Die BaFin hat der Onecoin Ltd (Dubai) und der OneLife Network Ltd (Belize) heute untersagt, im Internet ein öffentlich zugängliches System anzubieten, um darüber Geschäfte mit „OneCoins“ durchzuführen. Darüber hinaus hat sie die Unternehmen angewiesen, jegliche Werbung für den Vertrieb und Verkauf von „OneCoins“ in Deutschland sofort einzustellen.
Die Geschäfte mit „OneCoins“ in Deutschland sind nach Auffassung der BaFin als Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren. Die Erlaubnis, die für diese Finanzdienstleistung nach § 32 Absatz 1 KWG für den Betrieb im Inland erforderlich ist, haben die Betreiber nicht.
Der One Network Services Ltd (Sofia/Bulgarien) hat die BaFin unterstützende Tätigkeiten untersagt.
Die Verfügungen beruhen auf § 37 Absatz 1 Satz 1 und 4 KWG. Sie sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar und mittlerweile bestandskräftig.
Die Untersagungen erfolgten im Anschluss an eine Verfügung vom 5. April 2017 an die IMS International Marketing Services GmbH (IMS), Greven, mit der die BaFin der IMS untersagte, die Gelder von Anlegern, die in den Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, an Dritte weiterzuleiten, sowie an die Verfügung vom 18. April 2017 an die OneCoin Ltd, mit der die BaFin dieser Gesellschaft die weitere Beteiligung am unerlaubten Finanztransfergeschäft der IMS untersagte.
Hintergrund
Onecoin Ltd, OneLife Network Ltd und One Network Services Ltd stehen in einem Verbund von Unternehmen, die unter dem Begriff „OneCoin“ über ein mehrstufiges System weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Einheiten anbieten, die sie selbst als Kryptowährung deklarieren.
Mit Bescheid vom 5. April 2017 wies die BaFin die IMS, Greven, gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) an, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an. Bereits zuvor hatte die Behörde nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG über die bekannten noch aktiven Konten der IMS in Deutschland eine sofort vollziehbare Kontensperre verhängt. Insgesamt hatte die IMS aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten. Nähere Details ergeben sich aus der Pressemitteilung zur IMS vom 10. April 2017.
Im Anschluss an die Verfügung vom 5. April 2017 an die IMS traf die BaFin am 18. April eine direkte Anordnung an Onecoin Ltd, in der die Behörde die Gesellschaft anwies, ihre Geschäftstätigkeit insoweit einzustellen, als sie in die Anbahnung, die Abwicklung und den Abschluss des durch die IMS unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts dadurch einbezogen ist, dass sie Zahlungen auf deren Konten veranlasst und Zahlungsanweisungen gegenüber der IMS ausspricht.
Die Geschäfte mit „OneCoins“ in Deutschland sind nach Auffassung der BaFin als Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren. Die Erlaubnis, die für diese Finanzdienstleistung nach § 32 Absatz 1 KWG für den Betrieb im Inland erforderlich ist, haben die Betreiber nicht.
Der One Network Services Ltd (Sofia/Bulgarien) hat die BaFin unterstützende Tätigkeiten untersagt.
Die Verfügungen beruhen auf § 37 Absatz 1 Satz 1 und 4 KWG. Sie sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar und mittlerweile bestandskräftig.
Die Untersagungen erfolgten im Anschluss an eine Verfügung vom 5. April 2017 an die IMS International Marketing Services GmbH (IMS), Greven, mit der die BaFin der IMS untersagte, die Gelder von Anlegern, die in den Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, an Dritte weiterzuleiten, sowie an die Verfügung vom 18. April 2017 an die OneCoin Ltd, mit der die BaFin dieser Gesellschaft die weitere Beteiligung am unerlaubten Finanztransfergeschäft der IMS untersagte.
Hintergrund
Onecoin Ltd, OneLife Network Ltd und One Network Services Ltd stehen in einem Verbund von Unternehmen, die unter dem Begriff „OneCoin“ über ein mehrstufiges System weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Einheiten anbieten, die sie selbst als Kryptowährung deklarieren.
Mit Bescheid vom 5. April 2017 wies die BaFin die IMS, Greven, gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) an, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an. Bereits zuvor hatte die Behörde nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG über die bekannten noch aktiven Konten der IMS in Deutschland eine sofort vollziehbare Kontensperre verhängt. Insgesamt hatte die IMS aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten. Nähere Details ergeben sich aus der Pressemitteilung zur IMS vom 10. April 2017.
Im Anschluss an die Verfügung vom 5. April 2017 an die IMS traf die BaFin am 18. April eine direkte Anordnung an Onecoin Ltd, in der die Behörde die Gesellschaft anwies, ihre Geschäftstätigkeit insoweit einzustellen, als sie in die Anbahnung, die Abwicklung und den Abschluss des durch die IMS unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts dadurch einbezogen ist, dass sie Zahlungen auf deren Konten veranlasst und Zahlungsanweisungen gegenüber der IMS ausspricht.
Quelle: BaFin
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