Donnerstag, 24. September 2009

Warnung vor Dubai International Investment & Trading

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 9. September 2009 teilt die FMA daher mit, dass

Dubai International Investment & Trading
Hamra Pavillon Street, 2nd Floor Pavillon Center
P.O.Box 113-6603 Beirut Lebanon
Tel: +961-1-750599; +9611-751902
Fax: +961 750 690; +961 750 599
dubai.dubaifund.international@gmail.com
http://www.dubaifinancialtrust.com/
http://www.dubai-int.com/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG sowie die gewerbliche Vermittlung von Kreditgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 18 lit. b BWG sind dem Anbieter daher nicht gestattet.

Warnung vor Interstate Euro Credit

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18. September 2009 teilt die FMA daher mit, dass

Interstate Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per.19. str.2
http://interstateeurocredit.com/
info@interstate-euro-credit.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Warnung vor Dubai Rentenfonds

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. September 2009 teilt die FMA daher mit, dass

Dubai Rentenfonds

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Freitag, 11. September 2009

"Ampelcheck Geldanlage": Verbot aufgehoben

Das Landgericht Berlin hat nach mündlicher Verhandlung am 10. September 2009 das Verbreitungsverbot für den "Ampelcheck Geldanlage" der Verbraucherzentrale Hamburg aufgehoben (Urteil vom 10.9.2009, AZ: 27 O 778/09). Damit kann der Ratgeber ab sofort wieder vertrieben werden.

Seit seinem Erscheinen im Juni 2009 hilft der Ratgeber Verbrauchern, sich im Dschungel der Angebote fürs Sparen und für die Altersvorsorge zu orientieren. Mit den Farben "Rot" für "Achtung Gefahr", "Gelb" für "ein Risiko oder Nachteil ist vorhanden und "Grün" für "empfehlenswert oder unbedenklich" werden die Sicherheit, die Rendite, die Liquidität und die Transparenz von rund einem Dutzend Anlageformen und Produktgruppen bewertet. Zudem wird geprüft, ob die Anlageform für die Altersvorsorge geeignet ist oder nicht.

Das Versicherungsunternehmen Debeka hatte beim Landgericht Berlin am 13. August 2009 einen Beschluss erwirkt, wonach die Verbraucherzentrale die Äußerungen zur Sicherheit, zur Rendite und zur Frage der Geeignetheit für die Altersvorsorge in Bezug auf Kapital-Lebens- und Rentenversicherungen nicht weiter verbreiten durfte. In dem Verbot sah die Verbraucherzentrale eine massive Einschränkung ihrer grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit und legte Widerspruch ein.

"Wir freuen uns über die Aufhebung des Verbots. Jetzt kann wieder offen über die klare Kennzeichnung von Finanzprodukten diskutiert werden. Die Versicherungswirtschaft, die in dem Ratgeber mit ihren Produkten nicht gut wegkommt, sollte endlich auf die berechtigte Kritik reagieren und ihre Angebote verbessern, anstatt Kritikern einen Maulkorb zu verpassen", sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.

Der Ratgeber "Ampelcheck Geldanlage" ist zu bestellen für 6,90 Euro unter Tel. 040-24 832-104, Fax 040-24 832-290, E-Mail bestellung@vzhh.de. Für Selbstabholer erhältlich für 4,90 Euro im Infozentrum der Verbraucherzentrale, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg.

Die Frage, ob eine kritische Position zu den Angeboten der Versicherungswirtschaft erlaubt ist, hat grundsätzliche Bedeutung für die Arbeit der Verbraucherzentrale. Sollte die Debeka Rechtsmittel einlegen, werden wir daher den Prozess bis zum Ende ausfechten. Wenn Sie uns dabei unterstützen wollen, freuen wir uns über Ihre Spende: Konto 84 35 100 Bank für Sozialwirtschaft BLZ 251 205 10 - Stichwort "Ampelcheck Geldanlage". Die Spende ist steuerlich abzugsfähig; wenn Sie eine Spendenbescheinigung wünschen, benötigen wir Ihre Adresse.

Quelle: Verbraucherzentrale

Donnerstag, 10. September 2009

BaFin bestellt Abwickler für unerlaubte Einlagengeschäfte des Herrn Wolfgang Frenzel

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 31. August 2009 Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau (B & L Bernsau + Lautenbach Rechtsanwälte, Frankfurt am Main) mit der Abwicklung der unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte des Herrn Wolfgang Frenzel, Düsseldorf, betraut.

Mit bestandskräftiger Verfügung vom 2. April 2009 hatte die BaFin angeordnet, dass Herr Frenzel das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln hat (vgl. Bekanntmachung vom 6. Mai 2009).

Die BaFin hat einen Abwickler bestellt, weil Herr Frenzel seiner Abwicklungsverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist. Der Abwickler verschafft sich gegenwärtig einen Überblick über Buchhaltung und Vermögenslage des Herrn Frenzel und prüft, ob Herr Frenzel seine Rückzahlungsverpflichtungen vollständig erfüllen kann.

Die Bestellung des Abwicklers ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Montag, 7. September 2009

Das Landeskriminalamt warnt vor Betrügern - Vorsicht!! Lottomillionen aus Spanien?

Viele Bürgern der Bundesrepublik erhielten in der Vergangenheit über Post oder E-Mail eine Mitteilung, dass sie bei der spanischen Lotterie EL Gordo de la Loteria oder EL Gordo de la Loteria Primitiva einen Preis in fünf- bis sechsstelliger Höhe gewonnen hätten. Antwortet man auf dieses Schreiben oder die E-Mail werden zur Einlösung der Gewinne Gebühren, Steuern, Notarkosten usw. fällig, die Phantasie der Betrüger kennt hier keine Grenzen. Diese Gelder sollen dann von dem „Gewinner“ per Banküberweisung oder über Western Union und möglichst mehrmals in nicht zu hohen Beträgen überwiesen werden. Die kleinen Teilbeträge seien angeblich notwendig, damit die Banken bei Überweisungen keinen Verdacht schöpfen und die Auszahlung an die Betrüger nicht verweigern.

Zahlt man jedoch erst einmal, dann werden immer neue Kosten von den Betrügern verlangt. Diese Forderungen enden erst, wenn kein Geld mehr fließt.

Am Ende ist das eigene Geld weg und vom Lottogewinn kann weiterhin nur geträumt werden.

Durch Interpol Madrid wird zu den offiziell in Spanien stattfindenden Lotteriespielen mitgeteilt:

· Lottoscheine können ausschließlich bei autorisierten Einrichtungen/Geschäften ausgefüllt werden, ohne dass Personaldaten angegeben werden müssen.

· Eine Möglichkeit der Verlosung über das Internet besteht nicht.

· Gewinne unter 600 € werden in den autorisierten Einrichtungen/Geschäften ausgezahlt, Gewinne über 600 € in der Zentrale der Lotterie oder bei autorisierten Banken.

Weiter gilt immer:

· Wer an keiner Lotterie teilgenommen hat, kann in dieser auch nicht gewinnen.

· Eine Lotteriegesellschaft verlangt für die Auszahlung eines Gewinnes keine Vorausgebühren.

· Eine spanische Lotteriegesellschaft wird nicht über das Internet Kontakt mit dem Gewinner aufnehmen.

· Eine spanische Lotteriegesellschaft wird Sie nicht auffordern, Ihre Bankverbindung mitzuteilen.

Wird von den eben genannten Grundsätzen abgewichen, ist von einem Betrug auszugehen.

Unser Rat: Kontaktieren Sie im Zweifelsfall Ihre Bank oder die zuständige Polizeidienststelle, bevor Sie Geld an einen ominösen Adressaten zahlen.

Wurden Sie bereits geschädigt, erstatten Sie bitte Abzeige bei der nächsten Polizeidienststelle!

Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Postfach 180 165
39028 Magdeburg
Tel: (0391) 250-2020
Fax: (0391) 250-19-2020

Donnerstag, 3. September 2009

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA warnt vor Thomas Immik

Thomas Immik, geb. 16.09.1958, deutscher Staatsbürger, wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien Werbung zu betreiben.

Thomas Immik wird auf Artikel 48 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:

Artikel 48 FINMAG
Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet
.

Darüber hinaus wird Thomas Immik auf Art. 44 FINMAG hingewiesen, welcher für die unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen und die diesbezügliche Werbung eine Strafe vorsieht.

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Europe Ventures

Gemäß § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 06. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapierdienstleistungen mit dem Anbieter:

Europe Ventures
Corso Colombo 1
20144 Milan
Italy
Tel. +39 0295441909
Fax +39 0295441919
http://www.europeventures.com/
contactus@europeventures.com

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Österreich. Es ist ihm daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente, noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gestattet. Auch ist der Anbieter zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben sowie zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF), nicht berechtigt.

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu United Opec Banks/Original Fine Mint

Gemäß § 4 Abs. 7 BWG hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 BWG) nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit dem Anbieter:

United Opec Banks/Original Fine Mint
2603-588 Broughton Street
Vancouver BC
Canada
V6G 3E3

http://www.unitedopecbanks.org/
http://www.opecbankers.org/
http://www.opecfunds.com/
http://www.britishmint.com/
http://www.lloydsfunds.com/
http://www.britishpetro.com/

finance@unitedopecbanks.org
unitedopecbanks@petrodollar.com
dollar@petrodollar.com
british@britishpetro.com
lloyds@lloydsfunds.com
opec@opecfunds.com

Dieser Anbieter ist nicht berechtigt, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen.

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Verbindung zwischen der United Opec Banks und der OPEC (Organization of the Petroleum Exporting Countries) besteht.

Finansinspektionen warns against CapitalSys

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. CapitalSys is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services.

Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.

CapitalSys has a website (www.capitalsys.com) using the following address: c/ Comtes de Bell-Lloc, 170, 08014 Barcelona, Spain.

CapitalSys’ representatives contact investors through unsolicited telephone calls and offer them to buy shares in an American OTC company, Montavo Inc., MTVO.

All regulated business in Sweden are listed under Finansinspektionen’s website at www.fi.se under Authorisation.

Read more at The Fleecing of Foreign Investors: Avoid Getting Burned by "Hot" U.S. Stocks at http://www.sec.gov/investor/pubs/fleecing.htm and Microcap Stock: A Guide for Investors at http://www.sec.gov/investor/pubs/microcapstock.htm

For further information please call + 46 8 787 80 00, Finansinspektionen,
Sweden or see www.fi.se/warning

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Meridian Capital Enterprises Ltd.

Gemäß § 4 Abs. 7 BWG hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme gewerblicher Abschlüsse von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (§ 1 Abs 1 Z 3 BWG) sowie zur gewerblichen Vermittlung des Kreditgeschäfts (§ 1 Abs 1 Z 18 lit b BWG) nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und teilt mit, dass

Meridian Capital Enterprises Ltd.
http://www.meridian-capital.com/
info@meridian-capital.com
info.de@meridian-capital.com
Burjuman Business Tower
18th Floor
43695 Dubai
United Arab Emirates
Tel: +97 1 4509 6703
Fax: +97 1 4509 6797
bzw.
Tower 42
25 Old Broad St.
EC2N 1HN London
United Kingdom
Tel: +44 20 7877 0540
Fax: +44 20 7877 0708

nicht berechtigt ist, in Österreich zu erbringen.

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu Inter Euro Credit

Gemäß § 4 Abs. 7 BWG hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG) nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Bankgeschäfte mit dem Anbieter:

Inter Euro Credit
119034 MOSCOW
EROPKINSKI per.19. str.2
http://intereurocredit.com
info@intereurocredit.com

Dieser Anbieter ist nicht berechtigt konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der gewerbliche Abschluss von Geldkreditverträgen und die gewerbliche Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft) sind daher nicht gestattet.

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu James B. Clarke & Co Ltd.

Gemäß § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 26. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapierdienstleistungen mit dem Anbieter:

James B. Clarke & Co Ltd.
Manuel Ma. Icaza St. and 51. St.
P.H. Magna Corp. Building
Floor 7, Office #722
Panama City
Panama
Tel.: +800-8655-1111
+34 91 1877642
www.jbc.site90.com
jbc-madrid@jbc-co.com
services@jbc-co.com

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Österreich. Es ist dem Unternehmen daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente, noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gestattet. Auch ist der Anbieter zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben sowie zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF), nicht berechtigt.

Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA veröffentlicht Investorenwarnung zu World Capital Solutions

Gemäß § 92 Abs. 11 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) hat die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) das Recht, im Einzelfall per Kundmachung im Internet, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt die Öffentlichkeit zu informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. August 2009 macht die FMA von diesem Recht Gebrauch und warnt vor dem Abschluss konzessionspflichtiger Wertpapierdienstleistungen mit dem Anbieter:

World Capital Solutions
Nám. 14. října 1307/2
150 00 Praha 5
Czech Republic
http://www.worldcapitalsolutions.com/
contact@worldcapitalsolutions.com
Tel. 420 2 46 080 306
Fax: 420-227-204-504

Dieser Anbieter besitzt keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Österreich. Es ist dem Unternehmen daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente, noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält, gestattet. Auch ist der Anbieter zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben sowie zum Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF), nicht berechtigt.

Montag, 10. August 2009

BaFin untersagt Frau Christl Bludau das unerlaubt betriebene Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Frau Christl Bludau, Illerrieden, am 02. Juni 2009 das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet.

Frau Bludau bot unter ihrer Firma „Schwabenland Büro“ so genannte Auszahlungsverträge an, in deren Rahmen Kreditsuchende Kunden „Eigenkapital“ in Höhe von 10% eines begehrten Darlehensbetrags zu leisten hatten. Vereinbarungsgemäß würde das "Eigenkapital" der Kunden mit der Darlehenssumme wieder ausgezahlt werden.

Mit der Annahme des „Eigenkapitals“ der Kunden betreibt Frau Bludau das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 04.08.2009

Quelle: BaFin

Mittwoch, 22. Juli 2009

BaFin weist Herrn Rainer Bardtke an, nachvollziehbare Berechnungen seiner Auskehrungsverpflichtungen vorzulegen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Rainer Bardtke mit Verfügung vom 2. Juli 2009 zur Abwicklung des von ihm unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfts angewiesen, ihr Unterlagen vorzulegen, aus denen sich seine noch bestehenden Auskehrungsverpflichtungen nachvollziehbar ergeben.

Herr Rainer Bardtke, Schriesheim, hatte als ehemaliger Geschäftsführer der Süddeutscher Aktienclub GbR das Beteiligungskapital von Gesellschaftern auf einem eigenen Konto angenommen und mit den Geldern Finanzinstrumente im eigenen Namen für fremde Rechnung angeschafft und veräußert.

Zur Abwicklung des damit von ihm unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfts ist Herr Bardtke verpflichtet, die Beträge auszukehren, die den Gesellschaftern unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäfte noch zustehen. Die hierfür erforderlichen Berechnungen der den Gesellschaftern jeweils zustehenden Anteilswerte hat Herr Bardtke bisher nicht vorgenommen.

Bonn/Frankfurt a.M., den 22.07.2009

Donnerstag, 16. Juli 2009

BaFin untersagt Herrn Andreas Thomas das Einlagengeschäft und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Herrn Andreas Thomas, Eisenberg, am 12. Mai 2009 aufgegeben, das von ihm unerlaubt betriebene Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

Herr Thomas bot den Anlegern mit unterschiedlich ausgestalteten Formularen Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit dieser Tätigkeit betreibt Herr Thomas das Einlagengeschäft, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Untersagung ist erforderlich, da Herr Thomas trotz gegenteiliger Erklärung zu einem früheren Zeitpunkt erneut unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen hat. Die Abwicklungsanordnung verpflichtet Herrn Thomas, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 15.07.2009

Dienstag, 14. Juli 2009

Bundesgerichtshof entscheidet über Informationspflichten der Bank zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Schadensersatzansprüche entschieden, die von zwei Anlegern gegenüber einer Bank wegen angeblicher Schlechterfüllung der Informations- und Beratungspflichten über Umfang und Höhe der Sicherung ihrer Spareinlagen im Falle der Insolvenz der Bank geltend gemacht wurden.

Die beiden Klägerinnen unterhielten bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 €. Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank AG, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen war, sondern nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz unterlag, das Insolvenz-verfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes erhielten die Klägerinnen jeweils einen Entschädi-gungsbetrag von 20.000 €. Den überschießenden Betrag ihrer Einlagen meldeten die Klägerinnen zur Insolvenztabelle an und erhielten vom Beklagten darauf Abschlagszahlungen von ca. 30 %.

Wegen ihres restlichen Schadens verlangen sie ebenso wie etwa 80 weitere geschädigte Anleger der BFI Bank AG vom Beklagten die abgesonderte Befriedigung aus einer Versicherungsforderung. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der streitverkündeten Versicherung eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen. Die Klägerinnen werfen der Insolvenz-schuldnerin vor allem vor, ihrer Pflicht nach § 23a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes*, Kunden in leicht verständlicher Form über die für die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, nicht nachgekommen zu sein. Das Landgericht hat den Klagen im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerinnen hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der XI. Zivilsenat hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die beklagte Bank nicht gegen ihre Informationspflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG, den Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, verstoßen hat. Das Erfordernis der leichten Verständlichkeit der Information ist auch dann erfüllt, wenn die Information - wie hier - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wurde. Einer gesonderten Unterzeichnung der Informationsschrift durch den Kunden bedarf es nicht. Dass die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Kunde zu beweisen. Dieser Beweis ist den Klägerinnen - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nicht gelungen.

Dagegen hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen eines Beratungsverschuldens der Bank auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerinnen zu Unrecht verneint. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass eine Bank bei Zustandekommen eines Beratungsvertrages einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Da das Berufungsgericht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen offengelassen bzw. nicht geprüft hat, müssen die gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen nunmehr nachgeholt werden.

* § 23 Abs. 1 Satz 2 KWG i. d. F. vom 1. August 1998:

Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren.

Urteile vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08
LG Dresden - Urteile vom 16. August 2007 - 9 O 3931/06 und 9 O 3932/06
OLG Dresden - Urteile vom 16. April 2008 - 8 U 1543/07 und 8 U 1544/07

Karlsruhe, den 14. Juli 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

Montag, 15. Juni 2009

Verschmelzung DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG, Rechte der Genusscheininhaber gemäß § 23 UmwG

Das Amtsgericht -Registergericht- Frankfurt am Main hat die Verschmelzung der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG als übertragendem Rechtsträger mit der Hypo Real Estate Bank Aktiengesellschaft, München in das Handelsregister eingetragen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes der Hypo Real Estate Bank AG.

Im Rahmen der Verschmelzung sind den Inhabern von Genussscheinen gemäß § 23 UmwG (wirtschaftlich) gleichwertige Rechte einzuräumen. § 4 des Verschmelzungsvertrages vom 05.06.2009 zwischen der Hypo Real Estate Bank Aktiengesellschaft (A) und der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG (B) regelt die gleichwertigen Rechte der Genussscheininhaber der Pfandbriefbank wie folgt:

'§ 4 Gewährung gleichwertiger Rechte für die Inhaber von Genussscheinen

B hat im April 1986 sowie nach Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Ermächtigungsbeschlüsse der Hauptversammlungen vom 30. Juni 1993, 29. Juni 1994 und 25. Juni 1997 auf den Namen oder auf den Inhaber lautende Genussscheine ausgegeben ('Genussscheine'). Mit Wirksamwerden der Verschmelzung gewährt A gemäß § 23 UmwG den Inhabern der Genussscheine gleichwertige Rechte. Die Nennbeträge der Genussscheine werden nach Wirksamwerden der Verschmelzung nicht verändert. Die den jeweiligen Genusscheinen zugrundeliegenden Genussscheinbedingungen ('Genussschein¬bedingungen') werden im Hinblick darauf, dass B bei Außerachtlassung der Verschmelzung voraussichtlich die jährliche Ausschüttung gemäß den jeweiligen Genussscheinbedingungen bis zum Ende der Laufzeit der Genussscheine hätte leisten können, nach den folgenden Maßgaben angepasst werden:

Die Inhaber der Genussscheine erhalten die jährliche Ausschüttung gemäß den Genussscheinbedingungen, sofern und soweit nach der aktuellen Unternehmensplanung von B ohne Berücksichtigung der Verschmelzung ('Unternehmensplanung'), die diesem Verschmelzungsvertrag - auszugsweise - als Anlage 1 beigefügt ist, in dem jeweiligen Geschäftsjahr eine Ausschüttung erfolgt wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem abgelaufenen Geschäftsjahr ein Bilanzverlust bei A entstanden ist oder durch die Ausschüttung an die Inhaber von Genussscheinen entsteht.

Der Rückzahlungsanspruch der Inhaber von Genussscheinen nach Ende der Laufzeit der Genussscheine vermindert sich nicht, wenn A nach Wirksamwerden der Verschmelzung einen Bilanzverlust ausweist. Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich nur insoweit, als in der Unternehmensplanung zukünftig von einem Bilanzverlust der B ausgegangen wird. Falls es zu einer Verminderung des Rückzahlungsanspruchs kommt, wird der Rückzahlungsanspruch gemäß den Genusscheinbedingungen wieder aufgefüllt, sofern und soweit die Jahresüberschüsse der B gemäß Unternehmensplanung dafür ausreichen.

Eine Aufrechnung des - modifizierten - Rückzahlungsanspruchs der Genussscheininhaber gegen Forderungen der A ist ausgeschlossen. Die Rückzahlungsansprüche der Inhaber von Genussscheinen werden im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A oder der Liquidation der A erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt.'

Die im Vertrag genannte Unternehmensplanung der DEPFA Deutsche Pfandbriefbank AG sieht positive Jahresüberschüsse für die nächsten sieben Jahre vor.

Montag, 1. Juni 2009

Hinweis der BaFin zu unbefugt erteilten Wertpapierorders

Nach Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist es in jüngster Zeit zu Wertpapiergeschäften gekommen, die nicht von den berechtigten Personen in Auftrag geben wurden. Dies betrifft insbesondere Geschäfte in illiquiden ausländischen Freiverkehrswerten.

Die BaFin weist hierzu auf Folgendes hin:

Achten Sie darauf, Ihre Konto- und Depotdaten nicht an unberechtigte oder unbekannte Personen weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für Anrufer, die sich als vermeintliche Anlageberater, Vermittler oder auch Mitarbeiter der BaFin ausgeben. Teilen Sie diesen keine Konto- oder Depotnummern, Bankleitzahlen, Geheimzahlen oder Kennwörter mit. Übermitteln Sie keine Wertpapierabrechnungen oder sonstigen Depotunterlagen. Seien Sie vorsichtig, wenn Sie unaufgefordert angerufen werden oder Sie Faxe oder E-Mails von Unbekannten mit vermeintlichen Schnäppchen oder Gewinnmitteilungen erhalten, und Sie aufgefordert werden, dazu Konto- und Depotdaten preiszugeben.

In diesem Zusammenhang macht die BaFin auch noch einmal auf ihren Hinweis zum vermehrten Auftauchen von Umtauschangeboten an Inhaber von Aktien, Zertifikaten und Fondsanteilen aufmerksam.

Bonn/Frankfurt a.M., den 07.05.2009

Mittwoch, 20. Mai 2009

SdK lehnt Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss bei der Hypo Real Estate ab

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) wird nach aktueller Informationslage auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) gegen die vorgeschlagenen Kapitalerhöhung stimmen, soweit diese einen Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) vorsieht.

Die SdK ist der Meinung, dass die Aktionäre nicht ausreichend darüber informiert worden sind, wieso ein solcher Bezugsrechtsausschluss notwendig ist. Die Erläuterungen, die im Rahmen der Tagesordnung mitgeteilt wurden, begründen aus Sicht der SdK nicht ausreichend die Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses.

Sinn der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ist es, dem SoFFin einen Stimmenanteil an der HRE von mehr als 90 % zu verschaffen, so dass anschließend der Ausschluss aller übrigen Aktionäre durchgeführt werden kann. Letzten Endes sollen damit sämtliche Aktionäre aus der HRE herausgedrängt werden und der SoFFin als alleiniger Aktionär verbleiben.

Dies wird damit begründet, dass die "Übernahme der vollständigen Kontrolle" notwendig ist, um notwendige Restrukturierungsmaßnahmen bei der HRE-Gruppe "kosteneffizient und zeitnah" umzusetzen. Daneben sei die Erlangung der vollständigen Kontrolle auch erstrebenswert, um über ein verbessertes Rating die Finanzierungskosten des Unternehmens zu senken. Nur so könne die HRE vor der Insolvenz gerettet werden. "Dies ist keinesfalls zwingend; insbesondere ist bisher nicht dargelegt worden, wieso die Aktionäre der HRE im Gegensatz zu den Aktionären der Commerzbank vollständig aus dem Unternehmen herausgedrängt werden sollen", so der stellvertretende Vorsitzende der SdK, Harald Petersen.

"Beide Argumente sind aus der Sicht der SdK nicht ausreichend, um den Bezugsrechtsausschluss für die Altaktionäre zu rechtfertigen. Nach Lage der Dinge wird die SdK daher eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss ablehnen und einen entsprechenden Gegenantrag auf der Hauptversammlung stellen, der nur eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechtsausschluss vorsieht", so Harald Petersen, der die SdK und ihre Stimmgeber auf der Hauptversammlung vertreten wird.

Die SdK ist der Ansicht, dass die Aktionäre, die der HRE treu bleiben wollen und bereit sind, ihren Sanierungsbeitrag zu leisten, indem sie die Kapitalerhöhung zeichnen und der Gesellschaft damit neues Kapital zur Verfügung stellen, nicht aus der Gesellschaft gedrängt werden sollten. Der SoFFin könnte die Aktien, die nicht durch die Altaktionäre gezeichnet werden, übernehmen. Hierdurch dürfte er seinen Anteil an der Gesellschaft beträchtlich steigern können.

Sollte der SoFFin seine Forderung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, aufrecht erhalten, fordert die SdK den SoFFin auf, die Aktionäre der HRE unverzüglich darüber zu informieren, was mit der HRE zukünftig geplant ist und umfassender zu begründen, wieso der Bezugsrechtsausschluss unbedingt notwendig ist. Daneben erwartet die SdK, dass ein Vertreter des SoFFin auf der Hauptversammlung der HRE anwesend ist und sich den Fragen der Aktionäre in Absprache mit den Organen der HRE stellt.

Die SdK fordert alle Aktionäre, die sich dieser Position anschließen möchten und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können, auf, die Stimmrechte auf sie zu übertragen.

München, 20. Mai 2009

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Freitag, 15. Mai 2009

SdK stellt Strafanzeige gegen ehemalige Organe der Premiere AG

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) hat beim Landgericht München Strafanzeige gegen frühere Vorstandsmitglieder der Premiere AG, u.a. Georg Kofler und Michael Börnicke, eingereicht.

Die SdK beschuldigt sie, sowohl beim Börsengang der Premiere AG 2005 als auch bei der Kapitalerhöhung 2007 unrichtige Angaben zur Klassifizierung, zur Zählweise und zur tatsächlichen Zahl der Abonnenten des Bezahlsenders gemacht zu haben. Damit haben sie nach Ansicht der SdK den Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264a des Strafgesetzbuches erfüllt.

Entgegen den Darstellungen in den Verkaufsprospekten wurden nach Ansicht der SdK auch solche Abonnements einberechnet, die entweder überhaupt nicht relevant waren oder keine Umsatzerlöse mehr erwarten ließen.

Zudem beschuldigt die SdK Georg Kofler und Michael Börnicke des Insiderhandels. So erzielte Georg Kofler durch Wertpapiertransaktionen in der Premiereaktie über die in Luxemburg ansässige Fernseh Holding S.à.r.l allein am 13. Februar 2007 einen Erlös von mehr als 185 Millionen Euro. Michael Börnicke veräußerte unter anderem am 14. Februar 2007 Premiere-Aktien für insgesamt gut sechs Millionen Euro.

Zu diesem Zeitpunkt war aber die Unrichtigkeit der Angaben der tatsächlichen Anzahl der Abonnenten von Premiere der Öffentlichkeit noch nicht bekannt. Sie wurde erst am 2. Oktober 2008 um eine Million auf 2,4 Millionen nach unten korrigiert. Somit haben die Beschuldigten nach Ansicht der SdK auch gegen die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen.

Die SdK rät betroffenen Premiereaktionären, mögliche Schadenersatzansprüche ggf. von einem erfahrenem Anlegeranwalt prüfen zu lassen. SdK-Mitgliedern bieten wir die Möglichkeit einer ersten kostenlosen Überprüfung ihrer Unterlagen.

München, 15. Mai 2009

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Mittwoch, 13. Mai 2009

Bundesgerichtshof entscheidet über Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Rechtsfragen im Zusammenhang mit verdeckt geflossenen Rückvergütungen an eine Bank aus Ausgabeaufschlägen, die von den Kunden an eine Kapitalanlagegesellschaft zu zahlen waren, entschieden.

Der XI. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226) entschieden, dass die beklagte Bank durch das Verschweigen der Rückvergütungen den mit ihrem Kunden zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat und ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden aus vorsätzlichem Handeln der Beklagten nicht nach § 37a WpHG verjährt ist. Er hatte die Sache zur Klärung der Frage, ob die Beklagte die erhaltenen Rückvergütungen vorsätzlich verschwiegen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat dies verneint, weil der Kläger den Vorsatz der Beklagten nicht hinreichend dargelegt habe. Auf die Revision des Klägers hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil erneut aufgehoben und die Sache an einen anderen
Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Zur Begründung hat der XI. Zivilsenat ausgeführt:

Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung trägt. Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Eine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises ist nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt der Kläger auch nicht ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz der Beklagten, weil die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Beratungspflichtverletzung der Beklagten nach § 37a WpHG verjährt ist und damit nur noch eine Vorsatzhaftung im Streit ist. Dadurch wird der Anspruch des Klägers nicht ein solcher, der allein durch vorsätzliches Handeln begründet werden kann und bei dem der Vorsatz zum Anspruchsgrund gehört.

Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, dass es feststeht, dass die Beklagte ihre Anlageberater nicht angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen aufzuklären. Es geht danach letztlich allein um die Frage, ob bei den Verantwortlichen der Beklagten in Bezug auf die Aufklärungspflicht ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum bestand. Wer sich aber wie die Beklagte auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen.

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.

Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07

OLG München - Urteil vom 19. Dezember 2007 – 7 U 3009/04

Dienstag, 12. Mai 2009

BaFin gibt der VBG Vermögensbeteiligungs-Vertriebsgesellschaft GmbH die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der VBG Vermögensbeteiligungs-Vertriebsgesellschaft GmbH, Nürnberg, am 27. Januar 2009 aufgegeben, das von ihr unerlaubt betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln.

Die Gesellschaft bot Anlegern über eine stille Beteiligung Verträge mit dem unbedingten Versprechen an, das erhaltene Kapital nach Vertragsbeendigung wieder zurückzuzahlen. Mit dieser Tätigkeit betreibt die Gesellschaft das Einlagengeschäft ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Die Verfügung der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 11.05.2009

Finanzdienstleistungen: Europäische Kommission will Anlegerschutz bei Kleinanlegerprodukten verbessern

Die Kommission will den Anlegerschutz bei Produkten, die hauptsächlich von Kleinanlegern gekauft werden, erheblich verbessern. Die Unterschiede zwischen den geltenden Standards können dem Anleger schaden und den Markt für Kleinanlegerprodukte verzerren. In ihrer Mitteilung über Anlageprodukte für Kleinanleger kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Informationspflichten gegenüber dem Kunden und die Vorschriften für den Vertrieb solcher Produkte verbessert und vereinheitlicht werden müssen. Die Kommission schlägt einen neuen horizontalen Rechtsansatz vor, der die besten bestehenden Vorschriften zum Vorbild nimmt und auf alle einschlägigen Produkte anwendet. Als nächstes wird die Kommission nun detaillierte Rechtsvorschläge ausarbeiten, um diesen Ansatz umzusetzen. In welche Richtung die entsprechenden Arbeiten gehen, soll noch vor Ende 2009 bekannt gegeben werden.

Dazu Binnenmarkt- und Dienstleistungskommissar Charlie McCreevy: „Die Finanzkrise hat noch einmal deutlich gemacht, wie wichtig es ist, dass Kleinanleger fundierte Investitionsentscheidungen treffen können. Die Anleger müssen zuverlässige und verständliche Informationen über Anlagemöglichkeiten erhalten und von den Anbietern entsprechender Produkte eine faire, bedarfsgerechte Beratung bekommen. Das ehrgeizige Arbeitsprogramm, das wir heute vorgestellt haben, soll uns diesem Ziel ein gutes Stück näherbringen, indem die Informationen über Kleinanlegerprodukte und deren Vertrieb konsequent auf hohem Niveau reguliert werden.

Im Mittelpunkt der Vorschläge stehen die Anlegerinformationen und Vertriebspraktiken für alle Arten von Kleinanlegerprodukten, wie z.B. Investmentfonds, fondsgebundene Versicherungen und diverse strukturierte Produkte. Diese Produkte dominieren den Kleinanlegermarkt, bedienen ähnliche Anlegerbedürfnisse und stellen vergleichbar hohe Anforderungen an den Anlegerschutz.

Die Mitteilung enthält noch keine detaillierten Rechtsvorschläge, sondern lediglich allgemeine Grundsätze für einen horizontalen Ansatz bei Anlegerinformationen und Vertriebspraktiken und verpflichtet die Kommission, Rechtsvorschläge zur Verwirklichung der gesteckten Ziele vorzulegen.

Hintergrund

Der Markt für Kleinanlegerprodukte ist sehr groß und erreichte Ende 2008 einen Wert von schätzungsweise 8 Billionen EUR.

Die entsprechenden Produkte bieten dem Kleinanleger beträchtliche Vorteile. Allerdings sind sie oft komplex und für die Anleger schwer zu durchschauen, insbesondere was die Risiken und Kosten angeht.

Die Vorschläge sind Bestandteil des Reformprogramms, das die Kommission in ihrer Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates (IP/09/351) vorgestellt hatte, um das Vertrauen wiederherzustellen und für die Zukunft verantwortungsvolle Finanzmärkte sicherzustellen.

Zusammen mit dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) arbeitet die Kommission an Vorschlägen für anlegerfreundliche Produktinformationen bei OGAW [Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren], den so genannten „Key Investor Information“, kurz: „KII“, die ein guter Anhaltspunkt für andere Kleinanlegerprodukte sind.

Die Vorschriften für den Vertrieb der Produkte über Intermediäre oder Emittenten regeln z.B. Interessenkonflikte, Einflussnahmen und die Angemessenheit des Verkaufs. Nach Auffassung der Kommission bieten die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente („MiFID“) einen guten Standard für den Vertrieb aller Arten von Kleinanlegerprodukten.

Weitere Informationen im Internet unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/finservices-retail/investment_products_de.htm