Mittwoch, 25. Juli 2018

P&R-Insolvenzverfahren eröffnet: Anleger müssen jetzt ihre Forderungen anmelden

Das Amtsgericht München hat jetzt Insolvenzverfahren über das Vermögen der P&R-Vertriebsgesellschaften eröffnet. Es handelt sich um Insolvenzverfahren über die P&R Transport-Container GmbH (Aktenzeichen: 1542 IN 1127/18), P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (1542 IN 728/18), P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (1542 IN 726/18) und P&R Container Leasing GmbH (1542 IN 727/18). Die rund 54.000 betroffenen Anleger müssen ihre Forderungen bis zum 14. September bei den zuständigen Insolvenzverwaltern anmelden.

Dienstag, 24. Juli 2018

Unique Global Consulting (PTY) Ltd., vormals Unique Global Investment GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der Unique Global Consulting (PTY) Ltd. mit Sitz in Johannesburg, Südafrika, mit Bescheid vom 12. Juli 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

Das Unternehmen, das früher unter Unique Global Investment GmbH firmierte, betreibt die Internetseite www.ugi.direct. Im Rahmen von Mitgliedschaftskonten auf dieser Seite wirbt das Unternehmen für Investmentpakete und garantiert die Rückzahlung der investierten Kundengelder. Damit betreibt die Unique Global Consulting (PTY) Ltd. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Das Unternehmen behauptet auf seiner Seite wahrheitswidrig, mit der BaFin zusammenzuarbeiten und dort Anpassungen aufgrund der Vorgaben der BaFin vorzunehmen. Ebenso falsch ist die Behauptung, die Seite sei derzeit „bis zur Freigabe durch die BaFin“ gesperrt, so dass Kunden vorübergehend einen anderen Link nutzen sollten. Es wird keine Freigabe der Seite durch die BaFin erfolgen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BaFin: Helmuth Newin Group ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die „Helmuth Newin Group“ mit angeblichen Geschäftssitzen in Regensburg und Zürich bietet im Internet unter www.helmuth-newin.com und per Telefon Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen an.

Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der „Helmuth Newin Group“ keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

Nach Auskunft von Herrn Helmuth Newin, Regensburg, hat die „Helmuth Newin Group“ keinerlei geschäftliche oder personelle Verbindungen zu Herrn Helmuth Newin und auch nicht zur EUROASSEKURANZ Versicherungsmakler AG, insbesondere wird keine Administration in Regensburg unterhalten.

Quelle: BaFin

BaFin: Zurich Private Capital Group ist kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die „Zurich Private Capital Group“ mit angeblichen Geschäftssitzen in Frankfurt am Main und Hong Kong sowie Kontaktadressen in London, Dubai, Singapur, Mauritius, Mahe (Seychellen) und Mumbai wirbt im Internet unter zurichprivatecapital.com für Spareinlagen, Geldanlagen und Vermögensverwaltung („Savings, Investments, Capital Management“).

Die BaFin stellt vorsorglich klar, dass sie der „Zurich Private Capital Group“ keine Erlaubnis gemäß § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) zum Betreiben von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften erteilt hat. Ein Unternehmen dieses Namens steht nicht unter ihrer Aufsicht.

Quelle: BaFin

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor Instafx24 LTD

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17.Juli 2018 teilt die FMA daher mit, dass der Betreiber der Website

Instafx24 LTD

Trust Company Complex
Ajeltake Road, Ajeltake Island
Majuro Marshall Islands, MH 96960
Tel : +441213143345
support@instafx24.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzterminkontrakten (Futures) einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung und Kauf- und Verkaufsoptionen auf die in lit a und d bis f genannten Instrumente einschließlich gleichwertigen Instrumenten mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft) und Wertpapieren (Effektengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit c und e BWG ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Quelle: FMA

Österreichische Finanzmarktaufsicht warnt vor www.kainzwa.com

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 13. Juli 2018 teilt die FMA daher mit, dass der unbekannte Betreiber der Internetseite

www.kainzwa.com
mit angeblichem Sitz in
The Shard
32 London Bridge St
London SE1 9SG
Vereinigtes Königreich

sowie

8401 Kalsdorf bei Graz
Tel: +44 (0)20 3868 3467, +437 (0)20 882 561
admin@kainzwa.com, austria@kainzwa.com
www.kainzwa.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG nicht gestattet.

Quelle: FMA

Marktwächter Finanzen: Performance-Szenarien in Basisinformationsblättern nicht nachvollziehbar

Pressemeldung Marktwächter Finanzen/Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Marktwächter warnt: Unlogische Renditeinformationen bei Zertifikaten möglich


Stuttgart/Berlin, 24. Juli 2018: Basisinformationsblätter (BIB) sollen Anleger über die wichtigsten Eigenschaften der angebotenen Anlageprodukte informieren. Die dort anzugebenden Renditen für verschiedene Szenarien zur Wertentwicklung der Anlageprodukte (Performance-Szenarien) stellen für Verbraucher jedoch keine belastbare Entscheidungsgrundlage dar. Das zeigen Erkenntnisse des Marktwächter-Teams in der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zu BIBs von unterschiedlichen Anbietern. Grund für die teils nicht nachvollziehbaren Angaben sind gesetzlich vorgegebene Berechnungen.

Seit dem 1. Januar 2018 gibt es mit der EU-Verordnung Nr. 1286/1014 eine standardisierte Informationspflicht für BIBs in Bezug auf verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Verordnung). Anbieter von bestimmten Geldanlageprodukten sind dadurch verpflichtet, in ihren BIBs Angaben zu Performance-Szenarien auf Grundlage gesetzlich vorgegebener Berechnungen zu machen. Bei diesen Angaben handelt es sich um geschätzte jährliche Durchschnittsrenditen für verschiedene Laufzeiten. Die Performance-Szenarien sollen Verbrauchern eine informierte Anlageentscheidung erleichtern.

Keine belastbare Entscheidungsgrundlage für Verbraucher


Das Marktwächter-Team stellte anlässlich von Verbraucherbeschwerden fest, dass die Angaben in den Performance-Szenarien unlogisch sein können. „Die Performance-Szenarien in den BIBs der untersuchten Zertifikate stellen keine belastbare Entscheidungsgrundlage für Verbraucher dar“, sagt Benjamin Wick, Referent Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

So kann die Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Berechnungen etwa dazu führen, dass die geschätzten jährlichen Durchschnittsrenditen selbst im pessimistischen Szenario nach einem Jahr noch eine durchschnittliche Rendite von 48 Prozent erzielen können (siehe Beispiel 1 im Faktenblatt: Bonus-Zertifikat der Deka Bank).

Problem: Berechnungsgrundlage

Nicht nachvollziehbare Renditeangaben fanden die Marktwächterexperten in zahlreichen untersuchten BIBs unterschiedlicher Anbieter. „Die Berechnungsgrundlage des Gesetzgebers führt teilweise zu abwegigen Ergebnissen“, so Wick. Die Angaben zu den Szenarien werden mittels Simulationsverfahren gemäß PRIIP-Verordnung ermittelt. Hierbei fließen zwar historische Renditen der Bezugsgrößen ein, wie beispielsweise Zinssätze, Aktienkurse oder Indexstände, allerdings lediglich mit Blick auf die vergangenen fünf Jahre. Die Verteilung der Renditen über diesen kurzen Zeitraum lässt aber keine validen Schlussfolgerungen über zu erwartende künftige Renditen und Risiken zu.

Problem bekannt, Lösung bleibt aus

Einige Anbieter sind offenbar schon selbst auf unplausible Angaben aufmerksam geworden. Die DZ-Bank hat beispielsweise einen Hinweis auf „nicht nachvollziehbare Zahlen“ ergänzt (siehe Beispiel 6 im Faktenblatt: Aktienanleihe der DZ Bank). Doch auch entsprechend ergänzte BIBs könnten bei Verbrauchern eher Fragen aufwerfen, als dass sie deren Anlageentscheidung erleichtern.

EU-Gesetzgeber muss handeln

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert die EU-Gesetzgeber auf, die Probleme bei den Basisinformationsblättern umgehend abzustellen. „Der Blick in die Glaskugel hilft Verbrauchern bei der Geldanlage nicht. Unglaubhafte Szenarien zur Wertentwicklung können vielmehr von Vertrieben missbraucht werden, um bestimmte Produkte zu verkaufen. Kaum überprüfbare Berechnungen gehören nicht in Verbraucherinformationen“, sagt Dorothea Mohn, Leiterin des Teams Finanzmarkt beim vzbv. Die PRIIP-Verordnung soll planmäßig bis zum Jahr 2019 von der EU-Kommission evaluiert werden.

Über den Marktwächter Finanzen:
Der Marktwächter Finanzen ist ein Projekt, mit dem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen den Finanzmarkt aus Perspektive der Verbraucher beobachten. Hierfür werden Beschwerden und Beratungen von Verbrauchern aus allen 16 deutschen Verbraucherzentralen über ein Frühwarnnetzwerk systematisch ausgewertet. Zudem werden empirische Untersuchungen durchgeführt. So können Schwachstellen und Fehlentwicklungen erkannt, Verbraucher frühzeitig gewarnt und Aufsichts- und Regulierungsbehörden bei ihrer Arbeit unterstützt werden. Insgesamt untersuchen fünf Schwerpunkt-Verbraucherzentralen den Finanzmarkt: Baden-Württemberg (Geldanlage und Altersvorsorge), Bremen (Immobilienfinanzierung), Hamburg (Versicherungen), Hessen (Grauer Kapitalmarkt) und Sachsen (Bankdienstleistungen und Konsumentenkredite). Der Marktwächter Finanzen wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gefördert. www.marktwaechter.de/finanzen

Sonntag, 1. Juli 2018

Özgün Göcer: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanzkommissionsgeschäfts an

Die BaFin hat Herrn Özgün Göcer, Berlin, mit Bescheid vom 14. Juni 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Finanzkommissionsgeschäft umgehend einzustellen und abzuwickeln.

Göcer ist Hintermann der „Crypto.exchange GmbH“. Diesem Unternehmen hatte die BaFin im Januar die Einstellung des Finanzkommissionsgeschäfts aufgegeben. Es warb im Internet – unter anderem auf der Seite www.btc-now.de – damit, Bitcoin in Euro umzutauschen. Hierdurch betreibt Göcer das Finanzkommissionsgeschäft. Das Unternehmen behauptete wahrheitswidrig, durch die BaFin geprüft worden zu sein.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Matt. O. Heinz: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat Herrn Matt. O. Heinz, Köthen, mit Bescheid vom 22. Juni 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft umgehend einzustellen und abzuwickeln.

Herr Matt. O. Heinz nahm auf der Grundlage von „Anlageverträgen über die Economy Site ® Unternehmensanleihe“ unbedingt rückzahlbare Gelder an. Hierdurch betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist dazu verpflichtet, die Anlegergelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

UDI Biogas 2011 GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen

Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung der UDI Biogas 2011 GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlGbekannt.

Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.

Quelle: BaFin

UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG: Möglicher Ausfall von Forderungen

Die BaFin macht gemäß § 11a Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) eine Veröffentlichung Der UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG bekannt.

Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin.

Quelle: BaFin

Samstag, 30. Juni 2018

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE: OLG München weist Beschwerde der Antragsgegnerin zurück und hebt Ausgleich deutlich auf EUR 5,50 brutto an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht München I hatte in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE (als von dem VW-Konzern beherrschtem Unternehmen) mit Beschluss vom 31. Juli 2015 die Barabfindung deutlich von EUR 80,89 auf EUR 90,29 je Stamm- bzw. Vorzugsaktie angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/lg-munchen-i-erhoht-barabfindung-im.html. Der Ausgleich (sog. "Garantiedividende") blieb dagegen nach der Entscheidung des Landgerichts unverändert.

Gegen diesen Beschluss hatten sowohl die Antragsgegnerin wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Das Oberlandesgericht München wies nunmehr mit Beschluss vom 26. Juni 2018 die Beschwerde der zum VW-Konzern gehörenden Antragsgegnerin zurück. Damit bleibt es bei der Anhebung der Barabfindung auf EUR 90,29. Darüber hinaus hob das OLG auf die Beschwerden mehrerer, u.a. von ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Antragsteller hin die Ausgleichszahlung deutlich auf EUR 5,50 brutto (d.h. abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) je MAN-Aktie an. Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018, Az. 31 Wx 382/15
LG München I, Beschluss vom 31. Juli 2015, Az. 5 HK O 16371/13
Helfrich, M. u.a. ./. Volkswagen Truck & Bus GmbH (früher: Truck & Bus GmbH)
162 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Truck & Bus GmbH:
Rechtsanwälte Linklaters, 81675 München

Deutscher Fondsanlegerschutz NovaCelo UG, Hamburg: BaFin ordnet Abwicklung des Einlagen- und Kreditgeschäfts an

Die BaFin hat der Deutscher Fondsanlegerschutz NovaCelo (UG), Hamburg, mit Bescheid vom 19. Juni 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagen- sowie Kreditgeschäft umgehend abzuwickeln.

Die Deutscher Fondsanlegerschutz NovaCelo (UG) nahm auf der Grundlage von „Darlehensverträgen“ unbedingt rückzahlbare Gelder an und gewährte Dritten Darlehen. Hierdurch betreibt sie das Einlagen- und Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist dazu verpflichtet, die Anlegergelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Agri Terra KG - BaFin untersagt das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Landerwerb in Paraguay mit OrangenRENTE“

Die BaFin untersagt das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Landerwerb in Paraguay mit OrangenRENTE“. Anbieter ist die Agri Terra KG.

Die Personenhandelsgesellschaft mit der Bezeichnung Agri Terra KG darf diese Vermögensanlage nicht zum Erwerb anbieten. Die BaFin hat der Agri Terra KG am 3.Mai 2018 wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz untersagt, die Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Landerwerb in Paraguay mit OrangenRENTE“ öffentlich anzubieten.

Die Untersagung erfolgte, weil die Agri Terra KG keinen von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem Vermögensanlagengesetz erforderlichen Angaben enthält.

Quelle: BaFin

Germanika GmbH: BaFin ordnet Einstellung der Zahlungsdienste an

Die BaFin hat der Germanika GmbH, Selters, mit Bescheid vom 4. Juni 2018 aufgegeben, das Finanztransfer-/Akquisitionsgeschäft einzustellen. Die Germanika GmbH bot Unternehmen „internationale Geldtransferlösungen“ an und leitete Anlegergelder an die Unternehmen weiter.

Damit erbringt die Germanika GmbH die genannten Zahlungsdienste ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

„Integral Finance Group“: BaFin ordnet Einstellung der unerlaubten Anlagevermittlung und -beratung an

Die BaFin hat der „Integral Finance Group“, ansässig angeblich in Brüssel, am 18. Juni 2018 aufgegeben, ihre Anlagevermittlung und Anlageberatung einzustellen.

Das Unternehmen betreibt die Internetseite www.integralfinancegroup.com. Die „Integral Finance Group“ ruft deutsche Kunden unvermittelt an und bietet ihnen den Kauf konkreter Finanzinstrumente an, zum Beispiel Wandelanleihen. Sie wirbt zudem unter anderem mit personalisierter Anlageberatung und Rundumbetreuung.

Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder im kaufmännischen Umfang Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) zuvor der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen besitzt keine solche Erlaubnis. Der Bescheid ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandkräftig.

Anders als das Unternehmen in den Werbematerialien behauptet, unterliegt „Integral FinanceGroup“ nicht der Aufsicht der Europäischen Zentralbank.

Quelle: BaFin

Targetum Treuhand GmbH, Hamburg: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagen- und Kreditgeschäfts an

Die BaFin hat der Targetum Treuhand GmbH, Hamburg, mit Bescheid vom 19. Juni 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagen- sowie Kreditgeschäft umgehend einzustellen und abzuwickeln.

Die Targetum Treuhand GmbH nahm auf der Grundlage von „Gesellschaftsverträgen über stille Beteiligungen“ sowie „Darlehensverträgen“ unbedingt rückzahlbare Gelder an und gewährte Dritten Darlehen. Hierdurch betreibt sie das Einlagen- und Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist dazu verpflichtet, die Anlegergelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Donnerstag, 28. Juni 2018

OLG Karlsruhe weist Berufung der Bausparkasse zurück - Kündigungsrecht nach 15 Jahren rechtswidrig

Stuttgart, 28.06.2018 – Das von der Deutschen Bausparkasse Badenia AG in ihren Bausparbedingungen formulierte generelle Kündigungsrecht 15 Jahre nach Vertragsbeginn benachteiligt Verbraucher unangemessen. Nachdem das LG Karlsruhe bereits gegen Badenia geurteilt hatte, ging die Bausparkasse in Berufung. Diese wurde nun vom OLG Karlsruhe zurückgewiesen (12.06.2018, Az 17 U 131/17).

Nach Auffassung des Gerichts vereitelt die Kündigungsklausel den Zweck eines Bausparvertrages. Das OLG Karlsruhe bezieht sich auf ein Urteil des BGH vom 21.2.2017 (Az XI ZR 185/16), nach welchem Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden muss, die hier nicht gegeben sei. Der Bausparer muss ausreichend Zeit haben, zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchte. Immerhin hat er hier 15 Jahre niedrig verzinst angespart, um dieses Bauspardarlehen erhalten zu können. Die angegriffene Klausel räumt der Bausparkasse aber ein früheres Kündigungsrecht ein und verkürzt damit die Überlegungsfrist bzw. schafft sie, je nach Tarif und Zuteilungszeitpunkt, ganz ab. „Das Urteil stimmt uns zuversichtlich, mit unseren Klagen gegen die Badenia, die LBS Südwest und den Verband der Bausparkassen eine weitere Kündigungswelle ab 2020 im Interesse der Verbraucher verhindern zu können“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Das Verfahren gegen die Bausparkasse Badenia ist eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen geht es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. Die Verbraucherzentrale geht damit im Interesse der Verbraucher schon jetzt gegen eine mögliche weitere Kündigungswelle ab 2020 vor. Medienberichten zufolge verwendet die Badenia die strittige Klausel seit 2015, während die ebenfalls verklagte LBS Südwest sie bereits seit dem Jahr 2005 verwendet.

Weitere Termine: Die Klage gegen die LBS Südwest wird am 05.07.18 am OLG Stuttgart verhandelt (Az. 2 U 188/17). Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen wegen verschiedener Kündigungsklauseln soll erst am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az. 26 U 193/17) verhandelt werden.

Pressemeldung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Mittwoch, 27. Juni 2018

Bundesgerichtshof: Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung

Urteil vom 27. Juni 2018 – IV ZR 201/17

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in der Lebensversicherung gemäß § 153 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014, in Kraft getreten am 7. August 2014, nicht verfassungswidrig ist.

Sachverhalt:


Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, begehrt von dem beklagten Lebensversicherer die Auszahlung von Bewertungsreserven aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers nach Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Dieser unterhielt bei der Beklagten seit dem 1. September 1999 eine zum 1. September 2014 planmäßig beendete kapitalbildende Lebensversicherung. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 kündigte die Beklagte dem Versicherungsnehmer zum Vertragsablauf eine Versicherungsleistung in Höhe von 50.274,17 € an, wovon auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven 2.821,35 € entfielen. Hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven wies die Beklagte darauf hin, dass diese endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststünden und gegebenenfalls auch niedriger ausfallen könnten. Am 22. August 2014 teilte die Beklagte dem Versicherungsnehmer die endgültige Versicherungsleistung in Höhe von 47.601,77 € mit und erläuterte dies später unter Berufung auf ihren Sicherungsbedarf gem. § 153 Absatz 3 Satz 3 VVG dahin, dass auf die Bewertungsreserve ein Betrag von 148,95 € entfalle.

Der Versicherungsnehmer trat in der Folge seine sämtlichen gegen die Beklagte aus dem streitbefangenen Lebensversicherungsvertrag in Betracht kommenden Rechte und Ansprüche an den Kläger ab. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger Zahlung von 2.672,40 €, nämlich den Differenzbetrag zwischen der im Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2014 angegebenen sowie der tatsächlich zur Auszahlung gelangten Bewertungsreserve. Hilfsweise begehrt er Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den Versicherungsnehmer entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen sowie anschließend Auszahlung der ihm zustehenden Überschussbeteiligung.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Die Entscheidung des Senats:


Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Senats ist die Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG allerdings nicht verfassungswidrig. Sie führt im Ergebnis dazu, dass ein Versicherer Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nur insoweit berücksichtigen darf, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Verträgen mit Zinsgarantie überschreiten. Grund für diese Neuregelung war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen würde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (BT-Drucks. 18/1772 S. 1). Die gesetzliche Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG enthält zunächst eine unter dem Gesichtspunkt der Normenbestimmtheit und -klarheit präzisere Regelung gegenüber der Vorgängervorschrift des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG a.F., die lediglich bestimmte, dass aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung unberührt bleiben. Sie stellt auch keine unzulässige Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte dar. Inhaltlich hat der Gesetzgeber ferner verschiedene Maßnahmen getroffen, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigen. Unter anderem hat er Änderungen der Mindestzuführungsverordnung vorgenommen, die zu einer höheren Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Risikoüberschüssen führen. Ferner hat er den Höchstsatz für die bilanzielle Anrechnung von Abschlusskosten herabgesetzt, um Vertriebskosten zu senken. Schließlich darf ein Bilanzgewinn an Anteileigner nur ausgeschüttet werden, wenn er einen etwaigen Sicherungsbedarf übersteigt. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung bestehen nach alledem auch unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht. Im Einzelfall auftretende Härten führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung insgesamt.

Gleichwohl hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nämlich keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob die einfach-rechtlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Bewertungsreserve wegen eines Sicherungsbedarfs der Beklagten bestanden.

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf – Urteil vom 13. Juli 2017 – 9 S 46/16
AG Düsseldorf – Urteil vom 11. August 2016 – 50 C 35/16

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
(in der Fassung vom 1. August 2014, gültig bis 31. Dezember 2015)


§ 153 Überschussbeteiligung

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; …

(2)…

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere § 53c, § 54 Absatz 1 und 2, § 56a Absatz 3 und 4 sowie § 81c Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.


Karlsruhe, den 27. Juni 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Mittwoch, 13. Juni 2018

VOLKSWAGEN AG: Bußgeldbescheid durch die Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen Volkswagen im Zusammenhang mit der Dieselkrise erlassen

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

- Staatsanwaltschaft Braunschweig erlässt gegen die Volkswagen AG einen Bußgeldbescheid im Zusammenhang mit der Dieselkrise und setzt ein Bußgeld in Höhe von EUR 1 Mrd. gegen die Volkswagen AG fest 

 - Volkswagen akzeptiert das Bußgeld und bekennt sich damit zu seiner Verantwortung 

 Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat heute einen Bußgeldbescheid gegen die Volkswagen AG als Nebenbetroffene gemäß §§ 30 Abs. 1, 130 Abs. 1 OWiG im Zusammenhang mit der Dieselkrise erlassen. Der Bußgeldbescheid sieht eine Geldbuße in Höhe von insgesamt EUR 1 Mrd. vor, die sich aus dem gesetzlichen Höchstmaß einer Ahndung in Höhe von EUR 5 Mio. sowie einer Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile in Höhe von EUR 995 Mio. zusammensetzt. 

 Nach den Ergebnissen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig ist es zu Aufsichtspflichtverletzungen in der Abteilung Aggregate-Entwicklung im Zusammenhang mit der Fahrzeugprüfung gekommen. Diese waren nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig mitursächlich dafür, dass im Zeitraum von Mitte 2007 bis 2015 insgesamt 10,7 Mio. Fahrzeuge mit dem Dieselmotor der Typen EA 288 (Gen3) in den USA und Kanada sowie EA 189 weltweit mit einer unzulässigen Softwarefunktion beworben, an Abnehmer veräußert und in den Verkehr gebracht wurden. 

Die Volkswagen AG hat die Geldbuße nach eingehender Prüfung akzeptiert und wird hiergegen keine Rechtsmittel einlegen. Volkswagen bekennt sich damit zu seiner Verantwortung für die Dieselkrise und sieht darin einen weiteren wesentlichen Schritt zu ihrer Bewältigung. Durch den Bußgeldbescheid wird das gegen Volkswagen laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren abschließend beendet. Volkswagen geht davon aus, dass die Beendigung dieses Verfahrens auch erhebliche positive Auswirkungen auf weitere in Europa gegen die Volkswagen AG und ihre Konzerngesellschaften geführte behördliche Verfahren haben wird.

Onecoin Ltd (Dubai), OneLife Network Ltd (Belize) und One Network Services Ltd (Sofia/Bulgarien): Untersagung von Geschäften mit „OneCoins“ in Deutschland

Die BaFin hat der Onecoin Ltd (Dubai) und der OneLife Network Ltd (Belize) heute untersagt, im Internet ein öffentlich zugängliches System anzubieten, um darüber Geschäfte mit „OneCoins“ durchzuführen. Darüber hinaus hat sie die Unternehmen angewiesen, jegliche Werbung für den Vertrieb und Verkauf von „OneCoins“ in Deutschland sofort einzustellen.

Die Geschäfte mit „OneCoins“ in Deutschland sind nach Auffassung der BaFin als Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren. Die Erlaubnis, die für diese Finanzdienstleistung nach § 32 Absatz 1 KWG für den Betrieb im Inland erforderlich ist, haben die Betreiber nicht.

Der One Network Services Ltd (Sofia/Bulgarien) hat die BaFin unterstützende Tätigkeiten untersagt.

Die Verfügungen beruhen auf § 37 Absatz 1 Satz 1 und 4 KWG. Sie sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar und mittlerweile bestandskräftig.

Die Untersagungen erfolgten im Anschluss an eine Verfügung vom 5. April 2017 an die IMS International Marketing Services GmbH (IMS), Greven, mit der die BaFin der IMS untersagte, die Gelder von Anlegern, die in den Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, an Dritte weiterzuleiten, sowie an die Verfügung vom 18. April 2017 an die OneCoin Ltd, mit der die BaFin dieser Gesellschaft die weitere Beteiligung am unerlaubten Finanztransfergeschäft der IMS untersagte.

Hintergrund

Onecoin Ltd, OneLife Network Ltd und One Network Services Ltd stehen in einem Verbund von Unternehmen, die unter dem Begriff „OneCoin“ über ein mehrstufiges System weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Einheiten anbieten, die sie selbst als Kryptowährung deklarieren.

Mit Bescheid vom 5. April 2017 wies die BaFin die IMS, Greven, gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) an, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an. Bereits zuvor hatte die Behörde nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG über die bekannten noch aktiven Konten der IMS in Deutschland eine sofort vollziehbare Kontensperre verhängt. Insgesamt hatte die IMS aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten. Nähere Details ergeben sich aus der Pressemitteilung zur IMS vom 10. April 2017.

Im Anschluss an die Verfügung vom 5. April 2017 an die IMS traf die BaFin am 18. April eine direkte Anordnung an Onecoin Ltd, in der die Behörde die Gesellschaft anwies, ihre Geschäftstätigkeit insoweit einzustellen, als sie in die Anbahnung, die Abwicklung und den Abschluss des durch die IMS unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts dadurch einbezogen ist, dass sie Zahlungen auf deren Konten veranlasst und Zahlungsanweisungen gegenüber der IMS ausspricht.

Quelle: BaFin

„Luxembourg Offshore Banking“: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des unerlaubten Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der „Luxembourg Offshore Banking Ltd.“, ansässig angeblich in Hongkong und/oder in Australien, am 23. April 2018 aufgegeben, ihr Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln.

Das Unternehmen betreibt die Internetseiten www.luxosb.com sowie www.luxembourgoffshorebankingreview.com.

Die „Luxembourg Offshore Banking“ wirbt unter anderem mit sogenannten Offshore-Konten, die als Sparkonten bezeichnet werden. Damit betreibt sie als Bankgeschäft das Einlagengeschäft.

Wer in Deutschland gewerbsmäßig oder im kaufmännischen Umfang Bankgeschäfte betreiben will, bedarf nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) zuvor der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen besitzt keine solche Erlaubnis. Der Bescheid ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandkräftig.

Anders als in den Fragen und Antworten (FAQs) der Internetseite behauptet, ist das Unternehmen nicht der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugeordnet. Entgegen den Aussagen auf den Internetseiten besitzt das Unternehmen zudem keine Erlaubnis der australischen Aufsichtsbehörde ASIC (Australian Securities and Investments Commission).

Die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung ist seit dem 24. Mai 2018 bestandkräftig.

Quelle: BaFin

Tix Automobil eG: BaFin ordnet Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der Tix Automobil eG, Irrel, mit Bescheid vom 14. Mai 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln.

Die Tix Automobil eG nahm auf der Grundlage von Darlehensverträgen unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an. Hierdurch betreibt sie das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.

Die Pflicht zur Rückzahlung der Gelder gilt auch insoweit, als die Tix Automobil eG mit den Darlehensgebern zwischenzeitlich die „Umwandlung“ der Darlehensverträge in Genossenschaftsbeteiligungen vereinbart hat.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

Thomas Zwingmann: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts und der Finanzportfolioverwaltung an

Die BaFin hat Herrn Thomas Zwingmann, Nürnberg, mit Bescheid vom 22. Mai 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft und die Finanzportfolioverwaltung einzustellen und abzuwickeln.

Zwingmann bot unter dem Namen New York International Traders, Inc. Aktien des Unternehmens an. Er versprach den Anlegern, ihnen die Aktien zu einem zuvor festgelegten Preis später wieder abzukaufen. Durch die Annahme der Gelder, deren unbedingte Rückzahlung er versprach, betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Zwingmann ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig per Banküberweisung an die Anleger zurückzuzahlen.

Ferner ließ sich Zwingmann von Kunden Handlungsvollmachten einräumen und deren Online-Zugangsdaten zu Depotkonten aushändigen. Durch die Verwaltung der Vermögenswerte der Kunden in Finanzinstrumenten erbringt er die Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Zwingmann darf von den Online-Zugangsdaten ab sofort keinen Gebrauch mehr machen und hat die mit den Kunden geschlossenen Vermögensverwaltungsvereinbarungen unverzüglich zu kündigen.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar aber noch nicht bestandskräftig.

Quelle: BaFin

BBI Beteiligungsgesellschaft Bayrische Immobilien mbH & Co. KG: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Investmentgeschäfts an

Die BaFin hat der BBI Beteiligungsgesellschaft Bayrische Immobilien mbH & Co. KG, Augsburg, mit Bescheid vom 30. April 2018 aufgegeben, das ohne Erlaubnis oder Registrierung betriebene Investmentgeschäft sofort einzustellen und durch die vollständige Auszahlung des den Anlegern zustehenden Buchwerts des angenommenen Kommanditkapitals unverzüglich abzuwickeln.

Die BBI Beteiligungsgesellschaft Bayrische Immobilien mbH & Co. KG sammelte Kommanditkapital von Anlegern ein. Sie versprach, das Kapital gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren. Mit der kollektiven Vermögensverwaltung betreibt die BBI Beteiligungsgesellschaft Bayrische Immobilien mbH & Co. KG das Investmentgeschäft, ohne über die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu verfügen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Aktualisierung (13.06.2018):

Der Bescheid der BaFin ist bestandskräftig.

Quelle: BaFin