Mittwoch, 22. Juli 2009

BaFin weist Herrn Rainer Bardtke an, nachvollziehbare Berechnungen seiner Auskehrungsverpflichtungen vorzulegen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Rainer Bardtke mit Verfügung vom 2. Juli 2009 zur Abwicklung des von ihm unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfts angewiesen, ihr Unterlagen vorzulegen, aus denen sich seine noch bestehenden Auskehrungsverpflichtungen nachvollziehbar ergeben.

Herr Rainer Bardtke, Schriesheim, hatte als ehemaliger Geschäftsführer der Süddeutscher Aktienclub GbR das Beteiligungskapital von Gesellschaftern auf einem eigenen Konto angenommen und mit den Geldern Finanzinstrumente im eigenen Namen für fremde Rechnung angeschafft und veräußert.

Zur Abwicklung des damit von ihm unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfts ist Herr Bardtke verpflichtet, die Beträge auszukehren, die den Gesellschaftern unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfte noch zustehen. Die hierfür erforderlichen Berechnungen der den Gesellschaftern jeweils zustehenden Anteilswerte hat Herr Bardtke bisher nicht vorgenommen.

Bonn/Frankfurt a.M., den 22.07.2009

Donnerstag, 16. Juli 2009

BaFin untersagt Herrn Andreas Thomas das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Andreas Thomas, Eisenberg, am 12. Mai 2009 aufgegeben, das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

Herr Thomas bot den Anlegern mit unterschiedlich ausgestalteten Formularen Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Thomas das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Untersagung ist erforderlich, da Herr Thomas trotz gegenteiliger Erklärung zu einem früheren Zeitpunkt erneut unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen hat. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Thomas, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 15.07.2009

Dienstag, 14. Juli 2009

Bundesgerichtshof entscheidet über Informationspflichten der Bank zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Schadensersatzansprüche entschieden, die von zwei Anlegern gegenüber einer Bank wegen angeblicher Schlechterfüllung der Informations- und Beratungspflichten über Umfang und Höhe der Sicherung ihrer Spareinlagen im Falle der Insolvenz der Bank geltend gemacht wurden.

Die beiden Klägerinnen unterhielten bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 €. Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank AG, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen war, sondern nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz unterlag, das Insolvenz-verfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes erhielten die Klägerinnen jeweils einen Entschädi-gungsbetrag von 20.000 €. Den überschießenden Betrag ihrer Einlagen meldeten die Klägerinnen zur Insolvenztabelle an und erhielten vom Beklagten darauf Abschlagszahlungen von ca. 30 %.

Wegen ihres restlichen Schadens verlangen sie ebenso wie etwa 80 weitere geschädigte Anleger der BFI Bank AG vom Beklagten die abgesonderte Befriedigung aus einer Versicherungsforderung. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der streitverkündeten Versicherung eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen. Die Klägerinnen werfen der Insolvenz-schuldnerin vor allem vor, ihrer Pflicht nach § 23a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes*, Kunden in leicht verständlicher Form über die für die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, nicht nachgekommen zu sein. Das Landgericht hat den Klagen im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerinnen hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der XI. Zivilsenat hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die beklagte Bank nicht gegen ihre Informationspflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG, den Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, verstoßen hat. Das Erfordernis der leichten Verständlichkeit der Information ist auch dann erfüllt, wenn die Information - wie hier - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wurde. Einer gesonderten Unterzeichnung der Informationsschrift durch den Kunden bedarf es nicht. Dass die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Kunde zu beweisen. Dieser Beweis ist den Klägerinnen - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nicht gelungen.

Dagegen hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen eines Beratungsverschuldens der Bank auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerinnen zu Unrecht verneint. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass eine Bank bei Zustandekommen eines Beratungsvertrages einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Da das Berufungsgericht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen offengelassen bzw. nicht geprüft hat, müssen die gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen nunmehr nachgeholt werden.

* § 23 Abs. 1 Satz 2 KWG i. d. F. vom 1. August 1998:

Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren.

Urteile vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08
LG Dresden - Urteile vom 16. August 2007 - 9 O 3931/06 und 9 O 3932/06
OLG Dresden - Urteile vom 16. April 2008 - 8 U 1543/07 und 8 U 1544/07

Karlsruhe, den 14. Juli 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Montag, 15. Juni 2009

Verschmelzung DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG, Rechte der Genusscheininhaber gemäß § 23 UmwG

Das Amtsgericht -Registergericht- Frankfurt am Main hat die Verschmelzung der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG als übertragendem Rechtsträger mit der Hypo Real Estate Bank Aktiengesellschaft, München in das Handelsregister eingetragen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes der Hypo Real Estate Bank AG.

Im Rahmen der Verschmelzung sind den Inhabern von Genussscheinen gemäß § 23 UmwG (wirtschaftlich) gleichwertige Rechte einzuräumen. § 4 des Verschmelzungsvertrages vom 05.06.2009 zwischen der Hypo Real Estate Bank Aktiengesellschaft (A) und der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG (B) regelt die gleichwertigen Rechte der Genussscheininhaber der Pfandbriefbank wie folgt:

'§ 4 Gewährung gleichwertiger Rechte für die Inhaber von Genussscheinen

B hat im April 1986 sowie nach Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Ermächtigungsbeschlüsse der Hauptversammlungen vom 30. Juni 1993, 29. Juni 1994 und 25. Juni 1997 auf den Namen oder auf den Inhaber lautende Genussscheine ausgegeben ('Genussscheine'). Mit Wirksamwerden der Verschmelzung gewährt A gemäß § 23 UmwG den Inhabern der Genussscheine gleichwertige Rechte. Die Nennbeträge der Genussscheine werden nach Wirksamwerden der Verschmelzung nicht verändert. Die den jeweiligen Genusscheinen zugrundeliegenden Genussscheinbedingungen ('Genussschein¬bedingungen') werden im Hinblick darauf, dass B bei Außerachtlassung der Verschmelzung voraussichtlich die jährliche Ausschüttung gemäß den jeweiligen Genussscheinbedingungen bis zum Ende der Laufzeit der Genussscheine hätte leisten können, nach den folgenden Maßgaben angepasst werden:

Die Inhaber der Genussscheine erhalten die jährliche Ausschüttung gemäß den Genussscheinbedingungen, sofern und soweit nach der aktuellen Unternehmensplanung von B ohne Berücksichtigung der Verschmelzung ('Unternehmensplanung'), die diesem Verschmelzungsvertrag - auszugsweise - als Anlage 1 beigefügt ist, in dem jeweiligen Geschäftsjahr eine Ausschüttung erfolgt wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem abgelaufenen Geschäftsjahr ein Bilanzverlust bei A entstanden ist oder durch die Ausschüttung an die Inhaber von Genussscheinen entsteht.

Der Rückzahlungsanspruch der Inhaber von Genussscheinen nach Ende der Laufzeit der Genussscheine vermindert sich nicht, wenn A nach Wirksamwerden der Verschmelzung einen Bilanzverlust ausweist. Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich nur insoweit, als in der Unternehmensplanung zukünftig von einem Bilanzverlust der B ausgegangen wird. Falls es zu einer Verminderung des Rückzahlungsanspruchs kommt, wird der Rückzahlungsanspruch gemäß den Genusscheinbedingungen wieder aufgefüllt, sofern und soweit die Jahresüberschüsse der B gemäß Unternehmensplanung dafür ausreichen.

Eine Aufrechnung des - modifizierten - Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber gegen Forderungen der A ist ausgeschlossen. Die Rückzahlungsansprüche der Inhaber von Genussscheinen werden im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A oder der Liquidation der A erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt.'

Die im Vertrag genannte Unternehmensplanung der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG sieht positive Jahresüberschüsse für die nächsten sieben Jahre vor.

Montag, 1. Juni 2009

Hinweis der BaFin zu unbefugt erteilten Wertpapierorders

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist es in jüngster Zeit zu Wertpapiergeschäften gekommen, die nicht von den berechtigten Personen in Auftrag geben wurden. Dies betrifft insbesondere Geschäfte in illiquiden ausländischen Freiverkehrswerten.

Die BaFin weist hierzu auf Folgendes hin:

Achten Sie darauf, Ihre Konto- und Depotdaten nicht an unberechtigte oder unbekannte Personen weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für Anrufer, die sich als vermeintliche Anlageberater, Vermittler oder auch Mitarbeiter der BaFin ausgeben. Teilen Sie diesen keine Konto- oder Depotnummern, Bankleitzahlen, Geheimzahlen oder Kennwörter mit. Übermitteln Sie keine Wertpapierabrechnungen oder sonstigen Depotunterlagen. Seien Sie vorsichtig, wenn Sie unaufgefordert angerufen werden oder Sie Faxe oder E-Mails von Unbekannten mit vermeintlichen Schnäppchen oder Gewinnmitteilungen erhalten, und Sie aufgefordert werden, dazu Konto- und Depotdaten preiszugeben.

In diesem Zusammenhang macht die BaFin auch noch einmal auf ihren Hinweis zum vermehrten Auftauchen von Umtauschangeboten an Inhaber von Aktien, Zertifikaten und Fondsanteilen aufmerksam.

Bonn/Frankfurt a.M., den 07.05.2009

Mittwoch, 20. Mai 2009

SdK lehnt Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss bei der Hypo Real Estate ab

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) wird nach aktueller Informationslage auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) gegen die vorgeschlagenen Kapitalerhöhung stimmen, soweit diese einen Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) vorsieht.

Die SdK ist der Meinung, dass die Aktionäre nicht ausreichend darüber informiert worden sind, wieso ein solcher Bezugsrechtsausschluss notwendig ist. Die Erläuterungen, die im Rahmen der Tagesordnung mitgeteilt wurden, begründen aus Sicht der SdK nicht ausreichend die Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses.

Sinn der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ist es, dem SoFFin einen Stimmenanteil an der HRE von mehr als 90 % zu verschaffen, so dass anschließend der Ausschluss aller übrigen Aktionäre durchgeführt werden kann. Letzten Endes sollen damit sämtliche Aktionäre aus der HRE herausgedrängt werden und der SoFFin als alleiniger Aktionär verbleiben.

Dies wird damit begründet, dass die "Übernahme der vollständigen Kontrolle" notwendig ist, um notwendige Restrukturierungsmaßnahmen bei der HRE-Gruppe "kosteneffizient und zeitnah" umzusetzen. Daneben sei die Erlangung der vollständigen Kontrolle auch erstrebenswert, um über ein verbessertes Rating die Finanzierungskosten des Unternehmens zu senken. Nur so könne die HRE vor der Insolvenz gerettet werden. "Dies ist keinesfalls zwingend; insbesondere ist bisher nicht dargelegt worden, wieso die Aktionäre der HRE im Gegensatz zu den Aktionären der Commerzbank vollständig aus dem Unternehmen herausgedrängt werden sollen", so der stellvertretende Vorsitzende der SdK, Harald Petersen.

"Beide Argumente sind aus der Sicht der SdK nicht ausreichend, um den Bezugsrechtsausschluss für die Altaktionäre zu rechtfertigen. Nach Lage der Dinge wird die SdK daher eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ablehnen und einen entsprechenden Gegenantrag auf der Hauptversammlung stellen, der nur eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss vorsieht", so Harald Petersen, der die SdK und ihre Stimmgeber auf der Hauptversammlung vertreten wird.

Die SdK ist der Ansicht, dass die Aktionäre, die der HRE treu bleiben wollen und bereit sind, ihren Sanierungsbeitrag zu leisten, indem sie die Kapitalerhöhung zeichnen und der Gesellschaft damit neues Kapital zur Verfügung stellen, nicht aus der Gesellschaft gedrängt werden sollten. Der SoFFin könnte die Aktien, die nicht durch die Altaktionäre gezeichnet werden, übernehmen. Hierdurch dürfte er seinen Anteil an der Gesellschaft beträchtlich steigern können.

Sollte der SoFFin seine Forderung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aufrecht erhalten, fordert die SdK den SoFFin auf, die Aktionäre der HRE unverzüglich darüber zu informieren, was mit der HRE zukünftig geplant ist und umfassender zu begründen, wieso der Bezugsrechtsausschluss unbedingt notwendig ist. Daneben erwartet die SdK, dass ein Vertreter des SoFFin auf der Hauptversammlung der HRE anwesend ist und sich den Fragen der Aktionäre in Absprache mit den Organen der HRE stellt.

Die SdK fordert alle Aktionäre, die sich dieser Position anschließen möchten und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können, auf, die Stimmrechte auf sie zu übertragen.

München, 20. Mai 2009

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Freitag, 15. Mai 2009

SdK stellt Strafanzeige gegen ehemalige Organe der Premiere AG

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) hat beim Landgericht München Strafanzeige gegen frühere Vorstandsmitglieder der Premiere AG, u.a. Georg Kofler und Michael Börnicke, eingereicht.

Die SdK beschuldigt sie, sowohl beim Börsengang der Premiere AG 2005 als auch bei der Kapitalerhöhung 2007 unrichtige Angaben zur Klassifizierung, zur Zählweise und zur tatsächlichen Zahl der Abonnenten des Bezahlsenders gemacht zu haben. Damit haben sie nach Ansicht der SdK den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a des Strafgesetzbuches erfüllt.

Entgegen den Darstellungen in den Verkaufsprospekten wurden nach Ansicht der SdK auch solche Abonnements einberechnet, die entweder überhaupt nicht relevant waren oder keine Umsatzerlöse mehr erwarten ließen.

Zudem beschuldigt die SdK Georg Kofler und Michael Börnicke des Insiderhandels. So erzielte Georg Kofler durch Wertpapiertransaktionen in der Premiereaktie über die in Luxemburg ansässige Fernseh Holding S.à.r.l allein am 13. Februar 2007 einen Erlös von mehr als 185 Millionen Euro. Michael Börnicke veräußerte unter anderem am 14. Februar 2007 Premiere-Aktien für insgesamt gut sechs Millionen Euro.

Zu diesem Zeitpunkt war aber die Unrichtigkeit der Angaben der tatsächlichen Anzahl der Abonnenten von Premiere der Öffentlichkeit noch nicht bekannt. Sie wurde erst am 2. Oktober 2008 um eine Million auf 2,4 Millionen nach unten korrigiert. Somit haben die Beschuldigten nach Ansicht der SdK auch gegen die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen.

Die SdK rät betroffenen Premiereaktionären, mögliche Schadenersatzansprüche ggf. von einem erfahrenem Anlegeranwalt prüfen zu lassen. SdK-Mitgliedern bieten wir die Möglichkeit einer ersten kostenlosen Überprüfung ihrer Unterlagen.

München, 15. Mai 2009

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Mittwoch, 13. Mai 2009

Bundesgerichtshof entscheidet über Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Rechtsfragen im Zusammenhang mit verdeckt geflossenen Rückvergütungen an eine Bank aus Ausgabeaufschlägen, die von den Kunden an eine Kapitalanlagegesellschaft zu zahlen waren, entschieden.

Der XI. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226) entschieden, dass die beklagte Bank durch das Verschweigen der Rückvergütungen den mit ihrem Kunden zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat und ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden aus vorsätzlichem Handeln der Beklagten nicht nach § 37a WpHG verjährt ist. Er hatte die Sache zur Klärung der Frage, ob die Beklagte die erhaltenen Rückvergütungen vorsätzlich verschwiegen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat dies verneint, weil der Kläger den Vorsatz der Beklagten nicht hinreichend dargelegt habe. Auf die Revision des Klägers hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil erneut aufgehoben und die Sache an einen anderen
Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Zur Begründung hat der XI. Zivilsenat ausgeführt:

Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung trägt. Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Eine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises ist nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt der Kläger auch nicht ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz der Beklagten, weil die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Beratungspflichtverletzung der Beklagten nach § 37a WpHG verjährt ist und damit nur noch eine Vorsatzhaftung im Streit ist. Dadurch wird der Anspruch des Klägers nicht ein solcher, der allein durch vorsätzliches Handeln begründet werden kann und bei dem der Vorsatz zum Anspruchsgrund gehört.

Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, dass es feststeht, dass die Beklagte ihre Anlageberater nicht angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen aufzuklären. Es geht danach letztlich allein um die Frage, ob bei den Verantwortlichen der Beklagten in Bezug auf die Aufklärungspflicht ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum bestand. Wer sich aber wie die Beklagte auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen.

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.

Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07

OLG München - Urteil vom 19. Dezember 2007 – 7 U 3009/04

Dienstag, 12. Mai 2009

BaFin gibt der VBG Vermögensbeteiligungs-Vertriebsgesellschaft GmbH die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der VBG Vermögensbeteiligungs-Vertriebsgesellschaft GmbH, Nürnberg, am 27. Januar 2009 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Die Gesellschaft bot Anlegern über eine stille Beteiligung Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit dieser Tätigkeit betreibt die Gesellschaft das Einlagengeschäft ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 11.05.2009

Finanzdienstleistungen: Europäische Kommission will Anlegerschutz bei Kleinanlegerprodukten verbessern

Die Kommission will den Anlegerschutz bei Produkten, die hauptsächlich von Kleinanlegern gekauft werden, erheblich verbessern. Die Unterschiede zwischen den geltenden Standards können dem Anleger schaden und den Markt für Kleinanlegerprodukte verzerren. In ihrer Mitteilung über Anlageprodukte für Kleinanleger kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Informationspflichten gegenüber dem Kunden und die Vorschriften für den Vertrieb solcher Produkte verbessert und vereinheitlicht werden müssen. Die Kommission schlägt einen neuen horizontalen Rechtsansatz vor, der die besten bestehenden Vorschriften zum Vorbild nimmt und auf alle einschlägigen Produkte anwendet. Als nächstes wird die Kommission nun detaillierte Rechtsvorschläge ausarbeiten, um diesen Ansatz umzusetzen. In welche Richtung die entsprechenden Arbeiten gehen, soll noch vor Ende 2009 bekannt gegeben werden.

Dazu Binnenmarkt- und Dienstleistungskommissar Charlie McCreevy: „Die Finanzkrise hat noch einmal deutlich gemacht, wie wichtig es ist, dass Kleinanleger fundierte Investitionsentscheidungen treffen können. Die Anleger müssen zuverlässige und verständliche Informationen über Anlagemöglichkeiten erhalten und von den Anbietern entsprechender Produkte eine faire, bedarfsgerechte Beratung bekommen. Das ehrgeizige Arbeitsprogramm, das wir heute vorgestellt haben, soll uns diesem Ziel ein gutes Stück näherbringen, indem die Informationen über Kleinanlegerprodukte und deren Vertrieb konsequent auf hohem Niveau reguliert werden.

Im Mittelpunkt der Vorschläge stehen die Anlegerinformationen und Vertriebspraktiken für alle Arten von Kleinanlegerprodukten, wie z.B. Investmentfonds, fondsgebundene Versicherungen und diverse strukturierte Produkte. Diese Produkte dominieren den Kleinanlegermarkt, bedienen ähnliche Anlegerbedürfnisse und stellen vergleichbar hohe Anforderungen an den Anlegerschutz.

Die Mitteilung enthält noch keine detaillierten Rechtsvorschläge, sondern lediglich allgemeine Grundsätze für einen horizontalen Ansatz bei Anlegerinformationen und Vertriebspraktiken und verpflichtet die Kommission, Rechtsvorschläge zur Verwirklichung der gesteckten Ziele vorzulegen.

Hintergrund

Der Markt für Kleinanlegerprodukte ist sehr groß und erreichte Ende 2008 einen Wert von schätzungsweise 8 Billionen EUR.

Die entsprechenden Produkte bieten dem Kleinanleger beträchtliche Vorteile. Allerdings sind sie oft komplex und für die Anleger schwer zu durchschauen, insbesondere was die Risiken und Kosten angeht.

Die Vorschläge sind Bestandteil des Reformprogramms, das die Kommission in ihrer Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates (IP/09/351) vorgestellt hatte, um das Vertrauen wiederherzustellen und für die Zukunft verantwortungsvolle Finanzmärkte sicherzustellen.

Zusammen mit dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) arbeitet die Kommission an Vorschlägen für anlegerfreundliche Produktinformationen bei OGAW [Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren], den so genannten „Key Investor Information“, kurz: „KII“, die ein guter Anhaltspunkt für andere Kleinanlegerprodukte sind.

Die Vorschriften für den Vertrieb der Produkte über Intermediäre oder Emittenten regeln z.B. Interessenkonflikte, Einflussnahmen und die Angemessenheit des Verkaufs. Nach Auffassung der Kommission bieten die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente („MiFID“) einen guten Standard für den Vertrieb aller Arten von Kleinanlegerprodukten.

Weitere Informationen im Internet unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/finservices-retail/investment_products_de.htm

Freitag, 8. Mai 2009

BaFin untersagt Herrn Wolfgang Frenzel sowie der Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt) das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Wolfgang Frenzel, Düsseldorf, und der Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt) als Rechtsnachfolgerin der „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“, beide Düsseldorf, am 2. April 2009 aufgegeben, das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

Die von Herrn Frenzel als Vertreter der „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“ auf der Grundlage von Verträgen über sogenannte „partiarische Darlehen“ entgegengenommenen Gelder sollten durch Daytrading vermehrt werden und auch der Finanzierung einer Beteiligung an einem Unternehmen im Wertpapierhandelsbereich dienen. Nach den Erkenntnissen der BaFin hat Herr Frenzel die „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“ jedoch nur als Strohgesellschaft benutzt und die Geschäfte selbst betrieben und hierbei in ca. 60 Fällen Gelder von Anlegern in Höhe von rund 616.000 € entgegengenommen.

Mit der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder betreiben Herr Frenzel und die „Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt)“, die als Rechtsnachfolgerin der „Daytraders Investmentclub Frenzel und Tadina GbR“ auftritt, das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Herrn Frenzel und die „Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt)“, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

Darüber hinaus hat die BaFin der „Daytraders Investments UG (haftungsbeschränkt)“ und Herrn Frenzel als deren verantwortlichen Hintermann gemäß § 37 Abs. 1 KWG untersagt, die Finanzportfolioverwaltung durch die Verwaltung von Managed Accounts insbesondere unter der Bezeichnung StarFX zu erbringen.

Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 06.05.2009

Untersagungsverfügung der BaFin gegen die Fidium Finanz AG, St. Gallen, Schweiz, ist bestandskräftig

Mit Verfügung vom 22. August 2003 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Fidium Finanz AG das Betreiben des Kreditgeschäfts untersagt. Die Fidium Finanz AG hatte sich grenzüberschreitend zur Gewährung von Gelddarlehen zielgerichtet an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen gewendet.

Im Hinblick auf die streitige Rechtsfrage, ob die Fidium Finanz AG der Erlaubnispflicht nach § 32 Kreditwesengesetz unterliegt, hatte die BaFin die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Verfügung vom 22. August 2003 aufgehoben.

Nach erfolgtem Widerspruch erhob die Fidium Finanz AG Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das die Klage mit Urteil vom 05. Juli 2007 abwies. Die gegen das Urteil zugelassene Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 22. April 2009 zurückgewiesen. Die Verfügung der BaFin vom 22. August 2003 ist damit nunmehr bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 06.05.2009

Dienstag, 7. April 2009

Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur Entscheidung angenommen

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Der Beschwerdeführer ist Aktionär einer deutschen Großbank. Einer Pressemitteilung des Unternehmens zufolge beabsichtigt der Finanzmarktstabilisierungsfonds, der betreffenden Bank 10 Milliarden € Eigenkapital durch die Ausgabe und Übernahme von Stammaktien sowie im Wege einer stillen Einlage zur Verfügung zu stellen. Gesetzliche Grundlage der beabsichtigten Kapitalmaßnahme ist das am 17. Oktober 2008 von dem Bundesgesetzgeber verabschiedete Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG). Mit dem durch Art. 2 FMStG eingeführten Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) wird die Möglichkeit eines gesetzlich genehmigten Kapitals geschaffen. Danach ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Grundkapital um bis zu 50 Prozent des bisherigen Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds zu erhöhen (§ 3 FMStBG) sowie den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (§ 5 FMStBG), ohne dass es der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Ferner wird in einer konkretisierenden, am 20. Oktober 2008 erlassenen Verordnung, der
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV), dem Finanzmarktstabilisierungsfonds unter anderem das Recht eingeräumt, mittels einer Auflage oder sonstiger geeigneter Instrumente Einfluss auf die Geschäftspolitik, namentlich auch die Dividendenpolitik des Unternehmens zu nehmen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV). Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer vornehmlich gerügt, dass die genannten Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung mit dem
durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Aktieneigentums nicht vereinbar sind.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da diese unzulässig ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Beschwerdeführer zunächst den hier in Betracht kommenden fachgerichtlichen Rechtsschutz sucht. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall noch offen ist, ob die Kapitalerhöhung ohne vorherige Beschlussfassung der Hauptversammlung durchgeführt wird, besteht die Möglichkeit einer zulässigen Klage zu den Fachgerichten, in deren Rahmen es zu einer inzidenten Kontrolle der angegriffenen Vorschriften kommen kann. Obgleich ohne einen Beschluss der Hauptversammlung weder eine aktienrechtliche Anfechtungs- noch eine aktienrechtliche Nichtigkeitsklage statthaft sein wird, sind andere Klagemöglichkeiten in Erwägung zu ziehen, so dass der Beschwerdeführer zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtszug zu verweisen ist.

Vor der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister dürfte es dem Aktionär möglich sein, nicht nur die Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats, sondern damit auch die zu Grunde liegenden Vorschriften über ein gesetzlich genehmigtes Kapital im Wege einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage inzident zur Prüfung zu stellen. Nach dem Vollzug der Handelsregisteranmeldung erscheint eine mittelbare Kontrolle der gesetzlichen Vorschriften im Wege einer allgemeinen zivilrechtlichen Feststellungsklage jedenfalls erwägenswert. Mit Blick auf die Regelungen über die Bedingungen der Stabilisierungsmaßnahmen wie etwa den Ausschluss von Dividendenausschüttungen richtet sich ein etwaiger fachgerichtlicher Rechtsschutz unter anderem nach dem rechtlichen Vorgehen des Finanzmarktstabilisierungsfonds im konkreten Fall. Da der Beschwerdeführer hierzu nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat, war die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig.

Eine Vorabentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist nicht angezeigt. Es liegt zwar nahe, dass der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zukommt. Bei der insofern gebotenen Gesamtabwägung fällt aber entscheidend ins Gewicht, dass eine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen bei der Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Normen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG wie auch des Rechts der Europäischen Gemeinschaften geboten erscheint. Anhaltspunkte für eine mit einer vorherigen Anrufung der Fachgerichte verbundene unzumutbare Belastung des Beschwerdeführers sind demgegenüber nicht erkennbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass vornehmlich vermögensrechtliche Interessen des Beschwerdeführers betroffen sind, denen hier kein herausragendes Gewicht beizumessen ist. Überdies ist nicht ersichtlich, dass angesichts des finanziellen Zuflusses, den die Aktiengesellschaft aufgrund der Kapitalerhöhung erhalten und der indirekt durch den angestrebten Stabilisierungseffekt auch ihren Aktionären zugute kommen soll, die Maßnahme für den einzelnen Aktionär mit schwerwiegenden finanziellen Einbußen verbunden wäre.

BaFin gibt Herrn Ralf Arnold die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Ralf Arnold, München, am 23. März 2009 aufgegeben, das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Herr Arnold bot Anlegern an, Gelder als „Partizipation“ bei einem Unternehmen mit der Bezeichnung „Crecencia Commercial Incorporated“, Panama, anzulegen, das tatsächlich keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Rückzahlung der von ihm unter dem Namen der Crecencia Commercial Incorporated angenommenen Gelder sagte Herr Arnold den Anlegern zu. Diese Anleger setzen sich überwiegend aus ehemaligen „Partizipationsgebern“ zusammen, die Herrn Gerd Seefried für die von ihm unter dem Namen der ADANA International Corp. betriebenen Geschäfte „Partizipationskapital“ überlassen hatten (siehe Bekanntmachung vom 20. März 2009).

Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Arnold das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 01.04.2009

Montag, 6. April 2009

"Schwarze Liste" der Versicherungskunden wird transparent

Zum Hinweis- und Informationssystem (kurz HIS) gibt es nunmehr eine genaue Funktionsbeschreibung, die Datenschutzaufsichtsbehörden und Versicherungswirtschaft gemeinsam erarbeitet haben.

Mit Zustimmung der Datenschutzbehörden informiert der Verband ab April 2009 auf Anfrage Betroffene, ob sie an das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft gemeldet sind.

Ihre schriftliche Anfrage richten Sie bitte an

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Hinweis- und Informationssystem -
Wilhelmstraße 43/43 G
10117 Berlin

Um zu verhindern, dass Nichtberechtigten Auskunft erteilt wird, bitten wir um Verständnis dafür, dass wir Ihr Anliegen nur bearbeiten können, wenn Sie Ihrer schriftlichen Anfrage eine Kopie Ihres Personalausweises (Vor- und Rückseite) beifügen.

Donnerstag, 2. April 2009

Immofinanz - Immoeast - Anlegerschützer will Immofinanz liquidieren

Anlegerschützer will Immofinanz liquidieren
Rasinger: Mit Immowest-Erlösen Wandelanleihe zurückzahlen

Wien - Anlegerschützer Wilhelm Rasinger plädiert jetzt für die Liquidation der bis vor kurzem größten heimischen Immobilien-Aktiengesellschaft Immofinanz. "Ich war zwar lange Befürworter einer Fusion von Immofinanz mit Immoeast, aber angesichts der Entwicklungen ist die Immofinanz zu liquidieren die beste Lösung", sagt IVA-Chef Rasinger im "WirtschaftsBlatt" (Mittwochausgabe).

Wie berichtet hatte die Immofinanz Anfang März angekündigt, ihre Österreich-Tochter inklusive Buwog an die Immoeast zu verkaufen, um auf diese Weise ein Darlehen der Immoeast zu tilgen. Damit beschränkt sich das Vermögen der Konzernmutter Immofinanz auf ihren 54-Prozentanteil an der Immoeast und das Immowest-Portfolio, das derzeit mit etwa 1,6 Mrd. Euro bewertet wird.
Aus der Verwertung der Immowest-Immobilien soll die Immofinanz eine Wandelanleihe abbezahlen, die zwischen 2012 und 2017 zurückbezahlt werden muss, meint Rasinger. Reicht das nicht, sollen Immoeast-Aktien verkauft werden. Vor der Auflösung sollen die verbleibenden Aktien auf die Immofinanz-Aktionäre aufgeteilt werden. (APA; derstandard.at v. 1.4.09)

Glosse GF:
Aufgrund der schlechten Bonität der Immofinanz besteht möglicherweise ein Interessenkonflikt zwischen den Gläubigerbanken (offenene Kreditlinien an Immofinanz in signifikantem Ausmaß), der Konzernmutter Immofinanz (äußerst angespannte Liquidätssituation) und deren Konzerntochter Immoeast (Inter-Company-Loan an Immofinanz in der Höhe von mehr als 1. MRD EUR).

Würde man die Immofinanz abwickeln, wäre der Immoeast das Überleben wahrscheinlich gesichert und zumindest die Immoeast-Anleger entlastet. Allerding würden dann die Gläubigerbanken leer ausgehen.

Bella gerant alii, tu felix Austria nube.

Der Interessenkonflikt ist für den derzeitigen Immoeast-Vorstandsvorsitzenden besonders spannend: Er ist gleichzeitig auch Immofinanz-Vostandsvorsitzender.

Es ist interessant, wie lange österreichische Anleger und deren Vertreter in dieser causa gelassen zuschauen. Das liegt wohl an der österreichischen Mentalität.

Meinl European Land - Atrium Real Estate

Julius Meinl V. in Haft

Der Banker wurde Mittwochabend auf richterliche Anordnung verhaftet - Meinl Bank bestätigt Festnahme

Wien - Julius Meinl V. befindet sich seit Mittwoch Abend in Haft. Entsprechende Berichte von "Format" und "Österreich" wurden von der Meinl Bank in der Nacht auf Donnerstag bestätigt.

Demnach wurde der Banker am Mittwoch um 21 Uhr von der Wiener Kriminaldirektion 1 auf richterliche Anordnung inhaftiert. Ihm werden Anlegerbetrug, Provisionsschinderei und Untreue im Zusammenhang mit der Affäre um die Meinl European Land (MEL, heute Atrium Real Estate) vorgeworfen.

Meinl Bank bestätigt Festnahme

Meinl, er ist Aufsichtsratsvorsitzender der Meinl Bank, sei "im Anschluss an eine Einvernahme der Staatsanwaltschaft Wien festgenommen" worden, teilte die Bank in einer Aussendung mit. Gleichzeitig wurde betont, dass die Festnahme "keine Auswirkungen auf den laufenden Geschäftsbetrieb" habe. Die Lage des Instituts sei "stabil", die Einlagen "sicher".

Razzien im Februar

Die Verhaftung sei Folge der Razzia bei Meinl vor eineinhalb Monaten und nach einer vierstündigen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, in der sich Meinl in Widersprüche verwickelt habe, hieß es. Bereits am 18. Februar waren auf Wunsch der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Affäre um die umstrittenen Wertpapier-Rückkäufe bei MEL an 13 Standorten Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Drei Staatsanwälte und 60 Beamte durchsuchten neben Büroräumlichkeiten auch Wohnungen in Österreich und Pressburg nach Unterlagen (derStandard.at berichtete).

Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde damals verlautbart, man habe "gutes Material" gefunden. Die Meinl Bank hatte die Razzien als "sachlich nicht nachvollziehbar" bezeichnet und betont, dass sie stets gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften gehandelt habe. (Quelle: derstandard.at v. 2.4.09)

Glosse GF:

Für Anleger bedeutet dies, dass zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren im Rahmen eines Privatbeteiligtenanschlusses formfrei und relativ kostengünstig geltend gemacht werden können.

Freitag, 27. März 2009

BaFin untersagt der Payment Solutions Inc. das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und E-Geld-Geschäft

Am 17. März 2009 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Payment Solutions Inc., Panama City, Panama, das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts und des E-Geld-Geschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Die Payment Solutions Inc. bietet im Rahmen von Mailingaktionen an, Gelder von Kunden als Spareinlagen entgegenzunehmen. Auf ihrer Webseite bietet die Payment Solutions Inc. weiterhin den Erwerb von elektronischen Werteinheiten an. Die Werteinheiten können zu Zahlungszwecken genutzt werden.

Damit betreibt die Payment Solutions Inc. das Einlagengeschäft und das E-Geld-Geschäft ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben.

Die Verfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 24.03.2009

BaFin gibt Herrn Gerd Seefried die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Gerd Seefried, Wemding, am 30. Dezember 2008 aufgegeben, das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Herr Seefried bot Anlegern an, Gelder als "Partizipation" bei Unternehmen wie z.B. der ADANA International Corp. mit Sitz in Panama anzulegen, die tatsächlich keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Rückzahlung der von ihm unter dem Namen der ADANA International Corp. angenommenen Gelder sagte Herr Seefried den Anlegern zu.

Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Seefried das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 20.03.2009

Samstag, 14. März 2009

BaFin untersagt der WM Transfer Ltd. das unerlaubt betriebene E-Geld-Geschäft und ordnet die Abwicklung an

Am 27. Februar 2009 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der WM Transfer Ltd., Belize City, Belize, das weitere Betreiben des E-Geld-Geschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unter der Bezeichnung „WebMoney“ betriebenen Geschäfte der WM Transfer Ltd. angeordnet.

Auf ihrer Webseite bot die WM Transfer Ltd. unter der Bezeichnung „WebMoney“ den Erwerb von elektronischen Werteinheiten in verschiedenen Währungen (unter anderem US-Dollar, Euro und Rubel) an. Die Werteinheiten konnten dabei zu Zahlungszwecken genutzt werden.

Damit betreibt die WM Transfer Ltd. das E-Geld-Geschäft ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die BaFin ist befugt, auch gegen Unternehmen und Personen einzuschreiten, die den WebMoney-Service vermitteln, Gelder entgegennehmen oder auf andere Art in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen sind.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 10.03.2009

Donnerstag, 12. März 2009

SdK fordert Fortsetzung der Sonderprüfung bei der IKB

Der neue Großaktionär der IKB Deutsche Industriebank, die US-Beteiligungsgesellschaft Lone Star, hat beantragt, den von der Hauptversammlung vor knapp einem Jahr eingesetzten Sonderprüfer abzuberufen. Über zwei entsprechende Anträge soll auf der außerordentlichen Hauptversammlung der IKB-Aktionäre am 25. März 2009 abgestimmt werden. Der Sonderprüfer hat die Aufgabe, mögliche Pflichtverletzungen von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern in der Vergangenheit aufzudecken.

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) wird gegen diese Vorschläge stimmen und fordert, die beiden Anträge auf Abberufung des Sonderprüfers ersatzlos von der Tagesordnung der HV zu streichen. Die SdK ruft alle Aktionäre auf, sich ihr anzuschließen und ebenfalls gegen die Anträge der zu Lone Star gehörenden Hauptaktionärin LSF6 Europe Financial Holdings zu stimmen. Der vollständige Wortlaut des SdK-Gegenantrags findet sich auf www.sdk.org (http://www.sdk.org/pressemitteilung.php?action=detail&pmID=523) bzw. auf www.hv-info.de (http://www.hv-info.de/gegenantrag_detail.php4?firmaID=562).

Für die SdK und die verbliebenen Altaktionäre der IKB wäre die Abberufung des Sonderprüfers ein Schlag ins Gesicht. Der Bestrebung zur Schaffung eines transparenten und fairen Kapitalmarktes würde mit solch einem Vorgehen ein Bärendienst erwiesen. Davon ausgehend, dass die Bankenkrise zu großen Teilen eine Vertrauenskrise ist, sieht die SdK bei der IKB zudem auch die Politik gefordert, ihren Einfluss transparenzerhöhend geltend zu machen, damit Verantwortung für Fehlentwicklungen treffgenau zugewiesen werden kann. Es entspricht nicht auch nur ansatzweise dem typischen Aktionärsverhalten, eine bereits seit Monaten in Gang gesetzte Sonderprüfung nunmehr zu stoppen. Wegen der erheblichen staatlichen und damit mit Steuergeldern finanzierten Hilfen für die IKB hat besonders auch die Öffentlichkeit ein unzweifelhaftes und berechtigtes Interesse an einer schonungslosen Aufklärung der Vorgänge bei der IKB. Man kann nicht den Staat und folglich den Bürger als Financier in Anspruch nehmen, zugleich aber die Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen der Verantwortlichen unterlassen.

Deshalb wäre die Absetzung der Sonderprüfungsanträge auch ein falsches Signal des von vertrauensbildenden Maßnahmen lebenden Kapitalmarktes.

München, 11. März 2009

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dienstag, 10. März 2009

BaFin untersagt der Catering Trade Marketing Ltd. sowie Herrn Uwe Misterek das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 17. Februar 2009 der Catering Trade Marketing Ltd. (CTM Ltd.), einer Gesellschaft englischen Rechts, sowie Herrn Uwe Misterek, Leipzig, das Einlagengeschäft untersagt und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte angeordnet.

Die CTM Ltd. bot Anlegern auf ihrer Website festverzinsliche Geldanlagen an. Nach den Erkenntnissen der BaFin hat Herr Misterek die CTM Ltd. jedoch nur als Strohgesellschaft benutzt und die Geschäfte selbst betrieben. Dabei sollten die Anleger einen bestimmten Anlagebetrag investieren. Die Rückzahlung wurde nebst einer Verzinsung, abhängig von der Höhe der Einlage und der Laufzeit, garantiert. Nach derzeitigen Erkenntnissen nahm die CTM Ltd. bzw. Herr Misterek in ca. 775 Fällen Gelder von Anlegern in Höhe von rund 49.000,-- € entgegen.

Mit der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder betreiben die CTM Ltd. und Herr Misterek das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die CTM Ltd. und Herrn Misterek, die angenommenen Gelder unverzüglich zurückzuzahlen. Die Website der CTM Ltd. wurde auf Veranlassung der BaFin abgeschaltet.

Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Mitteilung der BaFin

Montag, 2. März 2009

Aktienverpfändung nicht schädlich für Squeeze-out-Verlangen

OLG München, Beschluss vom 12. November 2008, Az. 7 W 1775/08
Fundstelle: ZIP 2009, 416 ff.

eigene Leitsätze:

1. Der Hauptaktionär kann trotz Verpfändung von Aktien einen Squeeze-out nach § 327a Abs. 1 AktG verlangen, da er Vollrechtsinhaber bleibt und sich somit an der Berechnung des maßgeblichen 95%-Quorums nichts ändert.

2. Hinsichtlich dieser 95%-Schwelle kommt es auf den Zeitpunkt des Übertragungsverlangens und der Beschlussfassung in der Hauptversammlung an (nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung oder der Eintragung des Übertragungsbeschlusses.


Rechtsanwalt Martin Arendts

Mittwoch, 4. Februar 2009

Schwarzbuch Börse 2008 erschienen

Das Schwarzbuch Börse 2008 ist erschienen und kann bei der SdK bestellt oder heruntergeladen werden.

Sprachwissenschaftler haben die "Finanzkrise" zum Wort des Jahres 2008 erklärt. Im Hinblick auf die Börsenentwicklung im vergangenen Jahr und das historische Ausmaß der Krise wäre "Unwort des Jahres" wohl treffender gewesen. Diese Kategorie gewann der Bergriff "Notleidende Banken". Die Krise hat sich seit Mitte 2007 über den Immobiliensektor in den Banken- und Finanzsektor ausgeweitet und zum Ende des Jahres 2008 die globale Wirtschaft in eine Rezession gestürzt.

Daher nimmt in unserem diesjährigen 120-seitigen Schwarzbuch Börse die Finanzmarktkrise einen größeren Raum in der Berichterstattung ein und findet sich auch in weiteren kritischen Berichten wie der Entwicklung bei Geldmarktfonds oder den Fehlleistungen von Analysten wieder.

Aber trotz Finanzkrise gab es sie natürlich auch 2008, die größeren und kleineren Börsenskandale. Und das abgelaufene Jahr hatte einiges zu bieten: David frisst Goliath (Porsche/VW) und löst nie dagewesene Turbulenzen im DAX aus. Anschleichen durch die Hintertür wird zur gängigen, ärgerlichen Praxis. Infineon geht als erste Penny-Stock-Aktie im DAX in die Börsengeschichte ein und die Hypo Real Estate AG wird zum Sinnbild orientierungsloser Banken in Zeiten der Krise.

Auch bei unseren Nachbarn in Österreich gab es 2008 mehrere Börsenskandale, die auch deutsche Anleger stark in Mitleidenschaft gezogen haben. Die Rede ist von der Immofinanz, den Machenschaften der Meinl-Gruppe und der geplatzten Blase um ausgegebene AvW-Genussscheine. Die IVA, der Interessenverband für Anleger in Österreich, hat sich dieser Themen angenommen und berichtet darüber ausführlich in der Ihnen vorliegenden Ausgabe.

Wie in den Jahren zuvor behandeln wir auch dieses Jahr im Schwarzbuch Börse wieder das Thema Zertifikate. Bereits Anfang 2006 gaben wir Anlegern Tipps mit auf den Weg, was beim Handel mit Zertifikaten zu beachten ist. Anfang 2007 erweiterten wir diese Ratschläge um den Punkt Emittentenbonität. Damals wurden wir von Brachenvertretern und Medien dafür belächelt. In der Post-Lehman-Ära dürfte ein Umdenken stattgefunden haben. Und trotzdem gibt es immer noch zahlreiche Kritikpunkte, die wir erneut beleuchten.

Sämtliche Themen und die im Schwarzbuch Börse erwähnten Firmen finden Sie im PDF-Anhang.

Das Schwarzbuch ist für 15 Euro (incl. Porto und Versand) gegen Vorkasse bei der SdK per Post zu beziehen oder kann als PDF-Version für 11 Euro unter www.sdk.org heruntergeladen werden.

Bitte verwenden Sie für die postalische Bestellung das Bestellformular, das Sie unter www.sdk.org finden.

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

02. Februar 2009

Freitag, 12. Dezember 2008

Neue Verhandlungstermine im KapMuG-Verfahren gegen die Deutsche Telekom

In dem vor dem Oberlandesgericht verhandelten Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Deutsche Telekom hat der 23. Zivilsenat zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zwei neue Termine bestimmt, und zwar am

Donnerstag, den 15.1.2009, sowie vorsorglich am Freitag, den 16.1.2009.

Beide Termine finden im Saal 5/6, Gerichtsgebäude D, Zeil 42, jeweils ab 10.00 Uhr statt.

Die noch ausstehende Vernehmung der Auslandszeugen durch den Senat in den USA wird erst nach diesen Verhandlungsterminen erfolgen. Es liegt noch keine Reaktion der US-amerikanischen Behörden auf das entsprechende Ersuchen vor.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Aktenzeichen 23 Kap 1/06