Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der FLEXLIFE Capital AG mit Bescheid vom 11. Juni 2013 das durch diese Geschäftstätigkeit betriebene Einlagengeschäft untersagt sowie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.
Der gegen die FLEXLIFE Capital AG erlassene Bescheid ist nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hat die BaFin aus Rechtsgründen ausgesetzt.
Die FLEXLIFE Capital AG hat ihren Vertragskunden mitgeteilt, bis zur „Klärung der Angelegenheit mit der BaFin“ müsse sie die laufende Kaufpreisauszahlung vorübergehend einstellen. Hierdurch erweckt die FLEXLIFE Capital AG bei ihren Kunden den Eindruck, die Zahlungseinstellungen seien durch Maßnahmen der BaFin veranlasst. Die BaFin stellt richtig, dass die FLEXLIFE Capital AG durch die BaFin nicht gehindert ist, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachzukommen, solange die Vollziehbarkeit des Bescheids ausgesetzt ist. Über die Wiederherstellung der Vollziehbarkeit wird die BaFin zum gegebenen Zeitpunkt informieren.
Quelle: BaFin
Der gegen die FLEXLIFE Capital AG erlassene Bescheid ist nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hat die BaFin aus Rechtsgründen ausgesetzt.
Die FLEXLIFE Capital AG hat ihren Vertragskunden mitgeteilt, bis zur „Klärung der Angelegenheit mit der BaFin“ müsse sie die laufende Kaufpreisauszahlung vorübergehend einstellen. Hierdurch erweckt die FLEXLIFE Capital AG bei ihren Kunden den Eindruck, die Zahlungseinstellungen seien durch Maßnahmen der BaFin veranlasst. Die BaFin stellt richtig, dass die FLEXLIFE Capital AG durch die BaFin nicht gehindert ist, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachzukommen, solange die Vollziehbarkeit des Bescheids ausgesetzt ist. Über die Wiederherstellung der Vollziehbarkeit wird die BaFin zum gegebenen Zeitpunkt informieren.
Quelle: BaFin
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