von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie berichtet, hatte die Evonik Industries AG versucht, den in dem bereits seit 2006 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting), als befangen erklären zu lassen, vgl. unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html .
Das Landgericht Düsseldorf hatte dieses Unterfangen mit Beschluss vom 20. August 2013 zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html .
Die dagegen von der Kanzlei Allen & Overy für die Evonik Industries AG eingelegte sofortige Beschwerde hat das OLG Düsseldorf nunmehr zurückgewiesen (Beschluss vom 10. März 2014, Az. I-26 W 16/13 AktE). Das Oberlandesgericht zerpflückt die (aus meiner Sicht sehr polemischen) Argumente der Antragsgegnerin. Die Ausführungen des Sachverständigen ließen "in keiner Hinsicht eine Vorfestlegung erkennen" (S. 15). Auch den kritischen Anmerkungen zu einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Privatgutachten von Prof. Löffler könne nicht entnommen werden, "dass sich der Sachverständige einseitig - zu Gunsten der Antragsteller - festgelegt" habe. Der Sachverständige könne in einer ersten Einschätzung durchaus zunächst weiter die Richtigkeit seines Standpunktes unterstellen (S. 16). Auch das Argument der Antragsgegnerin, dass der Sachverständige das Privatgutachten "als Studie abqualifiziert" habe, kann das OLG nicht nachvollziehen. Der Begriff "Studie" sei wertneutral (S. 17) und werden von Prof. Löffler in dem Gutachten selbst verwendet (S. 18). Nach Auffassung des OLG ist der von dem Sachverständigen geschätzte Zeitaufwand von 1.500 bis 2.000 Stunden für das Ergänzungsgutachten - auch mit Blick auf den Zeitaufwand von 3.710 Stunden für das Erstgutachten - nicht zu beanstanden (S. 18).
Im Übrigen sei es nicht zu beanstanden, dass ein Sachverständigen gleichzeitig mit mehreren - auch komplexen - Begutachtungen beschäftigt sei oder an verschiedenen Gerichtsverfahren mitwirke (S. 19). Der von der Antragsgegnerin angeführte Kirch-Rechtsstreit sei im Februar 2014 verglichen worden, so dass eine weitere Tätigkeit des Sachverständigen in jenem Verfahren nicht zu erwarten sei. Der Sachverständige dürfe Gehilfen hinzuziehen, solange die wissenschaftliche Auswertung der Arbeitsergebnisse durch den Sachverständigen selbst erfolge.
Auch aus der Privatgutachtertätigkeit des Sachverständigen könne nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden. Zahlreiche Fragen befänden sich ständig im Fluss, so dass naturgemäß auch unterschiedliche wissenschaftliche Standpunkte vertreten und diskutiert werden (S. 21). Der Anschein der Befangenheit könne allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn eine derartig enge geschäftliche Verbundenheit bestehe, die daraus hinaus laufe, dass der Sachverständige von einer der Parteien wirtschaftlich abhängig sei (S. 21). Derartige Umstände seine hier weder aufgezeigt, noch sonst ersichtlich.
Abschließend hält das OLG Düsseldorf fest, dass das Landgericht nun - wie beabsichtigt - den Widersprüchen zwischen den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Privatgutachters nachzugehen habe. Erkennbar widersprüchliche Gutachten könnten keine ausreichende Grundlage für eine Überzeugungsbildung des Gerichts darstellen (S. 25).
LG Düsseldorf, Az. 31 O 89/06
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 16/13 AktE (Beschwerde Befangenheitsantrag)
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 68163 Mannheim
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