Die BaFin hat Herrn Thomas Zwingmann, Nürnberg, mit Bescheid vom 22. Mai 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft und die Finanzportfolioverwaltung einzustellen und abzuwickeln.
Zwingmann bot unter dem Namen New York International Traders, Inc. Aktien des Unternehmens an. Er versprach den Anlegern, ihnen die Aktien zu einem zuvor festgelegten Preis später wieder abzukaufen. Durch die Annahme der Gelder, deren unbedingte Rückzahlung er versprach, betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Zwingmann ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig per Banküberweisung an die Anleger zurückzuzahlen.
Ferner ließ sich Zwingmann von Kunden Handlungsvollmachten einräumen und deren Online-Zugangsdaten zu Depotkonten aushändigen. Durch die Verwaltung der Vermögenswerte der Kunden in Finanzinstrumenten erbringt er die Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Zwingmann darf von den Online-Zugangsdaten ab sofort keinen Gebrauch mehr machen und hat die mit den Kunden geschlossenen Vermögensverwaltungsvereinbarungen unverzüglich zu kündigen.
Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar aber noch nicht bestandskräftig.
Zwingmann bot unter dem Namen New York International Traders, Inc. Aktien des Unternehmens an. Er versprach den Anlegern, ihnen die Aktien zu einem zuvor festgelegten Preis später wieder abzukaufen. Durch die Annahme der Gelder, deren unbedingte Rückzahlung er versprach, betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Zwingmann ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig per Banküberweisung an die Anleger zurückzuzahlen.
Ferner ließ sich Zwingmann von Kunden Handlungsvollmachten einräumen und deren Online-Zugangsdaten zu Depotkonten aushändigen. Durch die Verwaltung der Vermögenswerte der Kunden in Finanzinstrumenten erbringt er die Finanzportfolioverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Zwingmann darf von den Online-Zugangsdaten ab sofort keinen Gebrauch mehr machen und hat die mit den Kunden geschlossenen Vermögensverwaltungsvereinbarungen unverzüglich zu kündigen.
Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar aber noch nicht bestandskräftig.
Quelle: BaFin
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