Freitag, 4. Oktober 2019

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor MarketsSoft / Horizon Ventures Ltd

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass die

MarketsSoft
Horizon Ventures Ltd
 Suite 305, Griffith Corporate Centre, Kingstown, St. Vincent & the Grenadines
Web: https://www.marketssoft.com/
E-Mail: billing@marketssoft.com info@marketssoft.com
support@marketssoft.com
christian.richter@marketssoft.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Banqoin / Infocom Media Ltd

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 22.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass

Banqoin
Infocom Media Ltd
Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Island, Majuro, Marshall Islands, MH96960
Tel.: 44 (0) 157 194-0006
E-Mail: info@banqoin.com
jacob.ackerman@banqoin.com
lucas.krol@banqoin.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Prime Risk Solutions

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass

Prime Risk Solutions
850 3rd. St New York
New York, United States.
Web: www.primerisk-solutions.com
E-Mail.: info@primerisk-solutions.com
Tel: +16465788231
FAX: +18773497042

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (Effektengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Saga Nagoya Securities: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanzkommissionsgeschäfts an

Die BaFin hat der Saga Nagoya Securities mit Sitz in Tokio, Japan, mit Bescheid vom 22. August 2019 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Finanzkommissionsgeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln.

Die Saga Nagoya Securities bietet via Telefon und E-Mail an, Aktien bzw. aktienähnliche Anteile an ausländlichen Unternehmen im eigenen Namen für fremde Rechnung zu verschaffen und zu veräußern. Hierdurch betreibt sie das erlaubnispflichtige Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG) grenzüberschreitend in der Bundesrepublik Deutschland. Über eine hierfür erforderliche Erlaubnis verfügt das Unternehmen nicht.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Quelle: BaFin

CCLR Solutions Limited/Cfds100: BaFin ordnet Einstellung der grenzüberschreitenden Anlagevermittlung an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 29. August 2019 gegenüber der CCLR Solutions Limited, Tallinn, Estland, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Anlagevermittlung angeordnet.

Das Unternehmen kontaktiert unaufgefordert Verbraucher in der Bundesrepublik Deutschland. Auf seiner Handelsplattform www.cfds100.com nimmt es Kundenaufträge an, die auf die Anschaffung von Finanzinstrumenten gerichtet sind, und leitet sie zur Ausführung an Dritte weiter.

Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig die Anlagevermittlung. Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt es jedoch nicht.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

comdirect finanzblog award: Noch bis zum 11. Oktober 2019 für unseren Blog "SpruchZ - Spruchverfahren Recht & Praxis" abstimmen!

Neben zahlreichen anderen interessanten Blogs steht auch unser Blog bis zum 11. Oktober 2019 zur Wahl. Über Ihre Stimme freuen wir uns.

https://community.comdirect.de/t5/Finanzblog-Award/Das-Voting-f%C3%BCr-den-Publikumspreis-2019-l%C3%A4uft/ba-p/86111

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Worldwide Financing Group

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass

Worldwide Financing Group
Tokyo (Global Headquarters)
3-1-21 Ariake,
Koto-Ku,
Tokyo,
Japan.
E-Mail.: info@worldwidefinancinggroup.com
Tel: + 813 4586 9975

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Wertpapieren (Effektengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Goldenstate Investment BV (goldenstate-investment.com): BaFin untersagt das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft sowie Depotgeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Goldenstate Investment BV ist Betreiberin der Webseite goldenstate-investment.com und bietet in diesem Zusammenhang Anlegern die Investition in Anleihen mit verschiedenen Laufzeiten an. Zudem bietet die Gesellschaft Kunden die Depotführung für Aktien an.

Damit betreibt die Goldenstate Investment BV das Einlagengeschäft und das Depotgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Am 29. August 2019 hat die BaFin der Goldenstate Investment BV diese Geschäftstätigkeit in Deutschland untersagt und die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Mit bereits bestandskräftigem Bescheid vom 31. Mai 2019 hat die BaFin der Golden Horn Investment BV zudem entsprechende, über andere Websites betriebene Geschäfte untersagt.

Quelle: BaFin

Mining Inter Group PLC: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Stamm- und Vorzugsaktien der Mining Inter Group PLC

Die Mining Inter Group PLC darf keine Stamm- und Vorzugsaktien zum Erwerb im Inland öffentlich anbieten.

Die BaFin hat dem Unternehmen mit Bescheid vom 18. Juli 2019 das öffentliche Angebot von Stamm- und Vorzugsaktien wegen Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) untersagt.

Die Untersagung erfolgte, weil die Mining Inter Group PLC keinen gebilligten Wertpapierprospekt für diese Wertpapiere veröffentlicht hat, der die nach dem WpPG erforderlichen Angaben enthält.

Quelle: BaFin

Altum Pharmaceuticals Inc.: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Aktien der Altum Pharmaceuticals Inc.

Die Altum Pharmaceuticals Inc. darf keine eigenen Aktien im Inland öffentlich anbieten.

Die BaFin hat mit Bescheid vom 25. September 2019 der Altum Pharmaceuticals Inc. untersagt, Aktien der Altum Pharmaceuticals Inc. in Deutschland öffentlich anzubieten, weil hierfür entgegen der EU-Prospektverordnung kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Capital Group SP z o. o.: BaFin ordnet die Einstellung und Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheiden vom 27. September 2019 sowohl der Capital Group SP z o. o., Warschau, Polen, als auch Herrn Celal Cakir in seiner Funktion als Geschäftsführer der Capital Group SP z o. o. das Einlagengeschäft untersagt und dessen unverzügliche Abwicklung angeordnet.

Nach vorliegenden Erkenntnissen hat die Capital Group SP z o. o. auf der Grundlage von Festgeldverträgen, die eine unbedingte Rückzahlung vorsehen, gewerbsmäßig Gelder angenommen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war.

Damit betreibt die Capital Group SP z o. o. unerlaubt das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Abwicklungsanordnung verpflichtet die Capital Group SP z o. o. und Herrn Celal Cakir in seiner Funktion als Geschäftsführer der Capital Group SP z o. o., die angenommenen Gelder unverzüglich zurück zu zahlen.

Die Bescheide sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Capital Group, Polen, hat keinen Bezug zu anderen Unternehmen

Die BaFin weist darauf hin, dass “Capital Group“ mit Sitz in Polen in keiner Beziehung weder zu dem Unternehmen "Capital Group" mit Hauptsitz in Los Angeles, Kalifornien, USA, steht, über das Informationen auf der Internetseite www.capitalgroup.com und www.capitalgroup.com/europe/ verfügbar sind, noch zu dem Unternehmen „The Capital Group“ mit Sitz in Bethesda, Maryland, USA, das seine Leistungen unter der Internetseite www.capgroupfinancial.com anbietet.

Der BaFin sind zudem „Hilfsangebote“ der Capital Group, Polen, bekannt geworden, bei denen wegen einer drohenden Insolvenz die Festgeldanlage gegen Zahlung eines weiteren Geldbetrags in Aktien eines anderen Unternehmens getauscht werden sollen. Das ist eine bekannte Vorgehensweise, die den Schaden bei den Betroffenen nur noch vergrößert.

Quelle: BaFin

Horst Königstein: BaFin bestellt Abwickler für die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts

Die BaFin hat mit Bescheid vom 12. September 2019 für die Abwicklung des durch Herrn Horst Königstein, Limburg, unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts einen Abwickler bestellt.

Herr Königstein hatte Gelder des Publikums mit dem Versprechen der unbedingten Rückzahlbarkeit entgegengenommen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war. Damit betreibt er das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die BaFin hatte Herrn Horst Königstein mit Bescheid vom 15. Mai 2019 die sofortige Einstellung und die unverzügliche Abwicklung des von ihm unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Der Bescheid ist bestandskräftig.

Zum Abwickler hat die BaFin bestellt:

Herrn Rechtsanwalt
Frank Schmitt
c/o Schultze & Braun
Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
Olof-Palme-Straße 13
60439 Frankfurt am Main

Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn Horst Königstein berechtigt, wenn er die Voraussetzungen hierfür feststellt.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor DAX-300 (ELRICS Brothers Ltd.)

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 06.09.2019 teilt die FMA daher mit, dass

DAX-300 (ELRICS Brothers Ltd.)
Suite 305, Griffith Corporate Centre, Beachmont, Box 1510 Kingstown,
St. Vincent and the Grenadines
www.dax-300.com
support@dax-300.com
+44 20 80891542

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor TorOption (Smart Choice Zone LP)

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10.09.2019 teilt die FMA daher mit, dass

TorOption (Smart Choice Zone LP)
272 BathStreet, Glasgow, Scotland G2 4JR
www.toroption.co
support@toroption.co
+44 2035192667
+44 2030311057

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor European Investment Systems SL

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.#

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28.09.2019 teilt die FMA daher mit, dass

European Investment Systems SL
Carrer de Còrdova,
7 07181 Calvià Illes Balears
España
und
Platz der Einheit 1
60327 in Frankfurt am Main
Tel: +34 971 570 948
Tel: +34 971 570 957
Tel: +49 69 97503421
Tel: +43 800 300063
Mail: info@eu-is.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (Einlagengeschäft) (§ 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor OmegaFX Limited / Energy Capital Group EOOD

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 Bankwesengesetz (BWG) 1. Satz durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 02.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass

OmegaFX Limited / Energy Capital Group EOOD
1700 City of Sofia Municipality,
Studentski District, 11 Prof. Hristo Danov Street,
Entr F, Office 6, Bulgaria
Web: https://www.omegafx.io
support@omegafx.io
finance@omegafx.io
+43720883040

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

Dienstag, 24. September 2019

SdK ruft Anleiheinhaber der ClinicAll Germany GmbH zur Interessensbündelung auf

Die ClinicAll Germany GmbH hat am 12. September 2019 bekanntgegeben, dass die Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht in Düsseldorf einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt hat. Daher sind nach Einschätzung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) die Ansprüche der Inhaber von Anleihen der ClinicAll Germany GmbH als gefährdet anzusehen.

Laut Angaben der Gesellschaft habe die Entwicklung digitaler Produkte für Patienten und Ärzte mehr Zeit und finanziellen Ressourcen als geplant in Anspruch genommen. Daher und aufgrund der in Kürze anstehenden Rückzahlung einer Anleihe sei die Durchführung eines gerichtlich beaufsichtigten Sanierungsverfahrens der beste Weg zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft. Nähere Angaben zur finanziellen Situation der Gesellschaft machte die Geschäftsführung nicht. Die entwickelten Produkte sollen jedoch mittlerweile die Marktreife erreicht haben. Diese Darstellung wirft aus Sicht der SdK jedoch Fragen auf, denn sofern vermarktbare Produkte vorliegen sollten, müsste die Gesellschaft mittlerweile auch über eine entsprechende Bonität verfügen, um nötige Anschluss- bzw. Zwischenfinanzierungen erhalten zu können. Daher ist es nach Einschätzung der SdK notwendig, zunächst einmal Transparenz bzgl. des Status-quo zu erhalten, bevor von den Gläubigern der Gesellschaft, zu denen die Anleiheinhaber zählen, finanzielle Zugeständnisse im Rahmen des Insolvenzverfahrens verlangt werden.

Die SdK rät den betroffenen Anleiheinhabern daher, sich zu organisieren, um so eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen gewährleisten zu können. Betroffenen Anlegern bietet die SdK eine kostenlose Registrierung für einen Newsletter an, mit welchem die SdK die Anleiheinhaber über die weiteren Entwicklungen informieren wird. Eine Registrierung ist unter www.sdk.org/clinicall möglich. Die SdK bietet allen betroffenen Anleiheinhabern ferner an, diese kostenlos auf den kommenden Gläubigerversammlungen zu vertreten.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, 16. September 2019

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

BaFin: BCB4U BANK AG kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der BCB4U BANK AG keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat.

Das Unternehmen Tycoon69 AG mit Sitz in Ennetmoos in der Schweiz behauptet wahrheitswidrig, dass die von der MCV-CAP Beteiligung AG mit Sitz in Österreich angeblich bereits gegründete BCB4U BANK AG über eine Banklizenz verfügt. Keines der genannten Unternehmen untersteht der Aufsicht der BaFin. Die Unternehmen sind auch nicht befugt, grenzüberschreitend im Inland gegenüber deutschen Kunden Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen.

Quelle: BaFin

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AVW Immobilien AG: Squeeze-out angekündigt 
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, am 31. Juli 2019 im Handelsregister eingetragen und am gleichen Tag bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Oktober 2019)
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out angekündigt
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Beschluss am 13. August 2019 eingetragen und am 14. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 14. November 2019)
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, am 28. August 2019 eingetragen und am 29. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 29. November 2019)
  • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2019
(Angaben ohne Gewähr)

Anfragen an: kanzlei@anlageanwalt.de

BaFin: POSTAL BANK kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der POSTAL BANK keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die POSTAL BANK fordert Kunden der Cash Express Solution per E-Mail zur Zahlung von Geldbeträgen an Dritte auf, die aufgrund genehmigter Kreditanträge vor der Ausreichung der beantragten Darlehen als Gebühren für die Aktivierung von Guthaben berechnet würden.

Die POSTAL BANK gibt ihren Unternehmenssitz nicht an. Das Unternehmen verwendet im E-Mail-Verkehr die Bezeichnung La.banque-postale.

Die BaFin weist darauf hin, dass unerlaubt tätige Unternehmen häufig ähnliche Namen wie etablierte Institute wählen, um bei potenziellen Kunden Vertrauen zu erwecken. Die POSTAL BANK suggeriert mit der von ihr verwendeten Firmierung und in ihrer E-Mail-Adresse eine Verbindung zur beaufsichtigten La Banque postale, Paris, Frankreich. Eine solche Verbindung besteht nicht.

Quelle: BaFin

BaFin: Joyner Group e.K. aus Zell im Wiesental ist kein nach § 10 ZAG zugelassenes Institut

Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der Joyner Group e.K., Zell im Wiesental, keine Erlaubnis gemäß § 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zum Erbringen von Zahlungsdiensten erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

Die Joyner Group e.K., die nicht im Handelsregister eingetragen ist, wirbt auf ihrer Homepage unter https://joyner-group.de Mitarbeiter als „Treuhand Assistenten“ an. Diese „Treuhand Assistenten“ sollen als „Treuhänder“ Gelder von vorgeblichen Kunden der Joyner Group e.K. annehmen und auf Anweisung an andere Dritte weiterleiten.

Die „Treuhand Assistenten“ tragen das Risiko, dass die auf ihre Konten überwiesenen Gelder aus kriminellen, insbesondere betrügerischen Handlungen stammen. Die BaFin verweist mit Blick auf die hier beschriebene Tätigkeit als „Finanzagent“ auch auf ihre Warnung vom 21. November 2011. Bei der Annahme des vermeintlich lukrativen Jobangebots als „Finanzagent“ drohen empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen. Die Tätigkeit als "Finanzagent" kann zudem von der BaFin verwaltungsrechtlich verfolgt werden.

Quelle: BaFin

BaFin: Baerenberg Group kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der Baerenberg Group mit dem angeblichen Sitz in Wilen, Schweiz, keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Gesellschaft behauptet auf ihrer Homepage www.baerenberg.ch fälschlich, als Finanzdienstleistungsinstitut über eine Erlaubnis nach § 32 KWG zu verfügen.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA führt die Baerenberg Group ebenso in ihrer Warnliste.

Quelle: BaFin
_______

Anmerkung der Redaktion:

Offensichtlich ist eine Verwechselung mit der renommierten Berenberg Bank beabsichtigt, eine von Anlagebetrügern häufig verfolgte Taktik.

BaFin: AM-TRUST FINANCIAL SERVICE kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der AM-TRUST FINANCIAL SERVICE keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin.

Die AM-TRUST FINANCIAL SERVICE spricht potentielle deutsche Kunden per E-Mail an und wirbt mit Darlehen „zu sehr niedrigen Zinssätzen“, wobei diese „innerhalb von 2 Werktagen genehmigt“ würden.

Die BaFin weist darauf hin, dass unerlaubt tätige Unternehmen häufig ähnliche Namen wie etablierte Institute wählen, um bei potentiellen Kunden Vertrauen zu erwecken. Die AM-TRUST FINANCIAL SERVICE suggeriert mit ihrer Firmierung und der von ihr verwendeten Adresse eine Verbindung zur AmTrust Financial Services, Inc., New York, Vereinigte Staaten von Amerika, einem zugelassenen, international tätigen Versicherungsunternehmen. Eine solche Verbindung besteht nicht.

Quelle: BaFin