsgesellschafter oder den von ihm beherrschten, an dem Fonds beteiligten Gesellschaften zufließen, hinreichend deutlich hervorgehen.
3. Bei der Berechnung des dem Gesellschafter entstandenen Schadens sind die ihm aufgrund des Eintritts in die Gesellschaft zugeflossenen Steuervorteile in voller Höhe anzurechnen. Wenn der Gesellschafter demgegenüber erfolgreich geltend machen will, er hätte sonst alternativ eine andere ebenso steuergünstige Anlage gewählt, ist konkreter Sachvortrag hierzu erforderlich.
Haftung von Anlegern für bereits vor ihrem Eintritt in die GbR begründete Darlehensverbindlichkeiten
Anleger, die einem in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Immobilienfonds beitreten, haften unter Umständen auch für Darlehensverbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft und vor dem maßgebenden Urteil des BGH zur Haftung von GbR-Gesellschaftern für Altverbindlichkeiten begründet worden sind. Dies hat der BGH in der Entscheidung vom 17. Oktober 2006 (Az. XI ZR 185/05) ausgeführt. Anleger, die in eine Publikumsgesellschaft eintreten, müssen damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Fondsobjekts benötigten Kredite bereits ganz oder zum Teil aufgenommen wurden.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Dezember 1997 mit einer Bareinlage in die L. GbR eingetreten. Deren Gesellschaftszweck war die Modernisierung und Sanierung einer Immobilie in L. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die bereits beigetretenen und alle künftigen Gesellschafter quotal entsprechend ihrer jeweiligen kapitalmäßigen Beteiligung haften sollen.
Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 22.12.1997 erteilte der Kläger dem Geschäftsführer X., der keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, eine umfassende Vollmacht zum Abschluss von Kreditverträgen und zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gegenüber der kreditgebenden Bank. Bereits im August 1997 hatte X. mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über rund 22 Millionen DM geschlossen.
Nachdem die Beklagte das Darlehen vollständig ausgezahlt hatte, erklärte X. für sämtliche Gesellschafter der GbR in einer notariellen Urkunde vom 23.3.1999, dass er selbst und die Gesellschafter für die 22 Millionen persönlich haften, wobei die Haftung quotal beschränkt sei. Ferner unterwarf er sich und die Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen.
Nach dem Abschluss der Bauarbeiten geriet die L.GbR in finanzielle Schwierigkeiten, weil die erwartete Kaltmiete nicht erzielt werden konnte. Die Beklagte kündigte deshalb die Darlehensverträge fristlos und wollte die Zwangsvollstreckung betreiben.
Der Kläger vertrat die Auffassung, nicht für die Verbindlichkeiten der GbR einstehen zu müssen, weil die dem X. erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. X. habe ihn daher nicht wirksam vertreten können. Der BGH entschied, dass der Kläger sowohl an die Darlehensverträge als auch an das Schuldanerkenntnis gebunden, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten aber unzulässig sei.
Die Gründe:
Der Kläger haftet in entsprechender Anwendung von § 130 HGB für den im August 1997 geschlossenen Darlehensvertrag über 22 Millionen DM in Höhe seines Geschäftsanteils mit seinem Privatvermögen.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH ist eine GbR rechtsfähig. Dies hat zur Folge, dass ihre Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nach den für die OHG und KG geltenden Vorschriften der §§ 128 ff. HGB haften. Aus diesem Grund haften GbR-Gesellschafter auch für solche Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt begründet worden sind (BGH Urteil vom 7.4.2003, Az.: II ZR 56/02).
Im Streitfall kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er der L. GbR schon weit vor dem Urteil des BGH vom 7.4.2003 beigetreten ist - also nicht wissen konnte, dass er einmal für Altverbindlichkeiten der GbR würde haften müssen - und dass er von dem im August 1997 geschlossenen Darlehensvertrag nichts gewusst habe. Zwar enthielten weder der Gesellschaftsvertrag noch der Anlageprospekt einen Hinweis auf bereits bestehende Verbindlichkeiten. Anleger, die in eine Publikumsgesellschaft eintreten, müssen aber unbedingt damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Fondsobjekts benötigten Kredite bereits ganz oder zum Teil aufgenommen wurden.
Die Beklagte kann den Kläger auch aus dem von X. abgegebenen Schuldanerkenntnis in Anspruch nehmen, da dieses wirksam ist. Zwar verstößt die dem X. erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist damit nichtig. X. war der Beklagten gegenüber jedoch gemäß §§ 171 Abs.1, 172 Abs.1 BGB vertretungsbefugt. Denn er hat der Beklagten bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses eine ihn als Vertreter des Klägers ausweisende Vollmachtsurkunde vorgelegt. Die Beklagte durfte daher darauf vertrauen, dass X. das abstrakte Schuldanerkenntnis aufgrund einer wirksam erteilten Abschlussvollmacht abgegeben hat.
Die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung ist allerdings unwirksam. Denn die §§ 171 Abs.1, 172 Abs.1 BGB sind lediglich auf das materiell-rechtliche Schuldanerkenntnis, nicht aber auf die prozessuale Vollstreckungsunterwerfung anwendbar. X. besaß daher keine wirksame Vollmacht zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Dezember 1997 mit einer Bareinlage in die L. GbR eingetreten. Deren Gesellschaftszweck war die Modernisierung und Sanierung einer Immobilie in L. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die bereits beigetretenen und alle künftigen Gesellschafter quotal entsprechend ihrer jeweiligen kapitalmäßigen Beteiligung haften sollen.
Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 22.12.1997 erteilte der Kläger dem Geschäftsführer X., der keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, eine umfassende Vollmacht zum Abschluss von Kreditverträgen und zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gegenüber der kreditgebenden Bank. Bereits im August 1997 hatte X. mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über rund 22 Millionen DM geschlossen.
Nachdem die Beklagte das Darlehen vollständig ausgezahlt hatte, erklärte X. für sämtliche Gesellschafter der GbR in einer notariellen Urkunde vom 23.3.1999, dass er selbst und die Gesellschafter für die 22 Millionen persönlich haften, wobei die Haftung quotal beschränkt sei. Ferner unterwarf er sich und die Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen.
Nach dem Abschluss der Bauarbeiten geriet die L.GbR in finanzielle Schwierigkeiten, weil die erwartete Kaltmiete nicht erzielt werden konnte. Die Beklagte kündigte deshalb die Darlehensverträge fristlos und wollte die Zwangsvollstreckung betreiben.
Der Kläger vertrat die Auffassung, nicht für die Verbindlichkeiten der GbR einstehen zu müssen, weil die dem X. erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. X. habe ihn daher nicht wirksam vertreten können. Der BGH entschied, dass der Kläger sowohl an die Darlehensverträge als auch an das Schuldanerkenntnis gebunden, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten aber unzulässig sei.
Die Gründe:
Der Kläger haftet in entsprechender Anwendung von § 130 HGB für den im August 1997 geschlossenen Darlehensvertrag über 22 Millionen DM in Höhe seines Geschäftsanteils mit seinem Privatvermögen.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH ist eine GbR rechtsfähig. Dies hat zur Folge, dass ihre Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nach den für die OHG und KG geltenden Vorschriften der §§ 128 ff. HGB haften. Aus diesem Grund haften GbR-Gesellschafter auch für solche Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt begründet worden sind (BGH Urteil vom 7.4.2003, Az.: II ZR 56/02).
Im Streitfall kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er der L. GbR schon weit vor dem Urteil des BGH vom 7.4.2003 beigetreten ist - also nicht wissen konnte, dass er einmal für Altverbindlichkeiten der GbR würde haften müssen - und dass er von dem im August 1997 geschlossenen Darlehensvertrag nichts gewusst habe. Zwar enthielten weder der Gesellschaftsvertrag noch der Anlageprospekt einen Hinweis auf bereits bestehende Verbindlichkeiten. Anleger, die in eine Publikumsgesellschaft eintreten, müssen aber unbedingt damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Fondsobjekts benötigten Kredite bereits ganz oder zum Teil aufgenommen wurden.
Die Beklagte kann den Kläger auch aus dem von X. abgegebenen Schuldanerkenntnis in Anspruch nehmen, da dieses wirksam ist. Zwar verstößt die dem X. erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz und ist damit nichtig. X. war der Beklagten gegenüber jedoch gemäß §§ 171 Abs.1, 172 Abs.1 BGB vertretungsbefugt. Denn er hat der Beklagten bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses eine ihn als Vertreter des Klägers ausweisende Vollmachtsurkunde vorgelegt. Die Beklagte durfte daher darauf vertrauen, dass X. das abstrakte Schuldanerkenntnis aufgrund einer wirksam erteilten Abschlussvollmacht abgegeben hat.
Die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung ist allerdings unwirksam. Denn die §§ 171 Abs.1, 172 Abs.1 BGB sind lediglich auf das materiell-rechtliche Schuldanerkenntnis, nicht aber auf die prozessuale Vollstreckungsunterwerfung anwendbar. X. besaß daher keine wirksame Vollmacht zur Abgabe einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung.
Von Ehefrau unterschriebener Kreditvertrag als "zweite Darlehensnehmerin" kann eine sittenwidrige Ehegattenbürgschaft darstellen
Unterschreibt eine Ehefrau den Kreditvertrag ihres Mannes auf Drängen der Bank als "zweite Darlehensnehmerin", so kann hierin trotz der anders lautenden Bezeichnung eine Bürgschaft liegen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Urteil vom 6. Dezember 2006 entschieden (Az. 12 U 1394/06).
Diese Erklärung der Ehefrau ist sittenwidrig, wenn die Ehefrau nach ihren finanziellen Verhältnissen nicht zur Rückzahlung der Darlehenssumme in der Lage ist und sie dem Verlangen der Bank nach einer Absicherung des Darlehens nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann nachgekommen ist.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Bank, hatte dem Ehemann der Beklagten im Jahr 2001 ein Darlehen in Höhe von 10.000 Euro gewährt. Den Kreditvertrag hatte die Beklagte auf Drängen der Klägerin als "zweite Darlehensnehmerin" mitunterschrieben. Ihr Ehemann benötigte die Kreditsumme für die Errichtung einer Versicherungsagentur, mit der er sich selbständig machen wollte.
Zunächst konnte der Ehemann die Darlehensraten vereinbarungsgemäß zurückzahlen. Als dann aber die Geschäfte schlechter liefen und die Beklagte ihre Stelle als Verkäuferin verlor, blieben die Zahlungen aus. Daraufhin kündigte die Klägerin den Kreditvertrag und verlangte von den Eheleuten die Rückzahlung der Restschuld.
Die Beklagte machte geltend, dass sie trotz der anders lautenden Bezeichnung mit der Klägerin keinen Kreditvertrag, sondern einen Bürgschaftsvertrag geschlossen habe. Dieser sei nach den Grundsätzen zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften nichtig. Sie sei angesichts eines Jahresverdienstes als Verkäuferin in Höhe von nur rund 10.000 Euro und ihrer Unterhaltspflichten für zwei minderjährige Kinder niemals zur Rückzahlung des Kredits in der Lage gewesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Darlehensschuld. Die Parteien haben trotz der anders lautenden Bezeichnung keinen Kreditvertrag, sondern einen Bürgschaftsvertrag geschlossen. Dieser ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ehegattenbürgschaft sittenwidrig und damit nichtig.
Die Beklagte wäre angesichts ihres niedrigen Einkommens und der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern voraussichtlich nicht zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage gewesen. Außerdem diente der Kredit allein den Interessen ihres Ehemannes. Dem steht nicht entgegen, dass das berufliche Fortkommen ihres Ehemannes auch in ihrem Interesse gewesen sein mag. Dennoch ist sie dem Verlangen der Bank nach einer Absicherung des Darlehens nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann nachgekommen.
Diese Erklärung der Ehefrau ist sittenwidrig, wenn die Ehefrau nach ihren finanziellen Verhältnissen nicht zur Rückzahlung der Darlehenssumme in der Lage ist und sie dem Verlangen der Bank nach einer Absicherung des Darlehens nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann nachgekommen ist.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Bank, hatte dem Ehemann der Beklagten im Jahr 2001 ein Darlehen in Höhe von 10.000 Euro gewährt. Den Kreditvertrag hatte die Beklagte auf Drängen der Klägerin als "zweite Darlehensnehmerin" mitunterschrieben. Ihr Ehemann benötigte die Kreditsumme für die Errichtung einer Versicherungsagentur, mit der er sich selbständig machen wollte.
Zunächst konnte der Ehemann die Darlehensraten vereinbarungsgemäß zurückzahlen. Als dann aber die Geschäfte schlechter liefen und die Beklagte ihre Stelle als Verkäuferin verlor, blieben die Zahlungen aus. Daraufhin kündigte die Klägerin den Kreditvertrag und verlangte von den Eheleuten die Rückzahlung der Restschuld.
Die Beklagte machte geltend, dass sie trotz der anders lautenden Bezeichnung mit der Klägerin keinen Kreditvertrag, sondern einen Bürgschaftsvertrag geschlossen habe. Dieser sei nach den Grundsätzen zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften nichtig. Sie sei angesichts eines Jahresverdienstes als Verkäuferin in Höhe von nur rund 10.000 Euro und ihrer Unterhaltspflichten für zwei minderjährige Kinder niemals zur Rückzahlung des Kredits in der Lage gewesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Darlehensschuld. Die Parteien haben trotz der anders lautenden Bezeichnung keinen Kreditvertrag, sondern einen Bürgschaftsvertrag geschlossen. Dieser ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ehegattenbürgschaft sittenwidrig und damit nichtig.
Die Beklagte wäre angesichts ihres niedrigen Einkommens und der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern voraussichtlich nicht zur Rückzahlung des Darlehens in der Lage gewesen. Außerdem diente der Kredit allein den Interessen ihres Ehemannes. Dem steht nicht entgegen, dass das berufliche Fortkommen ihres Ehemannes auch in ihrem Interesse gewesen sein mag. Dennoch ist sie dem Verlangen der Bank nach einer Absicherung des Darlehens nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann nachgekommen.
EU-Kommission bemängelt zu hohe Bankgebühren im Privatkundengeschäft
Die EU-Kommission hat bei der Untersuchung des Privatkundengeschäfts im Bankensektor erhebliche Wettbewerbsschranken festgestellt. Das ergibt sich aus dem Abschlussbericht zu ihrer Untersuchung des Retail-Bankgeschäfts, den sie am 31.1.2007 vorgestellt hat. Hiernach herrschen im Bankensektor weit verbreitete Wettbewerbsbeschränkungen, die die Kosten der Bankdienstleistungen - insbesondere bei Zahlungskarten - unnötig in die Höhe treiben. Die Kommission will nunmehr gegen schwere Missbräuche vorgehen.
Im Einzelnen hat die Kommission folgende mögliche Wettbewerbsschranken festgestellt:
Die etablierten Banken können aufgrund der stark konzentrierten Märkte in vielen Mitgliedstaaten - insbesondere im Bereich des Erwerbs von Zahlungskarten den Eintritt neuer Marktteilnehmer verhindern und hohe Kartengebühren berechnen.
Außerdem lassen die großen Unterschiede bei den Händlergebühren für Zahlungskarten auf Wettbewerbsprobleme schließen. So müssen Unternehmen in Mitgliedstaaten mit hohen Gebühren den Banken drei bis vier Mal mehr von ihrem mit Kartenverkäufen erzielten Umsatz zahlen als Unternehmen in Mitgliedstaaten mit niedrigen Gebühren.
Es bestehen zudem große Unterschiede bei den Interbanken-Abwicklungsgebühren, die sich möglicherweise nicht in vollem Maße in geringeren Gebühren für die Karteninhaber niederschlagen.
In einigen Mitgliedstaaten verfügen die Banken über eine erhebliche Marktmacht und können den Unternehmen und Kunden daher hohe Kartengebühren aufzwingen.
Es bestehen Regeln und Praktiken, die den Wettbewerb im Retailgeschäft abschwächen, zum Beispiel die Berechnung einer durchschnittlichen Pauschale bei den Händlergebühren und das Verbot, Preisaufschläge zu erheben.
Bestimmte Kreditregister mit vertraulichen Daten, die die Kreditgeber zur Festlegung der Kreditzinsen verwenden, können möglicherweise eingesetzt werden, um den Eintritt neuer Marktteilnehmer in das Privatkundengeschäft zu verhindern.
Gewisse Aspekte der Kooperation zwischen Banken, einschließlich Sparkassen und Genossenschaftsbanken, können den Wettbewerb beschränken und den Eintritt neuer Marktteilnehmer verhindern.
Quelle: EU-Kommission
Im Einzelnen hat die Kommission folgende mögliche Wettbewerbsschranken festgestellt:
Die etablierten Banken können aufgrund der stark konzentrierten Märkte in vielen Mitgliedstaaten - insbesondere im Bereich des Erwerbs von Zahlungskarten den Eintritt neuer Marktteilnehmer verhindern und hohe Kartengebühren berechnen.
Außerdem lassen die großen Unterschiede bei den Händlergebühren für Zahlungskarten auf Wettbewerbsprobleme schließen. So müssen Unternehmen in Mitgliedstaaten mit hohen Gebühren den Banken drei bis vier Mal mehr von ihrem mit Kartenverkäufen erzielten Umsatz zahlen als Unternehmen in Mitgliedstaaten mit niedrigen Gebühren.
Es bestehen zudem große Unterschiede bei den Interbanken-Abwicklungsgebühren, die sich möglicherweise nicht in vollem Maße in geringeren Gebühren für die Karteninhaber niederschlagen.
In einigen Mitgliedstaaten verfügen die Banken über eine erhebliche Marktmacht und können den Unternehmen und Kunden daher hohe Kartengebühren aufzwingen.
Es bestehen Regeln und Praktiken, die den Wettbewerb im Retailgeschäft abschwächen, zum Beispiel die Berechnung einer durchschnittlichen Pauschale bei den Händlergebühren und das Verbot, Preisaufschläge zu erheben.
Bestimmte Kreditregister mit vertraulichen Daten, die die Kreditgeber zur Festlegung der Kreditzinsen verwenden, können möglicherweise eingesetzt werden, um den Eintritt neuer Marktteilnehmer in das Privatkundengeschäft zu verhindern.
Gewisse Aspekte der Kooperation zwischen Banken, einschließlich Sparkassen und Genossenschaftsbanken, können den Wettbewerb beschränken und den Eintritt neuer Marktteilnehmer verhindern.
Quelle: EU-Kommission
OLG Koblenz: Zur Kredittilgung bestimmte Lebensversicherung fällt niedriger aus als erwartet - Darlehensnehmer müssen regelmäßig Differenz zahlen
Darlehensnehmer können einen Kredit mit einer Kapitallebensversicherung tilgen. Ist die Ablaufleistung der Lebensversicherung allerdings niedriger als erwartet, kann in der Regel nicht von einer Leistung an Erfüllungs statt ausgegangen werden. Die darlehensgebende Bank kann daher vom Darlehensnehmer Zahlung der Differenz verlangen. Sie muss einen geschäftserfahrenen Kunden auch nicht vorvertraglich auf das Risiko der Unterdeckung hinweisen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein Hotelier, hatte bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von rund 800.000 Euro aufgenommen, das er am 31.3.2005 zurückzahlen sollte. Den Kredit wollte der Kläger mit einer Kapitallebensversicherung tilgen, die zum 31.3.2005 mit einer Ablaufleistung in Höhe von 800.000 Euro fällig war. Zur Sicherheit bestellte der Kläger der Beklagten außerdem eine Grundschuld an dem Hotel und übertrug ihr zur weiteren Sicherheit alle Rechte aus der Kapitallebensversicherung.
Am 31.3.2005 tilgte der Kläger den Kredit mit der Kapitallebensversicherung, deren Ablaufleistung allerdings rund 90.000 Euro niedriger ausfiel als erwartet. Die Beklagte betrieb wegen dieser 90.000 Euro die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld.
Der Kläger hat unter anderem beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Er trug vor, dass er mit der Beklagten vereinbart habe, dass die Lebensversicherung einen Tilgungsersatz (Leistung an Erfüllungs statt) darstelle. Auf das Risiko einer Unterdeckung sei er von den Beklagten pflichtwidrig nicht hingewiesen worden. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Zwangsvollstreckung ist zulässig, weil der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehen ein weiterer Rückzahlungsanspruch in Höhe von 90.000 Euro zusteht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit der Auszahlung der Kapitallebensversicherung keine Leistung an Erfüllungs statt bewirkt worden. Die Lebensversicherung diente vielmehr lediglich als weitere Sicherheit für das Darlehen. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Darlehensvertrags.
Die Auslegung eines Vertrags erfolgt gemäß §§ 133, 157 BGB anhand des objektiven Willens der Parteien, wobei insbesondere auf den Wortlaut des Vertrags abzustellen ist. Vorliegend regelt der Darlehensvertrag lediglich, dass die Rückzahlung am 31.3.2005, nicht aber, dass die Tilgung durch die Lebensversicherung erfolgen soll. Die Sicherung des Darlehens sollte dabei in erster Linie durch die Bestellung der Grundschuld an dem Hotel erfolgen. Die Übertragung der Rechte an der Lebensversicherung erfolgte hingegen lediglich zur weiteren Sicherheit.
Die Beklagte musste den Kläger auch nicht auf das Risiko einer Unterdeckung hinweisen. Es ist grundsätzlich Sache des Darlehensnehmers, zu entscheiden, welche Rückzahlungsart seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am ehesten entspricht. Soweit ihm dafür die notwendigen Kenntnisse fehlen, muss er sich durch Rückfragen die notwendige Grundlage für seine Entscheidung verschaffen. Etwas anderes kommt im Einzelfall bei einem geschäftsunerfahrenen Kunden in Betracht. Hier können für Banken gesteigerte Aufklärungspflichten bestehen. Im Streitfall ist der Kläger als Hotelier jedoch im Geschäftsleben tätig. Von ihm können daher Kenntnisse im Zusammenhang mit der Sicherung von Darlehen erwartet werden.
Quelle: ZR-Report-Datenbank
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein Hotelier, hatte bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von rund 800.000 Euro aufgenommen, das er am 31.3.2005 zurückzahlen sollte. Den Kredit wollte der Kläger mit einer Kapitallebensversicherung tilgen, die zum 31.3.2005 mit einer Ablaufleistung in Höhe von 800.000 Euro fällig war. Zur Sicherheit bestellte der Kläger der Beklagten außerdem eine Grundschuld an dem Hotel und übertrug ihr zur weiteren Sicherheit alle Rechte aus der Kapitallebensversicherung.
Am 31.3.2005 tilgte der Kläger den Kredit mit der Kapitallebensversicherung, deren Ablaufleistung allerdings rund 90.000 Euro niedriger ausfiel als erwartet. Die Beklagte betrieb wegen dieser 90.000 Euro die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld.
Der Kläger hat unter anderem beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Er trug vor, dass er mit der Beklagten vereinbart habe, dass die Lebensversicherung einen Tilgungsersatz (Leistung an Erfüllungs statt) darstelle. Auf das Risiko einer Unterdeckung sei er von den Beklagten pflichtwidrig nicht hingewiesen worden. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Zwangsvollstreckung ist zulässig, weil der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehen ein weiterer Rückzahlungsanspruch in Höhe von 90.000 Euro zusteht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit der Auszahlung der Kapitallebensversicherung keine Leistung an Erfüllungs statt bewirkt worden. Die Lebensversicherung diente vielmehr lediglich als weitere Sicherheit für das Darlehen. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Darlehensvertrags.
Die Auslegung eines Vertrags erfolgt gemäß §§ 133, 157 BGB anhand des objektiven Willens der Parteien, wobei insbesondere auf den Wortlaut des Vertrags abzustellen ist. Vorliegend regelt der Darlehensvertrag lediglich, dass die Rückzahlung am 31.3.2005, nicht aber, dass die Tilgung durch die Lebensversicherung erfolgen soll. Die Sicherung des Darlehens sollte dabei in erster Linie durch die Bestellung der Grundschuld an dem Hotel erfolgen. Die Übertragung der Rechte an der Lebensversicherung erfolgte hingegen lediglich zur weiteren Sicherheit.
Die Beklagte musste den Kläger auch nicht auf das Risiko einer Unterdeckung hinweisen. Es ist grundsätzlich Sache des Darlehensnehmers, zu entscheiden, welche Rückzahlungsart seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am ehesten entspricht. Soweit ihm dafür die notwendigen Kenntnisse fehlen, muss er sich durch Rückfragen die notwendige Grundlage für seine Entscheidung verschaffen. Etwas anderes kommt im Einzelfall bei einem geschäftsunerfahrenen Kunden in Betracht. Hier können für Banken gesteigerte Aufklärungspflichten bestehen. Im Streitfall ist der Kläger als Hotelier jedoch im Geschäftsleben tätig. Von ihm können daher Kenntnisse im Zusammenhang mit der Sicherung von Darlehen erwartet werden.
Quelle: ZR-Report-Datenbank
OLG Frankfurt a.M.: Kreditfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds - Recht zum Widerruf des ersten Kreditvertrags erfasst nicht den Folgevertrag
Wer in einer Haustürsituation einem geschlossenen Immobilienfonds beitritt und gleichzeitig einen Kredit zur Finanzierung der Anlage aufnimmt, kann später allenfalls diesen Kreditvertrag widerrufen und nicht einen etwaigen Folgevertrag. Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht lediglich eine Verlängerung des ersten Darlehens, sondern ein eigenständiger zweiter Vertrag ("echte Abschnittsfinanzierung") vorliegt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger unterzeichnete am 3.12.1996 eine Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft und nahm wenige Tage später bei der beklagten Bank einen Kredit zur Finanzierung des Fondsbeitritts auf. Der Kredit sollte nach dem Vertrag bis zum 30.11.2001 in voller Höhe zurückgezahlt werden. Am 30.11.2001 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über die gleiche Summe und vereinbarten als Darlehenszweck die „Verlängerung des Darlehensvertrags“ aus dem Jahr 1996. Beide Verträge erhielten dieselbe Kreditnummer. Eine förmliche Umbuchung erfolgt nicht.
Im Februar 2005 widerrief der Kläger den ersten Darlehensvertrag und machte geltend, dass dieser - wie auch die Fondsbeteiligung - in einer Haustürsituation zustande gekommen und er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Seine Klage auf Rückzahlung der bisher geleisteten Darlehensraten Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger konnte den ersten Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen. Sein Widerrufsrecht ist nach § 2 Abs.1 S.4 HTWG einen Monat nach Abschluss des zweiten Darlehensvertrags erloschen, da das erste Darlehen damit getilgt und der erste Darlehensvertrag damit vollständig erfüllt worden ist.
Der Abschluss des zweiten Darlehensvertrags stellt sich hier nicht als bloße Verlängerung des ersten Vertrags dar, sondern ist rechtlich als selbständiger Darlehensvertrag anzusehen. Eine bloße Verlängerung des ursprünglichen Vertrags ("unechte Anschlussfinanzierung") liegt nur vor, wenn dem Darlehensnehmer von vornherein ein langfristiges Recht zur Nutzung des überlassenen Kapitals eingeräumt wird und lediglich die Nutzungskonditionen nach einer bestimmten Zeit neu festgelegt werden sollen.
Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall nicht von einer "unechten", sondern von einer "echten Anschlussfinanzierung" auszugehen. Die Parteien haben keine Neuverhandlung der Konditionen, sondern die vollständige Rückzahlung des Darlehens bis zum 30.11.2001 vereinbart. Ein Recht zur Nutzung der überlassenen Valuta über diesen Stichtag hinaus sah der Vertrag damit nicht vor.
Auch der Umstand, dass die Parteien als Verwendungszweck des zweiten Vertrags die "Verlängerung" des ersten Vertrags vereinbart, die gleiche Kreditnummer verwendet und keine förmliche Umbuchung vorgenommen haben, spricht nicht für eine "unechte Anschlussfinanzierung". Die Angabe des Vertragszwecks war allein für die Frage der Mittelverwendung von Bedeutung, die Beibehaltung der Vertragsnummer erleichterte der Beklagten die verwaltungstechnische Abwicklung und eine ausdrückliche Umbuchung wäre eine bloße Förmelei gewesen.
Quelle: OLG Frankfurt a.M.
Der Sachverhalt:
Der Kläger unterzeichnete am 3.12.1996 eine Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft und nahm wenige Tage später bei der beklagten Bank einen Kredit zur Finanzierung des Fondsbeitritts auf. Der Kredit sollte nach dem Vertrag bis zum 30.11.2001 in voller Höhe zurückgezahlt werden. Am 30.11.2001 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über die gleiche Summe und vereinbarten als Darlehenszweck die „Verlängerung des Darlehensvertrags“ aus dem Jahr 1996. Beide Verträge erhielten dieselbe Kreditnummer. Eine förmliche Umbuchung erfolgt nicht.
Im Februar 2005 widerrief der Kläger den ersten Darlehensvertrag und machte geltend, dass dieser - wie auch die Fondsbeteiligung - in einer Haustürsituation zustande gekommen und er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Seine Klage auf Rückzahlung der bisher geleisteten Darlehensraten Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger konnte den ersten Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen. Sein Widerrufsrecht ist nach § 2 Abs.1 S.4 HTWG einen Monat nach Abschluss des zweiten Darlehensvertrags erloschen, da das erste Darlehen damit getilgt und der erste Darlehensvertrag damit vollständig erfüllt worden ist.
Der Abschluss des zweiten Darlehensvertrags stellt sich hier nicht als bloße Verlängerung des ersten Vertrags dar, sondern ist rechtlich als selbständiger Darlehensvertrag anzusehen. Eine bloße Verlängerung des ursprünglichen Vertrags ("unechte Anschlussfinanzierung") liegt nur vor, wenn dem Darlehensnehmer von vornherein ein langfristiges Recht zur Nutzung des überlassenen Kapitals eingeräumt wird und lediglich die Nutzungskonditionen nach einer bestimmten Zeit neu festgelegt werden sollen.
Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall nicht von einer "unechten", sondern von einer "echten Anschlussfinanzierung" auszugehen. Die Parteien haben keine Neuverhandlung der Konditionen, sondern die vollständige Rückzahlung des Darlehens bis zum 30.11.2001 vereinbart. Ein Recht zur Nutzung der überlassenen Valuta über diesen Stichtag hinaus sah der Vertrag damit nicht vor.
Auch der Umstand, dass die Parteien als Verwendungszweck des zweiten Vertrags die "Verlängerung" des ersten Vertrags vereinbart, die gleiche Kreditnummer verwendet und keine förmliche Umbuchung vorgenommen haben, spricht nicht für eine "unechte Anschlussfinanzierung". Die Angabe des Vertragszwecks war allein für die Frage der Mittelverwendung von Bedeutung, die Beibehaltung der Vertragsnummer erleichterte der Beklagten die verwaltungstechnische Abwicklung und eine ausdrückliche Umbuchung wäre eine bloße Förmelei gewesen.
Quelle: OLG Frankfurt a.M.
OLG München: Darlehensnehmer können sich bei zwischenzeitlicher Novation des Darlehens nicht mehr auf Haustürsituation berufen
Darlehensnehmer können sich nicht darauf berufen, dass sie ein Darlehen in einer Haustürsituation geschlossen haben, wenn zwischenzeitlich eine Erneuerung (Novation) des Darlehensvertrags erfolgt ist. Von einer Novation ist beispielsweise auszugehen, wenn der Darlehensnehmer ein mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und einem Passus versehenes Schreiben unterzeichnet, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem bisherigen Darlehensvertrag erloschen sind und durch den neuen Vertrag ersetzt werden.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte den Beklagten im Jahr 1997 einen Kredit zur Beteiligung an einem Immobilienfonds eingeräumt. Sowohl der Beitritt zu dem Immobilienfonds als auch der Darlehensvertrag waren in einer Haustürsituation geschlossen worden.
Im Jahr 2002 hatte die Klägerin die Beklagten auf das Ablaufen der Zinsbindungsfrist und auf die Möglichkeit der Darlehensablösung hingewiesen. Das entsprechende Schreiben war mit dem Wort „Darlehensvertrag“ überschrieben und enthielt in Ziffer 9 den Passus, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 1997 erloschen sind und durch den neuen Vertrag ersetzt werden. Die Beklagten unterzeichneten das Schreiben.
Anfang 2004 widerriefen die Beklagten den Darlehensvertrag und stellten sämtliche Zahlungen ein. Sie vertraten die Auffassung, zum Widerruf berechtigt zu sein, weil der Darlehensvertrag aus dem Jahr 1997 in einer Haustürsituation geschlossen worden sei, ohne dass sie hinreichend über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt worden seien.
Demgegenüber berief sich die Klägerin auf den Neuabschluss des Darlehensvertrags aus dem Jahr 2002, der die Haustürsituation aus dem Jahr 1997 „aufhebe“. Den Beklagten sei es somit verwehrt, sich auf die Haustürsituation zu berufen. Schließlich kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag nach zweimaliger Mahnung und verlangte von den Beklagten die Zahlung der restlichen Darlehenssumme in Höhe von rund 49.000 Euro. Die hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der 49.000 Euro. Die Beklagten haben den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Sie können sich insbesondere nicht darauf berufen, dass der Darlehensvertrag im Jahr 1997 in einer Haustürsituation geschlossen wurde. Denn dieser Vertrag wurde durch den neuen Vertrag aus dem Jahr 2002 ersetzt.
Das Schreiben der Klägerin aus dem Jahr 2002 stellt eine Novation und keine Verlängerung (Prolongation) des alten Darlehensvertrags aus dem Jahr 1997 dar, weil die Klägerin den Beklagten ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt hat. Dies ergibt sich aus Ziffer 9 des neuen Darlehensvertrags, wonach alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 1997 erlöschen und durch den neuen Vertrag ersetzt werden sollten. In diesem Rahmen wurden den Beklagten auch günstigere Zinsbedingungen eingeräumt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Ziffer 9 des neuen Darlehensvertrags gültig. Die Bestimmung ist insbesondere nicht überraschend im Sinn des § 310 Abs.3 BGB, weil die Klägerin die Beklagten in dem Schreiben ausdrücklich auf den Neuabschluss des Darlehensvertrags hingewiesen hat.
Die Beklagten werden durch Ziffer 9 auch nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Die Klägerin wollte durch die Novation des Darlehensvertrags Rechtssicherheit schaffen. Dies ist ein legitimes Ziel, das sie mit legitimen Mittel durchsetzen wollte. Sie hat die Beklagten nicht zur Unterzeichung des neuen Darlehensvertrags gedrängt und ihnen freigestellt, das alte Darlehen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist freizustellen.
Quelle: ZR-Report-Datenbank
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte den Beklagten im Jahr 1997 einen Kredit zur Beteiligung an einem Immobilienfonds eingeräumt. Sowohl der Beitritt zu dem Immobilienfonds als auch der Darlehensvertrag waren in einer Haustürsituation geschlossen worden.
Im Jahr 2002 hatte die Klägerin die Beklagten auf das Ablaufen der Zinsbindungsfrist und auf die Möglichkeit der Darlehensablösung hingewiesen. Das entsprechende Schreiben war mit dem Wort „Darlehensvertrag“ überschrieben und enthielt in Ziffer 9 den Passus, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 1997 erloschen sind und durch den neuen Vertrag ersetzt werden. Die Beklagten unterzeichneten das Schreiben.
Anfang 2004 widerriefen die Beklagten den Darlehensvertrag und stellten sämtliche Zahlungen ein. Sie vertraten die Auffassung, zum Widerruf berechtigt zu sein, weil der Darlehensvertrag aus dem Jahr 1997 in einer Haustürsituation geschlossen worden sei, ohne dass sie hinreichend über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt worden seien.
Demgegenüber berief sich die Klägerin auf den Neuabschluss des Darlehensvertrags aus dem Jahr 2002, der die Haustürsituation aus dem Jahr 1997 „aufhebe“. Den Beklagten sei es somit verwehrt, sich auf die Haustürsituation zu berufen. Schließlich kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag nach zweimaliger Mahnung und verlangte von den Beklagten die Zahlung der restlichen Darlehenssumme in Höhe von rund 49.000 Euro. Die hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der 49.000 Euro. Die Beklagten haben den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Sie können sich insbesondere nicht darauf berufen, dass der Darlehensvertrag im Jahr 1997 in einer Haustürsituation geschlossen wurde. Denn dieser Vertrag wurde durch den neuen Vertrag aus dem Jahr 2002 ersetzt.
Das Schreiben der Klägerin aus dem Jahr 2002 stellt eine Novation und keine Verlängerung (Prolongation) des alten Darlehensvertrags aus dem Jahr 1997 dar, weil die Klägerin den Beklagten ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt hat. Dies ergibt sich aus Ziffer 9 des neuen Darlehensvertrags, wonach alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 1997 erlöschen und durch den neuen Vertrag ersetzt werden sollten. In diesem Rahmen wurden den Beklagten auch günstigere Zinsbedingungen eingeräumt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Ziffer 9 des neuen Darlehensvertrags gültig. Die Bestimmung ist insbesondere nicht überraschend im Sinn des § 310 Abs.3 BGB, weil die Klägerin die Beklagten in dem Schreiben ausdrücklich auf den Neuabschluss des Darlehensvertrags hingewiesen hat.
Die Beklagten werden durch Ziffer 9 auch nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Die Klägerin wollte durch die Novation des Darlehensvertrags Rechtssicherheit schaffen. Dies ist ein legitimes Ziel, das sie mit legitimen Mittel durchsetzen wollte. Sie hat die Beklagten nicht zur Unterzeichung des neuen Darlehensvertrags gedrängt und ihnen freigestellt, das alte Darlehen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist freizustellen.
Quelle: ZR-Report-Datenbank
OLG Stuttgart: DaimlerChrysler hat Öffentlichkeit rechtzeitig über das Ausscheiden ihres Ex-Vorstandsvorsitzenden informiert
Die DaimlerChrysler AG hat im bundesweit ersten Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vor dem Oberlandesgericht Stuttgart einen Etappensieg errungen. Die Musterkläger hatten geltend gemacht, zu spät über das Ausscheiden des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des Autobauers, Jürgen Schrempp, informiert worden zu sein und deswegen ihre Aktien nicht rechtzeitig verkauft haben zu können. Dem ist der Neunte Zivilsenat des OLG jetzt entgegengetreten: Die DaimlerChrysler AG habe die Öffentlichkeit mit ihrer Mitteilung am 28.07.2005 rechtzeitig über den Personalwechsel informiert (Entscheidung vom 15.02.2007, Az.: 901 Kap 1/06).
Insiderinformation erst mit Beschlussfassung durch Aufsichtsrat
Nach Auffassung des Senats lag eine zu veröffentlichende Insiderinformation gemäß § 37b Abs. 1 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) erst mit der entsprechenden Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat vor. Vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrats sei die DaimlerChrysler AG nicht verpflichtet gewesen, die Öffentlichkeit im Wege der Ad-hoc-Mitteilung darüber zu informieren, dass Gespräche über ein vorzeitiges Ausscheiden Schrempps stattgefunden hatten.
Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität nur bei Insiderinformation
Die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität setze eine Insiderinformation voraus. Dies sei eine konkrete Information über gegenwärtige oder zukünftig hinreichend wahrscheinliche Umstände (§ 13 Abs. 1 WpHG). Eine konkrete Information könnte nach Angaben des OLG zwar am 18.07.2005 vorgelegen haben. Das sei der Zeitpunkt gewesen, zu dem sich Schrempp und der Aufsichtsratsvorsitzende Hilmar Kopper in Anwesenheit des Kommunikationsberaters der DaimlerChrysler AG Schick, darauf verständigt hätten, das vorzeitige Ausscheiden sowie die Nachfolge durch Dieter Zetsche zum Ende 2005 in der Aufsichtsratssitzung vom 28.07.2005 vorzuschlagen.
Ausscheiden Schrempps erst mit Beschlussfassung des Aufsichtsrats hinreichend wahrscheinlich
Hinreichend wahrscheinlich sei das Ausscheiden von Schrempp als Eintritt eines künftigen Ereignisses im Sinne von § 13 WpHG aber erst mit der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat am 28.07.2005 gewesen. Zukunftsbezogene Informationen kämen nämlich nur dann als Insiderinformationen in Betracht, wenn eine hinreichende Eintrittswahrscheinlichkeit für den fraglichen Umstand oder das fragliche Ereignis angenommen werden könne. Für den Beschluss des Aufsichtsrats als hier alleine zuständiges Gremium sei im ersten Wahlgang eine qualifizierte Zwei-Drittel-Mehrheit des paritätisch von Vertretern der Kapitaleigner und Arbeitnehmer besetzten 20-köpfigen Aufsichtsrats notwendig gewesen.
Auswahl zwischen zwei Nachfolgekandidaten
Da neben Zetsche als weiterer ernsthaft möglicher Nachfolgekandidat Eckhard Cordes in Betracht gekommen sei, habe der Aufsichtsrat ohne Vorbereitung eine Auswahlentscheidung zwischen zwei Kandidaten zu treffen gehabt. Der nach dem Sachvortrag gegebene Ablauf der Gespräche im Vorfeld lasse nicht auf eine Vorabstimmung schließen. Zudem hätte der Widerspruch eines einzigen Mitglieds des Aufsichtsrats zur Folge gehabt, dass eine Beschlussfassung zu diesem nicht auf der Tagesordnung enthaltenen Gegenstand nicht zuzulassen gewesen wäre, so das OLG.
Zahlreiche weitere Verfahren anhängig
Damit blieb der bundesweit ersten Musterklage von Kapitalanlegern der Erfolg versagt. Während eines Musterverfahrens ruhen sämtliche Prozesse an anderen Gerichten, die sich mit dem Fall befassen. Derzeit sind in der Sache beim Landgericht Stuttgart rund 60 Verfahren mit etwa 100 Klägern anhängig. Der Streitwert soll sich auf rund 6,5 Millionen Euro belaufen. Die Musterkläger haben bereits angekündigt, gegen die OLG-Entscheidung Rechtsbeschwerde einlegen zu wollen.
Quelle: beck-aktuell
Insiderinformation erst mit Beschlussfassung durch Aufsichtsrat
Nach Auffassung des Senats lag eine zu veröffentlichende Insiderinformation gemäß § 37b Abs. 1 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) erst mit der entsprechenden Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat vor. Vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrats sei die DaimlerChrysler AG nicht verpflichtet gewesen, die Öffentlichkeit im Wege der Ad-hoc-Mitteilung darüber zu informieren, dass Gespräche über ein vorzeitiges Ausscheiden Schrempps stattgefunden hatten.
Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität nur bei Insiderinformation
Die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität setze eine Insiderinformation voraus. Dies sei eine konkrete Information über gegenwärtige oder zukünftig hinreichend wahrscheinliche Umstände (§ 13 Abs. 1 WpHG). Eine konkrete Information könnte nach Angaben des OLG zwar am 18.07.2005 vorgelegen haben. Das sei der Zeitpunkt gewesen, zu dem sich Schrempp und der Aufsichtsratsvorsitzende Hilmar Kopper in Anwesenheit des Kommunikationsberaters der DaimlerChrysler AG Schick, darauf verständigt hätten, das vorzeitige Ausscheiden sowie die Nachfolge durch Dieter Zetsche zum Ende 2005 in der Aufsichtsratssitzung vom 28.07.2005 vorzuschlagen.
Ausscheiden Schrempps erst mit Beschlussfassung des Aufsichtsrats hinreichend wahrscheinlich
Hinreichend wahrscheinlich sei das Ausscheiden von Schrempp als Eintritt eines künftigen Ereignisses im Sinne von § 13 WpHG aber erst mit der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat am 28.07.2005 gewesen. Zukunftsbezogene Informationen kämen nämlich nur dann als Insiderinformationen in Betracht, wenn eine hinreichende Eintrittswahrscheinlichkeit für den fraglichen Umstand oder das fragliche Ereignis angenommen werden könne. Für den Beschluss des Aufsichtsrats als hier alleine zuständiges Gremium sei im ersten Wahlgang eine qualifizierte Zwei-Drittel-Mehrheit des paritätisch von Vertretern der Kapitaleigner und Arbeitnehmer besetzten 20-köpfigen Aufsichtsrats notwendig gewesen.
Auswahl zwischen zwei Nachfolgekandidaten
Da neben Zetsche als weiterer ernsthaft möglicher Nachfolgekandidat Eckhard Cordes in Betracht gekommen sei, habe der Aufsichtsrat ohne Vorbereitung eine Auswahlentscheidung zwischen zwei Kandidaten zu treffen gehabt. Der nach dem Sachvortrag gegebene Ablauf der Gespräche im Vorfeld lasse nicht auf eine Vorabstimmung schließen. Zudem hätte der Widerspruch eines einzigen Mitglieds des Aufsichtsrats zur Folge gehabt, dass eine Beschlussfassung zu diesem nicht auf der Tagesordnung enthaltenen Gegenstand nicht zuzulassen gewesen wäre, so das OLG.
Zahlreiche weitere Verfahren anhängig
Damit blieb der bundesweit ersten Musterklage von Kapitalanlegern der Erfolg versagt. Während eines Musterverfahrens ruhen sämtliche Prozesse an anderen Gerichten, die sich mit dem Fall befassen. Derzeit sind in der Sache beim Landgericht Stuttgart rund 60 Verfahren mit etwa 100 Klägern anhängig. Der Streitwert soll sich auf rund 6,5 Millionen Euro belaufen. Die Musterkläger haben bereits angekündigt, gegen die OLG-Entscheidung Rechtsbeschwerde einlegen zu wollen.
Quelle: beck-aktuell
Donnerstag, 15. Februar 2007
OLG Celle stärkt Rechte der Käufer von «Schrottimmobilien» gegenüber der finanzierenden Bank
Das Oberlandesgericht Celle hat die Position der Käufer so genannter Schrottimmobilien auch gegenüber den finanzierenden Banken gestärkt, indem es entschieden hat, dass die vorsätzlich überhöhte Festsetzung des Verkehrswertes einer Eigentumswohnung durch die Kreditinstitute einen Schadensersatzanspruch der Käufer auslöst. Der Vertrag sei wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung grundsätzlich rückabzuwickeln (Entscheidung vom 13.02.2007, Az.: 16 U 5/06). Da die Auffassung des OLG Celle im Hinblick auf die Haftung der Bank von der der großen Mehrheit der übrigen Oberlandesgerichte abweicht, haben die Richter die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Keine Information über offensichtlich falsche Angaben der Vermittler
Die Klägerin hatte eine Eigentumswohnung in Emden nach dem steuersparenden «Dortmunder Modell» erworben und vollständig bei der Bank finanziert. Das OLG bejahte die Haftung der finanzierenden Bank, weil sie ihre Pflicht verletzt habe, die Käufer über offensichtlich falsche und arglistige Angaben der Vermittler zum vereinbarten Mietpool aufzuklären.
Verkehrswerte der Immobilien systematisch zu hoch bewertet
Zudem habe die Bank vorsätzlich und systematisch die Verkehrswerte der zu finanzierenden Objekte um durchschnittlich 40 Prozent überhöht eingeschätzt, um ihren eigenen Darlehensabsatz und den Gewinn an ihrer Beteiligung an der Verkäuferin zu erhöhen. Damit habe sie sich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Außerdem habe die Verkäuferin der Bank in den Kaufpreis eingeflossene Zinssubventionen gewährt, um die anfängliche Darlehensbelastung für die Käufer niedrig zu halten. Hierdurch sei den Käufern vorgespiegelt worden, die Zinskonditionen der Bank entsprächen der Marktlage.
Quelle: beck-aktuell
Keine Information über offensichtlich falsche Angaben der Vermittler
Die Klägerin hatte eine Eigentumswohnung in Emden nach dem steuersparenden «Dortmunder Modell» erworben und vollständig bei der Bank finanziert. Das OLG bejahte die Haftung der finanzierenden Bank, weil sie ihre Pflicht verletzt habe, die Käufer über offensichtlich falsche und arglistige Angaben der Vermittler zum vereinbarten Mietpool aufzuklären.
Verkehrswerte der Immobilien systematisch zu hoch bewertet
Zudem habe die Bank vorsätzlich und systematisch die Verkehrswerte der zu finanzierenden Objekte um durchschnittlich 40 Prozent überhöht eingeschätzt, um ihren eigenen Darlehensabsatz und den Gewinn an ihrer Beteiligung an der Verkäuferin zu erhöhen. Damit habe sie sich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht. Außerdem habe die Verkäuferin der Bank in den Kaufpreis eingeflossene Zinssubventionen gewährt, um die anfängliche Darlehensbelastung für die Käufer niedrig zu halten. Hierdurch sei den Käufern vorgespiegelt worden, die Zinskonditionen der Bank entsprächen der Marktlage.
Quelle: beck-aktuell
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Herrn Ulrich Engler und seiner Firma Private Commercial Office
Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22. November 2006 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Private Commercial Office, Inc.,
Engler, Ulrich
mit angeblichem Geschäftssitz in
1217 Cape Coral Pkwy, # 121,
Cape Coral
Florida 33904
USA
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Diese Warnmeldung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 22. November 2006 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Private Commercial Office, Inc.,
Engler, Ulrich
mit angeblichem Geschäftssitz in
1217 Cape Coral Pkwy, # 121,
Cape Coral
Florida 33904
USA
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Diese Warnmeldung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.
Quelle: FMA
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Sirius Financial
Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 14. Dezember 2006 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Sirius Financial,
mit angeblichem Geschäftssitz in
FL. 8 Suite 166,
Santa Engracia, 39,
28010 Madrid
Spanien,
Web-Adresse: www.sirius-financial.com
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Diese Warnmeldung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 14. Dezember 2006 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Sirius Financial,
mit angeblichem Geschäftssitz in
FL. 8 Suite 166,
Santa Engracia, 39,
28010 Madrid
Spanien,
Web-Adresse: www.sirius-financial.com
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Diese Warnmeldung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.
Quelle: FMA
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Novantae Capital Holdings
Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 14. Dezember 2006 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Novantae Capital Holdings,
mit angeblichem Geschäftssitz in
Avda. Ramon y Cajal,
1 Suite #252
28016 Madrid
Spanien,
Web-Adresse: www.novantae.com
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Diese Warnmeldung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 14. Dezember 2006 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Novantae Capital Holdings,
mit angeblichem Geschäftssitz in
Avda. Ramon y Cajal,
1 Suite #252
28016 Madrid
Spanien,
Web-Adresse: www.novantae.com
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Diese Warnmeldung erfolgt aufgrund von Anfragen und Beschwerden aus dem In- und Ausland.
Quelle: FMA
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Edzell Ventures
Gemäß § 24 Absatz 6 des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA das Recht, per Kundmachung in einem „bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 19 Bankwesengesetz, BWG) nicht berechtigt ist“.
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 19. Dezember 2006 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Edzell Ventures,
mit angeblichem Geschäftssitz in
Sokolovská 95,
18600 Praha 8,
Tschechische Republik
Web: www.edzell-ventures.com
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Quelle: FMA
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 19. Dezember 2006 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor Finanzdienstleistungsgeschäften mit dem Anbieter:
Edzell Ventures,
mit angeblichem Geschäftssitz in
Sokolovská 95,
18600 Praha 8,
Tschechische Republik
Web: www.edzell-ventures.com
Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA. Es ist ihm daher weder die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, noch die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, noch die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten gestattet.
Quelle: FMA
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Reynold Brown Associates
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt Anleger vor Finanzdienstleistungsgeschäften mit folgendem Anbieter:
Reynold Brown Associates,
mit angeblichem Geschäftssitz in
Wienerbergstraße 11,
Twin Tower 20A
1100 Wien
Österreich
„Reynold Brown Associates“ bietet in Österreich nach § 1 Abs 1 Z 19 BWG (Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, Verwaltung von Kundenportfeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten) konzessionspflichtige Finanzdienstleistungsgeschäfte an, ohne über die erforderliche Berechtigung zu verfügen.
Quelle: Pressemitteilung FMA
Reynold Brown Associates,
mit angeblichem Geschäftssitz in
Wienerbergstraße 11,
Twin Tower 20A
1100 Wien
Österreich
„Reynold Brown Associates“ bietet in Österreich nach § 1 Abs 1 Z 19 BWG (Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, Verwaltung von Kundenportfeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten) konzessionspflichtige Finanzdienstleistungsgeschäfte an, ohne über die erforderliche Berechtigung zu verfügen.
Quelle: Pressemitteilung FMA
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Golden Coast Investments
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt Anleger vor Finanzdienstleistungsgeschäften mit folgendem Anbieter:
Gold Coast Investments,
mit angeblichem Geschäftssitz in
Wienerbergstraße 11,
Twin Tower,
1100 Wien
Österreich
Web: www.goldcoast-investments.com
„Gold Coast Investments“ bietet in Österreich nach § 1 Abs 1 Z 19 BWG (Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, Verwaltung von Kundenportfeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten) konzessionspflichtige Finanzdienstleistungsgeschäfte an, ohne über die erforderliche Berechtigung zu verfügen.
Quelle: Pressemitteilung FMA
Gold Coast Investments,
mit angeblichem Geschäftssitz in
Wienerbergstraße 11,
Twin Tower,
1100 Wien
Österreich
Web: www.goldcoast-investments.com
„Gold Coast Investments“ bietet in Österreich nach § 1 Abs 1 Z 19 BWG (Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen, Verwaltung von Kundenportfeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von bestimmten Finanzinstrumenten) konzessionspflichtige Finanzdienstleistungsgeschäfte an, ohne über die erforderliche Berechtigung zu verfügen.
Quelle: Pressemitteilung FMA
Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Grundbuchzertifikat Ltd.
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt Anleger per Bekanntmachung in der Ausgabe des Amtsblattes der Wiener Zeitung vom 03. Februar 2007 vor Geschäften mit folgendem Anbieter:
Grundbuchzertifikat Ltd.,
mit angeblichem Geschäftssitz in
95 Wilton Road,
Suite 3,
London,
SW1V 1BZ
Web: www.gbz.at
„Grundbuchzertifikat Ltd.“ bietet in Österreich nach § 1 Abs 1 Z 1 BWG (Einlagengeschäft) und § 1 Abs 1 Z 3 BWG (Kreditgeschäft) konzessionspflichtige Bankgeschäfte an, ohne über die erforderliche Berechtigung zu verfügen.
Quelle: Pressemitteilung FMA
Grundbuchzertifikat Ltd.,
mit angeblichem Geschäftssitz in
95 Wilton Road,
Suite 3,
London,
SW1V 1BZ
Web: www.gbz.at
„Grundbuchzertifikat Ltd.“ bietet in Österreich nach § 1 Abs 1 Z 1 BWG (Einlagengeschäft) und § 1 Abs 1 Z 3 BWG (Kreditgeschäft) konzessionspflichtige Bankgeschäfte an, ohne über die erforderliche Berechtigung zu verfügen.
Quelle: Pressemitteilung FMA
Private Banken wollen Finanzaufsicht BaFin privatisieren
Der Bundesverband deutscher Banken (BdB), in dem die privaten Banken zusammengeschlossen sind, schlagen nach einem Bericht in der heutigen Ausgabe der Financial Times Deutschland die Privatsierung der BaFin vor. Einer Privatisierung stehe zwar der Grundsatz der Hoheitlichkeit ihrer Aufgaben entgegen. Als Vorbild könne jedoch der TÜV dienen, der im öffentlichen Auftrag die Sicherheit von Kraftfahrzeugen und Industrieanlagen überprüft.
Keine Flucht vor Heimatinsolvenzrecht
Um die strengen Insolvenzantragspflichten insbesondere des deutschen Insolvenzrechts zu vermeiden, empfehlen viele Berater eine „Flucht“ in ein insoweit weniger rigides Rechtssystem wie etwa das englische. Dem hat nunmehr der englische High Court of Justice einen Riegel vorgeschoben. In zwei Entscheidungen bezüglich des Nürnberger Anlagebauers Brochier führt das englische Gericht aus, dass trotz eines Rechtsformwechsels in eine englische Limited weiterhin deutsches Insolvenzrecht zur Anwendung komme (Order Nr. 5618/2006 vom 15.8.2006 und Order Nr. 6211/2006 vom 8.12.1006). Hierfür ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Unternehmens maßgeblich. Der High Court stellte dazu darauf ab, wo für außenstehende Dritte erkennbar der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Aktivitäten liege. Für eine tatsächliche Verlagerung ist es daher nicht ausreichend, dass sich nur die Geschäftsführung hin und wieder in England trifft und dort Beschlüsse fasst.
BaFin untersagt der Julius Stein Banking Corporation Ltd. sowie den Herren Frank Suckfüll und Holger Börgmann das Finanzkommissionsgeschäft
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Julius Stein Banking Corporation Ltd. sowie ihren Direktoren, Herrn Frank Suckfüll und Herrn Holger Börgmann, mit Bescheid vom 30. November 2006 untersagt, das Finanzkommissionsgeschäft zu betreiben.
Unter der Firmierung Julius Stein Banking Corporation Ltd., die ihren satzungsmäßigen Sitz in England hat, boten die Herren Suckfüll und Börgmann Anlegern seit August 2006 eine "Private Placement Vereinbarung" an. Auf Grundlage dieser Vereinbarung nahmen sie rund 120.000 € entgegen, um damit Finanzinstrumente, insbesondere Bankschuldverschreibungen, im eigenen Namen anzuschaffen und zu veräußern.
Damit betreiben Herr Suckfüll und Herr Börgmann das Finanzkommissionsgeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.
Die BaFin hatte den Herren Suckfüll und Börgmann am 11. August 2006 bereits das Finanzkommissionsgeschäft als Zweigniederlassung der Jacob Adelmann AG, Schweiz, untersagt (vgl. Bekanntmachung vom 22. September 2006). Das hierbei verwendete "Private Placement Vereinbarung" war weitgehend identisch mit der jetzt von der Julius Stein Banking Corporation Ltd. angebotenen "Private Placement Vereinbarung". Die Untersagungsverfügungen vom 11. August 2006 sind bestandskräftig.
Die Verfügungen vom 30. November 2006 sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: Mitteilung BaFin
Unter der Firmierung Julius Stein Banking Corporation Ltd., die ihren satzungsmäßigen Sitz in England hat, boten die Herren Suckfüll und Börgmann Anlegern seit August 2006 eine "Private Placement Vereinbarung" an. Auf Grundlage dieser Vereinbarung nahmen sie rund 120.000 € entgegen, um damit Finanzinstrumente, insbesondere Bankschuldverschreibungen, im eigenen Namen anzuschaffen und zu veräußern.
Damit betreiben Herr Suckfüll und Herr Börgmann das Finanzkommissionsgeschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.
Die BaFin hatte den Herren Suckfüll und Börgmann am 11. August 2006 bereits das Finanzkommissionsgeschäft als Zweigniederlassung der Jacob Adelmann AG, Schweiz, untersagt (vgl. Bekanntmachung vom 22. September 2006). Das hierbei verwendete "Private Placement Vereinbarung" war weitgehend identisch mit der jetzt von der Julius Stein Banking Corporation Ltd. angebotenen "Private Placement Vereinbarung". Die Untersagungsverfügungen vom 11. August 2006 sind bestandskräftig.
Die Verfügungen vom 30. November 2006 sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: Mitteilung BaFin
Dienstag, 13. Februar 2007
Anlagehaftungsfall Imperial
In einem noch nicht rechtskräftigen Erkenntnis hat das zuständige Bezirksgericht Linz (1 C 627/06b) gegen die Imperial Immobilienanlagen AG ein Urteil gefällt, das für Anleger von grundlegender Tragweite sein könnte.
Am konkreten Fall der Imperial-Gewinnscheine judizierte das Gericht, dass eine Vertragsbindung von über 10 Jahren unangemessen sei. Dies ist auch dann zutreffend, wenn ab Überschreitung eines gewissen Saldos in weitere Gewinnscheine der Imperial-Gruppe investiert wird. Für das Gericht bemisst sich die 10jährige Frist ab dem ursprünglichen Vertragsbeginn - und nicht erst ab Zuteilung der einzelnen Aktien oder Gewinnscheine. Somit ergibt sich für alle Anleger die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, die in den Jahren 1993 bis 1996 eine Vereinbarung über die ratenweise Zuteilung von Gewinnscheinen geschlossen haben.
Quelle: Pressemitteilung IVA
Am konkreten Fall der Imperial-Gewinnscheine judizierte das Gericht, dass eine Vertragsbindung von über 10 Jahren unangemessen sei. Dies ist auch dann zutreffend, wenn ab Überschreitung eines gewissen Saldos in weitere Gewinnscheine der Imperial-Gruppe investiert wird. Für das Gericht bemisst sich die 10jährige Frist ab dem ursprünglichen Vertragsbeginn - und nicht erst ab Zuteilung der einzelnen Aktien oder Gewinnscheine. Somit ergibt sich für alle Anleger die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, die in den Jahren 1993 bis 1996 eine Vereinbarung über die ratenweise Zuteilung von Gewinnscheinen geschlossen haben.
Quelle: Pressemitteilung IVA
BGH: Verjährung nicht bereits automatisch Ende 2004
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil die Rechte der Kapitalanleger deutlich verbessert. Sah es für viele Kunden, die vor dem 1. Januar 2002 von ihrer Bank falsch beraten wurden, lange so aus als wären ihre Fälle bereits verjährt, haben sie nach einem BGH-Urteil jetzt wieder die Möglichkeit, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Mit der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber das Verjährungsrecht ab dem 1. Januar 2002 dramatisch verkürzt. Hart betroffen davon waren auch Kapitalanleger. Alle, deren Schaden vor diesem Termin entstanden war, hatten aufgrund der Neuregelung der Verjährung nahezu keine Chance mehr, ihre Ansprüche durchzusetzen. Dieser Praxis wurde durch den BGH nun ein Ende gesetzt.
Mit der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber das Verjährungsrecht ab dem 1. Januar 2002 dramatisch verkürzt. Hart betroffen davon waren auch Kapitalanleger. Alle, deren Schaden vor diesem Termin entstanden war, hatten aufgrund der Neuregelung der Verjährung nahezu keine Chance mehr, ihre Ansprüche durchzusetzen. Dieser Praxis wurde durch den BGH nun ein Ende gesetzt.
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