Dienstag, 22. Juni 2010

Haftung für fehlerhafte Schulung von Anlagevermittlern

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken bejaht Schadensersatzanspruch für einen angehenden Vermittler gegen Mitinitiatoren des Betrugsmodells Immorenta GmbH wegen fehlerhafter Schulungen

von Rechtsanwältin Alice Wotsch

Der Kläger hatte selbst eine Beteiligung an dem Betrugsmodell Immorenta GmbH gezeichnet, nachdem ihn zur Überzeugung des OLG Zweibrücken die beklagten Mitinitiatoren Johann Jurenic und Harald Gietmann in Schulungen pflichtwidrig dazu überredet hatten. Nachdem ein entsprechender Hinweisbeschluss des OLG Zweibrücken in dem Verfahren zu dem Az. 4 U 20/09 ergangen war, nahmen die Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Landgericht Frankenthal (Pfalz) zurück.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hatte die Beklagten bereits mit Urteil vom 15. Januar 2009 zu dem Az. 3 O 323/07 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Urteil ist mit Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

In dem Hinweisbeschluss äußerte das OLG Zweibrücken in aller Deutlichkeit, dass sich die Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger daraus ergäbe, dass sie ihn in den Schulungen nicht darauf hingewiesen hätten, dass die empfohlene Geldanlage nicht funktionieren konnte, weil die Einlagen der Anleger vor allem Provisionen der Hintermänner und sonstige Unkosten der Immorenta GmbH decken sollten. Der Kläger war in den Schulungen insbesondere nicht über die Höhe der insgesamt anfallenden (exorbitanten) Provisionen informiert worden.

Das OLG Zweibrücken bejaht damit eine Haftung von Hintermännern und Initiatoren gegenüber Vermittler für fehlerhafte Schulungen, wenn die Vermittler auf den Schulungen zur Zeichnung von Beteiligungen überredet und dabei nicht wahrheitsgemäß über die maßgebenden Umstände der Anlage informiert wurden.

Freitag, 18. Juni 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Mitschka Alternative Advisory

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12. Juni 2010 teilt die FMA daher mit, dass

Mitschka Alternative Advisory
Wienerbergstrasse 9 „Suite 245", 1100 Wien
bzw.
27 Old Gloucester Street, London
info@mitschka-advisory.com
compliance@mitschka-advisory.com
http://www.mitschka-advisory.com/
Tel: +43 1928 0208 bzw. +44 207 0224 921
Fax: +43 1928 0209 bzw. +44 207 1382 771
info@sakurafinancialgroup.com
http://www.sakurafinancialgroup.com/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungen in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007) noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007) gestattet.

Donnerstag, 10. Juni 2010

AFM warns against Kooij Financieel Advies

The Netherlands Authority for the Financial Markets (AFM) warns consumers not to accept any offers made by Kooij with respect to investment objects (beleggingsobjecten), namely property investments.

The AFM believes that Kooij has offered and/ or offers investment objects (property investments) without a license and without being able to claim an exemption. The AFM has been notified by consumers who have been offered investment objects (property investments) by Kooij. The offering of investment objects in the Netherlands without a license or exemption, constitutes a violation of article 2:55 of the Act on Financial Supervision (Wet op het financieel toezicht).

The AFM advises consumers wanting to do business with an organisation or individual to first check the relevant register on the AFM website to see whether the organisation or individual in question is registered and authorised to offer investment objects in the Netherlands. The AFM further advises consumers to check the AFM’s warning lists prior to proceeding with a party offering investment objects.

On the AFM’s Consumer website two warning lists are available:

Warnings AFM
Listing organisations and individuals operating without a license that is required by law, as well as organisations that do not issue a prospectus to accompany their securities as required by law.

Foreign warninglist
Listing organisations against which foreign supervisory/ regulatory authorities have issued warnings.

Consumers with queries or complaints can also contact the Financial Markets Information Line on +31 20 797 3751.

Finansinspektionen warns against Commercial First Trading Corporation

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Commercial First Trading Corporation is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.

Commercial First Trading Corporation has a website (www.commercialfirsttrading.com) using the following address: Level 45 Sunshine 60, 3-1-1 Higashi Ikebukuru Toshima-ku, Tokyo 170-6045, Japan.

Commercial First Trading Corporation’s representatives contact investors in Sweden through unsolicited telephone calls.

To find out whether a company or individual is authorised, check Finansinspektionen's website at: www.fi.se under "Authorisation".

Norwegische Finanzaufsichtsbehörde warnt vor Complete Commodity Trading

Finanstilsynet warns against Complete Commodity Trading

Finanstilsynet has been informed that Complete Commodity Trading (address: Tower A, 23/F Center Plaza, 161 Lin He Xi Road, Tian He District, Guangzhou 510620) has approached Norwegian investors offering investment services. The company also offers services from a website www.completecommodity.com.

Finanstilsynet wishes to make it clear that Complete Commodity Trading is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to Complete Commodity Trading.

Finanstilsynet's registry gives details of all companies authorised to offer investment services in Norway. A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website.

Französische Finanzmarktaufsicht warnt vor Genius Funds

AMF warns against Genius Funds

The Autorité des marchés financiers (AMF) warns the public about the activities of Genius Funds, a company headquartered in Cyprus.

This company offers high-yield investment programmes that purportedly earn returns of up to 25% per month. Its website (www.geniusfunds.com) has seemingly disappeared.

The AMF points out that Genius Funds has not been authorised to conduct direct marketing activities or operate as an investment services provider in France. It has also been the subject of warnings by the British Columbia Securities Commission in Canada as well as by the Cyprus Securities and Exchange Commission.

The AMF has forwarded the information that it possesses concerning Genius Funds to the Paris Public Prosecutor's Office, to which affected investors may make themselves known.

The AMF therefore urges investors not to respond to offers of investment from Genius Funds and to refrain from forwarding such offers to third parties in any form whatsoever.

Norwegische Finanzaufsichtsbehörde warnt vor I-investorclub Ltd.

Finanstilsynet warns against I-investorclub Ltd.

Finanstilsynet has been informed that I-investorclub Ltd. (address: Suite B, 29 Harley Street, London UK WG1 9QR) offers investment services. The company also offers services from a website www.iinvestorclub.com/.

Finanstilsynet wishes to make it clear that I-investorclub Ltd. is not authorised to provide investment services in Norway, and therefore lacks the licence required under Norwegian law. The company is consequently not subject to Finanstilsynet’s supervisory oversight, nor has Finanstilsynet approved the services offered by the company. Finanstilsynet therefore recommends investors not to enter into agreements with or transfer assets to I-investorclub Ltd.

Finanstilsynet's registry gives details of all companies authorised to offer investment services in Norway. A list (not complete) of companies operating in the market without a licence can be found on Finanstilsynet's website.

Finansinspektionen warns against Joseph Cooke Ltd.

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Joseph Cooke Ltd. is not authorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide financial ser-vices. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.

Joseph Cooke Ltd. has a website (www.jbcooke.com) using the following addresses:

• Geneva Rue du Rhone, Rue du Rhone 14, 1204 Geneva, Switzerland.
• Panama City World Trade Centre, First Floor Commercial Area, Calle 53, Marbella, Panama City, P.O. Box 0832-01295, Panama.
• Ocean Club West Plaza, Unit 108, P.O. Box 646, Providenciales, Turks & Caicos Islands, British West Indies.
• Dubai Burjuman, Burjuman Tower, 18th floor, P.O. Box 121828, Dubai 43659, United Arab Emirates.
• One International Finance Centre, 1 Harbour View Street 33/F, Hong Kong, Hong Kong.

Joseph Cooke Ltd.’s representatives contact investors in Sweden through unsolicited telephone calls.

To find out whether a company or individual is authorised, check Finansinspektionen's website at: www.fi.se under "Authorisation".

Finansinspektionen warns against Titan Trading Group

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has to-day published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Titan Trading Group is not authorised by Finan-sinspektionen and is therefore not entitled to provide financial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border ac-tivities from other EES countries.

Titan Trading Group has a website (www.titantradinggroup.com) using the following address: New York, New York 10005.

Titan Trading Groups’ representatives contact investors through unsolicited telephone calls.

To find out whether a company or individual is authorised, check Finansinspektionen's website at: www.fi.se under "Authorisation".

Finansinspektionen warns against Capital Securities International

Finansinspektionen (the Swedish Financial Supervisory Authority) has today published this statement in order to warn investors against dealing with unauthorised firms. Capital Securities International is not au-thorised by Finansinspektionen and is therefore not entitled to provide fi-nancial services. Finansinspektionen has not received any notification of cross-border activities from other EES countries.

Capital Securities International has a website (www.capsecinternational.com) using the following addresses:

• 383 Madison Avenue, New York, New York, USA 10179.
• 2 Exchange Square, Hong Kong.

Capital Securities International’s representatives contact investors in Sweden through unsolicited telephone calls.

To find out whether a company or individual is authorised, check Finansinspektionen's website at: www.fi.se under "Authorisation".

Belgische Finanzmarktaufsicht warnt vor Dragon Partners Inc.

CBFA warns against Dragon Partners Inc.

The Banking, Finance and Insurance Commission (CBFA) warns the public against the activities of Dragon Partners Inc. (www.dragonptscn.com) and Platinum Group International, which are contacting Belgian investors with a view to offering investment services. There appears to be a connection between these two companies.

Dragon Partners Inc. claims to be a firm with its registered office in China at 2 Jian Guo Men Wai Ave, 18, Beijing. It does not have the authorization in Belgium necessary to offer investment services in or from Belgium.

Platinum Group International claims to be a firm with its registered office in the United States at 410 Park Avenue, 15th floor, New York 10022. It does not have the authorization in Belgium necessary to offer investment services in or from Belgium.

The CBFA thus advises the public against responding to any offers of investment services made in the name of Dragon Partners Inc. or Platinum Group International, and against transferring money to any account number they might mention.

Anyone wishing more generally to enquire as to the regularity of any transaction proposed can find further information on the “Consumer Protection” page of the CBFA web site (www.cbfa.be) or by contacting the “Protection of Consumers of Financial Services” Department (telephone: +32 2 220 59 10; email address: peri@cbfa.be).

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Sakura Financial Group

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. Juni 2010 teilt die FMA daher mit, dass

Sakura Financial Group
Head Office
Trusty Kojimachi Bldg.
3-4 Kojimachi
Chiyoda-ku
Tokyo 102-0083
Japan
Tel: +81-3-4496-4348
Fax: +81-3-4496-4349
info@sakurafinancialgroup.com
http://www.sakurafinancialgroup.com/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007 noch die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 und die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007 gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor PayPay Inc.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 64 Abs. 9 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. Juni 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

PayPay Inc.
1230 Avenue of the Americas
Rockefeller Center
New York
NY 10020
USA
Tel: (917) 338-6359; (917) 338-3659
http://www.paypayinc.com/
info@paypayinc.com; customerservice@paypayinc.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte bzw. Zahlungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs 1 Z 1 2. Fall BWG, die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Girogeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 BWG bzw. die Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geldgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 BWG ist dem Anbieter ebenso wenig gestattet wie die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Zahlungsgeschäft/Überweisungsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit c ZaDiG.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor PayPay S.à.r.l.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 64 Abs. 9 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. Juni 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

PayPay S.à.r.l.
26 Rue Royale
2449 Luxemburg
Luxemburg
http://www.paypayinc.com/
info@paypayinc.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte bzw. Zahlungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 2. Fall BWG, die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Girogeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 BWG bzw. die Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geldgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 BWG ist dem Anbieter ebenso wenig gestattet wie die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Zahlungsgeschäft/Überweisungsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit c ZaDiG.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor WorldClearing Holding Inc.

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) bzw. § 64 Abs. 9 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte bzw. Zahlungsdienste nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. Juni 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

WorldClearing Holding Inc. (PayPay)
50 California st ste 1500
San Francisco, CA 94111
Kalifornien, USA
Fax: +1-925-974-3647
http://www.paypay.com/
http://www.worldclearing.com/
info@paypay.com

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte bzw. Zahlungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die Entgegennahme fremder Gelder zur Einlage (Einlagengeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 2. Fall BWG, die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Girogeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 BWG bzw. die Ausgabe von elektronischem Geld (E-Geldgeschäft) gemäß § 1 Abs. 1 Z 20 BWG ist dem Anbieter ebenso wenig gestattet wie die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Zahlungsgeschäft/Überweisungsgeschäft) gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 lit c ZaDiG.

BaFin untersagt der eBank 24 Corporation das Betreiben von Bankgeschäften

BaFin untersagt der eBank 24 Corporation das Betreiben von Bankgeschäften sowie das Erbringen von Finanzdienstleistungen und Zahlungsdiensten und ordnet die Abwicklung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der eBank 24 Corporation, Mutsamudu, Anjouran, Komoren, am 19. Mai 2010 das Betreiben von Bankgeschäften, insbesondere des Einlagengeschäfts, sowie das Erbringen von Finanzdienstleistungen und Zahlungsdiensten untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet. Die BaFin hat zudem gegen den Vorstand und alleinigen Anteilseigner, Herrn Arthur Hartl, als Organ der eBank 24 Corporation mit Bescheid vom selben Tag eine entsprechende Untersagungsverfügung und Abwicklungsanordnung erlassen.

Die eBank 24 Corporation unterhält auf ihrer Homepage ein e-Banking-Portal, über das sie dem Publikum Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen und Zahlungsdienste offeriert. Sie bietet den potenziellen Kunden dabei unter anderem die Vermögensverwaltung, die Kontoführung für Privat- und Geschäftsleute sowie das Online-Banking an. Daneben wirbt das Unternehmen vor allem auch für die Anlage von Festgeldern. Ab einem Betrag von 75.000,- Euro (bzw. 100.000,- CHF) verspricht die eBank 24 Corparation Zinsen von 3,50 % bei einer Laufzeit von zwei Jahren und 3,80 % bei einer Laufzeit von drei Jahren. Zusätzlich zu den banküblichen Zinsen werden monatliche Bonuszahlungen in Aussicht gestellt.

Laut Angaben des Vorstands Arthur Hartl verfüge die eBank 24 Corporation über eine Bankerlaubnis („Banking Licence Class B“) der Offshore Finance Authority der Komoren. Mit der Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder betreibt die eBank 24 Corporation jedoch das Einlagengeschäft, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu besitzen.

Die Verfügungen sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 9. Juni 2010

Freitag, 7. Mai 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Qoppa Place Funds Consulting Corp.

Wien, 27/04/2010

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. April 2010 teilt die FMA daher mit, dass

Qoppa Place Funds Consulting Corp.
4 World Financial Center
250 Vesey St.
New York
NY 10080
USA
Tel:+1 646 755 3961
Fax: +1 646 219 4374
office@qoppa.us
http://www.qoppa.us/

bzw.


81 Oxford Street
London W1D 2EU
United Kingdom
Tel: +44 208 144 0340
Fax: +44 208 150 5680
office@qoppa.us
http://www.qoppa.us/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007), noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007), gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Goldberg & Associate

Wien, 27/04/2010

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 92 Abs. 11 1. Satz Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 WAG 2007) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. April 2010 teilt die FMA daher mit, dass

Goldberg & Associate
14 Wall Street
New York City
New York 10005
USA
Tel: +1 646 233 34 93
Fax: +1 646 417 71 30
info@goldberg-newyork.us
http://www.goldberg-newyork.com/

bzw.

33 Throgmorton Street
London EC2N 2BR
United Kingdom
backoffice@goldberg-newyork.us
http://www.goldberg-newyork.com/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher weder die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007), noch die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007), gestattet.

Dienstag, 20. April 2010

Auch Amtsgericht Bayreuth weist von der Kanzlei Schmeyer für SMP Beteiligungs GbR II eingereichte Klagen ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Amtsgericht Bayreuth hat in zwei heute zugestellten Urteilen Klagen gegen SMP-GbR-Anleger abgewiesen und Herrn Walter Kraus als vollmachtlosen Vertreter zur Tragung der Kosten verurteilt (Urteile vom 8. April 2010, Az. 2 C 408/09 und 2 C 409/09). Das Amtsgericht Bayreuth hat sich dabei der einhelligen Rechtsauffassung des Landgerichts Meiningen und der Amtsgerichte München, Nürnberg, Bamberg und Hersbruck angeschlossen, dass Herr Walter Kraus die GbR nicht als angeblicher "Liquidator" vertreten könne.

Das Amtsgericht Bayreuth begründet die Unzulässigkeit der im Namen der SMP Beteiligungs GbR II erhobenen Klage wie folgt:

"Zur Überzeugung des Gerichts ist die Klage als unzulässig zurückzuweisen, da die Klägerin nicht ordnungsgemäß vertreten ist, §§ 56 1,55 I ZPO. Streitgegenständlich wird die Klägerin nämlich, ausweislich des Klagerubrums - durch den "Liquidator" - Herrn Walter Kraus vertreten. Walter Kraus ist jedoch nicht berechtigt, die Klägerin als Liquidator zu vertreten. Nach § 730 II S. 2, 2. Halbsatz BGB steht die Geschäftsführung von der Auflösung an grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, wobei aber auch eine anderweitige Regelung möglich ist (vgl. z. B. Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage, § 730 RdNr. 3, OLG Köln, NJW~RR 1996, 27) .

Das Gericht ist der Überzeugung dass, entgegen der Ansicht der Klägerin, im streitgegenständlichen Fall keine anderweitige Regelung, insbesondere keine Regelung dahin gehend getroffen wurde, dass Walter Kraus als Liquidator berechtigt ist, die Klägerin im Liquidationsstadium zu vertreten. Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass in ihrem Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Liquidation getroffen worden ist. Auch die von der Klägerin vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung ergibt nicht, dass Walter Kraus Liquidator sein sollte.

Eine ergänzende Vertragsauslegung verbietet sich nämlich im vorliegenden Fall, wie bereits das Landgericht Meiningen in seiner Entscheidung vom 17.02.2010, Az: 2 O 912/09, zutreffend ausgeführt hat. Insofern ist nämlich mit der genannten gesetzlichen Vorschrift des § 730 II S. 2 BGB eine Regelung getroffen worden. Aus dem Umstand, dass die Gründungsgesellschafter keine ausdrückliche Regelung für den Fall der Liquidation getroffen haben, lässt sich nicht schließen, dass diese etwa den Willen hatten, die gesetzliche Regelung sollte nicht gelten.

Das es sich bei der Klägerin um eine Publikumsgesellschaft handelt, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Zusammenhang kann, wie das Landgericht Meiningen zutreffend ausgeführt hat, nicht die Anzahl von Gesellschaftern bzw. die Händelbarkeit (erhöhter Aufwand) im Zusammenhang mit der Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen entscheidend sein. Für eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung besteht hier auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der beigetretenen Gesellschafter, wie das Landgericht Meiningen zutreffend ausgeführt hat, keine Veranlassung."
Abschließend weist das Amtsgericht auf die eingangs zitierte einhellige Rechtsprechung hin:

"Das Gericht weist darauf hin, dass mittlerweile eine Vielzahl von Entscheidungen aus dem gesamten Bundesgebiet vorliegt; die von einer Unzulässigkeit der Klage wegen der oben zitierten Problematik ausgehen. Beispielhaft soll lediglich noch auf die Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.02.2010, Az: 21 C 6976/09, und das Urteil des Amtsgerichts München vom 26.02.2010, Az: 213 C 24694/09, hingewiesen werden."
Die Urteile des Amtsgerichts Bayreuth sind noch nicht rechtskräftig, da noch innerhalb von einem Monat ab Zustellung Berufung eingelegt werden kann.

Montag, 19. April 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Kairos Group

Wien, 17/04/2010

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17. April 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Kairos Group S.r.o
Zámocká 30
81101 Bratislava
Slowakei
aktion@kgap.eu
microalgae@thekairosgroup.com
office@kgrf.eu
http://www.kgap.eu/
http://www.kgrf.eu/
http://www.thekairosgroup.com/

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter ist daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

Dienstag, 13. April 2010

Amtsgericht Bamberg: Bei Vertretung der SMP Beteiligungs GbR II durch Walter Kraus würde „Bock zum Gärtner gemacht“

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auch das Amtsgericht Bamberg hat nunmehr mit mehreren Urteilen vom 8. April 2010 (Az. 0105 C 1799/09 u. a.) von der Kanzlei Schmeyer für die SMP Beteiligungs GbR II eingereichten Klagen als unzulässig abgewiesen. Das Amtsgericht folgt damit der schon bisher vertretenen Rechtsauffassung des LG Meiningen und der Amtsgerichte Nürnberg, Bayreuth, München und Hersbruck. Deutliche Worte findet das Gericht hinsichtlich einer von der Kanzlei Schmeyer vorgetragenen angeblichen Vertretung der GbR durch den als Anlagebetrüger verurteilten Herrn Walter Kraus. Damit werde gleichsam „der Bock zum Gärtner gemacht“. Wie in den schon bisher entschiedenen Fällen wurden die Kosten des Verfahrens Herrn Walter Kraus auferlegt.

Das Amtsgericht Bamberg begründet die Klageabweisung wie folgt:

„Walter Kraus ist gemäß §§ 726, 730 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgrund der Auseinandersetzung der Klägerin nicht mehr zur Geschäftsführung befugt.

Nachdem durch die Insolvenz der SMP GmbH bzw. der SMP Finanzdienstleistungen AG der Gesellschaftszweck der Klägerin nicht mehr erreicht werden kann, steht die Geschäftsführung in der Abwicklungsgesellschaft gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 (am Ende) BGB allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

Die ursprünglich in § 7 des Gesellschaftsvertrages ausgesprochene Geschäftsführungsbefugnis für die beiden Gründungsgesellschafter ist mit dem Eintritt in die Liquidationsphase entfallen.

1. Es kann auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dem Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2001 eine Fortgeltung dieser Geschäftsführungsbefugnis entnommen oder unterstellt werden.

Die Beendigung einer BGB-Gesellschaft aufgrund der Unmöglichkeit der Zweckerreichung ist ein (aus Sicht ihrer Gründer) atypischer Geschehensablauf. Zwar trifft es zu, dass der Gesellschaftsvertrag vorliegend den Fall der Beendigung und damit die Auseinandersetzung nach Zweckerreichung in § 5 geregelt hat. Der Gesellschaftsvertrag enthält daneben aber nicht im Ansatz eine Regelung, welche in interessengerechter Weise für den Fall der Unmöglichkeit des Zwecks vor seiner Erreichung angewendet werden könnte. Berücksichtigt werden muss dabei, dass die Gründungsgesellschafter der Klägerin auch die maßgeblichen Unternehmensträger der SMP GmbH gewesen sind.

Diese Erkenntnis hat das Gericht durch die Beiziehung des Strafurteils des Landgerichts Hof im Verfahren 4 KLS 133 Js 11505/02 auf Antrag des Beklagtenvertreters erlangt. Darin wurde Walter Kraus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und der weitere Gründungsgesellschafter der Klägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten unter dem Vorwurf des Anlagebetruges wegen der Einwerbung von Genussrechtszeichnern für die SMP GmbH in den Jahren 2001 und 2002 unter Vortäuschung der Liquidität dieser Gesellschaft verurteilt.

Der Vertrag der beiden Gründungsgesellschafter fußt dabei offensichtlich auf der Annnahme, dass die von ihnen als Geschäftsführer geleitete SMP GmbH fortbesteht. Es erscheint dem Gericht daher eher fernliegend, dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin nach Beendigung dieser Konstellation eine Regelung der Geschäftsführungsbefugnis in der Liquidationsphase entnehmen zu können.

2. Auch besteht entgegen der Ansicht des Landgerichts Hof in der Entscheidung im Verfahren 12 O 179/03 kein Anlass zur analogen Anwendung der § 66 Abs. 1 GmbHG bzw. § 265 Abs. 1 AktG auf die Publikumsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Statt der Anwendung der Vorschriften für Kapitalgesellschaften ist es insgesamt interessengerechter, auf Regelungen für die Liquidationsphase bei Personengesellschaften zurückzugreifen, so etwa auf die Regelung in § 146 HGB für die in Liquidation befindliche offene Handelsgesellschaft.

Durch die gerichtliche Bestellung von Liquidatoren durch ein Gericht ist dem Umstand in gebotener Weise Rechnung getragen, dass mit der Auflösung der Gesellschaft die gleichgerichteten Interessen der Gesellschafter weggefallen sind und mithin ein Bedürfnis zur wechselseitigen Kontrolle besteht (darauf hinweisend Ulmer/Schäfer in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, §730 Rand-Nr. 40, unter Verweis auf eine solche bereits vom Reichsgericht getroffene Feststellung).

Es wäre gleichsam "der Bock zum Gärtner gemacht", wenn man eine fortdauernde Geschäftsführungsbefugnis des als Anlagebetrüger verurteilten Walter Kraus annehmen würde.

Die Annahme einer Fortdauer der Vertretungsbefugnis der Gründergesellschaft durch das Landgericht Hof in der vorgenannten Entscheidung resultiert wohl auch aus dem Umstand, dass die Klägerin des hiesigen Verfahrens dort auf Beklagtenseite stand und anderenfalls bereits die Zustellung der Klage der zwei (geschädigten) Genussrechtswandler gescheitert wäre.

3. Im Übrigen kann auch nicht unter Verweis auf die Duldung einer Geschäftsführertätigkeit des Walter Kraus durch die weiteren Mitgesellschafter eine Vertretungsbefugnis angenommen werden. Eine über die Erhebung der Klagen auf Zahlung der Einlage hinausgehenden Geschäftsführertätigkeit des Walter Kraus ist im Prozess nicht dargetan. Ein relevantes Verhalten des Walter Kraus, das die Mitgesellschafter, insbesondere der Beklagte, hätte dulden können, liegt somit nicht vor.

Mangels Vertretungsbefugnis des Walter Kraus ist somit die Klage als unzulässig abzuweisen (§ 56 ZPO).“


Gegen die Urteile des Amtsgerichts Bamberg kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.

Donnerstag, 8. April 2010

Hypo Real Estate: Anfechtungsklagen werden dem EuGH vorgelegt

Das Landgericht München I hat heute Anfechtungsklagen gegen die Kapitalerhöhung bei der Hypo Real Estate (HRE) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt (Az. 5 HK O 12377/09).

Die EU-Richter müssen nun prüfen, ob die Fristverkürzung hinsichtlich der Ladung zur Hauptversammlung gegen EU-Recht verstoße, sagte der Vorsitzende Richter Helmut Krenek nach einem Bericht der Nachrichtenagentur Reuters. Der Bund hatte seinen Anteil damit auf über 90 Prozent aufgestockt (und damit den späteren Squeeze-out ermöglicht), wobei das Bezugsrecht für andere Aktionäre ausgeschlossen worden war. Zuvor waren im Rahmen der Offensive zur Finanzmarktstabilisierung die Ladungsfristen zur Hauptversammlung vorübergehend verkürzt worden.

Die zuständige 5. Kammer für Handelssachen des LG München I hält deswegen einen Verstoß gegen europäisches Recht für möglich. Eine EU-Richtlinie, die eine Ladungsfrist von mindestens 21 Tagen vorschreibt, war von den EU-Mitgliedstaaten bis 3. August 2009 umzusetzen. Das Gesetz, das in Deutschland die Fristverkürzung vorsah, trat einen Tag vorher außer Kraft. Richter Krenek erläuterte hierzu: "Da der EuGH bereits mehrfach entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen Richtlinien auch schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu beachten haben, hat die 5. Handelskammer dem EuGH nun die Frage vorgelegt, ob dies auch in diesem Fall gilt."

Samstag, 3. April 2010

BaFin untersagt der 4Future-Capital GmbH das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts sowie Herrn Rechtsanwalt Marco Rath die weitere Tätigkeit als Treuhänder

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der 4Future-Capital GmbH am 26. Januar 2010 das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts untersagt. Ferner hat sie die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet. Die BaFin hat außerdem Herrn Rechtsanwalt Marco Rath am 26. Januar 2010 die weitere Tätigkeit als Treuhänder, mit der er in die unerlaubte Geschäftstätigkeit der 4Future-Capital GmbH einbezogen ist, untersagt.

Die 4Future-Capital GmbH bot potentiellen Interessenten den „Kauf“ ihrer Lebensversicherungen und anderer Vermögensanlagen an. Der Anleger schloss einen Vertrag mit Herrn Rechtsanwalt Marco Rath als Treuhänder, damit dieser die Vermögensanlage beendete und den aus der gekündigten Vermögensanlage dem Anleger zustehenden Zahlungsanspruch geltend machen konnte. Der Treuhänder nahm den Geldbetrag für den Anleger in Empfang und leitete ihn vollständig oder zu einem Teil an die 4Future-Capital GmbH weiter, die die Auszahlung des doppelten Betrages nach Ablauf von zehn Jahren versprach.

Mit diesem Angebot betreibt die 4Future-Capital GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Die Maßnahmen der BaFin sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Bonn/Frankfurt a.M., den 29. März 2010

Quelle: BaFin

Mittwoch, 24. März 2010

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor "Kapital24" und "Darlehen24"

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. Jänner 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Schmid Immobilien Ltd.
(„Kapital24")
(„Darlehen24")
Omega 4
No 1166 Roach Road
E3 2 PA London
Großbritannien
http://www.kapital24.org/
http://www.darlehen24.org/
http://www.darlehen24.biz/
Tel.: +43 820 949494 04575
+44 020 7870 7774
info@kapital24.org
info@darlehen24.org
Darlehen24@gmail.com
biz@darlehen24.org

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Die gewerbliche Vermittlung von Kreditgeschäften nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit b BWG) ist dem Anbieter daher nicht gestattet.

Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA warnt vor Sole Invest GmbH (Dubai Capital)

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Jänner 2010 teilt die FMA daher mit, dass die

Sole Invest GmbH (Dubai Capital)
Münchener Straße 67
83395 Freilassing
DEUTSCHLAND
http://www.dubai-capital.com/
office@dubai-capital.com
Tel.: +49 (0) 89 / 74120 - 295

nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Dem Anbieter

ist daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.