Bonn/Frankfurt a. M., 25. Februar 2014
Die Confiserie Burg Lauenstein GmbH bot in Deutschland Genussscheine zur Zeichnung an. Auf der Grundlage der Genussschein-Bedingungen hat die Confiserie Burg Lauenstein GmbH Anlegergelder als Darlehen von den Genussschein-Zeichnern entgegengenommen. Mit der Annahme des Genussscheinkapitals betreibt die Gesellschaft das Einlagengeschäft ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.
Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
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