Samstag, 19. Oktober 2019

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor CRYPTOTRUSTCONSULTING LTD

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann ua gemäß § 4 Abs 7 Bankwesengesetz (BWG) die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass

CRYPTOTRUSTCONSULTING LTD
20-22 Wenlock Road, London N1 7GU, Vereinigtes Königreich
Postanschrift: Clusiusweg 4 Top 5, 7540 Güssing, Österreich
Tel.: +44 20 3787 4468
nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Quelle: FMA

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