Dienstag, 1. Juli 2014

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Toth Vermögensverwaltung AG

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. Juni 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Toth Vermögensverwaltung AG
Hermannstraße 9
20095 Hamburg
Tel. 040 6003853150
Fax 040 6003853250
Internet: www.performancesieger.info
E-Mail: office(at)performancesieger.info
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (gem. § 1 Abs 1 Z. 1 BWG) in Österreich nicht gestattet.

Mittwoch, 28. Mai 2014

Anlagebetrugsfall SMP: Amtsgericht Hof bestellt Liquidator für die SMP Beteiligungs GbR II

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Amtsgericht Hof hat etwas mehr als vier Jahre nach einem entsprechenden Antrag einen Liquidator für die SMP Beteiligungs GbR II bestellt (Beschluss vom 26. Mai 2014, Az. 96 AR 125/10). Der nunmehr bestellte Liquidator, Herr Rechtsanwalt Florian Schott, ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und bislang nicht mit dem Fall SMP befasst gewesen (d.h. er hat insbesondere weder die SMP-Initiatoren noch Gesellschafter vertreten). Das Amtsgericht stellt in seinem Beschluss darauf ab, dass es den Interessen der Gesellschafter entspricht, einen Liquidator zu bestellen, der an dem Ergebnis  der Auseinandersetzung kein unmittelbares Eigeninteresse hat, und verweist dabei auf das BGH-Urteil in Sachen SMP, siehe http://smp-betrug.blogspot.de/2011/09/bundesgerichtshof-stellt.html.

Mittwoch, 7. Mai 2014

Bundesgerichtshof: Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung

Pressemitteilung des BGH Nr. 078/2014 vom 07.05.2014

Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung.

Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei wurde er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt. Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den Vertrag im Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet gewesen sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.  

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 28. März 2012 (VersR 2012, 608) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225) die Vorlagefrage bejaht. Der IV. Zivilsenat hatte zu entscheiden, welche Folgerungen sich aus diesem Urteil für den Streitfall und vergleichbare Verfahren ergeben. 

Bezüglich der Schadensersatzforderung ist die Revision als unzulässig verworfen worden, weil sie insoweit vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist. 

Soweit der Kläger einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geltend macht, hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. Soweit er sich darauf beruft, das Policenmodell als solches sei europarechtswidrig, konnte der Senat offenlassen, ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages noch berufen könnte. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt, da er nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts mit Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde. 

Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, wäre gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im März 2008 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Vorschrift weist eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf. Sie steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß in deutsches Recht umzusetzen. Die Regelung ist richtlinienkonform dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Hingegen ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar.

Der Höhe nach umfasst der Bereicherungsanspruch des Klägers nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert zu ersetzen sein kann. Dieser kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen. Hierzu wird das Berufungsgericht noch Feststellungen zu treffen haben. 

Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11
OLG Stuttgart - Urteil vom 31. März 2011 – 7 U 147/10
LG Stuttgart - Urteil vom 13. Juli 2010 – 22 O 587/09

Karlsruhe, den 7. Mai 2014
_____

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:  

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 812
(1) Wer durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …

Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)  

§ 5a 
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …  

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.  

Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG  

Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags, der in einem der in Titel III genannten Fälle geschlossen wird, von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.  

Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)

Artikel 31  
(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.

Montag, 5. Mai 2014

BaFin ordnet gegenüber der Direkt-Wert GmbH die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Direkt-Wert GmbH, Freiburg, mit Bescheid vom 26. März 2014 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.

Die Direkt-Wert GmbH bot dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapital-Lebensversicherungsverträgen gegen das Versprechen an, Geldzahlungen über mehrere Jahre zu leisten. Außerdem bot das Unternehmen „nachrangige partiarische Darlehensverträge“ an.

Mit dem Einzug der Geldforderungen aus den vertragsgegenständlichen Vermögensanlagen sowie der Entgegennahme des Darlehenskapitals betreibt die Direkt-Wert GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Dienstag, 29. April 2014

Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit offenen Immobilienfonds

Pressemitteilung des BGH

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich heute in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst. 

Die klagenden Anlegerinnen erwarben in beiden Verfahren im März 2008 (XI ZR 477/12) bzw. im Juli 2008 (XI ZR 130/13) nach Beratung durch die beklagte Bank jeweils Anteile an einem offenen Immobilienfonds. Die Fondsgesellschaft setzte im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile gemäß § 81 InvG a.F.* (nunmehr § 257 KAGB**) aus. Die Klägerinnen wurden in beiden Fällen in den Beratungsgesprächen nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen. Sie beanspruchen im Wege des Schadensersatzes das investierte Kapital unter Abzug eines erzielten Veräußerungserlöses (XI ZR 477/12) bzw. erhaltener Ausschüttungen (XI ZR 130/13) zurück.

Die Klage ist in der Sache XI ZR 477/12 in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die hiergegen gerichtete Revision hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der Sache XI ZR 130/13 ist der Klage erstinstanzlich stattgegeben worden; die Berufung ist zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten Bank hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen. 

Eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, muss den Anleger ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären. Kennzeichnend für regulierte Immobilien-Sondervermögen ist, dass die Anleger gemäß § 37 InvG aF*** (nunmehr § 187 KAGB****) ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren, d. h. zu einem im Gesetz geregelten Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben können.

Die in § 81 InvG aF geregelte Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, stellt dementsprechend ein während der gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko dar, über das der Anleger informiert sein muss, bevor er seine Anlageentscheidung trifft. Ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend ist, spielt für die Aufklärungspflicht der Bank keine Rolle. 

Anleger können ihre Anteile an einem offenen Immobilienfonds zwar auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme weiterhin an der Börse veräußern. Dies stellt angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente aber kein Äquivalent zu der Möglichkeit dar, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurück zu geben.

Auf die Frage, ob eine Aussetzung der Anteilsrücknahme den Interessen der Anleger dient, kommt es für die Aufklärungspflicht der Bank nicht an. Die vorübergehende Aussetzung der Anteilsrücknahme soll der Gefahr einer wirtschaftlich nicht sinnvollen Verwertung des Fondsvermögens in einer Krisensituation vorbeugen. Da die Aussetzung jedoch dem Liquiditätsinteresse der Anleger entgegensteht, ist hierüber vor der Anlageentscheidung aufzuklären. 

Da das Berufungsgericht in der Sache XI ZR 477/12 zu den Fragen, ob die Klägerin durch eine schriftliche Kundeninformation zeitnah über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme informiert wurde und ob die zu unterstellende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich war, keine abschließenden Feststellungen getroffen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Urteil vom 29. April 2014 – XI ZR 477/12
LG Chemnitz – Urteil vom 27. Februar 2012 – 7 O 780/11 
OLG Dresden – Urteil vom 15. November 2012 – 8 U 512/12 
(veröffentlicht: WM 2013, 363)

und

Urteil vom 29. April 2014 – XI ZR 130/13
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 7. November 2011 – 2-19 O 170/11 
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11 
(veröffentlicht: BKR 2013, 290)

Karlsruhe, den 29. April 2014

* § 81 InvG a.F. (in der bis zum 7. April 2011 gültigen Fassung)
Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Reichen nach Ablauf dieser Frist die nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu veräußern. Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr nach Vorlage des Anteils zur Rücknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme verweigern. Die Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlagegesellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermögens beleihen, wenn das erforderlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteile zu beschaffen. Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens oder in sonstiger Weise abzulösen, sobald dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist. Belastungen und ihre Ablösung sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. 
** § 257 KAGB
(1) Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so hat die AIF-Kapitalverwaltungs-gesellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern und auszusetzen, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 253 Absatz 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. Zur Beschaffung der für die Rücknahme der Anteile notwendigen Mittel hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu angemessenen Bedingungen zu veräußern. 
(2) … (4)


*** § 37 InvG a.F. (in der bis zum 7. April 2011 gültigen Fassung)
(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen.
(2) … (3)

**** § 187 KAGB
(1) Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW haben das Recht, von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Folgendes zu verlangen: 
1.die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, oder
2. … 
(2) … (3)


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Samstag, 26. April 2014

BaFin gibt Herrn Egon Bachner die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Egon Bachner, Osterhofen, mit Bescheid vom 28. Januar 2013 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.
   
Herr Egon Bachner schloss mit Dritten Vereinbarungen, in denen er sich durch Schuldanerkenntnisse unbedingt verpflichtete, das angenommene Kapital zu verzinsen und nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums zurückzuzahlen. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage dieser Schuldanerkenntnisse betreibt Herr Bachner das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin: Die Zahlungseinstellungen der FLEXLIFE Capital AG gegenüber ihren Vertragskunden beruhen nicht auf Maßnahmen der BaFin

Die FLEXLIFE Capital AG, Oberhaching, bietet dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen z. B. aus Kapital-Lebensversicherungen und Bausparverträgen an, gegen das Versprechen, Zahlungen über mehrere Jahre auf der Grundlage einer FLC-Policen Nachranganleihe zu leisten.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der FLEXLIFE Capital AG mit Bescheid vom 11. Juni 2013 das durch diese Geschäftstätigkeit betriebene Einlagengeschäft untersagt sowie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.
Der gegen die FLEXLIFE Capital AG erlassene Bescheid ist nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hat die BaFin aus Rechtsgründen ausgesetzt.

Die FLEXLIFE Capital AG hat ihren Vertragskunden mitgeteilt, bis zur „Klärung der Angelegenheit mit der BaFin“ müsse sie die laufende Kaufpreisauszahlung vorübergehend einstellen. Hierdurch erweckt die FLEXLIFE Capital AG bei ihren Kunden den Eindruck, die Zahlungseinstellungen seien durch Maßnahmen der BaFin veranlasst. Die BaFin stellt richtig, dass die FLEXLIFE Capital AG durch die BaFin nicht gehindert ist, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachzukommen, solange die Vollziehbarkeit des Bescheids ausgesetzt ist. Über die Wiederherstellung der Vollziehbarkeit wird die BaFin zum gegebenen Zeitpunkt informieren.

Quelle: BaFin

Montag, 14. April 2014

Schweizer Fernsehen berichtet erneut über den problematischen Aktienvertrieb der United Commodity AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das schweizerische Unternehmen United Commodity AG will Abraumhalden aufarbeitet, beschäftigt daneben aber zahlreiche Mitarbeiter für den Vertrieb der eigenen Aktien. Die lediglich im sog. Freiverkehr gehandelten Aktien der Firma (WKN: A0M0F0) wurden - wie bereits berichtet - durch nicht erbetene, unzulässige Telefonanrufe (cold calling) massiv gepusht. Dies ist aus unserer Sicht ein Warnsignal, siehe unseren Bericht http://anlegerschutz.blogspot.de/2013/04/vorsicht-vor-united-commodity.html sowie den Beitrag des Tages-Anzeigers http://www.tagesanzeiger.ch/wirtschaft/unternehmen-und-konjunktur/Wie-aus-Schutt-Gold-werden-soll/story/17040135.

Das Schweizer Fernsehen SRF hatte zu den Hintergründen der United Commodity AG und deren Geschäftsmodell umfassend recherchiert und hierzu im Februar 2014 einen instruktiven Beitrag gesendet, siehe http://anlegerschutz.blogspot.de/2014/02/fernsehbericht-zum-united-commodity.html.
 
Nunmehr hat das Schweizer Fernsehen noch einmal nachgehakt und erneut berichtet. Gezeigt werden u.a. Recherchen zur Vergangenheit des United Commodity-Finanzvorstands Jochen Schäfer (Vizepräsident des Verwaltungsrats), siehe http://www.srf.ch/news/wirtschaft/united-commodity-und-der-talentierte-herr-schaefer.

Die Firma United Commodity AG hat zwischenzeitlich angegeben, ggf. gegen die "falsche Berichterstattung" der Handelszeitung vorgehen zu wollen, vgl. http://www.united-commodity.com/de/news-details/items/united-commodity-widerlegt-irrefuehrenden-bericht-in-der-handelszeitung.html. Die deutsche Finanzaufsicht BaFin ermittele zwar in Sachen United Commodity AG, dabei handele es sich jedoch um "einen routinemäßigen, ergebnisoffenen Vorgang" (so die Pressemitteilung der United Commodity AG).

Mittwoch, 9. April 2014

RENA GmbH stellt Antrag auf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung – SdK vertritt Anleiheinhaber

Pressemitteilung der SdK

Die Rena GmbH hat am 26. März 2014 einen Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen eingereicht. Dies ließ Sie in einer Mitteilung vom gleichen Tage verlauten.

Mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde zugleich auch eine Eigenverwaltung beantragt. Während in dem klassischen Insolvenzverfahren, die Geschäftsführung weitgehend ihre Entscheidungsbefugnisse an den Insolvenzverwalter verliert, ermöglicht das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung Unternehmen ihre Geschäfte relativ eigenverantwortlich weiter zu führen. Dem Unternehmen wird hierbei ein Sachverwalter beigestellt, welcher die Geschäfte überwacht. Mit der Eigenverwaltung soll die besondere Expertise des Schuldners in seinem jeweiligen Geschäftsbereich genutzt werden und so eine Sanierung beziehungsweise Befriedigung der Schuldner erleichtert werden.

Hintergrund des Insolvenzantrags ist ein seit längerem laufender Sanierungsprozess. Nach Aussage des Unternehmens, sei es in den vergangen Tagen überraschend zu einem Scheitern der mit den Finanzierungspartnern besprochenen Finanzierungslösung gekommen. Grund seien Mithaftungsfragen für Verbindlichkeiten der seit 19. Februar 2014 insolventen Tochtergesellschaft SH+E.

Zur Unterstützung der Restrukturierung hat sich die Gesellschaft, in Abstimmung mit den Gläubigern, den auf Sanierungen spezialisierten Rechtsanwalt Thomas Oberle als Sanierungsvorstand (CRO) ins Haus geholt. Dieser soll nun insbesondere für die Eigenverwaltung und die Kommunikation zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern zuständig sein.

Für die Anleihegläubiger heißt es nun vorerst abzuwarten. Anmeldungen von Forderungen zur Insolvenztabelle sind erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Das Insolvenzgericht prüft jetzt den Insolvenzantrag und wird über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entscheiden. In der Regel dauert es drei Monate, bis es zu einer Entscheidung über die endgültige Insolvenzeröffnung kommt. Diese vorausgesetzt, wird eine Versammlung der Anleihegläubiger einberufen werden, auf der über das weitere Vorgehen abgestimmt werden wird. Hier kann auch ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger gewählt werden, der im weiteren Verfahren die Interessen aller Anleiheinhaber vertritt.

Erfahrungsgemäß ist zu erwarten, dass die Anleger zu finanziellen Zugeständnissen, wie etwa Zinsverzicht oder teilweiser Verzicht auf Rückzahlung, aufgefordert werden, um eine Sanierung der Gesellschaft zu ermöglichen. Für die Anleger ist es daher nun wichtig, sich möglichst frühzeitig zu organisieren um somit vereint ihre Interessen im Insolvenzverfahren vertreten zu können. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird die Anleger hierbei unterstützen und bietet an, diese auf einer möglichen Gläubigerversammlung zu vertreten.

Betroffene Anleger können sich unter http://www.sdk.org/rena.php für einen kostenlosen Newsletter der SdK registrieren. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.
 
München, den 27. März 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Rena GmbH!

SdK vertritt Interessen von Anleiheinhabern der 3W Power S.A.

Pressemitteilung der SdK

Die 3W Power S.A. hat ihre Anleiheinhaber für den 9. April 2014 zu einer Gläubigerversammlung für die ausstehende Anleihe mit der WKN A1A29T eingeladen. Die Versammlung findet im Sheraton Frankfurt Airport Hotel & Conference Center, Hugo-Eckener-Ring 15, in 60549 Frankfurt am Main ab 11 Uhr statt. 

Die 3W Powers S.A befindet sich seit längerer Zeit in einer wirtschaftlichen Krise. Vor allem die Krise der gesamten Branche der erneuerbaren Energien und schwierige Marktverhältnisse in der Leistungselektronik haben laut Unternehmensangaben zu einer angespannten Liquiditätslage geführt. Daher bat die Gesellschaft die Anleihegläubiger bereits im November 2013 um einen finanziellen Beitrag zur Sanierung der Gesellschaft. Da in Gesprächen mit wesentlichen Großgläubigern der Gesellschaft absehbar war, dass keine Zustimmung zu den damaligen, aus Sicht der SdK sehr unkonkreten, Sanierungsplänen erfolgen wird, wurden die Versammlungen von der Gesellschaft damals kurzfristig abgesagt. In zahlreichen Gesprächen mit den Gläubigern haben sich die Gesellschaft und die Gläubiger auf ein Restrukturierungskonzept geeinigt. Dieses sieht vor, den Nennwert der Anleihe plus die aufgelaufenen Zinsen in 90 Prozent des Eigenkapitals per Sacheinlage und eine neue Anleihe mit einem Nominalvolumen von 50 Mio. Euro umzutauschen. Die neue Anleihe ist durch Tochtergesellschaften besichert und soll von verbesserten Covenants profitieren. Sie ist im Jahr 2019 fällig und hat einen bereinigten progressiven Zinssatz mit halbjährlichen Kuponzahlungen. Den aktuellen Aktionären wird ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien für einen Gesamtpreis von 4 Mio. Euro (gerundet) gewährt. Aktien, welche nicht durch das Bezugsrecht gezeichnet worden sind, sollen an Dritte zum gleichen Preis ausgegeben werden. Nach der Verwässerung werden Anleihegläubiger 60 Prozent des restrukturierten Eigenkapitals halten.

Sanierungsvorschlag erscheint fair
Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) erscheint das vorgelegte Sanierungskonzept fair zu sein. Aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation droht aus Sicht der SdK bei Scheitern einer Sanierung die Insolvenz der Gesellschaft. Die Gesellschaft selbst erwartet in diesem Fall eine Insolvenzquote von 10% bis 15%, und somit deutlich weniger als anhand des vorgelegten Sanierungskonzeptes zu erwarten ist. Sofern die Aussage der Gesellschaft zutrifft, dass die neuen Anleihen besichert sind, dürfte aus Sicht der SdK auch im Falle einer nachfolgenden Insolvenz der Gesellschaft keine Schlechterstellung der Anleiheinhaber zu erwarten sein. Aus Sicht der SdK wirft jedoch das angekündigte „Management-Incentive-Programm zur nachhaltigen Verbesserung des Eigenkapitalwertes“ Fragen auf, die eventuell eine Zustimmung der Gläubiger zum Sanierungskonzept in Frage stellen. 

SdK vertritt Mitglieder auf der kommenden Gläubigerversammlung

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird auf der kommenden Gläubigerversammlung die Interessen ihrer Mitglieder, die Anleiheinhaber der 3W Power S.A. sind, vertreten. Sofern Sie die SdK mit der Wahrnehmung Ihrer Stimmrechte auf der Gläubigerversammlung am 9.April 2014 beauftragen möchten, folgen Sie bitte den unter www.sdk.org/3wpower.php in Newsletter aufgeführten Anweisungen.

Für Fragen bezüglich der Gläubigerversammlung stehen wir unseren Mitgliedern unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.

München, 27. März 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Aktien und Anleihen der 3W Power S.A.!

Dienstag, 8. April 2014

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Bronte Financial

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04. März 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
Bronte Financial
mit angeblichem Sitz in:
International Commerce Centre
Union Square
Yau Tsim Mong
Kowloon
Hong Kong
Tel:  +852 3014 4982
 
Thai Kai Building
2 Chong Qing South Road
Zhongzheng
Taipei, 100
Taiwan
Tel:  +886 2 6602 1936
 
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Wella AG: OLG Frankfurt legt Abfindung bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag fest

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in dem Spruchverfahren zu dem 2004 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einem Unternehmen des Procter & Gamble-Konzerns die Abfindung deutlich erhöht (Beschluss vom 4. August 2010, Az. 3-5 O 73/04), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2010/08/wella-ag-lg-frankfurt-erhoht-abfindung.html. Statt jeweils 72,36 Euro für eine Vorzugs- oder Stammaktie hätte P&G nach diesem Beschluss EUR 89,83 je Wella-Vorzugsaktie und EUR 89,32  je Stammaktie zahlen sollen.

Gegen die Entscheidung hatte das Procter & Gamble-Unternehmen (neben mehreren Antragstellern) erwartungsgemäß Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main eingelegt. Dort hatte die Hauptaktionärin eine Gutachterschlacht entfacht, um die nach ihrer Auffassung überhöhten Beträge reduziert zu bekommen, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2010/12/gutachterschlacht-um-wella.html.

Teilweise hatte Procter & Gamble damit Erfolg. Das OLG setzte die angemessene Barabfindung nunmehr mit EUR 74,83 je Vorzugaktie und EUR 88,08 je Wella-Stammaktie fest (Beschluss vom 28. März 2014, Az, 21 W 15/11). Der Ausgleich wurde auf netto EUR 4,24 (zzgl. Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) je Vorzugsaktie und auf EUR 4,22 je Stammaktie festgelegt.

Nach Auffassung des OLG ist die den Minderheitsaktionären nach dem Unternehmensvertrag gewährte Barabfindung nicht angemessen. Jedoch seien niedrigere Beträge festzusetzen als vom Landgericht.

Das Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist damit abgeschlossen. Das Verfahren zum Squeeze-out läuft allerdings noch.

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor World Trade Consortium

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 22. März 2014 teilt die FMA daher mit, dass die
 
World Trade Consortium
25 Rue Alcide de Gasperi | 1745 Luxembourg
Telefon: +352 2786 1058
Fax:+ 352 2461 1261
Mail: info(at)world-trade-consortium.com;
        mail(at)world-trade-consortium.com;
        office(at)world-trade-consortium.com
Homepage: www.world-trade-consortium.com
 
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Aktien der Rich Pharmaceuticals, Inc (RCHA) werden mit Spam-Mails gepusht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die lediglich im Nadaq OTC Bulletin Board gehandelten Aktien der Rich Pharmaceuticals, Inc (RCHA) werden schon seit einigen Tagen mit Spam-Mails gepusht. Laut den Meldungen soll die Aktie dieser nicht operativ tätigen Gesellschaft bereits in der nächsten Woche bei 2 bis 3 US-$ notieren. Derzeit gibt es (aus meiner Sicht fundamental nicht begründete) Kurse zwischen 0,19 US-$ und knapp über 0,30 US-$. Gründe, weshalb sich der Kurs bis nächste Woche verzehnfachen sollte, sind für mich nicht ersichtlich. Es handelt sich offenkundig um eine typische Pump-and-dump-Vorgehensweise.

Mittwoch, 2. April 2014

Achtung: Anlagebetrugsfirma Ko Sin Corporation Limited weiterhin in Deutschland aktiv

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die sich unzutreffend als "Broker" bezeichnende Anlagebetrugsfirma Ko Sin Corporation Limited aus Hongkong, vor der ich bereits mehrfach gewarnt hatte, siehe http://anlegerschutz.blogspot.de/2013/07/neu-gegrundeter-broker-ko-sin-versucht.html, ist weiterhin in Deutschland aktiv. Mittels unverlangter und nach den Schilderungen mehrerer Betroffener sehr massiver Telefonanrufe (sog. Cold Calling) sollen deutsche Anleger zu Einzahlungen überredet werden.

Die Verkäufer der angeblich in Hongkong sitzenden Firma Ko Sin Corporation Limited sprechen dabei erstaunlich gut deutsch. Derzeit ruft u.a. ein Herr Stern an und verspricht - wie bereits im letzten Jahr - Alibaba-Aktien mit einem Rabatt von 15 %. Neben dieser bekannten Legende will er Aktien einer ChinaVision Ltd (1060.HK) verkaufen. Unterschrieben ist der an einen deutschen Anleger zugesandte Aktienkaufvertrag von einem Herrn mit dem schönen Namen Ping Gong, angeblich "Vice President Institutional Sales" (was nicht ganz zu dem Verkauf an einen privaten Kleinanleger passt). Abgesehen von dem sehr dilettantischen "Aktienkaufvertrag" sind die Hintermänner seit dem letzten Jahr etwas professioneller geworden und senden den prospektiven Kunden zur Vertrauensbildung nunmehr auch einen Kundenfragebogen zu (wie dies deutsche Anleger inzwischen von den Banken  gewohnt sind).

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um einen klassischen Anlagebetrugsfall. Die Firma Ko Sin Corporation Limited, offensichtlich eine sog. "Briefkastenfirma", ist neu gegründet und nicht als Finanzdienstleistungsunternehmen zugelassen. Auf der optisch nett gestalteten und etwas überarbeiteten Webseite http://kosin.net wird weiterhin kein Verantwortlicher angegeben. Die Webseite http://kosin.net ist nicht auf die Ko Sin Corporation Limited eingetragen, sondern auf einen Herrn aus dem sonnigen Kalifornien in der Kaffeestraße (heißt tatsächlich so):

Ralph Loren
4825 Coffee Rd.
Bakersfield, California 93308
United States

http://who.godaddy.com/whois.aspx?k=hAcUEmcnEa85fqrta+TdTGMfDj/+PnBNdn9cdPeFF6Eys2vbItmb7Ykyd2jcdcRB&domain=kosin.net&prog_id=GoDaddy

Klare Empfehlung: Finger weg!

Dienstag, 1. April 2014

Spruchverfahren Squeeze-out Degussa AG: Antragsgegnerin scheitert mit Befangenheitsantrag

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie berichtet, hatte die Evonik Industries AG versucht, den in dem bereits seit 2006 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting), als befangen erklären zu lassen, vgl. unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html .

Das Landgericht Düsseldorf hatte dieses Unterfangen mit Beschluss vom 20. August 2013 zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html .

Die dagegen von der Kanzlei Allen & Overy für die Evonik Industries AG eingelegte sofortige Beschwerde hat das OLG Düsseldorf nunmehr zurückgewiesen (Beschluss vom 10. März 2014, Az.  I-26 W 16/13 AktE). Das Oberlandesgericht zerpflückt die (aus meiner Sicht sehr polemischen) Argumente der Antragsgegnerin. Die Ausführungen des Sachverständigen ließen "in keiner Hinsicht eine Vorfestlegung erkennen" (S. 15). Auch den kritischen Anmerkungen zu einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Privatgutachten von Prof. Löffler könne nicht entnommen werden, "dass sich der Sachverständige einseitig - zu Gunsten der Antragsteller - festgelegt" habe. Der Sachverständige könne in einer ersten Einschätzung durchaus zunächst weiter die Richtigkeit seines Standpunktes unterstellen (S. 16). Auch das Argument der Antragsgegnerin, dass der Sachverständige das Privatgutachten "als Studie abqualifiziert" habe, kann das OLG nicht nachvollziehen. Der Begriff "Studie" sei wertneutral (S. 17) und werden von Prof. Löffler in dem Gutachten selbst verwendet (S. 18). Nach Auffassung des OLG ist der von dem Sachverständigen geschätzte Zeitaufwand von 1.500 bis 2.000 Stunden für das Ergänzungsgutachten - auch mit Blick auf den Zeitaufwand von 3.710 Stunden für das Erstgutachten - nicht zu beanstanden (S. 18).

Im Übrigen sei es nicht zu beanstanden, dass ein Sachverständigen gleichzeitig mit mehreren - auch komplexen - Begutachtungen beschäftigt sei oder an verschiedenen Gerichtsverfahren mitwirke (S. 19). Der von der Antragsgegnerin angeführte Kirch-Rechtsstreit sei im Februar 2014 verglichen worden, so dass eine weitere Tätigkeit des Sachverständigen in jenem Verfahren nicht zu erwarten sei. Der Sachverständige dürfe Gehilfen hinzuziehen, solange die wissenschaftliche Auswertung der Arbeitsergebnisse durch den Sachverständigen selbst erfolge.

Auch aus der Privatgutachtertätigkeit des Sachverständigen könne nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden. Zahlreiche Fragen befänden sich ständig im Fluss, so dass naturgemäß auch unterschiedliche wissenschaftliche Standpunkte vertreten und diskutiert werden (S. 21). Der Anschein der Befangenheit könne allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn eine derartig enge geschäftliche Verbundenheit bestehe, die daraus hinaus laufe, dass der Sachverständige von einer der Parteien wirtschaftlich abhängig sei (S. 21). Derartige Umstände seine hier weder aufgezeigt, noch sonst ersichtlich.

Abschließend hält das OLG Düsseldorf fest, dass das Landgericht nun - wie beabsichtigt - den Widersprüchen zwischen den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Privatgutachters nachzugehen habe. Erkennbar widersprüchliche Gutachten könnten keine ausreichende Grundlage für eine Überzeugungsbildung des Gerichts darstellen (S. 25).

LG Düsseldorf, Az. 31 O 89/06
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 16/13 AktE (Beschwerde Befangenheitsantrag)
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:

Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 68163 Mannheim

Freitag, 7. März 2014

MT-Energie beabsichtigt Änderung der Anleihebedingungen - SdK vertritt Anleiheinhaber

Die MT-Energie GmbH hat in einer Pressemitteilung vom 28. Februar 2014 angekündigt, ihre Anleihegläubiger zu einer am 1. April 2014 stattfindenden Gläubigerversammlung einzuladen. Hintergrund ist eine wirtschaftlich schlechtere als erwartete Entwicklung und ein dadurch angestoßener Restrukturierungsprozess. Auf der Gläubigerversammlung soll nach Angaben der Gesellschaft über die Änderung von zwei Punkten der Anleihebedingungen abgestimmt werden. Den Anleihegläubigern soll ein Verzicht auf die beiden Sonderkündigungsrechte bei Unterschreiten der Mindesteigenkapitalquote von 20 % und bei einem Kontrollwechsel vorgeschlagen werden.

Aus vorläufiger Sicht bestehen seitens der SdK keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Streichung des außerordentlichen Kündigungsrechts bei einem Kontrollwechsel. Dagegen hält die SdK einen Ausschluss des Sonderkündigungsrechts bei Unterschreiten der Mindestkapitaleigenquote von 20 % aus Anlegersicht für höchst problematisch.

Die SdK wird auf der Gläubigerversammlung am 1. April 2014 teilnehmen, und bietet allen betroffenen Anleiheinhabern an, diese auf der Versammlung zu vertreten.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter http://www.sdk.org/mt-energie.php für einen kostenlosen Newsletter registrieren zu lassen. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per
E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.

Wir werden im Nachgang an die Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber über die Ergebnisse der Versammlung Bericht erstatten.

München, den 7. März 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der MT-Energie GmbH!

Quelle: www.sdk.org

Donnerstag, 6. März 2014

SdK rät Inhabern von Anleihen der Günther Zamek Produktions- und Handelsgesellschaft mbH & Co. KG zur Interessensbündelung

Das Amtsgericht Düsseldorf hat, auf Antrag des Unternehmens, mit Beschluss vom 25. Februar 2014 das Insolvenzeröffnungsverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der Günther Zamek Produktions- und Handelsgesellschaft mbH & Co. KG angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering als vorläufigen Sachwalter bestellt. Dies sei nach Aussage des Unternehmens notwendig geworden, um das Unternehmen vor Vollstreckungs- und Zwangsmaßnahmen der Gläubiger zu schützen. Daher sah die Gesellschaft laut eigenen Angaben keine Chance mehr, eine kurzfristige Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu realisieren.

Die Günther Zamek Produktions- und Handelsgesellschaft mbH & Co. KG hat nach Kenntnis der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) eine Anleihe (WKN A1K0YD) im Nennwert von ca. 45 Mio. Euro emittiert. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft keine Zinszahlungen und keine vollständige Rückzahlung des Nennwertes an die Anleiheinhaber erfolgen werden.

Aus den Erfahrungen zurückliegender Insolvenzverfahren ist es aus Sicht der SdK für die Inhaber der Anleihen der Günther Zamek Produktions- und Handelsgesellschaft mbH & Co. KG ratsam, sich zu organisieren, um eine bestmögliche Wahrung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren zu gewährleisten.

Die SdK wird daher das Insolvenzverfahren aktiv begleiten und die Interessen der Anleiheinhaber auch auf den aller Voraussicht nach zukünftig stattfindenden Gläubigerversammlungen vertreten.

Betroffenen Anlegern bietet die SdK an, sich unter http://www.sdk.org/zamek.php für einen kostenlosen Newsletter registrieren zu lassen. Mitglieder der SdK können sich mit Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder Tel. 089 / 20208460 an die SdK wenden.

München, den 5. März 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der Günther Zamek Prduktions- und Handelsgesellschaft mbH & Co. KG!
Quelle: www.sdk.org

Donnerstag, 27. Februar 2014

BaFin gibt der Confiserie Burg Lauenstein GmbH die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Bonn/Frankfurt a. M., 25. Februar 2014
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Confiserie Burg Lauenstein GmbH, Ludwigsstadt, mit Bescheid vom 16. Januar 2014 das Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt und ihr aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Confiserie Burg Lauenstein GmbH bot in Deutschland Genussscheine zur Zeichnung an. Auf der Grundlage der Genussschein-Bedingungen hat die Confiserie Burg Lauenstein GmbH Anlegergelder als Darlehen von den Genussschein-Zeichnern entgegengenommen. Mit der Annahme des Genussscheinkapitals betreibt die Gesellschaft das Einlagengeschäft ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Mittwoch, 19. Februar 2014

Kapitalanlagen im ACI VII. Dubai Fonds - Oberlandesgericht Hamm bejaht Schadensersatzansprüche aufgrund von Fehlern im Anlageprospekt

Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in über 100 Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche von Anlegern aus Kapitalanlagen in Alternative Capital Invest (ACI) Dubai Fonds zu entscheiden. Diese Fonds initiierten zwei aus Gütersloh stammende Geschäftsleute im Rahmen der von ihnen geführten Unternehmen der ACI-Unternehmensgruppe.

Ansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen im ACI Dubai Tower V. Fonds hat der 34. Zivilsenat bislang verneint (vgl. die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2013 zu den Fällen 34 U 119/12 und 34 U 26/13).

Am 26.11.2013 hat der 34. Zivilsenat in 6 Fällen über fehlgeschlagene Kapitalanlagen aus den ACI VII. Dubai Fonds verhandelt und Verkündungstermine auf den 23.01.2014 anberaumt.

An den Fondsgesellschaften zu den ACI VI. und VII. Dubai Fonds waren die in den Prozessen beklagten Unternehmen als Gründungsgesellschaften beteiligt. Einer der ebenfalls verklagten beiden Geschäftsleute aus Gütersloh übte leitende Funktionen bei den Gründungsgesellschaften in Gütersloh aus, der andere bei ihren in Dubai ansässigen Partnerfirmen. Im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Unternehmen der ACI-Gruppe initiierten sie neben den geschlossenen Immobilienfonds (u.a. Dubai Tower V. Fonds) auch die beiden vermögensverwaltenden ACI VI. und VII. Dubai Fonds. Beide zuletzt genannten Fonds sollten das von den Anlegern eingesammelte Kapital in Genussrechten investieren. Die Genussrechte verkaufte eine in Dubai ansässige Kapitalgesellschaft (Genussrechtsschuldnerin), die im Zusammenwirken mit anderen Gesellschaften in Dubai Immobiliengeschäfte tätigen sollte. Dabei sollen die Genussrechtsinhaber zunächst an einem Gewinn durch den Handel mit Genussrechten und später an den Gewinnen der Genussrechtschuldnerin verdienen. Geworben wurden die Anleger jeweils mit Hilfe eines Prospektes, in dem das Fondskonzept beschrieben wurde. Dieses sah aus dem Verkauf von Genussrechten zu finanzierende Ausschüttungen an die Anleger vor und kalkulierte mit einer 20 %igen (VI. Fonds) bzw. 22 %igen (VII. Fonds) jährlichen Wertsteigerung bei den Genussrechten.

Anmerkung: Genussrechte sind eine Kapitalanlageform, bei der ein Anleger bei einer Gesellschaft (der Genussrechtschuldnerin) Rechte am Gewinn erwirbt, ohne ein Stimmrecht in der Gesellschaft zu erhalten. Eine Rendite wird aus einem Gesellschaftsgewinn gezahlt, bei einer Insolvenz oder Liquidation erhält der Anleger seine Einlage u. U. erst nach vollständiger Befriedigung der anderen Gesellschaftgläubiger zurück. Ausfälle bei der Rendite und ein Totalverlust der Einlage sind möglich.

Das Geschäftsmodell der VI. und VII. Fonds war nicht erfolgreich, beide Fonds mit Anlagegeldern von nominell etwa 40 Mio. und 60 Mio. Euro befinden sich in der Liquidation.

Die klagenden Anleger des ACI VII. Dubai Fonds begehren im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung ihrer Anlagebeteiligungen. Ihre Ansprüche haben sie u.a. mit fehlerhaften Prospektangaben begründet, für die die beklagten Unternehmen als Gründer und Gesellschafter des Fonds und die beklagten Kaufleute als Prospektverantwortliche, Initiatoren und Hintermänner haften sollen.

Mit den am 23.01.2014 verkündeten Urteilen hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Klägern Schadensersatz in Höhe ihrer Anlagebeträge zugesprochen. Hiernach stehen einem Anleger aus Hambüren 10.000 Euro zu (34 U 214/12), einem Anleger aus Diekholzen 10.000 Euro (34 U 216/12), einer Anlegerin aus Hamburg 5.000 Euro (34 U 219/12), einem Anleger aus Euskirchen 100.000 Euro (34 U 221/12), einem Anleger aus Dreieich 15.000 Euro (34 U 226/12) und einer Anlegerin aus Neustadt 50.000 Euro (34 U 43/13).

Die Kläger der Verfahren seien, so der 34. Zivilsenat, mit einem in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Prospekt geworben worden. In dem Prospekt seien vorhersehbare Liquiditätsengpässe der Fondsgesellschaft nicht beschrieben, die sich aus der Möglichkeit eines Re-Investments von Anlegern früherer Dubai Fonds ergäben. Auch das Fondskonzept werde mangelhaft dargestellt, weil Angaben zum Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin fehlten. Der Wert der Genussrechte werde fehlerhaft angegeben, der Erfolg des Vorgängerfonds VI. falsch beschrieben. Außerdem enthalte der Prospekt unzureichende Risikohinweise zur Möglichkeit, keine Abnehmer für die Genussrechte zu finden.

Die beklagten Unternehmen hafteten als Gründungsgesellschafter und spätere Gesellschafter der Fondsgesellschaft (Prospekthaftung im weiteren Sinne), die beiden beklagten Geschäftsleute treffe eine Haftung nach dem Wertpapierverkaufs-Prospektgesetz, sie seien prospektverantwortliche Initiatoren bzw. als Hintermänner für den Prospektinhalt mitverantwortlich.

Urteile des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.01.2014 in den Verfahren 34 U 214/12, 34 U 216/12, 34 U 219/12, 34 U 221/12, 34 U 226/12 und 34 U 43/13.

Pressemitteilung des OLG Hamm

Fernsehbericht zum United Commodity-Aktienvertrieb

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die lediglich im sog. Freiverkehr gehandelten Aktien der Firma United Commodity AG (WKN: A0M0F0) wurden - wie berichtet - durch nicht erbetene, unzulässige Telefonanrufe (cold calling) massiv gepusht. Dies ist aus unserer Sicht ein Warnsignal, siehe unseren Bericht http://anlegerschutz.blogspot.de/search?q=united+commodity . Die United Commodity AG beschäftigt mehrere Mitarbeiter für den Vertrieb der eigenen Aktien.

Auch die Berner Zeitung hatte im letzten Jahr kritisch über die United Commodity AG und deren Aktienvertrieb berichtet, siehe http://www.bernerzeitung.ch/wirtschaft/unternehmen-und-konjunktur/Wie-aus-Schutt-Gold-werden-soll/story/17040135 . Dem schloss sich ein warnender Bericht im Schweizer Wirtschaftsmagazin BILANZ an, siehe http://www.bilanz.ch/unternehmen/united-commodity-wunderliche-methoden .

Das Schweizer Fernsehen SRF hat zu den Hintergründen der United Commodity AG und deren Geschäftsmodell umfassend recherchiert und hierzu kürzlich einen instruktiven Beitrag gesendet. Dieser ist abrufbar bei SRF unter
http://www.srf.ch/news/wirtschaft/deutsche-finanzmarktaufsicht-hat-schweizer-firma-im-visier
sowie bei Youtube unter
http://www.youtube.com/watch?v=PTWdzdtGAt4 .

Nach einem Bericht der Handelszeitung führt die deutsche Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde Bafin Ermittlungen gegen den United Commodity-Chef Reto Hartmann durch, siehe http://www.handelszeitung.ch/unternehmen/bafin-interessiert-sich-fuer-ex-valora-chef-568900 .
Laut dem Zeitungsbericht bestehe der Verdacht der Marktmanipulation.

Donnerstag, 13. Februar 2014

SdK verritt Interessen von Anleiheinhabern der Strenesse AG

Die Strenesse AG hat die Inhaber der von Ihr begebenen Anleihe (WKN: A1TM7E) zu einer am 20. Februar 2014 stattfindenden Gläubigerversammlung eingeladen. Hintergrund der Einladung sind offenbar Schwierigkeiten bei der Refinanzierung der Anleihe, so dass die Rückzahlung der Anleihe zum ursprünglichen Termin am 15. März 2014 nicht möglich erscheint. Daher bittet die Gesellschaft die Anleiheinhaber um Zustimmung, die Laufzeit der Anleihe um drei Jahre bis 2017 zu verlängern. Aus Sicht der SdK wirft dies jedoch einige Fragen auf, vor allem da die Anleihe gerade mal vor einem Jahr begeben worden ist. Eine Bewertung der Situation erscheint jedoch schwierig, da keine testierten aktuellen Geschäftszahlen vorliegen. Die Gesellschaft hat jedoch angekündigt, Informationen hierzu auf der Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber bereitzustellen. Die SdK rät daher allen betroffenen Anleiheinhabern, an der kommenden Versammlung teilzunehmen. Details hierzu finden sich auf der Homepage des Unternehmens unter http://www.strenesse.com/Investor-Relations/.

Die SdK wird auf der Gläubigerversammlung am 20. Februar 2014 teilnehmen, und bietet allen betroffenen Anleiheinhabern an, diese auf der Versammlung zu vertreten. Nähere Informationen bezüglich der Bevollmächtigung der SdK finden Sie unter http://www.sdk.org/pressemitteilung.php?action=detail&pmID=730. Wir werden im Nachgang an die Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber über die Ergebnisse der Versammlung Bericht erstatten.

Für Fragen bezüglich der Gläubigerversammlung stehen wir unseren Mitgliedern unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.

München, 13. Februar 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: www.sdk.org

Montag, 10. Februar 2014

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Global-Consulting

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.
 
Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 6. Februar 2014 teilt die FMA daher mit, dass die

Global-Consulting
angeblicher Geschäftssitz:
2 – 4 Place de Paris B.P.
1147 L-1011 Luxembourg
Tel: +352 2088 0585 bzw. +352 2088 0565
Fax: + 352 2461 1507
E-Mail: info(at)global-consulting.lu bzw. contact(at)global-consulting.lu

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs 2 Z 1 WAG 2007) nicht gestattet.
 
Quelle: FMA

Donnerstag, 6. Februar 2014

SdK verritt Interessen von Anleiheinhabern der hkw Personalkonzepte GmbH

Am 1. Februar 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der hkw Personalkonzepte GmbH eröffnet. Zeitgleich hat der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Axel Bierbach, die Masseunzulänglichkeit erklärt. Für den 24. Februar wurde vom Gericht eine Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber einberufen. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. wird die Stimmrechte Ihrer Mitglieder auf dieser vertreten.

Schlechte Aussichten für die Gläubiger

Für die Inhaber von Anleihen der hkw Personalkonzepte GmbH (WKN A1K0QR) ist dies aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. eine sehr negative Nachricht. Denn laut Auskunft des Insolvenzverwalters bestehen zum jetzigen Verfahrensstand keine Befriedigungsaussichten für die Gläubiger.

Insgesamt erscheint die Insolvenz der hkw Personalkonzepte GmbH sich zu einem Skandal auszuweiten. So seien Bankdarlehen von der Geschäftsführung nicht bilanziert worden und die durch die Anleihe eingenommenen Gelder seien vollständig in Form mehrerer ungesicherter Darlehen an mit dem Geschäftsführer verbundene bzw. von diesem beherrschte Unternehmen ausgereicht worden. In wie weit die Gelder nun zurückgeholt werden können, ist aktuell völlig offen. Da auch der Aufenthaltsort des ehemaligen Geschäftsführers Herrn Gerrit Brunsveld unklar ist, erscheinen aus Sicht der SdK, zumindest große Zweifel an der Einbringbarkeit der Forderungen gegen diesen und der von ihm beherrschten Unternehmen, angebracht zu sein.

SdK vertritt Stimmrechte

Die SdK wird die Stimmrechte der von der Insolvenz der hkw Personalkonzepte GmbH betroffenen SdK Mitglieder auf der am 24. Februar 2014 stattfindenden Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber vertreten. Die Versammlung findet im Insolvenzgericht München, Infanteriestr. 5 in 80325 München im Saal 202 statt. Die Versammlung beginnt um 9:30 Uhr. Mitglieder der SdK, die nicht selbst teilnehmen können oder nicht teilnehmen wollen, können Ihre Stimmrechte auf die SdK übertragen. Sofern Sie die SdK mit der Wahrnehmung Ihrer Stimmrechte auf der Gläubigerversammlung am 24. Februar 2014 beauftragen möchten, folgen Sie bitte den unter www.sdk.org/hkw aufgeführten Anweisungen.

Wir werden im Nachgang an die Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber über die Ergebnisse der Versammlung Bericht erstatten.

Für Fragen bezüglich der Gläubigerversammlung stehen wir unseren Mitgliedern unter 089 / 2020846-0 oder unter info@sdk.org gerne zur Verfügung.

München, 6. Februar 2014

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hinweis: Die SdK hält Anleihen der hkw Personalkonzepte GmbH!